LVwG ST LVwG 47.35-5621/2022

LVwG 47.35-5621/2022Tribunale amministrativo regionale20 giu 2022

Regest

Sozialunterstützung, Einsatz der Arbeitskraft, Kürzung der Sozialunterstützung, kein bedingungsloses Grundeinkommen, Verhältnis zur Vorgängerbestimmung, Voraussetzungen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.35-5621/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.47.35.5621.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des AB, geb. XXXX, Sstraße, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 04.04.2022, GZ: A5-131352/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 04.04.2022 hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz die AB, geb. am XXXX, für den Zeitraum vom 01.12.2021 bis 30.09.2022 gewährten Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum von 01.05.2022 bis 31.07.2022 wegen mangelnden Einsatzes der Arbeitskraft um 25 % gekürzt. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass am 04.04.2022 festgestellt worden sei, dass er seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt habe (zum Beispiel Verweigerung der Vormerkung beim AMS). Seit dem 17.01.202 (gemeint wohl: 2022) sei er nicht mehr beim AMS gemeldet. Durch die Kürzung sei für die genannten drei Monate ein Betrag von € 244,49 monatlich einzubehalten.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben. In dieser führte Herr AB aus, dass man Kontrollen durchführen solle, bevor man eine Seite hört und Entscheidungen trifft. Die AMS-Beraterin habe Vermittlungen geschickt, die gar nicht zu seiner Qualifikation passen würden, er lebe seit fast 19 Jahren in Österreich, sei hier zur Schule und auch zur Universität gegangen aber das heisse nicht, dass er jetzt alles machen solle, was im geschickt werden. Nach Darstellung grundsätzlicher Probleme mit dem AMS führte der Beschwerdeführer weiter aus, die AMS-Beraterin hätte ihm einen Termin zu einem Zeitpunkt gegeben, wo er nicht zu Hause gewesen sei, sondern seiner Familie in Schwechat helfen habe müssen, was er dem AMS auch per E-Mail geschrieben hätte. Das AMS solle nicht absichtlich Vermittlungen schicken, die zu ihm gar nicht passen, sie hätten ihn dann, ohne ihn zu informieren, abgemeldet. Erwähnt wurde auch, dass der Bescheid vom 25.11.2021 nicht richtig durchgeführt worden sei. Alle Sachen würden teurer, weswegen die 25%-ige Kürzung nicht zumutbar sei, eher solle man 25 % dazu geben.

Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Beschwerde unter gleichzeitiger Bereitstellung des elektronischen Aktes zur Entscheidung übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Beschwerdevorlage hat das Landesverwaltungsgericht eine Stellungnahme beim AMS angefordert, welche am 25.05.2022 erstattet und in weiterer Folge dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden ist. Dieser hat sich mit E-Mail vom 02.06.2022 dazu geäußert und Ausdrucke über diverse AMS-Bewerbungen aus dem Zeitraum von März 2016 bis einschließlich 21.12.2021 vorgelegt. In einer ergänzenden Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2022 hat das AMS ausgeführt, seit der irrtümlichen Abmeldung des Beschwerdeführers mit 17.01.2022 seitens des AMS keinerlei Vermittlungsbemühungen für ihn gesetzt zu haben, es habe kein Kontakt mit dem Kunden bestanden und seien auch keine Eigenbewerbungen im Jahr 2022 gemeldet worden.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund des Akteninhalts zweifelsfrei fest, haben doch sämtliche eingeholten Stellungnahmen, also auch die Äußerung des Beschwerdeführers vom 02.06.2022 selbst, den von der belangten Behörde in ihrem Kürzungsbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt in der Sache bestätigt. Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung – trotz entsprechender Belehrung im Bescheid - von keiner der Parteien beantragt worden ist, konnte die gegenständliche Entscheidung gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG ohne Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgen.

Es wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Mit Bescheid vom 27.12.2021, GZ: A5-131352/2021, hat die belangte Behörde Herrn AB für den Zeitraum von 01.12.2021 bis 30.09.2022 zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Befriedigung des Wohnbedarfes Leistungen der Sozialunterstützung zuerkannt, wobei diese im Dezember 2021 einen Betrag von € 993,51 ergeben haben, ab Jänner 2022 wurde nach der jährlichen indexmäßigen Anpassung der Leistungen ein Betrag von € 1.010,59 gewährt.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 04.04.2022 hat die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer zuerkannte Leistung wegen mangelnden Einsatzes der Arbeitskraft für den Zeitraum von Mai 2022 bis einschließlich Juli 2022 um 25 % gekürzt, wobei in der Begründung eine seit 17.01.2022 beim AMS nicht mehr aufrecht bestehende Meldung genannt wurde.

Nach hg. Nachfrage beim AMS hat dieses am 25.05.2022 bekannt gegeben, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am Tag dieses genannten Termins, also am 17.01.2022, via eAMS-Konto bekannt gegeben hat, diesen Termin nicht einhalten zu können, da er sich aus familiären Gründen in Schwechat aufhalte. Aus einem Versäumnis des AMS wurde auf diese Nachricht nicht reagiert und er in weiterer Folge abgemeldet, wobei es verabsäumt wurde, ihm eine Abmeldeverständigung zu übermitteln. Aufgrund der versäumten Übermittlung dieser Verständigung seitens des AMS wurde Herr AB rückwirkend wieder beim AMS angemeldet. Einen per eAMS Konto übermittelten Termin für 19.05.2022 hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten und wurde er daher wieder aus der Vormerkung abgemeldet, wobei eine Abmeldeverständigung übermittelt wurde.

Im gesamten Kalenderjahr 2022 sind aus dem Akteninhalt keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Einsatzes seiner Arbeitskraft bzw. zur Erlangung einer Arbeitsstelle ersichtlich und hat das AMS in seiner Äußerung an das Verwaltungsgericht vom 08.06.2022 ausdrücklich festgehalten, im Jahr 2022 keinerlei Vermittlungsbemühungen für den Beschwerdeführer gesetzt und auch keine Kenntnis hinsichtlich erfolgter Eigenbewerbungen zu haben.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten E-Mail vom 02.06.2022 am selben Tag durchgeführte Ausdrucke über erfolgte AMS-Bewerbungen vorgelegt, die bis ins Jahr 2016 zurückreichen und am 21.12.2021 enden. Auch von ihm selbst wurde trotz einer entsprechenden hg. Aufforderung keinerlei Vorbringen hinsichtlich seit Jänner 2022 erfolgter Bewerbungen oder sonstiger Bemühungen zur Erlangung einer Arbeitsstelle erstattet und hat er in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt wie folgt:

„Seit Jänner 2022 habe ich langsamer aufgegeben Job zu suchen und werde ab september 2022 richtig mit universität anfangen und mein Studium versuchen fertig zu machen.“

Beweiswürdigung:

Die relevanten Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, der ausgehend vom behördlichen Akt in Zusammenschau mit sämtlichen eingeholten Stellungnahmen ein einheitliches und eindeutiges Bild ergibt. Auch wenn die ursprüngliche Abmeldung beim AMS versehentlich erfolgt und die Entschuldigung des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Termins am 17.01.2022 am selben Tag erstattet worden sein mag, so ist doch festzuhalten, dass in Berücksichtigung sämtlicher genannten Stellungnahmen über viele Wochen nach dieser vom AMS nunmehr als versehentlich erfolgt eingestandenen Abmeldung keinerlei Kontakt seitens des Beschwerdeführers mit dem Arbeitsmarktservice aufgenommen worden ist. Von Seiten des AMS selbst wurde für 19.05.2022 ein neuerlicher Termin übermittelt, welcher nicht eingehalten wurde.

Für das gesamte Kalenderjahr 2022 ist unzweifelhaft keine einzige Bemühung des Beschwerdeführers hinsichtlich Erlangung einer Arbeitsstelle aus dem Akteninhalt ersichtlich, weder über Vermittlung durch das AMS noch auf eigene Initiative hin und hat auch der Beschwerdeführer selbst trotz ausdrücklichen hg. Auftrags, Nachweise über gesetzte Bemühungen zur Erlangung einer Arbeitsstelle seit Jänner 2022 bis heute vorzulegen, derartige Nachweise lediglich bis 21.12.2021 vorgelegt und in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht zudem ausgeführt, seit Jänner 2022 langsam aufgegeben zu haben, einen Job zu suchen und ab September 2022 wieder seinem Studium nachgehen zu wollen.

Der maßgebliche Umstand, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum keinerlei Bemühungen zum Einsatz seiner Arbeitskraft am Arbeitsmarkt getroffen hat, steht in Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse somit schlüssig und zweifelsfrei fest und war der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

1. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; mwN). (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076)

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid eine Kürzung der zuvor zuerkannten Leistung der Sozialunterstützung wegen mangelnden Einsatzes der Arbeitskraft für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juli 2022 verfügt und war aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde zu prüfen, ob dieser Vorwurf des mangelnden Einsatzes der Arbeitskraft im relevanten Zeitraum tatsächlich zutrifft oder nicht; eine Bindung an oder Beschränkung auf den (ausschließlich in der Bescheidbegründung genannten) Umstand der seit 17.01.2022 nicht mehr aufrechten AMS-Vormerkung besteht dabei nicht.

Die in der Beschwerde vorgebrachte Erwähnung, dass ein Bescheid vom 25.11.2021 nicht richtig erstellt worden sei, war im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, in welchem über eine Kürzung einer mit Bescheid vom 27.12.2021 zuerkannten Leistung zu entscheiden war, nicht zu überprüfen.

2. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/2021 idF LGBl. Nr. 18/2022 (im Folgenden StSUG) lauten wie folgt:

„§ 1 StSUG:

Ziele

Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere

1.

zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen und

2.

die dauerhafte (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.

§ 4 StSUG:

Sachliche Voraussetzungen

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.

§ 7 StSUG:

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die

1.

das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;

2.

Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht;

3.

pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;

4.

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und § 14b AVRAG) leisten;

5.

in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

6.

von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen sind;

7.

aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung

1.

ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß § 16c IntG nicht nachkommen oder

2.

nicht teilnehmen an

a)

einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder

b)

einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder

c)

einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 1,

ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen.

(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.

(6) Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.

(7) Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.“

Gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 4 Abs 3 StSUG sind Leistungen der Sozialunterstützung von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig und steht gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. auch die Höhe der Leistung bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten in Abhängigkeit vom Einsatz ihrer Arbeitskraft.

Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, ist Herr AB arbeitsfähig und liegt auch sonst kein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 7 Abs. 2 StSUG vor.

Auf Basis der getroffenen Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Engagement des Beschwerdeführers zur Erlangung einer Arbeitsstelle seit vielen Monaten nur äußerst unzureichend vorhanden war – der Beschwerdeführer hat im gesamten Kalenderjahr 2022 keinerlei Bemühungen zur Erlangung einer solchen gesetzt. Einer diesbezüglichen Initiative des AMS hinsichtlich eines Termins am 17.01.2022 ist der Beschwerdeführer aufgrund familiärer Verhinderung nicht gefolgt, wobei er sich am Tag des Termins selbst entschuldigt hat; einer weiteren Initiative des AMS hinsichtlich eines Termins am 19.05.2022 ist er ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Vor allem ist darüber hinaus aber beachtlich, dass er selbst keinen einzigen Nachweis über seit Jänner 2022 erfolgte Bemühungen zur Erlangung einer Arbeitsstelle beibringen hat können und solche Bemühungen auch beim AMS oder der Behörde nicht aktenkundig sind.

In Gesamtbetrachtung der vorliegenden Situation der letzten Monate ist daher festzuhalten, dass er seine Arbeitskraft nicht im vom Gesetz geforderten Ausmaß eingesetzt hat. Die prinzipiellen Voraussetzungen für eine Kürzung seines Leistungsanspruches gemäß § 7 Abs. 4 StSUG sind daher jedenfalls erfüllt.

Dazu sei ergänzend ausdrücklich auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Ro 2015/10/0034, zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung, also zur Vorgängerleistung der Sozialunterstützung, verwiesen, in welchem der VwGH ausdrücklich festgehalten hat, dass das Konzept der Mindestsicherung kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt und keine allgemeinen erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen kennt. Für den Erhalt der Leistungen wurde auch nach dem Mindestsicherungsgesetz bei arbeitsfähigen Personen jedenfalls als wesentliche Grundvoraussetzung an den Einsatz der eigenen Arbeitskraft angeknüpft (vgl. dazu die Erläuterungen zum StMSG XIV. GP, EZ 148/; vgl. auch VwGH vom 25.05.2016; Ra 2015/10/0115).

Es gibt keinerlei Anlass, dies bei der seit 01.07.2021 gebührenden Nachfolgeleistung der Sozialunterstützung ausgehend vom Gesetzeswortlaut anders zu bewerten und sei dazu ergänzend erwähnt, dass auch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das als Grundsatzgesetz des Stmk. StSUG fungiert, in seinem § 1 Z 3 als Ziel von Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln ausdrücklich nennt, die (Wieder-) Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitestmöglich zu fördern (BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH)).

In Gesamtbetrachtung der Situation der letzten Monate ist daher die von der Behörde in diesem Fall ausgesprochene Kürzung für drei Monate nicht zu beanstanden. Diese Kürzung, die gemäß § 7 Abs. 4 2. Halbsatz StSUG im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Höchstsatzes zu erfolgen hat, bewirkt im konkreten Fall ausgehend vom zugrunde zulegenden Höchstsatz von 100% (aktuell € 977,94) einen Kürzungsbetrag von € 244,49, wie er auch von der Behörde korrekt errechnet worden ist. Der belangten Behörde ist auch darin Recht zu geben, dass durch diese Kürzung die Deckung des Wohnbedarfes des Beschwerdeführers im Ausmaß von 40 % des jeweiligen Höchstsatzes nicht gefährdet wird und konnte zusammenfassend aus diesen Gründen der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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