LVwG ST LVwG 50.17-5615/2022

LVwG 50.17-5615/2022Tribunale amministrativo regionale7 apr 2023

Regest

Nachbarrechte, subjektive Rechte, Betroffener, Einwendungen, im Namen Dritter, Übersprungsgefährdung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.17-5615/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.17.5615.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jöbstl-Findeis über die Beschwerde der Frau CD, vertreten durch EF Rechtsanwälte GesbR, Rstraße, D, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ligist vom 17.03.2022, GZ: B-2022-1188-00001/0003, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung

zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt

1.1. Mit Ansuchen vom 28.12.2021 beantragte AB die Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Stmk. BauG für den Zu- und Umbau des Einfamilienwohnhauses auf der Liegenschaft Gst-Nr XXXX, EZ XXXX, KG XXXX U.

1.2. Mit Kundmachung und Ladung vom 17.01.2022 wurde eine Verhandlung an Ort und Stelle für den 03.02.2022 anberaumt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin war zu dieser Bauverhandlung geladen und brachte durch ihren ausgewiesenen Vertreter folgende Einwendungen vor:

„1.) Wir weisen darauf hin, dass der Abstandes Wohnobjektes zur westlichen Grundstücksgrenze im Bereich des Öltankraums 4 m unterschreitet, sofern man den Normalabstand im rechten Winkel heranzieht mit der Berücksichtigung der 2 Geschosse.

2. ) Wie dem gegenständlichen Bauakt zu entnehmen ist, erfolgte ein seinerzeitiges Ansuchen der Frau AB vom 16.03.1993 zum Umbau ihres Hauses mit bescheidmäßige Erlassung im Jahre 2019.

Der Bescheid resultiert vom 08.07.1993. Seinerzeit war die Einschreiterin, CD, vormals H, sowie ihr Gatte GH, Eigentümer der bezüglichen nachbarlichen Liegenschaft, wurden allerdings seinerzeit vom Antrag sowie vom Bauverfahren weder verständigt noch zur Bauverhandlung geladen. Sie sind daher vergangene Parteien und hatten seinerzeit keine Möglichkeit Einwendungen zu erheben. Aus diesem Grund ist der seinerzeit ergangene Bescheid mit Zustandsmängel behaftet und wird zur Behebung zu bringen seien, sohin das gesamte Bauvorhaben neu abzuhandeln ist. Beweis: PV und vorliegender Bauakt.

3. ) Mit dem gegenständlichen Antrag wird nunmehr ein Ansuchen auf Feststellung eines rechtmäßigen Bestandes gestellt. Tatsächlich sind zwischenzeitlich seit dem letzten rechtsgültigen Bescheid eine Vielzahl von Baumaßnahmen am verfahrensgegenständlichen Grundstück, U XXXX L, erfolgt, ohne hierfür eine Baubewilligung einzuholen, noch sind die Baumaßnahmen ordnungsgemäß ausgeführt oder bewilligungsfähig.

Diesbezüglich ist im näheren auszuführen, dass auch keine Benützungsbewilligung vorliegt und nachstehende weitere wesentlichen Einwendungen dargestellt werden:

a)Die Garage im Kellergeschoss wurde aufgelöst und liegt nunmehr daneben ein nicht ordnungsgemäße und nicht bewilligungsfähig gar „Autoabstellplatz“ vor, welcher keinen ordnungsgemäßen Untergrund aufweist, insbesondere besteht die Gefahr, dass bei austretende Flüssigkeit (ZB Öl) dieses in das Grundwasser eindringt und verschmutzt.

b)Es wurde ein Vordach installiert über dem ehemaligen Garagentor, dessen Abfluss besser nach vorne abbrennen, so durch weiters durch erfolgte Aufschüttungen nunmehr diese Dach- und Oberflächengewässerrichtung Grundstücke der Antragsteller fließen (und nicht auf Eigengrund versickern), was zu untersagen ist.

c)Es liegt ein nord-west-seitiger konsensloser Zubau vor, der größer ausgeführt als seinerzeit beantragt und bewilligt wurde. Demzufolge ist dieser weder ordnungsgemäß errichteten noch bewilligungsfähig, da dadurch Abstände, insbesondere zum Nachbargrundstück I und J K, unterschritten werden und ist dieser Zubau zu entfernen. Der nicht genehmigte konsenslos errichtete Windfang wird ebenfalls zu entfernen sein.“

Zum angefochtenen Bescheid:

1.

2.

2.1. Mit Bescheid vom 17.03.2022 wurde die Rechtmäßigkeit des Bestandes gemäß § 40 Z 2 lit. a und Z 3 Stmk. BauG des Zu- und Umbaus des Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Nr. XXXX, EZ XXXX/00XXXX in KG U XXXX entsprechend den bestätigten Bestandsplänen 28.12.2021 von BMG Ing. LM (Plannummer 21) festgestellt und unter einem ausgesprochen, dass dieser Feststellungsbescheid als Bau- und Benützungsbewilligung gilt.

2.2. Der Bescheid wurde dem Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin nachweislich am 22.03.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.04.2022 wurde bei der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde erhoben.

2.3. In der für die Nachbarin CD eingebrachten Beschwerde wurden – im Wesentlichen zusammengefasst – vorgebracht:

2.3.1. Unterschreitung der Abstände zum Nachbargrundstück I und J K (Gst-Nr XXXX, KG U XXXX):

Der auf der Nord-West-Seite errichtete zu Bau im Bereich des Öltankraums sei zweigeschossig ausgeführt; darüber hinaus 1993 größer ausgeführt als seinerzeit beantragt und bewilligt. Vor diesem Hintergrund sei die Begründung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, wonach Gegenstand des Feststellungsverfahrens die mit 08.07.1993 baubewilligten Zubauten sind, welche nicht exakt laut Genehmigung ausgeführt wurden.

Bereits zum Zeitpunkt der Errichtung sei gemäß § 13 Abs 2 Stmk. BauG unter Berücksichtigung der 2 Geschoße ein Mindestabstand von 4 m einzuhalten gewesen; tatsächlich werde jedoch lediglich ein Abstand von 3,5 m zum westlich gelegenen Nachbargrundstück I und J K eingehalten.

2.3.2. Fehlende Brandwand zum Grundstück I und J K (Gst-Nr XXXX, KG U XXXX):

Die brandschutztechnischen Vorschriften 52 Abs 2 Stmk. BauG seien ebenso wenig wie die Abstandsvorschriften von § 13 leg.cit. eingehalten. Durch die Unterschreitung des Mindestabstandes zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass keine Brandwand ausgeführt wurde oder andere brandschutztechnische Vorkehrungen als Auflage vorgeschrieben wurden, könne es im Falle eines Brandes seinem schnelleren Ausbreiten und Übergreifen des Brandes von Nachbargrundstück I und J K auf das Grundstück der Beschwerdeführerin kommen, wodurch sie in ihrem Nachbarrecht gemäß § 26 Absatz 1Z 2 und 4 Stmk. BauG verletzt sei.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach Parteienrechte nur von der betroffenen Partei eingewendet werden könnten, sei gegenständlich jedoch völlig verfehlt, da damit sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften obsolet werden würden, wenn diese durch Parteidisposition umgangen werden könnten.

Beantragt wurde die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Brandschutztechnik, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu leisten und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als die Rechtmäßigkeit des Bestandes versagt und der Abbruch des Zubaus angeordnet werde; in eventu entsprechende brandschutztechnische Auflagen vorgeschrieben werden; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.

2.4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor. In dem Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

II.Beweiswürdigung

1. Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde. Aufgrund der rechtlichen Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin erübrigt sich eine weitführende Beweiswürdigung.

2. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und der Lage des Grundstücks der Beschwerdeführer und des Baugrundstücks ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch sowie der Digitalen Katastralmappe.

III.Rechtliche Beurteilung

Zum Nachbarrecht im Allgemeinen

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 07.11.2013, 2011/06/0104).

4. Der Nachbar im Sinne des Stmk. BauG behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl. VwGH 13.04.2010, 2008/05/0141). Einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist.

5. Sofern ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren nicht rechtzeitig rechtserhebliche Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Z 1 bis 5 und Abs 4 Stmk BauG erhoben hat, ist dies insofern mit einem Verlust seiner Parteistellung in diesem Verfahren gemäß § 27 Stmk BauG verbunden (vgl. zB VwGH 29.09.2016, 2013/05/0193; 24.02.2015, 2013/05/0054; 26.02.2009, 2008/05/0260, jeweils mwN). Dies bedeutet, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren und etwaigen darauffolgenden Rechtsmittelverfahren nur in jenem Umfang erhalten bleibt, in dem er rechtzeitig Nachbarrechte gemäß § 26 Abs 1 Z 1 bis 5 oder Abs 4 Stmk BauG geltend gemacht hat. Die Beschwerde eines Nachbarn ist unzulässig und zurückzuweisen, wenn sie kein Vorbringen enthält, das die Behauptung der Verletzung derjenigen subjektiv-öffentlichen Rechte zum Gegenstand hat, welche der Nachbar in erster Instanz zum Erhalt seiner Parteistellung rechtzeitig geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0282; VwGH 17.06.2003, 2003/05/0009; vgl. auch Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg], VwGVG, 2019, § 28 Rz 24, wonach eine Beschwerde zurückzuweisen ist, wenn sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich außerhalb des Mitspracherechts des Beschwerdeführers bewegt).

Zum konkreten Vorbringen:

6. Im gegenständlichen Bewilligungsverfahren erster Instanz hat die Beschwerdeführerin Einwendungen geltend gemacht und kam ihr daher insoweit Parteistellung als Nachbarin im Sinne des § 4 Z 44 Stmk BauG zu.

7. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen (behauptete Abstandsverletzung respektive Einwendung hinsichtlich des Brandschutzes) betreffen ausschließlich die Liegenschaft Gst-Nr XXXX (grundbücherlicher Eigentümer: I und J K), nicht jedoch das Grundstück der Beschwerdeführerin (Gst-Nr XXXX). Zur Geltendmachung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte ist nur jeweils der Nachbar legitimiert, in dessen Rechtsbereich die Verletzung eingetreten ist; es kann jedoch nicht ein Nachbar die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn geltend machen (vgl die Erk vom 04.07.1958, 0642/57, und vom 03.03.1969, 0587/68). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die in der Beschwerde genannte Nachbarin dem Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen worden sein sollte, kann der Beschwerdeführer auf Grund dieses Umstandes keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen (VwGH 14.09.1976, 2231/75).

8. Da sich die Beschwerde ausschließlich auf eine allenfalls mögliche Verletzung der Nachbarrechte betreffend des Grundstücks I und J K (Gst-Nr XXXX) gestützt wird und keine subjektive Verletzung durch die bauliche Anlage auf das Grundstück der Beschwerdeführerin behauptet wird, mangelt es bereits an der Legitimation zur Beschwerdeerhebung, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

9. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach gesetzliche Vorgaben, die öffentlich-rechtliche Interessen betreffen, durch Parteidisposition „umgangen“ werden können (wenn etwa – wie im vorliegenden Fall – die allenfalls betroffenen Nachbarn selbst nicht Beschwerde erheben), kann nicht gefolgt werden, zumal das Stmk. BauG all jene Vorgaben regelt, die im Sinne der öffentlich-rechtlichen Interessen einzuhalten und durch die Baubehörde von Amts wegen zu prüfen sind. Das Wesen öffentlich-rechtlicher Vorgaben entzieht sich bereits per Definition der Parteiendisposition und –mitsprache. Die klare Definition der Nachbarrechte – und damit die ausnahmsweise Ergänzung zu den rein öffentlich-rechtlichen Vorgaben – stellt darauf ab, dass nur der betroffene Nachbar selbst – und das ausschließlich im Rahmen der in § 26 Abs 1 Stmk. BauG taxativ aufgezählten Rechte – Einwendungen erheben kann, wenn er (selbst) durch das Bauvorhaben subjektiv in seinen Rechten verletzt werden könnte. Das Stmk. BauG sieht weder die Geltendmachung einer Nachbarrechtsverletzung „im Namen Dritter“ vor, noch eine „mittelbare Übersprungsgefährdung“ im Brandfall (wie in der Beschwerde ausgeführt über ein dazwischenliegendes Grundstück).

10. Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung konnte entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass die in Rede stehende Beschwerde zurückzuweisen ist.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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