LVwG S 405-10/1693/1/11-2026

405-10/1693/1/11-2026Tribunale amministrativo regionale22 gen 2026

Regest

Schulrecht; Entscheidung mit Bescheid im Streitfall nach § 1 Abs 9 SchuOG, hoheitlicher Vollzug einer Materie nach Art 14 Abs 3 lit a B-VG, Zuständigkeit der Bildungsdirektion nach § 32 Abs 1 BD-EG, Unzuständigkeit belangten Behörde

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-10/1693/1/11-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2026:405.10.1693.1.11.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Resch über die Beschwerde der A, vertreten durch [die Bürgermeisterin / den Bürgermeister], [...], gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25.06.2025, Zahl *aa-2025,

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 27 VwGVG der angefochtene Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25.06.2025, Zahl *aa-2025, wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufgehoben wird.

II.Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Schreiben der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde), Landessanitätsdirektion, vom 03.06.2025, Zahl *bb-2025 (im Folgenden: Schreiben Juni 2025) wurde der beschwerdeführenden A (im Folgenden: Bf) als gesetzliche Schulterhalterin ein nach § 1 Abs 9 Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 (im Folgenden: SchuOG) zu leistender Kostenbeitrag in Höhe von Euro 102.674,79 für „den Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen in der A“ unter Aufschlüsselung von Gesamtkosten (schulärztlicher Dienst samt Personalaufwand für die Assistenzkräfte des schulärztlichen Dienstes) bekannt gegeben und um Leistung des Kostenbeitrages bis 03.07.2025 ersucht. Im Schreiben Juni 2025 ist ua festgehalten:

„Die obigen Beträge beziehen sich nur auf schulärztliche Leistungen, die im Rahmen von schulgesetzlichen Verpflichtungen erbracht wurden.“

Mit E-Mail-Eingabe vom 10.06.2025, eingebracht bei der belangte Behörde und der Bildungsdirektion Salzburg (im Folgenden: Bildungsdirektion) begehrte die Bf unter Verweis auf die Bestimmungen des §§ 42 und 48 SchuOG eine bescheidmäßige Erledigung über die Beitragspflicht nach § 1 Abs 9 SchuOG, weil nach Ansicht der Bf die Einrechnung von Kosten für Verwaltungsmitarbeiter (Assistenzkräfte des schulärztlichen Dienstes) nicht zulässig sei und die Höhe der Kosten der bei der Landessanitätsdirektion beschäftigten Schulärzte im Vergleich zu den Kosten der Honorarärzte als unverhältnismäßig erachtet würden. Zudem wurde von der Bf um Aufschlüsselung der Leistungen und Einordnung der Leistungen in den rechtlichen Rahmen gemäß § 66 und § 66a Schulunterrichtsgesetz (im Folgenden: SchUG) ersucht.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2025, Zahl *aa-2025 (im Folgenden: Bescheid) setzte die belangte Behörde die Beitragspflicht und Beitragshöhe gegenüber der Bf als gesetzliche Schulerhalterin der allgemeinbildenden Pflichtschulen in der A für das Jahr 2024 in der Höhe von Euro 102.674,79 nach § 1 Abs 9 SchuOG fest und normierte eine Leistungsfrist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides. Der Bescheid wurde der Bf nachweislich am 02.07.2025 zugestellt. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid unter Bezug auf § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz rechtlich davon aus, dass die Beistellung des „notwendigen schulärztlichen Fachpersonals“ zur Erfüllung der aufgrund schulrechtlicher Vorschriften bestehenden schulärztlichen Aufgaben zu qualifizieren sei. Hierbei obliege es der Landesausführungsgesetzgebung entweder eine zentrale Beistellung mit einer allfälligen „Umlage“ auf die Schulerhalter oder eine Beteiligung der Schulerhalter vorzusehen oder die Beistellung gänzlich bei den Schulerhaltern zu belassen. In § 1 Abs 9 SchuOG sei die Regelung getroffen worden, dass das Land Salzburg zwar das notwendige Personal zur Erfüllung der auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bestehenden schulärztlichen Aufgaben beistelle, der gesetzliche Schulerhalter hiervon ein Drittel der Kosten zu tragen habe. Hilfskräfte seien als unverzichtbarer Bestandteil zur Erfüllung der aufgrund schulrechtlicher Vorschriften bestehenden schulärztlichen Aufgaben zu qualifizieren und unterfielen der in § 1 Abs 9 SchuOG normierten Beitragspflicht. Die gelebte Praxis, die auf einer Erklärung des Landes Salzburg über eine anderslautende Verrechnung aus dem Jahr 1991 fuße und vorsehe, dass der Personalaufwand bzw die Entschädigungen für die schulärztlichen Hilfskräfte nicht zu Verrechnung gelangen würde, könne nicht als taugliche Rechtsgrundlage einer § 1 Abs 9 SchuOG widersprechenden Abrechnung dienen. Der Landesgesetzgeber lege klar und unmissverständlich fest, dass „sämtliche Kosten“ des schulärztlichen Personals zur Erfüllung der aufgrund schulrechtlicher Vorschriften bestehenden schulärztlichen Aufgaben aufgrund der Beistellungspflicht des Landes in § 1 Abs 9 SchuOG vom Land vorzufinanzieren und zu einem Drittel den gesetzlichen Schulerhaltern in Rechnung zu stellen sei. Kostentragungsregeln seien finanzausgleichsrechtlich auszulegen. Gemäß dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der eigenen Kostentragung hätte die Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter die Kosten für Schulärzte und Hilfskräfte selbst zu tragen. Abweichende Kostentragungsregelungen könnten durch den zuständigen Gesetzgeber, keinesfalls durch privatrechtlichen Vertrag geschaffen werden. § 2 F-VG ermächtige den zuständigen Gesetzgeber, sowohl Kosten von der die Aufgabe besorgenden Gebietskörperschaft auf andere abzuwälzen, als auch dazu, einer aufgabenbesorgenden Gebietskörperschaft die Kosten dieser Aufgabe ganz oder teilweise abzunehmen. Der zuständige Ausführungsgesetzgeber habe in § 1 Abs 9 SchuOG die abweichende Kostentragungsregelung getroffen, wonach das Land Salzburg im Ergebnis zwei Drittel der sonst dem Schulerhalter zufallenden Kosten übernehme. Da seitens des schulärztlichen Dienstes keine über die schulärztlichen Aufgaben hinausgehenden Leistungen erbracht worden seien, seien die Gesamtkosten des schulärztlichen Dienstes bei der Vorschreibung zu berücksichtigen gewesen.

Gegen den Bescheid hat die Bf fristgerecht Bescheidbeschwerde erhoben und unter Verweis auf § 27 VwGVG neben anderen materiellen Rechtswidrigkeiten und einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung die Unzuständigkeit der belangten Behörde eingewandt und eine Zuständigkeit der Bildungsdirektion für die Erlassung von Bescheiden nach § 1 Abs 9 SchuOG behauptet.

Mit Note vom 28.08.2025, eingelangt am 02.09.2025, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Bescheidbeschwerde samt Akt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur weiteren Entscheidung vor. Zur behaupteten Unzuständigkeit verweist die belangte Behörde auf die in § 1 Abs 9 SchuOG normierte Zuständigkeit der Landesregierung; auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des 1. Salzburger Bildungsreformgesetzes 2018 sei nach Ansicht der belangten Behörde eine Überleitung der Aufgaben auf die Bildungsdirektion nicht abzuleiten.

In der Sache fand am 13.11.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, in welcher die anwesenden Vertreter der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angehört und die von den jeweiligen Verfahrensparteien eingenommenen Rechtsstandpunkte erörtert wurden. Die anwesenden Parteienvertreter haben in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2025 auf eine mündliche Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verzichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Für die rechtliche Beurteilung der zunächst zu beurteilenden Frage der Zuständigkeit waren keine weiteren verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsschritte angezeigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Rechtslage:

§ 1 Abs 9 SchuOG idF LGBl Nr 13/2024 normiert:

(9) Die Schulärzte bzw Schulärztinnen, die zur Erfüllung der auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bestehenden schulärztlichen Aufgaben erforderlich sind, werden vom Land beigestellt. Für die aus der Erfüllung dieser Verpflichtung entstandenen Kosten hat der gesetzliche Schulerhalter dem Land einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel derselben zu leisten. Das Land hat, soweit hierüber keine besonderen Vereinbarungen mit dem Schulerhalter bestehen, für jedes Schuljahr und für jede Schule, für die solche Kosten aufgelaufen sind, die Höhe der Beiträge zu ermitteln und dem gesetzlichen Schulerhalter schriftlich bekanntzugeben. Im Streitfall entscheidet über die Beitragspflicht und -höhe die Landesregierung mit Bescheid. § 42 findet sinngemäß Anwendung. Bei Schulen, bei denen das Land selbst gesetzlicher Schulerhalter ist, sowie für schulärztliche Leistungen, die nicht im Rahmen schulgesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden, besteht keine Beitragspflicht. Beiträge nach den vorstehenden Bestimmungen gelten als Aufwand für die Erhaltung der Schule gemäß Abs 3 lit b sublit bb.

3. 2 Rechtliche Erwägungen:

Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der mit Bescheid der belangten Behörde der Bf als gesetzliche Schulerhalterin vorgeschriebene Kostenbeitrag für schulärztliche Leistungen nach § 1 Abs 9 SchuOG.

Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist (vgl Art 14 Abs 6 B-VG). Gemäß Art 14 Abs 3 lit a B-VG idF BGBl I Nr 138/2017 ist die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen hinsichtlich Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, hinsichtlich der Erlassung von Ausführungsgesetzen und der Vollziehung Landessache. Gemäß § 1 Abs 3 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz bestimmt der Landesgesetzgeber, wer gesetzlicher Schulerhalter der öffentlichen Pflichtschulen ist, wobei dazu das Land, die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu bestimmen sind. Die Aufgaben der gesetzlichen Schulerhalter werden im Umfang der „äußeren Organisation“ nach Art 14 Abs 3 lit a B-VG festgelegt. Wer gesetzlicher Schulerhalter im Bundesland Salzburg ist, normiert § 1 Abs 4 SchuOG.

Die den Gebietskörperschaften als gesetzlichen Schulerhaltern öffentlicher Schulen obliegenden Verpflichtungen sind im öffentlichen Recht begründet (vgl VfGH 12.10.1984, A4/81). Sie haben den sich aus der Erfüllung der Aufgaben der Schulerhaltung ergebenden Aufwand zu tragen, sofern nicht durch die zuständige Gesetzgebung (§ 2 F-VG) bestimmt ist, dass dieser Aufwand von einer anderen Gebietskörperschaft getragen wird (vgl VfGH 12.10.1984, A4/81). Der VfGH hat die Frage, ob eine Aufgabe einer bestimmten Gebietskörperschaft im Sinn des § 2 F-VG als „ihre Aufgabe“ zuzurechnen sei, grundsätzlich anhand der Vollziehungskompetenz beantwortet (vgl VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0114).

Die Beistellung der Schulärzte (und Räume) für Tätigkeiten, die Schulärzten nach schulrechtlichen Vorschriften zukommen, ist ein Teil der Schulerhaltung und fällt hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen unter den Kompetenztatbestand des Art 14 Abs 3 lit a B-VG (vgl VfSlg 10842/1986 und die Erläuterungen in den Gesetzesmaterialen zur Novelle BGBl Nr 326/1975 zu § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, 1407 Blg Nr XIII. GP).

Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 20.03.1986, VfSlg 10842/1986, klargestellt, dass die Beistellung von Schulärzten in einer Weise, dass die ihnen aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden, dem Begriff „äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen“ zu unterstellen ist. Die organisatorische Vorkehrung zu treffen, dass diese Aufgaben in sachgerechter Weise in einer öffentlichen Pflichtschule besorgt werden können, ist eine Frage der äußeren Organisation der öffentlichen Pflichtschule und obliegt dem jeweiligen Schulerhalter, wobei diesem in Ansehung des § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes weitgehend Gestaltungsspielraum überlassen ist (vgl VfGH 20.03.1986, VfSlg 10842/1986). Ob in einer öffentlichen Pflichtschule, überhaupt ärztliche Aufgaben zu besorgen sind, ist kein Gegenstand einer organisatorischen, sondern einer sonstigen schulrechtlichen Regelung; die Kompetenz zu einer solchen Regelung kommt gemäß Art 14 Abs 1 B-VG dem Bund zu (vgl VfGH 20.03.1986, VfSlg 10842/1986).

Die Landessanitätsdirektion hat im Schreiben vom 03.06.2025 an die Bf klargestellt, dass sich die dargestellten Beiträge nur auf schulärztliche Leistungen beziehen, die im Rahmen schulgesetzlicher Verpflichtungen erbracht wurden.

Die gesetzlichen Schulerhalter haben den sich aus der Erfüllung der Aufgaben der Schulerhaltung ergebenden Aufwand grundsätzlich selbst zu tragen, sofern nicht durch die zuständige Gesetzgebung (§ 2 F-VG) bestimmt ist, dass dieser Aufwand von einer anderen Gebietskörperschaft getragen wird (vgl VfGH 12.10.1984, A4/81). § 1 Abs 9 SchuOG normiert eine Pflicht des Landes für die Beistellung (dh auch Kostentragung, vgl VfGH 23.06.2022, A85/2020) der Schulärzte (für Leistungen im Rahmen schulgesetzlicher Verpflichtungen), wobei für die aus der Erfüllung dieser Verpflichtung entstandenen Kosten des Landes auch eine für den gesetzlichen Schulerhalter (auf ein Drittel der Kosten eingeschränkte) Beitragspflicht normiert.

Aus § 1 Abs 9 SchuOG ergibt sich für das Land aus der darin normierten Aufgabenbesorgung (Beistellung und Kostentragung für schulärztliche Leistungen, die im Rahmen schulgesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden) ein Anspruch gegen andere Gebietskörperschaften als gesetzliche Schulerhalter. Ein solcher Anspruch ist finanzausgleichsrechtlicher Natur und daher ein öffentlich-rechtlicher Anspruch (vgl VfGH 12.10.1984, A4/1981). § 1 Abs 9 SchuOG normiert zur Entscheidung für Streitigkeiten der Beitragspflicht eine Zuständigkeit der Landesregierung und Entscheidung mit Bescheid unter sinngemäßer Anwendung des § 42 SchuOG.

In Ansehung der dargestellten Rechtslage ist also zwischen der Beistellung (und Kostentragung) von schulärztlichen Leistungen, die im Rahmen schulgesetzlicher Verpflichtungen zu erbringen sind, der Kostenbeitragspflicht der gesetzlichen Schulerhalter und der Entscheidung im Streitfall mit Bescheid über diese Kostenbetragspflicht zu differenzieren.

Die Bf wendet sich mit ihrer Beschwerde zum einen gegen die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Kostenbeitragspflicht; zum anderen geht die Bf von der Unzuständigkeit der belangten Behörde für die Bescheiderlassung aus und führt eine Zuständigkeit der Bildungsdirektion für eine Entscheidung im Streitfall mit Bescheid ins Treffen.

Im Beschwerdefall ist zunächst also die strittige Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zu klären. Zur Prüfung der Zuständigkeit ist das Verwaltungsgericht nach § 27 VwGVG von Amts wegen verpflichtet (vgl VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0072).

§ 1 Abs 9 SchuOG normiert unter sinngemäßer Anwendung des § 42 SchuOG eine Entscheidung im Streitfall mit Bescheid der Landesregierung. Die Vorschreibung von Beiträgen mit Bescheid nach § 1 Abs 9 SchuOG - die als Schulerhaltungsaufwand gelten (vgl § 1 Abs 9 letzter Satz SchuOG) - ist eine hoheitliche Aufgabe in Vollziehung einer in die Vollzugskompetenz des Landes kommende Angelegenheit nach Art 14 Abs 3 lit a B-VG, für die nach dem Wortlaut in § 1 Abs 9 SchuOG (schon vor Inkrafttreten des Bildungsreformgesetz 2017, BGBl I Nr 138/2017) eine Verwaltungsbehörde, nämlich die Landesregierung, vorgesehen war.

Gemäß Art 113 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 138/2017 obliegt seit 01.01.2019 den Bildungsdirektionen die Vollziehung des Schulrechts für öffentliche Schulen gemäß Art 14 B-VG. Nach der Verfassungsbestimmung des § 32 Abs 1 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (im Folgenden: BD-EG) traten die Bildungsdirektionen mit 01.01.2019 hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Bildungsdirektion fallenden Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Stelle der Landesregierung.

Die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens ist seit 01.01.2019 von den als gemeinsame Behörden des Bundes und des Landes für jedes Land eingerichteten Bildungsdirektionen zu besorgen (vgl Art 113 Abs 4 B-VG und vgl VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0119).

Die Vorschreibung von Beitragsleistungen für Schulerhaltungsaufwand (vgl § 1 Abs 9 letzter Satz SchuOG) mit Bescheid ist eine hoheitliche Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens in einer Angelegenheit nach Art 14 Abs 3 lit a B-VG, für welche seit 01.01.2019 (verfassungsrechtlich) eine sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektion vorgesehen ist (vgl Art 113 Abs 4 und Art 151 Abs 61 B-VG; § 3 Abs 1 BD-EG). Auch aus den Gesetzesmaterialen zum 2. Salzburger Bildungsreform-Ausführungsgesetz 2018 (vgl RV 30 Blg LT 16. 2. Session, Seite 20) ist abzuleiten, dass die „Entscheidung im Streitfall über die Beitragspflicht“ in § 1 Abs 9 SchuOG als hoheitliche Aufgabe beurteilt wird, welche der Bildungsdirektion zukommt.

Aus der seit 01.01.2019 in Kraft getretenen und im Verfassungsrang stehenden Übergangsbestimmung nach § 32 Abs 1 BD-EG folgt, dass die Bildungsdirektionen an die Stelle der Landesregierung treten, hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Bildungsdirektionen fallenden Angelegenheiten der Landesvollziehung, wovon bei der bescheidmäßigen Vorschreibung nach § 1 Abs 9 SchuOG aus den oben dargestellten Erwägungen auszugehen ist.

In Ansehung dieser Verfahrens- und Übergangsbestimmungen gebietet sich für das Verwaltungsgericht (auch im Hinblick auf die Zielsetzungen des Bundesverfassungsgesetzgebers mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl Nr I 138/2017 den Vollzug des Schulwesens der unter Art 14 B-VG fallenden Angelegenheiten bei einer Sonderbehörde zusammenzufassen) die Annahme, dass der belangten Behörde seit 01.01.2019 keine Zuständigkeit mehr im Hinblick auf bescheidmäßige Entscheidungen im Streitfall nach § 1 Abs 9 SchuOG für Kostenbeiträge aus der Beistellung für schulärztliche Leistungen, die im Rahmen schulgesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden, zukommt, womit der angefochtene Bescheid gemäß § 27 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben war.

Ein von der Bf angeregtes Verfahren nach Art 140 Abs 1 B-VG war für das Verwaltungsgericht nicht angezeigt, weil in Ansehung des Wortlautes der (in Verfassungsrang stehenden) Übergangsbestimmung nach § 32 Abs 1 BD-EG und der sinngemäßen Anwendung nach § 42 SchuOG (mit Verweis auf § 48 SchuOG) für das Verwaltungsgericht klargestellt ist, dass die Bildungsdirektion an die Stelle der Landesregierung tritt. Auch die Entscheidung im Streitfall nach § 42 Abs 2 SchuOG (§ 1 Abs 9 SchuOG ordnet die sinngemäße Anwendung des § 42 SchuOG an) ist eine hoheitliche Aufgabe, die nach § 32 Abs 1 BD-EG seit 01.01.2019 von der Bildungsdirektion wahrzunehmen ist. Demgemäß war der Bescheid der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben, um auf diese Weise den Weg für einen Abspruch des auch von der Bf bei der Bildungsdirektion eingebrachten Antrages vom 10.06.2025 frei zu machen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergibt sich aus § 33 Z 2 BD-EG.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da die zu beurteilende Rechtsfrage der sachlichen Zuständigkeit für die Entscheidung im Streitfall mit Bescheid wegen Beiträgen nach § 1 Abs 9 SchuOG – soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar - in der Rechtsprechung des VwGH nicht geklärt ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

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