LVwG ST LVwG 50.36-2481/2021

LVwG 50.36-2481/2021Tribunale amministrativo regionale27 feb 2023

Regest

Änderung der Dachform, Änderung der Außenmaße, unwesentliche Änderung des Projekts, geringfügige Abweichung, nachbarliche Interessen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.36-2481/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.36.2481.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des Dr. A B, geb. am ****, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Kweg, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Vasoldsberg vom 10.06.2021, GZ: 131-9-0332/2018,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags

behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über den Projektänderungsantrag vom 21.12.2022, konkretisiert mit Schriftsatz vom 16.02.2023, des Dr. A B, geb. am ****, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Kweg, L, den

B E S C H L U S S

gefasst:

III. Der Projektänderungsantrag vom 21.12.2022, konkretisiert mit Schriftsatz vom 16.02.2023, wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) an den Bürgermeister der Marktgemeinde Vasoldsberg weitergeleitet.

IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Vasoldsberg vom 10.06.2021 wurde das Ansuchen von Herrn Dr. A B 22.08.2018 um die Bewilligung der Errichtung eines Zubaus in Form eines Abstellraums mit einer Überdachung/Carport für 2 Pkw-Abstellplätze auf dem Grundstück Nummer *** KG P bei Vberg abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben mit den verbindlichen Richtlinien gemäß § 2 Zone 1 der rechtswirksamen Zonierung des Baulandes 4.0 der Marktgemeinde Vberg nicht übereinstimme. Weiters bewirke das Vorhaben einen störenden Einfluss auf das Orts- und Straßenbild. Gestützt wurde diese Begründung auf das Gutachten der Sachverständigen DI E F vom 07.02.2019.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bauvorhaben die Errichtung eines Abstellraums in Massivbauweise sowie eines Flugdaches in Stahlbauweise, welches den Abstellraum überdecke, umfasse. Das Flugdach sei als flach geneigtes Pultdach vorgesehen, die straßenseitigen Stahlstützen seien auf Betonsockeln aufgesetzt. Im nordwestlichen Bereich des Flugdaches sei ein Müllplatz in Form einer zweiseitigen Steinschlichtung vorgesehen (Höhe ca. 1 m), zu den jeweiligen Nachbargrundgrenzen sei ebenfalls die Errichtung von Steinschlichtmauern bis maximal 1,5 m und darauf vorgesehen ein Maschendrahtzaun geplant. Das vorgelegte Gutachten des Baumeisters DI G H vom 03.05.2018 weise eine ausführliche Befundung, die Darlegung der vorgelegten und verwendeten Unterlagen und die Rechtsgrundlagen an die bestehende Rechtssituation auf, wobei sich insbesondere aus der Gebietsbeschreibung ergebe, dass die im näheren Straßenverlauf befindlichen Baumassen überwiegend in direkter Nähe zur Verkehrsfläche (Kammstraße) errichtet worden seien und direkt über diese erschlossen würden. Die im Befund des Gutachtens festgehaltenen Grundstückseinfriedungen würden sich überwiegend direkt angrenzend an das öffentliche Gut befinden und einen Abstand von 0 m bis 1,5 m zum Fahrbahnrand aufweisen. Überwiegend würden zusätzlich natürliche Einfriedungen mit Höhen von bis zu 3 m vorliegen. Weiters sei festgehalten, dass freistehende bzw. an Wohnhäuser angebaute Schutzdächer an zumindest 6 Bauplätzen in unmittelbarer Nähe entlang des Straßenverlaufs zum gegenständlichen Grundstück vorhanden seien. Diese überdachten KFZ Stellplätze würden eingeschossig in Erscheinung treten und seien mit Satteldacheindeckung oder Pultdacheindeckung errichtet. Demgegenüber werde im Befund des amtswegig eingeholten Gutachtens ausgeführt, dass Bestandsobjekte, besonders jene westlich der Kammstraße, Einfriedungen aufweisen würden, ich überwiegend zumindest 1,5 m von der Grundgrenze zurückversetzt seien. Dieser in den Befunden der jeweiligen Gutachten aufgezeigte Widerspruch sei von der belangten Behörde vollkommen übergangen worden. Auch sei dem Gutachten von DI E F zu entnehmen, dass eine Grenzvermessung nicht durchgeführt worden sei. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer jedoch eine Grenzrekonstruktion es Ingenieurbüros I J aus Hberg vorgelegt, wonach die westliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. *** des Beschwerdeführers sogar bis in die öffentliche Verkehrsfläche rage. Die Grenzmarken seien anlässlich der Bauverhandlung besichtigt und festgestellt worden.

Im Gutachten der DI E F sei auch eine rechtliche Beurteilung enthalten, wonach das errichtete Nebengebäude (Abstellraum) aus Richtung Norden und Westen als selbstständiges ebenerdiges Gebäude wahrgenommen werde, aus Richtung Süden der Zubau als Obergeschoss des bestehenden Wohnobjektes, sohin als zweigeschossiges Objekt mit Pultdach wahrgenommen werde. Daraus folge eine Bewertung des Zubaus als Teil des Hauptgebäudes und nicht als ein selbstständiges Nebengebäude. Wiederholt werde darauf hingewiesen, dass Bestandsobjekte Einfriedungen aufweisen würden, welche zumindest 1,5 m von der Grundgrenze zurückversetzt bzw. mit diesem Abstand bewilligt seien. Auf das Verfahren zur Prüfung und Einhaltung der bewilligten Abstände des nördlich angrenzenden Bestandobjektes sei verwiesen worden.

Obwohl bereits erhebliche Widersprüche in den jeweiligen Befunden der vorliegenden Gutachten aufgezeigt worden seien, habe die belangte Behörde es unterlassen, das beantragte Obergutachten einzuholen.

Im Ermittlungsverfahren würden zudem unterschiedliche Flächenangaben über den geplanten Abstellraum vorliegen. So führe das Gutachten von DI (FH) G H eine Bruttogesamtfläche von insgesamt 47,88 m² anhand der vorgelegten Planunterlagen an, das Gutachten DI E F zeige ein Ausmaß von insgesamt 58,57 m² auf, allerdings berechnet nach der Fläche des Abstellraumes mit der fünfseitig umschlossenen Abstellfläche. Der zugrundeliegende Einreichplan vom 15.10.2018 weise jedoch eine Gesamtfläche des in Massivbauweise zu errichtenden Abstellraumes und 35,85 m² auf. Daran ändere nichts, dass das geplante Pultdach einerseits den Abstellraum, wie auch die nördlich angrenzende Steinschlichtung bis zu 1 m Höhe und zur Kammstraße hin den KFZ Abstellplatz überdecke.

Da der Abstellraum ein Flächenausmaß unter 40 m² aufweise, sei eindeutig ein Nebengebäude vorliegend. Das Pultdach überrage nördlich und südlich den Abstellraum, überdecke in westlicher Richtung den vorgesehenen KFZ-Abstellplatz. Sohin stelle dies ein nach 3 Seiten offenes Carport dar. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass seitens der planenden Architekten diese beiden Bauvorhaben an das bereits bestehende Wohnhaus des Beschwerdeführers angepasst bzw. einbezogen worden seien. Gemäß den bestehenden Bebauungsrichtlinien seien für untergeordnete Gebäudeteile, Nebengebäude und Garagen auch andere Dachformen zulässig.

In der Bauverhandlung vom 11.12.2018 sei seitens der belangten Behörde darauf verwiesen worden, dass das Bauvorhaben zumindest in seiner Lage (Flugdach) die erforderlichen Mindestabstände zur Gemeindestraße den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes nicht entspreche, wonach ein Mindestabstand von 2 m vorgesehen sei. Die Kammstraße im relevanten Bereich sei mit Verordnung vom 07.03.1991 als Gemeindestraße aufgelassen worden und gleichzeitig sei die Einreihung zum öffentlichen Interessenweg gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 leg.cit. erfolgt. Bei öffentlichen Interessentenwegen sei die Einhaltung bestimmter Abstände zum öffentlichen Gut nicht vorgesehen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

I.Festgestellter Sachverhalt:

Das Ansuchen um Baubewilligung vom 22.08.2018 langte am 31.08.2018 bei der belangten Behörde ein. Beantragt wurde die Errichtung eines Zubaus sowie die Errichtung von Abstellflächen für KFZ auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** P bei Vberg. Beigelegt war eine Baubeschreibung sowie Einreichpläne. Dieses Grundstück liegt laut Flächenwidmungsplan 4.0 im Reinen Wohngebiet.

Aufgrund des Gutachtens der Amtssachverständigen vom 20.06.2022 können folgende Feststellungen zum beantragten Projekt getroffen werden:

Laut Ansuchen vom 22.08.2018 wurde die Errichtung eines Zubaus sowie die Errichtung von Abstellflächen für KFZ beantragt. Gemäß Einreichplan vom 22.08.2018 bzw. 22.03.2022 (mit ergänzender Schnittdarstellung) soll ein Abstellraum mit einer Nutzfläche von 35,85m² über dem bestehenden Abstellraum bzw. Windfang des Wohnhauses errichtet werden. Die Außenwand im Osten soll geneigt ausgeführt werden. Der Zugang erfolgt an der Westseite. Zusätzlich ist ein kleines Fenster an der Westseite geplant. Das Dach wird lt. Plandarstellung als Flachdach ausgebildet. Die äußeren Grundrissabmessungen des Abstellraums betragen 7,80m x 5,80m. Die Raumhöhe beträgt laut Grundrissplan 2,80m. Der Abstellraum soll mit einem Flachdach ausgeführt werden, wobei dieses in eine Überdachung mit einer Gesamtfläche von 198,20m², die auch den Vorplatz und die geplanten – lt. Grundrissdarstellung - drei KFZ-Abstellflächen sowie einen weiteren Stellplatz für Motorräder und Anhänger und die geplante Außentreppe zum Wohnhaus überdeckt, integriert werden soll. Der minimale Abstand des geplanten Flugdachs bis zur Grundgrenze im Westen zur Straße beträgt 75cm, nach Süden hin erhöht sich der Abstand bis zur Grundgrenze, er ist jedoch nicht bemaßt.

Der Abstand vom natürlichen Gelände an der Westseite des Abstellraums bis zur Dachoberkante beträgt lt. Plandarstellung 3,20m, nach Westen erhöht sich dieser Abstand aufgrund der Geländeneigung, ist im Plan jedoch nicht einkotiert.

Lt. Baubeschreibung soll das Dach mit einer Neigung von einem Grad mit einer Blechdeckung in der Farbe Anthrazit und die Außenwandflächen weiß verputzt sowie mit grünen Folienschindeln abgedeckt, ausgebildet werden.

Weiters ist im Westen unterhalb des Flugdaches eine Abfallinsel, die dreiseitig von einer Steinmauer umgeben wird, geplant. Eine weitere L-förmige Steinmauer ist nördlich vom Abstellraum geplant. Der Vorplatz soll lt. Plandarstellung bekiest werden.

Der beantragte Abstellraum mit einer Nutzfläche von 35,38m² umfasst alleine (ohne weitere Überdachung) eine bebaute Fläche von 7,60m x 5,80m, also 44,08m² und überschreitet somit die höchstzulässige Größe von 40m². Dieser Abstellraum ist über dem bestehenden eingeschossigen Wohnhaus situiert und es erfolgt die Lastabtragung der ggst. Baumaßnahme über dieses Untergeschoss, was aus fachlicher Sicht dagegenspricht, dass die Baumaßnahme eingeschossig und ebenerdig ist.

Zum Straßen-, Orts- und Landschaftsbild:

Beim ggst. Vorhaben wird ein Abstellraum mit einer Bruttogrundfläche von 44m² in eine als Flachdach konzipierte Überdachung, dessen Fläche fast 200m² umfasst, integriert.

Das ggst. Bauvorhaben wurde somit derart geplant und ausgeführt, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht wird.

Mit Schreiben vom 28.07.2022 wurde den Parteien das Gutachten vom 20.06.2022 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Es erging das Ersuchen des Bauwerbers die Frist für die Stellungnahme bis zum 16.08.2022 zu erstrecken.

Mit Schreiben vom 16.08.2022 gab der Bauwerber in groben Zügen die geplante Projektmodifikation bekannt und ersuchte abermals um Fristerstreckung von zumindest 4 Wochen für die Vorlage der geänderten Pläne.

Mit Schreiben vom 08.09.2022 teilte der Bauwerber mit, dass der beauftragten Architektin nicht klar sei, in welcher Form und in welchem Ausmaß eine Änderung des zur Genehmigung anstehenden Projekts vorgenommen werden solle, damit es den gesetzlichen Vorgaben entspricht und genehmigungswürdig ist. Es erging daher das Ersuchen, das Landesverwaltungsgericht möge der beauftragten Sachverständigen einen „Verbesserungsauftrag“ erteilen, damit sich die beauftragte Architektin bei der Ausarbeitung und Erstellung der geänderten Projektpläne daran orientieren könne. In diesem Zusammenhang wurde um eine weitere Fristerstreckung ersucht.

Mit Schreiben vom 13.10.2022 teilte das Landesverwaltungsgericht dem Bauwerber mit, dass eine Verpflichtung iSd § 17 Stmk. BauG nicht bestehe. Es wurde letztmalig eine Frist von zwei Wochen zur Projektmodifikation eingeräumt.

Mit Schreiben vom 27.10.2022 wurde vonseiten des Bauwerbers abermals um eine Fristverlängerung von drei Monaten ersucht.

Daraufhin wurde vom Landesverwaltungsgericht letztmalig eine Frist bis zum 07.12.2022 zum Zwecke der Projektmodifikation eingeräumt.

Am 21.12.2022 langte ein „Anbringen samt Urkundenvorlage betreffend Projektänderung“ beim Landesverwaltungsgericht ein. Ausgeführt wurde darin Folgendes:

1. Seitens der vom Beschwerdeführer beauftragten Architektin werde eine Projektänderung in der Form vorgeschlagen, dass anstelle der bisherigen Dachform des Carports und der Überdachung des Abstellraumes ein Satteldach mit entsprechenden Neigungen errichtet werde, wie in den vorgelegten Skizzen ersichtlich sei.

2. Seitens der Architektin sei als Alternativvariante die Errichtung eines Pultdaches über dem Carport und dem Abstellraum vorgeschlagen, wie aus den weiters vorgelegten Skizzen ersichtlich.

3. Die beim Abstellraum angebrachte Außenisolierung in einer Stärke von durchschnittlich 15 cm soll entfernt werden, wodurch die gesamte bebaute Fläche des Abstellraumes unter 40 m² zu liegen kommen werde.

Diese Unterlagen wurden der Amtssachverständigen zur Begutachtung vorgelegt. Mit E-Mail vom 30.01.2023 gab diese bekannt, dass in den übermittelten Planunterlagen zur Projektänderung zwei Varianten, datiert mit 5.12.2022, enthalten sind. Dabei handelt es sich um eine Variante mit Pultdach und eine Variante mit Satteldach, wobei die Varianten skizzenhaft, in Form von 6 bzw. 7 Seiten A4-Skizzen vorhanden sind. Es sei unklar, welche dieser beiden Varianten aus ha. Fachsicht beurteilt werden soll. Weiters wurde mitgeteilt, dass die übermittelten Skizzen unmaßstäblich sind und Angaben, wie z. B. Dachneigungen, Abmessungen fehlen und die übermittelten Skizzen keine Einreichplanqualität im Sinne des Stmk. Baugesetzes aufweisen.

Angemerkt wurde auch, dass aus den Unterlagen kein(e) befugte(r) PlanverfasserIn hervorgeht.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 02.02.2023 wurde dem Bauwerber mitgeteilt, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens lediglich ein Projekt beurteilt werden kann. Er wurde ersucht bekannt zu geben, welche der beiden vorgelegten Planungsvarianten Inhalt seines Projektänderungsantrags ist.

Mit Schriftsatz vom 16.02.2023 teilte der Bauwerber mit, dass die Variante der Baulichkeit mit Pultdach (Skizzen II) die bevorzugte Projektänderung ist und diese Planungsvariante als Projektänderungsantrag zur Beurteilung gelangen soll.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten der Amtssachverständigen DI K L vom 20.06.2022. Vom Beschwerdeführer wurden keine Einwendungen gegen dieses Gutachten vorgebracht.

Weiters stützt sich die Entscheidung auf den verfahrenseinleitenden Bewilligungsantrag samt Einreichunterlagen vom 31.08.2018 und den Projektänderungsantrag vom 21.12.2022, konkretisiert mit Schriftsatz vom 16.02.2023.

Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung.

Der wesentliche Sachverhalt (nämlich, dass der Projektänderungsantrag vom 21.12.2022, konkretisiert mit Schriftsatz vom 16.02.2023, wesentliche Änderungen im Vergleich zum verfahrenseinleitenden Antrag enthält) konnte auf Grundlage der eingelangten Unterlagen festgestellt werden. Fragen der Beweiswürdigung wurden diesbezüglich nicht aufgeworfen.

Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht erforderlich ist. Darüber hinaus kann eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).

III.Rechtliche Beurteilung:

Zur anzuwendenden Rechtslage:

Für die Baubehörden ist im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber (hier: Verordnungsgeber) in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. zum Ganzen VwGH 29.4.2005, 2005/05/0106; 23.6.2010, 2009/06/0007; 21.2.2014, 2013/06/0057 und 0058; 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, jeweils mwN; vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 20.3.2003, 2003/06/0044; 19.9.2006, 2005/05/0147; 29.1.2021, Fe 2020/05/0001, jeweils mwN). Auch das Verwaltungsgericht hat - mit den oben für die Verwaltungsbehörden genannten Ausnahmen - seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, mwN). (VwGH 01.10.2021, Ra 2018/06/0210)

Auch die bisherigen Übergangsbestimmungen des Stmk. BauG sind nach wie vor Teil des Rechtsbestands.

Der verfahrenseinleitende Antrag langte am 31.08.2018 ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 63/2018 in Kraft.

Die daraufhin in Kraft befindliche Fassung des Stmk. BauG (LGBl. Nr. 11/2020) enthielt eine Übergangsbestimmung, nach der die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 anhängigen Verfahren nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind (§ 119r Abs. 1 Stmk. BauG).

Die daraufhin in Kraft befindliche Fassung des Stmk. BauG (LGBl. Nr. 71/2020) enthielt keine Übergangsbestimmung, weshalb ab dem Inkrafttreten diese Fassung des Stmk. BauG anzuwenden war.

§ 119s Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 108/2022 regelt Folgendes:

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 91/2021

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 119t Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 108/2022 regelt Folgendes:

„§ 119t

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Die derzeit in Kraft befindliche Fassung des Stmk. BauG (LGBl. Nr. 108/2022) enthält mit § 119 u Stmk. BauG eine Übergangsbestimmung lediglich zu § 30 Stmk. BauG, weshalb ab dem Inkrafttreten diese Fassung des Stmk. BauG anzuwenden ist.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der gemäß § 119u Abs. 1 Stmk BauG anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 108/2022 lauten:

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021

(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

(2) Meldepflichtig sind überdies:

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

(3) Wenn aus den im Abs.2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.

(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.

(5) Wird der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 3 dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.

(6) Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen Vorhaben gemäß § 19 und baubewilligungspflichtigen Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z 8 einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren anzuschließenden Unterlagen ist § 33 Abs. 2 und 3 anzuwenden. § 33 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022

(1) Das Projekt hat zu enthalten:

(2) Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.

(3) Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.

(4) Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021

(4) Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 11/2020

Gemäß § 43 Abs. 4 Stmk. BauG muss das Bauwerk zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.

Beim am 31.08.2022 eingereichten Projekt soll ein Abstellraum mit einer Bruttogrundfläche von 44m² in eine als Flachdach konzipierte Überdachung, dessen Fläche fast 200m² umfasst, integriert werden.

Die Amtssachverständige kam in ihrem Gutachten vom 20.06.2022 zum Schluss, dass das Bauvorhaben nicht derart geplant und ausgeführt wird, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Einwendungen wurden gegen dieses Gutachten nicht erhoben.

Die LVwG sind verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre. Modifikationen des Projekts sind nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem LVwG zulässig (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0159)

Dem Bauwerber wurde das Gutachten vom 20.06.2022 erstmals mit Schreiben vom 28.06.2022 zur Kenntnis gebracht. Eine „Urkundenvorlage betreffend Projektänderung“ langte (nach mehreren Fristerstreckungsersuchen) erst am 21.12.2022 – somit nach rund sechs Monaten - ein.

Diese Unterlagen wurden der Amtssachverständigen zur Prüfung vorgelegt. Diese gab am 30.01.2023 bekannt, dass in den übermittelten Planunterlagen zur Projektänderung zwei Varianten, datiert mit 5.12.2022, enthalten sind. Dabei handelt es sich um eine Variante mit Pultdach und eine Variante mit Satteldach, wobei die Varianten skizzenhaft, in Form von 6 bzw. 7 Seiten A4-Skizzen vorhanden waren.

Weiters wurde mitgeteilt, dass die übermittelten Skizzen unmaßstäblich sind und Angaben, wie z. B. Dachneigungen, Abmessungen fehlen und die übermittelten Skizzen keine Einreichplanqualität im Sinne des Stmk. Baugesetzes aufweisen.

Angemerkt wurde auch, dass aus den Unterlagen kein(e) befugte(r) PlanverfasserIn hervorgeht.

Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rsp des VwGH gemäß §§ 37 und 39 Abs 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at))

Mit Schreiben vom 02.02.2023 wurde die Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 30.01.2023 dem Bauwerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Es wurde ihm mitgeteilt, dass lediglich ein Projekt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens beurteilt und bewilligt werden kann. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht wurde der Bauwerber aufgefordert die zu bewilligende Projektänderung bekannt zu geben. Weiters wurde auf die Bestimmungen der §§ 22 und 23 Stmk. BauG verwiesen. Es wurde festgehalten, dass eine weitere Fristerstreckung aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht mehr möglich ist.

Mit Schriftsatz vom 16.02.2023 teilte der Bauwerber mit, dass die Variante der Baulichkeit mit Pultdach (Skizzen II) die bevorzugte Projektänderung ist und diese Planungsvariante als Projektänderungsantrag zur Beurteilung gelangen soll.

Somit ist Inhalt des Projektänderungsantrags die Errichtung eines Pultdaches über dem Carport und dem Abstellraum. Die beim Abstellraum angebrachte Außenisolierung in einer Stärke von durchschnittlich 15 cm soll entfernt werden, wodurch die gesamte bebaute Fläche des Abstellraumes unter 40 m² zu liegen kommen werde.

Nach der gemäß § 17 VwGVG 2014 von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (Hinweis E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062). (VwGH 29.07.2022, Ro 2020/07/0006)

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG ist eine Projektmodifikation auch im Berufungsverfahren zulässig, sofern sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens betrifft und insgesamt nicht ein Ausmaß erreicht, dass das Vorhaben als ein anderes (aliud) zu beurteilen wäre. Es ist daher zwischen Projektänderungen, die sich im Rahmen der "Sache" bewegen, und solchen, die die "Sache" überschreiten zu unterscheiden (vgl E 17. Juni 2010, 2009/07/0063). (VwGH 24.05.2012, 2010/07/0172)

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Vasoldsberg vom 10.06.2021 wurde das Ansuchen von Herrn Dr. A B vom 22.08.2018 abgewiesen.

Laut Ansuchen vom 22.08.2018 wurde die Errichtung eines Zubaus sowie die Errichtung von Abstellflächen für KFZ beantragt. Gemäß Einreichplan vom 22.08.2018 bzw. 22.03.2022 (mit ergänzender Schnittdarstellung) soll ein Abstellraum mit einer Nutzfläche von 35,85m² über dem bestehenden Abstellraum bzw. Windfang des Wohnhauses errichtet werden. Die Außenwand im Osten soll geneigt ausgeführt werden. Der Zugang erfolgt an der Westseite. Zusätzlich ist ein kleines Fenster an der Westseite geplant. Das Dach wird lt. Plandarstellung als Flachdach ausgebildet. Die äußeren Grundrissabmessungen des Abstellraums betragen 7,80m x 5,80m. Die Raumhöhe beträgt laut Grundrissplan 2,80m. Der Abstellraum soll mit einem Flachdach ausgeführt werden, wobei dieses in eine Überdachung mit einer Gesamtfläche von 198,20m², die auch den Vorplatz und die geplanten – lt. Grundrissdarstellung - drei KFZ-Abstellflächen sowie einen weiteren Stellplatz für Motorräder und Anhänger und die geplante Außentreppe zum Wohnhaus überdeckt, integriert werden soll. Der minimale Abstand des geplanten Flugdachs bis zur Grundgrenze im Westen zur Straße beträgt 75cm, nach Süden hin erhöht sich der Abstand bis zur Grundgrenze, er ist jedoch nicht bemaßt.

Der Abstand vom natürlichen Gelände an der Westseite des Abstellraums bis zur Dachoberkante beträgt lt. Plandarstellung 3,20m, nach Westen erhöht sich dieser Abstand aufgrund der Geländeneigung, ist im Plan jedoch nicht einkotiert.

Lt. Baubeschreibung soll das Dach mit einer Neigung von einem Grad mit einer Blechdeckung in der Farbe Anthrazit und die Außenwandflächen weiß verputzt sowie mit grünen Folienschindeln abgedeckt, ausgebildet werden.

Weiters ist im Westen unterhalb des Flugdaches eine Abfallinsel, die dreiseitig von einer Steinmauer umgeben wird, geplant. Eine weitere L-förmige Steinmauer ist nördlich vom Abstellraum geplant. Der Vorplatz soll lt. Plandarstellung bekiest werden.

Laut Gutachten der Amtssachverständigen vom 20.06.2022 umfasst der beantragte Abstellraum mit einer Nutzfläche von 35,38m² alleine (ohne weitere Überdachung) eine bebaute Fläche von 7,60m x 5,80m, also 44,08m² und überschreitet somit die höchstzulässige Größe von 40m².

Gegenstand der Projektänderung ist die Errichtung eines Pultdaches (Neigung 4 Grad) über dem Carport und dem Abstellraum. Die beim Abstellraum angebrachte Außenisolierung in einer Stärke von durchschnittlich 15 cm soll entfernt werden, wodurch die gesamte bebaute Fläche des Abstellraumes unter 40 m² zu liegen kommen wird.

Bei einer Änderung der Dachform (samt Neigungsänderung) und der Außenmaße eines Bauprojekts kann nicht mehr von einer unwesentlichen Änderung des Projekts gesprochen werden. Vielmehr handelt es sich um mehr als eine geringfügige Abweichung zum ursprünglichen Projekt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass öffentliche oder nachbarliche Interessen berührt werden.

Eine wesentliche Antragsänderung iSd. § 13 Abs. 8 AVG, die also das "Wesen" der Sache betrifft, ist als neue Antragstellung – unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags - zu werten (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2019/22/0021). In einem solchen Fall liegt daher grundsätzlich kein unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) - freilich im Lauf des Verfahrens unter schlüssiger Zurückziehung des bisherigen Antrags neu gestellter - Antrag vor. (VwGH 20.05.2022, Ra 2019/22/0074)

Antragsänderungen sind gemäß § 13 Abs. 8 AVG auch dann unzulässig, wenn sie die "sachliche und örtliche Zuständigkeit berühren". Diese Einschränkung wird als "absolute Grenze" angesehen. Damit sind typischerweise Konstellationen angesprochen, in denen die Antragsänderung zu einer Änderung der Zuständigkeit der Behörde - etwa bei einer Überschreitung von Schwellenwerten - führt (vgl. Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018], Rz. 135). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des VwGH in einem solchen Fall das Vorbringen als neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des alten Antrags zu werten und hat das VwG den Bescheid ersatzlos zu beheben und den neuen Antrag an die zuständige Behörde zur Entscheidung über die "neue" Sache weiterzuleiten (vgl. VwGH 18.8.2017, Ra 2014/04/0037, mwN). Dies steht im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass für die behördliche Zuständigkeit nicht etwa die - durch den Antrag bestimmte rechtlich relevante - Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern jene im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] § 13 Rz. 44). (VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071)

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Für die gemäß § 17 VwGVG „sinngemäße“ Anwendung des § 6 AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens nach dieser Bestimmung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines verfahrensleitenden Beschlusses iSd § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu erfolgen hat (VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022; 18.2.2015, Ko 2015/03/0001).

Daher ist als Folge der Antragszurückziehung der angefochtene Bescheid zu beheben und der Neuantrag gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Revision:

Zu Spruchpunkt II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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