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LVwG 42.15-2435/2021•LVwG ST LVwG 42.15-2435/2021
LVwG 42.15-2435/2021Tribunale amministrativo regionale21 set 2021
Entzug der Lenkberechtigung, Wertung von bestimmten Tatsachen, Prognoseentscheidung, gewaltbereites Handeln beim Lenken eines Kraftfahrzeugs, gewaltfreie Sinnesart, aggressives Verhalten im Straßenverkehr
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn AB, geb. am XXXX, vertreten durch Mag. CD, Rechtsanwalt, H, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 09.07.2021, GZ: BHVO-11.1-43/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, ausgestellt am 08.05.2015, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Begründet wird dies damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.05.2021, Zl: 3 Hv 39/2021v wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, wobei gemäß Urteilsbegründung 11 wenngleich lange Zeit zurückliegende einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet wurden. Diese Verurteilung stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 9 FSG dar, weshalb die Lenkberechtigung gemäß § 25 Abs 3 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für sechs Monate zu entziehen sei. Die jüngste Verurteilung vom 17.05.2021 weise in Verbindung mit den im Straferkenntnis aufgelisteten einschlägigen Vorstrafen auf eine Sinnesart hin, aufgrund derer anzunehmen sei, dass der Betreffende im Sinne des § 7 Abs 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde. Aufgrund der im Straßenverkehr häufig auftreten Konfliktsituationen müsse von den Kraftfahrzeuglenkern eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden. Unter Bedachtnahme auf die gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmende Wertung falle die einschlägige Vorstrafe nach dem Kriterium der Verwerflichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ins Gewicht. Die spruchgegenständliche Entzugsdauer sei erforderlich, da die Verkehrszuverlässigkeit vor Ablauf dieser Zeit nicht gegeben sei zumal das Gerichtsverfahren bis zum 17.05.2021 anhängig war und sich der Beschwerdeführer davor vom 02.02.2021 bis 17.05.2021 in Haft befunden habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da ihm nach vorangegangener telefonischer Kontaktaufnahme seitens der belangten Behörde zunächst ein Termin für den 09.10.2021 zugesichert worden sei, er dann jedoch bei seinem Erscheinen durch die Mitteilung, das Verfahren sei bereits abgeschlossen, vor vollendete Tatsachen gestellt wurde, ohne sich zuvor noch äußern zu können. Noch am gleichen Tag sei ihm dann der nunmehr angefochtene Bescheid zugestellt worden. Die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Übertretungen des StGB würden nicht in Abrede gestellt. Die Wertung der bestimmten Tatsache durch die belangte Behörde im Sinne des § 7 Abs 4 FSG lasse jedoch zu wünschen übrig. Insbesondere sei unbeachtet geblieben, dass vor der aktuellen Verurteilung ein zehnjähriger Wohlverhaltenszeitraum gelegen sei. Überdies seien die einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen in keinem wie immer gearteten tatsächlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten im Straßenverkehr gestanden. Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer auch ein einwandfreies Verwaltungsstrafregister im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten auf. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde sich bei häufig im Straßenverkehr auftretenden Konfliktsituationen falsch verhalten und dadurch sich oder andere gefährden. Die Begründung des angefochtenen Bescheides bestehe im Wesentlichen nur aus Gesetzeszitaten und Textbausteinen, eine korrekte Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG hätte zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu eine kürzere Entziehungsdauer auszusprechen. Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde nicht beantragt.
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungs- relevanten Sachverhalt auszugehen:
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf (01-03 als Jugendstraftaten Hervorhebung durch LVwG):
01)LG für Strafsachen Graz 3 VR 1013/82 vom 19.05.1982 RK 05.07.1982, PAR 136/1 v2 134/1StGB
02)BG Stainz U 241/83 vom 30.11.1983 RK 05.12.1983, PAR 83/1 125 StGB
03)LG für Strafsachen Graz 3 A VR 593/84 vom 28.03.1984 RK 03.04.1984, PAR 136/1v2 134/1 StGB
04)BG Stainz U 413/84 vom 16.11.1984 RK 23.11.1984, PAR 88/1 StGB
05)BG Stainz U 124/85 vom 26.04.1985 RK 02.05.1985, PAR 83/1 StGB
06)LG für Strafsachen Graz 8 VR 3546/85 vom 21.11.1985 RK 27.12.1985, PAR 202/1 StGB
07)LG für Strafsachen Graz 11 E VR 3246/87 vom 18.11.1987 RK 09.03.1988, PAR 15 204/1 StGB
08)BG Stainz U 130/91 vom 23.04.1992 RK 28.04.1992, PAR 83/1 StGB
09)LG Leoben 12 E VR 1260/91 vom 05.10.1992 RK 21.01.1993, PAR 83/1 StGB
10)LG für Strafsachen Graz 5 E VR 53/97 vom 15.04.1997 RK 18.04.1997, PAR 15, 105/1 StGB
11)BG Stainz 4 U 33/98P vom 07.04.1999 RK 13.04.1999, PAR 83/1 StGB
12)LG für Strafsachen Graz 10 HV 102/2006P vom 20.07.2006 RK 26.07.2006, PAR 83/1 StGB
13)BG Josefstadt 015 U 67/2011y vom 19.01.2012 RK 23.01.2012, PAR 83/1 StGB
14)LG für Strafsachen Graz 003 HV 39/2021v vom 17.05.2021 RK 21.05.2021, § 50 (1) Z 2 WaffG, § 50 (1) Z 4 WaffG, § 83 (1) StGB, § 50 (1) Z 1 WaffG
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich absolut unbescholten.
Der Beschwerdeführer war bis zu Erlassung der angefochtenen Entscheidung nach einem vorangegangenen Entzug der Lenkberechtigung wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung im Jahr 2003 und einem Austausch des ausländischen EU Führerscheins im Jahr 2015 seit dem 08.05.2015 wieder in Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B.
Am 02.02.2021, gegen 16.00 Uhr, kam es in einer Wohnung in L, Hstraße, aus geringfügigem Anlass (Streit über das Arbeiten) zu einer Messerstecherei zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn EF, wobei der Beschwerdeführer Herrn EF im Brustbereich schwere, jedoch nicht lebensbedrohliche Verletzungen zufügte. Der Beschwerdeführer selbst wurde leicht verletzt. Beide Kontrahenten waren zum Vorfallszeitpunkt alkoholisiert (der Beschwerdeführer wies laut Alkovortest eine Alkoholisierung von 0,7 mg/l und Herr EF von 0,48 mg/l auf). Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Graz wurde der Beschwerdeführer zunächst wegen versuchten Mordes angezeigt und nach Abschluss der Erhebungen in Untersuchungshaft genommen. Aufgrund einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.02.2021 durch die LPD Steiermark stellte sich im Zuge einer freiwilligen Nachschau im Haus des Beschwerdeführers heraus, dass dieser dort insgesamt 6 Faustfeuerwaffen, 3 Langwaffen, Munition, 2 Sportbögen mit Pfeilen und diverse Messer ohne waffenrechtliche Genehmigung besaß, welche polizeilich sichergestellt wurden.
Im nachfolgenden Gerichtsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 17.05.2021, GZ 3 Hv 39/2021v, I. des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und II. mehrerer Vergehen nach dem Waffengesetz gemäß § 50 Waffengesetz schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt, wobei die Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Gemäß Begründung wurde das Zusammentreffen mehrfacher strafbarer Handlungen, die 11 wenngleich bereits lange Zeit zurückliegenden einschlägigen Verurteilungen sowie der Umstand, dass die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe erfolgte, als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen das Teilgeständnis sowie der Tatfolgenausgleich in Gestalt eines Schmerzensgeldbetrages von € 1.500,00 an Herrn EF. Aus der Begründung der gekürzten Urteilsausfertigung folgt, dass das Gericht nach Einvernahme der Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer das damals verwendete Klappmesser zwar mit Verletzungsvorsatz in Händen hielt, jedoch, obwohl die angeführte Tat objektiv auf eine Weise ausgeführt wurde, mit der Lebensgefahr für das Opfer verbunden war, nicht zweifelsfrei erweisbar war, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf das Qualifikationsmerkmal des § 84 Abs 5 Z 2 (gemeint offenbar: Z 1) StGB erstreckte.
II.Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerde unter dem Titel eines Verfahrensmangels das ihm von der belangten Behörde nicht gewährte Parteiengehör gerügt, nunmehr jedoch in der Beschwerde – obwohl anwaltlich vertreten – kein neues Sachverhaltsvorbringen erstattet und keine Beweise beantragt, welche eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich machen würden.
Die getroffenen Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung gründen sich ausschließlich auf die im Akt der belangten Behörde aufliegende Strafregisterauskunft, den Inhalt des Führerscheinregisters, die bei den Bezirkshauptmannschaften Voitsberg und Graz-Umgebung durchgeführten Verwaltungsstrafregisterabfragen und hinsichtlich der jüngsten Verurteilung vom 17.05.2021 auf die dazu im Akt der belangten Behörde befindlichen Aktenteile (diverse Erhebungen der LPD Graz sowie die Urteilsausfertigung). Hierbei handelt es sich sämtlich um Feststellungen zu Tatsachen, welche dem auch im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein müssen und die auch im Einklang mit seinem nunmehrigen Beschwerdevorbringen stehen.
Im Ergebnis wird mit der gegenständlichen Beschwerde lediglich gerügt, dass die belangte Behörde die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung falsch beurteilt habe bzw. die Begründung nicht nachvollziehbar sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. E 18.11.1997, 97/11/0309; 2000/11/0011; 2003/11/0172 u.v.a.) stellt die Verkehrszuverlässigkeit einer Person eine Charaktereigenschaft dar, welche von der Behörde/dem Gericht im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen ist. Somit konnte die Entscheidung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da es sich beim Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (VwGH vom 21.12.2012, 2012/03/0038 ua).
III.Rechtliche Beurteilung:
Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten in der geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:
§ 7 FSG:
„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,
b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,
c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder
e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gemäß § 102, § 131, § 142, § 143 oder den §§ 278b bis 278g StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
(7) Im Fall des Vorliegens einer oder mehrerer der in Abs. 3 Z 1 bis 13 genannten Übertretungen oder Verstöße hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung oder der Verstoß begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Die Wohnsitzbehörde hat eine Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen. Wenn sich ergibt, dass eine solche Eintragung zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. Bei den in Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 (im Hinblick auf § 83 StGB) und 13 genannten bestimmten Tatsachen hat die Verständigung für jede einzelne angezeigte Tat zu erfolgen.
(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.“
§ 24 Abs 1 FSG:
„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“
§ 25 Abs 3 FSG:
„Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua Ro 2018/11/0004) ist unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers, wie der Wortlaut des § 7 Abs 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG 1997. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer „gesamthaften Zusammenschau“ des Fehlverhaltens ist im FSG 1997, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet kein Raum. Liegt hingegen zumindest eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG vor, können sehr wohl bei der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung auch andere gerichtlich strafbare Handlungen und/ oder Verwaltungsübertretungen mit berücksichtigt werden (e contrario aus Ro 2018/11/0004), zumal nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Aufzählung der bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 FSG – wie sich auch aus der Formulierung „insbesondere“ ergibt – bloß demonstrativer Natur ist und daher auch andere als die in Abs 3 leg. cit. ausdrücklich aufgezählten Verhaltensweisen geeignet sein können, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Zweifel zu ziehen, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit diesen beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen in etwa gleich kommen (VwGH Zl: 2005/11/0168; Zl: 99/11/0218; Zl: 2003/11/0201 u.v.a.).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zu Recht die jüngste Verurteilung des Beschwerdeführers vom 17.05.2021 wegen § 83 Abs 1 StGB im Kontext mit der nächst zurückliegenden Vorstrafe wegen des gleichen Vergehens gemäß Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 19.01.2012 (Nr. 13 des im Sachverhalt wiedergegebenen Strafregisterauszuges) gemäß § 7 Abs 3 Z 9 in Verbindung mit Abs 6 FSG als bestimmte Tatsache gewertet. Die Bestimmung des § 7 Abs 6 FSG sieht nämlich unter anderem für den Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 9 letzter Fall – somit § 83 StGB – eine Verdoppelung der Tilgungsfrist vor (Nedbal-Bures/Pürstl, FSG, 7. A., Anm. zu § 7 Abs 6 FSG). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der beiden vorgenannten Vorstrafen als „bestimmte Tatsache“ sind vorliegend erfüllt, da sich zum einen aus dem Führerscheinregister ergibt, dass die Vorstrafe aus dem Jahr 2012 (und auch keine der noch länger zurückliegenden Bestrafungen wegen § 83 StGB) bislang nicht zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen wurde (im Führerscheinregister scheint bislang nur ein Entzug wegen eines Alkoholdeliktes aus dem Jahr 2003 auf) und zum anderen die im Sinne des § 7 Abs 6 FSG zehnjährige Tilgungsfrist gerechnet ab der Rechtskraft des damaligen Urteils per 23.01.2012 zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.
Die im Strafregister unter Nummer 06 weiters aufscheinende Verurteilung wegen § 202 StGB (geschlechtliche Nötigung) könnte gemäß § 7 Abs 3 Z 8 FSG zwar ebenfalls eine bestimmte Tatsache darstellen, allerdings nur dann, wenn sie gemäß Abs. 5 leg. cit. nicht länger als 5 Jahre zurückliegt (für diesen Tatbestand gilt bloß die einfache Tilgungsfrist). Diese Voraussetzung ist vorliegend zwar nicht erfüllt, allerdings kann diese Vorstrafe ebenso wie auch alle anderen im Strafregister aufscheinenden Vorstrafen – wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 7 Abs 5 FSG ergibt – sehr wohl bei der im Folgenden durchzuführenden Wertung berücksichtigt werden (VwGH 24.05.2005, 2004/11/0013 u.a.). Nicht relevant ist dabei, ob die als Vorstrafe aufscheinende konkrete Handlung gegen die sexuelle Integrität, aber auch andere strafbare Handlungen im Sinne des § 7 Abs 3 FSG im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs begangen wurden, da es im gegebenen Zusammenhang ausschließlich darauf ankommt, ob die Begehung bestimmter schwerer strafbarer Handlungen – objektiv betrachtet – durch die Verwendung eines KFZ erleichtert wird (VwGH 23.06.2020, Ro 2020/11/0003).
Zusammenfassend ist demnach als Zwischenergebnis festzuhalten, dass vorliegend eine bestimmte Tatsache, nämlich die Bestrafung wegen § 83 Abs 1 StGB gemäß Urteil vom 17.05.2021 im Kontext mit der einschlägigen Vorstrafe wegen § 83 Abs 1 StGB gemäß Urteil BG Josefstadt vom 19.01.2012 vorliegt und die übrigen im Strafregister aufscheinenden Vormerkungen gemäß § 7 Abs 5 FSG im Rahmen der Wertung mit zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich der im nächsten Schritt vorzunehmenden Wertung der bestimmten Tatsache hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen (unter anderem Zl: 2007/11/0042 und Zl: 2009/11/0207) klargestellt, dass es bei einer gemäß § 25 Abs 3 FSG bemessenen Entziehungsdauer – zum Unterschied von den hier nicht anwendbaren Sonderfällen des § 26 FSG – immer einer Wertung der bestimmten Tatsache bedarf, selbst dann, wenn die Lenkberechtigung nur für die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten entzogen wird, umso mehr wenn, wie im vorliegenden Fall, eine darüber hinausgehende längere Entzugsdauer ausgesprochen wird.
Bei der gemäß § 7 Abs 4 FSG im Sinne der vorgenannten Judikatur vorgenommenen Wertung der bestimmten Tatsachen und der im Anschluss daran vorzunehmenden Prognose der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Fall nachstehende Aspekte zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen:
Zum einen die Begleitumstände der Anlasstat vom 02.02.2021: Der Beschwerdeführer hat beim gegenständlichen Vorfall aus offenbar nichtigem Anlass ein auffallend aggressives Verhalten gezeigt, welches wohl durch eine beträchtliche Alkoholisierung verstärkt wurde die, hätte der Beschwerdeführer damals ein Fahrzeug gelenkt, für sich allein genommen schon ausgereicht hätte für eine Bestrafung wegen Übertretung des § 5 StVO iVm § 99 StVO mit nachfolgendem Entzug der Lenkberechtigung entsprechend der Regelung des § 26 FSG. Letztlich ist der Beschwerdeführer nur mit Glück einer Verurteilung wegen versuchten Mordes bzw. schwerer Körperverletzung gemäß § 84 StBG entgangen, weil der dafür erforderliche Vorsatz im Zweifel nicht nachweisbar war, was freilich nichts an der für das Opfer bestandenen objektiven Lebensgefahr ändert, wie auch im Gerichtsurteil ausgeführt. Auch dass der Beschwerdeführer – wie sich im Zuge der nachfolgenden polizeilichen Ermittlung herausgestellt hat – darüber hinaus in seiner Wohnung ein umfassendes Schusswaffenarsenal ohne behördliche Genehmigung besaß, erscheint im Kontext mit seiner offenbar aufbrausenden Gemütsart durchaus bedenklich. Kein gutes Licht auf den Beschwerdeführer wirft darüber hinaus die Tatsache, dass dieser schon in sehr jungen Jahren (mit 16) erstmals straffällig wurde und danach über einen Zeitraum von 30 Jahren (bis 2012) in kurzen Abständen immer wieder straffällig wurde, wobei es sich bei den begangenen Straftaten in der Mehrzahl der Fälle um Gewaltdelikte handelte. Aus dem Urteil des BG Josefstadt vom 19.01.2012 folgt, dass der Beschwerdeführer damals wegen § 83 StGB schuldig erkannt wurde, weil er einen ihm – soweit aus der Urteilsbegründung ersichtlich - bis dahin unbekannten Mann in Wien im Haltestellenbereich vorsätzlich zusammengeschlagen hat, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt. Auch dieses damalige Verhalten zeugt von einem hohen Aggressionspotential und einer bedenklich niedrigen Hemmschwelle zur Begehung von Gewalttaten. Diese Vorgeschichte rechtfertigt durchaus die Annahme, dass es sich bei dem Raufhandel vom 02.02.2021 nach mehrjähriger Abstinenz um einen Rückfall in alte Verhaltensmuster handelt und der Beschwerdeführer daher auch künftig vergleichbare Handlungen begehen könnte, allenfalls auch im Zusammenhang mit dem Lenken des Kraftfahrzeuges, zumal es auch hier nach allgemeiner Lebenserfahrung immer wieder zu Konfliktsituationen kommen kann, insbesondere dann, wenn zusätzlich auch noch Alkohol im Spiel ist. Von einem Kraftfahrzeuglenker muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeit neigende Sinnesart erwartet werden können. Unbeherrschte Aggressivität lässt nämlich befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagieren könnte. Das vom Beschwerdeführer am 02.02.2021 gesetzte Verhalten steht im krassen Gegensatz zu diesen Anforderungen.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass dieser keine Verwaltungsvorstrafen aufweist und zwischen der letzten Verurteilung im Jahr 2012 und dem nunmehrigen Anlassfall auch gerichtlich nicht mehr strafbar wurde. Auch die mit dem Urteil vom 17.05.2021 ausgesprochene (teil-) bedingte Strafnachsicht ist nach der Rechtsprechung bei der Verkehrszuverlässigkeitsprognose zugunsten des Lenkers zu berücksichtigen, weil es sich bei den für die besichtigte Strafnachsicht maßgeblichen Regelungen letztlich auch um eine Gefährdungsprognose handelt (u.a. VwGH Zl: 2007/11/0194; Ra 2014/11/0007; Zl: 2007/11/0153; Zl: 2006/11/0120; Zl: 2004/11/0013; 2006/11/0120; 2004/11/0119 u.a.). Nach Auffassung der zuständigen Richterin hat allerdings die belangte Behörde diese zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Aspekte bei der mit nur sechs Monaten ohnedies äußerst moderat bemessenen Entzugsdauer, wenngleich mit einer zu Recht als unzureichend kritisierten Begründung, ausreichend berücksichtigt. Den in den vorzitierten Entscheidungen zugrundeliegenden Anlassfällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof die jeweils ausgesprochene Entzugsdauer unter Bedachtnahme auf ein vorliegendes langjähriges Wohlverhalten und/oder die bedingte Strafnachsicht als rechtswidrig erachtet hatte, lagen nämlich sämtlich deutlich längere Entzugsdauern bzw. Verkehrsunzuverlässigkeitsprognosen zugrunde. So wurde etwa im Verfahren Zl: 2004/11/0013 im Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt und einem vorangegangenen Wohlverhalten von nahezu 11 Jahren die Lenkberechtigung für 15 Monate entzogen. Im Verfahren Zl: 2007/11/0194 wurde trotz Vorliegens einer teilbedingten Strafnachsicht von einer Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten ausgegangen. Im Verfahren Zl: 27/11/0153 ging die Behörde bei ihrer Prognose davon aus, dass der Beschwerdeführer nach einer Verurteilung wegen Raubes mit teilbedingter Strafnachsicht erst 17 Monate nach der Tat seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, ebenso in dem dem Erkenntnis Ra 2014/11/0007 zugrundeliegenden Anlassfall. In dem dem Erkenntnis Zl: 2004/11/0119 zugrundeliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Prognose der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde nach einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe seine Verkehrszuverlässigkeit erst 16 Monate nach Begehung der strafbaren Handlung wiedererlangen, als rechtswidrig erachtet. Im Verfahren Zl: 2006/11/0120 wurde aufgrund einer Bestrafung wegen § 202 StGB und nachfolgender Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten gar von einer Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 26 Monaten nach Begehung der Tat ausgegangen. Hinzu kommt, dass bei der Verkehrszuverlässigkeitsprognose eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen ist und bei den vorzitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes – soweit aus der dortigen Sachverhaltsbeschreibung ersichtlich – keiner der dortigen Lenker ein auch nur annähernd so umfangreiches Vorstrafenregister aufgewiesen hat wie der Beschwerdeführer, in einigen der Entscheidungen wird sogar ausdrücklich erwähnt, dass der dortige Lenker absolut unbescholten war.
In Relation zu den vorzitierten Entscheidungen erscheint somit die von der belangten Behörde bemessene und mit dieser Entscheidung bestätigte Entzugsdauer von sechs Monaten nicht unverhältnismäßig, da somit davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer – zum Unterschied von den vorzitierten Entscheidungen – seine Verkehrszuverlässigkeit gerechnet ab dem Vorfall vom 02.02.2021 in weniger als einem Jahr (nach ca. 11 Monaten) wiedererlangen wird. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde auch dahingehend Recht zu geben, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 02.02.2021 bis zur Urteilsverkündung am 17.05.2021 in Haft befunden hat und während dieser Zeit mangels jeglicher Tatbegehungsmöglichkeit naturgemäß keine Gelegenheit hatte, seine Läuterung unter Beweis zu stellen. Der nach Haftentlassung bis zur nunmehrigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstrichene Zeitraum ist zu kurz, um hier im Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung eine günstigere Prognose betreffend die Verkehrszuverlässigkeit abgeben zu können.
Aus den dargestellten Gründen war somit die angefochtene Entscheidung mit nunmehr deutlich ausführlicherer Begründung zu bestätigen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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