Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.36-445/2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.47.36.445.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der A B, geb. am xx, vertreten durch C D, Sachwalterin, Egasse, F, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Leoben vom 29.12.2014, GZ: 9.10-226/03
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde wie folgt abgeändert:
Frau A B, geb. xx, wird, auf Antrag vom 15.10.2014, Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wie folgt gewährt:
1. )Kosten der Räumung der alten Wohnung iHv € 600,00
2. )Übernahme der Restkosten für die erforderliche Pflege - bis zu einer relevanten Änderung der Einkommens- bzw. Pflegegeldhöhe - wie folgt:
Pflege- und betreuungsrelevante Kosten für das Wahlservice der Diakonie H, die über das Pflegegeld hinausgehen
Pflege- und betreuungsrelevante Kosten für die Mobilen Dienste des K Steiermark, die über das Pflegegeld hinausgehen
Der Antrag auf Kostenübernahme für die G - Rechnungen wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 29.12.2014 wies der Bezirkshauptmann von Leoben an Antrag von Frau A B auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Zuzahlung zu den monatlichen Pflege- und Betreuungskosten ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der unter „Miet- und Betriebskosten – Strom“ angeführte Betrag in Höhe von € 20,83 eindeutig dem Wohnungsaufwand zuzuordnen wäre und somit durch die im Rahmen der Mindestsicherung zuerkannte Geldleistung abzudecken sei. Die Rechnung der „G GmbH“ sei als geringfügig zu betrachten und könne durch die Pflegegeldleistung abgedeckt werden. Die übrigen Leistungen, die aus den vorgelegten Rechnungen ersichtlich seien, würden aus Sicht der erkennenden Behörde unter den Abschnitt C des Stmk. Sozialhilfegesetzes „Soziale Dienste“ fallen. Die Gewährleistung der „Sozialen Dienste“ obliege der Gemeinde.
Gegen diese Entscheidung erhob Frau A B, vertreten durch Frau DSA C D, Sachwalterin, innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass Frau A B am 15.09.2014 in das betreute Wohnen „H GmbH“ übersiedelt sei. Mit dieser betreuten Wohnform seien zwingend höhere Kosten verbunden, um deren Deckung es letztlich in der gegenständlichen Angelegenheit gehe. Frau A B beziehe an verfügbarem Einkommen zur Deckung des Lebensbedarfes eine Wohnbeihilfe in Höhe von € 143,00 und bedarfsorientierte Mindestsicherung von aktuell € 768,23, somit insgesamt € 911,23. Schon bei der Bemessung der Mindestsicherung zeige sich deutlich, dass dies den besonderen Anforderungen der gegenständlichen Situation nicht gerecht werde. Schon die reinen Mietkosten für die betreute Wohnung der „H GmbH“ würden mit € 500,00 deutlich über den geltenden Obergrenzen der Mindestsicherung liegen, die für den Bezirk Leoben mit € 300,74 begrenzt sei. Schon durch diese Umstände würde ein Betrag von € 200,74 an offenen Wohnkosten bei der Bemessung des Wohnaufwandes in der Mindestsicherung unberücksichtigt bleiben und müsse mit dem übrigen Einkommen zur Sicherung des Lebensbedarfes finanziert werden. Durch die Verrechnung eines weiteren Entgeltes von € 45,17 für Miete von Allgemeinflächen sowie € 28,60 an Verwaltungs- und Materialkosten im Rahmen des Betreuungsvertrages erhöhe sich der ungedeckte Betrag an Wohnaufwand von € 200,74 auf € 274,51. Vom gesamten Einkommen aus Wohnbeihilfe und Mindestsicherung verbleibe nach Begleichung des Wohnaufwandes von insgesamt € 573,77 daher nur mehr ein Betrag von € 337,46.
Insofern sei eine durch die besonderen Lebensumstände dringend notwendige Ergänzung des Einkommens von Frau A B nur im Rahmen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes möglich. Zur Deckung der Pflegekosten sei festzuhalten, dass schon die Kosten der Hauskrankenpflege durch das K Steiermark allein im September 2014 mit € 346,85 (nachträgliche Reduktion der Rechnung auf € 304,14) und € 10,20 für medizinische Artikel (G) das Pflegegeld überschritten hätten. Im Oktober 2014 hätten sie € 211,58 betragen, im November 2014 € 74,81. Die weitere Entwicklung sei schwer abschätzbar, könne aber jederzeit wieder Beträge über dem verfügbaren Pflegegeld ausmachen. Weiters hätten die Kosten für Reinigung der Wohnung, Wäschepflege, Besorgungen (= Mobilitätshilfe) und Hilfe bei der Körperpflege im September € 199,14, im Oktober € 396,37 und im November € 200,97 betragen. Weiters sei auch ein Essenszustelldienst um monatlich € 160,00 notwendig. Den Ausgaben von 15.09.2014 bis 30.11.2014 für Wohnungsaufwand inklusive der im Betreuungsvertrag angeführten Kosten, Essen auf Rädern, Haushaltsversicherung, Wahlservice der Diakonie, Kosten K Steiermark in der Gesamthöhe von € 3.262,02 würden für diesen Zeitraum Einnahmen (BMS und Pflegegeld) von € 6.262,02 gegenüber stehen. Die Kosten für die übrigen Bedürfnisse des Lebensunterhaltes im Sinn der Definition vom § 3 Abs 3 StMSG für Bekleidung, Körperpflege, Hausrat und weitere persönliche Bedürfnisse sowie angemessene soziale und kulturelle Teilhabe seien noch gar nicht berücksichtigt. Gemäß § 1 Abs 3 SHG sei Sozialhilfe zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Schon daraus definiere sich im vorliegenden Fall ein eindeutiger Handlungsbedarf im Rahmen der Sozialhilfe, sei doch evident, dass Frau A B die für ihre Lebenssituation unabwendbar notwendigen Ausgaben aus dem für sie verfügbaren Einkommen nicht decken könne und habe bereits der vergangene Verlauf gezeigt, dass es bei Reduktionen von Leistungen unmittelbar zu einer Notlage komme. Weitere Möglichkeiten der Zuerkennung von finanziellen Mitteln seien bereits ausgeschöpft worden. Primär sei zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen einer Leistung mit Rechtsanspruch erfüllt seien. Im Bereich einer Leistung mit Rechtsansprüchen könne die Behörde eine abweisende Entscheidung nicht mit dem Verweis auf mögliche Kann-Leistungen der Sozialhilfe begründen, würde sonst der Charakter der Rechtsanspruchsleistungen klar unterlaufen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Richtsatzleistung könne nicht mit dem Verweis auf die Möglichkeit einer Kann-Leistung zur Hilfe in besonderen Lebenslagen abgewiesen werden. Das Sozialhilfegesetz kenne daher zwischen Rechtsanspruchsleistungen und Kann-Leistungen durchaus überschneidende Leistungsbereiche, dabei hätten die Rechtsanspruchsleistungen aber klaren Vorrang bzw. seien diese zuzuerkennen, sobald die gesetzlich definierten Voraussetzungen erfüllt seien. Bei den Sozialen Diensten handle es sich um Sachleistungen, die, soweit verfügbar, ohnehin in Anspruch genommen würden, aber im Fall von Frau A B keine ausreichende Betreuungsleistung zur Verfügung stellen würden und mangels Rechtsanspruch eben auch nicht im erforderlichen Maße geltend gemacht werden könnten. Die Regelung des § 16 StSHG sehe, abgesehen vom fehlenden Rechtsanspruch, auch keine Geldleistungen vor. Zur Zuordnung der offenen Kosten sei festzuhalten, dass schon diese Kosten das bestehende Pflegegeld deutlich übersteigen würden. Auch wenn Kosten für Wohnaufwand und Ernährung dem Bereich des Lebensunterhaltes zuzurechnen seien, definiere sich im vorliegenden Fall klar, dass sich die deutlichen Mehrkosten im Bereich der Wohnung und Essenszustellung ebenfalls aufgrund der körperlichen, geistigen bzw. psychischen Beeinträchtigung ergeben würden, man könne insofern von „indirekten“ Pflegekosten sprechen. In Bezug auf § 9 Abs 2 SHG sei festzuhalten, dass aus den Worten „Kosten … bis zu jenem Betrag …“ klar zu schließen sei, dass es sich, im Gegensatz zu sozialen Diensten in § 16 SHG, um eine Geldleistung handle, mit der offene Finanzierungslücken bei der mobilen Betreuung geschlossen werden sollen. Aus dem Nebeneinander der Leistung gemäß § 9 SHG und der sozialen Dienste gemäß § 16 SHG sei klar zu schließen, dass mit der Sachleistung der sozialen Dienste unter Umständen nicht der gesamte Bedarf an mobiler Pflege gedeckt werde. Mit der Möglichkeit einer weiteren Geldleistung für mobile Pflege verfolge des SHG erkennbar das Ziel eine sonst rein aus finanziellen Gründen erforderliche Heimübersiedlung im Sinne des Grundsatzes „mobil vor stationär“ zu vermeiden. Da es im SHG bislang keine definitive Rechtsgrundlage einer Kostenübernahme für eine minderbetreute Wohnform gebe, diese Wohnform mag in Einzelfällen einen wesentlichen Versorgungsauftrag übernehmen, könne diese legistische Lücke wieder nur über eine Zusatzfinanzierung auf der Rechtsgrundlage des § 9 SHG geschlossen werden. Zusammenfassend werde der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die nicht aus dem Pflegegeld gedeckten Kosten der Pflege und Betreuung, auch die dadurch bedingten erhöhten Wohnkosten der betreuten Seniorenwohnung von Frau A B gemäß § 9 Abs 2 SHG im Rahmen der Sozialhilfe getragen werden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Festgestellter Sachverhalt:
Ausgaben:
Die Beschwerdeführerin übersiedelte am 15.09.2014 in das „Betreute Wohnen“ der Diakonie Österreich H GmbH und schloss mit dieser einen Betreuungsvertrag ab. Für die Beschwerdeführerin fallen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses Kosten für ein „Grundservice“ iHv € 304,70 sowie – bei Bedarf - für ein „Wahlservice“. Die Kosten für das Wahlservice variieren je nach Bedarf.
Das Grundservice beinhaltet das Notruftelefon, verschiedene Unterstützungsleistungen sowie Aktivierung. Dieses wird vom Land Steiermark bzw. von der Gemeinde finanziert. Für die Beschwerdeführerin fallen davon ein Materialkostenersatz iHv € 12,00 und ein Verwaltungskostenbeitrag iHv € 14,00 an, die mit der Miete vorgeschrieben werden.
Die Miete für September 2014 setzte sich wie folgt zusammen:
Miete und Betriebskosten
Miete€ 72,09
Betriebskosten€ 61,85
Heizkosten€ 31,72
Miete Allgemeinräume€ 45,73
Grundservice
Materialkostenersatz€ 6,00
Verwaltungskostenbeitrag€ 7,00
Gesamt inkl USt:€ 250,00
Die Miete für Oktober und November 2014 setzte sich jeweils wie folgt zusammen:
Miete und Betriebskosten
Miete€ 144,17
Betriebskosten€ 123,70
Heizkosten€ 63,43
Miete Allgemeinräume€ 91,46
Grundservice
Materialkostenersatz€ 12,00
Verwaltungskostenbeitrag€ 14,00
Gesamt inkl USt:€ 499,98
Mit Jänner 2015 erhöhte sich der Verwaltungskostenbeitrag auf € 16,50.
Auf die Einstandsgebühr iHv € 2.530,00 wurde von der H GmbH verzichtet. Dennoch wurde die Beschwerdeführerin beim Siedeln und Bezug der neuen Wohnung unterstützt. Für die Räumung der alten Wohnung fielen € 600,00 an.
Aufgrund der Diabetes Erkrankung der Beschwerdeführerin war regelmäßiges Blutzuckermessen notwendig, wofür zusätzliche Kosten iHv insgesamt € 10,20 für Pflege- und Hilfsmittel anfielen. (G – Persönliche DienstleistungsGmbH: FreeStyle Lite Teststreifen, Sterilium classic pure x 2) Diese sind aufgrund der Diabetes-Erkrankung zusätzlich zur Betreuung in der Wohnung notwendig.
Weiters fallen Kosten für die mobilen Dienste des K Steiermark an. Diese Pflegedienste sind zusätzlich, zu den vom betreuten Wohnen angebotenen Leistungen, notwendig.
Pflege- und Betreuungskosten, die im betreuten Wohnen anfallen:
September 2014:
Diakonie-H GmbH 15.09.2014 – 30.09.2014:
€ 199,14 (Rechnung vom 30.09.2014):
Wahlservice:
Duschhilfe, Wäscheservice, Zimmerservice (Essen bringen), Heimhilfetätigkeiten, Besorgungen und Begleitdienst, Wohnungsreinigung samt USt: € 174,14
Miete und Betriebskosten – Strom samt USt: € 25,00
Mobile Dienste K 01.09.2014 – 30.09.2014:
€ 304,14:
Dipl. Gesundheits- und Krankenperson
PflegehelferIn
HeimhelferIn
Fahrtkostenpauschale
Kaution für Optiplan-Mappe
Verwaltungspauschale
Oktober 2014:
Diakonie-H GmbH:
€ 396,37 (Rechnung vom 31.10.2014):
Wahlservice:
Duschhilfe, Wäscheservice, Zimmerservice (Essen bringen), Besorgungen und Begleitdienste, Wohnungsreinigung, Blutdruck messen
Mobile Dienste K 01.10.2014 – 31.10.2014:
€ 211,58:
Dipl. Gesundheits- und Krankenperson
PflegehelferIn
HeimhelferIn
Fahrtkostenpauschale
Verwaltungspauschale
November 2014:
Diakonie-H GmbH:
€ 200,97 (Rechnung vom 30.11.2014):
Wahlservice:
Duschhilfe, Wäscheservice, Zimmerservice (Essen bringen), Besorgungen und Begleitdienste, Wohnungsreinigung, Bett machen oder beziehen, Heimhilfetätigkeiten
Mobile Dienste K 01.11.2014 – 30.11.2014:
€ 74,81:
Dipl. Gesundheits- und Krankenperson
PflegehelferIn
Fahrtkostenpauschale
Verwaltungspauschale
Die Kosten für das Essen auf Rädern betrugen im Dezember 2014 € 140,00. Diese fallen laufend an.
Einkünfte:
Mit Bescheid vom 18.09.2014 wurden der Beschwerdeführerin Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung für Lebensunterhalt und Wohnbedarf iHv monatlich € 911,23 gewährt. Festgehalten wurde, dass davon € 500,00 für die Miete direkt an die Vermieterin angewiesen werden. Der Restbetrag iHv € 411,23 würde von der Gemeinde in bar an die Beschwerdeführerin ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 28.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin Wohnbeihilfe iHv € 143,00 von 01.10.2014 bis 30.09.2015 gewährt. Die Nachzahlung für Oktober und November iHv € 286,00 wurde bei der Miete im Dezember einbehalten.
Mit Schreiben vom 11.11.2014 wurde die im Rahmen der Mindestsicherung zuerkannte monatliche Geldleistung ab 01.10.2014 mit € 768,23 bemessen. Ab 01.12.2014 wurden davon € 356,98 direkt an die Vermieterin Diakonie „H“ überwiesen. € 411,24 wurden bar an Frau A B ausgezahlt.
Seit 01.06.2014 verfügt die Beschwerdeführerin über ein Pflegegeld der Stufe 2 iHv € 284,30.
Mit Entscheidung vom 17.08.2015 gab das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeantrag auf Übernahme der Kosten für das Pflegeheim statt und gewährte diese von 14.05.2014 bis 15.09.2014, da bei Frau A B die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung zur ausreichenden Deckung des Lebensbedarfes nach dem 15.06.2014 aufgrund der sozialen Situation zwingend erforderlich war.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die Einkommens- und Ausgabennachweise. Dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit nicht anders ausreichend decken kann, ergibt sich aus dem Gutachten vom 10.07.2015, welches zu LVwG 47.35-851/2015 erstellt wurde. Der wesentliche Sachverhalt ist unbestritten. Da es sich um eine rechtliche Beurteilung handelt, war eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich.
III. Rechtliche Beurteilung:
§ 1 Stmk. SHG
Aufgabe der Sozialhilfe
(1)Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2)Die Sozialhilfe umfasst:
(3)Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.
§ 4 Stmk. SHG
Voraussetzung der Hilfe
(1)Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.
(1a)Personen, denen nach betreuungsrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundversorgung zusteht, haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs. Ebenso haben Personen, die zum Adressatenkreis des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes zählen, keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 3, § 9 Abs. 2 lit. a und c, §§ 10, 11 und 14.
(2)Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, sind nicht zu berücksichtigen.
(3)Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen gilt nicht als Einkommen im Sinne des § 5. Es ist jedoch bei einer Hilfeleistung nach §§ 7 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 2 lit. a und b, 13 und 16 zu berücksichtigen.
§ 7 Stmk. SHG
Lebensbedarf
(1)Zum Lebensbedarf gehören:
(2)Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden gewährt:
(1)Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
(2)Die erforderliche Pflege umfasst
(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.
(3) Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.
(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfeempfängers, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt, binnen drei Monaten nach Abschluss dieses Verfahrens, zu stellen. Voraussetzung für die Antragstellung im Fall eines Verlassenschaftsverfahrens ist, dass die Ansprüche des Rechtsträgers in diesem Verfahren nicht oder nicht zur Gänze befriedigt worden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 87/2013
§ 13 BPGG
Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe
§ 13. (1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers
1. in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim,
2. in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder
5. in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung),
stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den jeweiligen Entscheidungsträger (§ 22) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Z 5 erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.
(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein.
(3) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.
(4) Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1 und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.
§ 16 Stmk. SHG
Art, Umfang und Voraussetzungen
(1)Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse.
(2)Folgende soziale Dienste sind sicherzustellen:
(3)Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden:
(4)Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung des Leistungsempfängers abhängig zu machen.
(5)Auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch.
§ 20 Stmk. SHG
Aufgaben der Gemeinden
(1)Die Gemeinden einschließlich der Stadt Graz haben für die Sicherstellung der Soforthilfe (§ 36 Abs. 3) zu sorgen.
(2)Die Gemeinden haben die im § 16 Abs. 2 angeführten sozialen Dienste zu gewährleisten, sie sollen weiters soziale Aktivitäten der Bevölkerung fördern und unterstützen (z. B. Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfegruppen).
(3)Die Gemeinden können die sozialen Dienste erbringen:
(4)Gemeinden und die Gemeindeverbände können die tatsächliche Leistung der sozialen Dienste vertraglich Dritten, insbesondere privaten Trägern, übertragen. Vor Abschluss eines solchen Vertrages ist erforderlichenfalls durch Vereinbarung mit Nachbargemeinden sicherzustellen, dass die tatsächliche Leistung der sozialen Dienste für ein Gebiet im Sinne des Abs. 5 gewährleistet ist.
(5)Bei der Organisation der Erbringung sozialer Dienste ist auf die topographische Lage, die höchstmögliche Effizienz und den zweckdienlichsten Einsatz der sozialen Dienste Bedacht zu nehmen; auf bestehende Strukturen ist Rücksicht zu nehmen. Die Erbringung der sozialen Dienste in räumlich geschlossenen Gebieten, in denen zwischen 7000 und 35.000 Menschen leben, ist anzustreben. Die räumlichen Einheiten, in denen soziale Dienste erbracht werden, heißen integrierte Sozial- und Gesundheitssprengel, ISGS. In den integrierten Sozial- und Gesundheitssprengeln ist die organisatorische Vernetzung der Leistungserbringung zur Gewährleistung einer koordinierten, dauerhaften, flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Diensten sicherzustellen.
(6)Die Finanzierung der sozialen Dienste erfolgt durch:
(7)Die Gemeinden haben dem Land erstmalig innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes mitzuteilen, in welcher Form sie die sozialen Dienste erbringen. Ebenso haben die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände dem Land jede Änderung unverzüglich mitzuteilen.
(8)Erbringt eine Gemeinde die sozialen Dienste nicht oder nicht in ausreichendem Maße, so hat die Landesregierung die Gemeinde aufzufordern, binnen drei Monaten den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat die Landesregierung die in Betracht kommende Gemeinde mit anderen Gemeinden durch Verordnung zu einem Gemeindeverband zusammenzuschließen bzw. einem bestehenden Gemeindeverband anzuschließen und diesen zu verpflichten, diese Gemeinde aufzunehmen.
Zu prüfen ist vorab, ob die einzelnen beantragten Posten im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs unter § 9 StSHG subsumierbar sind und im konkreten Fall ein Rechtsanspruch darauf besteht. Erst wenn dieser Anspruch verneint würde, würden die „Sozialen Dienste“ gemäß § 16 StSHG relevant werden, weil diese über die Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehen und auf sie kein Rechtsanspruch besteht.
Fest steht, dass bei Frau A B die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung zur ausreichenden Deckung des Lebensbedarfes nach dem 15.06.2014 aufgrund der sozialen Situation zwingend erforderlich war. Da diese Kostenübernahme von der belangten Behörde vorerst abgelehnt wurde, nahm die Beschwerdeführerin als Alternative das „Betreute Wohnen“ in Anspruch.
Gemäß § 9 Abs. 1 StSHG gehört zum Lebensbedarf jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Gemäß § 9 Abs. 2 lit a StSHG umfasst die erforderliche Pflege auch die mobile Pflege.
Das StSHG enthält keine Definition des Begriffs Pflege. Nach Pfeil, XVIII. Recht der Pflege, Rz 13 in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht, 2. Auflage 2015, wird Pflege in der österreichischen Rechtsprache in unterschiedlicher Bedeutung verstanden. Dabei dominieren zwei Ausrichtungen, zum einen das „klassische“ Verständnis, das Pflege als im weiteren Sinn medizinische Tätigkeit zur Unterstützung von bzw. im Zusammenwirken mit ärztlichem Personal sieht. Zum anderen wird Pflege auch als Unterstützung und Hilfeleistung bei alltäglichen Verrichtungen verstanden, bei denen die medizinische Komponente keine oder eine nur sehr geringe Rolle spielt. Teilweise wird dieser Begriff synonym mit Betreuung verwendet, wenngleich auch dieser keine klare Abgrenzung erlaubt. Eine solche wird überhaupt verwischt, wenn Pflege und Betreuung zusammengezogen werden. Nach § 9 Abs 1 StSHG gehört zum Lebensbedarf eine Pflege „die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass das StSHG beim Begriff „Pflege“ von einem weit auszulegenden Pflegebegriff ausgeht, der über den medizinisch-pflegerischen Bereich hinausgeht.
Beantragt wurden folgenden Kosten:
1. )Kosten der Räumung der alten Wohnung: € 600,00
2. )G – Persönliche DienstleistungsGmbH: € 10,20
FreeStyle Lite Teststreifen
Sterilium classic pure x 2
3. )Pflege- und Betreuungskosten, die im betreuten Wohnen anfallen:
September 2014:
Diakonie-H GmbH 15.09.2014 – 30.09.2014:
€ 199,14 (Rechnung vom 30.09.2014):
Wahlservice:
Duschhilfe, Wäscheservice, Zimmerservice (Essen bringen), Heimhilfetätigkeiten, Besorgungen und Begleitdienst, Wohnungsreinigung samt USt: € 174,14
Miete und Betriebskosten – Strom samt USt: € 25,00
Mobile Dienste K 01.09.2014 – 30.09.2014:
€ 304,14:
Dipl. Gesundheits- und Krankenperson
PflegehelferIn
HeimhelferIn
Fahrtkostenpauschale
Kaution für Optiplan-Mappe
Verwaltungspauschale
Oktober 2014:
Diakonie-H GmbH:
€ 396,37 (Rechnung vom 31.10.2014):
Wahlservice:
Duschhilfe, Wäscheservice, Zimmerservice (Essen bringen), Besorgungen und Begleitdienste, Wohnungsreinigung, Blutdruck messen
Mobile Dienste K 01.10.2014 – 31.10.2014:
€ 211,58:
Dipl. Gesundheits- und Krankenperson
PflegehelferIn
HeimhelferIn
Fahrtkostenpauschale
Verwaltungspauschale
November 2014:
Diakonie-H GmbH:
€ 200,97 (Rechnung vom 30.11.2014):
Wahlservice:
Duschhilfe, Wäscheservice, Zimmerservice (Essen bringen), Besorgungen und Begleitdienste, Wohnungsreinigung, Bett machen oder beziehen, Heimhilfetätigkeiten
Mobile Dienste K 01.11.2014 – 30.11.2014:
€ 74,81:
Dipl. Gesundheits- und Krankenperson
PflegehelferIn
Fahrtkostenpauschale
Verwaltungspauschale
Bei der Beschwerdeführerin ist die zusätzliche Pflege und Betreuung notwendig, weil sie die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe nicht selbst bewältigen kann. Auch war sie nicht in der Lage, die Räumung der Wohnung selbst zu bewältigen. Der obigen Auslegung des Begriffes Pflege folgend, können diese Kosten im konkreten Fall somit unter § 9 StSHG subsumiert werden. Die Zuckerteststreifen sowie das Desinfektionsmittel fallen jedoch im Zweifel nicht unter den Begriff der Pflegemittel, ebenso wenig wie die Kosten für Miete/BK/Strom und die Kaution iHv € 10,00.
Weiters ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin hilfsbedürftig im Sinne des StSHG ist. Bei § 9 StSHG ist zu beachten, dass es sich bei den Richtsätzen gemäß § 8 Abs 8 StSHG um solche für die Berechnung des Lebensunterhaltes handelt. Beantragt ist jedoch die erforderliche Pflege gemäß § 9, die auch zum Lebensbedarf, jedoch nicht zum Lebensunterhalt gehört. Konkrete Bestimmungen ab wann ein Anspruch besteht, die mit der Richtsatz-Regelung vergleichbar wären, existieren für den Anspruch gemäß § 9 StSHG nicht. Es bestehen nur allgemeine Regelungen wie § 5 Abs 1 StSHG, wonach Hilfe nur so weit zu gewähren ist, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern. Ein Anspruch auf Sicherung des Lebensbedarfes besteht gemäß § 4 Abs. 1 nur für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörigen nicht oder ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 18.09.2014 Mindestsicherung iHv € 911,23 gewährt. € 500,00 davon gingen direkt an die Vermieterin. Der Restbetrag iHv € 411,23 wurde an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Weiters wurde ihr ab Oktober 2014 eine Wohnbeihilfe iHv € 143,00 gewährt. Danach wurde die Mindestsicherung um diesen Betrag verkürzt. Die Beschwerdeführerin verfügt seit 01.06.2014 über Pflegegeld der Stufe 2 iHv € 284,30.
Pflege- und Betreuungskosten insgesamt für September 2014:
€ 174,14 (Diakonie Wahlservice) abzüglich € 25,00 für Miete/BK/Strom
€ 294,14 (K Steiermark) abzüglich 10 € Kaution
€ 468,28
PG: € 284,30 abzüglich 10% der Pflegegeldstufe 3 gemäß § 13 BPGG (€ 44,29): € 240,01
Mindestsicherung: € 411,24
Verbleibendes Pflegegeld: € 44,29
Verbleibendes Einkommen: € 182,97
Pflege- und Betreuungskosten insgesamt für Oktober 2014:
€ 396,37 (Diakonie Wahlservice)
€ 211,58 (K Steiermark)
€ 607,95
PG: € 284,30 abzüglich 10% der Pflegegeldstufe 3 gemäß § 13 BPGG (€ 44,29): € 240,01
Mindestsicherung: € 411,24
Verbleibendes Pflegegeld: € 44,29
Verbleibendes Einkommen: € 43,30
Pflege- und Betreuungskosten insgesamt für November 2014:
€ 200,97 (Diakonie Wahlservice)
€ 74,81 (K Steiermark)
€ 275,78
PG: € 284,30 abzüglich 10% der Pflegegeldstufe 3 gemäß § 13 BPGG (€ 44,29): € 240,01
Mindestsicherung: € 411,24
Verbleibendes Pflegegeld: € 44,29
Verbleibendes Einkommen: € 375,47
Naturgemäß fallen im Betreuten Wohnen für die Beschwerdeführerin mehr Kosten für alltägliche Bedürfnisse an, als bei der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Berücksichtigt man also die vorgebrachten monatlichen Kosten für das Essen auf Rädern (€ 140,00), die G – Rechnungen und andere Kosten des täglichen Lebens, ist angesichts der finanziellen Verhältnisse durchaus von einer Hilfsbedürftigkeit iSd StSHG auszugehen.
Zusammenfasst ist festzustellen, dass ein Anspruch auf Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Kosten der Räumung iHv € 600,00 besteht. Solange sich die Einkommensverhältnisse bzw. die Höhe des Pflegegeldes nicht relevant ändern, besteht auch ein Anspruch auf die Übernahme der zusätzlichen Pflege- und Betreuungskosten, die über das Pflegegeld iHv € 240,01 hinausgehen, auf Grundlage des § 9 StSHG.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.