LVwG ST LVwG 30.8-2717/2021

LVwG 30.8-2717/2021Tribunale amministrativo regionale28 dic 2021

Regest

Lärmerregung; Verantwortlichkeit; Geräusche; Namhaftmachung; Verursacher

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.8-2717/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.8.2717.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der Frau A B, geb. ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 23.07.2021, GZ: VStV/921300392844/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 51,00 zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 24.11.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 01.12.2021 hinterlegt und somit zugestellt. Der belangten Behörde und der Steiermärkischen Landesregierung wurde die Niederschrift am 24.11.2021 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 15.12.2021 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:

Gemäß § 1 Abs 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.

Der Judikatur zur Thematik Lärm bzw. Ungebührlichkeit von Lärmerregung ist seit jeher schon zu entnehmen, dass eine derartige ungebührliche, störende Lärmerregung dann vorliegt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss; das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann, wobei zur Strafbarkeit genügt, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab als geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Demnach wird nicht nur die Lautstärke der Beeinträchtigung, sondern auch zu beachten sein, ob diese Beeinträchtigung oft und langandauernd erfolgt. Zur Fragestellung, ob Lärm objektiv geeignet ist, von unbeteiligten Personen als ungebührlich oder störend empfunden zu werden, genügen die Erfahrungen des täglichen Lebens (VwGH 29.03.1993, Zl. 90/10/0153 u.a.).

Das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben der Zeugen C D und E F hat für das entscheidende Gericht zweifelsfrei ergeben, dass aus der Wohnung der Beschwerdeführerin in G, Kstraße, zu den Tatzeiten ungebührlicher, störender Lärm in Form von Baugeräuschen bzw. metallischen Bohrgeräuschen gedrungen ist. Auch wenn der Zeuge DI G H in der Verhandlung am 24.11.2021 erklärt hat, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Vater am 02.01.2021 nicht in deren Wohnung, sondern bei ihm, per Adresse Pring, P, aufgehalten hätten, so sind diese Angaben des Zeugen mit den nachvollziehbaren und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C D und E F nicht in Einklang zu bringen und ist deshalb davon auszugehen, dass der Zeuge DI G H der Beschwerdeführerin hat helfen wollen, indem er ihre Abwesenheit aus der Wohnung zum ersten Tatzeitpunkt bestätigt hat.

Gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen DI G H spricht auch der Umstand, dass es sich bei den aus der Wohnung der Beschwerdeführerin dringenden metallischen Borgeräuschen nicht um einmalige Vorfälle gehandelt hat, sondern diese immer wieder in Phasen über längere Zeiträume aufgetreten sind.

Unabhängig davon ist die Beschwerdeführerin für Geräusche, die aus ihrer Wohnung stammen, so lange verantwortlich, als sie keine andere Person namhaft macht, die als Verursacher in Frage kommt. Dies vor allem deshalb, da die Beschwerdeführerin und ihr bettlägeriger Vater die einzigen Bewohner des Hauses Kstraße sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind unter störenden Lärm die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung getretenen Geräusche zu verstehen und zwar ohne Rücksicht darauf, wodurch sie hervorgerufen werden.

Um störend zu sein, muss der Lärm seiner Art und/oder Intensität geeignet sein, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen.

Aufgrund der nachvollziehbaren Zeugenangaben ist festzustellen, dass metallischer Bohrlärm auch tagsüber – vor allem bei der hier vorliegenden Intensität, Häufigkeit und Lautstärke – eine störende Lärmerregung in ungebührlicher Weise darstellt.

Die Beschwerdeführerin hat somit die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowohl subjektiv, als auch objektiv zu verantworten.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet.

Der Strafrahmen des Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetzes beträgt bis zu € 2.000,00 und erscheinen die mit jeweils € 85,00 ausgemessenen Strafen angemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten gegenüber angepasst.

Hinsichtlich des Verschuldens der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit zur Strafbarkeit genügt. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

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