LVwG ST LVwG 50.33-3562/2014

LVwG 50.33-3562/2014Tribunale amministrativo regionale22 lug 2014

Regest

Vollstreckung, Zwangsstrafe, Titelbescheid, Verpflichtung, Rechtsnachfolger

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.33-3562/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.50.33.3562.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Petra Maier über die Beschwerde des Herrn Z-S G, vertreten durch S T, Rechtsanwälte OG, G, Gr, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.04.2014, GZ: A17-060074/2004/0033,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.04.2014 wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 300,00 verhängt, da die gemäß § 41 Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995, idgF (im Folgenden Stmk. BauG) bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung, die Nutzung der Lager- und Werkstättenräumlichkeiten eines Malerbetriebes im Ausmaß von ca. 170 m² im Erdgeschoß des bestehenden Gebäudes auf den Grundstücken Nr. und, EZ:, KG G, Gr V, K, als Versammlungsstätte zum Vortrag für Gesang und Livemusik, sofort zu unterlassen, nicht erfüllt worden sei. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass bis 30.04.2014 die Leistung nach wie vor nicht erfüllt wird, eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von € 500,00 angedroht.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten und in formaler Hinsicht zulässigen Beschwerde wurde nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass sich der bekämpfte Bescheid auf die bescheidmäßige Verpflichtung aus dem Bescheid der Stadt Graz, GZ: 060074/2004/0002 vom 11.08.2004, welcher ausschließlich an den Verein „B P G – Go Gruppe“ gerichtet ist, beziehe. Im Bescheid sei als Verpflichteter eindeutig der Verein „B P G – Go Gruppe“ genannt. Im zuvor abgeführten Verfahren habe lediglich dieser Verein Parteistellung gehabt. Der Beschwerdeführer sei weder Partei des dem Unterlassungsbescheid vom 11.08.2004 vorausgegangenen Verfahrens, geschweige denn Beteiligter gewesen. Er sei auch nicht Adressat des Bescheides und sei ihm keine bescheidmäßige Verpflichtung auferlegt worden. Er sei auch nicht in irgendeiner Form der Rechtsnachfolger des tatsächlichen Bescheidadressaten, nämlich des Vereins „B P G – Go Gruppe“. Der nunmehr bekämpfte Bescheid fingiere, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verpflichtung bescheidmäßig verfügt worden sei und verhänge der bekämpfte Bescheid eine Zwangsstrafe wegen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung. Bis dato sei dem Beschwerdeführer aber keine rechtliche Verpflichtung, welcher Art auch immer, bescheidmäßig und rechtswirksam aufgetragen worden, weshalb sowohl die Androhung der Zwangsstrafe als auch die nunmehrige bescheidmäßige Verhängung der Zwangsstrafe rechtswidrig erfolgt sei.

Weiters wurden Verfahrensmängel geltend gemacht und wurde gerügt, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsforschung sowie ihrer Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des bekämpften Bescheides nicht nachgekommen sei.

Es wurde daher der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

II.

Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Kaufvertrages vom 30.05.2011 Eigentümer der EZ, Grundbuch G, Bezirksgericht Graz-West. Voreigentümer der Liegenschaft war Herr G K, A-B-Weg , B, welcher mit dem Verein „B P G – Go Gruppe“ einen Mietvertrag über eine Räumlichkeit im Ausmaß von 170 m² auf obiger Liegenschaft abgeschlossen hatte. Dieser Mietvertrag wurde durch die Veräußerung rechtlich nicht tangiert, insbesondere nicht beendet.

Mit Bescheid der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, vom 11.08.2004, GZ: 060074/2004/000, wurde gegenüber dem Verein „B P G – Go Gruppe“ die Unterlassung der Nutzung der Lager- und Werkstättenräumlichkeiten im Erdgeschoß auf den Grundstücken Nr. und, EZ, Grundbuch G, als Versammlungsstätte zum Vortrag für Gesang und Livemusik verfügt.

Diesem Bescheid ist der ob genannte Verein nicht nachgekommen und wurden gegenüber diesem mehrere Zwangsstrafen verhängt.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 24.09.2013 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als neuen Eigentümer der Liegenschaft Gr V, K nachfolgender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht:

„Eine Überprüfung der Aktenlage hat ergeben, dass dem Bescheid „Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung“, (als Kopie beiliegend) GZ: 060074/2004/0002 vom 11.08.2004 bis zumindest 23.09.2013 nicht entsprochen wurde.

Wir merken hieramts letztmalig für die Erfüllung des obigen Auftrages eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt dieser Mitteilung vor.

…..“

In Folge dieser Mitteilung wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, vom 18.11.2013 gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer für den Fall der Nichterfüllung ob genannter Verpflichtung eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 300,00 angedroht und in weiterer Folge - nach Fristverlängerungsanträgen durch den Beschwerdeführer - der nunmehr bekämpfte Bescheid über die Zwangsstrafe am 08.04.2014 erlassen.

III.Rechtliche Beurteilung:

Seit dem 01.01.2014 entscheiden Landesverwaltungsgerichte nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz BGBl Nr. 53/1995 idF BGBl Nr. 3/2008 (im Folgenden VVG) wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Gemäß § 5 Abs 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteils zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Die Vollstreckung mittels Zwangsstrafen gemäß § 5 VVG dient der Durchsetzung einer unvertretbaren Handlung und soll den Verpflichteten zur Erfüllung dieser Verpflichtung bewegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des VVG, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 22.02.2007, 2006/07/0090 u.a.).

Grundlage jeder Vollstreckung ist somit eine individuelle Verpflichtung. Erst wenn durch einen individuellen Akt eine Person zu einer Leistung verpflichtet wurde, kann diese Leistungspflicht durchgesetzt werden.

Da der Titelbescheid vom 11.08.2004 ausdrücklich gegenüber dem „Verein B P G – Go Gruppe“, z.H. des Obmannes Herrn C Q erlassen wurde bzw. diesen ausdrücklich als Verpflichteten nennt, und der nunmehrige Beschwerdeführer auch nicht Rechtsnachfolger des genannten Vereines bzw. des Verpflichteten ist, kann gegenüber diesem auch keine Zwangsstrafe rechtmäßig verhängt werden und ist sowohl die Androhung der Zwangsstrafe als auch die nunmehrige bescheidmäßige Verhängung der Zwangsstrafe rechtswidrig erfolgt, weshalb der Beschwerde stattzugeben und entsprechend den obigen Ausführungen spruchgemäß zu entscheiden war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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