progetti
405-13/1110/1/9-2025•LVwG S 405-13/1110/1/9-2025
405-13/1110/1/9-2025Tribunale amministrativo regionale8 mag 2025
Abgabenrecht, Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag, bebautes Baulandgrundstück, Garten bildet mit bebauter Grundfläche eine Einheit, Eigenbedarf, Wohnbedürfnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Eva Vogl MES über die Beschwerde des A gegen den Bescheid [des Bürgermeisters] (belangte Behörde) vom 13.09.2024, Zahl ***, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024, Zahl ***, und Vorlageantrag vom 09.01.2025,
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 13.09.2024, Zahl ***, ersatzlos behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid [des Bürgermeisters] vom 13.09.2024, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer ein Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag für das Baulandgrundstück Gst-Nr ***, mit einem Flächenausmaß von 703,30 m², in der Höhe von € 860,00 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, es handle sich nicht um ein unbebautes Baulandgrundstück, sondern um ein bebautes Grundstück samt Garten. Dieser Garten sei bepflanzt mit Bäumen und Thujenhecken und werde als solcher genützt. Folglich handle es sich nicht um ein unverbautes Grundstück.
Diese Beschwerde wurde in weiterer Folge dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt, welches mit Beschluss vom 11.12.2024 die Parteien gemäß § 281a BAO formlos darüber verständigte, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO zu erlassen ist.
In weiterer Folge erging am 17.12.2024 zur Zahl *** die Beschwerdevorentscheidung [des Bürgermeisters] mit dem Inhalt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Die in § 5 Z 2 ROG 2009 ersichtliche Eigenbedarfsfläche von 700 m² sei seitens der Behörde als Anhaltspunkt für die Unterbringung der rechtlichen Erschließungs-, Stellplatz- und Hausgartenflächen herangezogen worden, weshalb nach Abzug dieser Fläche eine Restfläche von 649 m² verbleibe. Bei diesem Grundstücksteil handle es sich um ein unverbautes Baulandgrundstück im Sinne des § 5 Z 6 lit c sublit aa ROG 2009, weshalb ein entsprechender Beitrag vorzuschreiben sei.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
Diese wurde schließlich am 17.01.2025 wiederum dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In dieser Angelegenheit fand am 23.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der der Beschwerdeführer persönlich sowie für die belangte Behörde der [Amtsleiter] sowie der [Bauamtsleiter] teilgenommen haben. Die Parteien wurden gehört und die Akten kamen zur Verlesung.
I.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Herr A, wohnhaft in [...], ist Eigentümer des Grundstückes *** mit einem Flächenausmaß von 1.349 m².
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 18.12.2023 ein Formular für die Selbsterklärung hinsichtlich des Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrages übermittelt, welches am 25.01.2024 an die Behörde zurückgeschickt wurde.
In diesem Formular geht die Behörde von einem gewidmeten und unverbauten Bauland mit einer Größe von 703,30 m² aus. Mit dem Formular zur Selbsterklärung machte der Beschwerdeführer die Befriedigung eines Wohnbedürfnisses eines Kindes, nämlich seines Sohnes [...], geboren am ..****, geltend. Aufgrund des Abzugs des geltend gemachten Eigenbedarfs in der Größe von 700 m², verblieb laut Selbsterklärung nur eine Fläche von 3,30 m², woraus sich nach Ansicht des Beschwerdeführers kein Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag ergab.
Mit Bescheid vom 13.09.2024 wurde diese Geltendmachung des Eigenbedarfs jedoch nicht anerkannt, sondern ein Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag in der Höhe von € 860,00 vorgeschrieben. Dieser Bescheid vom 13.09.2024 ist nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024 verfahrensgegenständlich.
Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung von einer Aufteilung des Grundstückes in eine bebaute und eine unverbaute Teilfläche ausgegangen. Anhaltspunkt dafür war, dass eine Grundfläche von 700m2 als bebautes Baulandgrundstück angesehen wurde, basierend auf der Größe der gesetzlich in § 5 Z 2 ROG 2009 vorgesehenen Eigenbedarfsfläche.
[Plandarstellung aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt]
Übersichtsplan bebaute und unverbaute Einheit, ohne Maßstab
Der restliche Teil des Grundstückes, welches konkret große Teile des Gartens des Beschwerdeführers darstellt, wurde als unverbautes Baulandgrundstück der Berechnung des Infrastruktur-Bereitstellungbeitrages zugrundegelegt.
Am Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich somit zum Einen das Wohnhaus und zum Anderen ein kultivierter Garten, welcher vom Beschwerdeführer auch bewirtschaftet wird.
[Bilder aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt]
Die Rasenfläche wird regelmäßig gemäht und der Garten ist durch Baumbestand bzw frisch gepflanzte Thujenhecken eingefriedet. Der Garten wird von dem Beschwerdeführer und seiner Familie für Freizeit- und Erholungszwecke genützt.
Aus dem Bebauungsplan „[...]“, entsprechend der Einreichung am 13.02.2013, ergibt sich, dass die Baufluchtlinie zur B-Straße ab Straßenachse 18 Meter beträgt. Eine Bebauung wäre somit nach aktuellem Rechtsbestand erst unter Berücksichtigung dieser Baufluchtlinie 2 möglich.
[Plandarstellung aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt]
Von den Vertretern der belangten Behörde wurde dazu vorgebracht, dass sich der Bebauungsplan auf alte Grundlagen bezieht und eine Überarbeitung ehestmöglich angedacht ist. Im gegenständlichen Gebiet wurde daher schon mehrmals die Baufluchtlinie im Zuge eines Erweiterten Grundstufen Bebauungsplanes gem. § 52 ROG angepasst. Eine solche Vorgehensweise wäre auch für dieses Grundstück anzudenken und daher eine Bebauung des Grundstückes unter Berücksichtigung anderer Baufluchtlinien uu möglich.
Frustrierte Aufwendungen durch die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen, die der Gemeinde durch die Nichtbebauung dieses Grundstücksteiles entstanden wären, gibt es soweit ersichtlich nicht. Auch die belangte Behörde selbst hat dazu keine Angaben gemacht.
Das Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich im gewidmeten Zweitwohnungsgebiet. Der Beschwerdeführer hat an der Adresse „[...]“ seit 09.02.2021 seinen Nebenwohnsitz begründet.
Obiger Sachverhalt hat sich im Wesentlichen unwidersprochen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg und dem dortigen Vorbringen der Parteien ergeben. Einschau wurde genommen ins Zentrale Melderegister. Die Angaben zum Bebauungsplan ergaben sich aus dem Einreichplan, welcher vom Beschwerdeführer vorgelegt wurde. Dieser wurde an die belangte Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, übermittelt.
Im Wesentlichen galt es, in diesem Verfahren zu klären, ob ein Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag auch für ein Grundstück, wie jenes des Beschwerdeführers, in Frage kommt und wie insbesondere mit den Begrifflichkeiten „bebaut/unverbaut“ und „Eigenbedarf im Zweitwohnungsgebiet“ in diesem konkreten Fall umzugehen ist.
Folglich konnte obiger Sachverhalt unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
II.Rechtsgrundlagen
§ 264 Bundesabgabenordnung (BAO) - Vorlagenantrag
(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO)
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 30 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) – Bauland
(1) Die Nutzungsart Bauland gliedert sich in folgende Kategorien:
(2) Die Ausweisung der Kategorie Ländliches Kerngebiet setzt voraus, dass die Flächen bereits überwiegend verbaut sind und eine widmungsmäßige Trennung der gegebenen Nutzungen nicht möglich ist.
(2a) Die Ausweisung der Kategorie Gebiete für den förderbaren Wohnbau ist nur in Siedlungsschwerpunkten zulässig.
(3) In allen Bauland-Kategorien sind Bauten und sonstige Anlagen für Kultuszwecke, für Zwecke der Sicherheitsüberwachung und des Feuerschutzes zulässig, wenn sie sich der jeweiligen Flächenwidmung entsprechend in die Umgebung einordnen.
(4) In den Bauland-Kategorien gemäß Abs 1 Z 1 bis 6 sind Apartmenthäuser und Apartmenthotels erst nach Kennzeichnung der Flächen gemäß § 39 Abs 2 zulässig.
(5) In den Kategorien Betriebsgebiet und Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe mit Einzelhandelsnutzungen auf über 300 m² Verkaufsfläche (§ 32 Abs 2) nicht zulässig. In der Kategorie Betriebsgebiet gilt dies nicht für Handelsbetriebe in gemischtgenutzten Bauten mit Kennzeichnung gemäß § 39a.
(6) In der Kategorie Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen nicht zulässig.
(7) Bauliche Anlagen für Tankstellen sind nur in den Kategorien Gewerbegebiet, Industriegebiet, Gebiet für Handelsgroßbetriebe und Sonderfläche mit entsprechendem Verwendungszweck zulässig. Dies gilt auch für Betriebstankstellen mit einer Lagermenge von mehr als 10.000 kg Treibstoff.
(8) Bauliche Anlagen für Betriebe, die in hohem Maß eine Explosions- oder Strahlungsgefährdung für die Umgebung erwarten lassen oder in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie fallen, sind nur in der Kategorie Sonderfläche mit entsprechend festgelegtem Verwendungszweck zulässig.
(9) Bei der Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens ist auf den konkreten Betrieb und nicht auf den Betriebstypus abzustellen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Kategorien Reines Wohngebiet und Zweitwohnungsgebiet und für die Beurteilung nach Abs 8.
§ 77b Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) – Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag
(1) Die Gemeinden erheben einen Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag als ausschließliche Gemeindeabgabe. Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
(2) Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland der Widmungskategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 ausgewiesen sind. In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen und entfällt die Abgabepflicht in:
(3) Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Abs 2, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) sowie Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben.
(4) Bemessungsgrundlagen sind
(5) Der Abgabensatz für ein volles Kalenderjahr beträgt:
Flächenausmaß
(Differenz nach Abs 4
vorletzter Satz)
Abgabenhöhe in €
Tarif 1
Tarif 2
Tarif 3
Tarif 4
bis
500 m²
501 m²
bis
860
bis
bis
bis
je weitere angefangene 700 m²
860
(6) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Abgabeschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Über diese Verpflichtung sind die Gemeindebürger von der Abgabenbehörde vor Beginn des Jahres 2023 zu informieren.
(7) Der Abgabenertrag fließt der Gemeinde zu. Er ist für Zwecke der aktiven Bodenpolitik der Gemeinde sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.
III.Erwägungen
A. Zu den rechtlichen Grundlagen des IBB im ROG 2009
Gemäß § 77b Abs 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) erheben die Gemeinden einen Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag (IBB) als ausschließliche Gemeindeabgabe.
Abgabenbehörde ist hierbei der Bürgermeister. Gegenstand dieser Abgabe sind nach Absatz 2 unbefristete, unverbaute Baulandgrundstücke, die am 01.01.2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland der Widmungskategorie gemäß § 30 Abs 1 Z 1-5 und 9 ROG 2009 ausgewiesen sind. In die Fünfjahresfrist sind gewisse Zeiten gemäß § 77b Abs 2 Z 1-4 ROG 2009 nicht einzurechnen.
Abgabenschuldner ist ua der Eigentümer des Baulandgrundstückes. Als Bemessungsgrundlage sieht Abs 4 das Flächenausmaß des Baulandgrundstückes sowie die Anzahl der vollen Monate im Kalenderjahr vor, in denen mit einer der Widmung entsprechenden Bebauung noch nicht begonnen worden ist. Vom Flächenausmaß gemäß der Z 1, ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland, und zwar ab 01.01.2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer gemäß § 5 Z 2 ROG 2009 abzuziehen. In diese 15-Jahresfrist sind die Zeiten gemäß Abs 2 Z 1-4 ROG 2009 jedoch nicht einzurechnen. § 77b Abs 5 ROG 2009 legt den Abgabensatz für jedes volle Kalenderjahr fest. Dabei wird hinsichtlich der Tarife 1-4 je nach Gemeinde unterschieden.
Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, wobei die Abgabenschuldner bei der Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen haben. Der Abgabenertrag fließt schlussendlich der Gemeinde zu. Er ist für Zwecke der aktiven Bodenpolitik der Gemeinde sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.
In den Erläuterungen zu LGBl Nr 82/2017 (Beilagen zum Landtag, 15. Gesetzgebungsperiode, 37. Regierungsvorlage Ausschussbericht 351, 5. Session) heißt es, dass es sich beim Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag (IBB) um eine jährlich an die Gemeinde zu leistende Abgabe handelt, die trotz des Terminus „Beitrag“ in ihrem Wesen vor allem darauf abzielt, finanzielle Anreize zur Unterlassung der Bebauung zu vermeiden und solche zur Nutzbarmachung des Baulandes zu schaffen. Das damit verfolgte öffentliche Interesse beschränkt sich dabei nicht nur auf die tatsächliche Bebauung des Grundstücks und somit auf die Umsetzung der Planung und Planungsziele (Schaffung von Wohnraum, Mobilisierung udgl), sondern dient vor allem auch der Vermeidung frustrierter Aufwendungen für die Gemeinden durch die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen (daher auch die Bezeichnung „Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag“). Gerade bei den Einrichtungen der Daseinsvorsorge können die Gemeinden – so die Erläuterungen - nämlich mit deren Errichtung nicht so lange zuwarten, bis der Bedarfsfall tatsächlich eintritt, sondern sind sie gezwungen, in Vorleistung zu gehen, damit diese Einrichtungen zu diesem Zeitpunkt bereits zur Verfügung stehen.
Zur Definition der unverbauten Baulandgrundstücke verweisen die Erläuterungen auf § 5 Z 6 ROG 2009, wo es unter lit b zum einen heißt, dass Baulandgrundstücke jene Grundstücke oder Teile davon sind, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind. Dabei bilden - in Bezug auf die Abgaben nach diesem Gesetz - bebaute Teile eines Baulandgrundstückes, auch wenn diese Teile eines angrenzenden eigenen Baulandgrundstückes sind sowie auch räumlich zusammenhängende unverbaute Teile von Baulandgrundstücken, soweit sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören und nicht unter sublit aa fallen, eine Einheit.
Unter Baulandgrundstück versteht man daher nicht nur Grundstücke als Ganzes, sondern auch Teile von Baulandgrundstücken, die mit anderen Teilen von angrenzenden Baulandgrundstücken eine abgabenrechtliche Einheit bilden können. Zur Definition des Begriffes „unverbaut“ bzw „bebaut“ führt lit c aus, dass es sich dabei um Grundflächen, Grundstücke und Baulandgrundstücke handelt, die zur selbständigen Bebauung geeignet sind oder Baulandgrundstücke, die mit keinem Bau oder nur mit Nebenanlagen bebaut sind.
Durch die Novelle des ROG 2009 LGBl 103/2022, wurde aus verfahrensrechtlicher Hinsicht von der Selbstbemessung durch die Abgabenschuldner abgesehen und wurde nach dem Beispiel der Kommunalabgabe für Zweitwohnsitze und Wohnungsleerstände festgelegt, dass die Bemessung durch die Abgabenbehörde mit Bescheid nach den Regeln der BAO zu erfolgen hat. In materiellrechtlicher Sicht wurden Konkretisierungen hinsichtlich der Fristrechnung, welche hier nicht verfahrenseinschlägig sind, gemacht.
Zuletzt wurde § 77b ROG 2009 mit der Novelle LGBl Nr 39/2024 geändert. In den Erläuterungen (Nr 239 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Landtages, 2. Session der 17. Gesetzgebungsperiode) heißt es, dass die Regelung auch entsprechend verfassungskonformer Interpretation dahingehend präzisiert wird, dass Ausschlussgründe nach den Ziffern 1-4 nicht nur die Fünfjahresfrist hemmen, sondern sollte die fünf-Jahresfrist bereits abgelaufen sein und erst danach ein Ausschlussgrund (zB eine Bausperre) eintreten überhaupt (für die Dauer ihres Bestandes) die Abgabenpflicht beseitigen.
B. Zum verfahrensgegenständlichen Grundstück
Einleitend ist auszuführen, dass für das vorliegende Verfahren die Frage, ob das Grundstück seit mehr als fünf Jahren als Bauland gewidmet ist, nicht strittig ist. Insofern sind auch keine konkreten Überlegungen hinsichtlich der Fristenberechnung und der darauf Bezug nehmenden Novellen des § 77b ROG 2009, anzustellen.
Die Argumentation der Verfolgung eines öffentlichen Interesses durch Einhebung eines IBB aufgrund von frustrierten Aufwendungen der Gemeinde durch die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen greift in diesem konkreten Fall nicht, da das Grundstück aufgrund der Bebauung durch ein Wohnhaus bereits vollständig an- und aufgeschlossen ist. Vom Beschwerdeführer werden dafür auch die entsprechenden Abgaben und Beiträge beglichen.
Die Erläuterungen des § 77b ROG 2009 und dessen Novellen verweisen hinsichtlich des Begriffs „bebaut“ und „unverbaut“ auf § 5 Z 6 ROG 2009 und geben keinerlei Hinweise darauf, wie mit Baulandgrundstücken umzugehen ist, die bereits bebaut sind, allerdings eine große Fläche des zur Gänze als Bauland gewidmeten Grundstückes als Garten genützt und somit auch bewusst nicht bebaut wird. Als „unverbaut“ werden Baulandgrundstücke angesehen, die zur selbstständigen Bebauung geeignet sind. Was darunter konkret bei unverbauten Grundstücksteilen zu verstehen ist, lässt das Gesetz offen. Auch gibt es hinsichtlich der konkreten Voraussetzungen zur Geltendmachung des „Eigenbedarfes“ keine weiteren Ausführungen in den Erläuterungen. Es wird dazu ebenfalls nur allgemein auf die Begriffsbestimmung des ROG 2009 in § 5 Z 2 zu verwiesen. Dort heißt es, dass Bauland-Eigenbedarf jene Flächen sind, die den Eigentümern oder ihren Kindern (oder eines Enkelkindes anstelle eines Kindes) zur Befriedung ihres Wohnbedürfnisses dienen, und zwar im Ausmaß von 700 m² Grundfläche je berechtigter Person. Unter Bauland-Eigenbedarf versteht man weiters jene Flächen, die der Erweiterung oder Verlegung von Betrieben dienen. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Geltendmachung von Eigenbedarf im Zweitwohnungsgebiet nicht möglich ist, da hier das Wohnbedürfnis nicht entsprechend verdichtet ist.
Für das vorliegende Verfahren gilt es daher, folgende Aspekte zu klären:
1. Sind Baulandgrundstücke, bei denen nur Teile des Grundstückes bebaut sind, zur Gänze als bebaut anzusehen oder können Teile davon, die nicht verbaut sind, als abgabenrechtliche Einheit angesehen werden und somit diesbezüglich ein IBB vorgeschrieben werden?
2. Ist die Berücksichtigung von Eigenbedarf in Zweitwohnungsgebieten rechtlich möglich?
3. Wann ist ein Grundstück zur selbständigen Bebauung geeignet; welche Rolle spielt diesbezüglich der Bebauungsplan?
Zur Frage 1.:
Wie bereits ausgeführt, verweisen die Erläuterungen des ROG 2009 zu § 77b ganz allgemein auf die Begriffsdefinitionen des § 5 Z 6 ROG 2009 hinsichtlich der Frage, was ein Baulandgrundstück bzw ein unverbautes Grundstück ist. Unzweifelhaft hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass unter einem Baulandgrundstück nicht nur ein ganzes Grundstück anzusehen ist, sondern auch Teile davon. Das heißt, auch Teile eines Grundstückes, die als Bauland ausgewiesen sind, gelten als Baulandgrundstücke. Dies muss wohl auch für die Definition des unverbauten Baulandgrundstückes in § 5 Z 6 lit c ROG 2009 gelten. Insofern ist davon auszugehen, dass auch Baulandgrundstücke, die nur zum Teil bebaut sind, für den Bereich des unverbauten Grundstücksteils als „unverbautes Baulandgrundstück“ gelten (vgl dazu die Judikatur des Höchstgerichts zum Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 Abs 1 OÖ-ROG 1994, VwGH 17.10.2002, 2000/17/0155).
„Unverbaut“ im Sinne des Gesetzes sind jene Grundstücke, die zur selbständigen Bebauung geeignet sind oder Baulandgrundstücke, die mit keinem Bau oder nur mit Nebenanlagen bebaut sind. Im Salzburger Raumordnungsrecht 2023, Schmidjell - Diwald, § 5, Seite 40, heißt es, dass für die Beurteilung der Abgabenpflicht die in § 5 Z 6 lit b ROG 2009 getroffene Zusammenrechnungsregelung (gelten als Einheit) für § 77b ROG 2009 von Bedeutung ist. Demnach gilt die sublit aa für bebaute Grundstücke und die sublit bb für unverbaute Grundstücke. Die Zusammenrechnungsregel verlangt aber für die Einbeziehung anderer Baulandgrundstücke in diese steuerliche Einheit eine gemeinsame Grundstücksgrenze. So können Grundstücke, welche durch eine Verkehrsfläche oder anderes Eigentum getrennt sind, nicht zusammengerechnet werden. Der Aspekt der abgabenrechtlichen Einheit bezieht sich somit auf Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die hinsichtlich ihrer Bebauungseigenschaft oder der Tatsache, dass sie unverbaut sind, zusammengerechnet werden können. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da es sich um ein Grundstück handelt, welches im Eigentum des Beschwerdeführers steht.
Zur Definition des Baulandgrundstückes im Sinne eines Grundstückes oder eines Grundstücksteiles verweist die bereits zitierte Literatur darauf hin, dass dieses nicht von Haus aus als „bebaut“ angenommen werden dürfen, weil ein Hauptgebäude auf einem Grundstück gelegen ist. Bei entsprechend großen Grundstücken ist zu prüfen, ob in Abhängigkeit von Nebennutzungen, das sind die Erschließung, Hausgärten, Nebengebäude, etc (sogenannte „bebauungsakzessorische Nutzungen“), noch selbständig bebaubare Grundstücksteile verbleiben. Ist dies nicht der Fall, wird hinsichtlich dieser nicht genutzten Flächen von einer prinzipiellen Abgabenpflicht auszugehen sein. Hingewiesen wird darauf, dass Grundeigentümer bebauungsakzessorische Nutzungen jederzeit und großteils auch ohne behördliche Bewilligung, etc, aufnehmen können. Als Beispiele nennt die Literatur hier etwa die Entfernung einer bisherigen Einfriedung, das Anpflanzen von Obstbäumen, die Errichtung eines Teichs oder Swimmingpools, die gartengemäße Gestaltung oder die Errichtung einer bewilligungsfreien Nebenanlage. Auch die Zusammenrechnungsregel bezüglich unverbauter Baulandgrundstücke bildet jenen Fall ab, wo zwei Grundstücke durch eine gemeinsame Grundstücksgrenze geteilt sind, jedoch beide Teile als nicht bebaut anzusehen sind. Aus den Erläuterungen zur Novelle LGBl Nr 82/2017, Nr 307 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages, 5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode, mit der nicht nur § 77b ROG 2009 eingeführt wurde, sondern auch § 5 ROG 2009 (Begriffsbestimmungen) eingeführt wurde, heißt es zur Unterscheidung zwischen bebaut und unverbaut, wie folgt:
„Die lit b enthält eine Legaldefinition für den Begriff „Baulandgrundstücke“. Das sind Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind. Die sublit aa und bb enthalten dabei besondere Zusammenrechnungsregelungen in Bezug auf deren abgabenrechtliche Behandlung. In der sublit aa wird festgelegt, dass bei einem bebauten Baulandgrundstück das Gebäude mit Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet. Dabei gehört zum Wirtschaftsgut nicht nur jener Boden, auf dem ein Gebäude steht, sondern auch die, das Gebäude umgebende Bodenfläche, welche nach der Verkehrsauffassung zusammen mit dem Gebäude als Einheit „bebautes Baulandgrundstück“ angesehen wird (also Grundflächen für die Erschließung, die Stellplätze, den Hausgarten, usw, sogenannte Zugehörflächen), und zwar auch dann, wenn die Zugehörflächen Teil eines eigenen Baulandgrundstückes sind, wobei in diesem Fall freilich nur dieser Teil (und nicht auch die restliche Fläche des unbebauten Grundstückes) als „bebaut“ gilt. Die Zusammenrechnungsregel in der sublit bb ist § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes nachgebildet, erfordert jedoch einen räumlichen Zusammenhang der unbebauten, nicht unter die sublit aa fallenden Baulandgrundstücke. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt vor allem bei der Abgabenbefreiung gemäß § 77b ROG 2009 für unverbaute Baulandgrundstücke bis 500 m².“
Daraus ergibt sich zum einen, dass unbebaute Baulandgrundflächen sich auch über mehrere Grundstücke erstrecken können und dann zusammengerechnet werden und in diesem Sinne eine abgabenrechtliche Einheit bilden. Zum zweiten ergibt sich aus diesen Ausführungen jedoch weiters, dass ein bebautes Baulandgrundstück nicht nur jener Teil des Grundstückes ist, auf dem ein Haus erbaut ist, sondern auch die Zugehörflächen, nämlich Stellplätze, Hausgärten, etc, zu diesem Grundstück gehören und dies sogar auch dann, wenn die Zugehörflächen Teil eines eigenen Baulandgrundstückes sind. Jene Flächen, die eben als Zugehörflächen angesehen werden können, gelten somit als bebaut. Dies deckt sich mit den Ausführungen der Literatur, wo es eben heißt, dass sogenannte bebauungsakzessorische Nutzungen auf grundsätzlich unverbauten Grundflächen dennoch zum verbauten Teil eines Baulandgrundstückes gehören (vgl Schmidjell/Diwald, Salzburger Raumordnungsrecht 2023, § 5, S. 40, „so dürfen Baulandgrundstücke [Grundstücke und Grundstücksteile] nicht von Haus aus als bebaut angenommen werden, weil ein Hauptgebäude auf einem Grundstück gelegen ist“).
Diese Argumentation findet sich auch in einer Entscheidung des Höchstgerichtes (VwGH 18.12.2001, 98/15/0019) wieder, wo es heißt:
„Bei einem bebauten Grundstück bildet das Gebäude mit dem Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut (Hinweis E 22. September 1992, 88/14/0088 bezüglich der einheitlichen Betrachtung für die Frage der Teilwertabschreibung). Zu diesem Wirtschaftsgut gehört nicht nur jener Boden, auf welchem sich das Gebäude befindet, sondern auch die das Gebäude umgebende Bodenfläche, welche nach der Verkehrsauffassung zusammen mit dem Gebäude als Einheit "bebautes Grundstück" angesehen wird.“
Anzumerken ist jedoch, dass dieses Judikat im Zusammenhang mit einer steuerlichen Thematik ergangen ist.
Zum Aufschließungsbeitrag im oberösterreichischen ROG, welcher thematisch dem IBB ähnelt, aber gesetzlich anders umgesetzt wurde, hat das Höchstgericht wie folgt judiziert (VwGH 17.05.2023, Ra 2022/13/0121):
Die Frage der wirtschaftlichen Einheit von Grundstücken ist von der Frage der Untrennbarkeit einer solchen Einheit zu unterscheiden (vgl. VwGH 7.10.2020, Ra 2020/16/0121). Voraussetzung dafür, dass ein Grundstück (oder Grundstücksteil) nach § 25 Abs. 3 Z 3 OÖ ROG 1994 als bebaut gilt (und demnach kein Erhaltungsbeitrag festzusetzen ist), ist, dass eine untrennbare wirtschaftliche Einheit vorliegt. Ein Erhaltungsbeitrag ist demnach dann festzusetzen, wenn keine wirtschaftliche Einheit der Grundstücke vorliegt, aber auch dann, wenn zwar eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, diese aber nicht untrennbar ist. Ist also Trennbarkeit gegeben, ist es nicht entscheidend, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt.
Die Fragestellung ist nicht ident, geht aber doch in die Richtung der oben zitierten Literatur zum Salzburger ROG 2009.
Abschließend sei auch noch auf eine ältere Entscheidung zur StVO (93/03/0294, 30.11.1994) verwiesen, wo es heißt:
Eine Gartenfläche bzw Parkfläche in der Größe von 9482 m2 kann durchaus eine Einheit mit einem Wohngebäude darstellen; welches sich auf einem unmittelbar angrenzenden demselben Eigentümer gehörenden Grundstück befindet. Wenn daher die Behörde die gesamte Grundfläche als Einheit und somit als bebaute Liegenschaft iSd § 93 Abs 1 StVO ansieht, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Für den vorliegenden Fall heißt dies Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem Flächenausmaß von 1.349 m². Es handelt sich dabei um gewidmetes Bauland. Auf diesem Grundstück ist – wie im SAGIS-Auszug bereits abgebildet – ein Haus errichtet, der restliche Teil des Grundstückes wird als Hausgarten genützt. Der kultivierte Garten ist zur Gänze bewirtschaftet, mit Bäumen und Hecken bepflanzt und dient dem Beschwerdeführer und seiner Familie zu Freizeit- und Erholungszwecken.
Entsprechend der obigen Ausführungen in den Erläuterungen und auch in der Literatur handelt es sich bei dem als Garten genutzten Teil des Grundstückes um sogenannte „Zugehörflächen“ oder auch „bebauungsakzessorische Nutzungen“, was zur Folge hat, dass das Baulandgrundstück zur Gänze als „bebaut“ anzusehen ist. Auch die zitierte - jedoch aus zum Teil thematisch unterschiedlichen Rechtsgebieten stammende – Judikatur des Höchstgerichts stützt diese Argumentation, wonach Gebäudefläche und Gartenfläche nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden müssen, um insgesamt als ein bebautes Grundstück angesehen werden zu können.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück kann daher nicht Gegenstand für die Vorschreibung eines Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrages nach § 77b ROG 2009 sei, da es zur Gänze als „bebaut“ anzusehen ist.
2. Zur Frage des Eigenbedarfs im Zweitwohnungsgebiet
Weder in den Erläuterungen noch in der Literatur findet sich eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass in einem Zweitwohnungsgebiet (ZG) gemäß § 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009 die Geltendmachung von Eigenbedarf grundsätzlich nicht möglich ist. Seitens der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass man davon ausgeht, dass das Wohnbedürfnis, welches § 5 Z 2 ROG 2009 gesetzlich vorsieht, in einer solchen Konstellation nicht gegeben ist. In den Erläuterungen heißt es, dass die Berücksichtigung eines Eigenbedarfs für das Wohnen, das Vorliegen eines entsprechenden Wohnbedürfnisses erfordert, wobei ein solches anzunehmen ist, wenn bisher zB eine Mietwohnung bewohnt wird und nunmehr ein Eigenheim errichtet werden soll oder, wenn sonstige Gründe vorliegen, die eine, den tatsächlichen Verhältnissen besser angepasste Befriedigung des Wohnbedürfnisses erwarten lassen (wie zB Größe und Ausstattung, geänderte Familienverhältnisse, berufsbedingter Ortswechsel, Anhebung der Ausstattungskategorie und gesundheitliche Gründe). Dabei sieht das Gesetz vor, dass Eigenbedarf ohne weitere Voraussetzung nicht nur den Eigentümern, sondern auch ihren Kindern zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses dienen können, und zwar im Ausmaß von 700 m² Grundfläche je berechtigter Person.
Beim Sohn des Beschwerdeführers handelt es sich unzweifelhaft um eine berechtigte Person. Gemäß § 77b Abs 3, letzter Absatz ROG 2009 ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstückes als Bauland, und zwar ab 01.01.2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer abzuziehen. Festzuhalten ist, dass es weder in den gesetzlichen Bestimmungen selbst noch in den Erläuterungen dazu eine Definition gibt, wie alt das Kind sein soll/muss und wie dringend oder verdichtet sich ein Wohnbedürfnis gestalten muss. Ein konkreter Hinweis auf Bauten in Zweitwohnungsgebieten und Baugrundstücken, die nur zu Nebenwohnsitzzwecken genutzt werden, fehlt gänzlich.
Die gesetzlichen Grundlagen sprechen schlicht von einem Wohnbedürfnis, welches in keiner Weise konkretisiert ist. Zur Frage, ob es sich um ein dringendes, ein außergewöhnliches oder entsprechendes Wohnbedürfnis handeln muss, dazu geben auch die Erläuterungen keine weiteren Aufschlüsse. Insofern muss man sich am Wortlaut des Gesetzes halten, welches in § 77b ROG 2009 vorsieht, dass ein Eigenbedarf gemäß § 5 Z 2 lit a ROG 2009 geltend gemacht werden kann, was zur Folge hat, dass in den ersten 15 Jahren der Widmung 700 m² vom Grundstück abgezogen werden können. Für eine einschränkende Interpretation hinsichtlich des Alters des Sohnes oder der Tatsache, dass es sich um ein Zweitwohungsgebiet handelt, bietet das Gesetz keine Grundlage. Auch wenn der Sohn des Beschwerdeführers erst 2020 geboren ist und bis 2033 erst 13 Jahre und somit nicht einmal volljährig ist, um ein Wohnbedürfnis eigenverantwortlich geltend zu machen, reichen die gesetzlichen Grundlagen nicht aus, um den Eigenbedarf, welcher der Beschwerdeführer für sein Kind geltend gemacht hat, von Vornherein abzulehnen. Nach Abzug von 700 m² ist jedoch der Abgabentatbestand des § 77b ROG in diesem vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Zur Frage 3.:
Weiters sieht das Gesetz vor, dass es sich bei einem unverbauten Grundstück um ein Grundstück handeln muss, welches zur selbständigen Bebauung geeignet ist. Dazu wurde bereits unter Punkt 1. ausgeführt, dass es sich in diesem Fall aus rechtlicher Sicht zur Gänze um ein bebautes Grundstück handelt. Somit sei nur noch am Rande ausgeführt, dass anhand des aktuell geltenden Bebauungsplanes abzulesen ist, dass die Baufluchtlinie zur B-Straße mit 18 Meter, beginnend ab der Straßenachse, angegeben wurde. Auch wenn seitens der Behörde ausgeführt wird, dass die Bebauungspläne der Gemeinde überarbeitet werden und auf alten Grundlagen beruhen, heißt dies dennoch, dass zum aktuellen Zeitpunkt eine weitere Bebauung unter Einhaltung der Baufluchtlinie realistischerweise auch mit Berücksichtigung der Mindestabstände von vier Metern, nur schwer möglich erscheint.
Solche Überlegungen sind bei der Bemessung des Infrastruktur-Bereitstellungbeitrages anzustellen, da das Gesetz klar davon spricht, dass ein unverbautes Grundstück ein solches ist, welches zur selbständigen Bebauung geeignet ist. Somit müssen hier sämtliche Voraussetzungen vorliegen, damit hier tatsächlich ein Bau errichtet werden kann - dies unter Einhaltung sämtlicher einschlägiger gesetzlichen Grundlagen des Baurechts.
Dazu ist nochmals auf die Judikatur des Höchstgerichts (VwGH Ra 2022/13/0121, 17.05.2023) zum Aufschließungsbeitrag des oberösterreichischen ROG zu verweisen, wo es heißt:
Die selbständige Bebaubarkeit im Sinne des § 25 Abs. 4 Oö. ROG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der Baulandwidmung im Flächenwidmungsplan jedenfalls nur dann gegeben, wenn bereits zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung die (nicht bloß vage) Möglichkeit besteht, die Bauplatzbewilligung zu erlangen (VwGH 2.5.2006, 2006/17/0004).
Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass dieses konkrete Grundstück mit Wohnhaus und kultiviertem Garten zur Gänze als „bebaut“ anzusehen ist und daher die Vorschreibung eines IBB nicht in Betracht kommt. Den Fragen der Geltendmachung des Eigenbedarfs bzw der selbständigen Bebaubarkeit anhand des aktuell gültigen Bebauungsplans kommt daher bei diesem Ergebnis keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu.
Folglich war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Zur Frage des Infrastrukturbereitstellungs-Beitrages gemäß § 77b ROG 2009 liegen bisher nur wenige Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes vor, folglich fehlt es auch an Rechtsprechung des Höchstgerichtes. Auch zu den weiters einschlägigen Bestimmungen des ROG 2009 insbesondere § 5 ROG 2009 liegt - soweit ersichtlich - keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, welche Antworten auf die hier entscheidungserheblichen Fragen geben würde. Das erkennende Gericht hat sich wie zitiert auch an Judikaten zu anderen landesgesetzlichen Bestimmungen oder überhaupt gänzlich anders gelagerten Materien orientiert, können diese jedoch nur der Meinungsfindung dienen, jedoch nicht als einschlägig oder gar richtungsweisend angesehen wird.
Zu folgenden Fragestellungen fehlt daher eine Judikatur des Höchstgerichts:
Zum einen lassen die gesetzlichen Bestimmungen und auch die Erläuterungen offen, in welchem Umfang ein Baugrundstück als bebaut anzusehen ist, zu dem neben jener Fläche, auf dem das Wohngebäude steht, auch noch eine große Gartenfläche gehört, die sich ebenfalls im gewidmeten Bauland befindet (§ 77b ROG 2009 iVm § 5 Z 6 lit b sublit aa). Sollte der unbebaute Grundstücksteil tatsächlich Abgabengegenstand eines IBB sein können, gilt es zu klären, ob die Widmung eines Grundstückes als Zweitwohnungsgebiet einen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit der Geltendmachung von Eigenbedarf zur Befriedung eines nicht näher spezifizierten Wohnbedürfnisses hat (§ 77b ROG 2009 iVm § 5 Z 2 lit a ROG 2009). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes liegen hier Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig zu erklären war.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
H i n w e i s
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.