LVwG ST LVwG 50.32-712/2020

LVwG 50.32-712/2020Tribunale amministrativo regionale28 ott 2020

Regest

Nachbarbeschwerde, Abstand, Gebäude, Nachbargrenze, Grenzabstand, Silo, Gebäudeeigenschaft, Pultdach, bauliche Anlage, Schutzdach, Gebäudefront, Steiermärkisches Baurecht

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.32-712/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.50.32.712.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von A, A-Ort B-Straße, vertreten durch C, B-Ort, D-Straße, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Groß St. Florian vom 10.02.2020, Aktenzahl: 131/9-69/2019 (belangte Behörde, nunmehr vertreten durch E, F-Straße, B-Ort; mitbeteiligte Partei des Verfahrens: G, A-Ort, H-Straße vertreten durch I, C-Ort, J-Straße; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung) betreffend nachbarrechtlicher Einwendungen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Die mitbeteiligte Partei des Verfahrens beantragte am 14.11.2019 die Baubewilligung für die Errichtung von 2 Hochsilos sowie einer Überdachung auf der Liegenschaft mit der GStNr. **** und ****, KG **** D-Ort. Die Silos sollten der Lagerung von Futtermitteln zu landwirtschaftlichen Zwecken dienen.

2. Am 14.01.2020 fand eine Bauverhandlung statt, anlässlich der die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Einwendungen vorbrachte. Zusammengefasst wendete die Beschwerdeführerin eine Gebäude-/Grenzabstandsverletzung, unzulässige Immissionen aufgrund der gelagerten Futtermittel, eine Nichtübereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan bzw. mit einem allfälligen Bebauungsplan, eine mögliche Beeinträchtigung im Hinblick auf den Brandschutz sowie eine nicht ordnungsgemäße Regenentwässerung ein.

3. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10.02.2020 wurde der mitbeteiligten Partei des Verfahrens die Baubewilligung für die Errichtung von 2 Hochsilos und einer Überdachung auf der Liegenschaft mit der GStNr. ****, sowie Nr. ***, KG D-Ort unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Bescheidbeschwerde.

5. Mit hg. Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020 wurde ASV K vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zum bautechnischen Sachverständigen bestellt. Dem Sachverständigen wurde aufgetragen, Befund und Gutachten dahingehend zu erstellen, ob die projektierten Silos und die Dachkonstruktion aus bautechnischer Sicht Gebäudeeigenschaft gemäß § 4 Z 29 Stmk. BauG aufweisen würden. Mit Erledigung vom 09.07.2020 übermittelte der Amtssachverständige sein Gutachten, in welchem er zusammengefasst zum Schluss kam, dass dem gegenständlichen Bauvorhaben Gebäudeeigenschaft zukomme.

6. Mit Schriftsatz vom 03.08.2020 wurde seitens der mitbeteiligten Partei eine Stellungnahme eines Baumeisters an das Landesverwaltungsgericht übermittelt.

7. Am 05.10.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

I.1. Feststellungen:

Die mitbeteiligte Partei des Verfahrens beabsichtigt auf der Liegenschaft mit der GStNr. **** sowie ****, KG D-Ort der südöstlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin (GStNr. **** sowie der GStNr. ****, KG D-Ort), südöstlich eines bestehenden Stallgebäudes zwei Hochsilos für Futtermittel in Betonbauweise sowie eine gemeinsame Überdachung dieser Silos sowie zwei bestehender Silos zu realisieren. Einer der beiden neuen Silos soll nördlich, der andere südlich von den zwei bestehenden Hochsilos errichtet werden. Die beiden projektierten Silos haben einen kreisförmigen Grundriss mit einem Außendurchmesser von 3,20 m. Die Höhe des nördlichen Silos sowie des südlichen Silos beträgt - jeweils bezogen auf das angrenzende natürliche Gelände 5,09 m (nördlicher Silo) und 5,90 m (südlicher Silo). Der minimale Grenzabstand des nördlichen Silos zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Beschwerdeführerin beträgt 2,36 m, jener des südlichen Silos zur gemeinsamen Grundstücksgrenze 3,49 m. Die beiden Silos sollen ohne Deckel, also oben offen ausgebildet werden.

Südöstlich des Stallgebäudes soll beginnend am Satteldachfirst des Stalls, eine neue Pultdachkonstruktion errichtet werden, die die beiden neuen Silos und die beiden bestehenden Silos überdeckt. Die Pultdachkonstruktion mit einer Dachneigung von 7° soll in Holzbauweise ausgeführt werden, wobei die Dachkonstruktion im Bereich des Stall-Firsts und im Bereich der südöstlichen Außenwand des Stalls (Auflagerung von Stützen) statisch-konstruktiv mit dem Stall verbunden ist. Im Südosten soll das neue Pultdach auf einer neuen Stützenreihe auflagern. Diese Stützenreihe soll parallel zur bestehenden südöstlichen Außenwand des Stalls in einem Abstand von ca. 3,20 m errichtet werden. Das Dach tritt optisch als abgeschlepptes Dach des bestehenden Stallgebäudes in Erscheinung, wobei die Südostseite die Traufenseite darstellt. Der Pultdachfirst ist gleichzeitig der Satteldachfirst des bestehenden Stallgebäudes. Eine statisch-konstruktive Verbindung von Dach und Silos ist nicht vorgesehen. Die überdachte Fläche wird im Plan mit 101,8 m² angegeben, wobei das Dach gegenüber der südöstlichen Außenwandfront des bestehenden Stallgebäudes 4,20 m vorspringen wird. Die Höhe des Dachsaumes im Bereich der Südostseite (Traufseite) wird im Einreichplan, bezogen auf das natürliche Gelände, mit 6,90 m bis 7,84 m angegeben. Als Dachdeckung ist wie beim bestehenden Stallgebäude „Eternit“ (Faserzementplatten) vorgesehen. Der minimale Grenzabstand des Pultdaches zur gemeinsamen Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin beträgt laut Einreichplan 1,17 m.

Die beiden Hochsilos bilden mit der projektierten Dachkonstruktion eine bauliche Einheit und weisen aus bautechnischer Sicht Gebäudeeigenschaft auf. Der erforderliche Mindestgrenzabstand zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin wird nicht eingehalten.

I.2. Beweiswürdigung:

Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere aus den Einreichplänen der mitbeteiligten Partei sowie der Baubeschreibung. Weiters basieren die Feststellungen auf dem bautechnischen Gutachten des hinzugezogen Amtssachverständigen, welches sich als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig erweist. Demgegenüber enthielt die bautechnische Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 03.08.2020 vorwiegend rechtliche Ausführungen und erwies sich sachverhaltsbezogen als nicht plausibel, da in dieser – abweichend von den Einreichunterlagen – von einem anderen Verwendungszweck (Hochwasserbehälter anstelle von Futtersilos) ausgegangen worden war.

I.3.1 Rechtslage:

Die für den Gegenstandsfall jeweils maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt (Stmk. BauG in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018):

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

(…)

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

(…)

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

(…)

I.3.2. Rechtliche Würdigung:

Vorausgeschickt wird, dass die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine Einschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (siehe dazu VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).

Bei Beschwerden von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren hat das Verwaltungsgericht daher die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, aber stets nur insoweit, als die Frage einer Verletzung von Nachbarrechten iSd. Bestimmung des § 26 Stmk. BauG Gegenstand ist. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist wiederum in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

Die Beschwerdeführerin hat im Gegenstandsfall u.a. rechtzeitig Einwendungen betreffend die Nichteinhaltung des Grenz- bzw. Gebäudeabstandes gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 13 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG vorgebracht. Konkret legte die Beschwerdeführerin dar, dass die Abstandsregelungen seitens der belangten Behörde aufgrund der unrichtigen Rechtsansicht, wonach den beiden projektierten Hochsilos keine Gebäudeeigenschaft zukommen würde, missachtet worden sei. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als zulässig; ihr kommt auch inhaltlich Berechtigung zu:

Gemäß § 4 Z 29 Stmk. BauG sind unter Gebäuden, überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke zu verstehen. Gebäude sind gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. BauG entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um 2 ergibt (Grenzabstand).

Die beiden projektierten Silos sind an den Seitenflächen allseits umschlossen und werden durch die Pultdachkonstruktion überdeckt. Die beiden Silos weisen daher Gebäudeeigenschaft gemäß § 4 Z 29 Stmk. BauG auf, weshalb der Grenzabstand zur Nachbarliegenschaft - bezogen auf die im Plan angegebene Höhe der Silos - im Mindestausmaß von 4 Metern einzuhalten ist. Der tatsächliche Grenzabstand beträgt zwischen 2,36 m und 3,49 m, womit der Grenzabstand gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG im Hinblick auf die projektierten Silos jedenfalls unterschritten wird.

Hinsichtlich des projektierten Pultdaches ist festzuhalten, dass dieses als Zubau zum Stallgebäude ausgeführt werden soll. Diese Dachkonstruktion springt gegenüber der Außenwandfront des Stallgebäudes um ca. 4,20 m vor, weshalb von einem abstandsrelevanten vorspringenden Bauteil im ungewöhnlichen Ausmaß gemäß § 4 Z 30 Stmk. BauG auszugehen ist. Dies bedeutet, dass der Grenzabstand gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG auch im Hinblick auf das Pultdach – unabhängig von den beiden Silos – unterschritten wird.

Den Ausführungen der mitbeteiligten Partei, wonach es sich bei den Silos sowie der Dachkonstruktion um zwei eigenständige baulichen Anlagen handle, ist zu entgegnen, dass das Dach über den Silos unabdingbare Voraussetzung dafür ist, die Silos für den projektierten Verwendungszweck, nämlich als Futtermittelspeicher zu nutzen. Der Hinweis, wonach die beiden Silos unabhängig von jeder Witterung als Hochwasserbehälter genutzt werden könnten und daher keine Überdachung notwendig sei, geht insofern ins Leere, da Projektgegenstand eben die Errichtung von zwei Futtersilos samt Pultdachkonstruktion ist. Selbst wenn man die beiden baulichen Anlagen getrennt voneinander betrachten würde, wäre für den Beschwerdefall nichts gewonnen, weil die projektierte Dachkonstruktion, die als Zubau zum bestehenden Stallgebäude ausgeführt werden soll, abstandsrelevant ist.

Der rechtlichen Argumentation der mitbeteiligten Partei, wonach es sich bei der projektierten Dachkonstruktion um kein Vordach, sondern um ein „Schutzdach“ handeln würde – offenkundig sollen die Futtermittel im Silo vor Regen „geschützt“ werden – und dieses daher nicht abstandsrelevant sei, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt. Die Bestimmung des § 4 Z 30 Stmk. BauG normiert unmissverständlich, dass die für die Ermittlung des Grenzabstandes relevante „Gebäudefront“, die Außenwandfläche eines Gebäudes – hier des Stallgebäudes – ohne vorspringende Bauteile, wie zB. Balkone, Erker, Vordächer jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen darstellt. Was unter „vorspringenden Bauteilen“ zu verstehen ist, wird im Gesetzestext beispielhaft angeführt. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der beschwerdegegenständlichen Dachkonstruktion um kein „Vordach“, sondern um ein „Schutzdach“ handelt, was im Übrigen für das Landesverwaltungsgericht durchaus plausibel erscheint, so stellt dieses, bezogen auf die Gebäudefront des Stallgebäudes, zweifellos einen vorspringenden Bauteil dar. Nachdem dieses Schutzdach gegenüber der Außenwandfront des Stallgebäudes um ca. 4,20 m vorspringt, ist überdies von einem abstandsrelevanten vorspringenden Bauteil im ungewöhnlichen Ausmaß iSd § 4 Z 30 Stmk. BauG auszugehen.

Die seitens der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführte Regelung im Hinblick auf Gebäudeseiten ohne Außenwände kommt im Gegenstandsfall nicht zur Anwendung, da das projektierte Dach statisch-konstruktiv mit dem Stallgebäude verbunden ist und für sich (ohne Stall) nicht standfähig wäre. Da das Stallgebäude eine Außenwandfläche aufweist, wäre hinsichtlich der Einhaltung des Grenzabstandes zum Stallgebäude von dieser Außenwandfläche auszugehen. Da das Schutzdach jedoch in einem ungewöhnlichen Ausmaß von dieser Außenwandfläche vorspringt, ist im Gegenstandsfall das Schutzdach bei der Ermittlung des Grenzabstandes zu berücksichtigen.

Da aufgrund des projektierten Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei der Grenzabstand zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 Stmk. BauG nicht eingehalten wird und damit subjektive Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2020 ersatzlos zu beheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war nicht (mehr) einzugehen.

Spruchpunkt II:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

VwGH-Beschluss vom 01.03.2021, Zl.: Ra 2021/06/0015-3

„Die Revision wird zurückgewiesen.“

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