LVwG ST LVwG 70.5-8667/2022

LVwG 70.5-8667/2022Tribunale amministrativo regionale15 feb 2023

Regest

Gastschulbeiträge, ordentlicher Schulsachaufwand, laufende Kosten für Erhaltung und Instandsetzung, außerordentlicher Schulsachaufwand, Errichtung von Schulen, Anschaffung Schuleinrichtung, Verzinsung und Tilgung von Darlehen, Leasingkosten, Finanzierungskosten, Erwerb und Bereitstellung der Schulliegenschaft, Maßnahmen der Instandhaltung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.5-8667/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.5.8667.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der A B, Stabsstelle Recht, Kgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hart bei Graz vom 21.11.2022, GZ: D/28743/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

teilweise stattgegeben

und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hart bei Graz dahingehend abgeändert, dass gemäß § 37 Abs 1 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004, LGBl Nr. 71/2004 idF LGBl Nr. 49/2022 (im Folgenden StPEG), der A B, Gastschulbeiträge für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von € 15.159,80 vorgeschrieben werden.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Hart bei Graz (im Folgenden belangte Behörde) der A B Gastschulbeiträge für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von € 16.371,84 vorgeschrieben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Voranschlag über den Sachaufwand der angeführten Schule für das Haushaltsjahr 2023 mit Beschluss des Gemeinderates vom 17.11.2022 genehmigt worden sei. Gemäß § 29 Abs 1 StPEG hätten die eingeschulten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. Die Schulerhaltungsbeiträge seien gemäß § 30 leg. cit. aufgeteilt worden.

Gegen diesen Bescheid hat die A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass bei der bescheidmäßigen Vorschreibung der Beiträge seitens der belangten Behörde eine fehlerhafte Berechnung hinsichtlich der Zusammensetzung und somit der Höhe des zugrunde gelegten Schulsachaufwandes erfolgt sei. Wie in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführt, seien falsch die Schulerhaltungsbeiträge statt richtig die Gastschulbeiträge berechnet worden. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 29 StPEG nur von Gemeinden zu leisten seien, die zu einem Schulsprengel gehören würden, ohne selbst gesetzliche Schulerhalter zu sein. Dies sei hier nicht der Fall. Für GastschülerInnen, die nicht im Schulsprengel wohnen würden, habe der Erhalter der aufnehmenden Schule Gastschulbeiträge gemäß § 35 StPEG vorzuschreiben. So sei gemäß § 35 Abs 2 StPEG lediglich der ordentliche Schulsachaufwand heranzuziehen. Die belangte Behörde habe hingegen auch Ausgaben verrechnet, die nicht dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen seien.

Konkret angeführt wurden von der Beschwerdeführerin die Kostenbeiträge für

Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung

Leasing Anteil Kulturhalle Tilgung

Leasing Kinderhaus Err. II Tilgung

Leasing Anteil Kulturhalle Zinsen

Leasing Kinderhaus Err. II Zinsen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Mit Bescheid vom 21.11.2022, GZ: D/28743/2022, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gastschulbeiträge für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von € 16.171,84 vorgeschrieben und dieser Vorschreibung den Voranschlag über den Sachaufwand der Volksschule P für das Haushaltsjahr 2023 zugrunde gelegt. Im vorgelegten Untervoranschlag – UVA 2023 Ausgaben 211 – sind unter anderem folgende Positionen angeführt:

Post

HHStelle

Postbezeichnung

FH-VA 2023


1/211000/****/

Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung

76 600,00


1/211000/******

Leasing Anteil Kulturhalle Tilgung

49 000,00


1/211000/******

Leasing Kinderhaus Err. II Tilgung

7. 600,00


1/211000/******

Leasing Anteil Kulturhalle Zinsen

7. 300,00


1/211000/******

Leasing Kinderhaus Err. II Zinsen

300,00

Der Betrag für die Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung in der Höhe von € 76.600,00 wurden in dieser Berechnung von der Endsumme in Höhe von insgesamt € 1.148.100,00 als „außerordentlicher Schulsachaufwand“ wieder abgezogen. Insgesamt ist in diesem Untervoranschlag somit ein ordentlicher Schulsachaufwand in Höhe von € 1.071.500,00 ausgewiesen.

Laut der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.01.2023 liegen nachstehenden Positionen folgende Rechtsgeschäfte zugrunde:

Post 1/211000/****** – Leasing Anteil Kulturhalle Tilgung –ein Leasingvertrag vom 10.12.2009 mit C D GmbH für die Errichtung des Kinderhauses;

Post 1/211000/****** – Leasing Kinderhaus Err. II Tilgung – ein Leasingvertrag vom 29.04.2010 mit E F GmbH für die Einrichtungsgegenstände des Kinderhauses.

Unter den Positionen 1/211000/****** – Leasing Anteil Kulturhalle Zinsen und 1/211000/***** – Leasing Kinderhaus Err. II Zinsen – findet sich die Verzinsung der beiden angeführten Leasingverträge.

Als Einnahmen (Eigenbedeckung) wurde der verfahrensgegenständlichen Berechnung ein Betrag in Höhe von € 257.000,00 zugrunde gelegt, wobei sich dieser Betrag aus folgenden Positionen zusammensetzen:

Post

HHStelle

Postbezeichnung

FH-VA 2023


2/211000/******

Leistungserlöse Elternbeiträge

125. 500,00


2/211000/******

Kostenersätze für son. Leistungen Essensbeiträge

78. 000,00


2/211000/******

Kostenersätze Materialbeitrag

3. 500,00


2/211000/******

Lfd. Transferzahlungen von Ländern/Personalförd.

50. 000,00

Die belangte Behörde hat von dem von ihr berechneten Ausgaben für den ordentlichen Schulsachaufwand in Höhe von € 1.071.500,00 die Einnahmen in Höhe von insgesamt € 257.000,00 abgezogen und somit einen „umzulegenden Aufwand“ in Höhe von € 814.500,00 errechnet. In Anbetracht einer Schüleranzahl von 199 wurde somit eine Kopfquote pro SchülerIn in Höhe von € 4.092,96 ermittelt. Da von der Stadtgemeinde G vier Gastschüler die VS P besuchen, wurde der Stadtgemeinde G der im Spruch des Bescheides angeführte Gastschulbeitrag in Höhe von € 16.371,84 vorgeschrieben.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie auf ergänzende Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes in Form der eingeholten Stellungnahmen hinsichtlich der in der Beschwerde bekämpften Finanzpositionen.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes lauten wie folgt:

§ 33 StPEG:

„Ordentlicher Schulsachaufwand

Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören insbesondere die Kosten für

a) die laufende Instandsetzung und Instandhaltung der Schulgebäude, der dazugehörenden Nebengebäude, Schulbäder, Schülerheime, Schulgärten, Turn- und Spielplätze, Schulsportplätze, Pausenhöfe, landwirtschaftlichen Versuchsfelder und Freiluftklassen;

b) die Instandsetzung der vom Schulerhalter für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart bereitgestellten Wohnungen;

c) die Erhaltung, Ergänzung und Instandsetzung der Schuleinrichtung;

d) die Anschaffung, Erhaltung, Ergänzung und -Instandsetzung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe;

e) die Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernbehelfen für Kinder minderbemittelter Eltern;

f) die Wartung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schulgebäude und sonstigen Schulliegenschaften (mit Ausnahme der zu Dienst- oder Naturalwohnungen gehörenden Räumlichkeiten) einschließlich der Kosten des hiefür erforderlichen Personals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer);

g) die Einrichtung, Erhaltung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbüchereien;

h) die Pflege des Schulgebäudes, Schulgartens, Turn- und Spielplatzes und landwirtschaftlichen Versuchsfeldes sowie für die Anschaffung und Erhaltung der erforderlichen Gartengeräte;

i) die Amtserfordernisse der Schule sowie Kanzlei-erfordernisse des Schulleiters,

Vorschriftensammlungen, Zeugnisformulare, Amtsschriften, Postgebühren u. dgl.;

j) die Instandhaltung der sanitären Anlagen;

k) die Vergütung für die Hausverwaltung;

l) den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand;

m) die Betriebskosten für das Schulgebäude und die dazugehörenden Nebengebäude sowie Mieten, Steuern und sonstige Abgaben für die Schulliegenschaften;

n) die Vergütung für den schulärztlichen Dienst, -sofern nicht anderweitig dafür vorgesorgt ist;

o) die Leihgebühren für Schulbilder und Schulfilme;

p) die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des ordentlichen Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens;

q) das Mittagessen und für die in der Freizeit der Tagesbetreuung eingesetzten Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Erzieherinnen/Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen/ Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation und die/den Leiterin/Leiter der Tagesbetreuung bei ganztägigen Schulformen.“

§ 34 StPEG:

„Außerordentlicher Schulsachaufwand

Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der sprengelangehörigen Gemeinden insbesondere die Kosten für

a) den Erwerb bzw. die Bereitstellung von Schulbauplätzen;

b) den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schul-gebäuden, der zur Schule gehörenden Neben-gebäude und der Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart;

c) den Erwerb bzw. die Bereitstellung und die Anlage von Schulgärten, Turn- und Spielplätzen, Schulsportplätzen, Pausenhöfen, landwirtschaftlichen Versuchsfeldern und Freiluftklassen;

d) die Anschaffung der Schuleinrichtung und der Einrichtung für das Ärztezimmer;

e) den Bau und die Einrichtung von Schulbädern;

f) die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des außerordentlichen Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens.

§ 35 StPEG:

„Gastschulbeiträge

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Schulsprengels ihren Hauptwohnsitz haben (Gastschülerinnen/Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde Beiträge vorzuschreiben, wenn

1. Schulpflichtige mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen, wobei die Zustimmung in den Fällen des § 23 Abs. 4 entfällt,

2. Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen, oder

3. Schulpflichtige auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen.

(2) Die Vorschreibung und Entrichtung von Gastschulbeiträgen entfällt, sofern mit der Hauptwohnsitzgemeinde eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.

(3) Gastschulbeiträge pro Schulpflichtige/Schulpflichtigen werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtzahl der Schülerinnen/Schüler (einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler) geteilt wird.

(4) Für eine Gastschülerin/einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 hat die Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diese Gastschülerin/diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.“

§ 37 StPEG:

„Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeträge

(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Beschwerde erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.

(5) Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes, an die es Beiträge für den Schulsachaufwand leistet, sind die Schulerhaltungsbeiträge von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Bezahlung durch das Land den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben. Die Bezahlung hat innerhalb eines Monates nach der Vorschreibung zu erfolgen.“

Vorweg wird zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Post 1/211000/****/ für Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung nicht dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzurechnen und daher bei der Berechnung der Gastschulbeiträge nicht zu berücksichtigen seien, angemerkt, dass der Betrag für diese Position von der belangten Behörde im Untervoranschlag als außerordentlicher Schulsachaufwand abgezogen und bei der Berechnung des Gastschulbeitrages nicht berücksichtigt wurde.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 29 StPEG nur von Gemeinden zu leisten sind, die zu einem Schulsprengel gehören ohne selbst gesetzliche Schulerhalter zu sein. Für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler) hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Gemeinde des Wohnsitzes Gastschulbeiträge gemäß § 35 StPEG vorzuschreiben.

Die Beiträge für einen Gastschüler werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtschülerzahl (einschließlich der Gastschüler) geteilt wird. Der ordentliche Schulsachaufwand wird ermittelt, indem von den Ausgaben für den ordentlichen Schulsachaufwand die Einnahmen, denen eine Ausgabe gegenübersteht, abgezogen werden.

Wie sich aus den §§ 33 und 34 StPEG eindeutig ergibt, sind als ordentlicher Schulsachaufwand grundsätzlich laufende Kosten für Erhaltung und Instandsetzung zu subsumieren, während der Erwerb und die Bereitstellung von Bauplätzen, die Errichtung von Schulen und Nebengebäuden und die Anschaffung von Schuleinrichtung sowie die Verzinsung und Tilgung von daraus entstandenen Darlehen dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuzurechnen sind.

Leasingkosten ebenso wie sonstige Finanzierungskosten sind dem außerordentlichen Schulsachaufwand dann zuzuordnen, wenn sie für Maßnahmen des Erwerbes und der Bereitstellung der Schulliegenschaft, der Errichtung von Schulen und Nebengebäuden bzw. der Anschaffung der Schuleinrichtung entstanden sind. Soweit jedoch Maßnahmen der Instandhaltung der Schulliegenschaft einen finanziellen Aufwand nach sich gezogen haben, handelt es sich um Kosten des ordentlichen Schulsachaufwandes, und zwar unabhängig davon, ob diesen ein Leasing- oder ein anderer Finanzierungsvertrag zugrunde liegt.

Im gegenständlichen Fall liegen den im ordentlichen Haushalt der Gemeinde für den Vorschlagsansatz „Volksschule“ angeführten Positionen

Leasing Anteil Kulturhalle Tilgung

Leasing Kinderhaus Err. II Tilgung

Leasing Anteil Kulturhalle Zinsen

Leasing Kinderhaus Err. II Zinsen

nach der eindeutigen Stellungnahme der belangten Behörde zum einen die Errichtung des Kinderhauses und zum andern die Beschaffung der Einrichtungsgegenstände des Kinderhauses zugrunde, wodurch nach den obigen Ausführungen diese Positionen zweifelsohne dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen sind.

Der ordentliche Schulsachaufwand der belangten Behörde beträgt somit – abzüglich der vier oben genannten Positionen für Kulturhalle und Kinderhaus inklusive Verzinsung (insgesamt € 60.300,00) – € 1.011.200,00, wodurch sich der Gastschulbeitrag für die Beschwerdeführerin wie folgt errechnet:

Gesamtausgaben des ordentlichen Schulsachaufwandes

1.011. 200,00

tatsächlich erzielte Einnahmen

257. 000,00

=

tatsächlicher ordentlichen Schulsachaufwand

754. 200,00

€ 754.200,00 : 199 SchülerInnen ergibt eine Kopfquote pro Schüler iHv € 3.789,95

€ 3.789,95 * vier Gastschüler der VS P ergibt demnach vorzuschreibende Gastschulbeiträge in der Höhe von € 15.159,80.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zum Teil im Recht war, insbesondere da die Aufwendungen für die Errichtung des Kinderhauses sowie die Beschaffung der Einrichtungsgegenstände nicht dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzurechnen sind, wodurch diese bei den Berechnungen der Gastschulbeiträge keine Berücksichtigung finden können. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend die Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach diese bereits von der belangten Behörde als außerordentlicher Schulsachaufwand in Abzug gebracht wurden.

Aus den genannten Gründen war der Beschwerde teilweise stattzugeben und der Gastschulbeitrag mit € 15.159,80 neu zu bemessen.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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