LVwG ST LVwG 30.11-960/2015

LVwG 30.11-960/2015Tribunale amministrativo regionale22 apr 2015

Regest

Parkgebühren, Ausnahme, bezahlte Parkzeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.11-960/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.11.960.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmannüber die Beschwerde des Herrn N P, geb. am xx, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 05.03.2015, GZ: BHVO-15.1-337/2015,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe

abgewiesen,

dass die übertretenen Rechtsvorschriften wie folgt zu lauten haben:

§ 1 Abs 1 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 idF LGBl. Nr. 87/2013 iVm §§ 1, 2, 5, 6 und 7 der Parkgebührenverordnung 2011 des Gemeinderates der Stadtgemeinde Voitsberg idF der Novelle vom 12.12.2013.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idFBGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine Revision wegen Verletzung an Rechten nicht zulässig.

IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 05.03.2015, GZ: BHVO-15.1-337/2015, wurde Herrn N P (im Folgenden Beschwerdeführer) vorgeworfen, er habe am 27.10.2014, von 12.30 Uhr bis 13.35 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen: xx, in der Gemeinde Voitsberg, Hauptplatz Höhe Haus H, welche mit Verordnung der Stadtgemeinde Voitsberg vom 15.12.2011 zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt worden sei, zum Parken abgestellt, ohne die vorgeschriebene Parkgebühr mittels Parkschein entrichtet zu haben und dadurch die Parkgebühr verkürzt. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften nach § 2 Steiermärkisches Parkgebührengesetz in Verbindung mit der Verordnung der Stadtgemeinde Voitsberg vom 15.12.2011 verletzt und wurde über ihn gemäß § 12 Abs 1 Stmk. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von € 40,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 30 Stunden Ersatzarrest) verhängt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche PKW vom Parkraumbewirtschaftungsorgan, Frau M F, um 13.35 Uhr, an der Örtlichkeit innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone auf Höhe Café H in Voitsberg abgestellt vorgefunden worden sei, wobei sie die Uhrzeit von ihrer Funkuhr abgelesen habe. Hinter der Windschutzscheibe sei als Ankunftszeit 12.30 Uhr dokumentiert gewesen. Von dieser dokumentierten Ankunftszeit habe sie ausgehen müssen und hätte daher die „Gratis-Parkstunde“ um 13.30 Uhr geendet. Da der PKW jedoch auch noch um 13.35 Uhr an der Örtlichkeit abgestellt gewesen sei, habe sie die gegenständliche Organstrafverfügung ausstellen müssen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte vor, dass seine Parkuhr auf 12.30 Uhr beim Einlegen zurückgerutscht sei. Er akzeptiere jedoch nicht, dass er eine Organstrafe erhalte, da er angeblich um 13.35 Uhr noch immer nicht beim Auto gewesen sei. Es gebe ein Gesetz, dass besage, dass man 10 Minuten Zeit habe, einen Parkzettel in das Auto zu legen und sei es auch schriftlich angezeigt bei der Parkuhr. Da er zwar pünktlich zum Auto gehen habe wollen, die Ampel jedoch Rot gewesen sei und er daher eine Minute später angekommen sei, sei es nicht rechtens, ihm da schon eine Organstrafe aufzubrummen, da – wie Frau F selbst schreibe – es nach ihrer Uhr 13.38 Uhr gewesen sei und somit immer noch keine 10 Minuten überschritten worden seien. Außerdem sei die Uhr von Frau F falsch gegangen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, zumal keine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich beantragt hat.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Zu Mittag des 27.10.2014 parkte der Beschwerdeführer seinen PKW mit dem Kennzeichen xx in Voitsberg, am Hauptplatz, auf Höhe des Hauses H. Auf das Armaturenbrett legte er eine Parkuhr, wobei als Ankunftszeit 12.30 Uhr eingestellt war. Um 13.35 Uhr kontrollierte das beeidete Parkraumbewirtschaftungsorgan, Frau M F, den vom Beschwerdeführer abgestellten PKW am Hauptplatz vor dem Haus H. Da bei der eingelegten Parkuhr die Ankunftszeit mit 12.30 Uhr dokumentiert war und die in Voitsberg geltende „Gratis-Parkstunde“ um 13.30 Uhr endete, stellte sie eine Organstrafverfügung aus. Unmittelbar darauf erschien der Beschwerdeführer bei dem von ihm abgestellten PKW.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den Angaben der Meldungslegerin M F, die bei ihrer Zeugeneinvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg am 16.02.2015 auch Lichtbilder vorlegte, die unter anderem dokumentieren, dass die Parkuhr im Fahrzeug auf 12.30 Uhr eingestellt war. Auch die Feststellung, dass sie um 13.35 Uhr zum abgestellten PKW des Beschwerdeführers kam, basieren auf ihren Angaben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 1 Stmk. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden des Landes Steiermark ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der §§ 2, 4 und 7 bis 12 auszuschreiben. Kurzparkzonen, für die die Gebührenpflicht besteht, sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift: „Gebührenpflichtige Kurzparkzone“ deutlich zu kennzeichnen.

Gemäß § 12 Abs 1 Stmk. Parkgebührengesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Abs 5 und der Verpflichtung nach Abs 6, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 218 Euro von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.

Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Voitsberg vom 15.12.2011 über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Parkgebührenverordnung 2011 - ParkgebV 2011) idF der Novelle vom 12.12.2013 lauten:

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Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass man grundsätzlich 10 Minuten Zeit habe einen Automatenparkschein in das Auto zu legen und dass ein allfälliges strafbares Verhalten daher erst um 13.40 Uhr begonnen hätte.

Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass nach der Begriffsbestimmung des § 2 Z 28 StVO unter „Parken“ das Stehenlassen eines Fahrzeuges für länger als 10 Minuten zu verstehen ist. § 12 Abs 7 des Stmk. Parkgebührengesetzes räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein durch Verordnung zu bestimmen, dass eine Überschreitung der bezahlten Zeiteinheit (zulässige Parkdauer) um bis zu 10 Minuten keine Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr darstellt. Davon hat auch der Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg Gebrauch gemacht und in § 7 der Parkgebührenverordnung festgehalten, dass eine Überschreitung der bezahlten Zeiteinheit (zulässige Parkdauer) um bis zu 10 Minuten keine Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr darstellt.

Nach § 2 ist die erste Stunde gratis, wobei die Ankunftszeit mit einer Parkuhr zu dokumentieren ist. Der Beschwerdeführer legte eine Parkuhr ein und ist ersichtlich, dass diese auf 12.30 Uhr als Ankunftszeit eingestellt war. Nach dieser „Gratisstunde“ beträgt die Parkgebühr für 90 Minuten € 0,50, wobei dies sogleich auch der Mindesteinwurf ist. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass nach der „Gratisstunde“ das strafbare Verhalten erst nach weiteren 10 Minuten begonnen hätte, so ist er damit nicht im Recht. Eine derartige Ausnahme ist nämlich nur vorgesehen für das Überschreiten einer bezahlten Zeiteinheit um bis zu 10 Minuten. Da es sich zuvor aber um eine „Gratisparkstunde“ gehandelt hat, ist die Bestimmung des § 7 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Voitsberg über das Überschreiten der Parkdauer um bis zu 10 Minuten nicht anwendbar. Vielmehr hat das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers bereits mit dem Ablauf der „Gratisparkstunde“ um 13.30 Uhr begonnen. Nachdem er selbst vorbringt, dass er erst um 13.31 Uhr bei seinem Fahrzeug gewesen sei, bestreitet er letztendlich selbst nicht die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung. Da der Beschwerdeführer noch nach 13.30 Uhr den PKW ohne Automatenparkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone parkte hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Strafbemessung:

§ 19 Abs 1 VStG bestimmt:

Strafbemessung

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19 Abs 2 VStG bestimmt:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück-sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensver-hältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der übertretenen Norm liegt – worauf bereits die Verwaltungs-behörde zu Recht verwies – darin, gerade im städtischen Bereich durch Einrichtung von zeitlich beschränkten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen eine Fluktuation bei der Benützung der verfügbaren Parkplätze zu erreichen und den Parkplatz-suchenden das Finden eines Parkplatzes zu ermöglichen.

Bei der Strafbemessung war nichts als erschwerend, hingehen die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten.

Wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorbrachte, beim Einlegen der Parkuhr sei beim Hineinlegen hinter die Windschutzscheibe der Zeiger ein wenig verrutscht, ist zu entgegnen, dass die Angaben während des Verwaltungsverfahrens widersprüchlich blieben, gab doch der Beschwerdeführer in seinem Einspruch an, er hätte zunächst die Parkuhr auf 12.45 Uhr gestellt und wäre diese dann auf 12.40 Uhr verrutscht, während im weiteren Verfahren sich durch die Vorlage von Lichtbildern des Kontrollorganes herausgestellt hat, dass die Parkuhr tatsächlich auf 12.30 Uhr eingestellt war. Außerdem hätte der Beschwerdeführer bevor er sich von seinem Fahrzeug entfernte, überprüfen müssen, auf welche Ankunftszeit die Parkuhr eingestellt ist. Dazu hätte ein Blick auf die Windschutzscheibe genügt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Beschwerdeführer auch bewusst sein müssen, dass die 10minütige Toleranzfrist nur nach einer bezahlten Zeiteinheit gilt, sodass er die Parkgebühr fahrlässig verkürzt hat.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird von jenen ausgegangen, die die Verwaltungsbehörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nichts Gegenteiliges vorbrachte.

Aufgrund der aufgelisteten Strafzumessungskriterien ist die von der Verwaltungs-behörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 40,00 als jedenfalls schuld- und tatangemessen anzusehen, zumal die Geldstrafe auch nur im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu € 219,00 festgesetzt wurde.

II.Kostenbeitrag:

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen.

III.Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Recht-sprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten(Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheits-strafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegen-ständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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