LVwG ST LVwG 26.7-35/2021

LVwG 26.7-35/2021Tribunale amministrativo regionale13 apr 2021

Regest

Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, Nachweis von Deutschkenntnissen, Sprachdiplom, Analphabet, Alphabetisierungskurs, physische und psychische Eignung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 26.7-35/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.26.7.35.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Hanel über die Beschwerde der A B, geb. am ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13.10.2020, GZ: ABT03 2-9.R/4844-2020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Die Kosten des beigezogenen Dolmetschers sind von der Beschwerdeführerin zu tragen, wobei der genaue Betrag in einem gesonderten Beschluss festgesetzt wird (§17 VwGVG iVm §§ 53b, 74, 76 AVG).

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13.10.2020, GZ: ABT03 2-9.R/4844-2020, wurde der Antrag der A B, geb. am ****, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zuge ihrer Antragstellung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ein Sprachdiplom „Minimum A1“ bzw. ein Nachweis über einen Erfüllungstatbestand (allgemeine Hochschulreife etc.) beizubringen sei. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, einen Deutschkurs zu absolvieren.

Deshalb holte die belangte Behörde ein Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen, Dr. E F, des Gesundheitsdienstes des Landes Steiermark, ein, indem die Sachverständige klar und nachvollziehbar darlegte, dass die Beschwerdeführerin zur Absolvierung eines Alphabetisierungskurses und folglich ebenso des Deutschkurses auf den Niveau A1 geeignet wäre. Dieses Gutachten sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden und ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden, die sie jedoch verstreichen hätte lassen und deshalb der schließlich abweisende Bescheid erlassen worden sei.

Im rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel bringt A B zusammenfassend vor, das Gutachten der Amtsärztin sei in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Amtsärztin sei keine medizinische Sachverständige und habe sie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, nicht entsprechend gewürdigt. Es sei als notorisch anzusehen, dass die Beschwerdeführerin Jahre brauchen würde, um überhaupt in ihrer Sprache die notwendigen Grundkenntnisse des Schreibens und Lesens erlernen zu können und sei es ihr in weiterer Folge erst möglich, überhaupt einen Deutschkurs zu besuchen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2021, die in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde, stattgefunden hat und wo die medizinische Amtssachverständige, Dr. E F, ihren Befund und Gutachten, das sie im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erstellte, erläutert hat, werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin A B, geb. am ****, ist Staatsangehörige von Nordmazedonien, wo sie geboren und aufgewachsen ist. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 15 und 21 Jahren. Ihr Ehemann H B ist vor ca. 15 Jahren nach Österreich eingereist, beantragte Asyl, welches er schließlich nicht erhielt, aber aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich mittlerweile über einen humanitären Aufenthaltstitel verfügt und einer geregelten Arbeit nachgeht. Beide Söhne leben in Österreich und verfügen über gültige Aufenthaltstitel, ihre Tochter lebt nach wie vor in Nordmazedonien. Um mit ihrer Familie zusammenzuleben, insbesondere mit ihrem jüngeren Sohn, hat sich die Beschwerdeführerin schließlich 2020 entschlossen, nach Österreich zu kommen und um einen Aufenthaltstitel anzusuchen.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt, hat lediglich in der Landwirtschaft in ihrem Heimatland mitgearbeitet, besuchte keine Schule und kann weder Schreiben noch Lesen.

Mit ihrem Ehemann H B ist sie seit nunmehr 25 Jahren zusammen, war zwischendurch von ihm geschieden, hat ihn dann aber wieder geheiratet.

Die Beschwerdeführerin spricht keinerlei Deutsch und bezeichnet sich auch in ihrer Muttersprache als Analphabetin.

Am 06.01.2020 reiste die Beschwerdeführerin nach Österreich ein und beantragte bei der belangten Behörde persönlich am 20.02.2020 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ (Erstantrag). Im Hinblick auf § 21a NAG ersuchte die belangte Behörde die Abteilung für Gesundheitswesen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes geeignet ist, einen Deutschnachweis auf dem Niveau A1 (Deutsch vor Zuzug) zu erbringen.

Die Amtsärztin der Fachabteilung für Gesundheit und Pflegemanagement des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Dr. E F, erstattet auftragsgemäß am 26.08.2020 ein amtsärztliches Gutachten, das wie folgt lautet:

„Frau A B, geb. am **** erscheint in Begleitung einer Bekannten der

Familie.

Zum Identitätsnachweis wird der Reisepass (Nr.: ****) vorgelegt.

Sozialanamnese:

Hauptwohnsitz ist Mazedonien. Der Ehemann (verheiratet seit 1996) und beide

Söhne (15 Jahre und 20 Jahre alt) leben im gemeinsamen Haushalt in G. Die

Tochter (22 Jahre alt ) wohnt in Mazedonien, weit entfernt von Frau A B.

Nun ist Frau A B zum 5. Mal in Österreich um Ihre Familie zu besuchen. Die

maximale Aufenthaltsdauer war 3 Monate aufgrund des Visums. Diesmal lebt sie

seit 5 Monaten durchgehend in G infolge der Corona-Pandemie (Grenzsperre).

Die Eltern sind verstorben.

Schulbildung: keine; Analphabetin; Hausfrau

Antrag für ein Visum: angesucht am 20.02.2020

Deutschkenntnisse: keine

Medizinische Anamnese

Frühere Erkrankungen:

St.p. Endometriumpolyp (St.p. Op. 5x ),

Chronische atrophischeGastritis

Rez. Bronchitis (kein Befund vorhanden)

Befunde:

Übersetzung eines Ärztlichen Bescheinigung von Diagnosen aus Mazedonien:

Gastritis chronica hyperacida, Polipus endometrii hyperplasticus (St. p. OP.)

Medikamente:

Lansoprazol 30 mg 1-0-0, Demetrin 10 mg 0-0-0-1 (bei Einschlafstörungen), Gynodian-Depot-Fertigspritze 1x/Monat, Ventor 100 mg (jeden 2. Tag 1x1), Naproxen 275 mg 1-0-1, Rapten duo 75 mg (Diclofenac), Fliksotide (Flucticasonpropionat-DÄ), Folovit Fero 380 mg (Folsäure+ Vit.B12), Bilobil intensiv 120 mg (Ginkgo biloba), Magnetrans 375 mg 375 mg 1x1, Nalgesin 275 mg 1-0-1 (Naproxen)

Eigentliche Anamnese:

Fremdanamnestisch (lt. Begleitung) leidet Frau A B oftmals an Schmerzen im Bereich des Magens und des Unterbauches. Die Magenbeschwerden seien auf die Gastritis und die Unterbauchsymptome auf die vor Jahren stattgefundenen Operationen aufgrund eines Gebärmutter-Polypen zurückzuführen. Trotzdem war es möglich mehrmalig die unterbrochene Busfahrt zwischen Mazedonien und Österreich zu bewältigen.

Untersuchungsbefund:

Gesamteindruck: 52-jährige Frau bei gutem AZ und gehobenem EZ

Kopf/Hals: azyanotisch, Zähne saniert, Hartspann im Bereich des Nackens

Augen/Visus: Pup. : rund , mittelweit, isocor, Lichtreaktion prompt bds., kein Nystagmus bds.,

Perimetrie unauffällig, Visus korrigiert; Lesebrille zum Sb-icken

Hörvermogen: unauffällig; antwortet schnell und adäquat aufprägen der Begleiterin

Sprache/Sprechen: keine Deutschkenntnisse, nur albanisch; laut Begleitung unauffällig

Herz: rein, rhythmisch, normocard / Lunge : VA bds., keine RGs bds., KS sonor bds.;

Blutdruck/Puls: 120/82 mmHg, 42/Min.

Bauch: Bauchdecken weich, über TN, keine Resistenzen (soweit beurteilbar wegen DS Bereich Epigastrium und Unterbauch)

Stütz-/Bewegungsapparat: Gelenke in allen Ebenen frei beweglich, kein DS / KS der Wirbelsäule, grobe Kraft unauffällig

Neurologischer Status: kein Tremor, keine neurologischen Defizite, MER seitengleich lebhaft,

Babinski bds. neg., AVV und FNV bds. unauffällig, Eudiadochokinese bds., grobe Kraft UE u. OE bds.

unauffällig, Fragen werden in der Herkunftssprache prompt und sinngemäß beantwortet

Psyche: bewusstseinsklar, orientiert (zeitlich, räumlich, persönlich), psychomotorisch ruhig, situitativ angepaßt, Antrieb und Stimmung unauffällig, Gedankengang inhaltlich und formal unauffällig, keine Konzentrations-/Gedächtnisstörung lt. Begleiterin. In Mazedonien sei sie meist traurig und fühle sich alleine.

Schreibprobe: ein Viereck und ein Kreis werden sehr zittrig und unförmig gezeichnet, obwohl kein Tremor besteht.

Amtsärztliches Gutachten:

Frau A B erscheint in Begleitung einer Bekannten der Familie zur

amtsärztlichen Untersuchung.

Sie spricht und versteht kein Deutsch.

Aus dem Gespräch, welches wegen fehlender Deutschkenntnisse nur mithilfe der

Begleitung erfolgen kann, geht hervor, dass Frau A B aufgrund ihrer

Unterbauch- und Magenschmerzen nicht lang genug sitzen könne um einen

Alphabetisierungskurs bzw. einen Deutschsprachkurs zu besuchen; die

Busfahrten von Mazedonien nach G und zurück wären möglich gewesen.

Vorgelegt wurde eine übersetzte Bescheinigung der Diagnosen einer chronischen

Gastritis (= Entzündung der Magenschleimhaut ) und eines postoperativen

Zustandes nach hyperplastischem Endometriumpolyp (= gutartige

Gewebswucherung der Gebärmutterschleimhaut).

Die körperlichen Untersuchung des Bauches im Bereich des Unterbauches und

der Magengegend wehrt Frau A B ab, da sie ( lt. Begleitung ) Schmerzen in

diesen Bereichen habe, jedoch die verordneten Schmerzmedikamente seien von

ihr am Untersuchungstag (lt. Begleitung ) nicht eingenommen worden.

Aus ha Sicht kann davon ausgegangen werden, dass durch eine adäquate

Einnahme der Schmerzmedikation eine Besserung der Beschwerdesymptomatik

zu erwarten ist.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Frau A B, geb

****, derzeit aufgrund ihres physischen und psychische

Gesundheitszustandes aus ha Sicht

zur Absolvierung eines Alphabetisierungskurses und folglich ebenso des

Deutschkurses auf dem Niveau AI als

geeignet

erscheint.“

Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht und sie eingeladen, hiezu eine Stellungnahme abzugeben, was jedoch nicht erfolgte, sodass die belangte Behörde den hier in Rede stehenden und bekämpften Bescheid erließ. Erst im Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht Steiermark wird das Gutachten der Amtsärztin in Zweifel gezogen.

Beweiswürdigung:

Vorweg sei festgestellt, dass das erkennende Gericht keinerlei Grund sieht, das Gutachten der Amtsärztin hinsichtlich des physischen und psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Die Amtsärztin erklärt darin nachvollziehbar und keinen Zweifel offenlassend, dass die Beschwerdeführerin zur Absolvierung eines Alphabetisierungskurses und folglich ebenso des Deutschkurses auf den Niveau A1 als physisch und psychisch geeignet erscheint.

Dies bekräftigte die medizinische Amtssachverständige innerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nochmals und verwies darauf, dass auch Analphabeten durchaus in der Lage sind, nach Absolvierung eines Alphabetisierungskurses zumindest Grundzüge der deutschen Sprache zu lernen.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Beschwerdeführerin den Eindruck in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung erweckte, gar nicht willens zu sein, die Sprache des Landes zu lernen, indem sie sich in Hinkunft aufhalten will. Gerade der persönliche Eindruck, den die Beschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen, mündlichen Verhandlung hinterließ, überzeugte das erkennende Gericht davon, dass sie auf dem Standpunkt steht, sie brauche gar nicht Deutsch zu lernen, den für sie sei ohnehin durch ihr Familie gesorgt, denn „sie habe ihre Kinder immer bei mir und ihren Mann auch“.

Es liegt im Übrigen auf der Hand und bestätigt dies auch die medizinische Amtssachverständige, dass niemand durch eine Gastritis gehindert ist, einen Alphabetisierungskurs und in weiterer Folge einen Deutschkurs zu besuchen, was auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde. Die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erscheint in Hinblick auf das vorliegende Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen verzichtbar, denn das erkennende Gericht ist schließlich überzeugt davon, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage ist, den ihr vom Gesetz abverlangten Deutschkurs zu absolvieren, aber schließlich dazu nicht willens ist.

Auch wenn das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang nicht verkennt, dass eine Alphabetisierung und anschließende Ablegung einer Prüfung für die Beschwerdeführerin sicher nicht leicht sein wird, hat letztlich die Beschwerde substanziell nichts neues hervorgebracht, was das erkennende Gericht in die Lage versetzten könne, eine Änderung der behördlichen Entscheidung zu treffen.

Rechtliche Beurteilung:

Die hier relevanten Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:

„§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Abs 1. Gilt nicht für Drittstaatsangehörige.

2. denen auf Grund ihres psychischen und physischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder

(5) Die Behörde kann auch begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und gemäß § 21 Abs 2 zur Inlandantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs 1 absehen:

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs 3 AVG gilt“

„§ 47…

(„) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“

Gemäß § 21a Abs 4 Z 2 NAG haben Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes der Nachweis erforderlicher Deutschkenntnisse nicht zugemutet werden kann, einen solchen auch nicht zu erbringen. Dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

Wie bereits oben ausgeführt, legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern die Feststellungen aufgrund des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens der medizinischen Amtssachverständigen, nämlich, dass die Beschwerdeführerin psychisch und physisch in der Lage ist, einen Alphabetisierungskurs und in weiterer Folge einen Deutschkurs absolvieren kann, nicht zutreffen.

Ergänzend sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ keinen Antrag nach § 21a Abs 5 Z 2 NAG stellte.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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