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LVwG 41.5-1400/2019•LVwG ST LVwG 41.5-1400/2019
LVwG 41.5-1400/2019Tribunale amministrativo regionale1 ago 2019
Kann-Bestimmung, Ermessen, Sicherstellung, grundbücherliche Sicherstellung, Auslegungsweg, verfassungskonforme Interpretation, Befugnis, Sicherstellung der Ersatzansprüche
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des A B, geb. am xx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 05.04.2019, GZ: 35192/2017,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) wurde ausgesprochen, dass Herr A B (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 01.06.2017 bis 30.04.2019 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von € 14.811,60 bezogen habe, weshalb der Ersatz der Ansprüche in genannter Höhe durch Begründung eines Pfandrechtes beim Anteil X der EZ xxx, Katastralgemeinde XX, Bezirksgericht Klagenfurt, grundbücherlich sichergestellt würde.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die genannte Liegenschaft derzeit nicht verwertbar sei. Da der Beschwerdeführer von 01.06.2017 bis 30.04.2019 und somit länger als 6 Monate Leistungen im Rahmen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes bezogen habe, würde gemäß § 6 Abs 5 StMSG eine grundbücherliche Sicherstellung der geleisteten Aufwendungen in Höhe von € 14.811,60 an dieser Liegenschaft verfügt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, dass der wesentliche Grund dafür, dass er die Mindestsicherung benötige, Gesundheitsschäden seien, die durch die Staubbelastung der Grazer Luft sowie die die Biozidbelastung des Bodens verursacht worden wären. Er gebe zu bedenken, dass der derzeitige fiktive Verkehrswert seines gegenständlichen Grundbesitzes nur in der Größenordnung von € 10.000,00 liege. Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz bestimme unter anderem, dass eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche vorgenommen werden könne. Dies bedeute, die Behörde könne sicherstellen, sei aber nicht dazu verpflichtet. Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen könne auch abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden könne.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 29.07.2019 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt im Rahmen derer der Beschwerdeführer gehört wurde. Von der belangten Behörde ist niemand erschienen.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat erstmals am 20.06.2017 einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt und wurden mit Bescheid vom 17.08.2017 diese Leistungen für den Zeitraum 01.07.2017 bis 30.09.2017 zuerkannt. Mit einem weiteren Bescheid vom 29.09.2017 wurden über den Folgeantrag des Beschwerdeführers Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 und vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 zuerkannt, wobei letztere mit Bescheid vom 04.12.2017 per 31.12.2017 aufgrund geänderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse eingestellt wurden. Mit Bescheid vom 06.07.2018 wurde einem weiteren Antrag des Beschwerdeführers vom 02.07.2018 stattgegeben und Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom 02.07.2018 bis 31.07.2018 sowie ab 01.08.2018 zuerkannt. Insgesamt hat der Beschwerdeführer Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten und in Höhe von € 14.811,60 per 30.04.2019 erhalten. Eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nicht gegeben.
Bereits in seinem Erstantrag vom 20.06.2017 hat der Beschwerdeführer seinen Eigentumsanteil an der EZ xxx, KG XX bekannt gegeben. Bei dieser Liegenschaft handelt es sich laut Einheitswertbescheid zum 01.01.1995 um 4,0754 ha land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Einheitswert von S. 14.000,00. Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung beträgt der Einheitswert seines Anteiles seiner Einschätzung nach derzeit ca. € 200,00. Die Liegenschaft ist in mehrere Parzellen aufgeteilt, wobei einige Parzellen ohne eigene Zufahrt sind. Für ca. 900 m² dieser Liegenschaft gibt es eine aufrechte Baugenehmigung, aber eine Verwertbarkeit der Liegenschaft ist nicht möglich, da eine Einigung aller 7 Eigentümer nicht gelungen ist und auch keine Aussicht besteht, dass es zu einer solchen Einigung kommen könnte.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Aktenunterlagen der belangten Behörde, sowie auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.07.2019. Dass eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, ist einer Niederschrift des AMS XY vom 18.09.2018 zu entnehmen, in der ausgeführt ist, dass eine ärztliche Untersuchung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei. Dass eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch derzeit nicht gegeben ist, wurde vom AMS auf telefonische Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes bestätigt. Der Einheitswert der genannten Liegenschaft ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einheitswertbescheid zum 01.01.1995 sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr. 14/2011 i.d.g.F. (im Folgenden StMSG) lauten wie folgt:
§ 6 Abs 1, 5 und 6 StMSG:
„(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
…
(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (§ 17) vorgenommen werden.
(6) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen gemäß § 10 von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.“
§ 17 StMSG:
„(1) Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist Ersatz zu leisten von
1. den Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung, soweit sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des § 6 Abs. 4 verwertbaren Vermögen gelangt sind oder die Ersatzforderung gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt wurde;
3. den Erben der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Z 1 höchstens bis zum Wert des Nachlasses.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Ansprüche oder Forderungen der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung gegenüber Dritten – ausgenommen solche gemäß § 947 ABGB, Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht – gehen im Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung auf den Träger der Mindestsicherung über, wenn der Träger der Mindestsicherung die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.
(5) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(6) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.
(7) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden.
(8) Über die Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(9) Der Träger der Mindestsicherung kann mit der gemäß Abs. 4 ersatzpflichtigen Person einen Vergleich über Höhe und Modalitäten des Ersatzes abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat auf Antrag des Trägers der Mindestsicherung die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.“
Wie in § 6 Abs 1 StMSG ausgeführt, sind bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen. Werden gemäß Abs 5 leg. cit. Leistungen länger als 6 Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (§ 17) vorgenommen werden.
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, dass es sich bei § 6 Abs 5 StMSG um eine „Kann-Bestimmung“ handle und für die Behörde keine Verpflichtung zur Sicherstellung bestehe. Da die Stadt Graz durch Untätigkeit hinsichtlich der Feinstaub- und Schadstoffbelastung maßgeblich zu seiner gesundheitlichen Situation beigetragen habe, wäre von der Sicherstellung abzusehen.
Dazu ist auszuführen, dass nach dem Wortlaut des § 6 Abs 5 StMSG zwar die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche vorgenommen werden kann, jedoch ist damit der Behörde kein Ermessen eingeräumt und diese Bestimmung als Verpflichtung der Behörde zur grundbücherlichen Sicherstellung zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts bedeutet eine „Kann-Bestimmung“ nicht zwingend ein Ermessen. Ob eine „Kann-Bestimmung“ der Behörde Ermessen einräumt, ist im Auslegungsweg zu ermitteln. Gegen die Einräumung von Ermessen in § 6 Abs 5 StMSG spricht, dass nicht ersichtlich ist, nach welchen Kriterien die Behörde Ermessen ausüben sollte. Wie sich aus Art. 18 iVm Art. 130 Abs 2 B-VG ergibt, muss dem Gesetz der Sinn, in dem das Ermessen zu handhaben ist, entnehmbar sein. Wenn der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht dazu verhalten ist, das behördliche Handeln bis ins Letzte zu regeln, muss er doch der Behörde Verhaltensrichtlinien an die Hand geben. Das Gesetz muss das verwaltungsbehördliche Handeln in einem solchen Maß determinieren, dass der VwGH und der VfGH in der Lage sind, die Übereinstimmung der verwaltungsbehördlichen Rechtsakte mit dem Gesetz zu überprüfen (vgl. VwGH 08.07.2004, 2004/07/0032). Bei einer Deutung des § 6 Abs 5 StMSG als Ermessensentscheidung müsste diese daher wegen mangelnder inhaltlicher Determinierung als verfassungswidrig erscheinen. Es bietet sich demgegenüber eine verfassungskonforme Interpretation dahingehend an, dass mit dieser Bestimmung der Behörde nicht Ermessen eingeräumt ist, sondern nur die Befugnis zur grundbücherlichen Sicherstellung erteilt werden sollte. Es ist der Behörde somit verwehrt, durch diese „Kann-Bestimmung“ im eigenen Ermessen von einer solchen Sicherstellung abzusehen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass der Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft gering sei und gemäß § 17 Abs 7 StMSG von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen abgesehen werden könne, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden könnte, ist auszuführen, dass die Behörde darüber zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ersatzansprüche zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass die Behörde erst dann, wenn eine Verwertung der Liegenschaft möglich ist, die Kosten und den Verwaltungsaufwand dem zu erwartenden Ergebnis einer Verwertung gegenüberzustellen und zu prüfen hat, ob die durch die Verwertung verursachten Kosten bzw. der Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig hoch sind.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über einen längeren als 6 Monate dauernden Zeitraum bezogen hat und Miteigentümer an der genannten Liegenschaft ist, weshalb von der Behörde die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche zu verfügen war. Daher musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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