LVwG ST LVwG 61.37-952/2020

LVwG 61.37-952/2020Tribunale amministrativo regionale20 nov 2020

Regest

Kanalisationsbeitrag, Container, Bauwerk, Anschlusspflicht

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 61.37-952/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.61.37.952.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde der Autohaus A GmbH, FN XXXX, gegen den Abgabenbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14.01.2019, GZ: A8/2-004183/2019/0001,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (im Folgenden BAO) wird die Bescheidbeschwerde vom 18.01.2019 als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:

Mit Abgabenbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14.01.2019, GZ.: A8/2-004183/2019/0001, wurde der Autohaus A GmbH für die an das öffentliche Kanalnetz anschlusspflichtige Liegenschaft G, K, Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX gemäß §§ 2 und 4 Kanalabgabengesetz 1955 iVm §§ 1 und 2 der G Kanalabgabenordnung 2005 ein ergänzender Kanalisationsbeitrag in Höhe von € 8.799,15 (inkl. USt) vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde eine Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes von 331,41 m² sowie des 1. OG von 70,56 m² festgestellt. Davon wurde eine Abbruchfläche im Ausmaß von 89,50 m² abgezogen. Für die Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages wurde sohin eine verrechenbare Fläche von 312,47 m² und ein Einheitssatz in der Höhe von € 25,60/m² herangezogen.

Gegen diesen Abgabenbescheid wurde fristgerecht die zulässige Bescheidbeschwerde erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die verrechenbare Fläche mit 312,47 m² sei falsch berechnet worden, da der alte Gebäudebestand miteingerechnet worden sei. Für diesen sei eine Kanalabgabe bereits entrichtet worden. Es sei zum Altbestand nur ein Zubau errichtet worden. Die gesamte Fläche des Zubaus betrage 239,10 m²; abzüglich der Abbruchfläche im Ausmaß von 89,50 m² ergebe dies eine Netto-Zubaufläche von 149,60 m². Der Kanalisationsbeitrag betrage daher lediglich € 3.829,76. Abschließend wird die Änderung des Kanalisationsbeitrages und sohin die Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt. Mit Schriftsatz vom 16.02.2019 wird ergänzend ausgeführt, dass der westliche Zubau zum bisherigen Erdgeschoß 72,55 m² und die Ausstellungshalle 167,76 m² betrage. Das Reifenlager bestehe aus 8 mit dem Gebäude nicht verbundenen, übereinander gestellten mobilen Lagercontainern, welche über keinen Wasseranschluss verfügten. Diese seien somit für die Kanalanschlussgebühr nicht heranzuziehen. Für diese werde hiermit um eine Ausnahmegenehmigung von der Kanalanschlusspflicht angesucht, da die Container nicht mit dem Gebäude verbunden und nur in die zwischen Werkstätte und Schauraum entstandene Baulücke gestellt worden seien, keine Meteorwässer zur Versickerung zugeführt würden und Schmutzwasser nicht entstünden. Der erweiterte Schuppen habe ebenfalls keinen Wasseranschluss. Die Zubaufläche (exkl. Reifenlager) betrage daher 240,31 m² und sei hievon die Abbruchfläche in Höhe von 89,50 m² abzuziehen. Dies ergebe eine restliche Fläche im Ausmaß von 150,81 m² bzw. eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von € 3.860,74 excl. Mwst.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 18.10.2019, GZ.: A8/2-0004183/2019-0002, wurde die Beschwerde der Autohaus A GmbH abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheiden vom 13.09.2017 bzw. 07.02.2018 sei die Bewilligung zum Zu- und Umbau des Geschäftsgebäudes erteilt worden. Die Ausführung des bewilligten Bauprojektes sei in der Art und Weise erfolgt, dass bei den Ausstellungshallen ein Um- und Zubau durchgeführt, ein Reifenlager zubaut, der Schuppen erweitert und ein Gebäudetrakt abgebrochen worden seien. Auf Grund der eingebrachten Beschwerde sei eine Stellungnahme der Baubehörde eingeholt worden, wonach der westliche Zubau im EG in der Flächenaufstellung des Einreichplanes als „Ausstellung Straße“ bezeichnet und mit einer Fläche von 72,69 m² angegeben worden sei. Die Ausstellungshalle im EG sei als „Ausstellung 1G“ bezeichnet worden und weise eine Fläche von 173,48 m² auf. Diese sei laut Änderungsplan um 2,16 m² verringert und um 0,79 m² vergrößert worden, woraus sich eine Bruttogeschoßfläche von 172,11 m² ergebe. Das „Reifenlager“ sei in der Flächenaufstellung mit einer Fläche von 70,56 m² im EG und 1. OG angegeben worden. Laut Einreichplan sei das Reifenlager, welches aus übereinander gestellten und zu den Wänden formschlüssig gestellten Containern bestehe, mit einem 14° geneigtem Dach überdeckt. Dieses Dach liege statisch auf dem Gebäude, in welchem sich „Ausstellung 1G“ befinde und sei somit untrennbar mit diesem verbunden. Durch das übereinanderstellen der Container sei eine weitere Ebene (OG 1) geschaffen worden. Die Erweiterung des Schuppens im EG sei in der Flächenaufstellung des Einreichplanes mit einer Fläche NEU von 16,26 m² bemaßt worden. Hinsichtlich der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages wurde seitens der Abgabenbehörde ausgeführt, dass die Bestandsflächen des EG, welches nur renoviert worden sei, nicht herangezogen worden seien. Es seien lediglich die nach Abbruch neu errichteten Flächen verrechnet worden. Die Abbruchfläche in Höhe von 89,50 m² sei entsprechend berücksichtigt worden. Strittig sei im Beschwerdefall die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages für einen Bauteil für das Reifenlager. So wie das Reifenlager geplant und ausgeführt worden sei, sei es im rechtlichen Sinne als raumbildender, zweigeschoßiger Bauteil zu beurteilen und seien somit die Flächen zur Bruttogeschoßfläche für den Kanalisationsbeitrag hinzuzurechnen. Für das bestehende Gebäude bestehe eine Anschlussverpflichtung an die öffentliche Kanalanlage. Die Um- und Zubauten seien an das anschlusspflichtige Gebäude erfolgt und sei der Abgabenanspruch für dieses Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Benutzung am 23.02.2018 entstanden. Hinsichtlich einer Ausnahme von der Anschlussverpflichtung wurde ausgeführt, dass dies die Erlassung eines entsprechenden Bescheides der Baubehörde voraussetze. Die Beschwerdeführerin hätte im Zuge des Baubewilligungsverfahrens einen Antrag um Ausnahmegenehmigung von der Anschlussverpflichtung bei der Bau- und Anlagenbehörde einbringen müssen. Ein derartiges Ansuchen sei zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bei der Baubehörde nicht vorgelegen. Die Abgabenbehörde sei nicht berechtigt, eine Befreiung von der Anschlussverpflichtung zu erteilen. Ein bei der zuständigen Baubehörde nachträglich eingebrachter Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung habe in weiterer Folge keinerlei Auswirkungen auf den bereits vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrag, auch wenn von der Baubehörde nachträglich eine Befreiung für das Reifenlager und den erweiterten Schuppen erteilt werden würde.

Mit Eingabe per E-Mail vom 28.10.2019 brachte die Beschwerdeführerin einen als Vorlageantrag zu wertenden Einspruch ein. Ergänzend wird vorgebracht, das angeführte Dach liege nicht auf den Reifencontainern und habe mit diesem keine Verbindung. Die Reifencontainer könnten jederzeit unter dem Dach herausgenommen werden, was auch für zukünftige Veränderungen so geplant worden sei. Die Reifencontainer seien keineswegs formschlüssig mit dem Gebäude verbunden, sondern hätten einen deutlichen Abstand zu diesem. Regenwässer versickerten am Grundstück selbst in einer Sickergrube. Es bestehe daher für die Reifencontainer keineswegs eine Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz.

Einlangend per 05.05.2020 legte die belangte Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 18.01.2019 samt Aktenverzeichnis und diesbezüglichem Abgabenakt sowie Vorlagebericht zur Entscheidung vor.

Über hg. Aufforderung übermittelte die Baubehörde der Stadt Graz den Bauakt zu GZ: BAB-076639/2017 bzw. BAB-017281/2017.

II. Sachverhalt:

Die Autohaus A GmbH ist Alleineigentümerin des Gst.Nr. XXXX EZ XXXX KG XXXX einkommend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Graz-West (vgl. Grundbuch).

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft liegt im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Graz. Der auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichtete Gebäudekomplex liegt innerhalb von 100 m zu dem in der KStraße gelegenen öffentlichen Kanal (vgl. Vorlagebericht der belangten Abgabenbehörde).

Mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13.09.2017, GZ.: A17-BAB-017281/2017-0010, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Umsetzung des Projektes Zubau und Umbau des Geschäftsgebäudes in Graz, auf den Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX und Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX, erteilt. Das konkrete Bauvorhaben ergibt sich aus den mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplänen vom 17.03.2017, auf welche verwiesen wird (vgl. vorgelegter Bauakt).

Mit weiterem rechtskräftigen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 07.02.2018, GZ.: A17-BAB-076639/2017/0003, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Änderung bei dem mit Bescheid vom 13.09.2017, GZ: A17-BAB-017281/2017/0010, genehmigten Projekt betreffend Zubau auf Grund einer Wandverschiebung, Änderung des Flachdaches über dem Reifenlager auf Pultdach, Einbau von 3 zusätzlichen Lichtkuppeln am Dach des Ausstellungsgebäudes, geringfügige Höhenveränderung des Ausstellungsgebäudes sowie Grundriss- und Fassadenänderungen in G, KStraße auf den Gst. Nr. XXXX EZ XXXX und Gst. Nr. XXXX EZ XXXX KG XXXX erteilt. Das konkrete Bauvorhaben ergibt sich aus den mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplänen vom 14.12.2017, auf welche verwiesen wird (vgl. vorgelegter Bauakt).

Diese mit Baubescheide vom 13.09.2017 bzw. 07.02.2018 bewilligten Zu- und Umbauten wurden erstmalig mit 23.02.2018 benützt (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid).

Die durch die obgenannten Bauvorhaben neu gewonnene Bruttogeschoßfläche beträgt insgesamt 312,47 m². Sie setzt sich aus dem Zubau „Auslagenbereich“ im Ausmaß von 72,69 m², dem Zubau in der „Ausstellung 1G“ im Ausmaß von 82,61 m² (Zubau lt. Einreichplan vom 17.03.2017 173,48 m² unter Berücksichtigung der Änderungen lt. Einreichplan vom 14.12.2017 im Ausmaß von gesamt -1,37 m² sowie unter Berücksichtigung der bereits vor den verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen vorhandenen Bruttogeschoßfläche im Bereich des teilweise abgebrochenen Gebäudetraktes im Ausmaß von 89,50 m²), dem Zubau „Reifenlager“ im Ausmaß von 141,12 m² und dem Zubau beim Schuppen im Ausmaß von 16,05 m² zusammen. Bei den baubehördlich bewilligten Geschoßen handelt es sich weder um Keller- noch um Dachgeschoße.

Der Einheitssatz beträgt € 25,60 / m².

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19.10.1988, GZ: A8-9/1988-318, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in der Höhe von gesamt ATS 102.701,50 (€ 7.463,28) vorgeschrieben. Dieser Vorschreibung war eine Bemessungsgrundlage von 546,28 m² zu Grunde gelegt; darin war die nunmehrige Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von 89,50 m² anhalten (vgl. Abgabenbescheid vom 19.10.1988, GZ: A8-9/1988-318, E-Mail der belangten Behörde vom 09.10.2020).

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln; insbesondere aus dem vorgelegten Abgabenakt der belangten Behörde und dem übermittelten Bauakt, sowie aus dem Vorbringen in der Bescheidbeschwerde vom 18.01.2019, ergänzt durch die Eingabe vom 16.02.2019 und dem Vorlageantrag vom 28.10.2019 sowie dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 04.05.2020.

Das Eigentum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem öffentlichen Grundbuch zu EZ XXXX, KG XXXX und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Ebenso wird die Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; begehrt sie doch selbst eine Ausnahmegenehmigung von der Kanalanschlusspflicht (vgl. ergänzende Eingabe vom 16.02.2019). Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vermeint, für die Reifencontainer bestehe keineswegs eine Anschlusspflicht zum öffentlichen Kanalnetz, wird auf die untenstehenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Der Zeitpunkt der erstmaligen Benützung der Baulichkeiten, den die belangte Abgabenbehörde mit 23.02.2018 feststellte, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Bruttogeschoßfläche ergibt sich aus den behördlich genehmigten Einreichplänen vom 17.03.2017 bzw. 17.12.2017. Die unsubstantiierten Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag zu den diesbezüglichen Flächenangaben sind demgegenüber jedoch nicht nachvollziehbar. Wenn in der Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Erweiterung des Schuppens eine Fläche NEU von 16,26 m² angeführt wird, so liegt hier ein Schreibfehler vor. Tatsächlich wurde der Abgabenberechnung im Abgabenbescheid vom 14.01.2019 richtig eine diesbezüglich neu gewonnene Bruttogeschoßfläche von 16,05 m² zu Grunde gelegt, wobei sich diese aus dem Einreichplan vom 17.03.2017 ergibt. Hinsichtlich der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche beim Zubau „Ausstellung 1G“ wird auf die untenstehenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Dass für die Bruttogeschoßfläche im Bereich des teilweise abgetragenen Gebäudebereiches (ehemaliger Gastrobereich) bereits ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben und auch entrichtete wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Abgabenbehörde vorgelegten Abgabenbescheid vom 19.10.1988, GZ: A8-9/1988-318 und der Stellungnahme vom 09.10.2020.

Der Beschwerdeführerin wurde das Ermittlungsergebnis bezüglich der Bruttogeschoßflächenberechnung durch die Baubehörde der Stadt Graz vom 26.07.2019 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die Beschwerdeführerin ist dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 276 Abs 1 BAO aF zu verweisen, wonach die in einer Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen der belangten Behörde wie ein Vorhalt wirken; das auch dann, wenn der Abgabepflichtige durch eine Antragstellung nach § 276 Abs 1 BAO die Wirkungen der Berufungsvorentscheidung beseitigt. In einem solchen Fall obliegt es dem Abgabepflichtigen, die in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen (vgl. VwGH vom 25.04.1972, 1814/71). Diese Rechtsprechung ist auf § 262 BAO idF BGBl I Nr. 99/2020 zu übertragen.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus den vorliegenden Akten unzweifelhaft ergibt, konnte auch sonst von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werde: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden). Der ergänzende Kanalisationsbeitrag nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955 ist eine öffentliche Abgabe.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl Nr. 71/1955 idF LGBl Nr. 149/2016 – im Folgenden KanalabgG 1955 – ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit entsteht bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile.

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bestimmt sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern) eines Gebäudes. Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet.

Gemäß § 4 Abs 4 leg cit ist bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten der ergänzende Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

Gemäß § 4 Abs 6 leg cit ist für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifisch baurechtlichen Bestimmungen das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995, heranzuziehen.

Gemäß § 5 Abs 1 leg cit ist zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit verpflichtet.

Gemäß § 2 Abs 1 der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.10.2018 beträgt die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages € 25,60/m².

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist, ob die Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages in der Höhe von € 8.799,15 (inkl. USt) gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte.

§ 2 Abs 3 KanalabgG 1955 nennt als Abgabentatbestand für die Leistung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages ausdrücklich die Durchführung von Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Diesfalls entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile (nach dem Zu- bzw. Umbau). Damit ist zunächst gesagt, dass der Zu- oder Umbau in einer anschlusspflichtigen Baulichkeit die Pflicht zur Leistung des einmaligen Kanalisationsbeitrages, und zwar in dem in § 4 KanalabgG 1955 festgelegten Ausmaß auslöst. Dieses Ausmaß, sohin die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich grundsätzlich nach § 4 Abs 1 KanalabgG 1955 (vgl. VwGH vom 08.09.2005, Zl. 2005/17/0029). § 4 Abs 4 leg. cit. normiert bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten, dass der ergänzende Kanalisationsbeitrag entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen ist. Er wird dann als Ergänzungsbeitrag bezeichnet.

Gemäß § 4 Abs 4 KanalabgG 1955 ist der Ergänzungsbeitrag entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen, wobei sich „neu gewonnen“ auf die den Abgabentatbestand für den Ergänzungsbeitrag bildenden Baumaßnahmen bezieht (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2009, Zl. 2008/17/0003 zu § 4 Abs 4 Stmk KanalabgG 1955 idF LBGl Nr. 3/2003). Es muss sich also um infolge der vorschreibungsgegenständlichen Baumaßnahme erstmals zu berücksichtigende Bruttogeschoßfläche handeln.

Mit Bescheiden des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 13.09.2017, GZ: A17-BAB-017281/2017-0010, und vom 07.02.2018, GZ: A17-BAB-076639/2017/0003, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur Durchführung der in den behördlich bewilligten Projektunterlagen näher dargestellten Baumaßnahmen erteilt; wobei es sich dabei um Zu- und Umbauten iSd § 4 Z 64 und § 4 Z 58 Stmk BauG 1995 handelt. Die erstmalige Benützung dieser Baulichkeiten nach dem Um- und Zubau erfolgte mit 23.02.2018. Damit ist am 23.02.2018 der Abgabentatbestand nach § 2 Abs 3 KanalabgG 1955 entstanden und die Beschwerdeführerin dem Grunde nach zur Leistung eines Kanalisationsbeitrages verpflichtet. Da im Beschwerdefall für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft auch bereits ein einmaliger Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben und entrichtet wurde und Zu- und Umbauten an einem Bestandsobjekt baubehördlich bewilligt und durchgeführt wurden, ergibt sich die Höhe des zu entrichtenden Kanalisationsbeitrages - welcher im Beschwerdefall ein Ergänzungsbeitrag ist – nach § 4 Abs 4 KanalabG 1955; Bemessungsgrundlage ist sohin die neu gewonnene Bruttogeschoßfläche. Diese beträgt, wie die belangte Abgabenbehörde im Ergebnis richtig ermittelte, insgesamt 312,47 m².

Wenn im Abgabenbescheid vom 14.01.2019 von einer Abbruchfläche im Ausmaß von 89,50 m² die Rede ist, so ist dies irreführend. Im Beschwerdefall ist in den behördlich bewilligten Einreichplänen weder ein Abbruch eines Gebäudes dargestellt, noch ein solcher bewilligt worden. Baubehördlich bewilligt wurde vielmehr ein Zu- und Umbau (in deren Zuge ein Teilabbruch von Wänden erfolgte – so blieb insbesondere die nördliche Außenwand des ehemaligen Gastrogebäudes vollständig bestehen). Tatsächlich handelt es sich bei der Fläche von 89,50 m², welche den nördlichen Bereich „Ausstellung 1 G“ umfasst, um den ehemaligen Gastrobereich, der jedoch umgebaut wurde. Aus diesem Grund wurde diese Fläche auch nicht im Zuge der nunmehr verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen neu gewonnen, weshalb diese Fläche bei der Ermittlung des Ergänzungsbeitrages nicht zu berücksichtigen war. Für diese Fläche wurde überdies bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.10.2020).

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, für die Reifencontainer bestehe keine Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz, so ist dies nicht richtig. Gemäß § 4 Abs 4 Steiermärkisches Kanalgesetz LGBl Nr. 79/1988 idF LGBl Nr. 49/2010 sind in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Das Kanalgesetz und somit die Anschlusspflicht stellen sohin auf den Begriff „Bauwerk“ ab. Gemäß § 4 Z 13 Stmk BauG 1995 ist eine bauliche Anlage (Bauwerk) eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die verfahrensgegenständlichen Container sind als Bauwerke iSd § 4 Z 13 Stmk BauG 1995 zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 16.05.2013, 2013/06/0007). Damit besteht auch für die Reifencontainer die Verpflichtung, deren Schmutz- und Regenwässer in die öffentliche Kanalanlage abzuleiten. Wie die belangte Abgabenbehörde richtig erkannte, ist die Bruttogeschoßfläche der Reifencontainer wegen deren Gebäudeeigenschaft iSd § 4 Z 29 iVm § 4 Z 21 Stmk. BauG 1995 bei der Ermittlung des Ergänzungsbeitrages mit zu berücksichtigen. Wie die belangte Abgabenbehörde auch hinsichtlich der Ausnahme von der Anschlussverpflichtung nach § 4 Abs 5 Stmk. Kanalgesetz richtig ausführte, ist dieser Umstand im Rahmen der Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages nur dann relevant, wenn ein entsprechender Bescheid der Baubehörde bereits erlassen wurde. Da ein derartiges Ansuchen um Erteilung einer Ausnahme von der Anschlussverpflichtung im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches bei der zuständigen Baubehörde nicht vorlag, ist von der Anschlusspflicht der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft auszugehen. Es wird diesbezüglich im Übrigen auf die Ausführungen der belangten Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2019 verwiesen.

Aus all diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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