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LVwG 41.18-2811/2019•LVwG ST LVwG 41.18-2811/2019
LVwG 41.18-2811/2019Tribunale amministrativo regionale29 apr 2020
Parteienrechte, Parteistellung, subjektive Rechte, Rechtsanspruch, Anrainer, Nachbarn, Airpower, Außenlandungen, Außenabflüge, zivile Luftveranstaltungen
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde der Frau Mag. A B, S, S, vom 28.10.2019 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 01.10.2019, GZ: ABT16-18573/2019-7, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, iVm dem Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 92/2017 sowie § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden AVG), im Zusammenhalt mit Art. 132 Abs 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 16/2020, wird die Beschwerde vom 28.10.2019 mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung zurückgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mag. A B bekämpft mit ihrer Beschwerde vom 28.10.2019 den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 01.10.2019, mit dem ihre Anträge vom 11.02.2019 und 29.08.2019 auf Zuerkennung der Parteistellung im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren, „Flugshow“, als unzulässig zurückgewiesen wurden.
Die belangte Behörde führte im gegenständlichen Bescheid begründend aus, dass das Bundesministerium für Landesverteidigung, W, R einen entsprechenden Antrag auf luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung des Teiles der Flugshow, an dem Zivilluftfahrzeuge teilnehmen, am 11.07.2019 an den Landeshauptmann gestellt habe. Die Verkehrsbehörde habe dieses Verfahren zu GZ: ABT16-61639/2017 abgeführt und mit Bescheid vom 20.08.2019 luftfahrtbehördlich bewilligt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei die Anhängigkeit eines Verfahrens, für welches Parteistellung begehrt wird, verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung. Insofern sei der Antrag von Frau Mag. A B vom 11.02.2019 mangels anhängigem Bewilligungsverfahrens für die „Flugshow“ bei der Verkehrsbehörde für sich alleine unzulässig. Durch die Erneuerung dieses Antrages mit Schreiben vom 29.08.2019 und sohin nach Anhängigkeit des luftfahrtbehördlichen Bewilligungsverfahrens für die „Flugshow“ sei diese verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt, jedoch sei für die Antragstellerin dadurch nichts gewonnen, als ihr im luftfahrtbehördlichen Bewilligungsverfahren nach den § 9 und 126 LFG keine Parteistellung zukäme.
Die belangte Behörde führte weiters aus, dass gemäß § 8 Abs 2 AVG einer Person, die aufgrund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an einer Verwaltungssache beteiligt ist, Parteistellung im Verwaltungsverfahren zukomme. Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zustehe, sei jeweils der anzuwendenden Rechtsordnung zu entnehmen. Da die gesetzlichen Bestimmungen des LFG im Verfahren nach § 9 und § 126 LFG Nachbarn bzw. Anrainern keine Parteistellung zuerkennen würden und mangels Rechtsanspruchs bzw. rechtlichen Interesses von Frau Mag. A B in gegenständlicher Verwaltungssache, käme dieser keine Parteistellung zu.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führt die Antragstellerin aus, dass sie am 11.02.2019 einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren für die Flugshow, hinsichtlich der Veranstaltung am 6. und 7. September 2019, gestellt habe. Mangels Reaktion der zuständigen Behörde habe sie ihren Antrag am 29.08.2019 mittels E-Mail erneuert.
Der von der belangten Behörde erlassene angefochtene Bescheid vom 01.10.2019 sei die einzige Entscheidung in dieser Rechtssache, die der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, wobei explizit darauf hingewiesen wird, dass dies 4 Wochen nach Durchführung der Veranstaltung erfolgt sei, für die ein Antrag auf Parteistellung im Bewilligungsverfahren beantragt worden sei.
Aufgrund der späten Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag vom 11.02.2019 sei es ihr verunmöglicht worden, das Recht auf Parteistellung nach dem AVG und andere ihr subjektiv zustehende Rechte wahrzunehmen und durchzusetzen. Die zuständige Behörde habe den angefochtenen Bescheid ca. ein Monat nach der Flugshow und somit ca. 7,5 Monate nach dem Antrag auf Parteistellung vom 11.02.2019 erlassen und habe mit dieser „Verfahrensverschleppung gegen grundlegende Verfahrensvorschriften bzw. Verfahrensrechte verstoßen“. Die verfahrensrechtliche Zulässigkeit ihres Antrages vom 11.02.2019 sei bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben gewesen, da aus dem angefochtenen Bescheid der Verkehrsbehörde hervorgehe, dass die Bewilligung für die „Flugshow“ unter GZ: ABT16-61639/2017 erteilt worden sei und in dieser Angelegenheit bereits ein Verfahren aus dem Jahr 2017 bei der zuständigen Behörde anhängig gewesen sein müsse. Spätestens jedoch nach Antragsstellung des Bundesministeriums für Landesverteidigung auf luftfahrtrechtliche Bewilligung am 11.7.2019, sei die verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung ihres Antrages auf Parteistellung erfüllt gewesen.
In der Entscheidung über ihren Antrag auf Parteistellung sei von der zuständigen Behörde festgestellt worden, dass das Luftfahrtgesetz keine Parteistellung vorsehe. Andere Rechtsvorschriften, aus denen eine Parteistellung im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren begründet werden könne, seien von der Verkehrsbehörde nicht berücksichtigt worden. Als Anrainerin und von der Veranstaltung unmittelbar Betroffene würde ihr im Bewilligungsverfahren Parteistellung „aufgrund verschiedener Gesetze, wie zB. dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch § 1325, § 364, den Grundrechten, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz und diverse Rechtsvorschriften zur Lärmschutzbekämpfung sowie dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz § 8“ zukommen.
Der Beschwerdeantrag lautet wörtlich wie folgt:
„Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Anträge:
In der Sache selbst zu entscheiden und mir Parteistellung im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren für die „Flugshow“ zu gewähren.
Über meine Parteistellung für künftige Veranstaltungen auf dem Fliegerhorst C, deren Bewilligung nach dem LFG vorgesehen ist, zu entscheiden.
Falls keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Parteistellung für die Flugshow erfolgt, stelle ich den Antrag, mir Verfahrensrechte, die bei Parteistellung nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehen sind: zB. Akteneinsicht im Bewilligungsverfahren GZ: ABT16-6163972017 und Zustellung des Bewilligungsbescheides für die Flugshow vom 20. August 2019, zuzusprechen.“
Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 11.07.2019 beantragte das Bundesministerium für Landesverteidigung bei der belangten Behörde die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung des Teiles der Flugshow, an dem Zivilluftfahrzeuge teilnehmen und bezog sich dieser Antrag auf den Zeitraum von 06. bis 07.09.2019. Der Antragsteller legte alle notwendigen Unterlagen die zur Erstellung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Luftfahrttechnik erforderlich waren vor und wurde von diesem ein positives Gutachten erstellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2019 wurde schließlich dem Antragsteller die luftfahrtbehördliche Bewilligung unter Vorschreibung zahlreicher Bedingungen erteilt.
Am 11.02.2019 und am 29.08.2019 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren, „Flugshow“, welche mit dem nunmehr angefochtenen und in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurden.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus dem Beschwerdevorbringen.
Rechtliche Würdigung:
Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:
„Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes (LFG) lauten wie folgt:
§ 9 LFG:
„(1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.
(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
(2a) Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Abs. 2 bleiben unberührt.
(3) Außenabflüge und Außenlandungen von Militärluftfahrzeugen sind zulässig, wenn öffentliche Interessen, die das Interesse am Außenabflug beziehungsweise an der Außenlandung überwiegen, nicht entgegenstehen.
(4) Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Abs. 2 oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.
(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen über dicht besiedeltem Gebiet (Z 18 des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2338, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 1) gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Fortbewegung mit eigener Kraft von Luftfahrzeugen am Boden.“
§ 126 LFG:
„(1) Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, durch die Veranstaltung gefährdet werden könnte.
(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies für die sichere Durchführung der Luftfahrtveranstaltung erforderlich ist.
(4) Wenn sich die zivile Luftfahrtveranstaltung auf mehr als vier Bundesländer erstreckt, ist zur Erteilung der Bewilligung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, ansonsten der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.“
Zum Antrag auf Parteistellung im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren für die „Flugshow“:
Zulässigkeit der Beschwerde:
Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG bestimmt, dass beschwerdelegitimiert ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 1027).
Aus § 33 Abs 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 05.04.2018, Zl: Ra 2017/19/0607).
Die luftfahrtbehördliche Bewilligung für die Flugshow zur Durchführung des Teiles der Flugshow, an dem Zivilluftfahrzeuge teilnehmen, wurde für den Zeitraum von 06. bis 07.09.2019 erteilt. Dieser Termin ist zwischenzeitlich verstrichen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat bei der Entscheidung von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis dann zu verneinen ist, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen daher nur mehr theoretische Bedeutung besitzen. Im Erkenntnis des VwGH vom 11.05.2015, Zl: Ra 2015/02/0077, führt dieser konkret Fälle an, in denen der Termin von Veranstaltungen verstrichen ist (Beschlüsse vom 31.06.2006; ZI: 2006/05/0156, und 12.11.202, ZI: 2000/05/0248). Im Erkenntnis vom 26.04.2016, Zl: Ra 2016/03/0043-3, das im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren für die zivile Luftveranstaltung „Flugshow 2015“ am D Ring in der Steiermark ergangen ist sowie im Beschluss vom 10.03.2017, GZ: Ro 2017/02/006-5, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof, dass revisionswerbende Parteien im Bewilligungsverfahren, wenn dieses im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark bereits abgeschlossen war und auch der Zeitraum , für den die Bewilligung erteilt worden war, schon verstrichen war, kein Rechtsschutzinteresse in diesem Verfahren haben.
Aufgrund des Umstandes, dass vorliegend der Veranstaltungstermin bereits verstrichen ist, ist das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Recht nicht mehr herstellbar. Für die bereits durchgeführte Veranstaltung „Flugshow“ fehlt es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin und ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich Parteistellung in luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren:
Wie die belangte Behörde richtig erkannte, ist dem Luftfahrtgesetz eine Parteistellung von Anrainern oder Nachbarn im luftfahrtbehördlichen Genehmigungsverfahren für zivile Luftveranstaltungen nicht zu entnehmen. Gemäß § 8 AVG kommt Personen, die aufgrund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an einer Verwaltungssache beteiligt sind, Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann anhand des AVG allein nicht gelöst werden, weil § 8 AVG nur besagt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass ein rechtliches Interesse oder ein Rechtsanspruch, die die Parteistellung begründen, vorliegt. Die Parteistellung kann daher immer nur aus der jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden (vgl. etwa den zum LFG ergangenen hg. Beschluss vom 1. Juni 1967, Slg. N.F. Nr. 7149/A) (VwGH 10.07.1996, 96/03/0066).
Die hier in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift ist das Luftfahrtgesetz, das in keiner in Betracht kommenden Bestimmung - so weder in seinem § 9 (Außenlandungen und Außenabflüge) noch in seinem § 126 (Zivile Luftfahrtveranstaltungen) - eine Vorschrift enthält, die Anrainern oder Nachbarn im luftfahrtbehördlichen Genehmigungsverfahren für zivile Luftveranstaltungen Parteienrechte oder sonstige materielle Berechtigungen einräumt.
Gemäß § 9 Abs 2 LFG dürfen Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Gemäß § 126 Abs 1 und Abs 4 LFG dürfen Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), sofern sich die zivile Luftfahrtveranstaltung nicht auf mehr als vier Bundesländer erstreckt und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.
Bei dieser Gestaltung der Bewilligungserfordernisse ist kein Raum für die Annahme, dass jeder einzelne vom Vorhaben in seinem Lebensbereich Betroffene durch die rechtliche Ordnung unmittelbar zur Mitsprache berufen werde und daher durch die Bewilligungserteilung in seinen Rechten verletzt werden könne. Die Wahrung aller öffentlichen Interessen ist aber der Behörde überantwortet. Dass die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung, besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes also nicht von jedem Einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden können, ergibt sich demnach aus dem Luftfahrtgesetz (VwGH 16.11.1973, 0429/73). Die nach dem Gesetz zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen hat daher die Behörde (allein) von Amts wegen zu wahren (VwGH 10.07.1996, 96/03/0066).
Da somit aus dem allein maßgeblichen Luftfahrtgesetz der hier geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Parteistellung nicht abgeleitet werden kann, vermag der Beschwerdeführerin auch die Berufung auf § 364 ABGB (Immissionen) sowie § 1325 ABGB als zivilrechtliche Bestimmungen sowie sonstige angeführte Gesetze und die Berufung auf die Grundrechte im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht die Parteistellung zu verschaffen. In diesem Sinne führte auch der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 16.11.1973 im Zusammenhang mit dem Begehren nach Zuerkennung der Parteistellung in einem luftfahrtbehördlichen Verfahren betreffend Verfahren zur Bewilligung einer Flugplatzerweiterung aus, dass die Berufung auf Einzelbestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokollen, BGBl. Nr. 210/1958 (Art. 2, 5 und 8 MRK, Art. 1 des ersten Zusatzprotokolles und Art. 2 des vierten Zusatzprotokolles), als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht die Parteistellung zu verschaffen vermögen, „weil nicht zu erkennen ist, daß das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1956, durch diese Bestimmungen irgendwelche Abänderungen hinsichtlich der Parteistellung erfahren hat“ (VwGH 16.11.1973, 0429/73). Selbiges muss nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für den vorliegenden Fall des Begehrens nach Zuerkennung der Parteistellung in einem luftfahrtbehördlichen Verfahren im Zusammenhang mit einer zivilen Luftfahrtveranstaltungen gelten
Ergebnis:
Die gegenständliche Beschwerde von Frau Mag. A B gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2019 ist aufgrund des Umstandes, dass der Veranstaltungstermin der „Flugshow“ inzwischen bereits verstrichen ist und es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin fehlt, zurückzuweisen.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch die Unzulässigkeit eines Antrages auf Parteistellung hinsichtlich luftfahrtrechtlicher Bewilligungsverfahren für künftige Veranstaltungen auf dem Fliegerhorst C und die Zustellung des luftfahrtrechtlichen Bewilligungsbescheides für die „Flugshow“ vom 20.08.2019. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Anhängigkeit eines Verfahrens, für welches Parteistellung begehrt wird, verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrages auf Einräumung der Parteistellung ist (vgl. VwGH 15.10.1991, Zl 90/05/0214 u.a.).
§ 24 Abs 4 VwGVG:
„Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“
Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta bilden den rechtlichen Rahmen für die Ausübung des Ermessens des Verwaltungsgerichtes bei der Entscheidung, ob es ungeachtet eines Parteienantrages eine mündliche Verhandlung anberaumt oder nicht. Die ausschließliche Klärung von Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall, erfordert unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR keine mündliche Verhandlung (BVwG 09.07.2014, W135 2002998-1). Da die Akten erkennen lassen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 Abs 2 GRC dem Entfall der Verhandlung entgegenstehen, konnte die die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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