LVwG ST LVwG 30.11-6218/2022

LVwG 30.11-6218/2022Tribunale amministrativo regionale14 apr 2023

Regest

Technologische Wirkung, Enderzeugnis, Abgrenzung, Lebensmittelzusatzstoff, Zusatzstoff, Verarbeitungshilfsstoff, Kennzeichnung, Zutatenkennzeichnung, aktive Wirkung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.11-6218/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.11.6218.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn AB, geb. am XXXX, vertreten durch die CD Rechtsanwälte GmbH, S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 13.05.2022, GZ: BHSO/623220000317/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe

a b g e w i e s e n ,

als der Tatvorwurf im Spruch des Erkenntnisses dahingehend präzisiert wird, dass es sich um das vorverpackte Lebensmittel „Salamisticks mit Alginat Vega Casinig 1201“ mit der Chargennummer L1125 gehandelt hat, welches im Auslieferungslager des H. EF Produktions- und Vertriebs GmbH Co KG für den Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde.

Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 13.05.2022, GZ: BHSO/623220000317/2022, wurde Herrn AB (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:14.04.2021, 11:20 Uhr

Ort:SSR, Mstraße

Funktion:verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991

Sie haben als gem. § 9 VStG Verantwortlich Beauftragter der Firma H. EFproduktions- und Vertriebs GesmbH und CO KG, SSR, Mstraße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG am 14.04.2021, 11:20 Uhr am genannten Standort, das von genannter Firma hergestellte Lebensmittel, nämlich Probenzeichen 6000FR0035/21 „Salami Sticks mit Alginat Vega Casinig 1201“ zum Verkauf/Weiterverkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht hat, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt waren, welche insofern den Art. 9 iVm. Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend folgender Angaben nicht entsprochen haben, als

Die Probe mit der Bezeichnung „Salami Sticks mit Alginat Vega Casinig 1201“ enthält laut Prüfbericht im verzehrfertigen Lebensmittel die Konservierungsstoffe

Sorbinsäure: 315 +/- 18,9 mg/kg und

Benzoesäure: 103 +/- 6,15 mg/kg.

Weiters enthält die Teilprobe 02 „Wursthülle“ (Alginat Vega Casing 1201) den Konservierungsstoff – Benzoesäure: 1050 +/- 63,2 mg/kg.

Benzoesäure ist in der Probe sowohl im Geleeüberzug als auch in der Wurstprobe nachweisbar. Der Stoff ist laut Spezifikation Bestandteil der Überzugslösung. Gemäß der Zusatzstoffverordnung (EU) 1333/2008 idF. (ZuV) unter Punkt 8.3.1 Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse dürfen die Konservierungsstoffe „Sorbinsäure – Kaliumsorbat; Benzoesäure – Benzoate; p-Hydroxybenzoate“ nur zur Oberflächenbehandlung von getrockneten Fleischprodukten eingesetzt werden. In Übereinstimmung mit dem Migrationsgrundsatz nach Artikel 18 Abs. 1 c) („reverse carry over“) wurde laut Spezifikation der flüssigen Überzugsmasse Natriumbenzoat zugesetzt.

Dieser Konservierungsstoff liegt offenbar aufgrund der großen Oberfläche und der Abtrocknung in einer erheblichen Menge im Wurstgut vor, sodass von einer technologischen Wirksamkeit auszugehen ist. Gemäß Artikel 9, (LMIV) Verzeichnis der verpflichtenden Angaben, Punkt b, Verzeichnis der Zutaten in Zusammenhang mit Artikel 18, Absätze 1, 2 und 4, besteht das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten, in absteigender Reihenfolge zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.

Natriumbenzoat wurde im Zuge des Aufbringens der Wursthülle dem Produkt zugesetzt. Aufgrund des Gehaltes an Benzoesäure von 1050 mg/kg in der Überzugslösung und 103 mg/kg im homogenisierten Wurstgut mit Hülle ist von einer technologischen Wirkung an der Oberfläche der Wurst auszugehen. Der Konservierungsstoff unterliegt somit der Deklarationspflicht als Zutat der Wursthülle. Die Angabe des eingesetzten Konservierungsstoffes oder die E-Nummer mit dem vorangestellten Klassennamen fehlt im Verzeichnis der Zutaten.

Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht nicht den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG i.V.m. dem im Spruch angeführten Artikel der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von 1. € 200,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 4 Stunde(n)0 Minute(n)

Gemäß § 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. Nr 13/2006 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ 170,00Andere Kosten Untersuchungskosten gemäß § 71 Abs. 3 und 4 LMSVG Befund und Gutachten AGES GmbH Institut für LMS Wien Graz Innsbruck vom 28.10.2021, Auftragsnummer 21045327

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 390,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlich vor, dass er mit seiner Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark zum Beweis seiner Unschuld die gutachterliche Stellungnahme des Herrn DI GH, Gutachter gemäß § 73 LMSVG, I GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit und Hygiene vom 07.02.2022 vorgelegt habe. Diese gutachterliche Stellungnahme stelle klar, dass weder die in Rede stehende Benzoesäure, noch die Sorbinsäure im gegenständlichen Produkt technologische Wirksamkeit entfalte, sondern handle es sich im lebensmittelrechtlichen Sinn um Verarbeitungshilfsstoffe, die gemäß Art. 20 lit. b Z II VO (EU) 1169/2011 nicht im Zutatenverzeichnis angeführt werden müssen. Dies widerspreche den Angaben im amtlichen Untersuchungszeugnis der AGES vom 28.10.2021. Er habe die vorgehaltene Rechtsvorschrift nicht verletzt. Die genannte gutachterliche Stellungnahme des DI GH sei von der Behörde im Zuge ihrer Erwägungen ausschließlich hinsichtlich der Frage gewürdigt worden, ob es ein funktionierendes und wirksames Kontrollsystem gebe. Die gutachterliche Stellungnahme stelle gar nicht den Anspruch, ein Kontrollsystem zu sein, sondern beweise vielmehr, dass die Beurteilung der AGES vom 28.10.2021 ganz klar falsch sei. Er beantrage daher das Verfahren gegen ihn einzustellen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 22.11.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der Beschwerdeführer zum Sachverhalt einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Die H. EFproduktions- und Vertriebsgesellschaft m.b.H und Co KG hat ihren Sitz in SSR, Mstraße. Mit Bestellungsurkunde vom 04.01.2021 wurde der Beschwerdeführer zum Verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften betreffend der H. EFproduktions- und Vertriebsgesellschaft m.b.H und Co KG bestellt. Dem Beschwerdeführer wurde eine allumfassende Anordnungsbefugnis gegenüber all jenen Mitarbeitern erteilt, die mit solchen Tätigkeiten befasst sind, welche in einem Zusammenhang mit den Verwaltungsvorschriften stehen. Der Beschwerdeführer nahm mit seiner Unterschrift die Bestellung zum Verantwortlichen Beauftragten zur Kenntnis und stimmte ihr ausdrücklich zu.

Die Salze der Alginsäure werden allgemein als Alginate bezeichnet. In der Lebensmittelindustrie werden Alginate als Emulgator, Gelier-, Überzugs- oder Verdickungsmittel eingesetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Alginsäure).

Die H. EFproduktions- und Vertriebsgesellschaft m.b.H und Co KG (im Folgenden Firma EF), produziert unter anderem das Produkt „Salami Sticks mit Alginat Vega Casinig 1201“. Das Alginat, welches bereits bei der Produktion der Wursthülle eingesetzt wird, wird bei der Firma JK B-V in Holland zugekauft. Die Würste werden produziert und kommen dann in einen Klimaraum, werden dort fermentiert und getrocknet. Wenn eine Abtrocknung von 50 % erreicht ist, werden die Würste vereinzelt, das heißt, sie werden als Paare getrennt. In weiterer Folge werden einzelne Würste an die I GmbH zur Analyse geschickt. Bis das Ergebnis da ist, wird die Ware im Halbfertigproduktlager gelagert. Wenn das mikrobiologische Ergebnis negativ ist, wird die Wurst verpackt und für die weiteren Sekundärverpackungen gelagert und zwar im Kommissionierungslager. Ist die Ware bereits foliert, kommt sie in das Auslieferungslager, wo die Ware für den Abtransport bereitgehalten wird. Außerdem gibt es noch ein Hilfsstofflager, in dem Verpackungen, Gewürze, Betriebs- und Hilfsstoffe gelagert werden.

Am 14.04.2021 um 11.20 Uhr führte der Lebensmittelinspektor LM eine Kontrolle bei der Firma EF durch. Anwesend war die Qualitätsmanagerin der Firma EF, NO. Es erfolgte bezüglich der Ware „Salami Sticks mit Alginat Vega Casinig 1201“ eine Probeziehung im Auslieferungslager, wobei der Lebensmittelinspektor fünf Packungen zu je 80 g, also insgesamt 400 g mitnahm. Auf eine Gegenprobe verzichtete die Firma EF. Die gezogene Ware war mittels Füller (Alginatlinie) mit dem Hilfsmittel (Alginat + Calciumchlorid) überzogen. Aufgrund des Gehaltes an Benzoesäure von 1050 mg/kg in der Überzugslösung und 103 mg/kg im homogenisierten Wurstgut besteht eine technologische Wirkung an der Oberfläche der Wurst. Der Konservierungsstoff ist als Zutat der Wursthülle zu deklarieren. Die Ware war für den Verkauf bestimmt. Der Lebensmittelinspektor übermittelte die gezogenen Proben an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) zur Überprüfung.

Im Gutachten vom 28.10.2021, Auftragsnummer 21045327 wird seitens der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien Folgendes ausgeführt:

„GUTACHTEN

Die Überprüfung der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Salami Sticks mit Alginat Vega Casinig 1201“ hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF. hat folgenden Mangel ergeben:

Die Probe mit der Bezeichnung „Salami Sticks mit Alginat Vega Casinig 1201“ enthält laut Prüfbericht im verzehrfertigen Lebensmittel die Konservierungsstoffe

Sorbinsäure: 315 +/- 18,9 mg/kg und

Benzoesäure: 103 +/- 6,15 mg/kg.

Weiters enthält die Teilprobe 02 „Wursthülle“ (Alginat Vega Casinig 1201) den Konservierungsstoff

Benzoesäure: 1050 +/- 63,2 mg/kg.

Benzoesäure ist in der Probe sowohl im Geleeüberzug als auch in der Wurstprobe nachweisbar. Der Stoff ist laut Spezifikation Bestandteil der Überzugslösung. Gemäß der Zusatzstoffverordnung (EU) 1333/2008 idF. (ZuV) unter Punkt 8.3.1 Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse dürfen die Konservierungsstoffe „Sorbinsäure – Kaliumsorbat; Benzoesäure – Benzoate; p-Hydroxybenzoate“ nur zur Oberflächenbehandlung von getrockneten Fleischprodukten eingesetzt werden. In Übereinstimmung mit dem Migrationsgrundsatz nach Artikel 18 Abs. 1 c) („reverse carry over“) wurde laut Spezifikation der flüssigen Überzugsmasse Natriumbenzoat zugesetzt.

Dieser Konservierungsstoff liegt offenbar aufgrund der großen Oberfläche und der Abtrocknung in einer erheblichen Menge im Wurstgut vor, sodass von einer technologischen Wirksamkeit auszugehen ist.

Gemäß Artikel 9, (LMIV) Verzeichnis der verpflichtenden Angaben, Punkt b, Verzeichnis der Zutaten in Zusammenhang mit Artikel 18, Absätze 1, 2 und 4, besteht das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten, in absteigender Reihenfolge zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.

Natriumbenzoat wurde im Zuge des Aufbringens der Wursthülle dem Produkt zugesetzt. Aufgrund des Gehaltes an Benzoesäure von 1050 mg/kg in der Überzugslösung und 103 mg/kg im homogenisierten Wurstgut mit Hülle ist von einer technologischen Wirkung an der Oberfläche der Wurst auszugehen. Der Konservierungsstoff unterliegt somit der Deklarationspflicht als Zutat der Wursthülle. Die Angabe des eingesetzten Konservierungsstoffes oder die E-Nummer mit dem vorangestellten Klassennamen fehlt im Verzeichnis der Zutaten.

Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht nicht den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 idgF. betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel idgF.

Hinweise:

Benzoesäure: Gemäß Zusatzstoffverordnung (EU) 1333/2008 idF. Punkt 8.3.3 Därme und sonstige Überzüge für Fleisch gilt folgende Vorgabe:

p-hydroxy-benzoesäure für: Nur Gelee-Überzug von gekochten, gepökelten oder getrockneten Fleischprodukten bis zu einer Höchstmenge von 1000 mg/kg. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Spezifikation jedoch nicht p-hydroxy-benzoate (E 214 – E 219) sondern E 211 (Natriumbenzoat) ausgewiesen ist.

Sorbinsäure ist in der Probe ausschließlich im Wurstgut und nicht im Geleeüberzug analytisch nachweisbar. Gemäß Anhang II der Zusatzstoffverordnung (EU) 1333/2008 idF. Ist unter Punkt 8.3.1 nicht erhitzte getrocknete Fleischerzeugnisse folgende Anwendung möglich: Nur Oberflächenbehandlung von getrockneten Fleischprodukten. Eine erforderliche Anwendung von Sorbinsäure während des Produktionsprozesses hat demnach dem „quantum satis“ Prinzip zu entsprechen (so viel wie unbedingt notwendig, so wenig wie möglich). Der Konservierungsstoff liegt im Wurstgut in einer erheblichen Menge vor, sodass auch im gesamten Produkt von einer technologischen Wirksamkeit durch Sorbinsäure auszugehen ist. Der Produktionsprozess sollte daher im Sinne einer Guten Herstellungspraxis evaluiert und angepasst werden.

Es wird ersucht im Anschluss eine weitere Probenziehung mit Bezug auf die gegenständliche Probe durchzuführen.“

Eine weitere Probenziehung fand nicht statt.

Der Beschwerdeführer legte eine gutachterliche Stellungnahme von DI GH von der I GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit und Hygiene in Graz vom 07.02.2022 vor. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der über die Wursthülle zugesetzte Zusatzstoffe Benzoesäure der Oberflächenbehandlung des Erzeugnisses dient, um während der Reifungsphase eine mikrobielle Fremdkontamination zu verhindern. Nach erfolgter Reifung ist anzunehmen, dass die chemischen/physikalischen Grundbedingungen sowie die kompetitive Hemmung durch die Reifekulturen für eine Vermehrungsfähigkeit zu ungünstig sind, dass eine technologische Wirksamkeit nach Abschluss des Reife- und Abtrocknungsprozesses nicht mehr anzunehmen ist. Betreffend die technologische Wirksamkeit der Sorbinsäure liegt zwar eine höhere Konzentration sowie ein höherer Protonierungsgrad vor. Unter Berücksichtigung des hohen Abtrocknungsgrades ist jedoch auch hier anzunehmen, dass auch ohne das Vorhandensein von Sorbinsäure ein mikrobiologisch stabiles Produkt vorliegt und somit auch von der Sorbinsäure keine ausreichende konservierende Wirkung mehr ausgeht.

Nach der Zitierung der Bestimmung des § 3 Abs 2b der VO (EU) 1333/2008 wird abschließend ausgeführt, dass gemäß Art. 20b (ii) der VO (EU) 1169/2011 Lebensmittelzusatzstoffe, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, nicht im Zutatenverzeichnis angeführt werden müssen. Aufgrund der oben angeführten Gründe liegt aus gutachterlicher Sicht keine Deklarationspflicht vor.

Diese gutachterliche Stellungnahme von DI Lang wurde der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, am 18.07.2022 mit der Bitte um eine Stellungnahme übermittelt. Im Antwortschreiben vom 16.09.2022 der AGES wird unter anderem ausgeführt, dass „die Oberflächenbehandlung der Wurstware mit Benzoesäure und Sorbinsäure erfolgt aus technologischen Gründen bei der Herstellung, um diese vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen und/oder vor dem Wachstum pathogener Mikroorganismen zu schützen“. Die verwendeten Konservierungsstoffe wurden zu einem Bestandteil des Lebensmittels. Dies geht auch aus den Ergebnissen des Prüfberichts hervor. Laut Prüfbericht wurden in der Probe 315 mg/kg Sorbinsäure und 103 mg/kg Benzoesäure festgestellt. Da der Zusatz der Konservierungsstoffe absichtlich erfolgte und bei den vorliegenden Konzentrationen keinesfalls mehr von technisch unvermeidbaren Rückständen gesprochen werden kann, sind zwei wesentliche Kriterien der Definition des Verarbeitungshilfsstoffes nicht erfüllt. Die Einstufung von Sorbinsäure und Benzoesäure zur Oberflächenbehandlung von Wurstwaren als Zusatzstoff geht als Anhang II, Teil E Kat.8.3.1 „Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ der VO (EU) Nr. 1333/2008 hervor:

E 200 – E 219 Sorbinsäure – Kaliumsorbat, Benzoesäure – Benzoate, p-Hydroxy-benzoate quantum satis Nur Oberflächenbehandlung von getrockneten Fleischprodukten

Da Benzoesäure aufgrund ihrer technologischen Wirkung als Zusatzstoff in der Probe eingesetzt wird und somit die Begriffsmerkmale des Lebensmittelzusatzstoffes erfüllt sind, unterliegt sie auch im Lebensmittel den Vorgaben der genannten Verordnung. Die eingesetzten Konservierungsstoffe sind daher keine Verarbeitungshilfsstoffe. Die im Produkt nachgewiesenen Konservierungsstoffe sind in der Zusatzstoffverordnung (EG) 1333/2008 für verschiedene Lebensmittelkategorien zugelassen. Ein Konservierungsstoff, wie Benzoesäure ist für die menschliche Gesundheit nicht in jedem Fall unbedenklich, eine Information des Verbrauchers daher unbedingt erforderlich. Eine Deklaration von Lebensmittelzusatzstoffen ist im Sinne des Verbraucherschutzes und der Verbraucherinformation gesetzlich verpflichtend. Daher sind alle Konservierungsstoffe, gemäß Anhang VII der LMIV VO (EG) Nr. 1169/2011 zusätzlich mit der Bezeichnung der betreffenden Klasse, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder der E-Nummer anzuführen.“

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Firma EF basieren einerseits auf einem im Akt der Verwaltungsbehörde befindlichen Firmenbuchauszug und andererseits den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung am 22.11.2022. Im Akt der Verwaltungsbehörde befindet sich auch die Bestellungserklärung des Beschwerdeführers zum Verantwortlichen Beauftragten vom 04.01.2021.

Die Feststellungen hinsichtlich der Probenziehung der verfahrensgegenständlichen Ware basiert auf dem Probenbegleitschreiben des Lebensmittelinspektors LM vom 14.04.2021. Die weiteren Feststellungen wurden aufgrund des Gutachtens der AGES vom 28.10.2021, der gutachterlichen Stellungnahme von DI GH vom 07.02.2022 und der Stellungnahme der AGES vom 16.09.2022 getroffen.

Rechtliche Beurteilung:

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 lauteten zum Tatzeitpunkt:

Begriffsbestimmungen

„§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

5. Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

6. Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. … Davon abweichend ist das Inverkehrbringen da ursprünglich aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975-LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt.

…“

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

§ 4.

(1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieser Verordnung zu vollziehen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

§ 90.

(3) Wer

1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Anlage

Verordnungen der Europäische Union gemäß § 4 Abs 1

Teil 1

18. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABL. Nr. L354 vom 31. Dezember 2008 in der Fassung der Berichtigung ABL. Nr. L105 vom 27. April 2010), soweit diese nicht im Rahmen des Weingesetzes 2009 zu vollziehen ist;

28. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel…

…“

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information bei Verbraucher über Lebensmittel (im Folgenden LMIV) lauteten zum Tatzeitpunkt:

„Kapitel IV

VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL

ABSCHNITT 1

Inhalt und Darstellungsform

Artikel 9

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

b) das Verzeichnis der Zutaten;

Artikel 18

Zutatenverzeichnis

(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.

(2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.

(4) Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels.

Artikel 20

Ausnahme vom Erfordernis der Angabe von Bestandteilenvon Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis

Unbeschadet des Artikels 21 brauchen die folgenden Bestandteile eines Lebensmittels nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt zu werden:

b) Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme,

ii) die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;

…“

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über Lebensmittelzusatzstoffe lauteten zum Tatzeitpunkt:

„Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die in Lebensmitteln verwendeten Zusatzstoffe mit Blick auf die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Menschen und eines hohen Niveaus des Schutzes der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Verbraucherinteressen und der lauteren Gepflogenheiten im Lebensmittelhandel unter angemessener Berücksichtigung des

Umweltschutzes.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelzusatzstoffe.

(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden Stoffe nur, wenn sie als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden:

a) Verarbeitungshilfsstoffe;

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Lebensmittelzusatzstoff“: ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können;

b) „Verarbeitungshilfsstoff“: ein Stoff, der

i) nicht als Lebensmittel verzehrt wird

ii) bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet wird und

iii) unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände des Stoffes oder seiner Derivate im Enderzeugnis hinterlassen kann, sofern diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das Endergebnis auswirken;

1. Zum Einwand, es liege Verfolgungsverjährung in Folge mangelhafter Tatkonkretisierung vor:

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass nach Art. 1 Abs 3 2. Satz LMIV die Kennzeichnungsvorschriften der LMIV uneingeschränkt nur für vorverpackte Lebensmittel gelten. Bei „vorverpackt“ handle es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 21.01.2022 und somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr wurden dem Beschwerdeführer in der Beilage unter anderem das Gutachten der AGES vom 28.10.2021 sowie das Probegleitschreiben vom 14.04.2021 mitgeschickt. Wie aus den Beilagen des Gutachtens der AGES zu sehen ist, waren die gezogenen Proben vorverpackt, weil bei den Fotoauszügen auch die Verpackung ersichtlich ist und auch der Beschwerdeführer selbst im Zuge der Verhandlung am 22.11.2022 durch eine Nachfrage bei der Leiterin der Qualitätssicherung, Frau NO, verifizieren konnte, dass der Lebensmittelinspektor verpackte Würste mitgenommen hat. Das Verwaltungsgericht war daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet dieses Tatbestandsmerkmal im nunmehrigen Bescheidabspruch anzuführen (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0115). Wenn eingewandt wird, dass der Tatvorwurf nicht ausreichend konkretisiert sei, weil kein Hersteller, kein Mindesthaltbarkeitsdatum, keine Chargennummer oder ein sonstiges Merkmal im Tatvorwurf angegeben ist, ist wiederum auf das Probenbegleitschreiben bzw. den Prüfbericht/Befund der AGES zu verweisen, wo dem Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist genauere Angaben zur Produktidentifizierung mitgeteilt wurden. Daher kann die Produktidentifizierung präzisiert werden.

Wenn moniert wird, dass nicht erkennbar sei, worin die „Inverkehrsetzung“ der beanstandeten Ware eigentlich bestanden haben soll, so ist im Probebegleitschreiben des Lebensmittelinspektors LM sehr wohl festgehalten, dass die Probe im Auslieferungslager gezogen und die Ware für den Verkauf bestimmt war. In diesem Sinn kann auch der Spruch des Straferkenntnisses präzisiert werden.

Zur Frage, ob der verwendete Zusatzstoff „Benzoesäure“ als Verarbeitungshilfsstoff anzusehen ist:

Die Kernfrage im gegenständlichen Verfahren ist, ob der im Produkt „Salami Sticks mit Alginat Vega Casinig 1201“ nachgewiesene Stoff „Benzoesäure“ ein deklarationspflichtiger Zusatzstoff oder ein nichtdeklarationspflichtiger Verarbeitungshilfsstoff ist. Unstrittig ist dabei, dass Benzoesäure als „Zusatzstoff“ (E 210) gemäß Zusatzstoffverordnung (EG) 1333/2008 als „Konservierungsstoff“ zugelassen ist.

Unstrittig ist weiters, dass die von der AGES begutachtete Probe der Ware „Salamisticks mit Alginat Vega Casinig 1201“ laut Prüfbericht die Konservierungsstoffe Sorbinsäure im Ausmaß von 315 +/- 18,9 mg/kg und Benzoesäure im Ausmaß von 103 +/- 6,15 mg/kg aufwies. Weiters enthielt die Wursthülle (Alginat Vega Casinig 1201) den Konservierungsstoff Benzoesäure im Ausmaß von 1050 +/- 63,2 mg/kg. Somit war Benzoesäure sowohl im Geleeüberzug als auch in der Wurstprobe nachweisbar.

Bei einem Lebensmittelzusatzstoff und einem Verarbeitungshilfsstoff wird der Stoff nicht als Lebensmittel verzehrt oder als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet, sondern bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet. Der Unterschied zwischen den beiden Kategorien ist jedoch: ein Zusatzstoff wird oder kann durch den Zusatz im Lebensmittel selbst oder in seinem Nebenprodukt als solcher Bestandteil des Endproduktes werden. Hingegen ist ein Verarbeitungshilfsstoff im Endprodukt nur als unbeabsichtigter, technisch unvermeidbarer Rückstand des Stoffes oder seiner Derivate enthalten, ohne dort eine technologische Wirkung auszuüben (Sirakova und Tschandl, Kennzeichnungsrelevante Aspekte bei der Abgrenzung von Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen, Zeitschrift für Stoffrecht, 4/2018, S. 144 ff).

Für jedes Lebensmittel hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, ob die zu technologischen Zwecken eingesetzten Zutaten zu kennzeichnen sind.

Die Legaldefinitionen des Lebensmittelzusatzstoffes bzw. des Verarbeitungs-hilfsstoffes stehen unabhängig nebeneinander. Es handelt sich also um selbstständige Begriffsbestimmungen.

Der Begriff Verarbeitungshilfsstoff wird in § 3 Abs. 2 lit b der Verordnung (EG) ]Nr. 1333/2008 definiert. Dabei sind drei Kriterien angeführt:

1. Ein Stoff, der nicht als Lebensmittel verzehrt wird

Dieses erste Tatbestandsmerkmal dient der Abgrenzung zu herkömmlichen Lebensmittelzutaten. Es findet sich daher inhaltsgleich zu Beginn der Zusatzstoff-Definition. Eine Abgrenzung beider Begriffe anhand dieses Merkmales ist daher nicht möglich.

2. Ein Stoff, der bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet wird

Auch dieses Tatbestandsmerkmal dient der Abgrenzung von herkömmlichen Lebensmitteln, die nicht aus technologischen Gründen, sondern zu ernährungsphysiologischen Zwecken eingesetzt werden. Nach allgemeiner Auffassung ist der jeweilige Stoffeinsatz während des gesamten Be- oder Verarbeitungs- sowie Transport- oder Lagerungsprozesses gemeint. Die im Detail unterschiedlichen Formulierungen führen nicht zu einem unterschiedlichen Regelungsumfang. Ebenfalls kein Abgrenzungskriterium ergibt sich aus den Begrifflichkeiten „zusetzen“ und „verwenden“. Es lag für den Gesetzgeber sprachlich nahe, diese Formulierungen zu wählen. Ein Zusatzstoff muss eine technologische Wirkung im Enderzeugnis aufweisen und diesem daher notwendigerweise zugesetzt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein zusätzliches Abgrenzungskriterium, vielmehr wird dies durch die Anforderung der technologischen Wirkung im Enderzeugnis bedingt. Verarbeitungshilfsstoffe hingegen können sowohl dem Lebensmittel während der Verarbeitung zugesetzt, aber auch anderweitig verwendet werden. Begrifflich umfasst das „Verwenden“ der Verarbeitungshilfsstoffe also den „Zusatz“ der Lebensmittelzusatzstoffe. Eine Zuordnung von Stoffen zu den Lebensmittelzusatzstoffen mit der Argumentation, sie seien zugesetzt worden, ist daher nicht angezeigt.

3. Ein Stoff, der unbeabsichtigte, technisch vermeidbare Rückstände des Stoffes oder seiner Derivate im Enderzeugnis hinterlassen kann, sofern diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das Endprodukt auswirken

Bei Rückständen handelt es sich um Stoffe, deren Vorhandensein im Endprodukt nicht beabsichtigt ist. Sie sind entweder Reste oder bewusst eingesetzte Ausgangssubstanzen oder Abbau- oder Umwandlungsprodukte, die durch chemische Reaktionen im Lebensmittel oder durch Verstoffwechselung aus dem Ausgangsstoff entstanden sind. Die Definition legt darüber hinaus fest, dass Rückstände in Verarbeitungshilfsstoffen unbeabsichtigt und technisch unvermeidbar zu sein haben. Technisch unvermeidbar sind Rückstände immer dann, wenn sie mit den am Markt für diese Form der Produktion verfügbaren Methoden nicht vollständig entfernt werden können. In der Praxis stellt sich oftmals die technische Unmöglichkeit, Stoffe nach einer Vermischung oder gar einer weitergehenden chemischen Verbindung wieder aus dem Gesamterzeugnis herauszulösen. Der Umstand, dass ein Entfernen technisch nicht möglich ist, wird mit der fehlenden Absicht, dass der jeweilige Rückstand im Erzeugnis verbleibt, oftmals einhergehen. Insgesamt stellt die Anforderung der unbeabsichtigten, technisch unvermeidbaren Rückstände damit ein maßgebliches Abgrenzungskriterium zu den Lebensmittelzusatzstoffen dar, die typischerweise zielgerichtet Bestandteil des Lebensmittels werden, um dort ihre Wirkung zu entfalten.

Das Tatbestandsmerkmal der technologischen Wirkung im Enderzeugnis stellt in der Praxis neben dem Rückstandsbegriff das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen dar. Aus technologischen Gründen eingesetzte Stoffe, die ihre technologische Wirkung im Enderzeugnis nicht mehr ausüben, sollen nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden müssen. Der Terminus „technologische Wirkung auf das Enderzeugnis“ lässt eine große Spannbreite an Interpretationen zu. So kann hierunter eine aktive Wirkung verstanden werden. Nach diesem Begriffsverständnis wäre also zu fragen, ob die technologische Wirkung, zu deren Zweck der Einsatz des jeweiligen Stoffes im Einzelfall hauptsächlich erfolgt, im Enderzeugnis erstmals aktiv ausgeübt wird oder noch anhält. Bejaht man dies, handelt es sich um einen Zusatzstoff, andernfalls kommt eine Einordnung als Verarbeitungshilfsstoff in Betracht. Bei den Stoffen, die im Enderzeugnis eine anhaltend aktive (oder auch erst dort begonnene) technologische Wirkung besitzen, handelt es sich zweifellos um Zusatzstoffe. Eine Reihe von Zusatzstoffkategorien werden auf Grund ihrer Wirkweise nahezu vollständig in diesen Bereich fallen. Beispiele sind Farbstoffe, die eingesetzt werden, um dem Enderzeugnis eine für den Verbraucher attraktive Farbe zu geben. Auch Konservierungsstoffe, die (wie beispielsweise Benzoate und Sorbate) vor dem Wachstum pathogener Mikroorganismen schützen und damit die Haltbarkeit des Enderzeugnisses verlängern, sind Beispiele, in denen der Einsatz der Stoffe regelmäßig gerade mit dem Ziel erfolgt, dass er im Enderzeugnis aktiv sein soll.

Die Auslegung des Begriffes der technologischen Auswirkung auf das Enderzeugnis erfordert jedoch nicht nur die Betrachtung des Wortlautes, sondern auch von Sinn und Zweck der Regelung. Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe sind insbesondere im Hinblick auf die Zutatenkennzeichnung voneinander abzugrenzen. Dabei verfolgt der Gesetzgeber mit den Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung das Ziel, eine klare und verständliche Information über das Enderzeugnis für den Verbraucher zu gewährleisten.

In den Konstellationen, in denen lediglich das Ergebnis einer abgeschlossenen technologischen Wirkung zu erkennen ist, jedoch der verwendete Stoff nicht mehr in einer wirkungstauglichen Konzentration vorhanden ist oder aus anderen Gründen im Produkt für die technologische Wirkung nicht mehr vorhanden sein muss, besteht keine technologische Auswirkung auf das Enderzeugnis im Sinne der Verarbeitungshilfsstoff-Definition. Eine technologische Auswirkung auf das Enderzeugnis sollte in Fällen angenommen werden, die sich nah an einer anhaltenden aktiven Wirkung bewegen. Wenn der zu beurteilende Stoff hingegen schlicht Teil einer Gesamtstruktur wird, ohne diese maßgeblich zu prägen, sollte davon ausgegangen werden, dass keine technologische Auswirkung auf das Enderzeugnis im Sinne der Regelung besteht. (Schulz, eine never ending story: Die Abgrenzung von Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, ZLR 1/2017 S. 4 ff).

Im konkreten Fall bezüglich des Produktes „Salamisticks mit Alginat Vega Casinig 1201“ geht das Landesverwaltungsgericht von folgenden Überlegungen aus:

Gemäß Art. 20 LMIV brauchen Lebensmittelzusatzstoffe, die als Verarbeitungs-hilfsstoffe verwendet werden, nicht im Zutatenverzeichnis angeführt zu werden. Dies bedeutet, dass jeder Verarbeitungshilfsstoff auch zugleich ein Lebensmittel-zusatzstoff ist. Der Zusatzstoff Benzoesäure wird alleine nicht als Lebensmittel verzehrt und wurde bei der Verarbeitung aus technologischen Gründen verwendet. So führt auch die AGES in ihrer Stellungnahme vom 16.09.2022 aus, dass die Oberflächenbehandlung der Wurstware mit Benzoesäure und Sorbinsäure aus technologischen Gründen bei der Herstellung erfolgte, um diese vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen und/oder vor dem Wachstum pathogener Mikroorganismen zu schützen. Diese beiden Merkmale helfen also bei der Unterscheidung der Begriffe Lebensmittelzusatzstoff und Verarbeitungshilfsstoff nicht weiter.

Entscheidend ist also das 3. Kriterium, nämlich, ob es sich bei Benzoesäure um einen Stoff handelt, der unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände des Stoffes oder seiner Derivate im Enderzeugnis hinterlassen kann, sofern diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das Endprodukt auswirken.

In der Lebensmittelindustrie wird Benzoesäue (E210) als Konservierungsmittel häufig in haltbaren Nahrungsmitteln eingesetzt, wie Ketchup, Senf und anderen Soßen, sowie Wurst, Margarine, Fischsalaten und vielen anderen Produkten (https://de.wikipedia.org/wiki/benzoesäure).

Der Konservierungsstoff Benzoesäure wird aus technologischen Gründen – also beabsichtigt – zur Entkeimung der Wursthülle eingesetzt. Bei der Untersuchung des Produktes durch die AGES wurde aber festgestellt, dass nicht nur in der Wursthülle Benzoesäure in einer Menge von 1.050 +/- 36,2 mg/kg vorhanden war, sondern auch im homogenisierten Wurstgut im Ausmaß von 103 mg/kg. Es bestehen auch Zweifel daran, dass diese Menge an Benzoesäure technisch unvermeidbare Rückstände darstellen, räumte doch der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme selbst ein, dass es Gespräche mit dem Hersteller des Alginats gebe und versucht werde, die Zusammensetzung dahingehend zu ändern, dass in der Überzugshülle keine Benzoesäure mehr vorhanden sein soll. Die Benzoesäure wird bei der Bearbeitung der Wursthülle aber in so einer hohen Menge eingesetzt, dass die Benzoesäure schließlich auch in einem deutlichen Ausmaß in der Wurstware selbst enthalten war und damit einen deklarationspflichtigen Lebensmittelzusatzstoff darstellt.

Die AGES verweist in ihrer Stellungnahme vom 16.09.2022 auch zurecht darauf, dass die Benzoesäure für die menschliche Gesundheit nicht in jedem Fall unbedenklich ist. Als Konservierungsstoff liegt Benzoesäure in den Lebensmitteln in höheren Konzentrationen vor als in der Natur. So kann Benzoesäure Asthma oder Nesselsucht auslösen. E210 wird neuerdings im Zusammenhang mit Konzentrationsproblemen und Hyperaktivität bei Kindern diskutiert (vgl. https://Lebensmittel-Warenkunde.de/Lebensmittelzusatzstoffe/Konservierungsstoffe/E210-Benzoesäure). Eine Anführung im Zutatenverzeichnis ist daher aus diesem Grund erforderlich. Ob sich die Benzoesäure im gegenständlichen Fall technologisch auf das Endprodukt auswirkt, ist nicht mehr von Bedeutung, da es sich einerseits um nicht unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände handelt und die Rückstände auch nicht in jedem Fall gesundheitlich unbedenklich sind.

Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zur Auffassung, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Lebensmittelzusatzstoff im Sinne der Definition des § 3 Abs. 2 lit a EG-VO Nr. 1333/2008 handelt, nicht jedoch um einen Verarbeitungshilfsstoff im Sinne der Definition des § 3 Abs. 2 lit b EG-VO Nr. 1333/2008. Daher wäre beim Produkt „Salami Sticks mit Alginat Vesa Casinig 1201“ der Konservierungsstoff Benzoesäure im Zutatenverzeichnis als Konservierungsstoff bzw. mit seiner E-Nummer mit vorangestellten Klassennamen anzuführen gewesen. Da dies nicht erfolgte, hat der Beschwerdeführer als verantwortlich Beauftragter der H. EFproduktions- und Vertriebsgesellschaft m.b.H. Co KG die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Strafbemessung:

Als mildernd war die zum Tatzeitpunkt noch vorliegende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Verwaltungsbehörde wertete bei ihrer Entscheidung zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat sich herausgestellt, dass es gegen den Beschwerdeführer nur eine Strafverfügung vom 19.08.2021 gibt, die jedoch zum nunmehrigen Tatzeitpunkt 14.04.2021 noch nicht rechtskräftig war.

Hinsichtlich des Verschuldens ist dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG bis zu € 35.000,00.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 5.600,00. Er hat Sorgepflichten für 2 minderjährige Kinder. An Vermögen besitzt er einen Hälfteanteil an einem Wohnhaus (Wert des Wohnhauses zwischen € 300.000,00 und € 400.000,00). Er hat keine außergewöhnlichen Belastungen.

Aufgrund der angeführten Strafzumessungskriterien ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 200,00 bei einem Strafrahmen von bis zu € 35.000,00 als durchaus angemessen und gerechtfertigt anzusehen, auch wenn tatsächlich keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen und sogar der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit gegeben ist. Die Geldstrafe wurde aber ohnedies nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängt. Andererseits ist es nicht nachvollziehbar, dass die Verwaltungsbehörde bei der Annahme von zwei einschlägigen Vorstrafen als Erschwerungsgrund nur eine Geldstrafe von € 200,00 verhängt hat.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren basieren auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach die Kosten für das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe – im gegenständlichen Fall also € 40,00 – betragen.

Da die Beschwerde abgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer auch die Untersuchungskosten der AGES in Höhe von € 170,00 gemäß § 71 Abs 3 und 4 LMSVG zu tragen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr liegt eine Einzelfallentscheidung vor.

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