LVwG ST LVwG 50.25-96/2019

LVwG 50.25-96/2019Tribunale amministrativo regionale21 gen 2019

Regest

Baubewilligung, Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses, Gesamtrechtsnachfolger, Miteigentümer, Mindestabstand, Parteistellung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.25-96/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.50.25.96.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn C D, W, W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E F, H, Wstraße, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 21.09.2018, GZ: A17-BAB-074497/2017/0023, nach Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 28.11.2018, GZ: A17-BAB-074497/2017/0032,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 27.11.2018 und den Anträgen vom selben Tag keine Folge gegeben und wird die Berufungsvorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 28.11.2018, GZ: A17-BAB-074497/2017/0032, mit der Maßgabe bestätigt, dass diese auf die Rechtsgrundlagen „§ 14 Abs 1 VwGVG iVm §§ 25, 26 Abs 1 und 27 Abs 1 und 3 und 5 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 63/2018 (im Folgenden Stmk. BauG), sowie § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden AVG)“, gestützt wird.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz als der zuständigen Baubehörde mit Eingabe vom 11.01.2019 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 21.09.2018, GZ: A17-BAB-074497/2017/0023, wurde Herrn A B aufgrund seines Ansuchens die baurechtliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines Mehrparteienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten, 1 PKW-Abstellplatzes, 1 Müllplatzes und 1 Fahrradabstellplatzes in G, L, Mgasse auf Grundstücken Nr. ****, ****, EZ ****, KG ****, unter Vorschreibung von 20 Auflagen, auf Rechtsgrundlagen §§ 19 und 29 Stmk. BauG 1995 idF LGBl. Nr. 63/2018, erteilt. Dieser Bescheid erging laut Zustellverfügung der Baubehörde an den Bauwerber, die Grundstückseigentümerin sowie den Nachbarn, Herrn DI G I, in G, Mgasse.

Im Zuge dieses Baubewilligungsverfahrens wurde von Seiten der Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung mit Schreiben vom 13.08.2018 für 05.09.2018 unter Hinweis auf Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitiger bzw. nicht gehöriger Erhebung von Einwendungen anberaumt. Die Kundmachung dieser Verhandlung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, durch Aushang in der zuständigen Servicestelle sowie durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Stadt Graz. Darüber hinaus erfolgte auch eine persönliche Verständigung von Nachbarn, wobei der behördlichen Verfügung entsprechend auch Frau J D, W, W, verständigt werden sollte, welche jedoch bereits am 14.06.2016 verstorben war. Frau J D war Miteigentümerin des westlich an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes Nr. ****, KG , und auch zum damaligen Zeitpunkt im Grundbuch noch als Miteigentümerin eingetragen. Letzteres ist auch derzeit noch der Fall. Demnach war eine persönliche Verständigung der Frau J D im Hinblick auf deren zuvor bereits erfolgtes Ableben von der für 05.09.2018 anberaumten Bauverhandlung nicht möglich. Gesamtrechtsnachfolger der Verstorbenen, Frau J D, ist Herr C D, welcher die Wohnung Top der Verstorbenen, Frau J D, auf der Nachbarliegenschaft in G, Mgasse, im Erbswege erwarb und war ihm damals vor Durchführung der Bauverhandlung im diesbezüglichen Verlassenschaftsverfahren bereits eingeantwortet worden. Herr C D wurde von der Durchführung der mündlichen Bauverhandlung jedoch nicht persönlich verständigt bzw. zu dieser geladen.

Am 05.09.2018 fand die mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle statt, an welcher Herr C D in Folge der mangelnden persönlichen Verständigung nicht teilnahm. Bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung wurden demnach von Seiten Herrn C D somit auch keinerlei Einwendungen gegen das genannte Bauvorhaben erhoben.

Nach Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens erließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz in der Folge den nunmehr bekämpften, näher bezeichneten Baubescheid vom 21.09.2018 am 16.10.2018 durch Zustellung an den Bauwerber.

Mit E-Mail vom 23.10.2018 erhoben der Gesamtrechtsnachfolger der Verstorbenen, Frau J D, Herr C D und die die erwähnte Wohnung bewohnende Frau Mag. K D durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter „Einspruch“ gegen das „Bauverfahren und den Bescheid zur GZ: A17-BAB-074497/2017/0020“; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Frau J D am 14.06.2016 verstorben sei und eine Zustellung an diese im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens nicht mehr möglich gewesen sei und Herr C D der Gesamtrechtsnachfolger im Erbswege nach seiner Mutter Frau J D sei und die von ihm geerbte Wohnung Top****, Mgasse, G, von dessen Tochter Mag. K D bewohnt werde, wobei die Verstorbene, Frau J D, noch im Grundbuch eingetragen sei. Die Erstellung des Grundbuchsstandes sei im Gange, aber noch nicht durchgeführt. Dies sei zweitrangig, zumal beim Erbe dem Grundbuch lediglich konstitutiver und nicht deklarativer Charakter zukomme. Zu der am 05.09.2018 stattgefunden Bauverhandlung sei Herr C D nicht geladen worden und das Bauverfahren und der Baubescheid zur GZ: A17-BAB-074497/2017/0020 somit nichtig und amtswegig aufzuheben.

In der Folge übermittelte die Baubehörde Herrn C D mit Erledigung vom 30.10.2018, diesem Adressaten zugestellt am 02.11.2018, den Baubescheid. Mit E-Mail vom 27.11.2018 erhob Herr C D auch ausdrücklich „Beschwerde“ gegen diesen behördlichen Baubescheid und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Entscheidung durch einen Senat und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; - dies im Wesentlichen mit der im „Einspruch“ vom 23.10.2018 bereits dargelegten Begründung, wobei überdies ausgeführt wurde, dass der Baubescheid nicht dem Rechtsbestand angehörig sei und ersatzlos amtswegig zu beheben sei und sei außerdem berechtigt davon auszugehen, dass sich der am Plan eingezeichnete gesetzliche Mindestabstand zwischen den Häusern Mgasse und Mgasse von 10 m in der Natur nicht verwirklichen lasse und allein aufgrund dessen die Baubewilligung nicht erteilt werden hätte dürfen. Darüber hinaus wurden von Beschwerdeführerseite weitere Anträge gestellt. Dies betrifft die Anträge auf Feststellung, dass Frau J D vor Zustellanordnung der Ladung zur Bauverhandlung verstorben sei, dass Frau J D daher die Ladung zur Bauverhandlung nicht habe zugestellt werden können, dass eine Ladung des Nachbarn C D zur Bauverhandlung nicht erfolgt sei, dass die Durchführung der Bauverhandlung mangels Zustellung an Herrn C D nichtig sei, dass der Bescheid A17-BAB-074497/2017/0023 als nichtig ergangen gelte und wurden unter Beantragung der Aufhebung des Baubescheides und der Durchführung der Bauverhandlung unter Ladung des Beschwerdeführers das den Mindestabstand betreffende Beschwerdevorbringen auch ausdrücklich zur Einwendung erhoben und überdies angekündigt, dass bei der anzuberaumenden mündlichen Bauverhandlung vor Ort seitens des Beschwerdeführers weitere Einwendungen mündlich vorgebracht würden, wie dies gesetzlich vorgesehen sei.

In der Folge erging behördlicherseits die Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2018, GZ: A17-BAB-074497/2017/0032, in welcher die Beschwerde des Herrn C D gegen den Baubewilligungsbescheid vom 21.09.2018, GZ: A17-BAB-074497/2017/0023, „gemäß § 14 Abs 1 und § 28 Abs 1, 2 VwGVG iVm § 25 und § 27 Abs 1, 3 Stmk. BauG iVm § 8 AVG mangels Parteistellung des Einschreiters“ als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Bescheidbegründend wurde darin zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der gehörigen Kundmachung (an der Amtstafel der Behörde im Rathaus, der Amtstafel der zuständigen Servicestelle und im Internet auf der in der Kundmachung angeführten Internetadresse) seine Parteistellung gemäß § 27 Abs 1 Stmk. BauG verloren habe und diese in Ermangelung rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen – im Schreiben vom 23.10.2018 seien Einwendungen nicht erhoben worden – die verlorene Parteistellung auch nicht wiedererlangen haben können. Die bloße Bescheidzustellung könne eine verlorene Parteistellung nicht wieder begründen.

Gegen diese dem Beschwerdeführer am 12.12.2018 zugestellte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.12.2018 seine im Schriftsatz vom 27.11.2018 gestellten Anträge wiederholend einen Vorlageantrag ein, in welchem auch vorgebracht wurde, dass eine zusätzliche Kundmachung in geeigneter Form nicht erfolgt sei, da ein falscher Adressat angeführt worden sei, weshalb an die Adresse der Verstorbenen auch kein Behördenschreiben zugestellt worden sei. Die Kundmachungsform sei auch nicht geeignet gewesen und habe nicht davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer oder dessen Mutter davon Kenntnis erlangen würden. Die Baubehörde habe gegen § 25 Abs 1 und 2 Stmk. BauG verstoßen und habe amtswegig den Baubescheid aufheben müssen und eine neuerliche Bauverhandlung vor Ort ansetzen müssen. Der Beschwerdeführer habe deshalb keine Bedenken gegen die Kundmachungen in seinen Angaben geäußert, da er erstmalig mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung Kenntnis von diesen „Kundmachungen“ erlangt habe, was wiederum belege, dass die Kundmachung nicht geeignet gewesen sei, weil der Nachbar davon nicht Kenntnis erlangt habe und auch nicht berechtigt davon auszugehen gewesen sei.

Darüber hinaus wurde beschwerdeführerseitig angeregt, in Bezug auf die §§ 25 und 27 Stmk. BauG sowie § 42 (1a) AVG einen Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich Verfassungskonformität beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, sollte die behördliche Vorgangsweise den gültigen gesetzlichen Bestimmungen wider Erwarten entsprechen. Die §§ 25 und 27 Stmk. BauG seien widersprüchlich formuliert. Einmal gehe daraus hervor, dass durch die Kundmachung andere, als die beteiligten Personen, in Kenntnis der Bauverhandlung zu setzen seien, einmal, dass auch die Nachbarn dadurch verständigt werden könnten, wobei die Behörde zumindest gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen habe, indem Nachbarn zu dem persönlich verständigt worden seien, mit Ausnahme des Beschwerdeführers, weshalb der Bescheid allein deshalb aufzuheben sei.

Wiederholend wurde in diesem Schriftsatz weiters ausgeführt, dass Herr C D zum Zeitpunkt der Bauverhandlung vor Ort bereits eingeantwortet gewesen sei und das Grundbuch bei diesem Erwerb lediglich deklarativen Charakter habe und Herr C D nie außerbücherlicher Eigentümer, wie dies behördlicherseits behauptet worden sei, gewesen sein. Spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer die Behörde auf die Umstände aufmerksam gemacht habe, habe diese Kenntnis von der Tatsache gehabt, dass die Kundmachung und persönliche Verständigung an eine falsche, noch dazu verstorbene Person ergangen sei und hätte diese amtswegig durch Aufhebung des Bescheides und neuerliche Festsetzung einer Bauverhandlung vor Ort reagieren müssen. Dadurch, dass die Kundmachung auch eine völlig falsche Person betroffen habe, sei aus der Argumentation der Behörde auch nichts für diese zu gewinnen. Die Kundmachung sei jedenfalls nichtig, weil auch bei der Kundmachung J D als Anrainerin geführt gewesen sei und nicht C D. Die Erhebung der Einwendungen mit Schriftsatz vom 27.11.2018 sei nicht verspätet. Es sei gesetzlich vorgesehen, dass Einwendungen im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vor Ort erhoben würden, eine solche sei neuerlich anzusetzen und wären dann die Einwendungen zu erheben. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien jedenfalls rechtzeitig erfolgt und hätte die Behörde im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht Herrn C D auch anleiten müssen, dass und wie er Einwendungen zu erheben habe.

Überdies wurden beschwerdeführerseitig die bereits vorgebrachten „Einwendungen“ wiederholt und wurde die weitere Erhebung von Einwendungen im Rahmen der abzuführenden mündlichen Ortsverhandlung angekündigt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden Urkunden.

Im Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7 Abs 1 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.“

§ 7 Abs 3 VwGVG normiert Nachstehendes:

„Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

§ 14 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die maßgebenden Bauvorschriften lauten wie folgt:

§ 4 Z 44 Stmk. BauG:

„Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können.“

§ 25 Stmk. BauG:

„(1) Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere

1. der Bauwerber,

2. der Grundeigentümer,

3. der Inhaber des Baurechtes,

4. die Verfasser der Projektunterlagen,

5. die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z 4 bekannt geworden sind,

6. die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

(2) Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 27 Abs. 1 eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.“

§ 26 Abs 1 Stmk. BauG:

„Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).“

§ 27 Stmk. BauG:

„(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.

(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar

1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder

2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.

(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.

(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.“

§ 32 Abs 2 AVG normiert Folgendes:

„Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

§ 42 Abs 1a AVG lautet wie folgt:

„Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“

Im Beschwerdefall erließ die belangte Behörde den bekämpften Baubewilligungsbescheid vom 21.09.2018 durch Zustellung an eine Verfahrenspartei bereits am 16.10.2018. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Baubewilligungsbescheid, welcher im Mehrparteienverfahren ergangen ist, durch Erlassung gegenüber einer (anderen) Partei auch einem Beschwerdeführer gegenüber bereits existent, auch wenn dieser ihm gegenüber noch nicht erlassen wurde (vgl. z.B. VwGH am 18.11.2001, 2000/07/0100, VwGH am 04.09.2006, 2005/09/0067, VwGH am 14.12.2007, 2006/05/0071). Die Beschwerdelegitimation knüpft § 7 Abs 3 VwGVG lediglich an die Kenntnis der Bescheiderlassung an eine andere Partei im Mehrparteienverfahren, womit ein Beschwerdeführer grundsätzlich in seinen Rechten verletzt sein kann. § 7 Abs 3 VwGVG ermöglicht somit im Mehrparteienverfahren die Beschwerdeerhebung auch ohne vorherige Bescheidzustellung, soweit dieser zumindest existent wurde und der Beschwerdeführer seine Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht verloren hat. Der übergangenen oder präkludierten Partei wird jedoch durch diese Bestimmung keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt (vgl. z.B. VwGH am 15.03.2013, 2012/17/0340, VwGH am 17.12.2007, 2007/03/0209, VwGH am 20.07.2004, 2001/05/1083). Diese muss, um Beschwerdelegitimation in der Sache zu bekommen, spätestens in der Beschwerde im Wege der „Quasi-Wiedereinsetzung“ zusätzlich Einwendungen erheben, um damit neuerlich Parteistellung zu erlangen und im Sinne der Regelung des § 7 Abs 3 VwGVG vorgehen zu können (vgl. dazu auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, RZ 18 zu § 7 VwGVG).

Gegenständlich wendeten sich Herr C D als bereits eingeantworteter Erbe seiner verstorbenen Mutter und damaligen Miteigentümerin des westlich an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes Nr. , KG , und die Bewohnerin der bezughabenden Wohnung Top in G, Mgasse, auf diesem Grundstück, Frau Mag. K D, mit Eingabe vom 23.10.2018 gegen „das Bauverfahren und den Bescheid zu GZ: A17-BAB-074497/2017/0020“ und erhoben „Einspruch“ mit dem Begehren, „das Bauverfahren und den Baubescheid zur GZ: A17-BAB-074497/2017/0020“ wegen Nichtigkeit und „amtswegig aufzuheben“. Aus diesem Anbringen geht somit unzweifelhaft hervor, dass sich Herr C D und Frau Mag. K D gegen das Bauverfahren und im Hinblick auf das zweimalige Anführen der „GZ: A17-BAB-074497/2017/0020“ gegen die „Kundmachung und Ladung“ zur in Rede stehenden Bauverhandlung am 05.09.2018 wendeten und behördlicherseits die Nichtigerklärung und Aufhebung dieser Verfahrensanordnung begehrten. Aus dem objektiven Erklärungswert dieses Anbringens lässt sich folgern, dass es sich dabei nicht um eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht handelt – ungeachtet des Umstandes, dass Frau Mag. K D als bloße Bewohnerin der Wohnung Top, G, Mgasse vor dem Hintergrund des Nachbarbegriffes nach § 4 Z 44 Stmk. BauG mangels Nachbarstellung im gegenständlichen Bauverfahren zur Beschwerdeerhebung schon deshalb nicht berechtigt wäre – und erwiese sich eine Beschwerde gegen die behördliche „Kundmachung und Ladung zu einer Bauverhandlung“, welche eine Verfahrensanordnung darstellt, im Lichte der Regelung des § 7 Abs 1 VwGVG auch nicht als zulässig, zumal diese nicht mit abgesonderter Beschwerde bekämpft werden kann. Eine Anfechtung derselben ist erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid möglich.

Zutreffend wertete die belangte Behörde das Anbringen vom 23.10.2018 weder als an das Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde gegen die behördliche Verfahrensanordnung vom 13.08.2018, GZ: A17-BAB-074497/2017/0020, noch als Beschwerde gegen den gegenständlichen Baubewilligungsbescheid vom 21.09.2018, GZ: A17-BAB-074497/2017/0023, und sprach in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2018, GZ: A17-BAB-074497/2017/0032, über dieses Anbringen nicht ab.

Als Reaktion auf diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2018 die in Rede stehende Baubewilligung vom 21.09.2018 übermittelt, welche dem Beschwerdeführer am 02.11.2018 zugestellt wurde. Gegen diese Baubewilligung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.11.2018 rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht und wies die belangte Behörde diese Beschwerde mangels Parteistellung des Eingeschrittenen, Herrn C D, mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2018 als unzulässig zurück, wobei der Beschwerdeführer gegen die am 13.12.2018 behördlicherseits ergangene Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragte.

Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2018 betreffend die „Kundmachung und Ladung“ zur Bauverhandlung vom 05.09.2018 als eingeantworteter Erbe und Gesamtrechtsnachfolger der Verstorbenen, Frau J D, nicht persönlich geladen, obwohl die von seiner Mutter geerbten Miteigentumsanteile, das westlich an den Bauplatz angrenzende Grundstück Nr. ****, KG ****, betreffen. Gemäß § 25 Abs 1 Stmk. BauG sind von der Anberaumung einer Bauverhandlung auch bekannte Beteiligte persönlich zu verständigen, insbesondere die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Z 4 Stmk. BauG bekanntgeworden sind (vgl. § 25 Abs 1 Z 5 leg. cit.). Dieser Verständigungsversuch wurde behördlicherseits in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbene Mutter des Beschwerdeführers, Frau J D, erfolglos unternommen.

Nach dem letzten Satz der Regelung des § 25 Abs 1 Stmk. BauG ist die Verhandlung, wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen. Dieser gesetzlichen Vorgabe wurde fallbezogen durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus und durch Anschlag in der bezughabenden Servicestelle der Stadt Graz entsprochen. Wurde eine Bauverhandlung – wie gegenständlich – in dieser Form „und zusätzlich in geeigneter Form“ kundgemacht, so hat dies nach § 27 Abs 1 Stmk. BauG zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG erhebt. Nach dieser Bestimmung ist eine Kundmachung dann geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Gegenständlich erfolgte die Kundmachung des in Rede stehenden Bauverfahrens auch zusätzlich auf der Homepage der Stadt Graz unter kundmachungen@stadt.graz.at und gilt eine Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gemäß § 42 Abs 1a AVG dann als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Letzteres ist im Beschwerdefall gegeben und wird dies beschwerdeführerseitig in seiner Beschwerde auch gar nicht in Frage gestellt. Auch stellt die zusätzliche Kundmachung an der weiteren Amtstafel der zuständigen Servicestelle eine geeignete Kundmachungsform nach § 27 Abs 1 Stmk. BauG dar (vgl. z.B. VwGH am 18.05.2010, 2008/06/0234). Diese drei Kundmachungen des in Rede stehenden Bauverfahrens an der behördlichen Amtstafel im Rathaus, an der Amtstafel der zuständigen Servicestelle und im Internet auf der in der Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung vom 13.08.2018 angeführten behördlichen Internetadresse sind im Beschwerdefall ordnungsgemäß erfolgt und hatten damit zur Folge, dass der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er vom in Rede stehenden Bauverfahren und der durchgeführten Bauverhandlung persönlich nicht verständigt wurde, nach § 27 Abs 1 Stmk. BauG im beschwerdegegenständlich Bauverfahren seine Parteistellung im Hinblick auf die mangelnde Erhebung von wirksamen Einwendungen im Sinne der Regelung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG, spätestens am Tag vor Beginn der Bauverhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung, verlor. Diese Präklusionswirkung trifft somit auch jene Personen, die als „bekannte Beteiligte“ von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (vgl. auch Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. 4 zu § 24 Stmk. BauG und VwGH am 28.01.2016, 2014/07/0017).

Dieser Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers bedingte, dass der nunmehr beschwerdeführende Nachbar nach § 27 Abs 3 Stmk. BauG die Möglichkeit hatte, der Behörde gegenüber glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG zu erheben und wenn ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, er binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen hätte können und zwar, wenn es nicht um eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung geht, bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn. Ist der Baubewilligungsbescheid – wie im gegenständlichen Fall – bereits erlassen gewesen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides (vgl. § 27 Abs 5 Stmk. BauG).

Bezogen auf die Eingabe des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 23.10.2018, mit welcher sein Beschwerderecht gegen den Baubescheid aus den dargelegten Gründen noch nicht konsumiert wurde, ist fallbezogen unzweifelhaft davon auszugehen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein allfälliger Wegfall von Hindernissen erfolgt war und auch nach Abschluss der Bauverhandlung im Sinne der Regelung des § 27 Abs 3 Stmk. BauG Einwendungen binnen 2 Wochen vorzubringen gewesen wären. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer verblieben somit in dem für ihn günstigsten Fall zwei Wochen Zeit, seine Einwendungen bei der Behörde wirksam zu deponieren. Unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 32 Abs 2 AVG ergibt sich diesbezüglich somit ein Ende der Frist nach § 27 Abs 3 Stmk. BauG mit Ablauf des 06.11.2018 und stellt sich daher nunmehr die Frage, ob der nunmehrige Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist wirksame „Einwendungen“ nach § 26 Stmk. BauG rechtzeitig erhoben hat.

Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn als Einwendung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. z. B. VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204).

Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (vgl. z. B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236).

Aus einem diesbezüglichen Vorbringen muss somit mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar sein, in welchem der taxativ aufgezählten Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG sich der Beschwerdeführer durch das in Rede stehende Bauvorhaben verletzt erachtet (vgl. auch VwGH am 24.10.2006, 2003/06/0203).

Am Boden dieser Rechtslage ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23.10.2018 gegen das in Rede stehende Bauverfahren mit dem darin ersichtlichen Vorbringen Einwendungen gegen das Bauverfahren unzweifelhaft nicht erhoben hat, indem er bloß auf den Sachverhalt seiner Gesamtrechtsnachfolge im Erbswege nach seiner Mutter, Frau J D, und die am 05.09.2018 durchgeführte Bauverhandlung, zu welcher er nicht geladen wurde, verwies und sich überdies gegen die Verfahrensanordnung der „Kundmachung und Ladung“ zur in Rede stehenden Bauverhandlung (behördliches Schreiben vom 13.08.2018, GZ: A17-BAB-074497/2017/0020) wendete. Erst in seiner Beschwerde vom 27.11.2018 wurden von Seiten des Beschwerdeführers „Einwendungen“ formuliert und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt der diesbezüglichen „Einwendungen“ auch dahingestellt bleiben, ob das diesbezügliche auf den gesetzlichen Mindestabstand beziehende Vorbringen überhaupt als wirksame Einwendung nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG zu qualifizieren ist.

Aus dem Gesagten folgt, dass beschwerdeführerseitig somit jedenfalls nicht innerhalb der 2-wöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses im Sinne der Regelung des § 27 Abs 3 Stmk. BauG Einwendungen gegen das in Rede stehende Bauvorhaben erhoben wurden und es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich war, seine nach § 27 Abs 1 Stmk. BauG verlorene Parteistellung als Nachbar des in Rede stehenden Bauvorhabens wiederzuerlangen. Insofern vermochte die Eingabe vom 23.10.2018 auch nicht als Antrag auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides nach § 27 Abs 5 Stmk. BauG qualifiziert zu werden. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der Folge mit „Mitteilung“ vom 30.10.2018 am 02.11.2018 tatsächlich der Baubewilligungsbescheid nachweislich übermittelt wurde, machte den Beschwerdeführer nicht wiederum zur Partei des beschwerdegegenständlichen Bauverfahrens. Die Zustellung eines Bescheides an eine „Nichtpartei“ eines Verfahrens bewirkt nach der ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht deren Parteistellung (vgl. z.B. VwGH am 11.04.1991, 90/06/0223).

Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.11.2018 erwies sich daher als zutreffend.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde beschwerdeführerseitig rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht, wodurch die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft trat (vgl. VwGH am 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Allerdings bleibt das Rechtsmittel, über das das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines – wie gegenständlich - zulässigen Vorlagenantrages die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid richtet sich dieser nach dem für das Verwaltungsgericht maßgebenden Verfahrensrecht lediglich darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist, bleibt der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid.

Im Ergebnis war der Beschwerde daher keine Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde unter Präzisierung der Rechtsgrundlagen zu bestätigen.

Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung war im Hinblick auf den Umstand, dass fallbezogen vom beschwerdeführerseitig vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen wurde und lediglich Rechtsfragen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes zu klären waren, nicht erforderlich.

Der Vollständigkeit halber sei Bezug auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers festgehalten, dass eine gesonderte Feststellung in Bezug auf das Ableben seiner Mutter vor der Zustellanordnung der Ladung zur Bauverhandlung und in Bezug auf den Umstand, dass seiner Mutter daher die Ladung zur Bauverhandlung nicht zugestellt hat werden können und die Ladung seiner Person zur Bauverhandlung nicht erfolgt ist, weder materienrechtlich noch verfahrensrechtlich vorgesehen ist und ist das Verwaltungsgericht bei der gegenständlichen Entscheidung von diesem Sachverhalt – wie dargelegt – auch ausgegangen. Auch kommt dem Verwaltungsgericht keine Kompetenz zu, festzustellen, dass ein dem Rechtsbestand angehörender Baubescheid als nicht ergangen gilt und die Durchführung einer behördlichen Bauverhandlung mangels Zustellung für nichtig zu erklären. Insbesondere steht es dem Verwaltungsgericht gesetzlich auch nicht zu, einen dem Rechtsbestand angehörenden Baubescheid amtswegig zu beheben. Das Verwaltungsgericht entscheidet vielmehr aufgrund einer Beschwerde gegen einen derartigen Bescheid und dies - entgegen dem erstatteten Vorbringen – nicht durch einen Senat, sondern durch Einzelrichter. Überdies kommt auch eine separate Feststellung, wonach die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Baubescheid rechtzeitig erfolgt sind, nicht in Betracht und werden auch die beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die materienrechtlichen Regelungen der §§ 25 und 27 Stmk. BauG sowie die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 42 Abs 1a AVG auf Grundlage der von Einschreiterseite dargelegten Gründe fallbezogen nicht geteilt und wird insbesondere die beschwerdeführerseitig ins Treffen geführte Gleichheitswidrigkeit auf Basis seines Vorbringens nicht erkannt. Der Beschwerdeführer war gegenüber der Behörde auch bereits in seiner Eingabe vom 23.10.2018 rechtsfreundlich vertreten gewesen und hat die Behörde gemäß § 13a AVG Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen …. zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Im Übrigen gilt selbst bei unvertretenen Personen die Manuduktionspflicht nicht, eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen anzuleiten (vgl. z.B. VwGH am 07.09.2011, 2008/08/0059). Eine inhaltliche Anleitungspflicht bestünde selbst in einem solchen Fall nicht (vgl. auch VwGH am 26.07.2012, 2011/07/0143). Auch das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen erwies sich als rechtlich unzutreffend.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde des Beschwerdeführers und seinen Anträgen keine Folge zu geben und die behördliche Berufungsvorentscheidung unter Präzisierung der Rechtsgrundlagen zu bestätigen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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