LVwG ST LVwG 47.5-2122/2020

LVwG 47.5-2122/2020Tribunale amministrativo regionale21 ott 2020

Regest

Kostenzuschusses 24-Stunden-Betreuung, Neuberechnung, Abänderungsbescheid, Demenz mit autoaggressivem und fremdaggressivem Verhalten, "Pausenabdeckung", Rechtskraft, Unabänderlichkeit, Überzahlung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.5-2122/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.47.5.2122.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der A B, geb. ******, vertreten durch Mag. Dr. C D (Vorsorgebevollmächtigte), St Straße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 28.07.2020, GZ: 95570/2020, Ref. 1B,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Abänderungsbescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) aufgrund des Antrages vom 20.07.2020 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form eines Kostenzuschusses zu den monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung

vom 16.03.2020 bis 31.03.2020 aliquot in Höhe von € 135,26

vom 01.04.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von € 253,62

vom 01.05.2020 bis 14.05.2020 aliquot in Höhe von € 118,35

vom 15.05.2020 bis 03.06.2020 in Höhe von € 0,00

vom 04.06.2020 bis 30.06.2020 aliquot in Höhe von € 217,39 und

vom 01.07.2020 bis € 0,28 2. 2021 in Höhe von € 241,55 gewährt.

Unter dem Titel „Bitte beachten“ wurde neben dem Hinweis auf die Anzeigepflicht folgender Absatz angeführt: „Zu Unrecht erhaltene Leistungen sind vom Hilfeempfänger rückzuerstatten. Die Überzahlung aufgrund des Wegfalls der Demenzbetreuung ab 16.03.2020, der neuen Betreuungsagentur ab 15.05.2020 und der zusätzlichen Pausenbetreuung ab 04.06.2020 wird nach Rechtskraft des Bescheides von den monatlichen Zahlungen einbehalten. Der Betrag wird gesondert bekannt gegeben.“

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Neuberechnung deshalb erforderlich gewesen sei, da ab 16.03.2020 das Demenztageszentrum nicht mehr besucht worden sei, ab 15.05.2020 die Betreuungsagentur gewechselt worden sei und seit 04.06.2020 eine Pausenbetreuung in Anspruch genommen würde.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre Tochter und Vorsorgebevollmächtigte fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dem bekämpften Bescheid um eine Kürzung des bisherigen Zuschusses handle und für den Zeitraum 01.02.2020 bis 31.12.2020 bereits ein rechtskräftiger Bescheid für einen Kostenzuschuss in Höhe von € 615,79 monatlich vorliege. Mit dem bekämpften Bescheid sei rückwirkend der Zuschuss des Bescheides vom 06.02.2020 gekürzt worden. Weiters sei auszuführen, dass die Demenzbetreuung in der Tagesstruktur ab ca. Mitte März aufgrund der Corona-Pandemie nicht in Anspruch genommen hätte werden können, jedoch jederzeit Nachweise über die ordnungsgemäße Verwendung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form eines Kostenzuschusses zu den monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung vorgelegt werden könnten.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin leidet unter einer Demenz mit autoaggressivem sowie fremdaggressivem Verhalten und wurde ihr mit Bescheid vom 06.02.2020 von der belangten Behörde aufgrund eines Antrages vom 13.12.2019 ein Kostenzuschuss zu den monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung vom 07.01.2020 bis 31.01.2020 in Höhe von € 496,60 und ab 01.02.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von monatlich € 615,79 gewährt.

Dieser Bescheid ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

Am 04.05.2020 bzw. 28.05.2020 wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde informell nachgefragt, ob eine Unterstützung durch mobile Dienste als „Pausenabdeckung“ zusätzlich zur 24-Stunden-Betreuung möglich sei. Nach einer positiven Rückäußerung durch die belangte Behörde stellte die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 20.07.2020 einen Antrag auf einen Zuschuss gemäß § 9 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz für mobile Pflege. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Abänderungsbescheid.

Nach einigen Diskussionen zwischen der Vertreterin der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde (per E-Mail) und der Übermittlung diverser Unterlagen durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin, wurde von der belangten Behörde am 24.08.2020 ein weiterer Abänderungsbescheid – diesmal über den Gesamtzeitraum vom 15.05.2020 bis 30.04.2021 – erlassen, der in der Folge in Rechtskraft erwuchs. Ebenfalls am 24.08.2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom 28.07.2020.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 58/2018 (im Folgenden AVG) und des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr. 29/1998 idF LGBl Nr. 35/2020 (im Folgenden SHG) lauten wie folgt:

§ 68 AVG:

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

§ 2 StSHG:

(1) Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung gemäß § 13 kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden.

(2) Die Sozialhilfe hat vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens einzusetzen, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Lebensbedarfes (§ 7) eines Hilfsbedürftigen erforderlich erscheint.

(3) Leistungen der Sozialhilfe können weder verpfändet noch gepfändet werden.

Gegenständlich liegen für den Zeitraum 13.12.2019 bis 31.12.2020 der rechtskräftige Bescheid vom 06.02.2020 und für den Zeitraum 15.05.2020 bis 30.04.2021 der rechtskräftiger Abänderungsbescheid vom 24.08.2020 über einen Kostenzuschuss für die Beschwerdeführerin zu den monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung vor.

Als zugrundeliegende Rechtsvorschriften werden in diesen Bescheiden die §§ 1, 4, 5, 7, 8 und 9 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl Nr. 29/1998 idF LGBl Nr. 47/2018 (im Folgenden SHG) sowie allgemein das AVG und das VwGVG genannt. Dazu sei zu Beginn ganz allgemein ausgeführt, dass der auf Basis des SHG zuerkannte Kostenzuschuss zur 24-Stunden-Betreuung grundsätzlich auf § 7 Abs 1 lit. b sowie § 9 SHG gestützt werden kann.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2020, mit welchem Kostenzuschüsse vom 07.01.2020 bis 31.12.2020 zuerkannt wurden, ist eine hoheitliche Erledigung, durch die rechtswirksam eine normative Entscheidung getroffen wurde. Die mit dieser Entscheidung verbundene Rechtskraft hat insgesamt weitere Folgewirkungen als Konsequenz, so ist davon zum einen die Rechtskraft in formeller Hinsicht umfasst, wonach diese Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist, zum anderen ist diese Entscheidung aber auch als materiell rechtskräftig anzuerkennen, was bedeutet, dass sie unabänderlich ist und dass ein Wiederholungsverbot und eine Bindungswirkung besteht (vgl. für viele Schulev/Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 263ff).

Ausfluss der materiellen Rechtskraft und der damit verbundenen Unabänderlichkeit dieser Entscheidung ist, dass dieser Bescheid durch die Behörde und auch das Landesverwaltungsgericht nicht mehr abgeändert werden kann.

Das AVG stellt in seinem § 68 zwar Regelungen zur „Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen“ auf, allerdings ist diesen zu entnehmen, dass ein behördlicher Bescheid nur in sehr eingeschränktem Maße nachträglich abgeändert werden kann: So ist dies grundsätzlich nur bei Bescheiden, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist (§ 68 Abs 2 AVG) oder bei anderen Bescheiden im öffentlichen Interesse insoweit möglich, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidbar ist – in allen Fällen ist mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen (§ 68 Abs 3 AVG); daneben gibt es Fälle der Nichtigerklärung von Bescheiden durch sachlich in Betracht kommende Oberbehörden (Abs 4).

Für das gegenständliche Verfahren bedeuten die mit der materiellen Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde verbundenen Auswirkungen der Unabänderlichkeit, des Wiederholungsverbotes (ne bis in idem) und der Bindungswirkung, dass eine nachträgliche Änderung von Ansprüchen, über die die Behörde bereits rechtskräftig abgesprochen hat, eben gerade nicht mehr möglich ist.

Nachdem der Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2020 rechtswirksam auf Basis der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage ergangen ist, ist jedenfalls ein erneuter Abspruch über Zeiträume, die vor der Erlassung des bekämpften Abänderungsbescheides liegen, also im Konkreten vom 13.12.2019 bis 28.07.2020, als grob rechtswidrig zu betrachten.

Soweit der bekämpfte Abänderungsbescheid über Ansprüche pro futuro abspricht, also in concreto den Zeitraum von 28.07.2020 bis 28.02.2021 betrifft, sei dazu Folgendes bemerkt: Eine „Abänderung“ der rechtskräftig zuerkannten Leistungen (also bis 31.12.2020) ist im Sinne des AVG auch in diesem Fall nicht möglich, allerdings war zu prüfen, ob dies nicht im Sinne einer neuen Festsetzung bzw. Neubemessung der konkreten Leistungen aufgrund des Antrages auf „mobile Pflege“ vom 20.07.2020 zu verstehen und daher möglicherweise doch als zulässig zu betrachten ist.

Der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin wurde auf einem Antragsformular der belangten Behörde mit dem Titel „Antrag auf Zuschuss gemäß § 9 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz“ gestellt, in welchem zwei Möglichkeiten eines Zuschusses angeführt sind und zwar die „mobile Pflege“ einerseits und die „24-Stunden-Betreuung“ andererseits. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.07.2020 wurde ausdrücklich hinsichtlich einer „mobilen Pflege“ und nicht der 24-Stunden-Betreuung gestellt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Abänderungsbescheid hat die Behörde somit nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.07.2020 auf „mobile Pflege“ entschieden, sondern aufgrund dieses Antrags den rechtskräftigen Bescheid vom 06.02.2020 über einen Kostenzuschuss zur 24-Stunden-Betreuung abgeändert. Die belangte Behörde war daher in Ansehung des Begehrens der Beschwerdeführerin hinsichtlich der „mobilen Pflege“ – und zwar zur Abdeckung der Pausenbetreuung zusätzlich zur 24-Stunden-Betreuung – säumig.

Hinsichtlich des vom bekämpften Abänderungsbescheid umfassten Zeitraumes, der über den Zeitraum des rechtskräftigen Bescheides vom 06.02.2020 hinausgeht – dies betrifft den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 28.02.2021 – ist Folgendes auszuführen:

Wie oben ausgeführt, wurde von der belangten Behörde am 24.08.2020 ein neuerlicher Abänderungsbescheid hinsichtlich eines Kostenzuschusses zur 24-Stunden-Betreuung der Beschwerdeführerin für den Gesamtzeitraum vom 15.05.2020 bis 30.04.2021 aufgrund „des Antrages vom 28.07.2020“ erlassen. Dabei wurde von der belangten Behörde ein von der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 28.07.2020 per Mail übermitteltes Informationsschreiben hinsichtlich der Betreuung ihrer Mutter offenbar als Antrag uminterpretiert.

Dieser Abänderungsbescheid ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

Auch für diesen Bescheid gilt das oben Gesagte und wurde über den Zeitraum 15.05.2020 bis 31.12.2020 in rechtswidriger Weise über einen rechtskräftigen Bescheid neuerlich abgesprochen und die diversen monatlichen Kostenzuschüsse für die 24 Stunden Betreuung geändert. Für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.04.2021 lag ein rechtskräftiger Bescheid nicht vor.

Dazu ist auszuführen, dass von der Frage, unter welchen Voraussetzungen rechtskräftige Bescheide aufgehoben werden dürfen, die Frage zu unterscheiden ist, welche Wirkungen es hat, wenn später – ohne entsprechende Ermächtigung – in derselben Sache eine neue Erledigung ergeht oder wenn ein rechtskräftiger Bescheid aufgehoben wird, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Eine solche spätere Erledigung ist jedenfalls rechtswidrig; die Rechtsprechung und Teile der Lehre nehmen aber zutreffend an, dass in diesem Fall der spätere Bescheid – sobald er selbst rechtskräftig geworden ist – dennoch Rechtswirkungen entfaltet und den früheren Bescheid – nach der Regel „lex posterior derogat legi priori“ – derogiert (vgl. für viele Schulev/Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 318).

Daraus folgt, dass der Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 24.08.2020 zwar teilweise rechtswidrig, jedoch insgesamt rechtswirksam geworden ist, was für den gegenständlichen Fall bedeutet, dass es auch für den Zeitraum 01.01.2021 bis 28.02.2021 eine rechtskräftige Entscheidung gibt, über die nicht neuerlich abgesprochen werden darf. Dass der rechtskräftige Abänderungsbescheid vom 24.08.2020 zeitlich nach dem gegenständlich bekämpften Abänderungsbescheid erlassen wurde, ist ohne Belang, zumal das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des gegenständlich bekämpften Abänderungsbescheides auch eine rechtskräftige Entscheidung über den Kostenzuschuss für die 24-Stunden-Betreuung im Zeitraum 01.01.2021 bis 28.02.2021 vorliegt, besteht auch hinsichtlich dieses Zeitraumes „ne bis in idem“, weshalb der bekämpfte Abänderungsbescheid auch hinsichtlich dieses Zeitraumes zu beheben ist.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass es für den gesamten Zeitraum, für den mit dem bekämpften Abänderungsbescheid über den Kostenzuschuss zur 24-Stunden-Betreuung abgesprochen wurde, bereits rechtskräftige Entscheidungen der belangten Behörde gibt, wodurch die neuerliche Entscheidung in dieser Causa nicht rechtmäßig erfolgt ist und der bekämpfte Abänderungsbescheid daher zur Gänze ersatzlos zu beheben war.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der im bekämpften Bescheid unter dem Titel „Bitte beachten“ angefügte Absatz, wonach eine Überzahlung von den zukünftigen monatlichen Zahlungen einbehalten würde, jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt. Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz sieht lediglich eine Rückerstattungspflicht für zu Unrecht empfangene Leistungen vor und zwar ausschließlich dann, wenn der Hilfeempfänger seine Anzeigepflicht verletzt hat. Ansonsten besteht nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Behörde keine Möglichkeit, zu hoch bemessene Leistungen zurückzufordern bzw. mit geltenden Ansprüchen gegenzurechnen.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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