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LVwG 47.10-6296/2022•LVwG ST LVwG 47.10-6296/2022
LVwG 47.10-6296/2022Tribunale amministrativo regionale21 nov 2022
Sozialunterstützung, Anzeigepflicht, Arbeitsaufnahme, rechtzeitige Bekanntgabe, Rückerstattung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch die Richterin HR Dr. Clement über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, D, Nmarkt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 19.05.2022, GZ: BHMU-224846/2022-26,
z u R e c h t:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe
abgewiesen,
der Spruch zu lauten hat:
Die Beschwerdeführerin hat einen Rückersatzbetrag in Höhe von € 390,26 an Sozialunterstützung gemäß § 17 Abs 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 18/2022 (im Folgenden StSUG) binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zurückzubezahlen, da trotz ihrer rechtzeitigen Bekanntgabe einer Änderung der Einkommensverhältnisse die Auszahlung der Leistung von der Behörde nicht mehr geändert hat werden können.
Gemäß § 17 Abs 3 StSUG wird die Rückerstattung in drei Teilbeträge in Höhe von 2 x € 100,00 und 1 x € 190,26 bewilligt, wobei der erste Teilbetrag am 01.12.2022, der zweite am 01.01.2023 und der dritte am 01.02.2023 fällig ist. Bei Zahlungsverzug wird der gesamte aushaftende Betrag bei sonstiger Exekution zur Zahlung fällig.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid stellte die Behörde fest, dass die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus Frau A B und ihren minderjährigen Kindern C D und E F zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu Unrecht Leistungen der Sozialunterstützung im Ausmaß von insgesamt € 390,26 bezogen hätten und seien diese zu Unrecht bezogenen Leistungen in genannter Höhe rückzuerstatten. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 17, 21, 23, 26 und 28 StSUG angeführt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin beim G H GmbH am 11.04.2022 eine Arbeit angenommen habe. Am 14.04.2022 habe sie dies telefonisch bei der BH Murau gemeldet. Am 02.05.2022 habe sie den Dienstzettel und am 11.05.2022 den Lohnzettel vorgelegt. Die BH Murau habe bereits am 14.04.2022 die Angelegenheit anschauen können. Es gebe keinerlei Rechte einen Arbeitsvertrag oder auch Dienstzettel vom Arbeitgeber zu verlangen und ein Lohnzettel hätte auch nicht früher eingereicht werden können, da dieser erst spätestens zum 5. des Folgemonats ausgestellt werde.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 und § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Der Sachverhalt ist nicht strittig. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt, mit Schreiben vom 24.10.2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Verhandlung und ersuchte um Ratenzahlung.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark trifft nachfolgende Feststellungen:
Mit Bescheid vom 30.07.2021 wurde der Bedarfsgemeinschaft bestehend aus Frau A B und ihren minderjährigen Kindern, Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Befriedigung des Wohnbedarfes ab 01.08.2021 bis 31.07.2022 in Höhe von € 745,48 monatlich solange gewährt, bis sich ihre persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Auf § 16 Abs 10 StSUG wurde ausdrücklich verwiesen.
Am 14.04.2022 meldete die Beschwerdeführerin der belangten Behörde, dass sie seit 11.04.2022 in einem Arbeitsverhältnis stehe. Sie werde den Arbeitsvertrag vorlegen, sobald sie diesen vom Arbeitgeber erhalte. Mit Mail vom 02.05.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Dienstzettel des G H GmbH.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Aktenvermerk der belangten Behörde über das Telefonat mit der Beschwerdeführerin und die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 02.05.2022 und 11.05.2022 sowie die im erstinstanzlichen Akt erliegenden Bescheide.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 18/2022 (im Folgenden StSUG) lauten wie folgt:
§ 5 Abs 4 StSUG:
„Einsatz der eigenen Mittel
(4) Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß § 8 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.“
§ 17 StSUG:
„Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:
1. von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs. 9;
2. von den Erbinnen/Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß § 19 maßgeblichen Umstände.
(2) Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.
(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn
1. durch sie die Erreichung der Ziele gemäß § 1 gefährdet wäre oder
2. sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder
3. das Rückerstattungsverfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Sozialunterstützung steht.
(5) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.“
(Unterstreichungen durch LVwG)
Aus § 17 Abs 1 Z 1 StSUG ergibt sich, dass für Bezugsberechtigte eine Anzeigepflicht über jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände besteht, wobei diese Umstände der Behörde unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen sind. Die Beschwerdeführerin hat am 11.04.2022 zu arbeiten begonnen. Sie hat diesen für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstand am 14.04.2022, somit unverzüglich und innerhalb von zwei Wochen angezeigt. Eine Verletzung der Anzeigepflicht durch die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StSUG liegt daher nicht vor. Insoweit ist den Beschwerdeausführungen zu folgen.
Aus dem Akt ergibt sich jedoch, dass die Behörde offensichtlich nicht mehr in der Lage war aufgrund der Meldung vom 14.04.2022, trotz deren Rechtzeitigkeit, zu reagieren und ist es daher zu einer neuerlichen Auszahlung der Leistung Anfang Mai 2022 gekommen. In einem solchen Fall ist gemäß § 17 Abs 2 leg. cit. trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung die Leistung, wenn sie von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden kann, diese vom Bezugsberechtigten rückzuerstatten.
Die Leistung stand der Beschwerdeführerin rechnerisch in dieser Höhe nicht mehr zu und war nur aus verwaltungstechnischen Gründen überwiesen worden.
Die Beschwerdeführerin erhielt am 03.05.2022 einen Lohn für April 2022 in Höhe von € 585,85 ausbezahlt. Unter Abzug des ihr zustehenden Freibetrages gemäß § 5 Abs 4 StSUG stand ihr daher eine Sozialunterstützung für Mai in Höhe von € 384,26 zu, wobei bereits € 774,52 zur Anweisung gelangt sind, sodass insgesamt € 390,26 zu viel ausbezahlt worden sind.
Für solche Fälle hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass die Behörde gemäß § 17 Abs 2 letzter Satz StSUG mit Bescheid über die Rückerstattung zu entscheiden hat.
Der Übergenuss von € 390,26 ist daher im Sinne der obigen Ausführungen von der Beschwerdeführerin zurück zu bezahlen, auch wenn sie keine Pflichtverletzung begangen hat.
Da die Beschwerdeführerin während des Bezuges von Leistungen gemäß § 8 StSUG eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und sie somit eine unterstützungsbedürftige Person war, ist ihr nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts die Rückerstattung gemäß § 17 Abs 3 StSUG in drei Teilbeträgen, wie mit Schreiben vom 24.10.2022 beantragt, in Höhe von 2 x € 100,00 und 1 x € 190,26 zu bewilligen, da die Zahlung der Gesamtsumme in einem Monat für die Bedarfsgemeinschaft derzeit aufgrund der Teuerungen nicht zumutbar ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und deren Lösung sich klar aus dem Gesetz ergibt.
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