LVwG ST LVwG 70.18-6677/2022

LVwG 70.18-6677/2022Tribunale amministrativo regionale30 gen 2023

Regest

Waffenverbot, bestimmte Tatsachen, Aggressionspotential, Beratungen, psychiatrische Behandlungen, Waffengesetz 1996

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.18-6677/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.18.6677.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, V, Hplatz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 29.06.2022, GZ: BHVO-2.2W1/00077/2022,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg wurde Herrn A B der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 1 WaffenG verboten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei einem Vorfall am 28.04.2022 seine Frau bzw. seine Tochter geschlagen haben soll und durchdrehen würde. So habe er in einem Streitgespräch mit der Tochter deren Arm im Fenster eingeklemmt und habe er ihr anschließend eine Ohrfeige verpasst. Infolgedessen wurde über den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der Körperverletzung an seiner Tochter bei der STA Graz angezeigt. Aufgrund der vorliegenden Polizeiberichte sei von einem erhöhten Aggressionspotential beim Beschwerdeführer auszugehen und sei somit die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Im rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Waffe im Sinne des WaffG besitze und demzufolge auch über keine Munition, weshalb die Annahme der missbräuchlichen Verwendung von Waffen nicht nachvollziehbar sei. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes würden nicht bestehen. So sei er am Tag des Vorfalls am 28.04.2022 unter starken Stress gestanden und genervt gewesen. Im Rahmen der Streitigkeit mit der Tochter wollte er seine Ruhe haben, weshalb er versucht habe, das Fenster zu schließen, wobei der Fensterflügel, ohne dass dies vom Beschwerdeführer beabsichtigt wurde, gegen den rechten Oberarm der Tochter stieß. Als diese ihn mit einem Fensterputzmittel in sein Gesicht gesprüht habe, habe er dieser eine Ohrfeige gegeben. Der Vorfall tue ihm leid und habe er sich mehrmals entschuldigt. Möglicherweise habe die Konsumation von zwei Bier sein Verhalten negativ beeinflusst, weshalb er seither keinen Alkohol konsumiere. Zudem unterziehe er sich einer Antiaggressionstherapie, um jegliche Eskalationen in Zukunft von Vornherein zu unterbinden. Er habe sich wieder mit der Gattin und Tochter versöhnt und wohne er wieder mit diesen in der gemeinsamen Wohnung. Der Beschwerdeführer sei niemals gewalttätig gegenüber seiner Familie geworden. Davon sei auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen, indem sie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Tatausgleichs die Möglichkeit einer diversionellen Erledigung eingeräumt habe. Eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe sei daher nicht befürchten. Davon abgesehen würde dies das Ende seiner beruflichen Tätigkeit bedeuten, da er als Messregeltechniker bei einigten Kunden eine makellose Leumundsnote benötigen würde.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des Beschwerdevorbringens sowie des Gegenstandsaktes der belangten Behörde stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist am **** geboren und lebt zusammen mit seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter an der Wohnadresse Lstraße, V. Beruflich ist er als Messregeltechniker bei der Firma E F beschäftigt.

Aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion V vom 24.06.2022 an die Staatsanwaltschaft L hinsichtlich des Verdachts der Körperverletzung ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

„Am 28.04.2022, um 19:00 Uhr, wurde die Streife V * (AI G H, I I J, Asp K L) sowie die Streife V * (RI M N I O P) via LLZ an die oben angeführte Örtlichkeit entsandt, da dort ein Mann seine Frau bzw. Tochter geschlagen haben soll und durchdrehen würde.

An der Örtlichkeit eingetroffen konnten die EB bereits Q R (Gattin) und S T (Tochter) vor dem Haus antreffen. A B war nicht mehr vor Ort anwesend. Q R und S T wirkten gegenüber den EB ängstlich und weinerlich. Q R gab an, dass es öfters Streitereien mit ihrem Mann A B gäbe und dieser ein richtiger „Heißläufer“ sei. Am heutigen Tage sei er aufgrund einer Meinungsverschiedenheit einfach ausgezuckt und habe sie zu beschimpfen begonnen. Kurz darauf wollte die Tochter, S T, den Streit schlichten und sprach aus dem Fenster im Erdgeschoss zu ihrem Vater, A B, um diesen zu beruhigen. S T gab an, dass durch diesen Gesprächsversuch der Vater immer ungehaltener und aggressiver wurde, zusätzlich begannen sich diese zu beschimpfen, sodass S T das Fensterreinigungsmittel in die Hand nahm und A B damit besprühte. A B sei daraufhin ausgerastet und habe seiner Tochter S T den Arm im Fenster eingeklemmt. Danach sei A B ins Innere des Hauses und gab seiner Tochter S T eine Ohrfeige. Dann verließ A B die Örtlichkeit und S T verständigte die Einsatzkräfte. S T gab an schon mehrmals von ihrem Vater A B eine Ohrfeige bekommen zu haben, des Weiteren sei dieser fortwährend aggressiv, weshalb auch therapeutische Hilfe in Anspruch genommen wird. Aufgrund dieser Tatsachen entschieden sich die EB für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots. S T sowie Q R wurden Informationsblätter ausgefolgt und rechtlich aufgeklärt.

S T teilte gegenüber den EB mit, dass diese aufgrund eines Suizidversuchs im letzten Jahr in psychischer Behandlung ist und wöchentliche Therapiestunden in Anspruch nimmt. A B konnte vor Ort nicht befragt werden, dieser konnte zunächst lediglich telefonisch erreicht und um 19:40 Uhr über das Betretungs- und Annäherungsverbot in Kenntnis gesetzt werden. A B wurde am 28.04.2022 um 21:00 Uhr in der ho. PI vorstellig um das Informationsblatt zu übernehmen. A B weigerte sich trotz mehrmaliger Aufforderung den Schlüssel zur Wohnstätte abzugeben, sowie eine Abgabestelle bekannt zu geben. Diesen habe ein Freund von ihm seiner Frau übergeben, sowie im Gegenzug die dringend benötigen persönlichen Gegenstände des A B übernommen. Der Schlüssel wurde in der Folge von der Gattin an die EB übergeben und auf der ho Dienststelle verwahrt.“

Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde von der Polizeiinspektion V ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG für die Wohnung an der Adresse Lstraße, V ausgesprochen. Das Betretungsverbot wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und ist daher rechtskräftig.

Hinsichtlich des Verdachts der Körperverletzung wurde von der Staatsanwaltschaft eine Diversion gemäß § 204 StPO (Tatausgleich) verfügt.

Aufgrund des Betretungsverbots hat der Beschwerdeführer Termine von der Beratungsstelle für Gewaltprävention wahrgenommen und war er auch bei der Männerberatungsstelle. Zudem ist er in psychiatrischer Behandlung.

Am 13.10.2022 langte ein Schreiben vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein, indem die Einvernahme von Zeugen beantragt wurde und wurde eine im Rahmen des Tatausgleichs am 09.08.2022 abgeschlossene Vereinbarung zum Beweis dafür vorgelegt, dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten leid tue und sich das Verhältnis zu seiner Tochter wieder gebessert habe.

Mit Schreiben vom 18.10.2022 langte eine ergänzende Mitteilung vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein, worin darauf hingewiesen wird, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Betreuung befinde und sich bis heute keine Anzeichen für eine Neigung zu Aggressivität oder zu Anspannungszuständen mit Agitation und/oder Impulsivität zeigen würden, die ein erhöhtes Gefahrenmoment für eine mögliche Selbst- und/oder Fremdgefährdung darstellen könnten. Zudem wurde auf eine vor dem Vorfall am 28.04.2022 begonnene Testosterontherapie hingewiesen, der zufolge der Beschwerdeführer eine innere Unruhe sowie Aufgewühltheit empfand und dies möglicherweise den einmaligen Ausraster mitverursacht habe.

Am 15.11.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung statt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Aktes der belangten Behörde sowie insbesondere aufgrund der Polizeiberichte. Der Beschwerdeführer gab bei der mündlichen Verhandlung an, dass der Sachverhalt, wie von der belangten Behörde dargestellt, sich so zugetragen habe. Er habe jedoch die minderjährige Tochter nicht absichtlich beim Schließen des Fensters verletzt. Die Ohrfeige erfolgte als Reaktion auf das Verhalten der Tochter, welche ihm zuvor Fensterreinigungsmittel ins Gesicht gespritzt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zeigte der Beschwerdeführer zwar Reue und Einsicht für seine Taten, er versuchte dennoch seine Handlungen dahingehend zu bagatellisieren, indem er auf mehrmals auf seine stressbedingte Gemütsbewegung am Tag des Vorfalls verwies und unter anderem den Ursprung seiner Handlungen in der Konsumation von Alkohol sowie in der durchgeführten Testosterontherapie sieht. Aus den Akten geht jedoch eindeutig hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Vorfall am 28.04.2022 insbesondere gegenüber seiner minderjährigen Tochter aggressiv verhalten hat.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gegen das verfügte Betretungsverbot kein Rechtsmittel ergriffen habe sowie die Feststellungen über die diversionelle Erledigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft, konnten aufgrund des Akteninhaltes getroffen werden.

Die Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer teilgenommen Beratungen und der therapeutischen Behandlungen ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht würdigt positiv, dass der Beschwerdeführer seit diesem Vorfall bemüht ist, sich professionell helfen zu lassen, um künftig in angespannten Situationen anders zu reagieren. Allein die Vornahme von Beratungen und einer psychiatrischen Behandlungen mag zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht dazu verhelfen, dem Beschwerdeführer insgesamt kein erhöhtes Aggressionspotential zu attestieren.

Rechtliche Beurteilung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte.

Hierbei ist nachdem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl 2006/03/0026, sowie vom 23.10.2008, Zl 2005/03/0190).

Demnach wird bei einem solchen Waffenverbot nicht über eine strafrechtliche Anklage (im Sinne des Art. 6 EMRK) entschieden, sondern handelt es sich vielmehr um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalles auch schon ein einmaliger Vorfall als Gewaltexzess zu werten ist und ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl: 2012/03/0180).

Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E vom 27. April 1994, 93/01/0337). Dabei kann die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (VwGH 16.04.2021, Ra 2021/03/0039 mwN). Das als Gewaltexzess zu wertende Verhalten des Beschwerdeführers beim betreffenden Vorfall am 28.04.2022 weist durch das dabei zu Tage getretene Aggressionspotenzial eindeutig einen waffenrechtlichen Bezug auf.

Im vorliegenden Fall wurde aufgrund des Vorfalles am 28.04.2022 gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot im Zusammenhang mit seinem Verhalten gegenüber seiner Lebensgefährtin und insbesondere gegenüber seiner minderjährigen Tochter ausgesprochen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird und auch von ihm allenfalls im Wege einer Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht bekämpft wurde.

Ein Betretungsverbot ist nach § 38a SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Anschlag auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (aufgrund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe; dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Damit handelt es sich bei einem Betretungsverbot um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung.

Wie bereits oben erwähnt, hat der Beschwerdeführer das verhängte Betretungsverbot nicht bekämpft und zeigt auch weder konkret auf, dass die das Betretungsverbot auslösenden Tatsachen gar nicht stattgefunden hätten, noch legte er substantiiert dar, dass diese Ereignisse anders als von den einschreitenden Organen angenommen, verlaufen wären. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Betretungsverbotes die Voraussetzungen hiefür vorgelegen sind.

Aus dem Obgesagten ergibt sich sohin, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Handlungen gesetzt, die als Aggressivität oder ähnliches zu werten wären, keine Substanz haben. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er sich in einer eine Gefahr im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG indizierenden Weise auch gegenüber körperlich unterlegenen Personen zu aggressiven Handlungen hinreißen lässt; eine solche Aggressionsbereitschaft ist in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (vgl. hiezu VwGH vom 26.04.2016, Ra 2015/03/0079, mwH).

Weiters ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass das gerichtliche Strafverfahren diversionell eingestellt wurde, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde für die Erlassung eines Waffenverbotes nicht entscheidend. Die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht haben auch im Falle der Diversion eingestehend zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach dem vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigt (vgl. VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0080; 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, mwN). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht unbestritten fest, dass sich der Beschwerdeführer am 28.04.2022 seiner Frau und Tochter gegenüber aggressiv verhalten hat, er seine Tochter am Körper verletzt hat und dieser eine Ohrfeige verpasst hat. Bei jeder Gewalt mit Verletzungsfolgen ist davon auszugehen, dass die Verhängung eines Waffenverbotes, auch wenn in einem Einzelfall, gerechtfertigt ist. Wobei auch nicht entscheidend, aus welchem Grund die Auseinandersetzung stattgefunden hat (vgl VwGH 08.09.2020, Ra 2020/03/0117). Auch wenn bei familiären Auseinandersetzungen wie auch insbesondere beim Vorfall vom 28.04.2022 weder eine Waffe verwendet noch deren Einsatz angedroht wurde, so stellt das aggressive und gewaltbereite Verhalten gerade auch im familiären Zusammenleben einen Umstand dar, der begründetermaßen die Annahme einer möglichen missbräuchlichen Verwendung im Haushalt verfügbarer Waffen rechtfertigt (vgl. VwGH 28.03.2006, 2005/03/0124). Es besteht jedenfalls die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nochmals in einer angespannten Situation auf aggressive Weise agiert, weshalb ihm eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

Auch der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Umstand, er habe sich mit seiner Gattin und Tochter wieder versöhnt, ändert nichts daran, dass - was der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Waffenverboten schon hervorgehoben hat (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, Zl 97/20/0019) - eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft auch nach Bereinigung des zu Grunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam bleibt. Eine solche Aggressionsbereitschaft kann nämlich in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden.

Dass in der Zwischenzeit seit dem Vorfall bereits 9 Monate vergangen sind, der Beschwerdeführer sich in der Zwischenzeit wohlverhalten hat bzw. keine weiteren Vorfälle mehr vorliegend sind, er sich seither in diversen Beratungsstellen beraten lassen habe und er zudem in psychiatrischer Behandlung sei, würdigt das Landesverwaltungsgericht zwar positiv. Jedoch ist dies für die gegenständliche Verhängung des Waffenverbots nicht von Bedeutung. Bei einem Wohlverhalten seit dem für die Verhängung des Waffenverbotes ausschlaggebenden Anlass muss zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbotes liegende Zeitraum (Beobachtungszeitraum) ausreichend lang sein, um den Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Ein Wohlverhalten von 9 Monaten ist, auch wenn der Beschwerdeführer bei der Verhandlung grundsätzlich einen guten persönlichen Eindruck hinterließ und seine Handlungen in weiten Teilen reumütig und einsichtig reflektierte, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls ausreichend (vgl. z.B. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038).

Zusammenfassend erscheint das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Waffen- und Munitionsverbot gegen den Beschwerdeführer jedenfalls rechtsrichtig erlassen und war sohin der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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