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LVwG 30.16-5059/2014•LVwG ST LVwG 30.16-5059/2014
LVwG 30.16-5059/2014Tribunale amministrativo regionale17 feb 2015
Anmeldebescheinigung, Nebenwohnsitz, Nachtclub, tatsächliche und echte Tätigkeit, Aufenthalt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der A B, geb. xx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.08.2014, GZ: 0668532013/0010,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe laut Anzeige der Polizeiinspektion C vom 13.12.2013 den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger zumindest bis 17.10.2013 nicht gestellt, obwohl sie sich seit 27.01.2011 – somit länger als drei Monate – im Bundesgebiet aufgehalten habe und verpflichtet gewesen wäre, ihren Aufenthalt binnen vier Monaten ab ihrer Einreise der zuständigen Behörde, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, anzuzeigen.
Sie habe dadurch gegen die Rechtsvorschrift des § 53 Abs 1 NAG iVm § 77 Abs 1 Z 4 NAG verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 gemäß § 77 Abs 1 Z 4 NAG (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Österreich lediglich einen Nebenwohnsitz habe. Der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung in familiärer und sozialer Hinsicht bestehe in ihrer Heimat. Sie sei lediglich in beruflicher Hinsicht wenige Tage im Monat in Österreich engagiert. Sie halte sich durchschnittlich weniger als zwei Wochen pro Monat in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin habe dem Meldegesetz entsprochen. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich jedes Mal, wenn sie in ihre Heimat zurückreise, von ihrem Nebenwohnsitz abmelde. Die belangte Behörde habe nicht festgehalten, um welche Meldeadresse es sich bei der Beschwerdeführerin handeln würde. Gleichzeitig gab der Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Vertretungsvollmacht als aufgelöst gelte.
Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 12.02.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin als Partei geladen sowie als Zeugen, Herr RI D E einvernommen wurde.
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen sowie den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung wird nachfolgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin, geboren am xx, ist Staatsangehörige von Rumänien. Die Beschwerdeführerin war von 17.05.2011 bis 24.11.2011 in der Ustraße, W, mit Nebenwohnsitz gemeldet, von 01.02.2013 bis 29.03.2013 am S, G, mit Nebenwohnsitz gemeldet, von 05.06.2014 bis 20.06.2014 am Wweg, V, mit Nebenwohnsitz gemeldet, von 25.07.2014 bis 07.08.2014 in der Tgasse, V, mit Nebenwohnsitz gemeldet, von 29.03.2013 bis 23.09.2014 am S, G mit Nebenwohnsitz gemeldet und von 13.08.2014 bis 29.12.2014 in der Fgasse, K mit Nebenwohnsitz gemeldet. Vom 27.01.2011 bis 04.03.2013 war die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz in der Hgasse, G gemeldet. Die Beschwerdeführerin ist seit 29.12.2014 in Österreich nicht mehr gemeldet.
Der Zeuge RI D E gab an, dass er die Beschwerdeführerin im Zuge der Rotlichtstreife am 17.10.2013, um 00.05 Uhr, in der Gemeinde Z, Hstraße, im Nachtclub „F“ antraf. Dabei wurde gegenständliche Übertretung festgestellt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der öffentlich mündlichen Verhandlung, in welcher der Zeuge RI D E, welcher die Beschwerdeführerin im Zuge der Kontrolle am 17.10.2013, um 00:05 Uhr, im Nachtclub F angetroffen hatte, einvernommen wurde. Der Zeuge wirkt glaubwürdig und bestätigte, dass er die Beschwerdeführerin im Nachtclub antraf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 53 Abs 1 NAG haben EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und sie sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von 4 Monaten dies der Behörde anzuzeigen.
Gemäß § 77 Abs 1 Z 5 NAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 50,00 bis € 250,00 zu bestrafen, wer eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte, oder eine Daueraufenthaltskarte nach den §§ 53, 54 und 54a NAG nicht rechtzeitig beantragt.
Die einschlägigen Bestimmungen des NAG knüpfen die Bestimmungen über die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger an die Ausübung des Unionsrecht auf Freizügigkeit nach der Richtlinie an.
Gemäß Art. 7 Abs 1 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum von über 3 Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedsstaat ist.
Die Niederlassung als qualifizierte Form des Aufenthalts wird im § 2 Abs 2 NAG definiert, als tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck unter anderem der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehender Erwerbstätigkeit (Z 3).
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht werden muss und stellt dabei auf die Rechtsprechung des EuGH ab, wonach es um eine tatsächliche und echte Tätigkeit geht, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige ausgeführt, dass ein durchgängiger Aufenthalt nicht gegeben sein müsse, um von einer Niederlassung sprechen zu können (vgl. VwGH vom 17.04.2013, Zl: 2013/22/0019).
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben alle zwei bis drei Wochen wieder nach Rumänien zurückkehrt, keine Unterbrechung des Aufenthalts im Sinne des § 53 Abs 1 NAG darstellt. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin diese Tatsache jedoch lediglich behauptete und durch keinerlei Beweise belegte, wird diese Behauptung als Schutzbehauptung erachtet.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark liegt in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Nachtclub „F“ eine tatsächliche und echte Tätigkeit vor, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stellt damit jedenfalls einen Aufenthalt im Sinne des § 53 NAG dar.
Damit hätte die Beschwerdeführerin Verpflichtung gehabt, spätestens nach 4 Monaten ihren Aufenthalt der Behörde anzuzeigen.
Indem die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, hat sie den Tatbestand des § 77 Abs 1 Z 5 NAG iVm § 53 Abs 1 NAG verwirklicht und dies in jedenfalls fahrlässiger Weise zu verantworten.
Strafbemessung:
Zur Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG ist auszuführen, dass angesichts des langen Tatzeitraumes und von zwei rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafen die verhängte Geldstrafe jedenfalls als schuld- und tatangemessen erscheint und sind auch etwaige persönliche Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die konkret nicht dargelegt wurden, nicht geeignet, die Geldstrafe herabzusetzen, zumal die verhängte Geldstrafe die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer Straftaten gleicher Art abhalten soll.
Zu Punkt II.:
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
Zu Punkt III.:
Gemäß § 25a VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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