LVwG ST LVwG 30.28-2914/2021

LVwG 30.28-2914/2021Tribunale amministrativo regionale21 mar 2022

Regest

Tierquälerei, Doppelbestrafung, Subsidiaritätsklausel, Freispruch, Konkurrenz, Verwaltungsstrafverfahren, Tierschutzgesetz, gerichtlich strafbare Tierquälerei, Verwaltungsübertretung, unterschiedliche Schuldform, Vorsatz, Fahrlässigkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.28-2914/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.28.2914.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde der C D gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12.08.2021, GZ: BHDL/603210006587/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2021/109 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn A B, vertreten durch Rechtsanwälte E F, Ogasse, D, hinsichtlich des Vorwurfs abgesehen und die Einstellung verfügt, wonach er am 08.05.2020 um 13.29 Uhr in S, G ein Huhn ungerechtfertigt in schwere Angst versetzt und dadurch unnötige Qualen zugefügt habe, da er das Huhn in der Tonne der „Tierkörperverwertung“ entsorgte, obwohl es noch lebte. Das Tier sei am nächsten Tag, 09.05.2020, vom nächsten TKV-Kunden noch lebend gefunden und daraufhin notgeschlachtet worden. Als verletzte Rechtsvorschrift ist § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 TSchG angegeben.

Dem vorgelegten Akt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen vom 09.06.2020, AZ: 17 Hv 29/20m über den von der Staatsanwaltschaft Graz gegen ihn als Angeklagten erhobenen Strafantrag vom 19.05.2020 zu AZ: 29 St 94/20s erhobenen Anklage, er habe am 08.05.2020 in H und G ein Huhn 1. durch das Versetzen eines Schlages mit einer Holzlatte gegen den Hinterkopf und entsorgen in einem Container der Tierkörperverwertungsgesellschaft, obwohl es noch lebte, roh misshandelt und unnötige Qualen zugefügt, sodass das Tier getötet werden musste und 2. ein Wirbeltier durch das unter 1. angeführte Versetzen eines Schlages mit einer Holzlatte gegen den Hinterkopf mutwillig zu töten versucht gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Aus der Begründung der Entscheidung ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nicht erwiesen werden konnte er habe vorsätzlich Tierquälerei begangen.

Mit E-Mail, gesendet am 26.03.2021, beantragte die C D die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Übertretung von § 32 Abs 1 TSchG. Im Behördenakt enthalten ist auch der Abschlussbericht gemäß § 100 Abs 2 Z 4 StPO der Staatsanwaltschaft Graz, das Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion Steiermark, GZ: PAD/20/00794105/001/KRIM, sowie zur selben Geschäftszahl die Zeugenvernehmung von Herrn I J, Wweg, K, S, und das Gutachten von Amtstierarzt Mag. Dr. L M der belangten Behörde, GZ: BHDL-238325/2021-1, das zusammengefasst ergab, dass aus fachlicher Sicht der stumpfe Schlag auf den Kopf eine zulässige Tötungsart für Geflügel mit einem Lebendgewicht von bis zu 5kg sei, wenn Intensität und Auftreffstelle des Schlages korrekt sind und der Ausführende über ausreichende Grundkenntnisse verfügt. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist der Einspruch des Beschuldigten gegen die erlassene Strafverfügung wiedergegeben, wonach er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben, bestreitet, weiters kurz der von der Behörde als relevant angesehene Sachverhalt sowie das Ergebnis des Gutachtens des Amtstierarztes. Danach ist lediglich ausgeführt, dass aufgrund der vorangegangenen Ausführungen das gegenständliche Strafverfahren daher zur Einstellung gebracht wurde.

In der Beschwerde der C D gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass gemäß Leitfaden für bewährte Verfahrensweisen betreffend Tierschutz bei der Schlachtung, GZ: BMG-74310/0012-II/B/2014, Seite 38 die Betäubung bei einer kleinen Anzahl von Kaninchen und Geflügel unter 5kg durch einen gezielten Schlag auf die Hinterhauptsregion mittels hartem, stumpfen und entsprechend schweren Gegenstand erfolgen kann. Die Tiere müssten unmittelbar danach und bis zum Tod in einen Zustand der Empfindung- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. Diese Anforderungen seien bei der von Herrn A B vorgenommenen Tötung des Huhns nicht erfüllt, da das Tier einen Tag später, nämlich am 09.05.2020 noch gelebt habe und daraufhin notgeschlachtet werden musste. Vom Zeitpunkt der Tötung (gemeint wohl des Tötungsversuchs) am 08.05.2020, wobei die Entsorgung um 13.29 Uhr in G passierte, bis zum Auffindungszeitraum am nächsten Tag gegen Mittag sei das Tier Schmerzen und Leiden ausgesetzt gewesen und ungerechtfertigt in schwere Angst versetzt worden. Der Tierhalter habe bei der polizeilichen Einvernahme auch angegeben, dass das Huhn schon längere Zeit krank gewesen sei. Somit wäre er als Tierhalter verpflichtet gewesen gemäß § 15 TSchG für eine ordnungsgemäße und unverzügliche Versorgung des Tieres zu sorgen, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Dies sei dem Tierhalter allerdings nicht vorgeworfen worden. Gestellt wurde der Antrag den bekämpften Bescheid aufgrund des festgestellten Mangels aufzuheben.

Nach dem ausgewiesenen Rückschein wurde der angefochtene Bescheid der „C D“ an die Adresse Sgasse, N, am 16.08.2021 zugestellt. Die Beschwerde wurde erst am 14.09.2021 um 16.00 Uhr an die belangte Behörde elektronisch gesandt. Über Vorhalt, dass die Beschwerde auch im Hinblick auf die veröffentlichten Amtsstunden der belangten Behörde um zwei Tage verspätet eingelangt ist, gab die Beschwerdeführerin an, dass der Bescheid entgegen des Inhaltes des Rückscheines vom Amt der Landesregierung, Abteilung 2 Zentrale Dienste, an der Adresse Hgasse, N übernommen wurde. Er sei erst am 18.08.2021 einer Mitarbeiterin der C D an der Adresse Sgasse, N übergeben worden. Aus ihrer Sicht sei daher die Zustellung erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Sie ersuchte die Rechtzeitigkeit der Beschwerde festzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Als relevanter Sachverhalt steht aufgrund der unbedenklichen Aktenlage fest, dass am 08.05.2020 der Beschuldigte das betroffene Huhn in G als Kadaver entsorgen wollte, obwohl dieses tatsächlich noch lebte. Erst am Tag darauf, am 09.05.2020, wurde das Tier vom nächsten TKV-Kunden lebend gefunden und daraufhin notgeschlachtet.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall lautete die Zustellverfügung „C D, Sgasse, N“ ohne Hinweis darauf, dass das Amt der Landesregierung Geschäftsstelle der C D ist. Dem Zusteller ist mit der Abgabe der Sendung an der Zentralkanzlei des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung an anderer Adresse als auf der Zustellverfügung angegeben ein Zustellfehler unterlaufen, obwohl auch die Zentralkanzlei rechtmäßig Abgabestelle der C D wäre (vgl. demgegenüber VwGH 28.01.2010, 2009/07/0042). Zustellmängel heilen erst mit dem tatsächlichen Zukommen des Dokumentes (§ 7 ZustellG). Da der Bescheid der C D tatsächlich am 18.08.2021 zugekommen ist, endete die Frist zur Erhebung der Beschwerde erst mit Ablauf des 15.09.2021. Die am 14.09.2021, um 16:00 Uhr per elektronischer Post übermittelte Beschwerde wurde daher mit Einlangen zu Wiederbeginn der Amtsstunden der belangten Behörde am 15.9.2021 rechtzeitig eingebracht.

Zur Frage der unzulässigen Doppelbestrafung:

Nach der im § 38 Abs 7 TSchG verankerten Subsidiaritätsklausel liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Abs 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB ist jemand mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer einem Tier unnötige Qualen zufügt.

Da der Freispruch des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 09.06.2020 unwiderruflich ist, das heißt kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann und somit die Wirkung einer „res iudicata“ erlangt hat, wurde der Angeklagte vom Vorwurf vorsätzlicher Tierquälerei im Sinne des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK „rechtskräftig freigesprochen“ (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).

Die Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs 7 TSchG stellt nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist vielmehr, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhalts-element des Tatbestandes einer gerichtlichen strafbaren Handlung bilden könnte. § 38 Abs 7 TSchG stellt auf die „Tat“ ab, worunter im vorliegenden Zusammenhang jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht, als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenen der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift viel mehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente (etwa die Beifügung „mutwillig“ in § 222 StGB). Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (vgl. VwGH 29.04.2008, 2007/05/0125; 22.11.2016, Ra 2016/03/0095).

Tritt eine an sich bestehende verwaltungsrechtliche hinter die gerichtliche Strafbarkeit zurück (Scheinkonkurrenz) so ist im Ergebnis keine (verfolgbare) Verwaltungs-übertretung anzunehmen. Der Täter verwirklicht im Rechtsinn allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand. Auch die – etwa wegen des Vorliegens von Entschuldigungs-gründen, Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründen – im Ergebnis straflose Kriminalstraftat lässt die Verdrängung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes bestehen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0507).

Auch den „Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage“ bei der Einführung der Subsidiaritätsklausel ist zu entnehmen, dass eine Bestrafung ausschließlich wegen des vorrangigen, schon durch den in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden höheren gesellschaftlichen Störwert determinierten Deliktes des § 222 StGB in Frage kommt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, besteht, der die Ahndung als Verwaltungsübertretung ausschließt. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat eine selbständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist (VwGH 29.04.2008, 2007/05/0125).

Da im vorliegenden Fall ein Freispruch eines Strafgerichts vorliegt, hat zunächst eine selbständige Prüfung hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen.

Der Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß § 222 StGB gründete sich auf den Vorwurf, einem Huhn durch das Versetzen eines Schlages mit einer Holzlatte gegen den Hinterkopf und Entsorgen in einem Container der TKV, obwohl es noch lebte, roh misshandelt und unnötige Qualen zugefügt zu haben, sodass das Tier getötet werden musste, sowie das Huhn (Wirbeltier) dadurch mutwillig zu töten versucht zu haben. Dieses vorgeworfene Verhalten – nämlich das Quälen des Huhns durch nicht tödlichen Schlag sowie dessen Entsorgung in der TKV-Tonne, obwohl es noch lebte – bildet auch ein wesentliches Sachverhaltselement im Verwaltungsstrafverfahren nach dem TSchG. Die vorgehaltenen Tatbestandselemente unterscheiden sich jedoch insoweit, als im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten auch vorgeworfen wurde, das Huhn in schwere Angst versetzt zu haben. Darüber hinaus genügt für die Verwirklichung der Tierquälerei nach § 5 Abs 1 TSchG gemäß § 5 Abs 1 VStG – im Gegensatz zum gerichtlichen Straftatbestand der vorsätzlichen Tierquälerei - die Schuldform der Fahrlässigkeit.

Dennoch gehen beide Vorwürfe auf dasselbe tatsächliche Verhalten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zurück und zielen beide Strafnormen auf den Schutz der Tiere vor Quälerei ab, weisen folglich dieselbe Schutzrichtung auf (vgl. VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0029).

Da somit über das ein und dasselbe Verhalten mit dem Freispruch des Landesgerichts für Strafsachen Graz bereits rechtskräftig und inhaltlich abgesprochen wurde, entfaltet dieser Freispruch nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichtes Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren. Eine erneute Verfolgung nach den verwaltungsrechtlichen Tierschutzbestimmungen stünde somit in Anbetracht der bereits erfolgten Strafverfolgung gemäß § 222 StGB in Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot bzw. zu der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 4 des 7. ZPEMRK.

Im Lichte obiger Erwägungen ist der gegen den Einstellungsbescheid erhobenen Beschwerde der C D folglich nicht stattzugeben und sie als unbegründet abzuweisen. Dies ungeachtet dessen, dass die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens durch die belangte Behörde aufgrund anderer Erwägungen erfolgte (die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat konnte „nicht erwiesen werden“).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, konnte eine Verhandlung unterbleiben (VwGH 21.12.2016, Ra2016/04/0117).

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine solche Rechtsprechung - soweit überblickbar – dahingehend fehlt, ob für den Fall eines strafgerichtlichen Freispruchs von der Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung (§ 222 StGB), die fahrlässige Begehung, trotz der Subsidiaritätsklausel im § 38 Abs 7 TSchG, verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, ohne gegen das Doppelbestrafungsverbot zu verstoßen.

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