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LVwG 52.28-2846/2016•LVwG ST LVwG 52.28-2846/2016
LVwG 52.28-2846/2016Tribunale amministrativo regionale7 mag 2019
Tierhaltung, Schlachtbetrieb, Schlachttiere, Maßnahmen und Änderungen der Anlagen, Tierschutzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde der A B, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, K, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 30.06.2016, GZ: BHLB-74459/2016-4,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57 (VwGVG) in Verbindung mit § 35 Abs 6 Tierschutzgesetz, BGBl I 2004/118 idF BGBl I 2017/148 (TSchG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, gestützt auf § 35 Abs 6 TSchG für den (Schlacht-)Betrieb am Standort H, S, Maßnahmen und Änderungen der Anlagen aufgetragen. Begründet wurden diese Maßnahmen mit dem Ergebnis einer umfassenden Überprüfung durch die „E F“ in diesem Betrieb, wobei der Überprüfungsbericht offensichtlich der belangten Behörde zur Verfügung stand und sie diesen der Beschwerdeführerin vorgehalten hat. Die Vorschreibungen betreffen die als „nicht ausreichend“ beurteilten Verhältnisse.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist unter anderem auf einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 30.06.2016, GZ: BHLB-15.1-5392/2016, verwiesen. Ausgeführt wurde, dass „die kompletten Prozessschritte“ unter Aufsicht der amtlichen Tierärzte, sowie der Amtstierärzte durchgeführt werden und aktuell keine Abweichungen oder Probleme bekannt seien, da ein permanentes Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmenmanagement im Betrieb installiert sei. Nunmehr rechtsfreundlich vertreten wurde diese Beschwerde konkretisiert.
Über verwaltungsgerichtliche Aufforderung hat die belangte Behörde den „Untersuchungsbericht zur Überprüfung der Behandlung der Schlachttiere (Anlieferung bis Entblutung) im Hinblick auf technische Voraussetzungen und Vorgehensweise des Personals am Schlachtbetrieb G H GmbH (**) in S am 20.10.2015 zwischen 12.00 Uhr und 16.00 Uhr“ des E F GbR samt dem im Beschwerdeschriftsatz genannten Einspruch vorgelegt.
Die Tierschutzombudsfrau führte, verständigt von der Beschwerde gemäß § 10 VwGVG, zusammengefasst aus, dass im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung die erhobenen Mängel bzw. Einwendungen des Betriebsführers entsprechend zu klären sein werden. Aus ihrer Sicht sei der Bericht die Qualität seines Sachverständigengutachtens in Umsetzung der Verordnung (EU) 1099/2009 beizumessen und seien die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu den im Rahmen der Überprüfung erhobenen Befunden auch in der ausführlichen Ergebnisübersicht nachvollziehbar dokumentiert.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat ein veterinärfachliches Gutachten eingeholt und vom Beschwerdeführer die aktuell in Geltung stehenden Standardarbeitsanweisungen sowie die Betriebsanleitung, Gebrauchsanleitung des verwendeten Elektrobetäubungsgerätes „XXX mit Zange für die Sauenbetäubung“ angefordert, welche am 08.08.2017 vorgelegt wurden. Gutachten und ergänzendes Gutachten wurden mit den Parteien in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung mit weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen erörtert. Ergebnis der Verhandlung war, dass aktualisierte Standartarbeitsanweisungen sowie eine Bestätigung des Geräteherstellers des Gerätes für die Zuchtsauenbetäubung, dass eine Stromstärke von 1,8 Ampere erreicht wird, vorgelegt wird.
Die später vom Beschwerdeführer vorgelegten, in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung genannten Unterlagen wurden einer fachlichen Beurteilung des beigezogenen veterinärfachlichen Amtssachverständigen unterzogen, dessen ergänzendes Gutachten mit nachfolgendem Inhalt den Parteien gemäß § 45 AVG übermittelt wurde:
Auf Grund der mit do. Schreiben vom 4. April 2018, GZ: LVwG 52.28-2846/2016-32, übermittelten Verhandlungsschrift und dem do. Ersuchen um fachliche Beurteilung der Eingabe der A B vom 29.3.2018 erlaubt sich Gefertigter folgende Stellungnahme abzugeben:
Vor-Ort-Besprechung
Nach Durchsicht der von der Beschwerdeführerin übermittelten Stellungnahme bzw. der vorgelegten Dokumente zu dem im Betrieb der Beschwerdeführerin eingesetzten Betäubungsgerät (Beilage ./R) und der aktuellen Standardarbeitsanweisung Tierschutz (Beilage ./S) fand am 6. Juli 2018 in der Zeit von 9:00 bis 11:00 eine Vor-Ort Besprechung bei der Firma G H in S, H, mit Herrn Mag. I J (GF U V), Herrn K L (GF G H), Herrn M N (QM G H) und Herrn W X (Technik G H) betreffend die Beschwerde der A B gegen den Maßnahmenbescheid der BH Leibnitz vom 30. 6. 2016, GZ: BHLB-74459/2016-4, statt. Im Anschluss an die Besprechung wurde im Rahmen einer Begehung der Wartestall und die Schweineschlachtung begutachtet.
Im Wesentlichen wurden bei dieser Besprechung nachfolgende Themen behandelt:
Wartestall
Um der Anforderung einer direkten Zugänglichkeit aller Buchten zu entsprechen, schlug Mag. I J vor, dass ein Konzept für entsprechende Adaptierungen im Wartestall vorgelegt wird. Da von Seiten der Veterinärdirektion das xx-Institut bereits beauftragt wurde, eine Überprüfung der großen steirischen Schlachtbetriebe durchzuführen, sollten diese Adaptierungen von Experten des E F im Rahmen der Überprüfung hinsichtlich der Erfüllung der von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen beurteilt werden. Bei der im Anschluss an die Besprechung durchgeführten Begehung des Wartestalles wurden mögliche Adaptierungen der vorhandenen, ehemaligen Rinderwartebuchten und der Schweinewartebuchten im linken Bereich des Wartestalles besprochen. Von Seiten der Firma G H wurde zugesichert, dass zeitnah ein entsprechender Umbauplan vorgelegt wird.
Mit E-Mail vom 14. 8. 2018 wurde von der Firma A B ein Stallplan mit den vorgesehenen Änderungen an Gefertigten übermittelt (Anlage 1). Laut diesem Plan sollen Trennwände zwischen den Schweinewartebuchten entfernt und Zugangstüren zu den ehemaligen Rinderwartebuchten von der linken Seite her neu eingebaut werden. Damit wäre eine direkte Zugänglichkeit zu den Buchten sowie die Kontrollmöglichkeit aller Schweine gegeben.
Am 10.7.2018 informierte Gefertigter Herrn Mag. Alois Höcher vom LVwG über den Sachverhalt. Es wurde vereinbart, dass die Umsetzung der Maßnahmen und die Überprüfung durch das E F abgewartet und dann die Situation im Wartestall neuerlich bewertet werden soll.
Standardarbeitsanweisungen (SAA)
Die SAAs für die Betäubung sind mittlerweile überarbeitet worden und entsprachen im geprüften Bereich bis auf einige fehlende Schlüsselparameter den gesetzlichen Vorgaben.
Eine spezielle SAA für den Tierschutzbeauftragten (TSB) gab es nicht, seine Aufgaben sind in verschiedenen Prozessbeschreibungen und Arbeitsanweisungen enthalten. Es wurde besprochen, dass diese Aufgaben in einer eigenen Standardarbeitsanweisung für den TSB zusammengefasst werden sollen, so dass eine klare Trennung von beschreibenden Dokumenten (Prozessbeschreibung) und Anordnungen/Vorgaben erfolgt.
Mit E-Mail vom 29. 3. 2018 wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin die Standardarbeitsanweisung (SAA) Tierschutz vorgelegt. Weiters wurde mit E-Mail vom 17. Juli 2018 die neu erstellte „Arbeitsanweisung_Tierschutzbeauftragter_2018“ vom 10.07.2018, Version: 1, vorgelegt, die die Arbeitsaufgaben für den Tierschutzbeauftragten und Verweise auf entsprechende mitgeltende Dokumente enthält.
Von der Beschwerdeführerin wurden die SAA nach dem letzten xx-Audit im Jahr 2015 aktualisiert und die Arbeitsplatzbeschreibungen angepasst, was anhand des Datums der aktuellen Versionen ersichtlich ist. Kritische Punkte, Grenzwerte und notwendige Maßnahmen wurden eingearbeitet. Für den TSB wurde eine eigene SAA erstellt, sodass dessen Aufgaben nun klarer dargestellt sind. Da es sich bei SAA aber um „lebende“ Dokumente handelt, die immer wieder an geänderte Situationen im Schlachtbetrieb angepasst werden müssen, ist diese Feststellung als punktuelle Beurteilung zu einer bestimmten Zeit zu sehen, die nicht ausschließt, dass inzwischen wiederum Anpassungen erforderlich sind.
Betäubungsgeräte
Die automatische Betäubungsanlage ist umgebaut worden, es wird nun anstatt der Anlage vom Typ *** der Firma O P GmbH Co KG Apparatebau, E die Anlage „XXX“ der Firma Q R GmbH Co KG, P, verwendet. Eine Betriebsanleitung sowie ein Inspektionsprotokoll (Anlage 2) vom 6. 6. 2018 wurden im Rahmen der Besprechung vorgelegt. Diese Anlage ist auch für die Betäubung von Schweinen über 180 kg Lebendmasse geeignet.
Für die Mastschweine wird die pneumatische Zange in der Falle verwendet, für die Zuchtenbetäubung wird eine externe Zange an diesem Trafo betrieben. Aufzeichnungen der Betäubungsparameter erfolgen elektronisch und wurden im Rahmen der Besichtigung der Schweineschlachtung eingesehen.
Für die Sauenbetäubung und für Nachbetäubungen steht auch das Gerät XXX der Firma O P GmbH Co KG Apparatebau, E, zur Verfügung. Dieses Gerät ist für die Betäubung von Schweinen über 180 kg Lebendmasse geeignet.
Überprüfung durch das E F im November 2018
Am 15. 11. 2018 fand in der Zeit von 8:00 bis 13:30 Uhr eine Überprüfung der Behandlung der Schlachttiere (Anlieferung bis Entblutung) im Hinblick auf technische Voraussetzungen und Vorgehensweise des Personals am Schlachtbetrieb A B durch zwei Mitarbeiter des E F statt. Zu dieser Überprüfung wurde ein Untersuchungsbericht (datiert vom 28. 12. 2018) und an die Veterinärdirektion Steiermark übermittelt. Im Vorspann des Berichtes wird dezidiert festgehalten, dass sich die Bewertung der einzelnen erhobenen Befunde im Bericht und in der im Anhang zum Bericht befindlichen Befundliste auf den vom E F verwendeten Standard „xxx – gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung“ bezieht, wobei das dreistufige Beurteilungssystem (positiv, verbesserungswürdig, nicht ausreichend) den Stand des Wissens und der Technik abbildet. Dieser Standard ist unter http://www.xxx.pdf veröffentlicht. Der xxx Bewertungsstandard umfasst die rechtlichen Grundlagen, geht jedoch auch darüber hinaus. Die Kategorie „nicht ausreichend“ nach xx Standard bedeutet daher nicht per se, dass rechtliche Anforderungen nicht erfüllt sind.
Auf Grundlage dieses Berichts erfolgt eine Bewertung der gemäß Verhandlungsschrift vom 12. März 2018, GZ: LVwG 52.28-2846/2016-26, noch strittigen Punkte 2, 3 und 8 betreffend den Wartestall und die Betäubung.
Wartestall
Laut xx – Bericht Punkt II. - Wartestall besteht der Stall durch Umbau der ehemaligen Rinderbuchten jetzt aus 23 Buchten mit einer Gesamtkapazität von ca. 355 Schweinen, à 0,6 m², so dass der Wartestall ausreichend Platz für nahezu die doppelte stündliche Schlachtleistung (360 Schweine) bietet.
Die Buchten verfügen über einen ausreichend hohen Seitenschutz, der bis 107 cm (zwischen den Buchtenreihen in den ehemaligen Rinderbuchten) bzw. bis 65 cm oder 80 cm (zwischen den anderen den Buchten) blickdicht ist. Je Bucht ist mindestens eine Tränke installiert. Die Zugangsmöglichkeit z.B. für Kontrollzwecke oder Trennung unverträglicher Tiere zu den Buchten 24, 25 und 26 wurde durch den Einbau von zusätzlichen Toren von der Fensterseite wesentlich verbessert.
Betäubung
Laut xx - Bericht Punkt IV. - Betäubung werden die Mastschweine weiterhin in einer Hebefalle mit einer pneumatischen Zange (Fa. S T, W) durch Kopf- und anschließende Herzdurchströmung mit einer Betäubungsanlage betäubt, wobei jetzt die Anlage der Fa. Q R, Typ *** verwendet wird. Es gibt jetzt auf jeder Seite eine pneumatisch betriebene Herzelektrode, von denen der Strom zur rechten Kopfelektrode fließt. Die erreichte Stromstärke und anliegende Spannung (inkl. Frequenz) werden im Blickfeld des Betäubers angezeigt, Betäubungsfehler werden durch eine rote Lampe signalisiert.
Die Innenseite der Falle wurde zur Minimierung von Lichtreflexionen und Kriechströmen mit grünem GFK beschichtet.
Zur Sauenbetäubung steht eine Betäubungsanlage vom Typ XXX mit Zange zur Verfügung. Die Betäubungseffektivität hat sich ist gegenüber der letzten Kontrolle im Jahr 2015 deutlich verbessert.
Schlussfolgerung
Auf Grund der vorgelegten Dokumente und der Ergebnisse der Überprüfung des Betriebes G H durch das E F können die Punkte 2, 3, 8 und 9 der Verhandlungsschrift aus fachlicher Sicht als erledigt angesehen werden.“
Mit Äußerung vom 01.04.2019 schloss sich die Tierschutzombudsfrau den Schlussfolgerungen des Gutachtens des beigezogenen veterinärfachlichen Amtssachverständigen an.
Die Beschwerdeführerin verwies auf das Verfahrensergebnis und beantragte die „Einstellung des Verfahrens“.
Die belangte Behörde äußerte sich nicht.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat nach dem Inhalt des eingeholten verwaltungsgerichtlichen veterinärfachlichen Gutachtens während des Beschwerdeverfahrens seine Anlagen so verändert, dass die Tiere im Schlachthof den fachlichen Mindestanforderungen des Tierschutzes entsprechend gehalten werden. Die Standardarbeitsanweisungen wurden so angepasst, dass aus fachlicher Sicht sichergestellt wird, dass die Aufgaben und Vorschriften einheitlich wahrgenommen bzw. umgesetzt werden.
II.Rechtslage:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis.
Gemäß § 35 Abs 6 TSchG sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann, wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung feststellt, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden.
III.Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Tierhalterin Änderungen der Anlagen und Verhaltensweisen vorgeschrieben, die eine tierschutzkonforme Behandlung der Tiere in ihrem Schlachthof sicherstellen sollen. Nach der Begriffsbestimmung des § 4 Z 1 leg cit ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Dies trifft auch auf den Schlachthofbetreiber jedenfalls vom Eintreffen der Tiere bis zur Schlachtung zu. Der Beschwerdeführerin als Schlachthofbetreiberin können daher Maßnahmen gemäß § 35 Abs 6 TSchG vorgeschrieben werden.
Die belangte Behörde stützte die von ihr vorgeschriebenen Maßnahmen auf einen „Untersuchungsbericht“. Die Tierschutzombudsfrau geht dabei davon aus, dass dieser Untersuchungsbericht ein wissenschaftliches Gutachten gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 199/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ist, das die zuständige Behörde unterstützt. Dies mag zutreffen, jedoch war dieser Untersuchungsbericht nicht geeignet die von der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen zu stützen.
Das Gutachten eines Sachverständigen (im Verwaltungsverfahren) hat aus einem Befund und dem Urteil, dem Gutachten im engeren Sinn, zu bestehen. Hierbei hat der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das ist das sich auf den Befund stützende Urteil, erforderlich sind. Dieses Urteil muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann (vgl. VwGH 25.02.1986, 84/04/0240). Weder aus dem Untersuchungsbericht noch aus dem Verwaltungsakt geht hervor, in wessen Auftrag oder ob er für die belangte Behörde erstellt wurde. Damit kann ihr dieser Untersuchungsbericht auf den ersten Blick nicht als Überwachungshandlung gemäß § 35 Abs 6 TSchG zugerechnet werden. Die hier umstrittenen Vorschreibungen dürfen jedenfalls nur aufgrund behördlicher Überwachungshandlungen nach dieser Bestimmung vorgenommen werden.
Hat der Untersuchungsbericht lediglich das Ergebnis einer Kontrolle nach der Tierschutz-Kontrollverordnung, BGBl II 2004/492 idF BGBl II 2010/220, zum Inhalt wären in der Anzeige an die Tierschutzbehörde die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen (Anlage 2, Punkt 23. Tierschutz-Kontrollverordnung) darzulegen, damit sie von der Behörde vorgeschrieben werden können. Die im „Untersuchungsbericht“ ausgesprochenen „Empfehlungen“ reichen dazu nicht hin. Anstatt den Wartestall nach den „Empfehlungen“ zu vergrößern, könnte auch die Limitierung der Schlachtleistung, anstatt die Anschaffung eines ausreichend leistungsfähigen Betäubungsgerätes für Sauen auch die Einstellung der Sauenschlachtung aus Tierschutzgründen überlegt werden.
Die belangte Behörde hätte daher aufgrund des Kontrollergebnisses ein veterinärfachliches Gutachten in Auftrag zu geben gehabt, aus dem schlüssig hervorgeht, welche tierschutzfachlichen Anforderungen verletzt werden und welche Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden oder sonstige Maßnahmen in einem der Vollstreckbarkeit zugänglichen Konkretisierungsgrad vorgeschrieben werden müssen. Nur auf Grundlage eines solchen Gutachtens ist die Behörde befähigt später ohne weiteres zu beurteilen, ob die gemäß § 35 Abs 6 TSchG aufgetragenen Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist tatsächlich ausreichend umgesetzt wurden. Eine solche Konkretisierung ist selbst dann geboten, wenn - wie bei Schlachthöfen - als Sanktion die Produktionseinstellung verhängt werden könnte.
Vor den Verwaltungsgerichten gibt es kein Neuerungsverbot (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2016/05/0069). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin Änderungen der Anlagen ihres Schlachthofes vorgenommen, die nach veterinär-fachlicher Beurteilung ausreichend Tierschutz ermöglichen. Dazu zählen jedenfalls die aktualisierten Standardarbeitsanweisungen nach Art. 6 der Verordnung (EG) 1099/2009 des Rates, die Anschaffung des ausreichend leistungsfähigen Betäubungsgerätes, die Ausweitung und Umbau des Wartestalles, die nun den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24.09.2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung samt Anhängen der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II 2015/312 und dem Tierschutzgesetz entsprechen. Der Beschwerdeführerin als Tierhalterin sind daher keine Änderung der Haltungsform oder der Anlagen, des Schlachthofes, in denen die Tiere gehalten werden oder sonstige Maßnahmen mehr vorzuschreiben; der angefochtene Bescheid ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen zu seiner Erlassung ersatzlos aufzuheben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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