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LVwG 41.20-3470/2021•LVwG ST LVwG 41.20-3470/2021
LVwG 41.20-3470/2021Tribunale amministrativo regionale30 giu 2022
Vergütung; Verdienstentgang; betragsmäßige Antragseinschränkung; Antragsgebundenheit; beantragter Zeitraum
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., Lgasse, W, vertreten durch die D E GmbH, Lgasse, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17.11.2021, GZ: A7-091555/2020/0003,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben,
und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 515,04 gewährt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 17.11.2021, GZ: A7-091555/2020/0003, wurde dem Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A Gesellschaft m.b.H (im Folgenden Beschwerdeführerin), eingebracht am 21.10.2020, als Dienstgeberin von Frau B C, geb. am ****, für den Zeitraum von 11.09.2020 bis 21.09.2020 (somit für 11 Tage), in Folge der Absonderungsbescheide des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 11.09.2020, GZ: A7-63804/2020-2917, und vom 18.09.2020, GZ: A7-63804/2020-4184 in der Höhe von € 465,75 teilweise stattgegeben (Spruchpunkt I). Das Mehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt II). Begründend wurde ausgeführt, dass der Zeitraum vom 18.09.2021 bis 21.09.2020 von der behördlich verfügten Absonderung nicht mitumfasst sei, da die Dienstnehmerin mit den Bescheiden vom 11.09.2020, GZ: A7-63804/2020-2917, und vom 18.09.2020, GZ: A7-63804/2020-4184, für den Zeitraum vom 09.09.2020 bis 17.09.2020 abgesondert wurde und die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 09.09.2020 bis 10.09.2020 keine Vergütung des Verdienstentganges beantragte. Daher sei auch bei der Berechnung des Vergütungsanspruches nur der Zeitraum vom 11.09.2020 bis 17.09.2020 mitberücksichtigt worden. Als Rechtsgrundlagen werden § 32 Abs 1 Z 1, § 32 Abs 3 und Abs 7 iVm § 36 Abs 1 lit i und Abs 2 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden EpiG) angeführt.
Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Dieser war eine neue „stundengenaue“ Berechnung des beantragten Vergütungsbetrags beigegeben. Die Beschwerdeführerin schränkte in der Beschwerde den beantragten Vergütungsbetrag auf diesen neu berechneten Betrag i.H.v. € 515,04 ein. Es wird daher beantragt den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Vergütung i.H.v. € 515,04 gewährt wird.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Sachverhalt:
Frau B C, geb. am ****, war im Jahr 2020 Dienstnehmerin der A Gesellschaft m.b.H und hat ihr Dienstverhältnis mit 01.09.2020 begonnen. Bis 31.12.2020 war sie durchgehend beschäftigt (Abrechnungszeitraum für Sonderzahlungen daher 122 Tage). Laut Lohnkonto erhielt die Dienstnehmerin von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum der behördlichen Absonderung eine nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) berechnete Vergütung in Höhe von € 550,47 (Lohnart 290 „KUA § 32 Epidemieges.“). Im Oktober 2020 wurden aliquote Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in Gesamthöhe von € 801,36 ausgezahlt. Während der Absonderung der Dienstnehmerin bezog die Beschwerdeführerin keine Kurzarbeitsunterstützung.
Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 11.09.2020, GZ: A7-63804/2020-2917, und vom 18.09.2020, GZ: A7-63804/2020-4184, wurde über die Dienstnehmerin von 09.09.2020 bis 17.09.2020 (somit für 9 Tage) eine behördliche Absonderung verfügt. Die Dienstnehmerin war vor ihrer Absonderung bis einschließlich 08.09.2020 am Arbeitsplatz aufhältig.
Mit fristgerechtem Antrag vom 21.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin von Frau B C die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG im Ausmaß von 11 Tagen in Höhe von € 646,97. Beigelegt wurden diesem Antrag sowohl das Formular „Antrag des Arbeitsgebers auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950“ als auch die Lohn- und Gehaltsabrechnung für September 2020. Der Antrag und die Berechnung erstrecken sich auf einen näher beantragten Zeitraum von 11.09.2020 bis 21.09.2020. Mit schriftlicher Eingabe am 17.11.2021 wurde von der Beschwerdeführerin auf Nachfrage der belangten Behörde die Vergütung der aliquoten Sonderzahlungen i.H.v. € 85,63 (inkl. Dienstgeberanteil i.H.v. 17,53%) für 11 Tage beantragt. Insgesamt beantragte die Beschwerdeführerin somit einen Vergütungsbetrag i.H.v. € 732,60.
In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid, in welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin nur teilweise stattgegeben wird und eine Vergütung nur für den Zeitraum von 11.09.2020 bis 17.09.2020, also für 7 Tage, in der Höhe von € 465,75 gewährt wurde.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde berechnete die Beschwerdeführerin den Verdienstentgang neu und gab bekannt, dass sie aufgrund dieser (stundengenauen) Berechnungen nunmehr einen Vergütungsbetrag in Höhe von € 515,04 begehrt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Behördenakts und werden im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Absonderung und deren Zeitraum ergeben sich aus den Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 11.09.2020, GZ: A7-63804/2020-2917, und vom 18.09.2020, GZ: A7-63804/2020-4184 (Bescheid über den Absonderungszeitraum) sowie aus dem „Erhebungsblatt Verdachtsfall Covid19“ der belangten Behörde. Der Absonderungszeitraum von 09.09.2020 bis 17.09.2020 wurde auch von der belangten Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführt. Dass die Dienstnehmerin bis einschließlich 08.09.2020 am Arbeitsplatz aufhältig war, ergibt sich aus dem bereits erwähnten Erhebungsblatt der belangten Behörde.
Aus der Zusammenschau des im Akt befindlichen Jahreslohnkontos 2020 und der diesbezüglich unbedenklichen schriftlichen Auskunft der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde lässt sich zum einen zweifelsfrei der von der Beschwerdeführerin für den Absonderungszeitraum an die Dienstnehmerin ausgezahlte und nach dem EFZG berechnete Vergütungsbetrag ablesen (Lohnart 290 „KUA § 32 Epidemieges.“). Ferner ist daraus der Diensteintritt der Dienstnehmerin am 01.09.2020 zu entnehmen. Dass von der Beschwerdeführerin im Absonderungszeitraum keine Kurzarbeitsunterstützung bezogen wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich unbedenklichen schriftlichen Auskunft des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde, welche von der belangten Behörde auch nicht bestritten wurde. Zum anderen ergibt sich aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag (Kollektivvertrag Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2020), dass die Dienstnehmerin zweimal im Jahr einen Anspruch auf Sonderzahlungen hat, nämlich auf einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration.
Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und war bei unstrittigem Sachverhalt ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten, zu welcher bereits eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Durchführung einer Verhandlung war daher gemäß § 24 VwGVG nicht geboten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 21/2022, lauten:
„Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]“
„Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“
Die für das Verfahren maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl Nr. 399/1974 idF BGBl I Nr. 100/2018, lautet:
„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“
Vorab ist allgemein festzuhalten, dass die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 2 iVm Abs 3 EpiG für jeden Tag, der von einer behördlichen Absonderung nach § 32 Abs 1 EpiG umfasst ist, zu leisten ist und die Bemessung des Vergütungsbetrags nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG ist zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 2 EFZG vorliegt und zum anderen, dass der Vergütungsbetrag nach § 32 Abs 3 EpiG (vgl. VwGH 21.03.2022, 2021/09/0235) vom Dienstgeber auch tatsächlich an den Dienstnehmer ausbezahlt wurde.
Im konkreten Fall steht der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG ein Anspruch auf Vergütung im Hinblick auf die Absonderung der Dienstnehmerin gegenüber dem Bund zu, wobei sich die Höhe dieses Anspruchs „nach dem regelmäßigen Entgelt iSd EFZG“ bemisst.
Die belangte Behörde hat dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.10.2020 nur teilweise stattgegeben und die Entschädigung lediglich für einen Zeitraum 11.09.2020 bis 17.09.2020 (7 Tage) gewährt. Dies in einer errechneten Höhe von € 465,75. Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrer Beschwerde nunmehr einen geringfügig niedrigeren als ursprünglich beantragten Vergütungsbetrag i.H.v. € 515,04.
Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgenommenen betragsmäßigen Einschränkung des ursprünglichen Antrags i.H.v. € 732,60 auf € 515,04 ist auszuführen, dass trotz dieser die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Steiermark bestehen bleibt. Ferner wird dadurch auch nicht die Anwendung einer anderen Norm ausgelöst und war der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 3 EpiG für die Absonderung der Dienstnehmerin in einer Höhe von € 732,60 bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und somit auch Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides (vgl. VwGH 9.5.2001, 2001/04/0007). Somit handelt es sich beim Beschwerdebegehren um eine zulässige Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags und ist daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, ob eine Vergütung i.H.v. € 515,04 zusteht (vgl. VwGH 17.05.2022, Ra 2021/09/0247; VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).
Aus dem Absonderungsbescheid vom 18.09.2020, GZ: A7-63804/2020-4184, ergibt sich, dass die Dienstnehmerin von 09.09.2020 bis 17.09.2020 (somit für 9 Tage) abgesondert war.
Bei der Bemessung des Vergütungsanspruches nach § 32 EpiG ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark bzw. die belangte Behörde grundsätzlich an die im Sachverhalt zitierten und bereits in Rechtskraft erwachsenen Absonderungsbescheide gebunden (vgl. VwGH 10.02.2022, Ro 2022/03/0002). Im gegenständlichen Fall beantragte die Beschwerdeführerin jedoch die Vergütung für den Verdienstentgang nur für den Zeitraum von 11.09.2020 bis 21.09.2020 und nicht für den tatsächlichen Absonderungszeitraum, sodass dieser beantragte Zeitraum zusammen mit dem beantragten Vergütungsbetrag die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230 Rz 17). Da die Dienstnehmerin nur im Zeitraum von 09.09.2020 bis 17.09.2020 behördlich abgesondert war und somit nur der Absonderungszeitraum von 11.09.2020 bis 17.09.2020 vom näher beantragten Zeitraum mitumfasst ist, kann das Landesverwaltungsgericht, ungeachtet des tatsächlichen Absonderungszeitraums, eine Vergütung nur für den vom beantragten Zeitraum umfassten Absonderungszeitraum von 11.09.2020 bis 17.09.2020 gewähren.
Somit kommt man zur folgender Berechnung des Verdienstentganges:
Vergütung 09.09.2020 bis 17.09.2020 (Lohnart 290)
€ 550,47
aliquote Sonderzahlungen ((€ 801,36/122)*30)
€ 197,06
Zwischensumme:
€ 747,53
Dienstgeberanteil Sozialversicherung
17,53%
€ 131,04
Zwischensumme
€ 878,57
Verdienstvergütung (€ 878,57 durch 9 Tage mal 7 Tage)
€ 683,33
Für den beantragten Zeitraum ergibt sich somit eine Vergütung für den Verdienstentgang von € 683,33. Dieser Betrag liegt rund € 200 über dem von der belangten Behörde errechneten Vergütungsbetrag. Dies rührt insbesondere daher, dass die Behörde ihren Berechnungen einen falschen „Abrechnungszeitraum“ (11.09.2020 bis 21.09.2020) zugrunde gelegt hat. Richtigerweise ist nämlich als „Abrechnungszeitraum“ der tatsächliche Absonderungszeitraum (09.09.2020 bis 17.09.2020) heranzuziehen, da der an die Dienstnehmerin ausbezahlte Vergütungsbetrag (Lohnart 290 „KUA § 32 Epidemieges.“) für diesen Zeitraum gebührte.
Da im antragsgebundenen Verfahren grundsätzlich eine Bindung an den Antrag gegeben ist (vgl. VwGH 13.12.2022, Ra 2021/03/0309; VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 59 Rz 5) und die ursprünglich beantragte Verdienstvergütung durch die Beschwerde eingeschränkt wurde, wird lediglich der niedrigere in der Beschwerde beantragte Betrag von € 515,04 gewährt. Im gegenständlichen Fall sind auch die erst nachträglich mit Schreiben vom 17.11.2021 geltend gemachten aliquoten Sonderzahlungen zu berücksichtigten. Zwar erfolgte diese nachträgliche Antragsausdehnung durch die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 49 Abs 2 EpiG (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, zur Unzulässigkeit einer Antragsausdehnung nach Ablauf der Antragsfrist), durch eine Novellierung des EpiG mit BGBl I Nr. 21/2022 (in Kraft getreten am 18.03.2022) können Anträge jedoch gemäß § 32 EpiG (nur) hinsichtlich aliquoter Sonderzahlungen während eines anhängigen Verfahrens auch außerhalb der Antragsfrist der Höhe nach ausgedehnt werden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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