LVwG S 405-13/1164/1/2-2025

405-13/1164/1/2-2025Tribunale amministrativo regionale24 lug 2025

Regest

Abgabenrecht, Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag; wirtschaftliche Unverkäuflichkeit kein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 77b Abs 2 ROG

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-13/1164/1/2-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.13.1164.1.2.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer-Zehetner über die Beschwerde von A, [...], gegen den Bescheid der [Gemeindevorstehung der Gemeinde] (belangte Behörde) vom 31.03.2025, Zahl *cc,

zu R e c h t:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

Mit Bescheid [der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters] der [Gemeinde] vom 07.01.2025, Zahl *dd, wurde der Beschwerdeführerin und den Mitbesitzern als Abgabenschuldner für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 gemäß § 77b Abs 1 ROG sowie der einschlägigen Bestimmungen der BAO für das Baulandgrundstück mit der Grundstücks-Nr (Gst) *bb/4, [Katastralgemeinde], mit einem Flächenausmaß von insgesamt 762 m² eine Abgabe für den Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag in der Höhe von € 860 vorgeschrieben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2025, Zahl *ee, wurde die dagegen fristgerecht erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass es unrichtig sei, dass sie die alleinige Ansprechpartnerin der Besitzergemeinschaft sei. Die Beschwerdeführerin sei trotz engen Kontakts mit der Gemeinde nicht über den Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag informiert worden. [Die ehemalige Bürgermeisterin/Der ehemalige Bürgermeister] habe die Absicht gehabt, in der [...] einen Kindergarten zu bauen. Dazu sei das Grundstück wichtig gewesen und sei es zu einem Gespräch über den Kauf des Grundstücks gekommen. [Von der Bürgermeisterin/Vom Bürgermeister] und den Gemeinderäten sei sodann ein Angebot gemacht worden; auch von anderen Bewerbern habe es Angebote gegeben. Die Besitzergemeinschaft sei an das Angebot der Gemeinde gebunden gewesen und wurde dieses bisher nicht zurückgezogen. Ohne Bindung wäre das Grundstück längst verkauft und bebaut gewesen. Durch den derzeitigen Verkauf sei eine Bebauung vorgesehen. Nach dem Bürgermeisterwechsel im Jahr 2023 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass nie ein Kindergarten geplant gewesen sei. Durch die Vorgangsweise mit dem Angebot der Gemeinde sei die Besitzergemeinschaft hingehalten und am Verkauf gehindert worden. Durch das Angebot für dieses Grundstück und das Verschweigen des Beitrags könne keine Forderung geltend gemacht werden. Eine Bereitstellung müsse allen Besitzern im Voraus von der Gemeinde angekündigt werden. Es werde nicht ständig nach B gefahren, um zu sehen, ob etwas Wichtiges angeschlagen worden sei. Die Gemeinde habe den Verkauf seit 2022 verhindert und habe diese folglich wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht keinen Anspruch auf den Beitrag.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

2. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, C, D und E sind jeweils zu ¼ grundbücherliche Eigentümer des Gst *bb/4, [Katastralgemeinde]. Dieses hat ein Flächenausmaß von insgesamt 762 m².

Das Grundstück ist unbefristet seit mehr als fünf Jahren in der Widmungskategorie „Bauland Kerngebiete“ ausgewiesen. Das Grundstück war im Jahr 2023 unbebaut und zur selbständigen Bebauung geeignet. Für dieses Grundstück wurde seit 2018 keine behördliche Bausperre durch Verordnung der Gemeindevertretung bzw durch Verordnung der Landesregierung erlassen. Das Baulandgrundstück war nicht als Aufschließungsgebiet, Aufschließungszone oder Vorbehaltsfläche gekennzeichnet, es galten keine Vereinbarungen gemäß § 18 ROG und war die Bebauung wegen Fehlens eines Bebauungsplans nicht unmöglich.

Mit rechtskräftigem Bescheid [der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters] der [Gemeinde] vom 17.09.2024, Zahl *aa, wurde die Beschwerdeführerin als Vertreterin mit Wirkung für die Gesamtheit der Eigentümer des Grundstücks Nr *bb/4, [Katastralgemeinde], hinsichtlich der abgabenrechtlichen Vorschreibungen der [Gemeinde] bestellt. Die Bestellung gilt solange und so weit nicht eine andere Person der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreter namhaft gemacht wird. Eine solche wurde im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum nicht namhaft gemacht.

Die [Gemeinde] hat die Abgabenschuldner über ihre Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung durch Veröffentlichung in der Gemeindezeitung, Ausgabe September 2022 S 16, Ausgabe Dezember 2022 S 9 sowie Ausgabe Dezember 2023 S 16 informiert. Weiters wurde diese Information auch auf der dualen und digitalen Amtstafel mit 01.12.2022 kundgemacht. Die [Gemeinde] hat überdies alle Baulandgrundstücke erhoben, für die gegebenenfalls eine entsprechende Abgabe zu entrichten sein könnte und die Grundeigentümer über diese Abgabepflicht informiert. Diese Information wurde der Beschwerdeführerin am 11.07.2024 durch Hinterlegung zugestellt.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen waren anhand der Aktenlage zu treffen und sind diese darüber hinaus unstrittig. Aus dem aktenkundigen Grundbuchsauszug und einer Einsicht in das SAGIS (Salzburger Geographisches Informationssystem) ergeben sich die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen, zur Fläche und zur Widmung. Unstrittig war das Grundstück im Jahr 2023 nicht bebaut, jedoch zur selbständigen Bebauung geeignet.

Der Bescheid [der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters] der [Gemeinde] vom 17.09.2024, mit welchem die Beschwerdeführerin als Vertreterin hinsichtlich der abgabenrechtlichen Vorschreibungen bestellt wurde, ist aktenkundig. Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass im gegenständlich relevanten Zeitraum eine andere Person der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreter namhaft gemacht wurde.

Die digitale Amtstafel der [Gemeinde] kann über die Internetseite dieser Gemeinde abgerufen werden. Die amtliche Information betreffend den Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag wird hierin immer noch kundgemacht und ist auch ersichtlich, dass diese am 01.12.2022 angeschlagen wurde. Auch die entsprechenden Ausgaben der Gemeindezeitung sind online über die Internetseite der Gemeinde abrufbar und konnte nach entsprechender Einsicht die obige Feststellung getroffen werden. Das Schriftstück, mit welchem die Beschwerdeführerin persönlich über die Selbsterklärung informiert wurde, ist aktenkundig, dies samt Zustellnachweis, an welchem nicht zu zweifeln war.

4. Rechtliche Beurteilung:

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG, LGBl Nr 30/2009 idgF, lautet auszugsweise:

§ 5 ROG 2009 (Salzburger Raumordnungsgesetz 2009) – Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:

(…)

2. Bauland-Eigenbedarf: Flächen,

a) die den Eigentümern oder ihren Kindern (oder eines Enkelkindes anstelle eines Kindes) zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse dienen, und zwar im Ausmaß von 700 m² Grundfläche je berechtigter Person,

b) die der Erweiterung oder Verlegung von Betrieben dienen;

(…)

6. Grundstücke und Baulandgrundstücke:

a) Grundstücke: Grundflächen, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind;

b) Baulandgrundstücke: Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind; dabei bilden in Bezug auf die Abgaben nach diesem Gesetz eine Einheit:

aa) die bebauten Teile eines Baulandgrundstücks sowie die zugehörigen Erschließungs-, Stellplatz- und Hausgartenflächen odgl, auch wenn diese Teile eines angrenzenden eigenen Baulandgrundstücks sind;

bb) räumlich zusammenhängende unverbaute Teile von Baulandgrundstücken, soweit sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören und nicht unter die sublit aa fallen;

c) unverbaute/bebaute Grundflächen, Grundstücke und Baulandgrundstücke:

aa) unverbaute: zur selbständigen Bebauung geeignete Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, die mit keinem Bau oder nur mit Nebenanlagen bebaut sind;

bb) bebaute: Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, auf denen ein Bau errichtet ist oder mit dessen Errichtung bereits begonnen wurde, soweit es sich dabei nicht um eine Nebenanlage handelt;

(…)

§ 13 Abs 1 ROG 2009 (Salzburger Raumordnungsgesetz 2009) – Überörtliche Bausperre

Die Landesregierung kann durch Verordnung für genau zu bestimmende Gebiete des Landes eine Bausperre erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die Durchführung von überörtlichen Planungen für linienhafte Infrastrukturprojekte nicht zu erschweren oder unmöglich zu machen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die von der Bausperre betroffenen Gemeinden zu hören.

(…)

§ 21 ROG 2009 (Salzburger Raumordnungsgesetz 2009) – Behördliche Bausperre

(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung für genau zu bestimmende Gebiete eine Bausperre erlassen, wenn

1. die Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts, des Flächenwidmungsplans oder eines Bebauungsplans beabsichtigt ist und

2. eine Bausperre notwendig ist, um die Durchführung der Planung nicht erheblich zu erschweren oder unmöglich zu machen.

(…)

§ 77b ROG 2009 (Salzburger Raumordnungsgesetz 2009) – Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag

(1) Die Gemeinden erheben einen Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag als ausschließliche Gemeindeabgabe. Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.

(2) Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland der Widmungskategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 ausgewiesen sind. In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen und entfällt die Abgabepflicht in:

1. Zeiten von Bausperren,

2. Zeiten von Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet, Aufschließungszone oder Vorbehaltsfläche,

3. Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß § 18 (oder einer Vorgängerbestimmung) für das betreffende Baulandgrundstück mit noch nicht abgelaufenen Leistungsfristen über dessen Bebauung oder Überlassung an Dritte,

4. Zeiten, in denen eine Bebauung wegen Fehlens eines Bebauungsplanes unmöglich war.

(3) Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Abs 2, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) sowie Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben.

(4) Bemessungsgrundlagen sind

1. das Flächenausmaß des Baulandgrundstücks und

2. die Anzahl der vollen Monate im Kalenderjahr, in denen mit einer der Widmung entsprechenden Bebauung noch nicht begonnen worden ist.

Vom Flächenausmaß gemäß der Z 1 ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland, und zwar ab 1. Jänner 2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer (§ 5 Z 2) abzuziehen. In die Fünfzehnjahresfrist sind die Zeiten gemäß Abs 2 Z 1 bis 4 nicht einzurechnen.

(5) Der Abgabensatz für ein volles Kalenderjahr beträgt:

Flächenausmaß (Differenz nach Abs 4 vorletzter Satz)

Abgabenhöhe in €

Tarif 1

Tarif 2

Tarif 3

Tarif 4

bis

500 m²

501 m²

bis

1. 000 m²

1. 400

1. 260

1. 120

860

1. 001 m²

bis

1. 700 m²

2. 800

2. 520

2. 240

1. 720

1. 701 m²

bis

2. 400 m²

4. 200

3. 780

3. 360

2. 580

2. 401 m²

bis

3. 100 m²

5. 600

5. 040

4. 480

3. 440

je weitere angefangene 700 m²

1. 400

1. 260

1. 120

860

Dabei gilt:

(…)

4. der Tarif 4 für Baulandgrundstücke in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus.

(6) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Abgabeschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Über diese Verpflichtung sind die Gemeindebürger von der Abgabenbehörde vor Beginn des Jahres 2023 zu informieren.

(7) Der Abgabenertrag fließt der Gemeinde zu. Er ist für Zwecke der aktiven Bodenpolitik der Gemeinde sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.

Zur Vertretung der Eigentümer des Grundstücks:

Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass diese nicht „alleinige Ansprechpartnerin der Besitzergemeinschaft“ sei, so ist dieser entgegenzuhalten, dass sie mittels eines rechtkräftigen Bescheides [der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters] der [Gemeinde] vom 17.09.2024 zur Vertreterin mit Wirkung für die Gesamtheit der Eigentümer des Grundstücks Nr *bb/4, [Katastralgemeinde], hinsichtlich der abgabenrechtlichen Vorschreibungen der [Gemeinde] bestellt wurde. Die Bestellung gilt solange und so weit nicht eine andere Person der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreter namhaft gemacht wird. Eine solche wurde im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum nicht namhaft gemacht.

Zur Information von der Abgabenbehörde:

Gemäß § 77b Abs 6 ROG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Abgabenschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Über diese Verpflichtung sind die Gemeindebürger von der Abgabenbehörde vor Beginn des Jahres 2023 zu informieren.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die [Gemeinde] ihrer Verpflichtung zur Information der Gemeindebürger durch Kundmachung an der Amtstafel, Veröffentlichung in den Gemeindezeitungen und Informationsschreiben an die Beschwerdeführerin nachgekommen ist.

Zum vorgebrachten Verkauf des Grundstücks:

Gemäß § 77b Abs 2 ROG sind Gegenstand der Abgabe unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 01.01.2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland der Widmungskategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 ausgewiesen sind. In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen und entfällt die Abgabepflicht bei:

1. Zeiten von Bausperren,

2. Zeiten von Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet, Aufschließungszone oder Vorbehaltsfläche,

3. Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß § 18 (oder einer Vorgängerbestimmung) für das betreffende Baulandgrundstück mit noch nicht abgelaufenen Leistungsfristen über dessen Bebauung oder Überlassung an Dritte,

4. Zeiten, in denen eine Bebauung wegen Fehlens eines Bebauungsplanes unmöglich war.

Unstrittig lag gegenständlich kein Fall des § 77b Abs 2 ROG vor. Die Beschwerdeführerin argumentiert in diesem Zusammenhang zusammengefasst, dass eine Bindungswirkung an ein Angebot der Gemeinde vorgelegen sei und das Grundstück ohne diese Bindung längst verkauft und bebaut sei. Diese Argumentation läuft jedoch ins Leere, zumal die von der Beschwerdeführerin angeführte Unmöglichkeit des Verkaufs des Grundstücks nicht mit einem Fall des § 77b Abs 2 ROG gleichzusetzen ist. Die behauptete wirtschaftliche Unverkäuflichkeit aufgrund einer allfälligen Bindungswirkung eines Angebots kann nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 77b Abs 2 ROG fallen, da sie nicht auf einer behördlichen Anordnung beruht, sondern auf zivilrechtlichen Umständen, die außerhalb des Regelungsbereichs dieses Gesetzes liegen. Mit der Regelung des § 77b Abs 2 ROG wird das Ziel verfolgt, nur solche Hindernisse zu berücksichtigen, die objektiv und rechtlich die Bebauung oder Nutzung eines Grundstücks unmöglich machen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Faktoren haben hingegen keinen Einfluss auf die rechtliche Möglichkeit der Bebauung.

Im Ergebnis kann die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht als Grundlage für eine Befreiung von der Abgabepflicht herangezogen werden und wurde die Abgabe für den Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag rechtmäßig vorgeschrieben. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag und insbesondere zu § 77b Abs 2 ROG.

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