progetti
LVwG 30.9-1133/2015•LVwG ST LVwG 30.9-1133/2015
LVwG 30.9-1133/2015Tribunale amministrativo regionale1 dic 2015
besonders rücksichtsloses Verhalten, strittige Schiedsrichterentscheidung, Geschlechtsverkehr, Feuerzeug
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.02.2015, Zl: S-6841/14/GOE,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.02.2015, Zl: S-6841/14/GOE, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 18.12.2013, um 21.50 Uhr, in G, S, C, Sektor 4, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Er habe sich hinter der Spielerbank des D positioniert und nach einer offenbar strittigen Schiedsrichterentscheidung wild gegen die Spieler und Betreuer der Gastmannschaft gestikuliert, indem er mit seiner Hand vor dem Gesicht winkte und in hochaggressiver Art und Weise mit eindeutigen Gesten die Spieler und Betreuer zum Geschlechtsverkehr aufforderte. Sodann habe er ein Feuerzeug in Richtung der Betreuerbank geworfen.
Wegen der genannten Übertretung des § 81 Abs 1 SPG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und diese über Aufforderung damit begründet, die Ausführungen und Stellungnahmen der betroffenen Exekutivbeamten würden nur teilweise der Wahrheit entsprechen. Die Beschwerde richte sich auch gegen die falsche Auslegung eines üblichen Verhaltens auf dem Fußballplatz und sei er grundsätzlich der Meinung, keine Verfehlung begangen zu haben und meine, deswegen auch nicht bestraft werden zu dürfen.
Nachdem der Sachverhalt bereits durch die erstinstanzliche Behörde ausreichend erhoben wurde, konnte im Sinne des § 24 Abs 2 und 4 VwGVG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.
Der Beschwerdeführer, der sich zum angelasteten Tatzeitpunkt während eines Bundesligaspieles E gegen D am 18.12.2013, hinter der Spielerbank des D befand, begann offenbar wegen einer strittigen Schiedsrichterentscheidung wild gegen die Spieler und Betreuer der Gästemannschaft zu gestikulieren. Dabei winkte er mit der Hand vor seinem Gesicht und forderte in hochaggressiver Art und Weise mit eindeutigen Gesten die Spieler und Betreuer zum Geschlechtsverkehr auf. Er zeigte auch immer wieder den gestreckten Mittelfinger und schließlich flog auch noch ein Gegenstand, vermutlich ein Feuerzeug, in Richtung der Betreuerbank. Der Meldungsleger und Oberst F begaben sich in Richtung des Beschwerdeführers, wobei dieser, als er dies bemerkte, den Sektor hinter der Tribüne verließ und in Richtung der ultraorientierten E Fans zu gelangen versuchte. Dort konnte er noch ein hüfthohes Gitter übersteigen, wurde dann aber an seiner Daunenjacke festgehalten. Er versuchte, sich nochmals loszureißen, was ihm allerdings nicht gelang. Sodann wurden ihm die Tatvorhalte gemacht, die er zum Teil von sich wies.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Angaben des Meldungslegers bzw. die Ausführungen des Oberst F, der unter Wahrheitspflicht bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion anlässlich seiner Einvernahme am 22.07.2014 den wesentlichen Inhalt der Anzeige, insbesondere die Tatanlastungen den Beschwerdeführer betreffend bestätigte.
Bei den Meldungslegern als szenekundige Beamte der LPD Wien kann davon ausgegangen werden, dass sie Übertretungen, wie die verfahrensgegenständliche, mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit und Nachvollziehbarkeit feststellen können. Aus den im erstinstanzlichen Verfahren bereits geführten Ermittlungsschritten ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, diese hätten den Beschwerdeführer – aus welchen Gründen auch immer – wahrheitswidrig belasten wollen.
Die dem gegenüberstehende, zum Teil leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers wird als Schutzbehauptung angesehen, wobei die von ihm angeführte Rechtfertigung, es liege eine „falsche Auslegung eines üblichen Verhaltens auf dem Fußballplatz“ vor, einer noch zu erfolgenden rechtlichen Beurteilung unterliegt.
Rechtliche Beurteilung:
§ 81 Abs 1 SPG:
Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten wurde nachgewiesenermaßen anlässlich eines Bundesligaspieles, somit an einem öffentlichen Ort, gesetzt. Als rücksichtslos ist jenes Verhalten zu bezeichnen, das die im Zusammenleben erforderliche Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Mitmenschen vermissen lässt. Rücksichtsloses Verhalten ist demnach – anders formuliert – jenes Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird. Neben Schreien, Schimpfen und auch Randalieren zählen sicherlich Verhaltensweisen, wie sie der Beschwerdeführer zu verantworten hat dazu; keineswegs können derartige Verhaltensweisen als bei einem Fußballspiel üblich bezeichnet werden, zumal sich bekannter Weise ja auch Kinder und Jugendliche bei derartigen Fußballspielen einfinden und sollten Erwachsene auch in diese Richtung eine Vorbildfunktion wahrnehmen.
Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm angelastete Übertretung zu verantworten.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Darauf wurde im Besonderen bereits hingewiesen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wenngleich der Beschwerdeführer zahlreiche Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz und der Straßenverkehrsordnung aufweist, war er bis zum angelasteten Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich einschlägig nicht in Erscheinung getreten. Milderungsgründe waren nicht zu berücksichtigen. Die ausgesprochene Strafe entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der Übertretung, wie auch dem gesetzten als vorsätzlich zu betrachtenden Verschulden. Aufgrund der Massivität der ungerechtfertigten Ordnungsstörung erscheint die verhängte Geldstrafe bei einem möglichen Strafhöchstrahmen von bis zu € 350,00 gemäß § 81 SPG gerechtfertigt und angepasst. Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekanntgegebenen persönlichen und finanziellen Verhältnisse – monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.600,00, Sorgepflichten für ein Kind, kein Vermögen – wurden ebenfalls berücksichtigt.
In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
Revision:
Gemäß § 25a VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.