LVwG ST LVwG 30.4-4188/2022

LVwG 30.4-4188/2022Tribunale amministrativo regionale14 lug 2022

Regest

COVID-19, Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches unzulässig, Ausnahmen taxativ, Beherbergungsbetriebe, Studentenheime, allgemeine Bereiche Abgrenzung private Wohnbereiche

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.4-4188/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.4.4188.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des A B, geb. am ***, Jstraße, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 10.02.2022, GZ: BHLN/611210017152/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet

abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage und 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 10,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Zum Verwaltungsstrafverfahren:

1.1. Mit Anzeige der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.05.2021 wurde die Bezirkshauptmannschaft Leoben darüber in Kenntnis gesetzt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 13.03.2021 um 01:20 Uhr die Teeküche im Erdgeschoß des Studentenheims mit der Adresse Jstraße, somit einen öffentlichen Ort in einem geschlossenen Raum betreten habe und gegenüber anderen Personen, die mit ihm nicht im gleichen Haushalt gelebt hätten, den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten habe, obwohl aufgrund der 3. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 105/2021, in der Zeit vom 10.03.2021 bis 14.03.2021 beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 getragen werden habe müssen. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung des Nichteinhaltens des Mindestabstands gemäß § 8 Abs 2 Z 2 und § 4 Abs 1 COVID-19-MG iVm § 1 Abs 2 3. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV begangen.

1.2. Als weitere Verwaltungsübertretung wurde der Behörde mittels dieser Anzeige zur Kenntnis gebracht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer zum angeführten Tatzeitpunkt seinen privaten Wohnbereich verlassen hätte und sich in der Teeküche im Erdgeschoß des Studentenwohnheims aufgehalten habe, obwohl aufgrund der 3. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 105/2021 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr des folgenden Tages nur zu den in der Anzeige aufgelisteten Ausnahmefällen zulässig gewesen sei und kein Ausnahmegrund vorgelegen wäre. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung des Verbots des Verlassens des Wohnbereichs von 20:00 bis 06:00 Uhr begangen.

1.3. Weiters wurde in der Anzeige mitgeteilt, dass aufgrund der Anzeige einer Bewohnerin des Studentenheims durch die Polizeibeamten GI C D, Insp. E F, Insp. G H und Insp. I J festgestellt worden sei, dass in der Teeküche im Erdgeschoß des Studentenheims Jstraße eine Party mit zwölf Personen stattgefunden habe. Die Teeküche habe eine Fläche von etwa 20 qm, es hätten 12 Personen teilgenommen.

2.1. Mit Strafverfügung vom 04.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer als erste Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, er habe am 13.03.2021 um 1:20 Uhr in der Teeküche des K L mit der Adresse Jstraße, L, an einer Veranstaltung, nämlich einer Party mit elf weiteren Personen teilgenommen, obwohl Veranstaltungen gemäß der 4. Covid-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 idF BGBl II Nr. 105/2021, untersagt gewesen seien. Die durchgeführte Veranstaltung fuße auch nicht auf einer der Ausnahmeregelungen des § 13 Abs 3 Z 1 bis 12 der 4. Covid-19-SchuMaV.

2.2. Als zweite Verwaltungsübertretung wurde dem Beschwerdeführer in dieser Strafverfügung zur Last gelegt, er habe sich zum angeführten Tatzeitpunkt als Gast des Beherbergungsbetriebs K L mit der Adresse Jstraße, L, mit elf weiteren Personen in der Teeküche aufgehalten und dabei weder eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, noch den Mindestabstand von 2 m zu anderen Person eingehalten, obwohl ein Gast in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im selben Haushalt lebten oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehörten, einen Abstand von mindestens 2 m einzuhalten habe. Dies gelte nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden könne. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen sei eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

2.3. Somit wurden dem Beschwerdeführer in der Strafverfügung anstelle der angezeigten Verwaltungsübertretungen die Verwaltungsübertretung der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 40 Abs 1 lit c iVm § 15 EpiG iVm § 13 Abs 1 4. Covid-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 idF BGBl II Nr. 105/2021, sowie die Verwaltungsübertretung der Nichteinhaltung des Abstands und des Nichttragens einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard in allgemein zugänglichen Bereichen eines Beherbergungsbetriebs gemäß §§ 8 Abs 2 Z 1, 3 Abs 1 Covid-19-MG iVm § 8 Abs 3, 4 4. Covid-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 idF BGBl Nr. II 105/2021, zur Last gelegt. Als Verwaltungsstrafen wurden wegen der ersten Verwaltungsübertretung eine Verwaltungsstrafe von € 250,00, wegen der zweiten Verwaltungsübertretung eine Verwaltungsstrafe von € 150,00 verhängt.

3.1. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer am 08.06.2021 mündlich bei der belangten Behörde einen Einspruch, der sich nach der darüber aufgenommenen Niederschrift nur gegen die Strafhöhe richtete. Dabei brachte er auch vor, dass er sich die verhängte Strafe von € 400,00 als Student nicht leisten könne und gab als Beschäftigung Student an. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab er an, dass er € 800,00 von den Eltern bekäme, über kein Vermögen verfüge und keine Sorgepflichten habe.

3.2. Mit Schriftsatz vom 15.06.2021 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Einspruch dahingehend, dass er glaube, die verhängten Strafen wären gesetzwidrig. Dazu verwies er auf § 13 Abs 3 Z 11 4. Covid-19-SchuMaV, BGBl II Nr. 58/2021 idF BGBl Nr. II 105/2021, wonach die Untersagung von Veranstaltungen nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich gelte.

4. Mit Schriftsatz vom 28.07.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe auf, ob es sich bei seinem Schreiben vom 15.06.2021 um einen Einspruch gegen die ihm zur Last gelegten Übertretungen in der Strafverfügung vom 04.06.2021 handle oder er nur Einspruch gegen die Strafhöhe erheben habe wollen.

5. Mit E-Mail vom 09.08.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er Einspruch gegen die Strafhöhe erhebe. Darüber hinaus stellte er in diesem E-Mail aber die Frage, was wäre, wenn die anderen MitteilnehmerInnen nicht zahlen müssten, er aber schon.

6.1. Im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren erfolgte die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers GI C D, bei der dieser aussagte, dass die gegenständliche Veranstaltung in der Teeküche Nr. 4 im Erdgeschoß stattgefunden habe. Diese Teeküche inklusive der dort angeschlossenen Zimmer bilde eine Wohneinheit 4a und 4b. Lediglich eine Person auf der gegenständlichen Feier habe zu dieser Gruppe gehört. Die durchgeführten Ermittlungen im Studentenheim K L hätten ergeben, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Betretung jedoch keines dieser angeschlossenen Zimmer bewohnt habe. Somit habe diese Teeküche auch nicht zu seinem Wohnbereich gezählt.

6.2. Weiters teilte das Studentenheim K L auf Anfrage der belangten Behörde mit, dass die Wohneinheit Nr. 4 aus einer Küche bestehe, an welche zwei Zimmer angeschlossen sein. Diese drei Räume bildeten eine Wohneinheit. Diese Wohneinheit sei nicht öffentlich zugänglich. Aus dieser Anfragebeantwortung folgerte die belangte Behörde im Aktenvermerk vom 06.10.2021, dass es aufgrund dieser Auskunft erwiesen sei, dass es sich bei dieser Küche um einen privaten Wohnbereich gehandelt habe.

7.1. Die Niederschrift der belangten Behörde vom 04.10.2021 über die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 06.10.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. In diesem Schreiben wurde zudem ausgeführt, dass die erste Übertretung der Strafverfügung vom 04.06.2021 auf die Verwaltungsübertretung des Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs und des Aufenthalts außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr des folgenden Tages gemäß §§ 8 Abs 5, 5 Abs 1 COVID-19-MG iVm § 2 Abs 1 3. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV abgeändert worden sei und die zweite Übertretung der Strafverfügung vom 04.06.2021 gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt werde.

7.2. Mit E-Mail vom 13.10.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er derzeit sehr knapp mit dem Geld sei und maximal nur zehn Euro pro Monat bezahlen könne. Er ersuche um Verständnis für seine Lage.

Zum angefochtenen Straferkenntnis:

8.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.02.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Leoben dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 13.03.2021 um 01:20 Uhr seinen privaten Wohnbereich verlassen zu haben und sich zu diesem Zeitpunkt in der Teeküche der Wohneinheit Nr. 4 des K L mit der Adresse Jstraße, L, aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr des folgenden Tages nur in Ausnahmefällen zulässig gewesen sei. Es habe keiner der angeführten Ausnahmegründe vorgelegen, weil der Beschwerdeführer an einer Feier mit elf weiteren Personen teilgenommen habe.

8.2. Durch diese Verwaltungsübertretung habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften der §§ 8 Abs 5, 5 Abs 1 COVID-19-MG iVm § 2 Abs 1 3. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 105/2021, verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Tagen und 21 Stunden gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021, verhängt wurde. Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurden € 15,00 festgesetzt.

8.3. In der Begründung des Straferkenntnisses wird neben einer Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion Jstraße vom 26.05.2021, sowie durch die angeführten Erhebungen der im Spruch ersichtliche Sachverhalt als erwiesen anzunehmen sei, zumal der Beschuldigte auch zu keinem Zeitpunkt seinen Aufenthalt in der Teeküche bestritten habe.

8.4. Zur Strafbemessung führt die Behörde aus, dass abgesehen von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen bei der Strafbemessung auf die mildernden und erschwerenden Umstände iSd § 19 VStG sowie auf den Unrechtsgehalt des strafbaren Tatbestands ausreichend Bedacht genommen worden sei. Als erschwerend sowie als mildernd sei nichts zu werten gewesen. Die Tat schädige in nicht unerheblichem Ausmaße das Interesse der Bevölkerung an der Verhinderung der Ausbreitung einer Pandemie. Die Ansteckungsgefahr würde durch den Aufenthalt mehrerer Personen in einem kleinen Raum erheblich erhöht, was dem Ziel der Verordnung, die Ansteckungsgefahr zu minimieren, entgegenstehe. Die nunmehr verhängte Geldstrafe sei dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen. Die verhängte Strafe sei als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, weil Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssten, um den Strafzweck zu erfüllen und um der neuerlichen Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam vorzubeugen. Aufgrund all dieser Erwägungen sei daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen.

8.5. Die in der Niederschrift vom 08.06.2021 festgehaltene Angabe der Einkommensverhältnisse damit, dass der Beschwerdeführer € 800,00 von den Eltern erhalte, wird im Straferkenntnis weder im Verfahrensgang angeführt noch der Strafbemessung zugrunde gelegt. So finden sich in der Begründung Strafbemessung weder eine ziffernmäßige Angabe der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers noch sonstige Ausführungen zu dem der Strafbemessung zugrunde gelegten Einkommen.

Zur Beschwerde:

9. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die für die Übertretung der Ausgangsregelung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz verhängte Strafe untragbar sei. Wenn schon die Personen, die in der Teeküche anwesend gewesen seien, bestraft worden seien, frage sich der Beschwerdeführer, warum nicht auch jene Personen, die in diesem Wohnheim wohnten, bestraft würden, die das Wohnheim an diesem Tag etwa zum Rauchen oder aus sonstigen Gründen verlassen hätten. Die Polizei hätte alle Bewohner, die sich außerhalb des Wohnheims aufgehalten hätten, bestrafen müssen. Er sei sich auch sicher, dass mindestens eine Person aus der Gruppe zum Tatzeitpunkt nicht bestraft worden sei. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass er wie die anderen aus seiner Studentengruppe kein Geld habe.

Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

10. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 02.03.2022 zur Entscheidung vor, wobei sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete.

II.Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer hielt sich am 13.03.2021 um 01:20 Uhr in der Küche, die zur Wohneinheit Nr. 4 im Erdgeschoß des Studentenheims K L zugehörig ist, auf. Diese Küche bildet mit den zwei angeschlossenen Zimmern eine Wohneinheit und ist nicht allgemein zugänglich. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im ersten Stock dieses Studentenheims und bewohnt eine andere Wohneinheit des Studentenheims.

2. Der Beschwerdeführer verfügt über kein eigenes Erwerbseinkommen, er erhält monatlich € 800,00 von seinen Eltern. Er verfügt über kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

3. Der Beschwerdeführer weist keine einschlägigen Vorstrafen auf.

III.Beweiswürdigung:

1. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere die Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers GI C D vom 04.10.2021 und die Auskunft des Studentenheims, die im Aktenvermerk der Sachbearbeiterin vom 06.10.2021 protokolliert ist. Darüber hinaus bestätigte eine Recherche des Landesverwaltungsgerichts Steiermark auf der Homepage des Studentenheims, dass die Wohneinheiten der Kategorie A aus zwei Einzelzimmern und einem zu diesen Einzelzimmern gehörenden Gemeinschaftsbereich samt Kochnische besteht, sowie, dass diese Wohneinheit nicht allgemein zugänglich ist.

2. Die Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben in der Niederschrift vom 08.06.2021, die sich mit den sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren und in der Beschwerde zu seinen prekären finanziellen Verhältnissen decken.

3. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Angabe der belangten Behörde im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage, wonach der Beschwerdeführer keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist.

IV.Rechtsgrundlagen

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Covid-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 23/2021, lauten:

„Ausgangsregelung

§ 5. (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

[…]

Strafbestimmungen

§ 8. […]

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. II Nr. 105/2021, lauten:

„Ausgangsregelung

§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a)der Kontakt mit

aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,

d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f)die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

[…]

Beherbergungsbetriebe

§ 8. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs

1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,

2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,

3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,

4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,

5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,

6. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,

7. durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,

8. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime)

für die unbedingt erforderliche Dauer.

(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(5) Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4.

(6) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Vorauszuschicken ist, dass dahingestellt bleiben kann, ob durch das E-Mail des Beschwerdeführers vom 15.06.2021 der zunächst mündlich erhobene Einspruch gegen die Strafverfügung vom 04.06.2021 bloß gegen die Strafhöhe in einer Gesamtbetrachtung zu einem Einspruch auch dem Grunde nach wurde, sodass die Strafverfügung zur Gänze außer Kraft trat, oder aber das Vorbringen des Beschwerdeführers nur als Einspruch gegen die Strafhöhe zu werten war, sodass der Schuldspruch in Rechtskraft erwuchs. Dadurch, dass nämlich der Tatvorhalt mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 06.10.2021 geändert wurde, wurde jedenfalls ein neues ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, weshalb das rechtliche Schicksal der zu anderen Tatvorwürfen ergangenen Strafverfügung für das vorliegende Beschwerdeverfahren irrelevant ist.

2. Gemäß § 2 Abs 1 4. COVID-19-SchuMaV war zum Tatzeitpunkt der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zu anderen als den in dieser Norm taxativ aufgezählten Gründen von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr unzulässig. Als privater Wohnbereich zählten gemäß § 2 Abs 2 4. COVID-19-SchuMaV auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben, zu denen wiederum Studentenheime zählten, wie sich aus § 8 Abs 2 iVm § 8 Abs 3 Z 8 4. COVID-19-SchuMaV ergab.

3. Im Lichte des Art 8 EMRK ist der Begriff des eigenen privaten Wohnbereichs weit auszulegen (vgl. zB EGMR, 14.11.1986, Gillow gegen UK, und die auf diese weite Auslegung Bezug nehmenden AB 370 BlgNR 27. GP 11 und IA 826/A BlgNR 27. GP 9), sodass etwa auch allgemeine Bereiche in einem Wohngebäude mit Wohnungseigentumsobjekten dazu zählen. Folglich ergibt eine verfassungskonforme Interpretation, dass auch allgemein zugängliche Bereiche in einem Studentenheim zum privaten Wohnbereich zählen. Dieses Ergebnis wird durch eine systematische Interpretation der 4. COVID-19-SchuMaV bestätigt, deren § 8 Abs 4 für allgemein zugängliche Bereiche eines Beherbergungsbetriebs, die aufgrund der vorzunehmenden verfassungskonformen Interpretation für Personen, die dort ihren privaten Wohnbereich haben, nicht von der Ausgangsregelung des § 2 Abs 1 4. COVID-19-SchuMaV umfasst sind, eine spezielle Regelung vorsieht.

4.1. Folglich waren Personen, die in einer Wohneinheit in einem Studentenwohnheim ihren privaten Wohnbereich haben, nicht gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-MG iVm § 2 Abs 1 4. COVID-19-SchuMaV zu bestrafen, wenn sie sich während der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr in einem allgemein zugänglichen Bereich des Studentenwohnheims aufhielten. (Sie begingen aber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-MG iVm § 8 Abs 4 4. COVID-19-SchuMaV, wenn sie in allgemein zugänglichen Bereichen keine FFP2-Maske oder gleichwertige Maske trugen oder gegenüber anderen Personen den Mindestabstand von 2 m nicht einhielten.)

4.2. Anders verhielt es sich jedoch nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage, wenn Personen in einem Studentenwohnheim sich während der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr nicht in allgemein zugänglichen Bereichen, sondern in einer anderen privaten Wohneinheit im Studentenwohnheim als der ihren aufhielten, zählte doch eine andere Wohneinheit jedenfalls nicht mehr zur eigenen privaten Wohneinheit, wie sich auch aus dem Telos der Ausgangsregelung des § 5 Abs 1 COVID-19-MG iVm § 2 Abs 1 4. COVID-19-SchuMaV ergibt, den Kontakt zu haushaltsfremden Personen als epidemiologisch gefährliches Verhalten zu reduzieren.

5. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in einer anderen Wohneinheit als der eigenen und somit außerhalb seines eigenen privaten Wohnbereichs aufgehalten hat und auch keiner der in § 2 Abs 1 4. COVID-19-SchuMaV genannten Gründe vorgelegen hat, hat er gegen das Verbot des Verweilens außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs bei Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände gemäß § 2 Abs 1 4. COVID-19-SchuMaV verstoßen und somit die Verwaltungsübertretung des § 8 Abs 5 COVID-19-MG iVm § 2 Abs 1 4. COVID-19-SchuMaV in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite:

6. Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten: Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß Abs 2 dieser Bestimmung nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

7. Da zum Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in den betreffenden Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

8. Da für die Strafbarkeit im vorliegenden Fall gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt und der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift trifft, wurde die Verwaltungsübertretung auch subjektiv verwirklicht.

9. Die Beschwerde war somit dem Grunde nach abzuweisen.

Zur Strafbemessung:

10. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

11. Schutzzweck der gegenständlichen Normen ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Verbreitung der Infektionskrankheit SARS-CoV-2 und damit der öffentliche Gesundheitsschutz. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.

12. Durch sein fahrlässiges Handeln hat der Beschwerdeführer gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Tat ist somit als nicht unbeträchtlich einzustufen. Das Strafverfahren war daher weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, da die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), nicht erfüllt sind.

13. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung keine Erschwerungs- und Milderungsgründe angenommen, sodass sie verkannt hat, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Die belangte Behörde ist hingegen zu Recht davon ausgegangen, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen.

14. Die belangte Behörde hätte richtiger Weise der Strafbemessung auch die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zugrunden legen müssen und diese bei der Strafbemessung nachvollziehbar darlegen müssen. Dadurch, dass die Behörde im Straferkenntnis keinerlei Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen im Straferkenntnis macht, ist für das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, ob die belangte Behörde die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse bei der Strafbemessung berücksichtigt hat. Dagegen spricht, dass die belangte Behörde im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, in dem gegenüber dem abgekürzten Verfahren zur Erlassung einer Strafverfügung gemäß § 19 Abs 2 VStG auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten als subjektive Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen sind, gegenüber der Bemessung der Strafe für die zweite Verwaltungsübertretung in der Strafverfügung, der derselbe Strafrahmen wie der nunmehr bestraften Verwaltungsübertretung zugrunde lag, keine geringere Strafe verhängte.

15. Jedenfalls entspricht die vorgenommene Strafbemessung den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers nicht: Die durch den Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse von € 800,00 liegen weit unterhalb einem durchschnittlichen Nettomonatseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen (inkl. anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in Österreich, das im Jahr 2019 im Mittel bei € 2.105,00 lag. Hinzu kommt, dass der dem Beschwerdeführer monatlich zur Verfügung stehende Betrag sogar unter dem Existenzminimum liegt, das zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich ist (vgl. § 291a EO, wonach das Existenzminimum dem Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen entspricht, der für das Jahr 2022 gemäß § 293 Abs 1 lit a ASVG iVm § 759 Abs 5 ASVG idF Pensionsanpassungsgesetz 2022 BGBl. I Nr. 210/2021 € 1030,50 beträgt).

16. Zwar begründen ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse allein grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0150; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Weiters ist eine Geldstrafe auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten es wahrscheinlich erscheinen ließen, er würde nicht in der Lage sein, sie zu bezahlen, und selbst dann gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte über keinerlei Einkommen verfügt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027; 30.01.2014, 2013/03/0129).

17. Die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 150,00 entspricht 10,34 % der gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-MG höchsten zulässigen Strafe von € 1.450,00. Somit rechtfertigen die weit unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der – durch die Behörde nicht berücksichtigten – bisherigen Unbescholtenheit, dem Fehlen von Erschwerungsgründen sowie die Verschuldensform der Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall die Herabsetzung der Strafe (vgl. VwGH 18.04.2017, Ra 2016/02/0061; 25.04.1990, 88/08/0155), zumal eine zu hoch bemessene Geldstrafe die für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel des Beschwerdeführers schmälern würde.

18. Im Ergebnis ist die Geldstrafe auf € 50,00 herabzusetzen, was 3,4 % des Strafrahmens entspricht.

19. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs 3 VStG die Möglichkeit besteht, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung zu stellen.

20. Gemäß § 16 Abs 1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Gemäß § 16 Abs 2 VStG ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sind den Strafzumessungskriterien angemessen und zu den herabgesetzten Geldstrafen jedenfalls nicht außer Verhältnis, zumal die bei der Neubemessung der Geldstrafen berücksichtigte Annahme unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Betracht zu bleiben hat (vgl. schon VwSlg. 3825 A/1955, VwGH 12.02.1968, 0484/66).

21. Da der Beschwerde gegen die Strafhöhe stattgegeben und die Geldstrafe auf € 50,00 herabgesetzt wird, verringert sich auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren auf den Mindestbetrag von € 10,00 gemäß § 64 Abs 2 VStG.

22. Dadurch, dass der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe stattgegeben wird, sind auch keine Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren iSd § 52 Abs 2 VwGVG festzusetzen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

23. Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da diese von keiner Partei beantragt wurde und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe € 500,00 nicht übersteigt. Zudem war bei unstrittigem Sachverhalt bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. hiezu etwa EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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