LVwG ST LVwG 30.6-6139/2022

LVwG 30.6-6139/2022Tribunale amministrativo regionale2 gen 2023

Regest

Ladetätigkeit, Fahrzeug, vorrangige Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.6-6139/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.6.6139.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde des A B, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 23.05.2022, GZ: BHBM/621220015924/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach

abgewiesen.

II.Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als von einer Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) eine Ermahnung ausgesprochen wird.

III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.05.2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a verhängt, da er am 21.03.2022 zwischen 20.38 Uhr und 20.53 Uhr in B a d M, K-W-Platz, mit seinem Fahrzeug im Bereich des Vorschriftzeichens „Halten und Parken verboten ausgenommen „Ladetätigkeit“ gehalten hat und in der angegebenen Zeit keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde.

Mit rechtzeitig eingebrachter und formal zulässiger Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Er habe das Fahrzeug im Rahmen einer von ihm angezeigten Bewilligung einer Versammlung gemäß Versammlungsgesetz kurzfristig wegen einer Ladetätigkeit (Be- und Entladen der Tafeln, die an der Versammlung verwendet wurden) abgestellt; dies sei auf Anordnung bzw. in Abstimmung mit dem Einsatzleiter der Polizei erfolgt.

Weiters seien keine Tonbandaufnahmen, Fotos oder Videoaufnahmen zu Beweiszwecken vorgelegt worden.

II.Feststellungen

Aufgrund des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakts der belangten Behörde sowie der am 04.10.2022 und am 12.12.2022 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 17.03.2022 eine Versammlung „Demo-Spaziergang für Liebe, Frieden, Solidarität und Selbstbestimmung“ lt. VersammlungsG für den 21.03.2022 ab 18.45 angezeigt, was von der belangten Behörde gemäß § 2 Abs. 2 VersammlungsG am 21.03.2022 bescheinigt wurde.

Darin ist unter anderem die Route des „Demo-Spaziergangs“ mit Start und Ende am B Hplatz (K-W-Platz) angegeben und die ungefähre Dauer von 1,5 Stunden. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Versammlung bei Ankunft des Demo-Zugs am Hplatz beendet ist und keine Kundgebung stattfindet. Schließlich ist der Anzeige zu entnehmen, dass ein „Pritschenwagen“ mit einer Musikanlage vor dem Demo-Zug herfahren wird.

Am 21.03.2022 hat die Versammlung wie vorgesehen stattgefunden, als letzte einer Reihe von „Demo-Spaziergängen“. Der Beschwerdeführer hat dabei mit einem PKW-Kombi mit dem Kennzeichen ***** samt Anhänger den Versammlungszug begleitet.

Dieser endete wie vorgesehen wiederum am K-W-Platz, wo der Beschwerdeführer in einem Bereich, der mit Halte- und Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit gekennzeichnet war, zwischen 20:38 und 20:53 Uhr hielt. Dabei sicherte er einerseits die Musikboxen, damit er sein Fahrzeug wieder für den normalen Straßenverkehr fahrbereit („verkehrstüchtig“) machte. Andererseits brachten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung noch Transparente und Banner, die während der Versammlung genutzt wurden, zum Fahrzeug und verstauten diese im Fahrzeug bzw. Anhänger. Letzteres dauerte jedoch nicht die gesamten 15 Minuten, sondern erheblich weniger.

Mit der Polizei gab es eine informelle Abstimmung dahingehend, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Versammlung sein Fahrzeug in diesem Bereich für 10 Minuten abstellen könne, um sein Fahrzeug wieder verkehrstüchtig zu machen. Grund hierfür war insbesondere, dass es im Bereich des K-W-Platz keine andere Möglichkeit gibt, das Auto abzustellen.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen über die angezeigte Versammlung ergeben sich aus der von der belangten Behörde auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Versammlungsanzeige.

Der Beschwerdeführer sowie die Zeugin C D schilderten übereinstimmend mit den Zeugen Amtsinspektor E F als Einsatzleiter der Polizei und Insp. G H, dass es eine informelle Absprache gegeben hatte, derzufolge der Beschwerdeführer nach Abschluss der Versammlung sein Fahrzeug am „Tatort“ kurzfristig abstellen konnte, um es wieder verkehrstüchtig zu machen. Die Zeugin G H sowie der Zeuge Amtsinspektor E F haben gleichlautend ausgesagt, dass ein 10-minütiges Abstellen des Fahrzeugs für diesen Zweck zugestanden worden sei. Der Beschwerdeführer sowie die Zeugin C D und Amtsinspektor E F schilderten weiters übereinstimmend, dass während der „Tatzeit“ teilweise auch Transparente und Banner der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung in das Fahrzeug bzw. den Anhänger verstaut wurden.

Lediglich der Zeuge I J, der die Anzeige gelegt hat, gab in der mündlichen Verhandlung an, keinerlei Aktivität des Beschwerdeführers oder Ladetätigkeiten wahrgenommen zu haben. Er gab auch an, keine Kenntnis von einer Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und der Polizei zu haben. Dieser Aussage kommt jedoch angesichts der eindeutigen Aussagen von Amtsinspektor E F als Einsatzleiter der Polizei, der die Abstimmung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt hatte, sowie Inspektor G H nur untergeordnete Bedeutung zu.

IV.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten. Gemäß § 52 Z 13b StVO zeigt eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ eine Ladezone an.

Eine Ladetätigkeit ist gem. § 62 StVO das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge. Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss sie unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

Gemäß § 86 StVO sind unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Versammlungen unter freiem Himmel, sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, von den Veranstaltern drei Tage vorher der Behörde anzuzeigen.

b.Rechtliche Erwägungen

Der Beschwerdeführer hat am 17.03.2022 eine Versammlung angezeigt. Eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, in welchem keine Definition des Begriffs enthalten ist, ist das Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere. Daraus ergibt sich, dass die Versammlung vom 20.03.2022 eine Versammlung laut Versammlungsgesetz 1953 war.

Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit kann ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß § 6 VStG 1950 gerechtfertigt sein, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen. Das geht allerdings nur soweit, als das tatsächliche Verhalten der erstatteten Anzeige über die beabsichtigte Abhaltung der Versammlung – die von der Versammlungsbehörde nicht untersagt wurde – entspricht (VfGH 29.11.1988, B1471/88). Aus der gegenständlichen Versammlungsanzeige geht jedoch ausdrücklich hervor, dass im Anschluss an den Demo-Spaziergang keine Kundgebung am Hplatz stattfindet, sondern die Versammlung dort für beendet erklärt wird.

Daraus ergibt sich, dass das Abstellen des Fahrzeugs im Sinne der Versammlungsanzeige erst nach dem Ende der Versammlung erfolgt ist. Aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der festgestellten Verwaltungsübertretung nicht auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit berufen.

Während der Dauer des Abstellens des Fahrzeugs wurden einerseits das Fahrzeug wieder verkehrstüchtig gemacht, in dem die Musikboxen fixiert wurden, andererseits verstauten einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung ihre Transparente und Banner im Fahrzeug. Dies entspricht jedoch nicht der Definition bzw. höchstgerichtlichen Judikatur zum Begriff der Ladetätigkeit gemäß § 62 StVO: Bei der Ladetätigkeit ist es zwar nicht erforderlich, dass sich der Lenker stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, da zu dieser Tätigkeit auch das Heranschaffen von Ware gehört, wobei der zurückzulegende Weg von Bedeutung ist. Eine Ladetätigkeit muss jedoch ununterbrochen vorgenommen werden (VwGH 15.06.1965, 1924/64 KJ 1965, 84). Das abgestellte Fahrzeug hat sich unmittelbar nach erfolgter Ladetätigkeit vom Park- und Halteverbot wieder zu entfernen.

Zwar wurden nach den übereinstimmenden Aussagen von Beschwerdeführer und Zeugen (ausgenommen Zeuge I J, der diesbezüglich keine Wahrnehmung hatte) während der 15 Minuten, die das Fahrzeug abgestellt war, auch Transparente und Banner in das Fahrzeug und den Anhänger verstaut, dies dauerte jedoch nicht die gesamte Zeit, in der das Fahrzeug abgestellt wurde. Vorrangig war während dieser Zeit die Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs, insbesondere durch hantieren mit den auf dem Fahrzeug befindlichen Musikboxen. Somit wurde zwar durchaus eine Ladetätigkeit verrichtet, diese entspricht jedoch nicht dem Verständnis der Ladetätigkeit gemäß § 62 StVO.

Schließlich lag eine informelle Vereinbarung zwischen dem Einsatzleiter der Polizei und dem Beschwerdeführer über das Abstellen des Fahrzeugs, um es wieder verkehrstüchtig zu machen, vor. Zwar schließt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Auskunft der zuständigen Behörde (zu einem bestimmten Sachverhalt) oder eine Vereinbarung mit dieser das Verschulden aus, sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt (vgl. zuletzt VwGH 04.10.2022, Ra 2021/05/0029). Für den vorliegenden Fall genügt jedoch die Feststellung, dass dies lediglich für eine Dauer von 10 Minuten gegolten habe, was ausreichend sei, um das Fahrzeug wieder verkehrstüchtig zu machen. Nach diesen 10 Minuten seien keine Ladetätigkeiten mehr wahrgenommen worden, weshalb die Anzeige erfolgt ist. Aus diesen Gründen kann auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 5 VStG von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Im Ergebnis sind daher sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite erfüllt.

c.Strafbemessung

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtfertigung ist jedoch im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt daher dann zur Anwendung, wenn die genannten Voraussetzungen – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen.

Hinsichtlich der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist auszuführen, dass die Zweckwidmung der Ladetätigkeit die Durchführung derartiger Tätigkeiten erleichtern soll und diese Erleichterungen damit jene Verkehrsteilnehmern zukommen sollen, die derartige Ladetätigkeiten ausüben.

Ungeachtet dessen ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf nicht um ein rücksichtsloses Verhalten wie es sich etwa bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt und von dem ein erhebliches Gefahrenpotential ausgeht.

Das Fahrzeug des Beschwerdeführers war abgestellt und handelt es sich somit um ein Delikt im ruhenden Verkehr. Aus diesem Grund steht die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im hier vorliegenden Fall der Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG grundsätzlich nicht entgegen.

Maßgebend für geringes Verschulden ist, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt.

Der Beschwerdeführer hatte glaubhaft den Willen zu einem rechtskonformen Vorgehen und hatte aus diesem Grund eine informelle Vereinbarung mit der Polizei über die Nutzung des Parkplatzes getroffen. Die vereinbarte Zeit hat er um fünf Minuten überschritten, ohne dabei jedoch andere Verkehrsteilnehmer zu behindern, da die Tatzeit lange nach den – am Tatort für das Halten besonders relevanten – Geschäftsöffnungszeiten lag. Daher ist das Verschulden als gering zu beurteilen.

Diese besonderen Umstände des Einzelfalles rechtfertigen somit das Vorgehen iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, da die konkrete Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes in einem Ausmaß erfolgte, welches die Erteilung einer Ermahnung nicht ausschließt. Im Hinblick auf das geringe Verschulden des Beschwerdeführers ist daher ein Vorgehen gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG tat- und schuldangemessen und in diesem Sinne daher geboten.

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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