LVwG ST LVwG 41.15-2954/2020

LVwG 41.15-2954/2020Tribunale amministrativo regionale9 feb 2021

Regest

Übungsfahrten

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.15-2954/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.15.2954.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des A B, geb. am ****, L, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 21.10.2020, GZ: 11.1 909/2018,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Kosten für die Absolvierung von Beobachtungs-, Selektions- und Prüfungsfahrten bei einer Fahrschule im Betrag von € 597,00 zu erstatten mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Führerscheingesetz einen derartigen Kostenersatz nicht vorsehe.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe mit Erkenntnis vom 06.08.2020 seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 17.12.2019 Folge gegeben und ausgesprochen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet sei, weshalb ihm der Führerschein sofort auszufolgen gewesen wäre. Er habe daher sofort nach Erhalt dieses Erkenntnisses die belangte Behörde aufgesucht und um Übergabe des Führerscheins ersucht, jedoch sei ihm dort von der Mitarbeiterin aufgetragen wurden, dass er vorab noch Übungs- und Prüfungsfahrten bestreiten müsse, was er in weiterer Folge auch getan habe. Nach nochmaliger Urgenz seinerseits betreffend Ausfolgung des Führerscheins, habe er diesen am 25.09.2020 ausgehändigt erhalten. Anlässlich der damaligen Vorsprache bei der belangten Behörde seien ihm zwar aus ihm nicht näher bekannten Gründen die Kosten für die Praxisprüfung in der Fahrschule im Betrag von € 180,00 erlassen worden, nicht jedoch die nunmehr geltend gemachten Kosten für die Fahrstunden. Er habe den gegenständlichen Antrag auf „Kostenersatz“ nicht gemäß dem FSG gestellt. Vielmehr sei er der Ansicht, dass ihm die Fahrschulkosten im Betrag von € 597,00 nur deshalb entstanden seien, weil er von der belangten Behörde einen unrichtigen Auftrag erteilt erhalten habe, weshalb seines Erachtens hier Amtshaftung vorliege.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungs-relevanten Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2019, GZ: 11.1 909/2018, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Dieser Bescheid wurde vom damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft, welches zunächst ein amtsärztliches Gutachten einholte und für 12.09.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumte. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hatte, wurde das Verfahren beim LVwG mit der GZ: 42.9-1049/2019 mit Beschluss vom 27.08.2019 eingestellt. Ein in weiterer Folge von der belangten Behörde in Auftrag gegebenes amtsärztliches Gutachten vom 23.10.2019 ergab, dass der nunmehrige Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, worauf ihm mit Schreiben vom 30.10.2019 mitgeteilt wurde, dass die Lenkberechtigung weiterhin für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen bleibt. In weiterer Folge wurde ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.11.2019 von der belangten Behörde als Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen B und F gewertet und mit Bescheid vom 17.12.2019, GZ 19/497301, zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde wiederum mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft, welches den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 06.08.2020, GZ: LVwG 42.9-202/2020, zum Lenken von Kraftfahrzeugen als bedingt geeignet erachtete (Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 20 km vom derzeitigen Wohnsitz (Code 62) und Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt (Code 67)).

Nach Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes begab sich der nunmehrige Beschwerdeführer am 10.08.2020 zur belangten Behörde und beantragte dort, ihm den Führerschein (das Ausweisdokument) wieder auszufolgen, welches von der belangten Behörde wegen des vorangegangenen Entzuges der Lenkberechtigung eingehalten worden war. Anlässlich dieser Amtshandlung wurde ihm von Frau C ein mündlicher Bescheid verkündet, dessen Spruch wie folgt lautet:

„Sohin ergeht folgender – mündlich verkündeter – BESCHEID:

Der Führerschein (Klasse(n) AM, B und F) wird unbefristet wiederausgefolgt.

Laut amtsärztliches Gutachten vom Referat Sanitätsdirektion – Gesundheitswesen vom 16.07.2020 wird festgehalten, dass Herr A B zum Lenken der FS-Gruppe 1 (Klassen AM, B und F) derzeit bedingt geeignet (ohne zeitliche Befristung) geeignet ist.

Es kann um eine neue Lenkberechtigung in der ha. FS-Stelle angesucht werden.

Auflage:

Technische Auflagen:

Code 62: Beschränkt auf Fahrten in einem Umkreis von 20 km vom derzeitigen Wohnsitz

Code 67: Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt.“

Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Amtshandlung jedoch das Führerscheindokument nicht ausgehändigt. Dies deshalb, da die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde damals der Meinung war, dass die Lenkberechtigung gemäß § 27 FSG aufgrund der langen vorangegangenen Entziehungsdauer erloschen sei. Stattdessen wurde Herrn A B am 10.08.2020 ergänzend zum mündlich verkündeten Bescheid mitgeteilt, dass er um eine neue Lenkberechtigung anzusuchen hat und davor jedenfalls die praktische Fahrprüfung nochmals ablegen müsse. Die Absolvierung einer bestimmten Anzahl von Übungsstunden in der Fahrschule wurde ihm anlässlich dieser Vorsprache nicht aufgetragen. In weiterer Folge absolvierte der Beschwerdeführer in der Fahrschule D in E zunächst am 14.08.2020 zwei Fahreinheiten zur Vorbereitung der Praxisprüfung (Rechnungsbetrag € 200,00 brutto). Nachdem der Beschwerdeführer diese Praxisprüfung am 14.08.2020 nicht bestanden hatte, absolvierte er zwei weitere Fahreinheiten am 29.08.2020 und am 30.08.2020 (Rechnungsbetrag € 200,00) und nachdem er auch die Praxisprüfung am 01.09.2020 nicht bestanden hatte, eine weitere Fahreinheit am 14.09.2020 (Rechnungsbetrag € 135,00). Die Praxisprüfung am 15.09.2020 bestand der Beschwerdeführer und wurden ihm für die insgesamt drei Fahrprüfungen € 180,00 in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 11.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ihm den Führerschein umgehend auszuhändigen, da seines Erachtens für die weitere Einbehaltung des Ausweisdokumentes keine rechtliche Grundlage bestehe. Nachdem eine Rückfrage der zuständigen Sachbearbeiterin bei Herrn Bezirkshauptmann Dr. F ergeben hatte, dass dieser die Rechtsmeinung vertritt, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers entgegen der anlässlich der Amtshandlung vom 10.08.2020 vertretenen Rechtsmeinung doch nicht erloschen ist, wurde dem Beschwerdeführer anlässlich einer weiteren Vorsprache am 25.09.2020 ein neues Ausweisdokument mit den Auflagen laut Erkenntnis des LVwG vom 06.08.2020 ausgestellt und ihm die Prüfungsgebühr von € 180,00 für die Absolvierung der insgesamt drei vorgenannten Praxisprüfungen erlassen.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Sachverhaltes, ihm auch die Kosten für die Übungsfahrten in der Fahrschule im Ausmaß von € 597,00 zu ersetzen. Dies deshalb, weil die weitere Einbehaltung des Führerscheins nach Erlassung des Erkenntnisses des LVwG Steiermark zu Unrecht erfolgt sei und ihm ebenfalls zu Unrecht aufgetragen wurde, neuerlich die Fahrprüfung ablegen zu müssen. Als Beilage zu diesem Schreiben wurden die drei obgenannten Rechnungen der Fahrschule D vorgelegt sowie eine weitere Rechnung mit Datum vom 15.07.2020 im Betrag von € 62,00. Dieser Kostenerstattungsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren wurde die Fahrschule D hinsichtlich der vorgenannten Rechnungen aufgefordert, genauer aufzuschlüsseln, für welche Leistungen die vorgenannten Beträge in Rechnung gestellt wurden. Weiters wurden die näheren Abläufe anlässlich der Amtshandlungen vom 10.08.2020 und 25.09.2020 durch Rückfragen bei den zuständigen Mitarbeitern der belangten Behörde näher hinterfragt, darüber ein Aktenvermerk angefertigt und dieser Aktenvermerk gemeinsam mit der Stellungnahme der Fahrschule D dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme vom 25.01.2021 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der dortigen Erhebungen und führte nochmals zusammenfassend aus, dass ihm die Kosten für diese Übungsfahrten lediglich aufgrund einer unrichtigen Rechtsauskunft der belangten Behörde entstanden seien, da diese offensichtlich zu Unrecht zunächst davon ausgegangen war, dass seine Lenkberechtigung erloschen sei. Er halte daher seinen Antrag auf Kostenerstattung aufrecht. Die Durchführung einer Verhandlung vor dem LVwG wurde nicht beantragt. Seitens der belangten Behörde wurde von Frau Mag. G anlässlich eines Telefonats vom 19.01.2021 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit dem Behördenleiter nicht beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer die vorgelegten Rechnungen für die Fahrschulstunden doch noch zu ersetzen. Es werde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes abgewartet.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes in Verbindung mit den vom Landesverwaltungsgericht dazu noch durchgeführten Erhebungen. Da der Akteninhalt teilweise etwas unklar war – so ist in dem oben wiedergegebenen Vordruck des mündlich verkündeten Bescheides vom 10.08.2020 angekreuzt, dass dem Beschwerdeführer damals der Führerschein wieder ausgefolgt wurde, obwohl dies nach der Aktenlage offenbar nicht der Fall war – wurden dazu ergänzende Erhebungen durchgeführt, welche letztlich zu den oben wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen führten.

Die Stellungnahme der Fahrschule D vom 16.12.2020 steht ebenfalls großteils in Einklang mit den damaligen Abläufen und deren zeitlicher Chronologie. Lediglich auf eine Rechnung, nämlich jene vom 15.07.2020 im Betrag von € 62,00 wird in dieser Stellungnahme nicht eingegangen. Dies ist letztlich jedoch irrelevant, zum einen weil diese Rechnung schon aufgrund ihres Datums welches vor dem 10.08.2020 liegt in keinem Zusammenhang mit dem dem Beschwerdeführer erst danach mündlich verkündeten Bescheid stehen kann und im Übrigen ohnedies, wie im Folgenden in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, hinsichtlich aller dieser Rechnungen kein Anspruch auf Kostenerstattung nach dem FSG besteht, weshalb es auf diese eine Rechnung nicht ankommt.

III.Rechtliche Beurteilung:

Da die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Kosten für die Übungsfahrten in der Fahrschule zu ersetzen, als Antrag auf Kostenerstattung nach dem Führerscheingesetz gewertet hat, ist „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob mit dem angefochtenen Bescheid dieser Antrag nach den Bestimmungen des FSG zu Recht zurückgewiesen wurde. Dies ist jedenfalls zu bejahen, weil weder die einschlägigen Bestimmungen des FSG, welche den Nachweis der fachlichen Befähigung regeln (§ 10ff) noch die Bestimmungen der FSG-DV (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung) sowie der FSG-PV (Fahrprüfungsverordnung), welche die nähere Durchführung des praktischen Teils der Prüfung regeln Bestimmungen dahingehend enthalten, dass den Führerscheinwerbern die Kosten für Übungsfahrten ersetzt werden könnten und zwar unabhängig davon, ob der Kandidat diese Übungsfahrten vor Ablegung des praktischen Teils der Fahrprüfung freiwillig absolviert hat oder ob ihm diese – zu Recht oder zu Unrecht – von der Behörde aufgetragen wurden. Die Bestimmung des § 4 Abs 8 FSG, welche vorsieht, dass sogar die Kosten einer Nachschulung – welche zum Unterschied von den hier gegenständlichen freiwillig absolvierten Übungsfahrten die gesetzliche Rechtsfolge von bestimmten Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen ist – vom Nachzuschulenden selbst getragen werden müssen, kann ebenfalls als Argument dafür gelten, dass dies, nämlich die Pflicht zur Selbstkostentragung, umso mehr für die gegenständlichen Übungsstunden in der Fahrschule gelten muss. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob dem Beschwerdeführer überhaupt Übungsstunden aufgetragen wurden und ob die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nun erloschen ist oder nicht und ihm – je nach Sichtweise – durch eine allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilung dieser Frage durch die belangte Behörde der von ihm behauptete Schaden entstanden ist.

Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, es gehe ihm mit dem gegenständlichen Antrag in Wahrheit nicht um einen Kostenersatz nach dem FSG, sondern um die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, ist darauf hinzuweisen, dass Amtshaftungsansprüche nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Zum einen, weil der Beschwerdeführer bis dato keinen formellen Antrag dahingehend gestellt hat, zum anderen auch weil das dafür vorgesehene Procedere ein gänzlich anderes ist und dafür weder die belangte Behörde noch das Landesverwaltungsgericht zuständig sind. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges zur Abwendung des behaupteten Schadens sieht das Amtshaftungsgesetz nämlich vor, dass der Geschädigte zunächst den Rechtsträger – vorliegend das Land Steiermark – vor einer Amtshaftungsklage im Wege eines Aufforderungsschreibens auffordern muss, den Anspruch anzuerkennen. Scheitert dies, ist eine Amtshaftungsklage in erster Instanz beim Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich beabsichtigen, in weiterer Folge Amtshaftungsansprüche geltend machen, könnte die gegenständliche Entscheidung allenfalls als Nachweis dafür gelten, dass der Beschwerdeführer hiermit den Rechtsweg im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ausgeschöpft hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.