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LVwG 41.25-42/2018•LVwG ST LVwG 41.25-42/2018
LVwG 41.25-42/2018Tribunale amministrativo regionale16 feb 2018
Antrag auf Auszahlung einer Witwenpension, Scheingeschäft, Unterhaltszahlung, neuerliche Heirat, Berufsunfähigkeitsrente, Unterhaltsanspruch, Titel, Witwenrentenanspruch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, G, Gstraße, vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH, G, Sgasse, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 19.09.2017, GZ: 2017/0125,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 20.12.2017 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlagen § 8 Abs 3 und 4 iVm § 16 Abs 1 und § 18 Abs 9 lit c) der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 07. April 2014 iVm § 4 Abs 6 und § 9 Abs 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ao. Plenarversammlung vom 02. Juni 2015 antragsgemäß, beginnend mit 01.03.2017, eine monatliche Witwenpension (12 x jährlich) im Ausmaß von insgesamt € 800,00 netto gewährt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Eingabe vom 05.01.2018 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich hinsichtlich des Verfahrensablaufes folgender Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 27.02.2017 beantragte die Witwe des am **** verstorbenen ehemaligen Rechtsanwaltes, Dr. D B, die Auszahlung einer Witwenpension, gestützt auf einen aus Anlass der Scheidung von Herrn Dr. D B abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 17.12.2012 sowie einen weiteren gerichtlichen Vergleich, welcher am 09.12.2015 geschlossen worden sei. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung habe sich Herr Dr. D B bereits anlässlich der Scheidung im Jahr 2012 zu einer höheren Unterhaltszahlung von € 800,00 verpflichtet, welche 2015 schriftlich festgehalten worden sei, damit Frau A B gegen ihn, falls er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme, auch ein durchsetzbarer Rechtsanspruch zustehe. Dem Antrag waren neben Kopien des Scheidungsurteiles und der Unterhaltsvergleiche auch Kopien der Kontoauszüge des Kontos der Frau A B angeschlossen, auf welchen Überweisungen des verstorbenen Dr. D B ersichtlich sind.
Nach Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge die Antragstellerin in der Sitzung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 13.06.2017 (Plenum) auch befragt wurde, wurden von ihr über Ersuchen der Behörde der Mietvertrag der von Dr. D B und Frau A B vertraglich am 09.06.2014 angemieteten Wohnung in G, Gstraße, die Einkommensunterlagen in Form von Jahresabschlüssen des damaligen Rechtsanwalts Dr. D B zum 31.12.2012, 31.12.2013 und 31.12.2014 sowie eine Saldenliste für das Jahr 2015 samt der bezughabenden Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014 sowie ihre Person betreffend die Einkommensunterlagen in Form von Lohnzetteln für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 in Kopie übermittelt.
Über behördliche weitere Aufforderung mitzuteilen, von wem der Mietzins in Bezug auf die angeführte Wohnung an die Vermieter bezahlt wurde, und Belege betreffend die Mietzinszahlungen an die Vermieter im Zeitraum von zumindest Jänner 2016 bis zum Ableben von em. RA Dr. D B im Jänner 2017 zu übermitteln, wurden von Antragstellerseite wiederum Kopien der Kontoauszüge ihr Konto betreffend vorgelegt.
In der Folge brachte der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer der Antragstellerin ein Ersuchen um Rechtsauskunft in Bezug auf die Witwenpension des verstorbenen Dr. D B sowie die nach einem Telefonat erfolgte Beantwortung des zuständigen Referenten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis, worauf die Antragstellerin mehrfach bekannt gab, dass ihre Ehe am 17.12.2012 rechtskräftig geschieden worden sei und sich daran bis heute nichts geändert habe.
Nach erfolgter Nachfrage der Antragstellerin, bis wann mit einer Entscheidung bezüglich ihrer Witwenpension zu rechnen sei, erließ der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer der antragstellenden Frau A B gegenüber am 24.11.2017 den nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.09.2017, GZ: 2017/0125, in welchem sie den Antrag der Frau A B auf Gewährung der Witwenrente aufgrund des in der Sitzung vom 19.09.2017 im Plenum gefassten Beschlusses gemäß der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Teil A und Teil B abwies.
Begründend führte die belangte Behörde darin im Wesentlichen aus, dass es sich sowohl bei dem Unterhaltsvergleich vom 17.12.2012 als auch bei jenem vom 09.12.2015 um Scheingeschäfte gehandelt habe, um der Antragstellerin einen Anspruch auf Auszahlung einer Witwenrente im Rahmen des Versorgungssystems der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu verschaffen. Es sei von der Nichtigkeit des im Jahr 2015 im Rahmen des Vergleichs abgeschlossenen Scheingeschäfts auszugehen, welches zumindest gegenüber Dritten nicht gelte. Selbst wenn man diesen Unterhaltsvergleich nicht als Scheingeschäft qualifiziere, so komme es auf den wahren Sachverhalt an, welcher jedoch nicht auf die tatsächliche Unterhaltsleistung gerichtet gewesen sei, sondern auf eine tatsächliche Mietzahlung für die von Seiten Herrn em. RA Dr. D B mitbenützte Wohnung. In Bezug auf den Unterhaltsvergleich aus dem Jahr 2012 müssten die gleichen Grundsätze wie für jenen aus dem Jahr 2015 gelten. Im Jahr 2012 habe auch rein rechnerisch keine Grundlage für einen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegenüber RA Dr. D B bestanden. Diese hätte trotz Vorliegens des Urteils damals, ausgehend von den Einkommensverhältnissen der Antragstellerin, an diese keinerlei Unterhalt zahlen müssen und habe aus damaliger Sicht auch kein Grund dafür bestanden, sich vergleichsweise zu einer Unterhaltszahlung von € 100,00 zu verpflichten. Die wahre Intention der damals Beteiligten sei gewesen, der Antragstellerin einen Witwenrentenanspruch zu sichern, wobei jedoch übersehen worden sei, dass, anders als im ASVG, in der Satzung der Versorgungseinrichtung nicht automatisch bei einem Unterhaltsanspruch mit einem kleinen Betrag auch die gesamte Witwenpension zur Auszahlung komme, sondern lediglich der tatsächlich bezahlte Unterhaltsantrag. Dies zu sanieren, sei offenbar die Intention dann im Jahr 2015 gewesen. Nachdem jedoch auch im Jahr 2012 keinerlei Grundlagen für einen rechnerischen Unterhaltsanspruch bestanden hätten, gehe die Behörde davon aus, dass schon damals der Unterhaltsvergleich lediglich zum Zwecke der Belastung des Versorgungssystems der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer geschlossen worden sei, sodass auch dieser Betrag nicht zuerkannt werden habe können. Nachdem kein Anspruch nach der Versorgungseinrichtung Teil A bestehe, könnte auch aus der Versorgungseinrichtung Teil B kein Anspruch auf Witwenrente abgeleitet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob Frau A B mit Schriftsatz vom 20.12.2017 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, gestützt auf die Beschwerdegründe der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der inhaltlichen Rechtswidrigkeit die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie in der Folge den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Witwenrente in der Höhe von monatlich € 800,00 zuerkannt werde, in eventu zumindest den angefochtenen Bescheid - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Witwenrente in der Höhe von monatlich € 100,00 zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung in der Sache aufzutragen.
Beschwerdebegründend wurde im Detail Nachstehendes ausgeführt:
„III. BESCHWERDEGRÜNDE:
Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:
Ich erachte mich durch den bekämpften Bescheid in meinen subjektiv gewährleisteten Rechten insbesondere in meinem Recht auf Zuerkennung von Ansprüchen aufgrund der Satzung der Versorgungseinrichtungen der Stmk. Rechtsanwaltskammer aufgrund Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen verletzt.
Ich fühle mich darüber hinaus auch deshalb in meinen subjektiven (Verfahrens)Rechten verletzt, als das erstinstanzliche Verfahren unter einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, dies insbesondere aus dem Grund, weil die Behörde es verabsäumt hat, den relevanten Sachverhalt, insbesondere in Hinblick auf die zwischen meinem Ex-Gatten und mir bestehende Vereinbarung ausreichend zu erheben, indem sie darauf verzichtet hat, Frau Dr. E F, die beim Abschluss der Unterhaltsvereinbarung mitgewirkt hatte, zu befragen. Bei Einvernähme Dris. E F als Zeugin hätte sich für die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergeben, dass ein wie immer geartetes Scheingeschäft selbstverständlich nicht vorliegt.
IV. BESCHWERDEAUSFÜHRÜNGEN:
A)Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Die belangte Behörde konstatiert in ihren Feststellungen (Seite 5, 5. Absatz) zunächst, "dass eine Feststellung dahingehend, wonach bereits am 17. 12. 2012 intern verbindlich eine Zahlung von 800, 00 als Unterhalt vereinbart wurde, nicht getroffen werden könne."
Ihre negative Feststellung stützt die belangte Behörde, wie der anschließenden Beweiswürdigung entnommen werden kann, im Wesentlichen auf Anwendung von Erfahrungssätzen. Dabei übersieht sie, dass ein Rückgriff auf (in der Folge überdies unrichtig angewendete) Erfahrungssätze gar nicht erforderlich gewesen wäre. Im Zuge meiner Einvernähme habe ich nämlich wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl die seinerzeitige Unterhaltsvereinbarung vom 17. 12.2012 als auch die Adaptierung derselben vom 09.12.2015 unter Beiziehung unserer gemeinsamen Vertrauten Dr. E F entstand. Auf ausdrückliche Frage in meiner Einvernähme am 13.06.2017 habe ich auch erklärt, Dr. E F gegenüber der belangten Behörde von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Ich bin daher sehr überrascht, dass in weiterer Folge darauf verzichtet wurde, Dr. E F zum Sachverhalt zu befragen. Hätte die Behörde Dr. E F einvernommen, hätte diese nämlich unmissverständlich angegeben, dass zwischen meinem Ex-Gatten und mir bereits am 17.12.2012 die Übereinkunft bestand, dass er mir einen Unterhalt in Höhe von € 800,00 zu bezahlen habe. Nicht weniger deutlich hätte Dr. E F die Motive dargelegt, weshalb vorerst davon abgesehen wurde, einen exekutionsfähigen Unterhaltstitel über diesen Betrag zu schaffen. Letztlich hätte Frau Dr E F auch darlegen können, dass es gerade ihre und nicht etwa die meine oder Dr. D Bs Initiative war, die (zu diesem Zeitpunkt nachweislich bereits als Unterhalt gewidmeten tatsächlich geleisteten) Zahlungen von € 800, 00 in einem schriftlichen Vergleich festzuhalten.
Bei Aufnahme sämtlicher verfügbarer Beweismittel hätte die belangte Behörde daher
zu einem diametral anderslautenden Bescheid gelangen müssen. Das Verfahren leidet daher unter einem wesentliche Verfahrensmangel, sodass der Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben sein wird.
B e w e i s:meine Einvernahme;
Dr. E F als Zeugin;
Protokoll vom 13. 6.2017;
B)Inhaltliche Rechtswidrigkeit:
l) Die belangte Behörde führt zur Stütze ihrer Annahme, wonach die bestehenden Unterhaltsvergleiche lediglich zum Schein geschlossen worden wären, wiederholt diverse Erfahrungssätze des täglichen Lebens ins Treffen. Bezeichnenderweise hätten aber bereits diese Erfahrungssätze bei richtiger Anwendung auf den Fall ganz im Gegenteil das Vorliegen eines Scheingeschäfts klar widerlegt:
-Die belangte Behörde (Punkt 5. des Bescheides) unterstellt zunächst Dr. D B den Abschluss eines Scheingeschäftes, weil dieser Rechtsanwalt war und daher die einschlägige Rechtslage gekannt habe. Wenn aber nun die Behörde Dr. D B ausreichende Kenntnisse attestiert, weil er Rechtsanwalt war, dann wäre bei konsequenter Anwendung der Erfahrungssätze des Alltages doch im Gegenteil zwingend davon auszugeben, dass er - hätte er den von der Behörde unterstellten Vorsatz gehabt - weit effektivere Wege gefunden hätte, einen durchsetzbaren Anspruch auf Witwenrente zu "kreieren". Gerade weil er dies nicht tat, liegt - nach oft relevierten Lebenserfahrung - auf der Hand, dass die Verschriftlichung der nachweislich seit Jahren (!) gelebten Vereinbarung lediglich aus Nachlässigkeit erst 2015 erfolgte.
-Weiters verkennt die belangte Behörde, dass es nicht nur unwahrscheinlich (wörtlich "lebensfremd"), sondern sogar häufig der Fall ist, dass Männer ihren Ex-Gattinnen nach Scheidungen, einen Unterhalt bezahlen, der über einen allfälligen gesetzlichen Anspruch auch deutlich hinausgeht.
-Ebenso missinterpretiert die belangte Behörde, dass es sehr wohl der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass eine Unterhaltsberechtigte - wie im vorliegenden Fall ich - nicht vehement auf pünktliche, "Cent-genaue" Zahlung des Unterhalts besteht, sondern sich auch mit unregelmäßigen Barzahlungen begnügt, dies umsomehr, wenn sie selbst über ein ausreichendes Einkommen verfügt und zum Verpflichteten in einem freundschaftlichen Verhältnis steht.
-Insbesondere aber unterstellt die Behörde (Punkt l), der Abschluss der zweiten Unterhaltsvereinbarung 2015 sei maßgeblich vor dem Hintergrund der uns bekannten Krebserkrankung meines Ex-Gatten erfolgt (Absicherung durch einen neuen Unterhaltsvergleich anstelle einer erneuten Eheschließung). Besagte Erkrankung war uns jedoch erst ab 2015 bekannt. Nachweislich hat Dr. D B aber seine monatlichen Zahlungen von € 800,00 schon ab 09/2014 geleistet und diese überdies als "Unterhalt lt. Vergleich" tituliert! Will man daher Dr. D B unterstellen, er habe einen Unterhaltsanspruch fingieren wollen, würde dies geradezu prophetische Fähigkeiten seinerseits voraussetzen! Im Übrigen würde diese Annahme auch offen lassen, weshalb wir - wenn wir denn seinen frühen Tod vorhergesehen hätten! - nicht schon 2014 einen entsprechenden neuen Unterhaltsvergleich abgeschlossen (verschriftlicht) hätten.
Zu alledem im Detail:
So ist nach den Erfahrung des (anwaltlichen) Alltages häufig der Fall, dass typischerweise - Männer ihren Ex-Gattinnen aus verschiedensten Gründen (Großzügigkeit, Gewissen, Streben nach sozialem Ansehen etc.) einen Unterhalt gewähren, der über den gesetzlich geschuldeten Unterhalt hinausgeht. Auch Dr. D B hatte sich mir gegenüber sowohl während unserer Ehe als auch danach stets großzügig gezeigt.
Aus der - lediglich isoliert richtigen - Feststellung, dass ich womöglich einen Unterhaltsanspruch gerichtlich nicht hätte durchsetzen können, ist für die Feststellungen der belangten Behörde daher nichts gewonnen.
B e w e i s:meine Einvernahme;
Dr. E F als Zeugin.
Dass Dr. D B somit zwar bereit war, einen großzügigen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, steht dem nicht entgegen, dass er aus diversen persönlichen sowie allfälligen finanziellen Erwägungen nicht gewillt war, hierüber sogleich einen exekutierbaren Unterhaltsvergleich zu schließen.
Ich betone jedoch neuerlich, dass Dr. D B in der Folge seiner Zahlungszusage über € 800,00 ohnehin - wenngleich unregelmäßig - nachgekommen ist!
Hiermit widerspruchsfrei in Einklang zu bringen ist aber auch die zwischen uns bestehende Intention bei Abschluss unseres Vergleiches, dass Dr. D B sich jedenfalls dann (schriftlich) verbindlich zur Zahlung des höheren Unterhalt von € 800,00 zu verpflichten habe, wenn ich die gemeinsame Ehewohnung veräußern müsste. Während ich nämlich bis dahin aufgrund meines eigenen Einkommens in der Lage war, nicht auf eine "Cent-genaue" Bezahlung des Betrages von € 800,00 bestehen zu müssen, war klar, dass ich in diesem Fall mit deutlich höheren monatlichen Kosten konfrontiert wäre, sodass sich Dr. D B zur Leistung eines angemessenen Unterhalts verpflichten müsste.
Umfängliche Bestätigung findet all dies ferner in dem Faktum, dass just ab dem Zeitpunkt, an dem ich die Wohnung veräußern musste (Sommer 2014), von Dr. D B monatliche Überweisungen mit der Widmung "Unterhalt laut Scheidungsvergleich" geleistet wurden!
B e w e i s:wie bisher;
So hat die belangte Behörde zunächst in aktenwidriger Weise völlig unbeachtet gelassen, dass mein Ex-Gatte ab September 2016 - urkundlich belegt - sogar sein gesamtes Einkommen (€ 1.450,00 an Berufsunfähigkeitsrente) direkt auf mein Konto hatte anweisen lassen. Die Annahme, wonach (wörtlich:) "kein Hinweis darauf bestehe", dass Dr. D B seine Mietkosten in irgendeiner Form bezahlt hat, ist schon daher in jeder Weise unhaltbar!
Ich unterstreiche weiters, dass die weitere Verwendung des Unterhalts durch mich für die Frage des Bestehens des Anspruches v o l l k o m m e n irrelevant ist, zumal die Geldmittel ohnehin in meinem gesamten Vermögen aufgegangen sind. Die Ausführungen sind auch rechnerisch unrichtig, stellen € 800,00 doch 63 % des Mietzinses von € 1.267,00 dar. Der Wert von 50 % ergibt sich ohnehin lediglich durch
das unzulässige Hinzuschlagen einzelner weiterer Posten, die im Entferntesten den
Wohnkosten zugerechnet werden können (Putzfrau, Zeitungsabo etc.).
Dass ich die Unterhaltszahlungen "gedanklich" für meine Wohnkosten aufgewendet und dies im Verfahren so angegeben haben, beruht aber auf einem nachvollziehbaren Grund: Bereits die "ursprüngliche" Unterhaltsvereinbarung vom 17. 12.2012 war ja gerade auf einen allfälligen künftigen Wohnbedarf ausgerichtet (Anmietung einer Ersatzwohnung). Wenn ich daher die Zahlungen meines Ex-Gatten (ich wiederhole, dass diese nicht nur faktisch geleistet, sondern ausdrücklich als "Unterhalt laut Vereinbarung" gewidmet waren) gedanklich für Wohnkosten verwendet habe, vermag dies nicht zu überraschen. Der von der Behörde hieraus gezogene Schluss, es hätte sich bei den € 800. 00 nicht um Unterhalt, sondern Dr. D Bs Anteil an den gemeinsamen Kosten gehandelt ist sohin unzulässig.
Dass es letztlich - wiederum im krassen Gegensatz zur Auslegung der Behörde vollumfänglich in Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung steht, dass ein Partner seinen "Anteil" an der gemeinsamen Lebensführung nicht lediglich durch Bezahlung von Lebensmitteleinkäufen etc. trägt, sondern durch Bezahlung anderer "gemeinsamer" Aufwendungen, wie Restaurantbesuchen, Urlauben etc., bedarf keiner eingehenden Erörterung.
B e w e i s:PV;
Überweisungsbelege;
Dr. E F als Zeugin.
Wenn die belangte Behörde ausführt, dass Dr. D B als Anwalt die Rechtslage ohnehin bekannt gewesen wäre und unser beider Intention gewesen wäre, mir einen Anspruch zu "erschleichen", entzieht sie ihren eigenen Feststellungen die Stütze:
Will man nämlich davon ausgehen, dass Dr. D B und ich (überdies bereits 2012!) die Absicht gehabt hätten, in unlauterer Weise einen Anspruch zu kreieren und weiters davon ausgeht, dass Dr. D B und ich über die nötigen juristischen Kenntnisse verfügt hätten, wäre bei lebensnaher Betrachtung wohl zweifelsfrei von einem anderen "effektiveren" Vorgehen auszugeben gewesen. Gegenständlich ist jedoch augenfällig, dass Dr. D B noch im Jahr 2014 - trotz unterstellter Kenntnis der Rechtslage zwar begonnen haben soll, in "ausgefeilter" Weise Mietzahlungen als Unterhalt zu „tarnen“, um mir nach seinem Ableben eine Rente zu verschaffen, gleichzeitig aber vergessen haben soll, diesen Tatplan durch Unterfertigung eines neuen gerichtlichen Vergleiches zu vollenden. Wenn nun aber Dr. D B noch 2014 nicht wusste, dass es zur Begründung des Anspruchs einer Unterhaltsvereinbarung bedurfte, kann ihm dieses Wissen wohl nicht schon bei Abschluss der ersten Vereinbarung 2012 sinnvoll unterstellt werden.
B e w e i s:wie bisher
Dass ich dies bis 2014 nicht energisch eingefordert habe liegt, wohl lebensnah, darin
begründet, dass uns nach wie vor eine tiefe Freundschaft verband und ich über ein
eigenes Einkommen verfügte.
Nachdem nachweislich die ausführlich dargelegte Bedingung eingetreten war, hat Dr. D B ebenso nachweislich ab September 2014 € 800,00 an Unterhalt bezahlt und diesen auch als solchen bezeichnet. Wäre die Zahlung bereits damals lediglich zum Zweck der Täuschung unrichtig tituliert worden, wäre als lebensfremd zu bezeichnen, dass nicht schon ab diesem Zeitpunkt ein höherer Unterhaltsvergleich verschriftlicht worden sein sollte. Stattdessen wurde hierauf lediglich aus Nachlässigkeit verzichtet und dies erst auf Drängen Dris. E F nachgeholt.
Entgegen der Annahmen der belangten Behörde hat Dr. D B auch ab dem September 2014 weitere erheblich Geldbeträge zu unserem gemeinsamen Haushalt beigesteuert. Höhepunkt dieses Beitrages war, dass Dr. D B mir sein gesamtes monatliches Einkommen überwies.
Bei rechtsrichtiger Würdigung dieser Umstände hätte die Behörde zwingend zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass mir eine Witwenrente in Höhe von € 800,00, jedenfalls jedoch eine solche in Höhe von € 100, 00 zuzuerkennen war.
B e w e i s:wie bisher“
Mit Eingabe vom 24.01.2018 wurde von Seiten der belangten Behörde über gerichtliches Ersuchen der Akt der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit der GZ: 2016/048 betreffend die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente an den mittlerweile Verstorbenen Dr. D B in Kopie übermittelt.
Darüber hinaus wurde der Scheidungsakt des Bezirksgerichtes Frohnleiten zu GZ: 2C 76/1p angefordert und übermittelt.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 15.02.2018 im Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher auch die mittlerweile zwischenzeitig emeritierte Rechtsanwältin Frau Dr. E F als Zeugin befragt und die Antragstellerin als Verfahrenspartei einvernommen werden konnte.
Im Zuge der Parteieneinvernahme führte die Beschwerdeführerin über Befragen Folgendes aus:
„Ich habe Herrn Dr. D B 1986 vor dem Standesamt in H geheiratet. Beruflich bin ich Pharmareferentin. Hinsichtlich meines Einkommens 2012-2015 verweise ich auf die im behördlichen Verfahren übermittelten Unterlagen. Richtig ist, dass die Scheidung vom mittlerweile verstorbenen Dr. D B am 17.12.2012 stattfand.
Ich gebe über Befragen an, dass € 100,00 im bezughabenden Scheidungsvergleich vor dem BG Fronleiten schriftlich festgehalten wurden.
Im Zuge des Scheidungsverfahrens drängte mein geschiedener Exgatte auf den Vergleich, jedoch wollte er lediglich € 100,00 als Summe der Höhe nach an Unterhaltszahlungen im Vergleich zustimmen.
Meiner Meinung nach war der Grund dafür, dass er dachte, ich würde mir unmittelbar danach den erst besten Mann „schnappen“ und er dafür bezahlen müsste. Über die finanzielle Situation meines Exgatten damals kann ich nichts sagen.
In das Scheidungsverfahren war auch die Rechtsanwältin Frau Dr. E F involviert, welche unsere Interessen in dieser Scheidungssache wahrnahm. Bereits zum damaligen Zeitpunkt des Abschlusses des Scheidungsvergleichs waren jedoch nicht die in Schriftform festgehaltenen € 100,00 tatsächlich zwischen meinem Exgatten und mir vereinbart, sondern € 800,00. In der Scheidungsverhandlung wurde darüber nicht gesprochen. Zuvor wurde diese Vereinbarung bereits ausdrücklich zwischen uns geschlossen, damit auch ich akzeptierte, dass er sich von mir scheiden lässt.
Ich bekam nach der Scheidung auch Geld von meinem geschiedenen Exgatten. Ich bekam von ihm regelmäßig Bargeld. Es waren nicht jedes Mal € 800,00. Die Zahlungen waren unterschiedlich und beliefen sich auf meiner Erinnerung nach zwischen € 300,00 - € 1.000,00 in bar. Wir trafen uns immer wieder in der I-Bar wo diese Beträge in bar übergeben wurden. Wir haben nie gestritten und war das Verhältnis trotz Scheidung ein freundschaftliches.
Im Rahmen der Scheidung erhielt ich die Wohnung, im Zuge des Vergleichs.
Die Wohnung in der Pgasse war grundbücherlich belastet und wohnte ich in dieser Wohnung. Für den Fall des Verkaufs der Wohnung war zwischen uns vereinbart, dass die mündliche vereinbarten € 800,00 in diesem Fall weitergezahlt würden. Ob bereits vor der Scheidung vereinbart war im Falle des erforderlichen Verkaufs der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung, die € 800,00, welche mündlich vereinbart worden sein sollen, weitergezahlt werden sollte, kann ich heute nicht mehr sagen. Überweisungen welche mit „laut Scheidungsvergleich“ betitelt waren gab es nachweislich ab September 2014. Da wurden € 800,00 in der Folge überwiesen. Im August bekam ich € 800,00 noch in bar.
Die Wohnung wurde schlussendlich 2014 verkauft. Mein Exmann sprach nicht über Schulden, jedoch ist die J Bank an ihn herangetreten und musste die Wohnung verkauft werden. Mit dem Erlös wurden die Kreditforderungen getilgt. Es wurde alles verkauft, auch das Mobiliar. Das Geld für das Mobiliar erhielt ich.
Übrig blieb nichts meiner Meinung nach und konnten so die Kreditforderungen getilgt werden.
Im Sommer 2014 beschlossen wir wieder zusammenzuziehen. Über ein Inserat konnte übers Internet auch rasch eine passende Wohnung gefunden werden, nämlich jene in der Gstraße, welche wir dann gemeinsam anmieteten. In Bezug auf den Mietanteil meines geschiedenen Exgatten gab es keine zusätzliche Vereinbarung. Wir waren befreundet und bezogen die Wohnung da wir uns gut verstanden.
Mein geschiedener Exgatte zog im September 2014 ein, ich zog zuvor in diese Wohnung ein. Um die € 600,00 bekam ich auch monatlich zusätzlich zu den vereinbarten Unterhaltsleistungen als Anteil für die Miete. Dieser Betrag floss auch regelmäßig. Dieser Betrag wurde mir von ihm bar gegeben.
Mein geschiedener Gatte hatte im Sommer 2015 einen Freizeitunfall und wurde im Zuge dieser Behandlung eine Krebserkrankung diagnostiziert. Er hatte Lungenkrebs.
Frau Dr. E F sagte uns auch ständig, dass wir die ursprünglich mündlich getroffene Vereinbarung der € 800,00 verschriftlichen sollten. Vor dem Hintergrund der Erkrankung schlossen wir dann vor dem BG Graz-West den besagten 2. Vergleich im Dezember 2015. In der Folge wurde mein Exgatte berufsunfähig und stellte er sicher, dass die Berufsunfähigkeitsrente im Ausmaß von ca. € 1.400,00 auf mein Konto überwiesen worden. Herr Dr. D B verstarb am ****.
Mit Frau Dr. E F waren wir ständig befreundet und hat diese uns aufgrund ihrer Partnereigenschaft in der Kanzlei meines geschiedenen Exgatten auch in diesen Fragen beraten. Dies war beim 1. und beim 2. prätorischen Vergleich vor dem BG Graz-West.
Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde:
Anfang 2012 ist mein geschiedener Exgatte aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und im Dezember ließen wir uns scheiden.
Wenn mir mein Antrag vom 27.02.2017 vorgehalten wird, so gebe ich an, dass ich mit dem Anführen der Mietkosten darin meinte, dass mir gesagt wurde, dass ich diese begehrten € 800,00 in irgendeiner Form widmen müsse. Dies war ein befreundeter Rechtsanwalt, dessen Namen ich jetzt nicht angeben möchte.
Ich habe nicht darauf gedrängt, den Mietanteil mir überweisen zu lassen, zumal ich regelmäßig auch bei aufrechter Ehe Barzahlungen erhielt.“
Von Seiten der im Zuge des Beweisverfahrens einvernommenen Zeugin, Frau Dr. E F, wurde nach Belehrung über das Entschlagungsrecht und Wahrheitserinnerung Nachstehendes ausgesagt:
„Ich will aussagen.
Ich war früher Rechtsanwältin und seit 01.07.2013 emeritiert. Gegenständlich wurde ich auch von Frau A B entbunden und gebe über Befragen des Gerichtes nach Wahrheitserinnerung Nachstehendes an:
Ich war Kanzleipartnerin des verstorbenen Dr. D B in der Kstraße und bin ich mit Frau A B und war dies auch mit Herrn Dr. D B befreundet.
Herr Dr. D B bat mich in Zusammenhang mit dem anstehenden Scheidungsverfahren die Vergleiche aufzusetzen. Die Scheidung zog sich ein halbes bis ein dreivierteltes Jahr hin. Dies aus den Gründen, dass Herr Dr. D B dieser Sache nicht konsequent schnell nachging. Frau A B wollte unbedingt aus dem Alleinverschulden des Herrn Dr. D B geschieden werden. Ich traf mich mit Frau A B privat und Herrn Dr. D B traf ich ohnedies täglich in der Kanzlei. Ich bereitete die Scheidungsklage, den damit in Zusammenhang stehenden Scheidungsvergleich und den Unterhaltsvergleich und den Aufteilungsvergleich vor. Herr Dr. D B wollte sich selbst vertreten und gibt es für mich in diesem Zusammenhang keine aktenmäßigen Unterlagen.
In Bezug auf den Unterhaltsvergleich gebe ich an, dass das Problem die Ehewohnung war, welche belastet war und welche das damalige Ehepaar in B in jungen Jahren kaufte und wurden auch die Rückzahlungen gemeinsam vorgenommen. Herr Dr. D B konnte die Ehewohnung in der Pgasse nicht übernehmen, da er Frau A B nicht auszahlen konnte. Verkaufen wollten sie die Wohnung auch nicht. Im Hinblick auf die eingetragenen Hypotheken hätte Frau A B bei einem Verkauf nichts erhalten. Kurzfristig wurde der Verkauf der Wohnung erwogen; - dies unter Einräumung eines Wohnrechts für Frau A B, dies wurde jedoch nicht weiterverfolgt. Vereinbart waren schon damals vor der Scheidung € 800,00 und auch mein erster Entwurf des Scheidungsvergleiches bezog sich auf diesen Betrag.
Bei der Jbank K haftete die Beschwerdeführerin auch persönlich für ca. € 8.000,00. Daneben gab es die Hypotheken und wurde die Beschwerdeführerin bankseitig nicht aus der Haftung entlassen.
Herr Dr. D B wollte jedoch nicht, dass die Bank sieht, dass ein Exekutionstitel gegen ihn im Ausmaß von € 800,00 besteht, weil ohnedies bereits die Frage der Haftungsentlassung in Bezug auf Frau A B anstand und die Scheidung für die Bank evident war.
Er sagte zu mir, dass er nach seinen Möglichkeiten die € 800,00 monatlich zahlen werde. Ich wies ihn jedoch darauf hin, dass bei Verlust der Wohnung Frau A B keinerlei Ausgleich von ihm erhalten würde. Wir richteten uns daher betragsmäßig an einem ungefähren Mietpreis im Falle des Verlustes der ursprünglichen gemeinsamen Ehewohnung. So wurden die € 800,00 vorab festgesetzt und für den Fall des Verlustes der Ehewohnung war vorgesehen einen neuen Vergleich zu machen. Ich äußerte Bedenken, jedoch war Frau A B völlig vertrauensvoll. Ich muss auch dazu sagen, man konnte sich auf Dr. D B verlassen. Meiner Meinung nach hätte er einer Vereinbarung von € 800,00 lediglich in dem Fall nicht zugestimmt, wenn Frau A B damals einen neuen Mann gehabt hätte. Festhalten möchte ich, dass die € 800,00 ausdrücklich als Unterhalt zwischen den beiden vereinbart werden und habe ich dies auch Frau A B in dieser Form kommuniziert. Ich wusste aufgrund der Ausbesserung des Herrn Dr. D B in meinem Entwurf, dass er den Scheidungsvergleich schriftlich vor den BG Fronleiten mit € 100,00 abschließt. Er druckte die Papiere aus und begab sich zum BG Fronleiten. Beim BG Fronleiten war ich nicht anwesend, da ich auch nicht offiziell vertrat. Dass mein Entwurf auf € 100,00 ausgebessert wurde, hatte er mir schon vorher gesagt mit dem Argument, dass die Bank Schwierigkeiten machen könnte. Anhand der Akten in der Kanzlei sah ich dann auch, dass eine Verschriftlichung lediglich mit dem Betrag von € 100,00 erfolgte.
Über Geldleistungen an Frau A B nach der Scheidung kann ich nichts angeben, lediglich, dass immer wieder ein Treffen in der I-Bar stattgefunden haben sollten. Von einer Geldübergabe in bar weiß ich nichts. Jedoch hätten sich die beiden gar nicht scheiden lassen müssen, da sie auch in der Folge wie ein altes Ehepaar auftraten. Es tat ihm auch leid, dass es tatsächlich zur Scheidung kommen musste.
Die Wohnung wurde 2014 verkauft. Die Wohnung wurde mit dem Mobiliar verkauft. Den Kaufpreis für das Inventar bekam Frau A B, der Rest ging an die Bank zur Abdeckung der Schulden.
Über seine finanzielle Situation sprach Herr Dr. D B nicht und weiß ich darüber nichts.
Als ich Dr. D B immer wieder traf, wies ich ihn auch darauf hin und drängte ihn gebetsmühlenartig eine Verschriftlichung der € 800,00 vorzunehmen; - dies nachdem die beiden wieder in die neue Wohnung in der Gstraße bezogen waren, als die Mietkosten dafür anfielen. Er sagte mir, dass er ohnedies Überweisungen über € 800,00, tituliert als Unterhaltungszahlungen leiste. Worauf ich ihn darauf hinwies, dass dies zu wenig sei und Frau A B einen Unterhaltstitel brauche.
In der Folge hatte Herr Dr. D B ca. im Juni 2015 seinen Freizeitunfall. Auch da drängte ich ihn neuerlich eine Verschriftlichung vorzunehmen, jedoch stellte er seine eigenen Angelegenheiten hintan.
In der Folge erfuhren wir von der Erkrankung des Herrn Dr. D B. In den 2. Vergleich war ich nicht involviert. Fakt ist, dass dieser beim BG Graz-West in der Folge beim ehemaligen Scheidungsrichter gemacht wurde.
Über Geldleistungen des Herrn Dr. D B an Frau A B kann ich nichts angeben. Er war jedoch generell ein sehr großzügiger Mensch, beispielsweise ist mir in Erinnerung, dass Frau A B bei unserem gemeinsamen Friseur ein Guthaben hatte, für welches Herr Dr. D B sorgte. Auch nach der Scheidung haben sich Frau A B und Herr Dr. D B weiter gut verstanden, sind auf Urlaub gefahren, einkaufen gegangen und Essen gegangen.
Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde:
Auf die € 800,00 kamen wir, da dieser Betrag der Wohnversorgung dienen sollte und Ausgleichszahlungen nicht vorgesehen waren. Die € 800,00 waren der geschätzte Betrag als Aufwendung für eine 100 m² Wohnung. Daran orientierten wir uns. Über die Einkommensverhältnisse wurde nicht gesprochen. Frau A B war gekränkt und war die Idee eine Scheidung nach § 55 Ehegesetz mit einem Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG,, welche ich den Parteien nahelegte. Es hätte genauso eine normale Verschuldensscheidung gemacht werden können.
Die Letztfassung, welche beim Entwurf des 1. Vergleiches auf € 100,00 ausgebessert wurde, war auch im Computer bei uns gespeichert. Es handelte sich dabei auch um einen Fixunterhalt.
Bei der Scheidung wurde auch über pensionsrechtliche Ansprüche gesprochen. Der schriftliche Vergleich diente natürlich auch zur Schaffung eines Anspruches auf allfällige Witwenpension.
Ich bin auch im Wissen des Umstandes, dass Herr Dr. D B und Frau A B sich wieder verheirateten wollten. Herr Dr. D B telefonierte mit mir und sagte er mir, dass er sich freue und Frau A B auch absichern wolle, da es ihm nun so schlecht gehe. Ich wies ihn auf die Wartefrist der Satzung Teil A hin und teilte ihm mit, dass dieses Unterfangen dazu führen würde, dass ein Anspruch im Hinblick auf seine Lebenserwartung erlöschen werde. Ich sagte zu ihm, wenn er dies nicht glaube, möge er sich mit der Rechtsanwaltskammer-Präsidentin in Verbindung setzen, welche sich bei der Satzung auch sehr gut auskenne. Und ich sagte ihm in diesem Zusammenhang wieder: „Bitte mach endlich den Vergleich“.
Über eine Beteiligung des Herrn Dr. D B an den Mietkosten für die Wohnung in der Gstraße weiß ich nichts.
Über Befragen des Vertreters der Beschwerdeführerin:
2014 wusste niemand, dass Herr Dr. D B schwer erkrankt war. Dies ist erst im Sommer 2015 aufgekommen. Die einzige Notwendigkeit für die Verschriftlichung in der Folge war die Wohnversorgung der Frau A B. Nochmals gebe ich an, der Betrag von € 800,00 wurde der Höhe nach in Zusammenhang einer künftigen Wohnversorgung der Frau A B in Ermangelung einer Ausgleichszahlung von uns vorab kalkuliert.
Die Aufschlüsselung des Betrages im Antrag war nicht die Idee der Frau A B und wurde ihr dies von einem aktiven Rechtsanwalt empfohlen. Als ich dies erfuhr, schlug ich die Hände über dem Kopf zusammen.“
Der Vertreter der belangten Behörde gab über Befragen an, dass Herr Dr. D B seit 02.11.1998 Rechtsanwalt war. Darüber hinaus verwies er vollinhaltlich auf den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, insbesondere auf das Vorbringen zu den Scheingeschäften und auch zum kollusiven Verhalten der Beteiligten bei Abschluss der Unterhaltsvergleiche. Dies deswegen, weil aus damaliger Sicht keinerlei Grundlage für einen Unterhaltsanspruch im Betrag von € 800,00 bzw. € 100,00 bestanden habe. Es habe die Zeugin Dr. E F auch angegeben, dass dieser Betrag quasi als eine Art Ausgleichszahlung gedacht gewesen sei. Unterhaltsvergleiche ohne entsprechende Rechtsgrundlage könnten nicht zu Lasten eines Dritten gehen. Es gebe nach wie vor keinerlei objektivierbare Hinweise, das € 800,00 geleistet worden seien. Pensionsrechtliche Motive hätten bei Abschluss der Unterhaltsvergleiche eine Rolle gespielt. Es möge durchaus sein, dass ein Unterhaltsanspruch durch die Scheidung dem Grunde nach bestanden habe. Das Scheingeschäft und die Kollusion beziehe sich jedoch auf die abgeschlossenen Unterhaltsvergleiche, für die zu keinem Zeitpunkt nach dem Unterhaltsrecht eine relevante Grundlage bestanden habe.
Hingegen wurde dieses Vorbringen von Beschwerdeführerseite bestritten und auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und insbesondere darauf, dass die Zeugin Dr. E F schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass der letztlich tatsächlich ab September 2014 nachweislich geflossene Unterhalt bereits 2012 mit der Höhe von € 800,00 vereinbart gewesen sei. Im Übrigen seien unregelmäßige Bezahlungen, wie sie von der Beschwerdeführerin dargelegt worden seien, insbesondere in einem freundschaftlichen, eheähnlichen Verhältnis ohne Zweifel lebensnah.
Auf Grundlage des von Seiten des Verwaltungsgerichtes durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der durchgeführten Gerichtsverhandlung sowie der von Behördenseite vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten und den darin erliegenden, in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:
Die Beschwerdeführerin ist am **** geboren und schloss am **** vor dem Standesamt H die Ehe mit dem am **** geborenen und am **** verstorbenen Rechtsanwalt Dr. D B. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Frohleiten vom 17.12.2012, GZ: 2C76/12p-3, geschieden und die Ehe mit Rechtskraft dieses Urteils aufgelöst. Das Urteil erwuchs am 22.01.2013 in materielle Rechtskraft. Gerichtlicherseits wurde dabei gemäß § 61 Abs 3 Ehegesetz auf Antrag der Beklagten, Frau A B, festgestellt, dass den Kläger, Dr. D B, das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Grund für die Scheidung nach § 55 Ehegesetz die tiefgreifende, unheilbare Zerrüttung der Ehe und die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und Streitteile seit mehr als drei Jahren war. In der Scheidungsverhandlung vom 17.12.2012 schlossen Herr Dr. D B und die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A B, den am selben Tag rechtskräftigen schriftlichen Unterhaltsvergleich, wonach sich Herr Dr. D B verpflichtete, der Beschwerdeführerin ab 01.01.2013 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von € 100,00, und zwar jeweils am Ersten eines jeden Monats bei fünftägigem Respiro im Vorhinein bei sonstiger Exekution, zu bezahlen (Punkt 1. des Vergleiches). Gemäß Punkt 2. dieses Vergleiches wurde festgehalten, dass sich der vereinbarte Geldunterhalt als fixer Unterhalt verstehe und wurde die Umstandsklausel ausdrücklich ausgeschlossen. Herr Dr. D B verzichtete ausdrücklich und unwiderruflich auf sein Recht einer Unterhaltsherabsetzung und Frau A B auf ihr Recht, eine Unterhaltserhöhung zu begehren, und zwar aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen er/sie dies auch immer tun könnte(n) (z.B. Eigeneinkommen der Frau A B, Vermögen der Frau A B, Änderungen in den Sorgepflichten des Herrn Dr. D B, Änderungen der Einkommens- und Vermögenssituation, usw.).
Gemäß Punkt 3. dieses Vergleiches verzichtete Herr Dr. D B Frau A B gegenüber auf jeglichen Unterhaltsanspruch, dies auch für den Fall der Not, der geänderten Verhältnisse und der geänderten Gesetzeslage. Im Gegenzug verzichtete auch Frau A B Herrn Dr. D B gegenüber, über den vereinbarten Unterhalt samt Wertsicherung hinaus, auf jeden weiteren Unterhalt, dies auch für den Fall der Not, der geänderten Verhältnisse und der geänderten Gesetzeslage.
Vereinbart wurde, dass der Unterhalt im Falle einer neuerlichen Verehelichung der Frau A B erlischt (Punkt 4.) und wurde festgehalten, dass beide Parteien selbst aufrecht sozialversichert seien, sowie Herr Dr. D B selbständig erwerbstätig und Frau A B unselbständig erwerbstätig. Ausgeführt wurde weiters, dass beide über die Folgen eines derartigen Unterhaltsverzichtes, insbesondere über die sozial- und pensionsrechtlichen Folgen aufgeklärt seien und den Unterhaltsverzicht bzw. Unterhaltsteilverzicht wechselseitig annehmen und bekräftigten diese, dass sie einen solchen wechselseitigen und endgültigen Unterhaltsverzicht und Unterhaltsteilverzicht ausdrücklich unter allen wie immer gearteten, derzeit vorhersehbaren und derzeit auch nicht vorhersehbaren Umständen haben wollten, wobei ein Unterhaltsrückstand nicht bestehe.
Weiters haben sich Frau A B und Herr Dr. D B aus Anlass der Ehescheidung in Bezug auf die eheliche Eigentumswohnung in G, Pgasse, in Schriftform, verglichen und übertrug und übergab Herr Dr. D B seine 110/7624 Anteile (B-LNR 23) samt Wohnungseigentum an Wohnung 17 an die nunmehrige Beschwerdeführerin, welche diese Eigentumsübertragung auch ausdrücklich annahm (vgl. Punkt 1. des diesbezüglichen Vergleiches vom 17.12.2017). Unter Punkt 2. wurde von nachstehenden verbücherten Verbindlichkeiten in Bezug auf die in Rede stehende Eigentumswohnung ausgegangen.
„C-LNR 7Pfandrecht für Land Steiermark, ****,
aushaftend per 30.06.2012€ 41.350,90
C-LNR 36Pfandrecht für Jbank K registrierte Genossenschaft
mit beschränkter Haftung, aufgrund Pfandurkunde vom 19.07.2007
im Höchstbetrag von € 250.000,00“
Herr Dr. D B übernahm die zu C-LNR 36 hinsichtlich der Jbank K registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung angeführte Verbindlichkeit in sein alleiniges Zahlungsversprechen und verpflichtete sich Frau A B, im Falle ihrer Inanspruchnahme diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Frau A B hingegen übernahm die zu C-LNR 7 für das Land Steiermark verbücherte Verbindlichkeit in ihr alleiniges Zahlungsversprechen und verpflichtete sich, Herrn Dr. D B im Falle seiner Inanspruchnahme diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Unter Punkt 3. dieses Vergleiches verzichtete Herr Dr. D B ausdrücklich und unwiderruflich auf eine ihm ebenfalls zustehende Ausgleichszahlung und wurde dieser Verzicht von Frau A B ausdrücklich angenommen. Unter Punkt 6. wurde wiederum die Umstandsklausel ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen und unter Punkt 8. im Rahmen einer Generalklausel dieses Vergleiches ausgeführt, dass mit diesem Vergleich sämtliche sonstigen wechselseitigen Ansprüche der Antragsteller, insbesondere sämtliche Unterhalts- und Aufteilungsansprüche nach den §§ 81 ff Ehegesetz endgültig bereinigt und verglichen seien, sodass kein Teil mehr vom anderen etwas über den Inhalt der Vereinbarung hinaus zu fordern habe, wobei beide Parteien ausdrücklich auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche nach den §§ 81 ff Ehegesetz sowie auf das diesbezügliche Recht der Antragstellung verzichteten.
Der gerichtliche Unterhaltsvergleich kam unter Beiziehung der zwischenzeitig emeritierten Rechtsanwältin Frau Dr. E F zu Stande und wird in Bezug auf den Vergleich vom 17.12.2012, in welchem sich Herr Dr. D B zur monatlichen Unterhaltszahlung von € 100,00 an die nunmehrige Beschwerdeführerin verpflichtete, festgestellt, dass es sich dabei um ein Scheingeschäft handelte, zumal bereits zum damaligen Zeitpunkt des Abschlusses dieses Scheidungsvergleiches nicht die in Schriftform festgehaltenen € 100,00 an monatlichen Unterhaltszahlungen, sondern zwischen den Parteien eine monatliche Unterhaltszahlung von € 800,00 tatsächlich vereinbart war. Der von Frau Dr. E F in diesem Zusammenhang vorab erstellte Entwurf des Scheidungsvergleichs sah auch noch die Vereinbarung von € 800,00 an monatlicher Unterhaltszahlung des Herrn Rechtsanwalt Dr. D B an die nunmehrige Beschwerdeführerin vor, wurde jedoch von Seiten Herrn Rechtsanwalt Dr. D B dahingehend abgeändert, dass lediglich ein Betrag von € 100,00 schriftlich vereinbart werden sollte; - dies aufgrund des Umstandes, dass die Bank vor dem Hintergrund der Kreditverbindlichkeiten Schwierigkeiten machen könnte. Herr Dr. D B wollte nicht, dass die Bank sieht, dass ein Exekutionstitel gegen ihn im Ausmaß von € 800,00 besteht. Die nunmehrige Beschwerdeführerin haftete bei der Jbank K auch persönlich für ca. € 8.000,00 und gab es daneben die angeführten Hypotheken, wobei die Beschwerdeführerin bankseitig nicht aus der Haftung entlassen wurde. Herr Dr. D B gab seiner Kanzleipartnerin, Frau Dr. E F, auch bekannt, dass er nach seinen Möglichkeiten die vereinbarten € 800,00 monatlich zahlen werde, wobei er von ihr jedoch darauf hingewiesen wurde, dass bei Verlust der Wohnung Frau A B keinerlei Ausgleich von ihm erhalten würde, weshalb € 800,00 auch vorab festgesetzt wurden, wobei sich die Parteien an einem ungefähren Mietpreis einer adäquaten Wohnung bei Festsetzung des Betrages von € 800,00 orientierten. Für den Fall, dass es in Folge der aushaftenden Verbindlichkeiten zu einer Veräußerung der Ehewohnung kommt, war auch vereinbart, dass es zu einem neuen Vergleich in Schriftform kommen soll.
Das Verhältnis des mittlerweile verstorbenen Dr. D B zu seiner Ex-Gattin war, trotz der erfolgten Scheidung, auch in der Folgezeit als freundschaftlich und gut zu bezeichnen.
Hinsichtlich der von Seiten Dr. D B an seine Ex-Gattin, die nunmehrige Beschwerdeführerin, getätigten Unterhaltszahlungen ist festzustellen, dass Herr Dr. D B nach der Scheidung auch Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Exgattin leistete, wobei diese von ihm vorerst regelmäßig Bargeld bekam. Dies waren Zahlungen unterschiedlicher Höhe und nicht regelmäßig € 800,00. Die Beträge für den Unterhalt beliefen sich auf € 300,00 bis € 1.000,00 in bar, welche im Regelfall in der I-Bar in G übergeben wurden. Dass dadurch ein monatlicher Durchschnittsbetrag von € 800,00 entrichtet wurde, kann nicht festgestellt werden. Im Jahr 2014 wurde die ursprüngliche Ehewohnung von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführerin verkauft und der Erlös zur Abdeckung der Bankverbindlichkeiten des mittlerweile verstorbenen Ex-Gatten verwendet. Die Wohnungsveräußerung erfolgte einschließlich des Inventars. Der Geldbetrag, der durch den Inventarverkauf lukriert werden konnte, ging an die nunmehrige Beschwerdeführerin. Im Hinblick auf diesen Umstand leistete Herr Dr. D B ab August 2014 an die Beschwerdeführerin monatlich den Betrag von € 800,00 als Unterhalt, wobei die Zahlungen im Überweisungswege ab September 2014 durchgeführt wurden und ausdrücklich mit der Widmung „Unterhalt lt. Scheidungsverg.“ versehen waren. Im Jahr 2014 war von beiden zuvor auch der Beschluss gefasst worden, wieder zusammenzuziehen und mieteten Herr Dr. D B und Frau A B mit Mietvertrag vom 09.06.2014 die im ersten Stock des Hauses G, Gstraße, die im Stiegenaufgang gelegene Wohnung Top 2, bestehend aus vier Zimmern, Wohnküche, Vorzimmer, WC, zwei Bädern, drei Abstellkammern, im Ausmaß von ca. 150 m³ + Balkon von den Liegenschaftseigentümern Dr. L M und Dr. N M. Das Mietverhältnis begann am 01.07.2014 und sollte damals mit Ablauf des 30.06.2017 ohne Aufkündigung erlöschen. Der Brutto-Mietzins einschließlich Betriebskosten brutto von € 199,80 betrug € 1.134,80, der Hauptmietzins einschließlich Heizkosten brutto (€ 115,20) demnach € 1.250,00, welcher von Beschwerdeführerseite in der Folge der Höhe nach vertragsmäßig angepasst, auch monatlich an die Vermieter bezahlt wurde, wobei die Abbuchung von ihrem Konto erfolgte. Diese Wohnung wurde von Seiten Herrn Dr. D B und der Beschwerdeführerin auch bewohnt, wobei Herr Dr. D B jedoch erst im September 2014 einzog. Zusätzlich zu den vereinbarten Unterhaltsleistungen von € 800,00 zahlte Herr Dr. D B an die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Mietanteil von um die € 600,00 monatlich, regelmäßig und ebenfalls in bar. Frau Dr. E F drängte auch regelmäßig darauf, die vereinbarten € 800,00 an Unterhaltsleistung in Schriftform festzuhalten, damit für Frau A B auch ein Titel bestehe.
Am 15.10.2015 wurde bei Herrn Dr. D B im Rahmen der Behandlung eines Freizeitunfalles zufällig diagnostiziert, dass er an einem Lungenkarzinom erkrankt war. Am 09.12.2015 schlossen Herr Dr. D B und die Beschwerdeführerin, Frau A B, vor dem Bezirksgericht Graz-West einen prätorischen Vergleich, in welchem sich Herr Rechtsanwalt Dr. D B verpflichtete, rückwirkend am 01.08.2014 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in der Höhe von € 800,00, und zwar jeweils am Ersten eines jeden Monats bei fünftätigem Respiro im Vorhinein bei sonstiger Exekution indexgesichert zu bezahlen. Der Präambel dieses Vergleiches ist zu entnehmen, dass die Vergleichsteile am 17.12.2012 vor dem Bezirksgericht Frohnleiten einen Unterhaltsvergleich abgeschlossen hätten. Darin habe sich Herr Dr. D B zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages an Frau A B in der Höhe von € 100,00 verpflichtet. Schon zum damaligen Zeitpunkt sei jedoch zwischen den Parteien intern verbindlich vereinbart worden, dass tatsächlich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von monatlich € 800,00 durch die durch Herrn Dr. D B an Frau A B zu leisten sei. Da zum damaligen Zeitpunkt Herr Dr. D B wirtschaftlich dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe Frau A B kulanter Weise mit der Zahlung des gesamten vereinbarten Unterhaltsbetrages in der Höhe von € 800,00 zugewartet. Seit 01.08.2014 fließe nunmehr jedoch der gesamte ursprünglich vereinbarte Unterhaltsbetrag von € 800,00. Um diese mündliche Vereinbarung der Vergleichsparteien in gerichtlicher Form festzuhalten, werde der Unterhaltsvergleich vom 17.12.2012 nunmehr einvernehmlich abgeändert. Auch in diesem Vergleich wurde die Umstandsklausel ausdrücklich ausgeschlossen und wurde von Seiten Herrn Rechtsanwalt Dr. D B auf eine Unterhaltsherabsetzung und von Beschwerdeführerseite auf eine Unterhaltserhöhung verzichtet. Dieser schriftliche Vergleich kam jedoch nicht unter Mitwirkung von Frau Dr. E F zustande. Herr Dr. D B teilte Frau Dr. E F telefonisch auch mit, dass er sich wieder mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin verheiraten wolle, sich darauf freue und Frau A B auch absichern wolle, da es ihm so schlecht gehe. In diesem Zusammenhang wies ihn Frau Dr. E F auf die Wartefrist der Satzung Teil A hin und teilte ihm mit, dass dieses Unterfangen dazu führen würde, dass ein Anspruch im Hinblick auf seine Lebenserwartung erlöschen werde und riet sie ihm, sich bei der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Steiermark zu erkundigen und drängte ihn neuerlich dazu, einen Vergleich zu machen.
Nach einem am 17.11.2015 geführten Telefonat mit dem zuständigen Referenten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer hielt Herr Dr. D B in einer schriftlichen Anfrage vom 19.11.2015 betreffend Witwenpension fest, dass anlässlich der Scheidung eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden sei, wonach er sich verpflichtet habe, seiner ehemaligen Ehefrau einen Betrag von € 800,00 monatlich zu bezahlen und sei dieser Betrag bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt immer geflossen und seien die Geldflüsse jederzeit nachvollziehbar, weshalb seine ehemalige Ehefrau einen grundsätzlichen Witwenpensionsanspruch – zumindest in der Höhe des Unterhaltsbetrages – erworben habe. Im Hinblick auf den Umstand, dass Dr. D B und seine ehemalige Ehefrau beabsichtigten, neuerlich zu heiraten, erging die Anfrage, ob im Falle neuerlicher Heirat seiner Ex-Gattin aufgrund der Regelungen der Versorgungseinrichtungen eine Wartefrist vorgesehen sei oder wie im ASVG eine solche nicht, da er seine (ehemalige) Ehefrau rechtlich nicht schlechter als nach der Scheidung stellen wolle.
Mit E-Mail vom 27.11.2015 wurde Herrn Dr. D B aufgrund seiner Anfrage im Ergebnis auch die Rechtsauskunft dahingehend erteilt, dass eine diesbezügliche Privilegierung in Bezug auf die Wartefrist im Falle einer Wiederverheiratung nicht vorgesehen sei, wobei auf die Möglichkeit, jemandem eine Abfindung für den Todesfall zukommen zu lassen, wenn es keine Anspruchsberechtigten gäbe, hingewiesen wurde.
In den Jahren 2012 bis 2015 verfügte Herr Rechtsanwalt Dr. D B über einen auf Dezimalstellen auf „00“ ab- bzw. aufgerundeten Verdienst von: „2012 EUR 72.878,00 (brutto), 2013 EUR 41.865,00 (brutto), 2014 EUR 31.403,00, 2015 EUR 35.006,00 (laut Saldenliste aus diesen als „Gewinn“)“.
Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit folgendes Einkommen:
„2012 EUR 92.844,00 (brutto), 2013 EUR 104.455,00 (brutto), 2014 EUR 101.488,00 (brutto), 2015 EUR 100.224,00 (brutto).“
Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 09.08.2016, GZ: 2016/0248, wurde Herrn Rechtsanwalt Dr. D B aufgrund seiner schweren Erkrankung die Berufsunfähigkeitsrente im monatlichen Ausmaß von € 2.317,91 brutto (14 x jährlich), beginnend mit 01.07.2016 und vorläufig befristet bis 30.06.2017, zuerkannt. Dem in diesem Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten kann entnommen werden, dass Herr Rechtsanwalt Dr. D B im Herbst 2015 aufgrund seiner Krebserkrankung eine Chemo-Therapie absolvierte.
Ab September 2016 überwies Herr Dr. D B an die Beschwerdeführerin seine Berufsfähigkeitsrente im Ausmaß von € 1.450,00 auf ihr Konto.
Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit folgendes Einkommen:
Am **** ist Herr em RA Dr. D B verstorben.
Festgestellt wird, dass der geschuldete Unterhalt nach der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A im Ausmaß von € 800,00 netto monatlich (12 x jährlich) niedriger ist als jener, welcher sich aus dem bestehenden Anspruch nach § 18 Abs 9 lit c) 1. Halbsatz dieser Satzung ergibt. Der Betrag von € 800,00 netto liegt jedenfalls unter dem Betrag, der sich auch aus der Summe letzteren Betrages und jenem nach § 4 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B ergibt. Demnach beträgt die Höhe der Witwenpension in Summe nach beiden „Satzungen“ insgesamt € 800,00 pro Monat (12 x jährlich).
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen im Wesentlichen aus der glaubwürdigen und überzeugenden Aussage der Zeugin Dr. E F ergeben, welche mit ihrer Aussage das Beschwerdevorbringen in den entscheidungswesentlichen Punkten zu decken vermochte. Die Zeugin Dr. E F gab insbesondere an, in das Scheidungsverfahren insofern involviert gewesen zu sein, als sie den ursprünglichen Entwurf, welcher der nunmehr verstorbene Dr. D B in der Folge korrigierte, aufsetzte. Sie bereitete die Scheidungsklage und den Unterhaltsvergleich bzw. Aufteilungsvergleich vor. Überzeugend legte die Zeugin Dr. E F dar, dass bereits der ursprüngliche Entwurf zum Scheidungsvergleich € 800,00 vorsah und ihr Entwurf jedoch von Dr. D B vor der Tagsatzung vom Bezirksgericht Frohnleiten auf € 100,00 Unterhaltsanspruch korrigiert wurde; - dies mit dem Argument, dass die Bank Schwierigkeiten machen könnte. Die Zeugin Dr. E F konnte jedoch überdies glaubhaft darlegen, dass zwischen Herrn Dr. D B und der nunmehrigen Beschwerdeführerin tatsächlich die € 800,00 an Unterhaltszahlung des Herrn Dr. D B an Frau A B vorgesehen waren und gab auch an, dies selbst Frau A B in dieser Form kommuniziert zu haben. Die Beschwerdeführerin selbst legte ebenfalls glaubwürdig dar, dass die Zeugin Dr. E F in das Scheidungsverfahren involviert war und bereits zum damaligen Zeitpunkt des Abschlusses des Scheidungsvergleiches - entgegen der Verschriftlichung von € 100,00 - € 800,00 an Unterhalt vereinbart waren. Im Hinblick auf dieses übereinstimmende widerspruchsfreie Vorbringen besteht daran auch kein Zweifel.
Überdies konnte die Zeugin Dr. E F plausibel darlegen, dass es im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, im Hinblick auf die belastete, ehemalige gemeinsame Ehewohnung, um die Sicherung der künftigen Wohnversorgung der Beschwerdeführerin ging, zumal Ausgleichszahlungen nicht vorgesehen waren und scheint es in diesem Zusammenhang auch durchaus nachvollziehbar, dass man sich bei dem Betrag von € 800,00 an der Miete einer adäquaten Wohnung orientierte. Überzeugend hielt die Zeugin Dr. E F auch fest, dass sie ihren ehemaligen Kanzleipartner Dr. D B damals auch immer wieder gedrängt hat, eine Verschriftlichung der tatsächlich über € 800,00 getroffenen Vereinbarung vorzunehmen.
Schlussendlich wurden beginnend mit September 2014, also zu einem Zeitpunkt, wo die schwere Erkrankung von Dr. D B noch gar nicht bekannt war, bereits nachweislich Beträge im Ausmaß von € 800,00 tituliert mit „Unterhalt lt. Scheidungsverg.“ der nunmehrigen Beschwerdeführerin tatsächlich überwiesen. Weiters schien es vor dem Hintergrund der seitens der Zeugin Dr. E F geschilderten Großzügigkeit des verstorbenen Dr. D B auch glaubhaft, dass dieser neben der getätigten Leistung von € 800,00, nach Bezug der gemeinsamen Wohnung, auch um die € 600,00 im Zusammenhang mit den Mietaufwendungen für diese Wohnung in bar leistete und dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung auch immer wieder Barbeträge bis zur Überweisung des Betrages von € 800,00 in unregelmäßiger Höhe erhielt. Die Zeugin Dr. E F bestätigte auch, dass das Verhältnis zwischen den Geschiedenen freundschaftlich und gut war. Die beiden haben sich weiter gut verstanden, sind auf Urlaub gefahren, einkaufen und essen gegangen. Dass bei einem derartigen, zwischen Herrn Dr. D B und Frau A B vorgelegenen Klima Barzahlungen nicht als lebensfremd erscheinen, wurde von Beschwerdeführerseite treffend dargelegt. Dass Herr Dr. D B im Lichte seiner schweren Lungenkrebserkrankung dem Drängen von Frau Dr. E F schlussendlich nachgab und vor diesem Hintergrund mit seiner Ex-Gattin, mit welcher er gemeinsam wohnte und welcher er sogar wieder heiraten wollte, eine Verschriftlichung der ursprünglichen Vereinbarung in Bezug auf die € 800,00 im Rahmen des prätorischen Vergleichs vor dem Bezirksgericht Graz-West vornahm, erscheint dem erkennenden Gericht auch durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig.
Die Zeugin Dr. E F konnte ebenfalls glaubhaft darlegen, dass es ihre Idee war, eine Scheidung nach § 55 EheG mit einem Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG zu initiieren. Auch dass bei der Scheidung über pensionsrechtliche Ansprüche gesprochen wurde und der schriftliche Vergleich natürlich auch zur Schaffung eines Anspruches auf eine allfällige Witwenpension dienen sollte, wurde seitens der Zeugin Dr. E F durchaus nachvollziehbar dargelegt. Sie konnte schließlich auch glaubwürdig angeben, Herrn Dr. D B in Bezug auf das Begehren, sich neuerlich mit Frau A B verheiraten zu wollen, abgeraten zu haben; - dies vor dem Hintergrund der damit verbundenen Wartefrist laut „Satzung Teil A“ und ihn an die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Steiermark in diesem Zusammenhang verwiesen zu haben. Letztere Rechtsauskunft wurde von Seiten Herrn Dr. D B folglich auch bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingeholt, nämlich dass eine neuerliche Heirat einem Pensionsanspruch entgegengestanden wäre, weshalb diese auch nicht zustande kam.
Im Hinblick auf das Nichtvorliegen von Widersprüchen zwischen der Zeugenaussage Dr. E F und dem im Zuge der Verhandlung glaubwürdig erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin verblieben beim erkennende Gericht keinerlei Zweifel, dass der der Beschwerde zugrundeliegende entscheidungsrelevante Sachverhalt auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Die von Seiten der Verfahrensparteien auch nicht näher bestrittenen Urkunden des Scheidungsurteils, der gerichtlichen Vergleiche sowie in Bezug auf die seinerzeitige Berufsunfähigkeit des Herrn Dr. D B wurden dem gegenständlichen Verfahren anhand des behördlichen Verfahrensaktes sowie des Aktes der Behörde betreffend Berufungsunfähigkeit und des Scheidungsaktes dem in Rede stehenden Beweisverfahren ebenfalls zugrunde gelegt. Diese Urkunden sind unbedenklich und wurden im Übrigen auch nicht bestritten.
Bereits hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Unterhalts konnte aufgrund einer überschlagsmäßigen Kontrollrechnung im Sinne des § 18 Abs 9 lit. c, 1. Halbsatz der Satzung, Teil A, in Zusammenschau mit dem Betrag, welcher sich nach § 4 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung, Teil B ergibt, eruiert werden, dass ein monatlicher vertraglich geschuldeter Witwenrentenbetrag von € 800,00 netto (12 x jährlich) niedriger ist, als jener bei fiktiver Rentenberechnung nach diesen Versorgungssystemen.
In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die nachstehenden Rechtsgrundlagen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 Abs 1 VwGVG lautet wie folgt:
„Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
§ 27 VwGVG bestimmt Folgendes:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die maßgeblichen Regelungen der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer lauten wie folgt:
§ 5 Abs 2:
„Die Wartezeit für Ansprüche aus der Altersversorgung beträgt 12 Monate.
Die Wartezeit wird durch Eintragung in die Liste dieser und/oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte durch den erforderlichen Zeitraum erfüllt.
§ 5 Abs 5:
„Für Ansprüche auf Witwen- und Waisenrenten sowie sonstige Leistungen aus der Versorgungseinrichtung mit Ausnahme des Todfallsbeitrages muss der verstorbene Beitragspflichtige die Wartezeiten für die Altersversorgung nach Abs 2 erfüllt haben.
Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Beitragspflichtige
a)Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente der Rechtsanwaltskammer war,
b)Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Antragstellung aber vor Zuerkennung der Rente verstorben ist oder
c)im Zeitpunkt seines Todes in die Liste der Rechtsanwälte oder der niedergelassenen Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen war und der Tod auf einen Unfall zurückzuführen ist.“
§ 6 Abs 1, 4 und 6:
„(1) Bedingung für Ansprüche auf Bezahlung von Altersrenten sind:
a) der Erwerb eines Beitragsmonates bei dieser Rechtsanwaltskammer und die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 5 Abs 2,
b) die Vollendung des 65. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die vor dem 1.1.1949, des 66. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1949 aber vor dem 1.1.1959, des 67. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1959, aber vor dem 1.1.1969, des 68. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1969, aber vor dem 1.1.1979, des 69. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1979, aber vor dem 1.1.1989, des 70. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1989 geboren sind und
c) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste sowie
d) bei Rechtsanwälten gem. § 1 Abs 1 RAO das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO,
e) bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten und bei Personen, die den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG Art I BGBl I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Bezeichnung in einem der dort genannten Staaten berechtigt ausüben, der Nachweis der Beendigung der Zugehörigkeit des Rechtsanwaltes zu diesem Beruf durch Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle oder der Beendigung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Ländern, die eine Eintragung als Rechtsanwalt bei einer Standes- oder Registrierungsbehörde nicht vorsehen, und die Streichung aus allen Listen der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte, Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A Steiermärkische Rechtsanwaltskammer Seite - 8 –
f) bei Rechtsanwaltsanwärtern der Verzicht auf die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter,
g) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer.
(4) Der Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente endet
a) durch Verzicht auf die Altersrente,
b) durch Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer Rechtsanwaltskammer oder Ausübung der Rechtsanwaltschaft, wo auch immer,
c) durch den Tod. Der Anspruch auf Gewährung der Altersrente endet mit dem Ende jenes Monates, in welchem die Bedingungen für den Wegfall des Anspruches eingetreten sind.
(6) Berechnung der Rentenhöhe:
a) Beitragspflichtige erwerben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Rentenanspruch, der sich errechnet wie folgt:
(Anrechenbare) Beitragsmonate +
nachgekaufte Versicherungsmonate x Basisaltersrente
gem. § 4a
Normbeitragsmonate gem. § 6 Abs 6 lit b)
Sofern der Beitragspflichtige aufgrund einer § 4 Abs 4 lit a) oder lit d) oder lit e) dieser Satzung entsprechenden Regelung der Umlagenordnung verringerte Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu leisten hatte, werden die Monate mit verringerten Beiträgen nur in dem Verhältnis berücksichtigt, das dem Verhältnis des zu leistenden Beitrages zum Normbeitrag entspricht. Beitragsmonate, in welchen verringerte Beiträge aufgrund einer § 4 Abs 4 lit a) dieser Satzung entsprechenden Bestimmung der bis zum 31.12.2003 gültigen Satzung zu leisten waren, werden nicht berücksichtigt. Bei Eintritt des Versorgungsfalles sind nur jene Nachkaufsmonate bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, hinsichtlich derer die Nachzahlungsbeträge vor Eintritt des Versorgungsfalles tatsächlich geleistet worden sind. Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A Steiermärkische Rechtsanwaltskammer Seite - 9 –
b) Die Anzahl der Normbeitragsmonate beträgt bei einem Geburtsdatum des jeweiligen Beitragspflichtigen
vor dem 1.1.1949 420
am oder nach 1.1.1949, aber vor 1.1.1959 432
am oder nach 1.1.1959, aber vor 1.1.1969 444
am oder nach 1.1.1969, aber vor 1.1.1979456
am oder nach 1.1.1979, aber vor 1.1.1989 468
am oder nach 1.1.1989 480.
c) Die dem einzelnen Beitragspflichtigen im Zeitpunkt der Zuerkennung der Altersrente zustehende Rente ist im Falle der Veränderung der in der Leistungsordnung jeweils festgesetzten Basisaltersrente nach dem für den jeweiligen Beitragspflichtigen maßgeblichen Multiplikator (Anrechenbare Beitragsmonate : Anzahl der Normbeitragsmonate) anzupassen, sodass der dem jeweiligen Beitragspflichtigen im Zeitpunkt der Zuerkennung der Altersrente zukommende Prozentsatz an der Basisaltersrente bei Veränderungen der Basisaltersrente unverändert bleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn sich der dem Rechtsanwalt zuerkannte Prozentsatz nach § 18 Abs 2 bestimmt.“
§ 7 Abs 5:
„(5) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet:
a) durch Ablauf des Zeitraumes der Zuerkennung,
b) Verzicht seitens des Beitragspflichtigen,
c) durch Wegfall der Berufsunfähigkeit,
d) durch die Ausübung einer Tätigkeit, welche in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten (§ 8 RAO)/Rechtsanwaltsanwärtern fällt, wo auch immer,
e) durch den Tod des Rentenbeziehers. Der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente endet mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Bedingung für den Wegfall des Anspruches eingetreten ist. Dem Wegfall der Berufsunfähigkeit gleichgestellt ist eine Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit dienlichen und zumutbaren Heilbehandlung.“
§ 8:
„(1) Anspruch auf Witwenrente haben bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 5 Abs 5 Witwen
a) nach verstorbenen Beitragspflichtigen, die zumindest einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben haben,
b) nach verstorbenen ehemaligen Beitragspflichtigen, die zumindest einen Beitragsmonat bei dieser Rechtsanwaltskammer erworben haben.
(2) Wurde die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft der Witwe mit dem verstorbenen Beitragspflichtigen erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres des Beitragspflichtigen geschlossen, so gebührt die Witwenrente nur, wenn
a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Beitragspflichtigen aufrecht bestanden hat (weder geschieden, für nichtig erklärt, noch aufgehoben oder aufgelöst war) und
b) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat und der Altersunterschied zwischen der Witwe und dem Beitragspflichtigen weniger als 20 Jahre beträgt oder im Falle einer Ehe der Ehe Kinder entstammen.
(3) Geschiedenen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, deren Partnerschaft aufgelöst wurde, steht eine Witwenrente nur zu, wenn
a) der verstorbene Beitragspflichtige zur Zeit seines Todes Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte oder sich diese Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Ausspruches im Scheidungsurteil oder im Urteil zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt und
b) die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens 10 Jahre gedauert hat und
c) der Ehegatte oder der eingetragene Partner im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles oder Beschlusses auf Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft das 40. Lebensjahr vollendet hatte. Die unter b) und c) genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Partner seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles oder Beschlusses erwerbsunfähig war, oder nach dem Tode des Beitragspflichtigen eine Waisenrente für ein Kind aus der aufgelösten Ehe oder für ein vom Beitragspflichtigen und seinem geschiedenen Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommenes Kind gebührt und das Kind in all diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten geschiedenen Ehegatten gelebt hat oder nach dem Tod des Beitragspflichtigen geboren ist.
(4) Der Anspruch auf Witwenrente beginnt mit dem Ersten jenes Monats, der auf die Antragstellung nach dem Tod des Beitragspflichtigen folgt. Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A Steiermärkische Rechtsanwaltskammer Seite - 13 –
(5) Der Anspruch auf Witwenrente endet mit dem Ende jenes Monates, in welchem
a) die Witwe sich wiederverehelicht hat oder eine neue eingetragene Partnerschaft begründet,
b) die Witwe verstorben ist,
c) die Unterhaltspflicht des Beitragspflichtigen geendet hätte.
(6) Der Anspruch auf Witwenrente ruht für die Dauer des Verzichtes mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Witwe für eine begrenzte Zeit auf den Bezug der Witwenrente ganz oder teilweise zu Gunsten der anderen Versorgungsberechtigten verzichtet, oder wenn die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geruht hätte.“
§ 10 Abs 3:
„Die Witwenrente beträgt 40 % der Altersrente des Verstorbenen. Weist die Witwe nach, dass sie im Kalenderjahr des jeweiligen Bezuges der Witwenrente neben den Witwenrenten nach der Satzung Teil A und B dieser oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer jeweils nur in- und ausländisches Einkommen im Sinne der Einkunftsarten des EStG idgF von weniger als 20% des Rentenanspruches des Verstorbenen bezieht, erhöht sich die Witwenrente um den Differenzbetrag zwischen 20% der Altersrente des Verstorbenen und dem Einkommen der Witwe im Sinne des EStG auf bis zu 60% der Altersrente des Verstorbenen. Im Falle des § 8 Abs 3 beträgt die Witwenrente höchstens den geschuldeten Unterhalt.“
§ 10 Abs 6:
„a) War der Beitragspflichtige im Zeitpunkt seines Todes nicht rentenberechtigt, so ist bei Berechnung der Witwen- und Waisenrenten der fiktiv errechnete Rentenanspruch des Verstorbenen auf Basis der von ihm erworbenen Beitragsmonate sowie der von ihm gemäß § 4a Abs 2 lit a) und b) nachgekauften Versicherungsmonate (allenfalls unter Berücksichtigung von § 6 Abs 7) im Zeitpunkt seines Todes zugrunde zu legen.
b) War der Beitragspflichtige im Zeitpunkt des Todes in die Liste der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte/der Rechtsanwaltsanwärter einer Rechtsanwaltskammer eingetragen und ist er vor Erreichung der für den Beitragspflichtigen gemäß § 6 Abs 1 lit b) maßgeblichen Altersgrenze verstorben, ist für die Berechnung des fiktiv errechneten Rentenanspruches die Annahme zugrunde zu legen, dass der Beitragspflichtige von seinem Tod bis zur Erreichung der für ihn gemäß § 6 Abs 1 lit b) maßgeblichen Altersgrenze beitragspflichtig in die Liste der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte/der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen gewesen wäre. § 7 Abs 6 lit b) gilt für die Berechnung der Zurechnungszeiten entsprechend.
c) War der Beitragspflichtige im Zeitpunkt des Todes Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer, so sind bei der Berechnung der Witwen- und Waisenrente zu den von ihm erworbenen Beitragsmonaten (ohne Berücksichtigung von § 6 Abs 7) und den von ihm gemäß § 4a Abs 2 lit a) und b) nachgekauften Versicherungsmonaten die Monate des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente bis zu dem der Altersgrenze gemäß § 6 Abs 1 lit b) folgenden Monatsletzten hinzuzurechnen. Im Falle des Ablebens vor diesem Zeitpunkt sind die Monate zwischen dem Ableben folgenden Monatsletzten und dem Letzten des Monates, in welchem der Verstorbene die Altersgrenze gem. § 6 Abs 1 lit b) erreicht hätte, für Zwecke der Berechnung der Witwen- und Waisenrente als Beitragsmonate hinzuzurechnen. § 7 Abs 6 lit b) gilt für die Berechnung der Zurechnungszeiten im Sinne dieser beiden Absätze entsprechend.“
§ 13:
„Die Höhe der für die Leistungen nach dieser Satzung maßgeblichen Basisaltersrente sowie der sonstigen Leistungen wird durch die von der Plenarversammlung zu beschließende Leistungsordnung unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse unter Einbeziehung versicherungsmathematischer Grundsätze gem. § 52 Abs 1 RAO festgesetzt.“
§ 16 Abs 1:
„Die Zuerkennung von Leistungen und die Befreiung von Pflichten nach dieser Satzung erfolgt nur über Antrag.“
§ 18 Abs 9 lit c:
„c) Für Witwen, die vor dem 1.1.1968 geboren sind, beträgt die Witwenrente in Abänderung des § 10 Abs 3 – unabhängig von der Höhe eines allfälligen Eigeneinkommens - 60 % der Altersrente des Verstorbenen (bei fiktiver Rentenberechnung nach § 6 Abs 6 lit a) – c) des fiktiven Rentenanspruches), in den Fällen des § 8 Abs 3 jedoch höchstens den geschuldeten Unterhalt.“
§ 4 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B in der maßgeblichen Fassung trifft folgende Regelung:
„Die Witwe/der Witwer nach einem Berufsunfähigen erhält 60 % der direkten Rente. Halbwaisen erhalten 10 %, Vollwaisen 20 % der direkten Rente. Für die Anspruchsberechtigung gelten die §§ 8 und 9 der Satzung Teil A.“
In der Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der o. Plenarversammlung vom 14. November 2016 wurde mit Gültigkeitsbeginn 01.01.2017 in Teil A, I., unter 1.) festgehalten, dass die Basisaltersrente gemäß Satzung der Versorgungseinrichtung, Teil A monatlich brutto € 2.532,80 beträgt.
Punkt 2) I des Teiles A dieser Leistungsordnung lautet:
„2.) Der den Witwen und Waisen jeweils zustehende Anteil an der unter 1. festgesetzten Basisaltersrente sowie die Berufsunfähigkeitsrente sind im Einzelfall nach den Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A in der derzeit geltenden Fassung zu errechnen.
Die Summe aller Witwen- und Waisenrenten darf 100 % der Altersrente, im Falle des Bezuges einer vorzeitigen Altersrente durch den Verstorbenen, der vorzeitigen Altersrente und im Falle einer fiktiven Rentenberechnung nach § 10 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A, der gemäß dieser Bestimmung errechneten Basis für die Berechnung der Witwen- und Waisenrenten nicht überschreiten. Im Falle des Übersteigens dieser Grenze sind die jeweiligen Witwen- und Waisenrenten im Umfange des übersteigenden Betrages anteilig, und zwar im Verhältnis, in dem die Renten zustehen, zu kürzen. Im Falle des Übersteigens dieser Grenze sind die jeweiligen Witwen- und Waisenrenten im Umfange des übersteigenden Betrages anteilig, und zwar im Verhältnis, in dem die Renten zustehen, zu kürzen.“
Die Punkte 2.) und 3.) des Teil B dieser Leistungsordnung normieren Nachstehendes:
„2.) Die Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich grundsätzlich nach den auf dem Konto des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme verbuchten Beträgen (vgl. § 4 der Satzung, Teil B). Je nach Eintrittsalter in die Zusatzpension wird für jene Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, die gemäß § 21 Abs 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B (in der Fassung der Beschlussfassung der ao. Plenarversammlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 02.06.2015) die weitere Anwendung von § 3 Abs 2, § 4 Abs 5, § 5, § 6, § 7 und § 14 Abs 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B in der vor dem 1. Jänner 2016 geltenden Fassung beantragt haben, jedoch folgende Mindestrente im Falle der Berufsunfähigkeit festgelegt:
Eintrittsalter/LebensjahrMindestrente/Jahr brutto
30 €8.720,74
31 €8.430,05
32 €8.139,36
33€7.848,67
34€7.557,97
35€7.267,28
36 €6.976,59
37€6.685,90
38€6.395,21
39€6.104,52
40€5.813,83
41€5.523,14
42€5.232,44
43€4.941,75
44€4.651,06
45€4.360,37
46€4.069,68
47€3.778,99
48€3.488,30
49€3.197,60
50€2.906,91
51€2.616,22
52€2.325,53
53€2.034,84
54€1.744,15
55€1.453,46
56€1.162,77
57€872,07
58€581,38
59€290,69
3. ) Die Witwen/Witwerrente beträgt 60 % der Rente des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin, die dieser/diese zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens bezogen hat oder als Aktiver/Aktive im Falle der Berufsunfähigkeit bezogen hätte (vgl. §§ 3, 4, 5 der Satzung, Teil B). Hat der/die Rechtsanwalt/Rechtsanwältin gemäß § 21 Abs 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B (in der Fassung der Beschlussfassung der ao. Plenarversammlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 02.06.2015) die weitere Anwendung von § 3 Abs 2, § 4 Abs 5, § 5, § 6, § 7 und § 14 Abs 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B in der vor dem 1. Jänner 2016 geltenden Fassung beantragt, beträgt die Mindestwitwen-/Witwerrente nach einem/einer aktivem/aktiver Rechtsanwalt/Rechtsanwältin 60 % der Mindestberufsunfähigkeitsrente (in Abhängigkeit vom Eintrittsalter des/der Rechtsanwaltes/ Rechtsanwältin), das sind
Eintrittsalter/LebensjahrMindestrente/Jahr brutto
30€5.232,44
31€5.058,03
32€4.883,61
33€4.709,20
34€4.534,78
35€4.360,37
36€4.185,96
37€4.011,54
38€3.837,13
39€3.662,71
40€3.488,30
41€3.313,88
42 €3.139,47
43€2.965,05
44€2.790,64
45€2.616,22
46 €2.441,81
47€2.267,39
48€2.092,98
49€1.918,56
50€1.744,15
51€1.569,73
52 €1.395,32
53€1.220,90
54€1.046,49
55€872,07
56€697,66
57€523,24
58€348,83
59€174,41“
Die im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang maßgebenden Regelungen des Ehegesetzes sehen Folgendes vor:
§ 42 Abs 1:
„Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung.“
§ 46:
„Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften.
§ 55:
„(1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.
(2) Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen.
(3) Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist.“
§ 61 Abs 3:
„Wird die Ehe nach § 55 geschieden und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen.“
§ 66:
„Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.“
§ 69 Abs 2:
„Ist die Ehe nach § 55 geschieden worden und enthält das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3, so gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der § 94 ABGB. Der Unterhaltsanspruch umfaßt jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung des beklagten Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist die Unterhaltspflicht des Verpflichteten für einen neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist bei Abwägung aller Umstände, besonders des Lebensalters und der Gesundheit des früheren und des neuen Ehegatten oder eingetragenen Partners, der Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder, aus Gründen der Billigkeit geboten.“
§ 80:
„Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, daß sie den guten Sitten widerspricht.“
§ 94 ABGB lautet wie folgt:
„(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden.“
Im Beschwerdefall ist vorab festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, daher nicht nur die gegen den behördlichen Bescheid gerichtete Beschwerde, sondern auch jene Angelegenheit zu erledigen hat, welche von Seiten der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, unter Verweis auf § 28 Abs 2 und 3 VwGVG und Art. 130 Abs 3 B-VG).
Im Verfahrensgegenstand unbestritten ist, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihren Antrag auf Auszahlung der Witwenrente die Voraussetzungen nach § 8 Abs 1 und 3 lit b und c der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A vorliegend sind. Die Ehe wurde 1986 geschlossen und 2012 geschieden und hat daher mindestens zehn Jahre gedauert; - weiters hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles im Hinblick auf ihr Geburtsdatum 1958 das 40. Lebensjahr bereits vollendet. Das Scheidungsurteil erwuchs am 22.01.2013 in materielle Rechtskraft.
Nach der zentralen Regelung des § 8 Abs 3 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A steht insbesondere geschiedenen Ehegatten eine Witwenrente nur zu, wenn auch die Voraussetzung des § 8 Abs 3 lit a gegeben ist, nämlich „wenn der verstorbene Beitragspflichtige zur Zeit seines Todes Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe … eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte oder sich diese Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Ausspruches im Scheidungsurteil … als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt.“
Keine Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente stellt es dar, dass der zum Unterhalt Verpflichtete seiner Verpflichtung tatsächlich auch nachgekommen ist. Maßgeblich ist der „Titel“, der den Unterhaltsanspruch dem Grunde nach bewirkt.
Gegenständlich wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn Dr. D B mit Urteil vom 17.12.2012 geschieden, welches am 22.01.2013 materiell rechtskräftig wurde. Die Scheidung erfolgte wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nach § 55 Ehegesetz und wurde über Antrag der Beschwerdeführerin im Urteil auch gemäß § 61 Abs 3 Ehegesetz ausgesprochen, dass den Kläger Dr. D B das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, was bereits für sich genommen den besonderen Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 Ehegesetz auslöst (vgl. Koziol, Bydlinski, Bollenberger, ABGB, 5. Aufl., RZ 3 zu § 61 EheG). Dieser Ausspruch hat nämlich grundsätzlich zur Folge, dass für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung § 94 ABGB gilt und umfasst der Unterhaltsanspruch demnach „jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung des beklagten Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung, wobei bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs die Unterhaltspflicht des verpflichteten neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht zu berücksichtigen ist, es sei denn dies ist bei Abwägung aller Umstände, besonders des Lebensalters und der Gesundheit des früheren und des neuen Ehegatten oder eingetragenen Partners, der Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder aus Gründen der Billigkeit, geboten ist“. Durch diesen Ausspruch nach § 61 Abs 3 Ehegesetz im rechtskräftigen Scheidungsurteil erhielt die Beschwerdeführerin einen sehr weitgehenden Unterhaltsanspruch, der sich dem Grunde nach - Höhe je nach nunmehr konkreten und sich allenfalls laufend ändernden – Verhältnissen nicht eingefroren auf den Scheidungszeitpunkt mit jenem bei aufrechter Ehe deckt, da die Unterhaltspflichten des § 94 ABGB diesfalls gemäß § 69 Abs 2 Ehegesetz fortwirken. Vereinbarungen über den Unterhalt bei aufrechter Ehe einschließlich eines allfälligen Unterhaltsverzichts gelten grundsätzlich weiter und müssen aber unter Berücksichtigung der durch die Scheidung geänderten Verhältnisse (jedoch nicht wegen der Scheidung an sich) neu beurteilt werden. Der Beklagte muss zur Deckung seines Unterhaltes eigene Einkünfte und Erträgnisse seines Vermögens nur so weit heranziehen, wie dies der Anspannungsgrundsatz nach § 94 ABGB vorsieht (vgl. Koziol, Bydlinski, Bollenberger, ABGB, RZ 3 zu § 69 EheG und die dort zitierte Judikatur).
Auch die Unterhaltsansprüche nach § 69 Ehegesetz unterliegen der sogenannten „clausula rebus sic stantibus“, sodass wesentliche Veränderungen der Voraussetzung zur Anpassung des Unterhaltsanspruches in jede Richtung führen können (vgl. Hopf/Kathrein, EheR, RZ 15 zu § 69 EheG). Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Unterhaltsverpflichtung, vor dem Hintergrund des Ausspruches nach § 61 Abs 3 Ehegesetz im Scheidungsurteil, im Lichte der Regelung des § 69 Abs 2 Ehegesetz als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergab. Aufgrund dieses Umstandes ist es auch nachvollziehbar, dass der verstorbene Dr. D B, vor dem Hintergrund dieser zivilrechtlichen Rechtslage, bestrebt war, den diesbezüglichen, dem Grunde nach bestehenden Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin in einem Vergleich zu beschränken. Bedenkt man, dass § 18 Abs 9 lit c der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A für Witwen – wie gegenständlich – die vor dem 01.01.1968 geboren sind, vorsieht, dass die Witwenrente in Abänderung der Regelung des § 10 Abs 3 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A - unabhängig von der Höhe eines allfälligen Einkommens – 60 % der Altersrente des Verstorbenen (bei fiktiver Rentenberechnung nach § 6 Abs 6 lit a)-c) leg. cit. des fiktiven Rentenanspruches) bei einem Fall, wie dem derartigen, nach § 8 Abs 3 leg. cit. „jedoch höchstens den geschuldeten Unterhalt“ beträgt, so vermag aus diesen Gründen nicht nachvollzogen zu werden, warum der Zweck des Unterhaltsvergleiches vom 17.12.2012 darin bestanden haben soll, der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Auszahlung einer Witwenrente zu verschaffen, welche ihr nicht zugestanden sei und es sich damit in Zusammenhang stehend um ein „Scheingeschäft“ gehandelt habe. Vielmehr ist der Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der lex specialis des § 18 Abs 9 lit c) leg. cit. gegenüber der Regelung des § 10 Abs 3 der Versorgungseinrichtung Teil A unabhängig von der Höhe eines allfälligen Eigeneinkommens 60 % der Altersrente des Verstorbenen bei fiktiver Rentenberechnung des fiktiven Rentenanspruches auch bereits damals nach der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der o. Plenarversammlung vom 27.11.2012 in dieser Form vorgesehen gewesen und in den Fällen des § 8 Abs 3 leg. cit., also in jenen Fällen, in welchen es um den Witwenrentenanspruch geschiedener Ehegatten geht, der Höhe nach höchstens auf den geschuldeten Unterhalt beschränkt gewesen. Dies gilt auch für die Anspruchsberechtigung der Witwe nach einem Berufsunfähigen nach § 4 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B, zumal für die diesbezügliche Anspruchsberechtigung die §§ 8 und 9 der Satzung Teil A gelten.
Gegenständlich beruft sich die Beschwerdeführerin im Kern darauf, dass bereits anlässlich des Vergleichsabschlusses am 17.12.2012 vereinbart worden sei, dass Dr. D B, entgegen dem gerichtlichen Vergleich, sich nicht dazu verpflichtet habe, Unterhalt in der Höhe von € 100,00 an die Beschwerdeführerin zu leisten, sondern einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von € 800,00; - dies aus dem Grund, da er nicht verlässlich vorhersehen habe können, ob sich das persönliche Verhältnis zur Beschwerdeführerin in weiterer Zukunft nicht doch eintrüben würde, respektive die Beschwerdeführerin gar eine neue Partnerschaft eingehen würde und habe er bei zusätzlicher Abwägung, dass seine eigenen finanziellen Möglichkeiten sich womöglich verschlechtern könnten, einen exekutionsweise durchsetzbaren Titel mit dem nicht unerheblichen Betrag von € 800,00 damals nicht schaffen wollen. Für den Fall des Verkaufs der seinerzeitigen Ehewohnung sei ausdrücklich vereinbart worden, dass ein schriftlicher Unterhaltsvergleich über den Betrag von € 800,00 abgeschlossen werden solle, zumal die Beschwerdeführerin selbst höhere Kosten für ihre Wohnversorgung durch Anmieten einer Ersatzwohnung aufwenden würde müssen.
Inhaltlich bezieht sich die Beschwerde selbst daher auf die Scheinnatur des gerichtlichen Vergleichs vom 17.12.2012 über die bindende Unterhaltsvereinbarung von € 100,00 monatlich.
Ein Scheingeschäft liegt vor, „wenn sich die Parteien (schon) beim Abschluss eines Vertrages dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten“ (vgl. OGH am 28.06.2017, 13 Us 132/16k). „§ 916 ABGB setzt die übereinstimmende Absicht beider Parteien voraus, eine Willenserklärung dem andern gegenüber nur zum Schein abzugeben. Nur in einem solchen Fall wirkt das zum Schein abgeschlossene Geschäft nicht, weil es ja nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat“ (vgl. OGH am 24.02.1987, 14 Ob A11/87). Die von Seiten der belangten Behörde angenommene Nichtigkeit eines Scheingeschäftes liegt also lediglich in dem Fall vor, wenn die Parteien überhaupt nicht die Absicht hatten, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (absolutes Scheingeschäft) [vgl. OGH am 15.09.1977, 7 Ob 635/77]. Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerde auf einen tatsächlich abgeschlossenen Unterhaltsvertrag zum Zeitpunkt des in Rede stehenden gerichtlichen Vergleiches mit einer Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in der Höhe von € 800,00, durch den verstorbenen Dr. D B bezieht, macht sie damit ein „relatives Scheingeschäft“ geltend. Bei einem solchen ist im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft beabsichtigt, welches in Bezug auf Form, Erlaubtheit und Klagbarkeit nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen. Das verdeckte Geschäft ist demnach wirksam, wenn es nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und deshalb nichtig wäre, das zum Schein geschlossene Geschäft jedoch im Vergleich unwirksam (vgl. zum relativen Scheingeschäft Koziol, Bydlinsik, Bollenberger, ABGB, 5. Aufl., RZ 3 zu § 916 ABGB). Die Form des Geschäftes ist auf das Vorliegen einer Nichtigkeit ohne Einfluss und kann auch eine Erklärung zu gerichtlichem Protokoll als Scheingeschäft zu beurteilen sein (vgl. OGH am 08.09.1977, 2 Ob 559/77; 9 Ob 6/08k).
Das Privatrecht stellt den Ehegatten auch grundsätzlich frei, ihre Unterhaltsbeziehungen durch Vereinbarung, z.B. durch Vereinbarung (Unterhaltsvertrag bzw. Unterhaltsvergleich) zu regeln und sind derartige Vereinbarungen auch formfrei (zur Notariatsaktpflicht von gewissen Verträgen zwischen Ehegatten vgl. § 1 Notariatsaktsgesetz) und können diese demnach nicht nur ausdrücklich schriftlich oder mündlich, sondern sogar konkludent abgeschlossen werden. Auch kommt ein Verzicht auf die Geltendmachung geänderter Umstände zwischen den Vertragsparteien nur dann gültig zustande, wenn er bei der Unterhaltsvereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde. Im Hinblick auf den Umstand, dass in Bezug auf getroffene Unterhaltsvereinbarungen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtung Teil A und Teil B vor dem Hintergrund der Begrenzung des Witwenrentenanspruchs der Höhe nach auf den geschuldeten Unterhalt auch der wahre wirtschaftliche Gehalt einer derartigen Vereinbarung maßgebend ist, vermag sich die belangte Behörde auch nicht selbst im Sinne des § 916 Abs 2 ABGB auf den gesetzten Scheingeschäftstatbestand zu berufen und ist ein allfälliges verdecktes Geschäft maßgebend (vgl. in diesem Sinne für das Sozialversicherungsrecht auch OGH am 16.09.2003, 10 Ob S207/03v). Durch den Einredenausschluss nach § 916 Abs 2 ABGB soll nur das Vertrauen des Dritten bei seinem Erwerb eines Rechtes aufgrund der von ihm als wahrhaft angesehenen Scheinerklärung geschützt werden (vgl. OGH am 09.03.1983, 6 Ob 780/82).
Ob es sich bei einem Vertrag um ein Scheingeschäft handelt oder ob die Parteien vielmehr gerade das miteinander vereinbart haben, was im Vertrag festgehalten erscheint, ist eine Feststellung tatsächlicher Art (vgl. OGH am 03.03.1965, 1 Ob 15/65; 6 Ob 599/77) und wer sich auf ein Scheingeschäft beruft, muss zivilrechtlich das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür beweisen, wobei der Absicht der Beteiligten hiebei entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. OGH am 07.11.1985, 7 Ob 636/85, und OGH am 14.11.1973, 5 Ob 174/73). Im Verwaltungsverfahren schlägt jedoch auch hier der fallbezogen maßgebliche Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit im Wege der amtswegigen Ermittlungspflicht durch.
Fallbezogen hat das gerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass der am 17.12.2012 abgeschlossene Vergleich beim BG Frohnleiten über die darin ersichtliche Unterhaltszahlung von € 100,00 hinsichtlich der Höhe ein Scheingeschäft war, zumal in Wahrheit zu diesem Zeitpunkt € 800,00 monatlich zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart waren. Insofern lag auch eine diesbezügliche, vor rechtskräftiger Auflösung der Ehe vorhandene, wirksame vertragliche Verpflichtung in Bezug auf eine Unterhaltsleistung von monatlich € 800,00 vor und ergibt sich die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes bereits aufgrund des Ausspruches im Scheidungsurteil als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach. Es wurde somit vor dem Hintergrund des § 61 Abs 3 EheG und des diesbezüglichen Verschuldensausspruches der besondere Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 EheG im Rahmen des umfassenden Anspruches im Sinne der Regelung des § 94 ABGB ausgelöst, welcher sich als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergab und dieser Unterhaltsanspruch im Rahmen der „Hintergrundvereinbarung“, bezogen auf € 800,00, vor rechtskräftiger Auflösung der Ehe begrenzt. Bereits bei Vorliegen einer Unterhaltsverpflichtung aufgrund des besagten Ausspruches im Scheidungsurteil als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergab sich für die geschiedene, nunmehrige Beschwerdeführerin, bei gegenständlich unstrittigem Erfüllen der restlichen Voraussetzungen, ein Anspruch auf Witwenrente dem Grunde nach und wurde dieser umfassende gesetzliche Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB durch die vor materieller Rechtskraft des Scheidungsurteils abgeschlossene vertragliche Verpflichtung weder geschaffen, noch erweitert.
Anspruchsbegründend ist in diesem Zusammenhang vielmehr die dargestellte Gesetzeslage aufgrund des Verschuldensausspruches im rechtskräftigen Scheidungsurteil, von welchem fallbezogen auszugehen ist. Auf die Motive der Parteien in diesem Zusammenhang vermag es im Lichte des ex lege-Unterhaltsanspruches dem Grunde nach gegenständlich nicht anzukommen und handelt es sich bei der getroffenen vertraglichen Vereinbarung über € 800,00 somit auch um keine für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer nachteilige und zu ihren Lasten gehende Vereinbarung; auch stellt das Privatrecht – wie erwähnt – den Ehegatten auch grundsätzlich frei, ihre Unterhaltsbeziehung durch Vereinbarung (Unterhaltsvertrag bzw. –vergleich) zu regeln und ist es auch durchaus nicht unüblich, derartiges im Zusammenhang mit einer Scheidung vorzusehen.
Was den prätorischen Vergleich, der von der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Ex-Gatten am 09.12.2015 abgeschlossen wurde, anlangt, so ist auf Grundlage der im gerichtlichen Beweisverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse festzuhalten, dass dieser schriftliche gerichtliche Vergleich nach Auflösung der Ehe des Herrn Dr. D B und der Frau A B vorgenommen wurde und in diesem Vergleich die ursprüngliche wirksame Vereinbarung im Wesentlichen festgehalten wurde. Auch durch diese vermochte eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach nicht geschaffen zu werden.
Die Höhe des in Rede stehenden Witwenanspruches betreffend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin auch in der in Rede stehenden Beschwerde beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr eine Witwenrente in der Höhe von monatlich € 800,00, in eventu der Höhe von monatliche € 100,00, zuerkannt werde. In Verbindung mit dem das Verfahren einleitenden Antrag vom 27.02.2017 und den Beweisergebnissen ist ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin fallbezogen primär um die Auszahlung eines Betrages von € 800,00 monatlich (also 12 x im Jahr) in Summe, bezogen auf ihre Ansprüche nach den Satzungen der Versorgungseinrichtung Teil A und B geht. Im Beschwerdefall konnte auch festgestellt werden, dass ein monatlicher geschuldeter Unterhalt im Ausmaß von € 800,00 netto (also € 9.600,00 netto im Jahr) niedriger ist, als jener der sich aus einem bestehenden Anspruch nach § 18 Abs. 9 lit. c, 1. Halbsatz der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A ergibt und jedenfalls unter der Summe des sich derart ergebenden Anspruches und jenem nach § 4 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B liegt, sodass gegenständlich der geschuldete und in dieser Höhe auch begehrte Unterhalt im Ausmaß von € 800,00 netto monatlich insgesamt als Witwenrentenanspruch zum Tragen kommt.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid, wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich und auch dem Antrag entsprechend abzuändern.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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