LVwG ST LVwG 41.25-3045/2019

LVwG 41.25-3045/2019Tribunale amministrativo regionale4 feb 2020

Regest

Befreiung Beitragspflicht, Mitwirkungspflicht, Aufschlüsselung von Pauschalbeträgen im Einkommenssteuerbescheid

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-3045/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.25.3045.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn MMag. Dr. A B, Steuerberater, G, Cstraße, vertreten durch die C D Rechtsanwaltspartnerschaft, G, Cstraße, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 13.06.2019, WT-Code: ***, nach Beschwerdevorentscheidung des Ausschusses der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 19.09.2019, WT-Code ***,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 26.07.2019 Folge gegeben und wird die Beschwerdevorentscheidung des Ausschusses der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 19.09.2019, WT-Code: ***, dahingehend abgeändert, dass der Beschwerde vom 26.07.2019 Folge gegeben wird und der bekämpfte Bescheid auf Rechtsgrundlage § 14 Abs 1 VwGVG vom 13.06.2019 dahingehend abgeändert wird, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28.01.2019 auf Befreiung von der Beitragspflicht für das Jahr 2019 auf Rechtsgrundlage § 16 Abs 4 Z 3 iVm § 16 Abs 1 und Abs 6 Z 5 sowie Abs 7 der Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Satzung der Versorgungseinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Satzung der Versorgungseinrichtung 2018 – Satzung 2018) [im Folgenden Satzung der Versorgungseinrichtung 2018], kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer: II/17 iVm iVm § 1 der Verordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Beitragsordnung der Versorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung 2018 – Beitragsordnung 2018) [im Folgenden Beitragsordnung der Versorgungseinrichtung 2018], kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer II/17, iVm den §§ 152 Abs 2 Z 5 und 180 Abs 2 bis 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 idF BGBl. I Nr. 104/2019 (im Folgenden WTBG 2017), stattgegeben wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2019 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Ausschusses der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als der zuständigen Verwaltungsbehörde mit Eingabe vom 20.12.2019 vorgelegten Beschwerde des Herrn MMag. Dr. A B, Steuerberater, G, Cstraße, vom 26.07.2019, und des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes, ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 28.01.2019 stellte Herr MMag. Dr. A B, Steuerberater, rechtzeitig einen Antrag auf Ermäßigung des Beitrags zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das damals laufende Jahr 2019 dahingehend, dass eine Ermäßigung auf € 0,00 (0) gewährt werde; - dies bei einer Bemessungsgrundlage von max. € 12.900,00. Wie im Vorjahr werde folgende Berechnung angestellt:

steuerliche Honorar (Ek.s.A. 50.344,77)€12.566,05

davon 32,50% (Betriebsausgaben) €-4.083,96

Gewinn aus steuerlicher Tätigkeit€8.482,09

Dem Antrag war der letztgültige Einkommenssteuerbescheid 2016 vom 12.12.2018 des Antragstellers angeschlossen, aus welchem sich die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Rahmen der Berechnung der Einkommenssteuer

im Ausmaß von € 50.334,77

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung€-4.664,80

Gesamtbetrag der Einkünfte€45.669,97

ergeben. Händisch wurde darin eingetragen, dass in Bezug auf die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte der Steuerberatertätigkeit des Antragstellers im Ausmaß von € 12.566,05 abzüglich Betriebsausgaben von € 4.083,96 vorliegen würden. Von Seiten der Behörde erging in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 05.03.2019 das Ersuchen den Antrag dahingehend zu verbessern, dass die Beilage zum Einkommenssteuerbescheid (E1a) bis 31.03.2019 vorgelegt werde, widrigenfalls die Bemessungsgrundlage anhand des Einkommenssteuerbescheides berechnet werde.

In Ermangelung der Vorlage weiterer Nachweise erging der Bescheid des Ausschusses der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 13.06.2019, in welchem dem Ermäßigungsantrag dahingehend stattgegeben wurde, dass für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 dem Antragsteller ein Beitrag in der Höhe von € 4.125,00 vorgeschrieben werde, welcher wie folgt zu leisten sei:

„fällig 11.07.2019€1.031,25

fällig 11.07.2019€1.031,25

fällig 15.08.2019€1.031,25

fällig 15.11.2019€1.031,25.“

Bescheidbegründend wurde festgehalten, dass laut den vorgelegten Unterlagen die Bemessungsgrundlage € 50.334,77 betrage und sich innerhalb des in der Beitragsordnung 2018 festgelegten Bereiches von € 21.854,00 bis € 77.081,00 bewege, weshalb im Hinblick auf den fristgerechten Ermäßigungsantrag der Beitrag auf 8,25% der Bemessungsgrundlage ermäßigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr MMag. Dr. A B mit Schriftsatz vom 26.07.2019 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beitrag zur Versorgungseinrichtung für 2019 auf € 0,00 herabzusetzen; in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die I. Instanz zurückzuverweisen.

Beschwerdebegründend wurde darin, gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der unrichtigen Tatsachenfeststellung, Aktenwidrigkeit und Formalmängel des nicht begründeten Bescheides, vorab die Rechtsmittelbelehrung des mit Beschwerde bekämpften Bescheides gerügt, zumal die Adresse des Ausschusses der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer darin nicht angeführt sei, lediglich jene der privaten E F GmbH, die keine Behörde sei, weshalb er die Beschwerde aus anwaltlicher Vorsicht auch an die Adresse *** gesendet habe.

Der Beschwerdeführer beantrage, wie in den letzten 17 Jahren, die gänzliche Reduzierung des jährlichen Beitrages zur Versorgungseinrichtung, zumal der Beschwerdeführer als selbstständiger Steuerberater und auch als selbstständiger Rechtsanwalt tätig sei und dadurch Pensionsbeiträge als Rechtsanwalt und Steuerberater entrichten müsse. In den letzten 17 Jahren sei diesem Begehren auch Rechnung getragen worden. Die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit würden jene aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt und auch jene aus der Tätigkeit als Steuerberater beinhalten und sei, wie in den letzten Jahren, der Gewinn aus der Tätigkeit als Steuerberater gesondert wie folgt herausgerechnet worden:

„Einkünfte aus nsA lt. Einkommenssteuerbescheid€50.334,77

Umsatzerlöse netto aus Steuerberatertätigkeit€12.566,05

abzüglich 32,5% Betriebsausgaben€-4.083,96

Einkünfte aus nsA als Steuerberater€8.482,09“

Im angefochtenen Bescheid sei anstatt des og. Betrages von € 8.482,09 der Gesamtbetrag von € 50.334,77 angesetzt worden. In diesem Betrag seien auch die Einkünfte als Rechtsanwalt enthalten. Es sei daher eine vollkommen falsche Bemessungsgrundlage angesetzt worden und dadurch die gänzliche Reduzierung des Beitrages rechtsirrtümlich untersagt worden. Die vorgelegte Berechnung sei unberücksichtigt gelassen worden und seien lediglich die Taten aus dem Einkommenssteuerbescheid entnommen und mit einer Formalbegründung versehen worden, sodass der Bescheid auch an einem Formmangel leide.

Zum Beweis des Vorbringens wurden die Einvernahme des Beschwerdeführers, der vorzulegende Einkommenssteuerbescheid, bezughabende Buchhaltungsunterlagen ins Treffen geführt und wurden weitere Beweise vorbehalten.

Aufgrund dieser Beschwerde erließ der Ausschuss der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2019, WT-Code: ***, und gab der Beschwerde vom 26.07.2019 keine Folge. Ausgeführt wurde, dass außer Streit stehe, dass der Beschwerdeführer den Antrag sowie den Einkommenssteuerbescheid fristgerecht bei der E F GmbH eingebracht habe und treffe auch zu, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur Einkünfte heranzuziehen seien, die aus der selbstständigen berufsspezifischen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes resultieren würden und hätten die Einkünfte des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt außer Betracht zu bleiben. Aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid sei jedoch nicht ersichtlich, welche Einkünfte aus dem Betrieb eines Wirtschaftstreuhandberufes und welche aus dem Betrieb als Rechtsanwalt resultieren würden, weshalb der Beschwerdeführer mittels Verbesserungsauftrag vom 05.03.2019 aufgefordert worden sei, die Beilage zu seinem Einkommenssteuerbescheid (Formular E1a) vorzulegen, widrigenfalls die Bemessungsgrundlage nach dem Einkommenssteuerbescheid berechnet werde. Diesem Verbesserungsauftrag sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und sei das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Höhe seiner Einkünfte als Steuerberater daher ohne Nachweis geblieben. Es sei der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid daher keine Folge zu geben gewesen.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer laut Aktenlage ohne Zustellnachweis zugestellt und beantragte dieser mit E-Mail vom 29.11.2019 die Vorlage der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht, verbunden mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit hg. Schreiben vom 13.01.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Verwaltungsgericht die Beilagen der bezughabende Steuererklärung, aus welchen die Einkünfte aus der Steuerberatertätigkeit ersichtlich sind, bzw. entsprechende Nachweise für das Beschwerdevorbringen binnen Wochenfrist zu übermitteln.

Mit Eingabe vom 20.01.2020 wurde von Seiten des Beschwerdeführers unter Vorlage einer „Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften 2016 – Datenkorb“ und einer „Saldenliste“, aus welcher sich unter „4022 Erlöse StB“ im Jahr 2016 im Ausmaß von € 12.566,05 ergeben, ausgeführt, dass die C D Rechtsanwaltspartnerschaft zum größten Teil Leistungen einer Rechtsanwaltskanzlei erbringe. Da der Gesellschafter Dr. A B auch Steuerberater und der Gesellschafter Dr. G H Buchhalter seien, würden auch Leistungen erbracht, die nach Rechtsauffassung des Beschwerdeführers den Beruf der Steuerberater zuzuordnen seien. Es bestehe keine eigene Steuerberatungskanzlei, sondern würden die Erlöse, die Leistungen als Steuerberater darstellen, gesondert in der Buchhaltung erfasst. Dies sei das Konto „4022 Erlöse StB“ in der beiliegenden Saldenliste. Im Jahr 2016 hätten diese Erlöse netto € 12.566,05 betragen. Es werde auf die beiliegende Saldenliste verwiesen, wobei der Betrag gekennzeichnet sei. Dieser Betrag sei ein Teil der Beratungserlöse, die zusammengefasst in die Überschussrechnung gemäß § 4 Abs 3 EStG einfließen. Dieser Gewinn werde von der OG unter der Steuernummer *** erfasst und der Gewinn der einzelnen Gesellschafter zugewiesen. Lediglich für die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer werde eine Herausrechnung der Beträge auf Vorlage der aufgebuchten Geschäftsfälle durchgeführt.

Diese Unterlagen wurden dem Ausschuss der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hg. mit Schreiben vom 27.01.2020 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und wurde der belangten Behörde die Abgabe einer Stellungnahme binnen einwöchiger Frist eingeräumt.

Mit Eingabe vom 03.02.2020 wurde von Seiten des Ausschusses der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen kein Einwand erhoben, der Entscheidung über die Beschwerde eine Bemessungsgrundlage von € 8.492,09 (Einkünfte aus der Tätigkeit als Steuerberater in der Höhe von € 12.566,05 abzüglich Betriebsausgaben in der Höhe von € 4.083,96) zugrunde zu legen und der Beschwerde somit stattgegeben, wobei der Hoffnung Ausdruck verliehen wurde, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen in Hinkunft bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlegen werde und eine Befassung des Landesverwaltungsgerichtes in Hinkunft vermieden werden könne.

Der Beschwerdeführer ist als ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beitragspflichtig und ist sowohl als Rechtsanwalt, als auch Steuerberater im Rahmen der C D Rechtsanwaltspartnerschaft tätig; – dies daher auch im Jahr 2016 und im antragsgegenständlichen Jahr 2019. Die jährlichen Einkünfte des Beschwerdeführers der steuerberaterlichen Tätigkeit betrugen im Jahr 2016:

€ 12.566,05 (ohne Berücksichtigung von Betriebsausgaben),

womit die in der Beitragsordnung festgelegten Grenzen der jährlichen zu berücksichtigenden Einkünfte nicht überschritten wurden.

Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem beschwerdeführerseitig vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 12.12.2018 und den beschwerdeführerseitig auf gerichtliches Ersuchen erbrachten Nachweisen in Form der „Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften 2016 – Datenkorb“ und der Saldenliste der Sachkonten der C D Rechtsanwaltspartnerschaft, welche unter „4022 Erlöse StB“ die Nettoerlöse von € 12.266,05 für Steuerberatertätigkeiten ausweist, weshalb vor dem Hintergrund dieser unbedenklichen Urkunden, kein Zweifel bestand, dass in Bezug auf Erlöse aus Steuerberaterleistungen 2016 diese der Höhe nach lediglich das beschwerdeführerseitig behauptete Ausmaß hatten.

Auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens basierend auf den vorgelegten unbedenklichen Urkunden, hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG lautet wie folgt:

„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;“

§ 14 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“

§ 17 VwGVG normiert Nachstehendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 27 VwGVG lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die maßgebenden Bestimmungen des WTBG 2017 lauten wie folgt:

§ 152 Abs 2 Z 5 WTBG:

„In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:

5. die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen,“

§ 180 Abs 2 bis Abs 10 WTBG:

„(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für ihre ordentlichen Mitglieder ergänzend zur gesetzlichen Altersvorsorge Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Alle natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, unterliegen verpflichtend solchen Vorsorgeeinrichtungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Kammermitglieder, deren Berufsbefugnis ruht, können sich auf Antrag von dieser Verpflichtung befreien lassen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, derartige Einrichtungen auch für außerordentliche Mitglieder zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

(3) Die Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen sind nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens zu gestalten. Aus den Mitteln der Vorsorgeeinrichtung sind folgende Vorsorgeleistungen zu gewähren:

1. Alterspensionen,

2. Berufsunfähigkeitspensionen,

3. Witwen- und Witwerpensionen und Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner und

4. Waisenpension.

(4) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge sind in der vom Kammertag zu beschließenden Satzung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Verzicht auf die Berufsausübung ist nicht erforderlich. In der Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann den Kammermitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Antrag ein früheres oder späteres Anfallsalter zu wählen. Die Satzung kann bei Antritt der Alterspension eine Teilabfindung der Pensionsansprüche auf Antrag vorsehen.

2. Die Berufsunfähigkeitspension ist an Kammermitglieder zu gewähren, welche infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dauernd oder vorübergehend unfähig sind, sofern und solange sie auf die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes verzichten. Die Satzung der Vorsorgeeinrichtung kann zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die Durchführung von vertrauensärztlichen Untersuchungen verlangen.

3. Nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat die Witwe (der Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Ebenso hat die Witwe (der Witwer), die ein Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension, sofern die Ehe bereits vor dem Anfall der Vorsorgeleistung geschlossen wurde. Im Fall der Wiederverehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Pension. Die Witwen-(Witwer-) Pension beträgt 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Für den Fall, dass die Witwe (der Witwer) mehr als sieben Jahre jünger ist als der (die) Verstorbene, hat der Kammertag in der zu beschließenden Satzung Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzusehen.

3a.Nach dem Tod eines Anwartschaftsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hat der hinterbliebene eingetragene Partner, der mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter eingetragenen Partnerschaft gelebt, Anspruch auf eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partner. Ebenso hat der eingetragene Partner, den ein Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, Anspruch auf eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor dem Anfall der Vorsorgeleistung geschlossen wurde. Im Fall der Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft oder einer Verehelichung erlischt der Anspruch auf Pension. Die Pension für hinterbliebene eingetragene Partner beträgt 60% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Für den Fall, dass das der hinterbliebene eingetragene Partner mehr als sieben Jahre jünger ist als der (die) Verstorbene, hat der Kammertag in der zu beschließenden Satzung Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzusehen.

4. Kinder, welche ein Anwartschaftsberechtigter oder Leistungsberechtigter einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension hinterlässt, haben Anspruch auf Waisenpension. Der Versorgungsanspruch der Kinder endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Fortsetzung der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung und Nachweis eines befriedigenden Studienfortganges, mit Abschluss der Studien, spätestens jedoch mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Waisenpension beträgt für Halbwaisen mindestens 10% und für Vollwaisen mindestens 20% der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.

5. Für den Fall, dass ein Kammermitglied vor Inanspruchnahme einer Leistung der Vorsorgeeinrichtung und ohne Hinterlassen von anspruchsberechtigten Hinterbliebenen stirbt, kann die Satzung die Auszahlung einer einmaligen Abfindung vorsehen. Das Kammermitglied kann eine oder mehrere Personen bestimmen, an welche die Abfindung auszuzahlen ist. Die Abfindung beträgt höchstens 40% der auf dem Konto des Anwartschaftsberechtigten verbuchten Beiträge und Veranlagungsüberschüsse.

6. Die Vorsorgeansprüche entstehen mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten.

(5) Der Kammertag hat für die Vorsorgeeinrichtung gemäß § 180 Abs. 2 eine Leistungs- und Beitragsordnung zu beschließen.

(5a) Für den Fall der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann das ehemalige Mitglied die Übertragung des auf dem Pensionskonto nach Abs. 6 angesammelten Guthabens in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, verlangen. Im Fall des Beginns der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann das ordentliche Mitglied die Überweisung von Unverfallbarkeitsbeträgen nach den §§ 5 oder 6c des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, oder eines Betrages aus einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder einer Versorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 3 RAO in die Vorsorgeeinrichtung nach Abs. 2 verlangen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung oder Überweisung sind in der Satzung festzulegen.

(6) Die Höhe der Vorsorgeansprüche ist auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist ein Pensionskonto gemäß § 18 PKG zu führen. Die mit der Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung entstehenden Kosten sind von den Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten zu tragen. Für die Berufsunfähigkeitspension und die Hinterbliebenenpension sind vom Eintrittsalter abhängige Mindestleistungen vorzusehen. Die Höhe der Mindestleistungen ist in der Leistungsordnung festzusetzen. Im Falle von Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen hat die Satzung die Gewährung der Mindestleistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung oder Ermäßigung ganz oder teilweise auszuschließen. Die Satzung kann die Gewährung der Mindestleistungen auch abhängig vom Zeitpunkt des Leistungsfalls ganz oder teilweise ausschließen. Die Witwen-(Witwer-) und Waisenpensionen dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Waisen verhältnismäßig zu kürzen.

(7) In der Beitragsordnung ist die Höhe der jährlichen Beiträge festzusetzen. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Die Beiträge können auch angemessene, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde Risikobeiträge zur Finanzierung der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge enthalten. In der Beitragsordnung können Höchst- und Mindestbeiträge festgelegt werden. Die Beiträge können sowohl als Fixbeiträge als auch in Relation zu einer in der Satzung festzulegenden Bemessungsbasis geregelt werden. Die Höhe der Beiträge darf 10% der jährlichen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit in einem Wirtschaftstreuhandberuf nicht übersteigen. Wenn der Beitrag als Fixbetrag festgelegt wird, hat die Satzung – unbeschadet eines allfälligen Mindestbeitrags – Ermäßigungs- oder Befreiungsmöglichkeiten für jene Kammermitglieder vorzusehen, deren Bemessungsgrundlage geringer ist als die Bemessungsgrundlage, die sich aus dem Höchstbeitrag ergibt. Eine derartige Beitragsermäßigung kann von Kammermitgliedern, deren Berufsbefugnis ruht, nicht beansprucht werden. Weiters kann die Satzung sowohl eine Beitragsermäßigung als auch eine Beitragsbefreiung für Berufsanfänger vorsehen, und zwar für das Jahr der Ersteintragung und für weitere vier Kalenderjahre.

(8) Alle für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 180 Abs. 1 und 2 erforderlichen Entscheidungen, insbesondere über die Feststellung der verpflichtenden Teilnahme an einer Vorsorgeeinrichtung, über die Vorschreibung von Beiträgen, über Anträge auf Befreiungen, Beitragsermäßigungen und die Zuerkennung von Leistungen, haben die gemäß § 159 Abs. 3 zu bestellenden Ausschüsse zu treffen. Über einen Anspruch auf Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung gemäß § 180 Abs. 2 ist längstens innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Für die administrative Vorbereitung und Durchführung der die Vorsorgeeinrichtung gemäß § 180 Abs. 2 betreffenden Angelegenheiten kann sich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Dritter bedienen. Die Betrauung Dritter ist in der Satzung der Vorsorgeeinrichtung zu regeln.

(9) Die Verwaltung des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung gemäß § 180 Abs. 2 ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem für diese Vorsorgeeinrichtung zu bestellenden Ausschuss. Dieser hat jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung ist nach den Grundsätzen des § 25 PKG zu veranlagen. Hierbei kann der Ausschuss Dritte zur Unterstützung heranziehen. Es ist ein Geschäftsplan gemäß § 20 PKG zu erstellen. Die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung ist von einem Prüfaktuar mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Prüfaktuar wird vom Vorstand jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellt.

(10) In den Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen sind auf Grund der §§ 159 und 180 nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Aufbringung der Beiträge zu den Vorsorgeeinrichtungen, die Verwaltung und Veranlagung der Beiträge, die Tätigkeit des Prüfaktuars und über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Vorsorgeleistungen zu treffen.“

§ 16 der Satzung der Versorgungseinrichtung 2018 lautet wie folgt:

„(1) Die Beitragspflicht entsteht mit dem auf die öffentliche Bestellung folgenden Monatsersten. Die Höhe der Beiträge ist in der Beitragsordnung festzusetzen.

(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedschaft oder mit dem Entstehen des Vorsorgeanspruchs. Durch eine vorläufige Untersagung der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes gemäß § 106 WTBG 2017 (Suspendierung) wird die Beitragspflicht nicht berührt.

(3) Mitglieder, deren Befugnis ruht, oder denen die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagt wurde, sind auf Antrag mit Wirkung ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten bis zum Ablauf des Zeitraums, für den die Befugnis ruhend gemeldet wurde, bzw. für die Dauer der Suspendierung von der Beitragspflicht zu befreien. Erfolgt die Ruhendmeldung zugleich mit der Ersteintragung, ist die Befreiung mit Wirkung zum Tag der Ersteintragung auszusprechen.

(4) Auf Antrag ist das Mitglied von der Beitragspflicht zu befreien oder der Beitrag auf den in der Beitragsordnung festzulegenden Betrag zu ermäßigen 1. für die Dauer von 24 Monaten nach der Ersteintragung, beginnend mit dem auf die Bestellung folgenden Monatsersten, 2. für das 25. bis 60. Monat nach der Ersteintragung, beginnend mit dem auf die Bestellung folgenden Monatsersten, und 3. wenn die jährlichen Einkünfte des Mitglieds die in der Beitragsordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

(5) Mitglieder, deren Befugnis ruht, oder denen die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagt wurde, können eine Beitragsermäßigung gemäß Abs. 4 Z 3 nicht beantragen.

(6) Befreiungs- und Ermäßigungsanträge sind innerhalb von sechs Wochen zu stellen 1. nach Bestellung oder 2. nach Beendigung des Ruhens der Befugnis oder 3. nach Beendigung der Suspendierung oder 4. nach dem Ende einer Befreiung oder Ermäßigung gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder dem Ende einer Befreiung gemäß Abs. 8, 9 oder 10, 5. im Übrigen bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für das laufende Beitragsjahr.

(7) Anträge gemäß Abs. 4 Z 3 können jeweils nur für das laufende Beitragsjahr gestellt werden. Ihnen ist bei selbständiger Erwerbstätigkeit der letztgültige Einkommensteuerbescheid und bei ausschließlich unselbständiger Erwerbstätigkeit der letztgültige Jahreslohnzettel beizulegen, ansonsten eine Erklärung des Mitglieds an Eides statt, dass im Vorjahr keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.

(8) Bei Geburt eines Kindes ist ein Mitglied auf Antrag ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten für die Dauer von längstens 24 Monaten ab der Geburt von der Beitragspflicht zu befreien.

(9) Wird ein Mitglied arbeitslos, ist das Mitglied auf Antrag ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für zwölf Monate, von der Beitragspflicht zu befreien.

(10) Ist ein Mitglied im Ausland tätig und hat es dort auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Verpflichtung Beiträge zu einer gleichartigen berufsständischen Altersvorsorge zu leisten, ist das Mitglied, sofern der Sachverhalt nicht der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 unterliegt, auf Antrag für die Dauer seiner Tätigkeit im Ausland von der Beitragspflicht zu befreien. Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit im Ausland zu stellen. Während der Dauer der Befreiung hat das Mitglied bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres einen Zahlungsnachweis über die im Vorjahr im Ausland geleisteten Beiträge vorzulegen.“

§ 1 der Beitragsordnung der Versorgungseinrichtung 2018 normiert Nachstehendes:

„(1) Der Beitrag zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das Kalenderjahr 2018 beträgt 6.252,- Euro.

(2) Für die Befreiung von der Beitragspflicht und die Beitragsermäßigung gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung sind folgende Beiträge und Bemessungsgrundlagen maßgeblich: 1. Beantragt das Mitglied eine Beitragsbefreiung gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 der Satzung, entfällt der Beitrag zur Gänze. 2. Beantragt das Mitglied eine Beitragsermäßigung gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 oder 2 der Satzung, ist der Beitrag auf 1.388,- Euro zu ermäßigen. 3. Beantragt das Mitglied eine Beitragsbefreiung oder -ermäßigung gemäß § 16 Abs. 4 Z 3 der Satzung, entfällt der Beitrag bei einer Bemessungsgrundlage bis 21.114,- Euro zur Gänze, bei einer Bemessungsgrundlage von 21.115,- bis 74.474,- Euro ist der Beitrag auf 8,25% der Bemessungsgrundlage zu ermäßigen.

(3) Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 Z 3 sind die Einkünfte des Mitglieds laut den Nachweisen, die das Mitglied gemäß § 16 Abs. 7 der Satzung mit dem Befreiungs- oder Ermäßigungsantrag vorzulegen hat. Zum Zwecke der Berechnung der Bemessungsgrundlage sind die Einkünfte gemäß den kaufmännischen Grundsätzen auf volle 1.000 Euro auf- bzw. abzurunden.

(4) Als Einkünfte gemäß Abs. 3 gelten alle Einkünfte, die aus der selbständigen, berufsspezifischen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes resultieren. Ausgenommen sind Veräußerungsgewinne, die bei der Veräußerung eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes, eines Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, oder der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes) erzielt werden. Als Einkünfte gelten auch alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund eines oder mehrerer Dienstverhältnisse zu einem oder mehreren ordentlichen Mitgliedern. Ausgenommen sind Abfertigungen und Pensionsabfindungen. Liegen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit vor, sind diese zusammenzurechnen.

(5) Besteht die ordentliche Mitgliedschaft nicht das ganze Kalenderjahr hindurch, ist der jährliche Beitrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der ordentlichen Mitgliedschaft zu aliquotieren, wobei Teile von Kalendermonaten als volles Kalendermonat gelten.

(6) Der jährliche Beitrag ist in vier gleichen Teilen jeweils am 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres fällig. Dem Mitglied steht es frei, den jährlichen Beitrag zur Gänze im Voraus mit der ersten Beitragsvorschreibung einzubezahlen. Im Falle einer Beitragsvorschreibung außerhalb dieser Fälligkeitstermine ist der Beitrag binnen 14 Tagen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung fällig. Endet die Beitragspflicht während eines Kalenderjahres, werden die noch nicht bezahlten, aliquotierten Beiträge sofort fällig.

(7) Die in Abs. 1 und 2 ausgewiesenen Beiträge und Bemessungsgrundlagen erhöhen sich im Kalenderjahr 2019 und den nachfolgenden Kalenderjahren jeweils um 3,5%. Die in Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 ausgewiesenen Beiträge werden nach Erhöhung gemäß den kaufmännischen Grundsätzen auf ganze Euro und einen durch vier teilbaren Wert gerundet. Die in Abs. 2 Z 3 ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen werden auf ganze Euro gerundet.“

Gegenständlich hat die belangte Behörde aufgrund der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde des Beschwerdeführers eine Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2019 getroffen und der Beschwerdeführer daraufhin die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragt, wodurch die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft trat (vgl. VwGH am 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Allerdings bleibt das Rechtsmittel über das das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat im Falle eines derartigen Vorlageantrages die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid und richtet sich dieser Vorlageantrag nach den für das Verwaltungsgericht maßgebenden Verfahrensrecht lediglich darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist, bleibt der bekämpfte Bescheid.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer seinen Befreiungsantrag für das Jahr 2019 rechtzeitig bis zum 31.01. des Kalenderjahrs im Sinne der Regelung des § 16 Abs 6 Z 5 Satzung 2018 eingebracht und auch der gesetzlichen Forderung nach § 16 Abs 7 leg cit entsprochen, wonach bei einem derartigen Befreiungsantrag nach § 16 Abs 4 Z 3 der Satzung 2018 bei selbstständiger Erwerbstätigkeit der letztgültige Einkommenssteuerbescheid beizulegen ist. Diesem Einkommenssteuerbescheid vom 12.12.2018 waren jedoch seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und als Steuerberater nicht separat ausgewiesen zu entnehmen, sondern ergab sich lediglich eine Gesamtsumme im Ausmaß von € 50.334,77, weshalb der Ausschuss der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer den Beschwerdeführer in der Folge im Wege eines „Verbesserungsauftrages“ aufforderte, die Beilage zum Einkommenssteuerbescheid (E1a) bis 31.03.2019 vorzulegen, widrigenfalls von der gesamten Bemessungsgrundlage im Einkommenssteuerbescheid ausgegangen werde.

Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den maßgebenden letztgültigen Einkommenssteuerbescheid im Sinne der Regelung des § 16 Abs 7 der Satzung 2018 seinem rechtzeitigen auf Beitragsbefreiung abzielenden Anbringen anschloss und der aus zwei Seiten bestehende Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 12.12.2018 eine Beilage E1a nicht aufwies und die Nichtvorlage dieses Nachweises auch einen verbesserungsfähigen Mangel nicht darstellte, war der Beschwerdeführer fallbezogen jedoch im Rahmen der ihm zukommenden Mitwirkungsverpflichtung angehalten, der belangten Behörde auch Nachweise, welche über den Einkommenssteuerbescheid 2016 und die darin beschwerdeführerseitig vorgenommenen handschriftlichen Eintragungen hinaus gehen, vorzulegen, zumal ohne seine Mitwirkung der Nachweis seiner jährlichen Einkünfte im Rahmen seiner Steuerberatertätigkeit nicht erbracht werden kann und damit auch nicht festgestellt werden kann, ob die diesbezüglich relevanten jährlichen Einkünfte des Beschwerdeführers die in der Beitragsordnung der Versorgungseinrichtung 2018 in § 1 leg cit angeführten Grenzen im Jahr 2016 überschritten werden oder nicht und der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs 4 Z 3 der Satzung der Versorgungseinrichtung 2018 somit von der Beitragspflicht zu befreien war.

Über verwaltungsgerichtliche Aufforderung wurde beschwerdeführerseitig in der Folge im Rahmen des auf seinen Antrag hin eingeleiteten Verfahrens dahingehend mitgewirkt, dass von ihm zum Beweis seines Vorbringens die „Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften 2016 – Datenkorb“ in Bezug auf die C D Rechtsanwaltspartnerschaft und die Saldenliste dieser Gesellschaft für das Jahr 2016 vorgelegt wurde, aus welcher unter „4022 Erlöse StB“ die Summe von € 12.566,05 hervorgeht. Diese der belangten Behörde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten und unwidersprochen gebliebenen Unterlagen lassen nun ersehen, dass die Einkünfte, die aus der selbstständigen berufsspezifischen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes im Sinne der Regelung des § 1 Abs 4 der Satzung im Jahr 2016 insgesamt lediglich € 12.566,05 (ohne Berücksichtigung von Betriebsausgaben) betrugen, womit die in § 1 Abs 2 Z 3 der Beitragsordnung 2018 festgesetzte Bemessungsgrundlage „bis € 21.114,00“ bei weitem unterschritten wurde, weshalb dem Befreiungsantrag im Ergebnis auch die volle Berechtigung zukam.

Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Beschwerde Folge zu geben war und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern war, dass der Bescheid vom 13.06.2019 nicht lediglich die darin angeführte Beitragsermäßigung des jährlichen Beitrages für das Jahr 2019 auf 8,25% der Bemessungsgrundlage zu ermäßigen war, sondern der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages von der Beitragspflicht für das in Rede stehende Jahr zur Gänze zu befreien war. Im Hinblick auf den nunmehr unstrittigen Sachverhalt konnte auch eine Verhandlung entfallen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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