LVwG ST LVwG 30.6-3187/2015

LVwG 30.6-3187/2015Tribunale amministrativo regionale10 feb 2016

Regest

zeitabhängige Maut, Ausnahme, Blaulicht, Blaulichtbewilligung, Tierarzt, Einsatzfahrt, Bereitschaftsdienstfahrt

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.6-3187/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.6.3187.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn Dr. K H, geb. am xx, vertreten durch D R Rechtsanwälte OG, Nplatz, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.10.2015, GZ: 04/0001702/SER,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe

abgewiesen,

als der Beschwerdeführer als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xx, PKW, mit diesem am 14.02.2015, um 13.22 Uhr, in Graz die mautpflichtige Bundesstraße A9, StrKm x, in Fahrtrichtung Staatsgrenze Spielfeld benutzt hat, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben,…

Hiedurch hat der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des § 20 Abs 1 iVm§ 10 Abs 1 und § 11 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz verletzt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Parkgebührenreferat vom 09.10.2015 wurde Herrn Dr. K H (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xx, PKW, mit diesem am 14.02.2015, um 13.22 Uhr in Graz, die mautpflichtige Bundesstraße, Mautabschnitt in Fahrtrichtung Staatsgrenze Spielfeld benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einerMautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug wäre keine gültigeMautvignette angebracht gewesen.

Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung der §§ 10 Abs 1 und11 Abs 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 26/2006 idgF begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde betreffend des vom nunmehrigen Beschwerdeführer geltend gemachten Ausnahmetatbestandes des Pkt. 2.3.1. erster Fall, Teil A I der Mautordnung unter anderem darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer auf Grundlage der §§ 20 Abs 5 lit g und 22 Abs 4 KFG die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und zur Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen auch auf dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug unter Bedingungen bescheidmäßig vom Landeshauptmann der Steiermark erteilt worden sei (Blaulichtbescheid vom 28.01.2013).

Dieser Blaulichtbescheid sei mit UVS-Bescheid vom 03.05.2013 bezüglich der räumlichen Einschränkung abgeändert worden, sodass die Bewilligung für das Bundesland Steiermark Geltung besitze. Die restlichen acht Bedingungen des Blaulichtbescheides seien unverändert aufrecht geblieben. Weder der ASFINAG noch der ha. Behörde sei die Entsprechung der Bedingungen des Blaulichtbescheides, insbesondere das Vorliegen des Eintrags der konkreten Bereitschaftsdienst- bzw. Einsatzfahrt im Fahrtenbuch trotz Aufforderung nachgewiesen worden. Das verfahrensgegenständliche KFZ sei ein solches im Sinne des § 20 Abs 5 KFG, sodass die Ausnahme von der Mautpflicht nur bestehe, als bei Verwendung der Warnleuchten mit blauem Licht, den Bewilligungsauflagen und–bedingungen entsprochen werde. Da diesen Bedingungen nicht entsprochen worden sei, sei auch der Ausnahmetatbestand der Pkt. 2.3.1. des Teil A I der Mautordnung nicht erfüllt worden. Überdies fehle es an einer sichtbaren Ausstattung des Fahrzeuges mit Blaulicht. Der im konkreten Fall im Fahrzeuginneren montierte LED-Balken, sei für andere wohl nur schwer als Warnleuchte (Blaulicht) wahrnehmbar und somit nicht sichtbar angebracht gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 11.11.2015 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies unter anderem darauf, dass dieser über ein Blaulicht in seinem Fahrzeug verfügt habe. Das von ihm verwendete Blaulicht sei zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung sichtbar gewesen, dies schon vor dem Hintergrund der baugleichen Verwendung des Blaulichtes von Fahrzeugen der Exekutive und dem Beschwerdeführer. Sohin wäre das Verfahren ersatzlos einzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 25.01.2016 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines anwaltlichen Vertreters, des Vertreters der belangten Behörde unter Beiziehung des Zeugen C R durchgeführt.

Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 25.01.2016 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers ist dieser Amtstierarzt der Stadt Graz und praktischer Tierarzt (Kleintierpraxis in W, E-Weg, G), welche er dort seit 1994 betreibt. Im Zuge dieser Kleintierarztpraxis betreibt der Beschwerdeführer auch ein Notfalltelefon, dessen Nummer auch im Internet ersichtlich ist, mit dem Zusatzvermerk „Notrufe“. Der Beschwerdeführer betreibt dieses Notfalltelefon außerhalb seiner Dienstzeiten als Amtstierarzt um so für die Patienten bzw. Patientenbesitzer erreichbar zu sein.

Entsprechend der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers hat dieser zur Tatzeit am 14.02.2015, um 13.22 Uhr, den tatgegenständlichen PKW mit dem Kennzeichen xx, im Bereich der A9, StrKm x, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Spielfeld gelenkt. Zur Tatzeit war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht. Soweit sich der Beschwerdeführer erinnern konnte, war er zum damaligen Zeitpunkt auf der Rückfahrt nach Graz. Den Ausgangspunkt seiner Fahrt konnte der Beschwerdeführer nicht mehr sagen. Es handelte sich weder um eine Bereitschafts- noch um eine Einsatzfahrt. Es gibt ein Fahrtenbuch, in welchem die sogenannten Blaulichtfahrten eingetragen werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um keine solche gehandelt hat, gibt es auch keine Eintragung für diesen Zeitpunkt.

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er die Ersatzmaut nicht bezahlt hat.

Entsprechend der Ausführungen des Zeugen C R, dieser ist ein Mautaufsichtsorgan der ASFINAG, befindet sich im tatgegenständlichen Bereich der A9, StrKm xx, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Spielfeld, ein Mautportal, wobei dieses zur Tatzeit am 14.02.2015, um 13.22 Uhr, mit einer Kamera ausgestattet war. Auf dem, den gegenständlichen Vorfall betreffenden Foto, ist der vom Beschwerdeführer gelenkte weiße PKW mit dem Kennzeichen xx (BMW X3) gut sichtbar.

Auf einem vom Zeugen in der Verhandlung vorgelegten Foto (Vergrößerung) ist im Bereich des Armaturenbrettes des tatgegenständlichen PKW erkennbar, dass sich dort ein Gegenstand befindet, der durchaus ein Blaulicht darstellen kann. Diesbezüglich verwies der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Schlusswort darauf, dass es unstrittig ist, dass die Warnleuchte mit blauem Licht eindeutig zu erkennen war.

Das gegenständliche Mautportal befindet sich zwischen Gratkorn und Graz-Ost. Der Beschwerdeführer hat die Ersatzmaut nicht bezahlt.

Gefragt dahingehend, ob Zivilstreifenfahrzeuge der Polizei mit einer gültigen Vignette ausgestattet sind, gab der Zeuge an, dass diese Fahrzeuge alle eine Vignette aufweisen.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausnahmetatbestandes des Pkt. 2.3.1. des Teil A, I der Mautordnung ist festzuhalten, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28.01.2013, GZ: FA18E-32-275/2004-10,

„die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchte mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und zur Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen auf dem Kraftfahrzeug wahlweise

Marke:amtliches Kennzeichen (WKZ):

BWX3xx

Toyota Hi Luxxx

unter mehreren angeführten ‚Bedingungen‘ erteilt wurde“.

Die Bewilligung wurde hiebei für „den Verwaltungsbezirk Graz eingeschränkt“.

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bedingungen lauten wie folgt:

„Außer bei Bereitschaftsdienst- und Einsatzfahrten ist die Warnleuchte mit geeigneten Mitteln abzudecken (z.B. Plane, feste Umhüllung).

Dieser Bescheid ist vom Lenker des obangeführten Kraftfahrzeuges auf allen Fahrten mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf deren Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

Die Ausnahme nach § 26a Abs 1 StVO darf nur vom Bewilligungsinhaber in Anspruch genommen werden.

Es ist ein Fahrtenbuch (Datum, Uhrzeit, Wegstrecke) zu führen, in dem alle Bereitschaftsdienst und Einsatzfahrten einzutragen sind; auf Verlangen ist dieses der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.“

Als Rechtsgrundlagen wurden der § 20 Abs 5 lit g und der § 22 Abs 4 KFG genannt.

Der gegen obigen Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28.01.2013 eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des UVS für die Steiermark vom 03.05.2013, GZ: UVS 413.3-1/2013-10, insofern Folge gegeben, als die Bewilligung für das Bundesland Steiermark gemäß §§ 20 Abs 5 lit g und22 Abs 4 KFG erteilt wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem darauf verwiesen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer eine Tierarztpraxis in Graz betreibt, Amtstierarzt der Stadt Graz ist und auch als Vertreter von Tierärzten im Bundesland Steiermark tätig ist. Aus der daraus ergebenden Tätigkeit ist wohl zu schließen, dass der Antragsteller für „dringende tierärztliche Hilfe“ im Rahmen seines beruflichen Betätigungsfeldes benötigt wird. Auch die Tierärztekammer des Landes Steiermark befürwortet die Bewilligung und dies nicht nur eingeschränkt auf die Stadt Graz. Es ist notorisch, dass es im Bundesland Steiermark zahlreiche „verkehrsreiche Gebiete“ gibt, bei denen kein besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht bzw. in ungenügender Weise. Der UVS für die Steiermark ging daher davon aus, dass die Genehmigung dem nunmehrigen Beschwerdeführer für das gesamte Bundesland Steiermark zu erteilen ist, wobei bemerkt wird, dass außerhalb von Bereitschaftsdiensten und Einsatzfahrten ohnedies die Warnleuchte mit geeigneten Mitteln abzudecken und zum anderen ein Fahrtenbuch zu führen ist, aufgrund dessen eine Überprüfung möglich ist.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 25.01.2016 in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2015, um 13.22 Uhr, in Graz, auf der A9, StrKm xx, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Spielfeld, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: x (PKW) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat, wobei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war.

Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers hat es sich im gegenständlichen Fall weder um eine Bereitschaftsfahrt noch um eine Einsatzfahrt gehandelt und gibt es daher auch keine entsprechende Eintragung in dem vom Beschwerdeführer geführten Fahrtenbuch. Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotene Ersatzmaut nicht bezahlt hat.

Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sich im Fahrzeug des Beschwerdeführers im Bereich des Armaturenbrettes mittig ein Blaulicht befunden hat, ähnlich einem Blaulicht mit dem Zivilstreifenfahrzeuge der Polizei ausgestattet sind, welches nicht abgedeckt war.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 1 Bundesstraßen – Mautgesetz (BStMG) 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 idgF, ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 BStMG (Ausnahmen von der Mautpflicht) sind Fahrzeuge von der Mautpflicht ausgenommen, an denen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird.

Gemäß § 10 Abs 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Gemäß § 11 Abs 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Gemäß § 15 Abs 1 Z 9 BStMG hat die Mautordnung die Festlegung der Beschaffenheit der Vignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung sowie Informationen über ihre Gültigkeitsdauer (§ 11 Abs. 1 bis 3) zu enthalten.

Gemäß § 20 Abs 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300 bis zu € 3.000 zu bestrafen.

Teil A, I der Mautordnung (Version 41, gültig mit 01.01.2015) bestimmt:

2.3.2. erster Fall

Permanente Ausnahmen

Vor der Benützung von vignettenpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen muss an folgenden Kraftfahrzeugen keine Vignette angebracht werden:

Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs 1 Z 4 und Abs 5 KFG Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, wobei im Fall von Kraftfahrzeugen gemäß § 20 Abs 5 KFG nur insofern eine Ausnahme von Mautpflicht besteht, als bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs 6 KFG erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird.

10.3.2.

Höhe der Ersatzmaut

Diese beträgt für die Kategorie B € 120,00. Der Kategorie B entsprechen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, wobei das Gesamtgewicht eines allfälligen Anhängers nicht addiert wird.

Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2015, um 13.22 Uhr als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen xx (PKW, BMW X3) die mautpflichtige Bundesstraße A9, StrKm xx, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Spielfeld, benutzt hat, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war. Der Beschwerdeführer ist Amtstierarzt der Stadt Graz und praktischer Tierarzt, wobei er eine Kleintierpraxis in W betreibt. Im Zuge dieser Kleintierpraxis betreibt der Beschwerdeführer auch ein Notfalltelefon, außerhalb seiner Dienstzeiten als Amtsarzt, um für die Patientenbesitzer erreichbar zu sein. Laut dem Beschwerdeführer hat es sich im gegenständlichen Fall weder um einen Bereitschaftsdienst, noch um eine Einsatzfahrt gehandelt und gibt es somit auch keine entsprechenden Eintragungen in dem vom Beschwerdeführer geführten Fahrtenbuch. Weiters ist darauf zu verweisen, dass sich im Fahrzeug des Beschwerdeführers, im Bereich des Armaturenbrettes mittig, ein Blaulicht befunden hat (ähnlich einem Blaulicht in Zivilstreifenfahrzeugen), welches nicht abgedeckt war.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28.01.2013, GZ: FA18E32275/2004-10, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und zur Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen auf dem Kraftfahrzeug wahlweise

Marke:amtliches Kennzeichen (WKZ):

BWX3xx

Toyota Hi Luxxx

unter mehreren angeführten ‚Bedingungen‘ erteilt.

So wurde ausgesprochen, dass die Bewilligung nur für den Verwaltungsbezirk Graz gilt.

Außer bei Bereitschaftsdienst- und Einsatzfahrten ist die Warnleuchte mit geeigneten Mitteln abzudecken (z.B. Plane, feste Umhüllung).

Dieser Bescheid ist vom Lenker des obangeführten Kraftfahrzeuges auf allen Fahrten mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf deren Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

Die Ausnahme nach § 26a Abs 1 StVO darf nur vom Bewilligungsinhaber in Anspruch genommen werden.

Es ist ein Fahrtenbuch (Datum, Uhrzeit, Wegstrecke) zu führen, in dem alle Bereitschaftsdienst- und Einsatzfahrten einzutragen sind; auf Verlangen ist dieses der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

Als Rechtsgrundlagen wurden § 20 Abs 5 lit g und § 22 Abs 4 KFG genannt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 03.05.2013, GZ: UVS-413.3-1/2013-10, wurde der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28.01.2013 insofern Folge gegeben, als die Bewilligung für das Bundesland Steiermark gemäß § 20 Abs 5 lit g und § 22 Abs 4 KFG erteilt wurde.

§ 20 Abs 5 lit g KFG bestimmt:

Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke

Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen.

§ 22 Abs 4 KFG bestimmt:

Warnvorrichtungen

Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

§ 26 Abs 1 StVO bestimmt:

Einsatzfahrzeuge

Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

Aus § 26 Abs 1 StVO ergibt sich somit, dass die bloße Innehabung einer Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und das Einschalten des Blaulichtes (solches lag im gegenständlichen Fall nicht vor) noch keine Einsatzfahrt nach der Straßenverkehrsordnung aber auch nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz bedeutet. Vielmehr muss es sich bei einer Einsatzfahrt um eine dringende Fahrt zu einem Einsatzort handeln, wobei eine solche im gegenständlichen Fall laut den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vorlag (Gleiches gilt sinngemäß auch für Bereitschaftsfahrten).

Um unter die Ausnahme von der Mautpflicht gemäß Pkt. 2.3.1. der zum Tatzeitpunkt gültigen Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, erster Punkt zu fallen, müssen an dem Kraftfahrzeug, welches über eine Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht gemäß § 20 Abs 5 KFG verfügt, die Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sein. Zweitens muss bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs 6 KFG erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen werden. Daraus folgt, dass eine Befreiung von der zeitabhängigen Maut vom Gesetzgeber nur eingeräumt wird, wenn beide genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

Die sichtbare Anbringung des Blaulichtes laut Bewilligung ist nur bei Bereitschaftsdienst- und Einsatzfahrten erlaubt. Daraus ergibt sich, dass die Ausnahme von der Mautpflicht solche Fahrten voraussetzt.

Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine solche Fahrt nicht durchgeführt hat, ist es von vorn herein nicht relevant, ob das Blaulicht am Fahrzeug des Beschwerdeführers sichtbar oder nicht sichtbar angebracht war. Der Beschwerdeführer wäre, wie ausgeführt, in beiden Fällen nicht unter die Ausnahme gefallen. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass das Blaulicht sichtbar angebracht war und es sich – den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend – um keine Bereitschaftsdienst- und Einsatzfahrt gehandelt hat, wäre das Blaulicht laut Bescheid abzudecken gewesen. Anderenfalls hätte es sich hiebei also um einen Verstoß gegen die im Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28.01.2013 genannten Bedingungen gehandelt. Wenn das Blaulicht wiederum nicht sichtbar angebracht gewesen wäre, lag ebenfalls keine Ausnahme von der Mautpflicht vor, da ein solches Blaulicht gemäß Pkt. 2.3.1. erster Fall, Teil A, I der Mautordnung sichtbar anzubringen ist, um eine der beiden Voraussetzungen für die Ausnahme von der Mautpflicht zu erfüllen.

Ob nunmehr bei Fahrzeugen der Exekutive, welche mit einem Blaulichtsystem ausgestattet sind, eine gültige Mautvignette anzubringen wäre oder nicht, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen gab das Mautaufsichtsorgan C R an, dass alle Zivilstreifenfahrzeuge der Polizei mit einer (gültigen) Vignette ausgestattet sind.

Die Tatörtlichkeit konnte aufgrund einer fristgerechten im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 VStG gesetzten Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 07.07.2015) näher umschrieben werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von der Behörde erster Instanz wurde die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet.

Die verhängte Strafe entspricht auch den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers (mtl. Einkommen von ca. € 2.500,00 geschätzt), wobei ohnedies die Mindeststrafe verhängt wurde.

II.Kostenbeitrag:

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird.

III.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.

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