LVwG S 405-3/1403/1/10-2025

405-3/1403/1/10-2025Tribunale amministrativo regionale1 lug 2025

Regest

Baurecht; Feuerpolizei, feuerpolizeilicher Auftrag, Mangel der Brandsicherheit, Brandmeldeanlage, Löschanlage, Revision

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-3/1403/1/10-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.3.1403.1.10.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Resch über die Beschwerde der A G mbH, [...], vertreten durch Rechtsanwalt B, pA C Rechtsanwälte, [...], gegen den Bescheid [der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters] (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.01.2025, Zahl ***,

zu R e c h t:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß §§ 17 und 28 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs 1 Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 iVm § 59 Abs 2 AVG der Beschwerdeführerin aufgetragen wird, der belangten Behörde für die im [...], Grundstück Nr *aa, KG D, Liegenschaft E-Straße, ausgeführte Brandmeldeanlage einen mängelfreien Revisionsbericht gemäß TRVB 123 S und für die im [...], Grundstück Nr *aa, KG D, Liegenschaft E-Straße, ausgeführte ortsfesten Löschanlage F einen mängelfreien Revisionsbericht gemäß TRVB 128/22 S jeweils binnen sechs Wochen ab Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorzulegen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende A G mbH (im Folgenden: Bf) ist Verfügungsberechtigte über [...], Grundstück Nr *aa, KG D, Liegenschaft E-Straße (im Folgenden: Gebäude). Im Gebäude sind eine Brandmeldeanlage in Vollschutzausführung mit Rufweiterleitung und eine ortsfeste Löschanlage F ausgeführt.

Mit dem Bescheid [der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters] (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.01.2025, Zahl *** (im Folgenden: Bescheid) wurden der beschwerdeführenden A G mbH (im Folgenden: Bf) Aufträge nach § 13 Abs 1 Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 (im Folgenden: FPO) betreffend das Gebäude erteilt. Soweit beschwerdegegenständlich relevant wurde der Bf in Spruchpunkt I. 4. des Bescheides aufgetragen, einen mängelfreien Revisionsbericht der Brandmeldeanlage bis 01.04.2025 zu übermitteln. Mit Spruchpunkt I. 5. wurde der Bf aufgetragen, einen mängelfreien Revisionsbericht gemäß TRVB 128/22 S der ortsfesten Löschanlage F bis 01.04.2025 zu übermitteln. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde für Spruchpunkt I die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde ausgeschlossen.

Gegen die mit Spruchpunkt I. 4. und 5. des Bescheides erteilten feuerpolizeilichen Aufträge (im Folgenden: feuerpolizeiliche Aufträge) hat die Bf fristgerecht Bescheidbeschwerde erhoben. Der bescheidmäßige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG blieb von der Bf unbekämpft. Die Bf beantragt die feuerpolizeilichen Aufträge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben, in eventu eine Aufhebung und Zurückverweisung im Sinn des § 28 Abs 3 VwGVG.

Die Bf bringt vor, es bestehe für die Bf keine Pflicht, einen Revisionsbericht für die Brandmeldeanlage oder Löschanlage zu übermitteln. Die Behörde habe nicht angegeben, aufgrund welcher Norm die Bf die Pflicht habe, Revisionsberichte zu übermitteln. Im Zuge der Feuerbeschau dürften keine zusätzlichen Überprüfungsverpflichtungen geschaffen werden; im Zuge einer Feuerbeschau sei im Sinn des § 11 Abs 1 Z 5 FPO zu kontrollieren, ob allfällige bereits vorgeschriebene Überprüfungspflichten eingehalten würden. Demnach sei zu prüfen, ob es bereits vorgeschriebene Überprüfungspflichten gebe. Die Behörde stütze die Durchführung von Revisionen und Übersendung der Bezug habenden Berichte betreffend Brandmeldeanlagen (TRVB 123 S) und Löschanlagen (TRVB 128/22) auf die Technischen Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz (im Folgenden: TRVB), welche - weil sie nicht von einem gesetzgebenden Organ verlautbart worden seien - für sich keine rechtsverbindliche Wirkung gegenüber der Bf entfalten würden. Aus dem Gesetz (BauTG) ergebe sich keine Verbindlichkeit gegenüber der Bf; auch gebe es keine Verordnung oder keinen Bescheid, in welchem die Revisionsbestimmung der TRVB wirksam verbindlich erklärt worden wären. Mangels Verbindlichkeit seien die TRVB keine Überprüfungsverpflichtungen im Sinn des § 11 Abs 1 Z 5 FPO. Der Auftrag der belangten Behörde, einen mängelfreien Revisionsbericht für die Brandmeldeanlagen und Löschanlagen zu übermitteln, erfolge aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

In der Sache fand am 24.06.2025 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die jeweils eingenommenen Prozessstandpunkte der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mündlich erörtert wurden und der anwesende Amtssachverständige für vorbeugenden Brandschutz angehört wurde. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben auf eine mündliche Entscheidungsverkündung verzichtet.

2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die Bf ist verfügungsberechtigt über das Gebäude. Im Gebäude sind eine Brandmeldeanlage gemäß TRVB 123 S in Vollschutzausführung mit Rufweiterleitung und eine ortsfeste Löschanlage F gemäß TRVB 128 S ausgeführt. Am 18. und 19.12.2024 fand im Gebäude eine Feuerbeschau ua in Anwesenheit eines Amtssachverständigen für vorbeugenden Brandschutz (im Folgenden: Amtssachverständiger) statt. Der Amtssachverständige hat im Zuge der Feuerbeschau feuerpolizeiliche Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit im Gebäude festgestellt. Das Nichtvorliegen von Revisionsberichten betreffend Brandmeldeanlage und Löschanlage wurde vom Amtssachverständigen jeweils als Mängel der Brandsicherheit beurteilt. Zur Behebung der festgestellten Mängel der Brandsicherheit hat der Amtssachverständige aus fachlichen Gesichtspunkten jeweils die Vorlage eines mängelfreien Revisionsberichtes gemäß TRVB vorgeschlagen. Die Bf ist den feuerpolizeilichen Aufträgen bislang nicht nachgekommen. Ein Revisionsbericht gemäß TRVB betreffend Brandmeldeanlagen und Löschanlagen ist nicht mit einem Instandhaltungsprotokoll oder Wartungsprotokoll gleichzusetzen; eine Wartung kann von hausinternen Stellen durchgeführt werden; eine Revision gemäß TRVB ist von einer externen Stelle unter Wahrung eines Vier-Augen-Prinzips durchzuführen.

3. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage sowie den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Dass die Bf verfügungsberechtigt über das Gebäude ist und im Gebäude eine Brandmeldeanlage in Vollschutzausführung mit Rufweiterleitung und eine Löschanlage F ausgeführt sind, ist im Beschwerdefall unstrittig.

Die am 18. und 19.12.2024 nicht vorhandenen Revisionsberichte die Brandmeldeanlage und die Löschanlage betreffend wurden vom Amtssachverständigen als feuerpolizeiliche Mängel der Brandsicherheit beurteilt. Dieser fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen ist die Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch hat der Amtssachverständige in der öffentlichen Beschwerdeverhandlung für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass Instandhaltungsprotokolle oder Wartungsprotokolle für Brandmeldeanlagen und Löschanlagen nicht mit Revisionsberichten gemäß TRVB gleichzusetzen sind.

Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Bedenken, wenn Sachverständige bei ihrer fachlichen Beurteilung technische Richtlinien heranziehen, wenn diese dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen, was für die vom österreichischen Bundesfeuerwehrverband herausgegebenen Technischen Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz (TRVB) als anerkannte Brandschutzregelwerke zutrifft (vgl VwGH 26.11.1991, 91/05/0123).

4. Rechtliche Beurteilung:

Feuerpolizeiliche Aufträge iSd § 13 Abs 1 FPO dienen der Verhütung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden und damit unmittelbar dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen (vgl VwGH 22.06.2004, 2003/06/0201).

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass am 18. und 19.12.2024 im Gebäude eine Feuerbeschau in Anwesenheit eines Amtssachverständigen für vorbeugenden Brandschutz stattgefunden hat und vom Amtssachverständigen nicht vorhandene Revisionsberichte für die Brandmeldeanlage und die Löschanlage gemäß TRVB aus brandschutztechnischen Gesichtspunkten als Mangel der Brandsicherheit beurteilt wurde. In Ansehung dieser fachlichen Einschätzung des Amtssachverständigen erteilte die belangte Behörde als Feuerpolizeibehörde die verfahrensgegenständlichen feuerpolizeilichen Aufträge unter Bezug auf § 13 Abs 1 FPO als erforderliche Maßnahmen zur Behebung der feuerpolizeilichen Mängel innerhalb angemessen kurzer Frist.

Werden Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit festgestellt, hat die Feuerpolizeibehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessen kurzer Frist aufzutragen (vgl § 13 Abs 1 FPO).

Mit § 13 Abs 1 FPO wird der Feuerpolizeibehörde die Verpflichtung auferlegt und die Handhabe gegeben, durch die Feuerbeschau oder auf andere Weise ihr bekanntgewordene Mängel der Brandsicherheit abzustellen (vgl Blg LT Nr 18 6. GP 2. Session). Die Erteilung von feuerpolizeilichen Aufträgen nach § 13 Abs 1 FPO ist nicht zwingend an die Durchführung einer Feuerbeschau gebunden (vgl Blg LT Nr 18 6. GP 2. Session).

Entscheidend für einen feuerpolizeilichen Auftrag im Sinn des § 13 Abs 1 FPO ist, ob ein Mangel der Brandsicherheit vorliegt; ist dies zu bejahen, hat die Feuerpolizeibehörde im Sinne der Brandsicherheit die zur Behebung der Mängel erforderlichen feuerpolizeilichen Aufträge zu erteilen. Dabei kommt der Feuerpolizeibehörde kein Ermessen zu.

Die Bf ist der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen, wonach nicht vorhandene Revisionsberichte der Brandmeldeanlage und Löschanlage als Mängel der Brandsicherheit anzusehen sind, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zudem hat der Amtssachverständige klargestellt, dass Instandhaltungsprotokolle oder Wartungsprotokolle nicht mit Revisionsberichten gemäß TRVB gleichzusetzen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Richtlinien und technische Regelwerke zwar keine Regelungen mit normativer Wirkung. Es kann aber keine Unschlüssigkeit oder Mangelhaftigkeit in der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen darin erkannt werden, dass der Sachverständige die anerkannten Regeln der Technik (sohin die jeweils relevanten TRVB als brandschutztechnische Mindeststandards und anerkannte Brandschutzregelwerke) für seine fachliche Beurteilung herangezogen hat; diese einschlägigen Regelwerke für vorbeugenden Brandschutz konnten vom Amtssachverständigen als Grundlage seiner fachlichen Beurteilung herangezogen werden (vgl VwGH 28.02.2018, Ro 2014/06/004; 17.06.2010, 2009/07/0037). Im Übrigen ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, warum eine nicht dem Stand der Technik revisierte Brandmeldeanlage oder Löschanlage keinen Mangel der Brandsicherheit im Sinn des § 13 Abs 1 FPO darstellen sollte. Auch können baupolizeilich zu errichtende und ausgeführte brandschutztechnische Anlagen, welche mangels Revision nicht mehr den brandschutztechnischen Mindeststandards entsprechen, nicht als bauliche Mängel im Sinn des § 13 Abs 4 FPO angesehen werden, weil zu differenzieren ist, ob einerseits brandschutztechnische Anlagen aus baupolizeilichen Gesichtspunkten zu errichten sind und andererseits zu prüfen ist, nach welchen brandschutztechnischen Standards brandschutztechnische Anlagen zu betreiben und zu revisieren sind. Demgemäß erfolgten die zur Behebung der vom Amtssachverständigen festgestellten feuerpolizeilichen Mängel der Bf erteilten feuerpolizeilichen Aufträge nach § 13 Abs 1 FPO zu Recht. In Ansehung der vom Amtssachverständigen getroffenen Beurteilung zur Leistungsfrist, welcher die Bf in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten ist, war die Behebung der feuerpolizeilichen Mängel schon aus öffentlichen Interessen und Rücksichten binnen angemessen kurzer Frist im Sinn des § 13 Abs 1 FPO neu aufzutragen und erscheint die Behebung binnen sechs Wochen ab Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als angemessen kurz im Sinn des § 13 Abs 1 FPO.

Der von der Bf ins Treffen geführten Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 5 FPO kommt im gegebenen Zusammenhang nur eingeschränkte Bedeutung zu, weil in § 11 Abs 1 FPO (bloß) demonstrativ festgelegt wird, worauf im Zuge einer Feuerbeschau „insbesondere“ Augenmerk zu legen ist. Mit den verfahrensgegenständlichen feuerpolizeilichen Aufträgen wurden entgegen dem Vorbringen der Bf keine neuen Überprüfungspflichten vorgeschrieben, sondern die zur Behebung der (vom Amtssachverständigen festgestellten) Mängel der Brandsicherheit erforderlichen feuerpolizeilichen Aufträge erteilt.

Entgegen dem Vorbringen der Bf ist der feuerpolizeiliche Auftrag auch ausreichend bestimmt, weil „mängelfrei“ schon bei Wortinterpretation nur im Sinne von „keinerlei Mängel aufweisend“, „einwandfrei“ bzw „ohne Fehler“ verstanden werden muss. Ein mängelfreier Revisionsbericht ist demnach ein Revisionsbericht, in welchem nach durchgeführter Revision der jeweils in Betracht kommenden brandschutztechnischen Anlage dokumentiert wird, dass sich die brandschutztechnische Anlage als mängelfrei und fehlerfrei darstellt und sohin ihrem Zweck entsprechend zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einwandfrei beiträgt.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes in der Rechtsprechung des VwGH zur Salzburger Rechtslage bislang nicht klargestellt ist, ob Mängel im Zusammenhang mit Revisionen gemäß TRVB von baupolizeilich zu errichtenden technischen Brandschutzeinrichtungen auch als bauliche Mängel im Sinn des § 13 Abs 4 FPO anzusehen sind.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340,- zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.