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405-2/385/1/24-2024•LVwG S 405-2/385/1/24-2024
405-2/385/1/24-2024Tribunale amministrativo regionale30 lug 2024
Umweltrecht; Luftqualitäts-Richtlinie, richtlinienkonforme Errichtung von Probenahmestellen, keine Grenzwertüberschreitung, daher keine Änderung des Lufteinhalteplanes, Säumnisbeschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von Herrn AA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29.03.2023, Zahl **, mit welchem der Antrag auf Errichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen als unbegründet abgewiesen wurde (mit Spruchpunkt I.) sowie über dessen Säumnisbeschwerde vom 20.03.2023 betreffend seinen Antrag auf Änderung des Luftqualitätsplanes (mit Spruchpunkt II.),
zu Recht:
I.Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gemäß § 28 Abs 7 VwGVG iVm § 8 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde, soweit sie sich auf den Antrag auf Änderung des Luftreinhalteplanes bezieht, stattgegeben und der Antrag auf Änderung des Luftreinhalteplanes als unzulässig zurückgewiesen. Insoweit sich die Säumnisbeschwerde auf den Antrag auf richtlinienkonforme Errichtung der Probenahmestellen bezieht, wird das Verfahren eingestellt.
III.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 14.6.2017, Zahl **, hat der Landeshauptmann von Salzburg (belangte Behörde) neben weiteren Anträgen den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2016, "Probenahmestellen in der Stadt Sbg. RL-konform zu errichten, damit die europaweite Vergleichbarkeit von Luftschadstoffbelastungen nicht unterlaufen, bzw Grenzwerte nicht ihres Sinns beraubt werden" (Spruchpunkt I.c.), ebenso wie den Antrag vom 24.10.2016, "den für die Stadt Salzburg geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der in der Richtlinie und in der IG-Luft geregelten Grenzwerte für PM10/PM2,5/NO2 im Bereich meines Wohnsitzes, der Liegenschaft AD enthält" (Spruchpunkt II.a.) zurückgewiesen.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg (VwG) mit Erkenntnis vom 06.02.2018, Zahl 405-2/88/1/27-2018, im Umfang der oben angeführten Anträge im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer von keiner Grenzwertüberschreitung unmittelbar betroffen sei, als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 25.09.2019, Ra 2018/07/0359, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) über die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers entschieden und das Erkenntnis des VwG vom 06.02.2018 im Umfang der Spruchpunkte (I.c. und II.a.) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Auf das Wesentliche zusammengefasst, führte der VwGH aus, dass in Bezug auf die Zulässigkeit eines Antrages auf Abänderung eines Luftqualitätsplanes das VwG zutreffend erkannt habe, dass dafür die Überschreitung der Grenzwerte notwendig sei und die antragstellende Partei von dieser Überschreitung unmittelbar betroffen sein müsse. Das VwG habe jedoch verkannt, dass für den örtlichen Aspekt der unmittelbaren Betroffenheit nicht nur auf den Wohnsitz, sondern auch auf den Arbeitsplatz und auf die Pflege der sozialen Kontakte im Wohnort abzustellen sei. Das Abstellen lediglich auf singuläre Messwerte an der Wohnadresse des Betroffenen greife daher in der Regel zu kurz. Zudem wiesen die Daten des Jahres 2016, die das VwG heranzuziehen gehabt hätte, Überschreitungen der Grenzwerte an den relevanten Messstellen aus, weshalb sich der Antrag des Revisionswerbers als zulässig erwiesen hätte.
In Bezug auf die weitere Rechtsfrage, ob einem Einzelnen das Recht zukomme, die Errichtung von richtlinienkonformen Probenahmestellen/Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der nach der Luftqualitäts-Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte bzw Alarmschwellen zu fordern, hatte der VwGH sein Verfahren zunächst bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Craeynest ausgesetzt. In dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil des EuGH vom 26.06.2019, C-723/17, wird die Vorlagefrage eines belgischen Gerichtes wie folgt beantwortet: "Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 288 Abs. 3 AEUV sowie die Art. 6 und 7 der Richtlinie 2008/50 dahin auszulegen sind, dass es einem nationalen Gericht zusteht, auf Antrag Einzelner, die von der Überschreitung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Grenzwerte unmittelbar betroffen sind, zu prüfen, ob die Probenahmestellen in einem bestimmten Gebiet im Einklang mit den in Anhang III Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Kriterien eingerichtet wurden, und, wenn dies nicht der Fall ist, gegenüber der zuständigen nationalen Behörde alle erforderlichen Maßnahmen wie etwa - sofern im nationalen Recht vorgesehen - eine Anordnung zu treffen, damit die Probenahmestellen im Einklang mit diesen Kriterien eingerichtet werden."
Im Erkenntnis vom 25.09.2019 führt der VwGH zur Antragslegitimation aus: "50 3.3. Der EuGH spricht vom "Antrag Einzelner, die von der Überschreitung der in Art 13 Abs 1 der Richtlinie genannten Grenzwerte unmittelbar betroffen sind. In Bezug auf die auch unter diesem Gesichtspunkt ins Treffen geführte (von einer Überschreitung) unmittelbare Betroffenheit wird auf das (unter Punkt 2.) Obgesagte verwiesen.
51 Jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses war der Revisionswerber ein solch unmittelbar Betroffener. Nach dem zitierten Urteil kam ihm daher das Recht zu, einen Antrag auf Prüfung der Konformität der Einrichtung der Probenahmestellen in einem bestimmten Gebiet mit den Vorschriften der Luftqualitäts-Richtlinie, insbesondere deren Anhänge III. und V., zu stellen.“
Infolge dieser Entscheidung behob das VwG mit Erkenntnis vom 27.11.2019, Zahl 405-2/202/1/2-2019, den Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2017 im Umfang der Spruchpunkte I. c. und II. a. ersatzlos.
Mit Bescheid vom 03.03.2020 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers zurück. Im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf Grund der Unterschreitung der EU-Grenzwerte für NO2 an den relevanten Messstellen/Probenahmestellen keine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers gegeben sei.
Das gegen diesen Bescheid erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers wurde vom VwG mit Erkenntnis vom 14.09.2020, Zahl 405-2/219/1/12-2020, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die für eine Zulässigkeit der Anträge erforderliche Grenzwertüberschreitung im relevanten Kalenderjahr 2019 nicht gegeben gewesen sei, als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 21.10.2021, Ra 2020/07/0117-6, gab der VwGH der vom Beschwerdeführer erhobenen außerordentlichen Revision statt und hob das Erkenntnis des VwG vom 14.09.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend legte der VwGH dar, dass dem Revisionswerber unabhängig von einer Grenzwertüberschreitung das unmittelbar aus der Luftqualitäts-RL ableitbare Recht zukomme, die Einrichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen zur Kontrolle der Einhaltung der nach der Luftqualitäts-RL vorgeschriebenen Grenzwerte bzw Alarmschwellen in der Stadt Salzburg zu begehren. Da auch nicht auszuschließen sei, dass das Nichtvorliegen einer Grenzwertüberschreitung im Kalenderjahr 2019 die Folge der Einrichtung nicht richtlinienkonformer Probenahmestellen gewesen sei, sei das Erkenntnis des VwG daher im Umfang der Bestätigung der Spruchpunkte II. a. (Antrag auf Abänderung des Luftqualitätsplans der Stadt Salzburg) und I. c. (Antrag auf Einrichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen) des Bescheides der belangten Behörde als inhaltlich rechtswidrig aufzuheben gewesen.
Mit Beschluss vom 17.11.2022, Zahl 405-2/307/1/3-2021, behob das VwG sodann den Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2020 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück. In der Begründung ihrer Entscheidung hielt das VwG fest, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren über den Antrag auf Einrichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen inhaltlich zu entscheiden habe und auf Basis des Ergebnisses dieser Entscheidung den Antrag auf Abänderung des Luftqualitätsplanes in der Stadt Salzburg einer neuerlichen Entscheidung zuzuführen habe.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 29.03.2023, Zahl **, wies die belangte Behörde den Antrag "auf Errichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen" als unbegründet ab. Im Verfahren wurde am 14.09.2022 eine Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Immissionsschutz teilgenommen haben. Nach inhaltlicher Wiedergabe der im Verfahren eingeholten bzw eingelangten Stellungnahmen des Amtssachverständigen, des Beschwerdeführers sowie von VertreterInnen des Umweltbundeamtes (UBA) setzte sich die belangte Behörde mit den in der Luftqualitäts-RL festgelegten Kriterien zur Situierung von Probenahmestellen auseinander. Abschließend kam sie zu dem Ergebnis, dass in dem für den Antrag relevanten Gebiet, dem Bundesland Salzburg, für den Schadstoff NO2 mit den Probenahme- bzw Messstellen Hallein an der A 10 sowie Lehener Park und Mirabellplatz den Vorgaben der Luftqualitäts-RL sowohl hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an Probenahme- bzw Messstellen als auch hinsichtlich der für diese Probenahme- bzw Messstellen festgelegten Standortkriterien entsprochen werde.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Untersagung der Weiterleitung falscher Daten durch die Behörde an das UBA zur Veröffentlichung, um eine Richtlinienkonformität vorzutäuschen. Das UBA melde der Kommission für den Ballungsraum Stadt Salzburg und Umgebung die Probenahmestellen A1 Salzburg, Lehen, Mirabellplatz und Rudolfsplatz als richtlinienkonform, obwohl diese überwiegend nicht den Lagekriterien entsprechen würden. Die Feststellung im Bescheid, wonach entsprechend der Bevölkerungsanzahl des Bundeslandes Salzburg zumindest zwei Probenahmestellen zu betreiben seien, sei falsch. Die Richtlinie spreche von Ballungsräumen und Gebieten, nicht jedoch von Ländern wie etwa dem Bundesland Salzburg. Der Ballungsraum Salzburg Stadt umfasse 155.331 Einwohner, die Umgebung 155.693 Einwohner, dies seien insgesamt 311.000 Einwohner. Insoweit die belangte Behörde das Gebiet des Bundeslandes Salzburg und nicht das Stadtgebiet von Salzburg ihrem Bescheid zu Grunde gelegt habe, sei eigenmächtig von den Vorgaben des VwGH Erkenntnisses abgewichen worden, wonach dem Beschwerdeführer das Recht zukomme, die Einrichtung richtlinienkonformer Messstellen in der Stadt Salzburg zu begehren. Vorrangig sei daher der Ballungsraum Stadt Salzburg und Umgebung und nicht das Gebiet Bundesland Salzburg zu prüfen.
Zur Probenahmestelle Hallein A10 legte der Beschwerdeführer dar, dass dort nur deshalb die höchsten Konzentrationen gemessen werden würden, da im Ballungsgebiet Stadt Salzburg und Umgebung an Orten höchster Verkehrsdichte wie zB Kreuzung A1/Münchner Bundesstraße, Ignaz-Harrer-Straße, Sterneckstraße/Linzer Bundesstraße u.a. nicht oder nicht an richtlinienkonformen Orten gemessen werde. Zudem liege die Messstelle weder im Ballungsgebiet Stadt Salzburg und Umgebung, noch seien im Umkreis Wohngebäude vorhanden.
Im Bescheid seien die Messorte Rudolfsplatz, Salzburg A1 und Hallein A10 als Verkehrsprobenahmestellen angeführt, obwohl sich im Umkreis keine Wohnunterkünfte befinden würden. Die Richtlinie verlange unter Anhang III A., dass Probenahmestellen nur dort errichtet werden, wo sich Wohnunterkünfte befinden. Von einem namentlich angeführten Wissenschaftler des Umweltbundesamtes Dessau-Roßlau sei schriftlich bestätigt worden, dass am Ort mit hoher Verkehrsbelastung hohe Schadstoffbelastung gegeben sei und müsse deshalb unter diesen Orten der verkehrsnahe Belastungsschwerpunkt eruiert werden. Die Messstelle Lehen sei im Lehener Park wenige Meter von der Salzach entfernt situiert und somit dem dortigen Frischluftstrom der Salzach ausgesetzt, sie könne nicht als repräsentativ für mehrere Quadratkilometer des Stadtgebietes gelten.
Im Ballungsgebiet Stadt Salzburg und Umgebung seien zwei ortsfeste Probenahmestellen für NO₂ zu betreiben, wovon eine für den Verkehr am Belastungsschwerpunkt und eine für den städtischen Hintergrund aufzustellen sei. Weder würden die als richtlinienkonform ausgewiesenen Probenahmestellen im Stadtgebiet der Richtlinie entsprechen, noch sei die Mindestzahl erfüllt. Der Aussage der belangten Behörde, wonach in dem für den Antrag relevanten Gebiet (Bundesland Salzburg) für den Schadstoff NO₂ mit den Probenahme- bzw Messstellen Hallein A10, sowie Lehener Park und Mirabellplatz den Vorgaben der Luftqualitätsrichtlinie, sowohl hinsichtlich der erforderlichen Anzahl, als auch hinsichtlich der festgelegten Standortkriterien entsprochen werde, sei zu widersprechen. Zudem sei auf die Schadstoffe PM10 und PM2,5 im Bescheid nicht eingegangen worden und seien die zu Grunde liegenden Anträge aus dem Jahr 2016 nicht berücksichtigt worden.
Insoweit die belangte Behörde ihm entgegenhalte, den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet zu sein, legte der Beschwerdeführer dar, dass seine Erkenntnisse ausschließlich auf einem Vergleich der Angaben der Behörde mit jenen der Richtlinie, der VwGH Entscheidungen und wissenschaftlich belegbaren Aussagen beruhe.
Mit Eingabe vom 20.03.2023 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, welche direkt beim Landeshauptmann von Salzburg eingebracht wurde und mit Schreiben vom 25.04.2023 an die zuständige Fachabteilung beim Amt der Salzburger Landesregierung weitergeleitet wurde. Die Säumnisbeschwerde hat sowohl den Antrag auf richtlinienkonforme Errichtung von Probenahmestellen, als auch jenen auf Änderung des Luftqualitätsplanes zum Gegenstand.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde und die Säumnisbeschwerde zusammen mit den Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.
Am 04.04.2024 wurde vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer sowie Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. In der Verhandlung erläuterte der dem Verfahren beigezogene, bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesene Amtssachverständige für Immissionsschutz die Einrichtung von Probenahmestellen anhand der in der Richtlinie 2008/50/EG (Luftqualitäts-RL) geändert durch RL (EU) 2015/1480 normierten Kriterien. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Fragestellung geboten.
Nach der Verhandlung übermittelte der Amtssachverständige seine ergänzenden Stellungnahmen vom 19.04.2024 sowie vom 13.06.2024, welche Ausführungen zu einer allfälligen Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II der Luftqualitäts-RL, eine technische Beschreibung der Messcontainer und hinsichtlich der Messstationen Mirabellplatz, Salzburg A1, Salzburg Rudolfsplatz und Hallein B159 eine Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Luftqualitäts-RL beinhalten.
Mit Stellungnahme vom 19.04.2024 verneinte die belangte Behörde die in der Verhandlung aufgeworfene Frage, ob es seitens der Europäischen Kommission Beanstandungen hinsichtlich der Auswahl der Probenahmestellen gegeben habe und erstattete weiteres rechtliches Vorbringen.
Dem Beschwerdeführer wurde zu diesen Stellungnahmen Parteiengehör eingeräumt, von welchem er durch Übermittlung der Stellungnahmen vom 21.05.2024 und vom 18.07.2024 Gebrauch machte.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt im Bundesland Salzburg und wohnt an der Adresse **** in der Stadt Salzburg. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers ist rund 60 Meter von der Richtungsfahrbahn Wien der Westautobahn (A 1) entfernt situiert und befindet sich etwa auf Höhe der Abfahrt BB.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Errichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen entsprechend der europäischen Luftqualitätsrichtlinie (Richtlinie 2008/50/EG idF 2015/1480/EU) abgesprochen.
Die Umsetzung der zitierten Richtlinie erfolgte in Österreich mit dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) und der IG-L-Messkonzeptverordnung 2012. Der Gesetz- bzw Verordnungsgeber hat das Bundesland Salzburg als Gebiet im Sinne der Richtlinie für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt.
Am 01.01.2023 lebten im Bundesland Salzburg insgesamt 568.346 Personen, davon lebten 214.845 Personen im Stadtgebiet von Salzburg und den Umgebungsgemeinden.
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Kartogramm der Planungsregionen im Bundesland Salzburg (Abb. 3.1 aus Bericht „Bevölkerung im Land Salzburg“ für das Jahr 2023)
Quelle: Bevölkerungsbericht 2023 (salzburg.gv.at)
Hauptverursacher von Schwefeldioxid (SO2) im Bundesland Salzburg sind vor allem ein Industriebetrieb in Hallein (ehemalige Papierfabrik) und die Heizkraftwerke in der Stadt Salzburg. Eine Messung erfolgt derzeit für den städtischen Hintergrund in Hallein auf der B159 (20.000 bis 100.000), für den städtischen Hintergrund (über 100.000) im Paumannpark (Stadt Salzburg; zuvor im etwa 500m entfernten Lehener-Park) und am Mirabellplatz (Stadt Salzburg), sowie betreffend die Industrie in Hallein Winterstall. Die Messstellen Hallein B159 und Hallein Winterstall wurden einerseits aufgrund ihrer maximalen Belastungsschwerpunkte betreffend Industrie gewählt, andererseits als Input für die Quellzuordnung. Die weiteren Messstellen in der Stadt Salzburg repräsentieren die allgemeine Exposition der Bevölkerung (Mirabellplatz und Paumannpark) bzw die Ökosysteme und Vegetation (Paumannpark). Hierfür erfolgte etwa eine Ausbreitungsrechnung für große Punktquellen in Zusammenhang mit einem Emissionskataster.
Betreffend Stickstoffdioxid (NO2) ist die Hauptursache auf den Straßenverkehr zurückzuführen; Hauptbelastungsschwerpunkte sind sohin stark befahrene Straßen wie Autobahnen (wie insbesondere die A1 und die A10), welche derzeit etwa durch Trendmessstellen, Messstellen, Ausbreitungskarten und Passivsammler überwacht werden und ursprünglich aufgrund von Modellierungen, Bevölkerungsverteilung, Emissionskatastern und Vorerkundungsmessungen errichtet wurden. Einzelne Messstellen wurden errichtet für die maximale Belastung im Verkehrsbereich (Hallein A10, Hallein B159, Stadt Salzburg Rudolfsplatz), für die maximale Belastung im Industriebereich (Hallein Winterstall), für die allgemeine Exposition der Bevölkerung (Paumannpark, Stadt Salzburg Mirabellplatz, St. Johann im Pongau), für die Ökosysteme und Vegetation (Haunsberg als Hintergrundmessung im Flachgau), für Trendaussagen (Hallein A10, Stadt Salzburg Paumannpark, Stadt Salzburg Rudolfsplatz) und für den Input für die Quellzuordnung (Hallein A10, Hallein B159, Stadt Salzburg Rudolfsplatz).
Die Belastung mit Kohlenmonoxid (CO; entsteht etwa bei der unvollständigen Verbrennung von Brenn- und Treibstoffen) ist im Bundesland Salzburg in den letzten 20 Jahren stark gesunken, sodass einige Messungen aufgrund der niedrigen Werte eingestellt wurden, jedoch weiterhin Trendmessstellen betrieben werden. Deren Standortwahl orientierte sich an der Stickstoffdioxidbelastung und findet derzeit für die maximale Belastung im Verkehrsbereich in Hallein B159 und am Rudolfsplatz, für die allgemeine Exposition der Bevölkerung am Mirabellplatz und in Tamsweg, sowie für Trendaussagen am Rudolfsplatz und in Tamsweg statt.
Die Messungen für Ozon (O3) richten sich nach der Exposition der Bevölkerung in den Hauptorten und den Bezirken und etwa den unterschiedlichen Höhenlagen. Eine Messung betreffend die allgemeine Exposition der Bevölkerung erfolgt in Hallein Winterstall, Haunsberg, Paumannpark, Mirabellplatz, St. Johann im Pongau, St. Koloman, Tamsweg, Zederhaus A10 und Zell am See; für die Ökosysteme und Vegetation in Hallein Winterstall, Haunsberg und St. Koloman. Grundlage für die Auswahl waren insbesondere wissenschaftliche Grundlagen betreffend die Ozonverteilung und Stickstoff- und Schwefeldioxidbelastungen.
Eine Belastung in Zusammenhang mit Feinstaubwerten (PM10) ist in Salzburg hauptsächlich auf den Straßenverkehr und den Winterdienst (Streusplitt und Salz) zurückzuführen. Höhere Werte sind vorwiegend im Winter bei Inversionswetterlagen (Luftschichten vermeiden eine unmittelbare Verdünnung, sodass es zu einer Konzentration des Feinstaubs kommt) zu beobachten. Messungen erfolgten betreffend maximale Belastung Verkehr in Hallein A10, Hallein B159 und Stadt Salzburg Rudolfsplatz, betreffend maximale Belastung Industrie in Hallein B159, betreffend allgemeine Exposition der Bevölkerung in Stadt Salzburg Paumannpark, Stadt Salzburg Mirabellplatz, Tamsweg, Zederhaus A10 und Zell am See, sowie betreffend Trendaussagen in Stadt Salzburg Paumannpark, Stadt Salzburg Rudolfsplatz, Tamsweg und Zederhaus A10. Für kleinere Partikel im 2,5-Mikrometerbereich, welche in die Lungenbläschen eintreten können (PM2,5), erfolgt zudem eine Messung in Hallein B159 (maximale Belastung Verkehr und Industrie), in Stadt Salzburg Paumannpark (allgemeine Exposition und Trendaussage), in Stadt Salzburg Rudolfsplatz (maximale Belastung Verkehr und Trendaussage), sowie in Zell am See (allgemein Exposition). Als Teilmenge des Feinstaubs wird zudem Benzo(a)pyren (B(a)P in PM10) in Hallein B159 und Stadt Salzburg Rudolfsplatz betreffend maximale Belastung Verkehr, in Hallein B159 betreffend maximale Belastung Industrie, in Zederhaus A10 betreffend allgemeine Exposition und in Stadt Salzburg Rudolfsplatz und Zederhaus A10 betreffend Trendaussagen gemessen. Letzteres entsteht etwa bei der unvollständigen Verbrennung (Heizungsanlagen oder auch Straßenverkehr).
Messungen des Benzols in der Luft erfolgen aufgrund des Hauptverursachers Straßenverkehr im Bundesland Salzburg vorwiegend straßennah, wenngleich die Benzolbelastung aufgrund etwa der Einführung von benzolarmen Treibstoffen stark rückläufig ist. Eine Messung erfolgt in Hallein B159 (maximale Belastung Verkehr), Haunsberg (allgemeine Exposition und Input für Quellzuordnung), sowie Stadt Salzburg Rudolfsplatz (allgemeine Exposition und Trendaussage).
Die vollständigen Messungsarten an Hand der errichteten stationären Messstellen der im Bundesland Salzburg gemessenen Luftschadstoffe stellt sich übersichtshalber wie folgt dar:
Messstelle
SO2
NO2
PM10
PM2.5
B(a)P
im PM10
CO
Benzol
Salzburg Rudolfsplatz
X
X
X
X
X
X
Salzburg Lehener Park
X
X
X
X
Salzburg Mirabellplatz
X
X
X
X
Salzburg Stadtautobahn A1
X
X
Haunsberg
X
X
X
Hallein B159 Kreisverkehr
X
X
X
X
X
X
Hallein Autobahn
X
X
Hallein Winterstall
X
X
St. Johann im Pongau
X
Zell am See
X
X
X
Tamsweg
X
X
X
Zederhaus Lamm
X
X
X
Summe
4
12
10
4
2
4
3
Permanente Luftgütemessstellen im Bundesland Salzburg (ohne Ozonmessstellen)
(Quelle: Tabelle 1 aus der Stellungnahme des ASV vom 15.03.2022)
Über diese Messungen hinaus erfolgt eine stetige Evaluierung auch anhand von zahlreich durchgeführten, stationär teilweise regelmäßig wechselnden, Passivsammlern. Zur ursprünglichen Auswahl der Standorte, welche regelmäßig evaluiert werden, ist etwa auf die Statuserhebungen zu Grenzwertüberschreitungen im Salzburger Zentralraum (Stickstoffdioxid, Feinstaub) aus den Jahren 2006 und 2008 zu verweisen. Bei den Stickstoffoxidemissionen etwa (t NOx /km.a) lag der Abschnitt A1 Salzburg Nord bis Salzburg Mitte mit 38,8 Einheiten auf dem ersten Platz, Stadt Salzburg Rudolfsplatz mit 14,4 auf dem ersten Platz nach den Autobahnabschnitten (identische Werte in beiden Jahren) und der Stadteil Lehen im Bereich Iganz-Harrer-Straße und Lehener Brücke (unweit des Lehener Parks) im Spitzenfeld mit etwa 10 Einheiten.
Entsprechend der Luftqualitätsrichtlinie wurden in deren Anhang II obere und untere Beurteilungskriterien und nähere Bewertungsschwellen zur Beurteilung deren Überschreitens festgelegt. Auf Basis der Daten des Salzburger Luftgütemessnetzes (https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/luft/messnetz/messstellenuebersicht#Salzburg, Abruf 22.07.2024) zeigte sich im Zeitraum 2019 bis 2023 in mindestens drei Einzeljahren eine Überschreitung der unteren Beurteilungsschwelle: An den Messstellen Hallein A10, Salzburg A1, Hallein B159 und Rudolfsplatz wurde der für Stickstoffdioxid (NO2) geltende Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit von 26 µg/m³ überschritten. An der Messstelle Salzburg A1 wurde der für PM10 geltende 24-Stunden-Mittelwert von 25 µg/m³ 35-mal überschritten. Die in Anhang II der Luftqualitäts-RL festgelegte obere Beurteilungsschwelle wurde weder für NO2 noch für PM10 überschritten. Hinsichtlich der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid wurden weder die obere noch die untere Beurteilungsschwelle überschritten.
Zu den Messstellen im in Betracht kommenden Nahebereich zum Beschwerdeführer im Einzelnen:
Stadt Salzburg Paumannpark (zuvor Lehener Park)
Ende 2023 wurde die im Lehener Park auf GP 3509, KG Salzburg, situierte Messstelle aufgelassen und bedingt durch die Erweiterung des dort gelegenen Kindergartens, durch eine auf GP 4/40, KG Maxglan, im rund 500 m entfernten Paumannpark, situierte Messstelle ersetzt. An der östlichen Seite des Lehener Parks verläuft die Salzach. Die Messstelle Paumannpark ist von der Salzach rund 600 m entfernt und deckt mehrere Quadratkilometer ab. Aufgrund der sie umgebenden Wohnbauten im dicht besiedelten Gebiet an einem Belastungsschwerpunkt ist sie repräsentativ, zumal durch Berechnung an Hand von Modellierungen festgestellt wurde, dass durch diese Messstelle ca 70 % des Stadtgebiets repräsentiert werden.
Auch die Messstelle Lehener Park hat ein Gebiet von mehreren Quadratkilometern abgedeckt und war für die Exposition der Stadtbevölkerung repräsentativ. In einer Entfernung von rund 30 m zum Messeinlass der Messstelle Lehener Park befand sich auf einem Gebäude des Stadtgartenamtes ein seit rund 25 Jahren stillgelegter Kamin.
Es gelangte jeweils ein standardisierter Messcontainer zur Aufstellung, der eine Länge von ca 3,9 m, eine Breite von ca 1,9 m und eine Höhe von 2,6 m aufweist. Über ein Probenahmerohr, dessen Messeinlass ca 1,1 bis 1,3 m über dem Containerdach liegt, wird die Luft mittels eines Ventilators durch den Messcontainer gesaugt und über einen Auslass am Containerboden wieder an die Außenluft abgegeben.
Der Luftstrom um den Messeinlass wird nicht beeinträchtigt. Hindernisse befinden sich in einigen Meter Entfernung, die Messeinlässe des Containers befinden sich nicht in nächster Nähe von Quellen (wie z.B. Abluft von Küchen, Rauchfang etc). An den jeweiligen Probenahmerohren befinden sich mehrere (verschließbare) Entnahmestellen, an denen die zu messende Luft den einzelnen Messgeräten zugeführt wird. Per Abluftleitung wird die Abluft der einzelnen Messgeräte über einen Auslass am Container- bzw Gebäudezwischenboden an die Außenluft abgeführt. Die Messung sehr kleinräumiger Umweltzustände in ihrer unmittelbaren Nähe wird damit vermieden. Der Messcontainer ist klimatisiert und wird mittels Temperaturgeber überwacht. Um allfällige kurze Stromunterbrechungen zu überbrücken, verfügen alle Messcontainer über eine unterbrechungsfreie Stromversorgung.
Stadt Salzburg Mirabellplatz
Die auf Teilflächen der GPn 3749/3 und 3751/1, KG Salzburg, in der Nähe des Schlosses Mirabell in der Stadt Salzburg situierte Messstelle Mirabellplatz sorgt für Messungen in einem Geschäfts- und Wohnviertel in der Stadt Salzburg. Die Messstelle wurde als Anbau zu einem bestehenden Kassenhaus der Tiefgarage Mirabellplatz errichtet. Das Dach der Messstelle ist 3,65 m hoch. Die zu messende Luft wird über ein Probenahmerohr mittels eines Ventilators durchgesaugt und durch einen Auslass am Gebäudezwischenboden wieder an die Außenluft abgegeben. Der Messeinlass des Probenahmerohres befindet sich in einer Höhe von 4,8 m, dies führt aufgrund der umliegenden Gebäude zu einer weitflächigen Erfassung von Luftschadstoffen und werden dadurch Verfälschungen durch unmittelbare Einflüsse vermieden. Die Messstelle ist für die Exposition der Bevölkerung repräsentativ. Es werden weder sehr kleinräumige Umweltzustände erfasst, noch dominiert eine einzelne Quelle.
Stadt Salzburg Rudolfsplatz
Die seit rund 40 Jahren bestehende Messstelle Rudolfsplatz in der Stadt Salzburg befindet sich in der Mitte eines Verkehrsknotenpunkts im Salzburger Stadtteil Nonntal auf einer kreisrunden, mit höheren Grünpflanzen bewachsenen Verkehrsinsel mit einem Durchmesser von knapp 21 m, die von Fußgängern gewöhnlicherweise nicht betreten wird. In einer Entfernung von 30 bis 50 m befinden sich das Bezirks- und Landesgericht Salzburg sowie in weniger als 150 m ein Krankenhaus. Die Messstelle befindet sich weniger als 10 m vom Fahrbahnrand und 33 m von der nächsten, ampelgeregelten Kreuzung entfernt. Sie repräsentiert einen innerstädtischen Belastungsschwerpunkt in unmittelbarer Angrenzung zur Salzburger Altstadt und liefert seit 1982 Daten für den verkehrsnahen Standort. Seit Bestehen des Luftgütemessnetzes hat sich gezeigt, dass die Messstelle am Rudolfsplatz die höchstbelastete Salzburger Messstelle etwa bezüglich Feinstaub ist. Sofern dort die entsprechenden Feinstaubwerte eingehalten werden, kann von einer flächenhaften Einhaltung der Grenzwerte im gesamten Landesgebiet ausgegangen werden (Umweltbundesamt, Dokumentation der Messnetzplanung 2019). Die Messstelle Rudolfsplatz ist repräsentativ für innerstädtische stark verkehrsbelastete Straßen. Dominante Quelle ist der Straßenverkehr, sehr kleinräumige Umweltzustände werden nicht erfasst. Es gelangte ein Messcontainer mit den Maßen 3,8 m x 3,8 m x 2,6 m zur Aufstellung. Der Messeinlass des Probenahmerohrs liegt ca 1,1 bis 1,3 m über dem Containerdach. Die Luft wird mittels eines Ventilators durch den Messcontainer gesaugt und über einen Auslass am Containerboden wieder an die Außenluft abgegeben.
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Rudolfsplatz in der Stadt Salzburg (Quelle: SAGISonline)
Stadtautobahn A1
Die Messstelle Salzburg A1 ist neben der Stadtautobahn A1 auf GP 2605/1, KG Liefering I, situiert und befindet sich etwa 400 m von der Autobahnabfahrt Kleßheim entfernt. In einer Entfernung von rund 150 m zur Messstation befindet sich das Fußballstadion „Red Bull Arena“ samt Parkplatz. Die nächsten Wohnunterkünfte befinden sich in einer Entfernung von rund 220 m. Vom Fahrbahnrand der Autobahn ist die Messstelle weniger als 10 m entfernt. Die Messstelle liefert Daten über einen Bereich der Salzburger Stadtautobahn, in dem höchste Luftschadstoffkonzentrationen auftreten. Sie ist somit für den Bereich entlang der Stadtautobahn repräsentativ. Es gelangte wiederum der zuvor beschriebene Standardmesscontainer zur Aufstellung.
Hintergrund für die Auswahl dieses Standorts war, dass entlang dieses Bereiches der Stadtautobahn keine Lärmschutzwände errichtet sind. Lärmschutzwände bilden Strömungshindernisse für die Ausbreitung von Luftschadstoffen und können einen mindernden Effekt auf die Belastung im Nahbereich haben. Die Messstelle A1 wurde daher in einem Bereich situiert, an dem eine unmittelbare Anströmung gegeben ist. Zudem werden weitere verkehrsinduzierte Schadstoffe durch eine nahegelegene Straße mit hohem Schwerverkehrsanteil (Oberst-Lepperdinger-Straße) erfasst.
Hallein A10
Die verkehrsnahe auf GP 112, KG Gries, situierte Messstelle Hallein A10 misst einen Bereich höchster Konzentration von Stickstoffdioxid und berücksichtigt eine Autobahnlänge von mehr als 100 m. Die Entfernung zum Fahrbahnrand der Tauernautobahn beträgt rund 8 m. Die nächsten Wohnobjekte befinden sich in einer Entfernung von 80 bis 200 m Luftlinie zur Messstation. Die Messstelle befindet sich auf einem im Eigentum der Republik Österreich stehenden Grundstück. Es gelangte wiederum der zuvor beschriebene Standardmesscontainer zur Aufstellung.
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Messstelle Hallein A10 (mit Punkt gekennzeichnet) (Quelle: SAGISonline)
Hallein B159
Die Messstelle Hallein B159 befindet sich auf GP 395/1, KG Hallein, in einer Entfernung von rund 6 m zum Fahrbahnrand. Im Umkreis zur Messstelle befinden sich städtetypische Objekte, wie ein Gasthaus, Wohnobjekte, ein Ärztezentrum und eine Schule. Dominante Quelle ist der Straßenverkehr, zudem werden Immissionen von Schwefeldioxid eines in Hallein gelegenen Industriebetriebes in Hauptwindrichtung miterfasst. Es handelt sich um eine verkehrs- und auch industrienahe Messstelle. Die erhobenen Daten decken einen Bereich ab, in dem die höchsten Konzentrationen in der Stadt Hallein auftreten. Für ähnlich hoch verkehrsbelastete Bereiche im Halleiner Stadtgebiet ist die Messstelle repräsentativ. Sehr kleinräumige Umweltzustände werden nicht erfasst.
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Messstelle Hallein B159 (mit Punkt gekennzeichnet) (Quelle: SAGISonline)
Neben diesen permanenten Messstellen werden Messungen mit mobilen Messcontainern sowie mit NO2-Passivsammlern durchgeführt. Im gesamten Bundesland werden rund 91 Passivsammler betrieben, davon befinden sich 33 in der Stadt Salzburg (https://www.salzburg.gv.at/umweltnaturwasser_/Documents/Umwelt/passivsammler-2022.pdf).
Im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr 2023 wurden im Bundesland Salzburg folgende Luftschadstoffwerte gemessen:
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(Quelle: Jahresbericht 2023 zur Luftgüte, Seite 22: https://www.salzburg.gv.at/umweltnaturwasser_/Documents/jahresbericht_luftguete_2023.pdf)
Im Jahr 2023 wurden weder die in § 9a Abs 1 IG-L iVm der Anlage 1a des IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte noch die in Anhang XI der Luftqualitäts-Richtlinie festgelegten Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit überschritten.
Das Luftgütemessnetz im Bundesland Salzburg ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung geeignet, Daten über Bereiche zu sammeln, in denen die höchste Konzentration von entsprechenden Luftschadstoffen auftreten, sowie Daten zu sammeln, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.
Im Bundesland Salzburg wurde von der Landesregierung zuletzt das auf § 9a IG-L gestützte Luftreinhalteprogramm 2023 beschlossen (Luftreinhalteprogramm-2023.pdf (salzburg.gv.at)).
Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.11.2016 auf richtlinienkonforme Errichtung von Probenahmestellen wurde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 29.03.2023 entschieden.
Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2016 auf Änderung des Luftqualitätsplanes, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der in der RL und der IG-L geregelten Grenzwerte für PM10/2,5 und NO2 im Bereich seines Wohnsitzes enthalte, hat die belangte Behörde bislang nicht entschieden.
Beweiswürdigung:
Die vorstehenden Feststellungen zu Überschreitungen bzw Unterschreitungen der in Anhang II der Luftqualitäts-RL für die einzelnen Luftschadstoffe festgelegten unteren und oberen Beurteilungsschwellen fußen auf der über Auftrag des Verwaltungsgerichts verfassten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Immissionsschutz vom 19.04.2024.
Die Feststellungen zu den Standorten der einzelnen Probenahmestellen (und Entfernungen) wurden durch Einsichtnahme in das Salzburger Geographische Informationssystem (SAGIS - Salzburger Geographisches Informationssystem - Land Salzburg) und auf Grundlage der im Verfahren eingeholten Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Immissionsschutz vom 15.03.2022, vom 19.04.2024 und 13.06.2024 sowie dessen Ausführungen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht samt der von ihm vorgelegten Unterlagen getroffen. Zahlreiche dieser Unterlagen sind öffentlich verfügbar und wurden teilweise verlinkt.
Der Amtssachverständige nahm sowohl in seinen schriftlichen Stellungnahmen als auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu den in den Anhängen II, III und V der Luftqualitäts-Richtlinie festgehaltenen Kriterien für Probenahmestellen schlüssig und nachvollziehbar Stellung. Darüber hinaus wurden für die Sachverhaltsfeststellungen der im Auftrag des Amtes des Salzburger Landesregierung von der Umweltbundesamt GmbH (UBA) im Jahr 2022 erstellte Evaluierungsbericht des Luftgütemessnetzes Salzburg (Messnetz_Evaluierung-2022.pdf (salzburg.gv.at)) und die im Sachverhalt zitierten vom Sachverständigen verwendete Unterlagen herangezogen. Das UBA mit Sitz in Wien ist ein national und international tätiges Umweltberatungsunternehmen. Gemäß § 6 Umweltkontrollgesetz handelt es sich um die Umweltfachstelle des Bundes, welcher unter anderem im Geltungsbereich der (aufgrund der Luftqualitätsrichtlinie erlassenen) Vorschriften des IG-L bzw der IG-L-MKV Aufgaben, wie die Wahrnehmung von Berichtspflichten an die Europäische Union, zukommen.
Der Evaluierungsbericht (vgl. Seite 37 ff.) kommt gleich wie der Amtssachverständige zu folgendem Ergebnis: „Die Emissionscharakteristik und die Modellrechnungen erlauben eine Eingrenzung der Gebiete mit den höchsten NO2-Belastungen auf Bereiche in der unmittelbaren Nähe von Autobahnen (A1 und A10) im Umfeld der Städte Salzburg und Hallein sowie entlang von stark befahrenen Straßen innerhalb der Stadt Salzburg. Diese Bereiche werden von den IG-L-Messungen und den Vorerkundungsmessungen engmaschig und repräsentativ abgedeckt (..)“. Weiter heißt es, dass Messungen die IG-L-Messstelle im Nahbereich der Stadtautobahn beim Stadion als höchsten expositionsrelevanten Stickstoffdioxid-Belastungsort bestätigt haben und im Land Salzburg die Siedlungsgebiete in der Stadt Salzburg durch die Messstellen Lehener Park (nunmehr Paumannpark) und Mirabellplatz repräsentativ abgedeckt werden. Ihrer Beurteilung hat das UBA neben den IG-L-Messungen umfangreiche Vorerkundungsmessungen, vor allem mittels Passivsammler, Modellrechnungen und Informationen über Emissionen zugrunde gelegt.
Im Verfahren hat sich gezeigt, dass die Ergebnisse der Passivsammler die Modellierungen bestätigen, weshalb festzustellen war, dass die Messstelle Lehener Park für die Exposition der Bevölkerung repräsentativ ist und die von ihr gemessenen Ergebnisse nicht nur für den unmittelbaren Nahebereich Aussagekraft haben. Dass selbiges auch für die seit 2024 bestehende Messstation Paumannpark gilt, konnte aus dem Umstand abgeleitet werden, dass sich diese nur rund 500 m Luftlinie vom Standort Lehener Park entfernt befindet und diese laut Auskunft des Amtssachverständigen vergleichbare Werte wie die Messstation Lehener Park liefert. Durch die ähnlichen Ergebnisse an beiden Messstandorten wird zudem deutlich, dass – wie der Beschwerdeführer vorgebracht hat – die Salzach keine „günstigeren“ Messergebnisse am Standort Lehener Park bewirkt hat. Zum exemplarischen Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Messstelle Lehener Park aufgrund ihrer Situierung in unmittelbarer Nähe zur Salzach und dem damit einhergehenden Verdünnungseffekt nicht repräsentativ sei, verwies der Amtssachverständige auch darauf, dass die Messstelle Mirabellplatz ebenfalls ähnliche Werte für Stickstoffdioxid liefere. Darüber hinaus verwies er auf von der Technischen Universität (TU) Graz angefertigte Ausbreitungskarten, die zeigen, dass die Messsergebnisse der Probennahmestelle Lehener Park für mehr als die Hälfte des Stadtgebietes repräsentativ sind. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die TU Graz die konkrete Lage der Messstelle Lehener Park, insbesondere die in unmittelbarer Nähe befindliche Salzach, bei der Erarbeitung der Ausbreitungskarten bzw von Modellierungen nicht berücksichtigt habe, entbehrt jeglicher Grundlage. Zum Hinweis des Beschwerdeführers, dass „unmittelbar neben“ der Messstelle Lehener Park ein Kamin situiert sei, wurde vom Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 13.06.2024 nach Rücksprache mit dem Leiter der Salzburger Stadtgärten mitgeteilt, dass der sich auf einem vom städtischen Gartenamt genutzten Gebäude befindliche Kamin bereits seit mehr als 25 Jahren außer Betrieb sei.
Die Repräsentativität der Messstelle Rudolfsplatz konnte im Hinblick auf die Ergebnisse der im Nahbereich der Messstelle durchgeführten Passivsammlermessungen sowie der NO2-Ausbreitungskarte festgestellt werden.
In Anbetracht der getroffenen Feststellungen und nach Würdigung aller im Akt erliegenden Unterlagen ist das Landesverwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass – wie festgestellt – das derzeitige Luftgütemessnetz im Bundesland Salzburg geeignet ist, Daten über Bereiche zu sammeln, in denen die höchste Konzentration von entsprechenden Luftschadstoffen auftreten, sowie Daten zu sammeln, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.
Rechtliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen aus der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitäts-Richtlinie) idF 2015/1480/EU, der auf Basis des Immissionsschutzgesetz Luft erlassenen IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 idgF (IG-L-MKV) und dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) lauten wie folgt:
Luftqualitäts-Richtlinie
Artikel 2 Luftqualitäts-RL - Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
16. „Gebiet“ ist ein Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, das dieser Mitgliedstaat für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt hat;
17. „Ballungsraum“ ist ein städtisches Gebiet mit einer Bevölkerung von mehr als
250000 Einwohnern oder, falls 250 000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, mit einer Bevölkerungsdichte pro km², die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist;
Artikel 4 - Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen
Die Mitgliedstaaten legen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Gebiete und Ballungsräume fest. In allen Gebieten und Ballungsräumen wird die Luftqualität beurteilt und unter Kontrolle gehalten
Artikel 6 - Beurteilungskriterien
(1) Die Mitgliedstaaten beurteilen die Luftqualität in Bezug auf die in Artikel 5 genannten Schadstoffe in allen ihren Gebieten und Ballungsräumen anhand der in den Absätzen 2, 3 und 4 sowie in Anhang III festgelegten Kriterien.
(2) In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte obere Beurteilungsschwelle überschreitet, sind zur Beurteilung der Luftqualität ortsfeste Messungen durchzuführen. Über diese ortsfesten Messungen hinaus können Modellrechnungen und/oder orientierende Messungen durchgeführt werden, um angemessene Informationen über die räumliche Verteilung der Luftqualität zu erhalten.
(3) In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte obere Beurteilungsschwelle unterschreitet, kann zur Beurteilung der Luftqualität eine Kombination von ortsfesten Messungen und Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen angewandt werden.
(4) In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für diese Schadstoffe festgelegte untere Beurteilungsschwelle unterschreitet, genügen zur Beurteilung der Luftqualität Modellrechnungen, Techniken der objektiven Schätzung oder beides.
(…)
Artikel 7 - Probenahmestellen
(1) Für die Festlegung des Standorts von Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft gelten die Kriterien des Anhangs I II.
(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle für die Beurteilung der Luftqualität darstellen, darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden relevanten Schadstoff nicht unter der in Anhang V Abschnitt A festgelegten Mindestanzahl von Probenahmestellen liegen.
(3) Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in Anhang V Abschnitt A festgelegte Gesamtzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % verringert werden, sofern
a) die zusätzlichen Methoden ausreichende Informationen für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Grenzwerte und Alarmschwellen sowie angemessene Informationen für die Öffentlichkeit liefern;
b) die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um bei der Ermittlung der Konzentration des relevanten Schadstoffs die in Anhang I Abschnitt A festgelegten Datenqualitätsziele zu erreichen, und Beurteilungsergebnisse ermöglichen, die den in Anhang I Abschnitt B festgelegten Kriterien entsprechen.
Die Ergebnisse von Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen werden bei der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Grenzwerte berücksichtigt.
(4) Die Anwendung der Kriterien für die Auswahl der Probenahmestellen in den Mitgliedstaaten wird von der Kommission überwacht, um die harmonisierte Anwendung dieser Kriterien in der gesamten Europäischen Union zu erleichtern.
Artikel 13 Luftqualitäts-RL - Grenzwerte und Alarmschwellen für den Schutz der menschlichen Gesundheit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass überall in ihren Gebieten und Ballungsräumen die Werte für Schwefeldioxid, PM10, Blei und Kohlenmonoxid in der Luft die in Anhang XI festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die in Anhang XI festgelegten Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Benzol dürfen von dem dort festgelegten Zeitpunkt an nicht mehr überschritten werden. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird nach Anhang III beurteilt. Die in Anhang XI festgelegten Toleranzmargen sind gemäß Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 1 anzuwenden.
(2) Die Alarmschwellen für die Schwefeldioxid- und Stickstoffdioxidkonzentrationen in der Luft sind in Anhang XII Abschnitt A festgelegt.
Artikel 23 - Luftqualitätspläne
(1) Überschreiten in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen die Schadstoffwerte in der Luft einen Grenzwert oder Zielwert zuzüglich einer jeweils dafür geltenden Toleranzmarge, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für diese Gebiete oder Ballungsräume Luftqualitätspläne erstellt werden, um die entsprechenden in den Anhängen XI und XIV
festgelegten Grenzwerte oder Zielwerte einzuhalten.
Im Falle der Überschreitung dieser Grenzwerte, für die die Frist für die Erreichung bereits verstrichen ist, enthalten die Luftqualitätspläne geeignete Maßnahmen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden kann. Die genannten Pläne können zusätzlich gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, vorsehen.
Diese Luftqualitätspläne müssen mindestens die in Anhang XV Abschnitt A aufgeführten Angaben umfassen und können Maßnahmen gemäß Artikel 24 umfassen. Diese Pläne sind der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln.
Müssen für mehrere Schadstoffe Luftqualitätspläne ausgearbeitet oder durchgeführt werden, so arbeiten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe integrierte Luftqualitätspläne aus und führen sie durch.
(…)
ANHANG II
Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
A. Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
[nähere Ausführungen zu konkreten Schwellenwerten]
B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist. Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
ANHANG III
Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
A.Allgemeines
Die Luftqualität wird in allen Gebieten und Ballungsräumen nach folgenden Kriterien beurteilt:
1. Die Luftqualität wird an allen Orten, mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Orte, nach den in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien beurteilt. Die in den Abschnitten B und C niedergelegten Grundsätze gelten auch insoweit, als sie für die Bestimmung der spezifischen Orte von Belang sind, an denen die Konzentrationen der einschlägigen Schadstoffe ermittelt werden, wenn die Luftqualität durch orientierende Messungen oder Modellierung beurteilt wird.
2. Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte wird an folgenden Orten nicht beurteilt:
a)Orte innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt;
b)nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 auf Industriegeländen oder in industriellen Anlagen, für die alle relevanten Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten;
c)auf den Fahrbahnen der Straßen und — sofern Fußgänger für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben — auf dem Mittelstreifen der Straßen.
B. Großräumige Ortbestimmung der Probenahmestellen
1. Schutz der menschlichen Gesundheit
a) Der Ort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass folgende Daten gewonnen werden:
—Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist;
—Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.
b)Der Ort von Probenahmestellen ist im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltzustände in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird, was bedeutet, dass der Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben - soweit möglich - für die Luftqualität eines Straßenabschnitts von nicht weniger als 100 m Länge bei Probenahmestellen für den Verkehr und nicht weniger als 250 m × 250 m bei Probenahmestellen für Industriegebiete repräsentativ sind.
c)Messstationen für den städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Station erfasst. Für die gemessene Verschmutzung sollte nicht eine Quelle vorherrschend sein, es sei denn, dies ist für ein größeres städtisches Gebiet typisch. Die Probenahmestellen müssen grundsätzlich für ein Gebiet von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.
d)Soll die ländliche Hintergrundverschmutzung beurteilt werden, dürfen die Messungen der Probenahmestelle nicht durch nahe (d. h. näher als fünf Kilometer) liegende Ballungsräume oder Industriegebiete beeinflusst sein.
e)Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist mindestens eine Probenahmestelle im Lee der Hauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt.
f)Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Orte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.
g)Sofern dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich ist, sind Probenahmestellen auf Inseln einzurichten.
2. Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme
Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme vorgenommen werden, sollten mehr als 20 km von Ballungsräumen bzw. mehr als 5 km von anderen bebauten Gebieten, Industrieanlagen oder Autobahnen oder Hauptstraßen mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von mehr als 50 000 Fahrzeugen entfernt gelegen sein, was bedeutet, dass der Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben für die Luftqualität eines Gebiets von mindestens 1 000 km² repräsentativ sind. Die Mitgliedstaaten können aufgrund der geografischen Gegebenheiten oder im Interesse des Schutzes besonders schutzbedürftiger Bereiche vorsehen, dass eine Probenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen oder für die Luftqualität in einem kleineren umgebenden Bereich repräsentativ ist.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln beurteilt werden muss.
C. Kleinräumige Ortbestimmung der Probenahmestellen
Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:
—Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (d. h., die Luft sollte grundsätzlich in einem Bogen von mindestens 270° bzw. — bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie — von 180° frei strömen), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (d. h., Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollten einige Meter entfernt sein, und Probenahmestellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollten mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).
—Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Ein höher situierter Einlass kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn die Messstation für ein großes Gebiet repräsentativ ist; Abweichungen sollten umfassend dokumentiert werden.
—Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.
—Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.
—Bei allen Schadstoffen müssen die Probenahmestellen in verkehrsnahen Zonen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Als „verkehrsreiche Kreuzung“ gilt in diesem Fall eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.
Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:
— Störquellen,
— Sicherheit,
— Zugänglichkeit,
— Stromversorgung und Telefonleitungen,
— Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung,
— Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals,
— Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe,
— bebauungsplanerische Anforderungen.
Jede Abweichung von den Kriterien dieses Abschnitts ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt D umfassend zu dokumentieren.
D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl
Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden dokumentieren für alle Gebiete und Ballungsräume umfassend die Verfahren für die Ortswahl und zeichnen Grundlageninformationen für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte auf. Die Dokumentation umfasst auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten. Werden in Gebieten oder Ballungsräumen ergänzende Methoden angewendet, so umfasst die Dokumentation auch die Einzelheiten dieser Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 3. Die Dokumentation wird erforderlichenfalls aktualisiert und mindestens alle fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Netzplanung und Messstellenstandorte nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Dokumentation wird der Kommission auf Anfrage innerhalb von drei Monaten übermittelt
ANHANG V
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
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(1) Für NO2, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid: einschließlich mindestens einer Messstation für städtische Hintergrundquellen und einer Messstation für den Verkehr, sofern sich dadurch die Anzahl der Probenahmestellen nicht erhöht. Im Fall dieser Schadstoffe darf die nach Abschnitt A Nummer 1 erforderliche Gesamtzahl der Messstationen für städtische Hintergrundquellen von der nach Abschnitt A unter Nummer 1 erforderlichen Anzahl der Messstationen für den Verkehr in einem Mitgliedstaat nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Messstationen, an denen der Grenzwert für PM10 in den letzten drei Jahren überschritten wurde, werden beibehalten, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände, insbesondere aus Gründen der Raumentwicklung, eine Verlagerung der Stationen erforderlich ist.
(2) Werden PM2,5 und PM10 im Einklang mit Artikel 8 an der gleichen Messstation gemessen, so ist diese als zwei gesonderte Probenahmestellen anzusehen. Die nach Abschnitt A Nummer 1 erforderliche Gesamtzahl der Probenahmestellen für PM2,5 und PM10 in einem Mitgliedstaat darf nicht um mehr als den Faktor 2 differieren, und die Zahl der Messstationen für PM2,5 für städtische Hintergrundquellen in Ballungsräumen und städtischen Gebieten muss die Anforderungen von Anhang V Abschnitt B erfüllen.
(…)
ANHANG XI
GRENZWERTE ZUM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT
[Ausführungen zu konkreten Grenzwerten]
Immissionsschutzgesetz-Luft – Messkonzeptverordnung 2012
§ 1 IG-L–MKV - Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
(1) Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Schwefeldioxid (SO2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), PM10, PM2,5 sowie Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sind das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume sowie die in § 2 genannten Ballungsräume.
(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Arsen (As), Kadmium (Cd), Nickel (Ni), Blei (Pb) in PM10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
§ 2 IG-L–MKV - Ballungsräume
Ballungsräume im Sinne dieser Verordnung sind
§ 5 IG-L–MKV
(3) Die PM2,5-Messung für den AEI gemäß § 2 Abs. 19 IG-L hat in den Städten Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck an den Messstellen
(6) Die Messung von Benzol hat an den Messstellen
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 7 AVG - Befangenheit von Verwaltungsorganen
(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
(…)
§ 8 VwGVG
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
§ 28 Abs 7 VwGVG – Erkenntnisse
Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Rechtliche Beurteilung:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 29.03.2023, mit welchem im dritten Rechtsgang sein Antrag vom 15.11.2016 wiederholt bzw präzisiert mit den Eingaben vom 22.11.2016, 09.12.2016 und 27.01.2017 auf richtlinienkonforme Errichtung von Probenahmestellen in der Stadt Salzburg abgewiesen wurde (siehe unten a)). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht über die Säumnisbeschwerde (siehe unten b)) des Beschwerdeführers vom 20.03.2023, soweit sich diese auf seinen Antrag vom 20.10.2016, wiederholt bzw präzisiert in den Eingaben vom 31.10.2016, 15.11.2016, 22.11.2016, 09.12.2016 und 27.01.2017 auf "Änderung des Luftreinhalteplanes, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der in der RL und der IG-L geregelten Grenzwerte für PM10/2,5, NO2 im Bereich meines Wohnsitzes enthält" (siehe c)) bezieht, zu entscheiden.
a) Richtlinienkonforme Errichtung von Probenahmestellen (Spruchpunkt I.)
Zulässigkeit des Antrages:
In dem in gegenständlicher Angelegenheit zuletzt ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2021, Ra 2020/07/0117, wird klargestellt, dass Einzelpersonen ein Recht auf behördliche Überprüfung der richtlinienkonformen Errichtung von Probenahmestellen zukommt: „Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Craeynest ist insbesondere die in Anhang III der Luftqualitäts-RL normierte Verpflichtung der nationalen Behörden, mit den Kriterien dieser Richtlinie übereinstimmende Probenahmestellen zu errichten, klar, präzise und nicht an Bedingungen geknüpft, sodass sich Einzelpersonen gegenüber den Mitgliedsstaaten auf die Einhaltung dieser Verpflichtung berufen können. Daher kommt Einzelpersonen das unmittelbar aus der Luftqualitäts-RL ableitbare Recht zu, bei den Behörden die Einrichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen zu begehren. Denn der nach deren Ermessen zu wählende Standort der Probenahmestellen spielt nach dem in der Richtlinie vorgesehenen System zur Beurteilung und Verbesserung der Luftqualität eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn die Luftverschmutzung die in der Richtlinie genannten Grenzwerte überschreitet. Daher wäre der Zweck der Richtlinie gefährdet, wenn die Behörden die Grenzen ihres Ermessens überschritten und Probenahmestellen in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum nicht in Einklang mit den in der Richtlinie aufgestellten Kriterien errichteten (vgl. EuGH 26.06.2019, Craeynest, C-723/17; 24.10.2019, Kommission/französische Republik C-636/18). In selbiger Entscheidung hat der VwGH auch festgehalten, dass für die Ausübung dieses Antragsrechtes eine von einer Grenzwertüberschreitung unmittelbare Betroffenheit nicht erforderlich sei: "Dass das Recht von Einzelpersonen, die Einrichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen zu begehren, auf den Kreis jener Personen beschränkt wäre, die bereits unmittelbar von einer Grenzwertüberschreitung – die (allenfalls) von noch ungeprüften Probenahmestellen gemessen wurden – betroffen sein müssten, ist der Luftqualitäts-RL und der dazu ergangenen Judikatur nicht zu entnehmen. Dies widerspräche dem Zweck der Richtlinie, wonach der von den Behörden festzulegende (und von Einzelpersonen überprüfbare) Standort von Probenahmestellen so zu wählen ist, dass die Gefahr von unbemerkten Grenzwertüberschreitungen minimiert wird (vgl. EuGH 26.06.2019, Craeynest, C-723/17).“.
Zusammengefasst reicht sohin eine abstrakte Betroffenheit aus, sodass sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung der Richtlinienkonformität der Probenahmestellen als zulässig erweist und einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen ist. Dabei ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht auf Grundlage der zum Antragszeitpunkt, sondern der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Der VwGH hat in Verfahren betreffend einen Antrag auf Erlassung geeigneter Maßnahmen im Sinne der Luftqualitäts-RL und des IG-L zur schnellstmöglichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für NO2 zur konkret anzuwendenden Rechtslage festgehalten, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und nicht jene der Antragstellung relevant ist (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0004), woraus der Umstand folgen kann, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss (VwGH 19.02.2018, Ra 2015/07/0074).
Prüfungsumfang:
Bei einem antragsbedürftigen Verfahren richtet sich der Prüfungsumfang nach dem Inhalt des Antrages, an welchen sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Behörde gebunden sind. Verfahrensgegenständlich wurde der Antrag auf richtlinienkonforme Errichtung von Probenahmestellen zunächst auf die Örtlichkeit der Stadt Salzburg beschränkt. In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde sich bei ihrer Prüfung nicht auf das Stadtgebiet von Salzburg beschränkt habe. Gleichzeitig erklärt der Beschwerdeführer aber, dass es sich „vorrangig um eine Prüfung im Ballungsraum Salzburg und Umgebung und nicht um das Bundesland Salzburg“ zu handeln habe. In der Verhandlung dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Antrag auf die Stadt Salzburg und Umgebung im Sinne des in der RL definierten Begriffes „Ballungsraum“ beziehe.
Insoweit der Beschwerdeführer zur Umschreibung des räumlichen Umfanges seines Antrages auf den in der Luftqualitäts-RL verwendeten Begriff „Ballungsraum“ Bezug nimmt ist Folgendes festzuhalten: In Art 2 Z 16 und 17 Luftqualitäts-RL werden die Begriffe "Gebiet" und "Ballungsraum" definiert. Unter „Ballungsraum“ ist ein städtisches Gebiet mit einer Bevölkerung von mehr als 250.000 Einwohnern zu verstehen oder, falls 250.000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, mit einer vom jeweiligen Mitgliedsstaat festzulegenden Bevölkerungsdichte pro Quadratkilometer. Zum Begriff "Gebiet" legt die Richtlinie fest, dass es sich dabei um einen Teil des Hoheitsgebietes eines Mitgliedsstaates handelt, welcher vom Mitgliedsstaat für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abzugrenzen ist. Die Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen erfolgt gemäß Art 4 der Luftqualitäts-RL durch die Mitgliedstaaten selbst.
Der Bundesgesetzgeber hat in § 1 IG-L-MKV für die Messung näher angeführter Luftschadstoffe das Gebiet jedes Bundeslandes zum Untersuchungsgebiet zur Überwachung der Emissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit erklärt. In § 2 leg cit werden jene Gebiete angeführt, die als Ballungsräume zu gelten haben. Dies sind die Ballungsräume Wien, Graz und Linz, das Gebiet von Salzburg findet sich in der taxativen Aufzählung nicht. Aus nachstehenden Überlegungen kann darin keine der Luftqualitäts-RL widersprechende Festlegung erblickt werden.
In dem von der Landesstatistik Salzburg herausgegebenen Bericht „Bevölkerung im Land Salzburg; Stand Entwicklung 2023“ werden die 119 Gemeinden des Bundeslandes Salzburg zu 16 strukturell und funktional zusammengehörigen Gruppen, sogenannten Planungsregionen zusammengefasst. In der Planungsregion „Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden“ betrug zum 01.01.2023 der Bevölkerungsstand 214.845 Personen. Selbst bei Hinzurechnen der stadtnah gelegenen Gemeinden Hallein (21.523 Einwohner), Oberalm und Puch (zusammen rund 10.000 Einwohner) wäre die in der Luftqualitäts-RL für einen Ballungsraum vorgesehene Bevölkerungsgröße von 250.000 Personen nicht überschritten.
In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf den Bevölkerungsbericht der Landesstatistik Salzburg für das Jahr 2022 davon ausgegangen, dass 311.000 Einwohner im Ballungsraum Stadt Salzburg (155.331 Personen) und Umgebung (155.693 Personen) leben. Diese Bevölkerungsgröße ergibt sich, wenn man ausgehend von der Gebietseinteilung der Landesstatistik im jährlichen Bevölkerungsbericht (Bevölkerungsbericht 2023 (salzburg.gv.at) vgl. Abbildung 3.1 und Tabelle 3.1) zu dem Gebiet Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden auch die Gebiete Flachgau-Nord, Salzburger Seengebiet und Osterhorngruppe miteinbezieht. Nach der Definition der Luftqualitäts-RL handelt es sich bei einem Ballungsraum um ein städtisches Gebiet. Die Orte der angeführten Regionen stellen kein städtisches Gebiet dar und stehen, anders als beispielsweise die Umgebungsgemeinden Wals-Siezenheim und Bergheim, mit der Stadt-Salzburg weder in dichtem örtlichen Zusammenhang, noch bestehen enge infrastrukturelle und wirtschaftliche Verflechtungen. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers war daher nicht zu folgen.
Zur Beurteilung der richtlinienkonformen Errichtung des Luftgütemessnetzes bedarf es im Gegenstand einer ganzheitlichen Betrachtung der großräumigen Ortsbestimmung des festgelegten Gebiets, welches durch das Luftgütemessnetz evaluiert werden soll. Eine gegenteilige Ansicht könnte ansonsten zur Folge haben, dass einzelne Messstationen zwar für sich genommen richtlinienkonform errichtet worden wären, die Einhaltung der von der Luftqualitäts-RL aufgestellten Kriterien, wie „höchste Konzentration“ bzw „Repräsentativität für Bevölkerungsexposition“, kann aber nur dann festgestellt werden, wenn das gesamte Gebiet iSd Luftqualitäts-RL - somit das Bundesland Salzburg – der Beurteilung zugrunde gelegt wird.
Eine Richtlinienwidrigkeit der innerstaatlich getroffenen Gebietsfestlegung war jedenfalls nicht zu erkennen. Zutreffend ist das Bundesland Salzburg als Gebiet iSd Luftqualitäts-RL ohne Ballungsraum anzusehen und einer Prüfung zu unterziehen.
Mindestzahl an Probenahmestellen:
Je nach Ausmaß der Überschreitung näher definierter Beurteilungsschwellen und der Bevölkerungsanzahl in einem Gebiet oder Ballungsraum ergibt sich aus Anhang V der Luftqualitätsrichtlinie die Mindestzahl an Probenahmestellen für ortsfeste Messungen. In Anhang II der Richtlinie werden für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10/PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid jeweils eine obere und eine untere Beurteilungsschwelle festgelegt und das Ausmaß der zulässigen Überschreitungen definiert. Für die Ermittlung, ob die oberen und unteren Beurteilungsschwellen überschritten werden, sind die Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre heranzuziehen. Eine Überschreitung liegt dann vor, wenn eine Beurteilungsschwelle in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.
Im Verfahren hat sich gezeigt, dass in Bezug auf NO2 und PM10 die unteren Beurteilungsschwellen im zeitlich relevanten Ausmaß jeweils überschritten wurden, jedoch nicht die oberen Beurteilungsschwellen. Da das Bundesland Salzburg keinen Ballungsraum iSd Luftqualitäts-RL aufweist, ergibt sich aufgrund der Bevölkerungszahl des gemäß Richtlinie relevanten Gebietes, dem Bundesland Salzburg, aus Anhang V Abschnitt A Nr. 1 der RL die Notwendigkeit der Einrichtung einer Probenahmestelle für alle Schadstoffe außer Partikel sowie von zwei Probenahmestellen für Partikel (PM2,5 und PM10). Zu PM2,5 ist anzumerken, dass weder die obere noch die untere Beurteilungsschwelle überschritten werden. Für diese Konstellation sieht die RL kein Abgehen von der in Anhang V vorgesehenen Mindestzahl an Messstellen für Partikel vor, sodass im Hinblick auf die Zielsetzung einer umfassenden Informationsgewinnung über die Luftqualität von der Notwendigkeit der Errichtung einer Probenahmestelle für PM2,5 ausgegangen wird.
In §§ 4 und 5 IG-L-MKV werden die Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung festgelegt. Über die numerischen Festlegungen der Luftqualitäts-RL hinaus ist für das Untersuchungsgebiet (=Bundesland) Salzburg folgende Mindestanzahl an Messstellen pro Schadstoff vorgesehen:
Untersuchungsgebiet
SO2
NO2
PM10
PM2,5 (**)
Benzo(a)pyren in PM10
CO
Salzburg
2
5
5
2
2
1
Die Festlegungen in der IG-L-MKV gehen hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an Probenahmestellen im Bundesland Salzburg somit über jene der Luftqualitäts-RL deutlich hinaus. Zudem sieht die RL - anders als die IG-L-MKV - nur bei einer Überschreitung der oberen Beurteilungsschwelle die Notwendigkeit der Einrichtung einer Messstation für städtische Hintergrundquellen und einer für den Verkehr vor.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nach der Luftqualitäts-RL (Anhang II Abschnitt B. iVm Anhang V Abschnitt A. 1.) im Bundesland Salzburg aufgrund der Überschreitung der unteren Beurteilungsschwelle für NO2 und PM10 in den vergangenen fünf Jahren einer Probenahmestelle für NO2 und zweier Probenahmestellen für Partikel (PM10 und PM2,5) bedarf. Unabhängig davon hat die IG-L-MKV eine verbindliche, höhere Mindestanzahl an Probenahmestellen für das Bundesland Salzburg festgelegt, welche – ausgehend von den getroffenen Feststellungen – auch errichtet wurden und betrieben werden.
Festlegungen für Probenahmestellen:
In Anhang III der Luftqualitäts-RL werden Allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität (Abschnitt A.) getroffen sowie Standortkriterien für Probenahmestellen (Abschnitt B. „Großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen“ und Abschnitt C. „Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen“) festgelegt. Der Wortlaut der RL lässt erkennen, dass den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung in nationales Recht, insbesondere betreffend kleinräumige Ortsbestimmungskriterien ein Ermessensspielraum („Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen (…)“) eingeräumt wird. Mit Anlage 2 der IG-L-MKV werden unter dem Begriff „Standortkriterien“ die Festlegungen des Anhanges III der Luftqualitäts-RL nahezu wortident in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die kleinräumigen Ortsbestimmungskriterien werden in der IG-L-MKV als lokale Standortkriterien (Anlage 2 Abschnitt III.) bezeichnet und, entsprechend dem durch die RL eingeräumten Ermessen, als Leitlinien über die Situierung von Messstellen festgelegt. Verbindlichkeit kommt ihnen somit nicht zu.
Nach der Judikatur des VwGH obliegt die Wahl der konkreten Standorte der Probenahmestellen den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens. Je nach lokaler Situation in einem Gebiet oder einem Ballungsraum können mehrere Standorte die in Anhang III Abschnitt B. Nr. 1 lit a festgelegten Kriterien der Luftqualitäts-RL erfüllen. Auch wenn die Wahl der Standorte von Probenahmestellen komplexe technische Bewertungen erfordert, ist das Ermessen der zuständigen nationalen Behörden durch den Zweck und die Ziele der einschlägigen Rechtsvorschriften eingeschränkt (VwGH 21.10.2021, Ra 2020/07/0117). Im gegenständlichen Verfahren somit zu überprüfen, ob dem europarechtlich eingeräumten Ermessen entsprochen oder dieses überschritten wurde.
Dem Einzelnen kommt zwar ein Recht zu, von einem Gericht die Richtlinienkonformität von Probenahmestellen überprüfen zu lassen. Es besteht jedoch kein europarechtlich ableitbares subjektives Recht auf Errichtung einer Messstation an einem bestimmten Ort. Vorbringen des Beschwerdeführers zu Aufstellungsorten, die nach seinem Dafürhalten geeigneter wären, kommt daher keine Verfahrensrelevanz zu.
Großräumige Standortkriterien
Gemäß Anlage III, B.1., der Luftqualitäts-RL ist der Ort der Probenahmestellen so zu wählen, dass folgende Daten gewonnen werden:
-Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die höchsten Konzentrationen des Gebiets auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mitteilungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist
-Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind
Messungen sind somit einerseits in Bereichen mit Belastungsschwerpunkten und andererseits in für die Bevölkerung repräsentativen Bereichen durchzuführen. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass ein Luftgütemessnetz geschaffen werden muss, um sämtliche dieser Daten erfassen zu können. Dass beide Kriterien an einer Messstelle vorzuliegen haben, ergibt sich daraus nicht.
Mit den in der Stadt Salzburg situierten Messstellen Lehener Park (nunmehr Paumannpark), Mirabellplatz und Hallein B159 wird das Stadtgebiet erfasst. Angesichts dessen, dass es sich dabei um jenen Bereich handelt, in welchem der größte Teil der Bevölkerung des Gebietes Salzburg lebt, kann das Kriterium „repräsentativ für einen Großteil der Bevölkerung“ jedenfalls als erfüllt, betrachtet werden. Mit der Messstelle Salzburg Rudolfsplatz wird sowohl an einem Belastungsschwerpunkt als auch an einer Örtlichkeit gemessen, die für einen großen Bevölkerungsteil repräsentativ ist. Mit den an der Autobahn situierten Messstellen Salzburg A1 und Hallein A10 wird dem Erfordernis in einem Bereich zu messen, in dem hinsichtlich NO2 die höchsten Konzentrationen auftreten, Rechnung getragen. Für das Verwaltungsgericht hat sich im Verfahren gezeigt, dass die Messstelle Hallein A10 an einem Belastungsschwerpunkt situiert ist. Zudem bestehen noch die im Sachverhalt weiters genannten Messstellen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Salzburg.
Für Verstöße gegen die Standortkriterien nach Anhang III Abschnitt B.1. lit b bis f leg cit haben sich im Verfahren keinerlei Hinweise ergeben. Hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Probenahmestellen Hallein A10, wonach diese nicht wie unter Anhang III Abschnitt B. 1c Luftqualitäts-RL gefordert, Quellen im Luv der Station erfasse, ist etwa auf den Wortlaut der Bestimmung zu verweisen, die dies lediglich für städtische Hintergrundmessstellen verlangt, nicht jedoch für eine verkehrsnahe Messstelle.
Der Amtssachverständige für Immissionsschutz hat zu den sonstigen großräumigen Standortkriterien (Anhang III Abschnitt B. lit b bis f Luftqualitäts-RL) im Verfahren mehrfach Stellung genommen und das Vorliegen bzw die teilweise Nichtrelevanz der aufgestellten Kriterien nachvollziehbar dargelegt und begründet. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Festzuhalten ist, dass das im Bundesland Salzburg bestehende Luftgütemessnetz hinsichtlich der großräumigen Standortkriterien richtlinienkonform errichtet ist.
Zur Detailprüfung der Messstationen:
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde die Messstellen Hallein A10 sowie die in der Stadt Salzburg situierten Messstellen Lehener Park und Mirabellplatz ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Im Zusammenhalt mit der im Beschwerdeverfahren erfolgten Klarstellung durch den Beschwerdeführer (siehe Ausführungen oben zum Prüfungsumfang) findet eine Prüfung dieser Messstellen im Antragsbegehren Deckung. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht von der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Sachlage auszugehen hat, wurde die als Ersatz für die Probenahmestelle Lehener Park errichtete Probenahmestelle Paumannpark der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Da die Messergebnisse der Ende des Jahres 2023 aufgelassenen Messstelle Lehener Park in den Luftgütebericht 2023 Eingang gefunden haben, wurde aber auch diese Messstelle der Beurteilung zugrunde gelegt. Im Beschwerdeverfahren wird die Richtlinienkonformität folgender Probenahmestellen geprüft:
-Stadt Salzburg, Lehener Park
-Stadt Salzburg, Paumannpark
-Stadt Salzburg, Mirabellplatz
-Stadt Salzburg, Rudolfsplatz
-Salzburg, A1
-Hallein, A10
-Hallein, B 159
Allgemeine Festlegungen
Gemäß Anlage III. Abschnitt A.2. Luftqualitäts-RL wird die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte an folgenden Orten nicht beurteilt:
a)Orte innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt;
b)nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 auf Industriegeländen oder in industriellen Anlagen, für die alle relevanten Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten;
c)auf den Fahrbahnen der Straßen und — sofern Fußgänger für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben — auf dem Mittelstreifen der Straßen;
Mit diesen Regelungen soll sichergestellt werden, dass die gemessenen Werte auch tatsächlich geeignet sind, notwendige Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit zu evaluieren. Wenn es etwa heißt, dass Probenahmestellen nicht dort errichtet werden dürfen, wo die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und auch nicht dort, wo keine festen Wohnunterkünfte bestehen, soll damit sichergestellt werden, dass keine isolierten Lagen in der Natur als Messorte dienen.
Das Kriterium der erforderlichen Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit kann im Hinblick auf die Intention der Regelung aber nicht so verstanden werden, dass es für die Öffentlichkeit einer bis zur Probenahmestelle reichenden Zugangsmöglichkeit bedarf. Vielmehr genügt, dass das von der Probenahmestelle erfasste Gebiet grundsätzlich öffentlich zugänglich ist und sich in diesem Wohnunterkünfte befinden.
Stichhaltige Hinweise auf eine nicht vorliegende Richtlinienkonformität der zu überprüfenden Messstationen haben sich im Verfahren nicht ergeben. Dem im Verfahren vorgebrachten Argumenten ist zu entgegnen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Umstand, dass rund um die verkehrsnahen bzw autobahnnahen Messstationen A1 und A10 die nächsten Wohnunterkünfte nicht unmittelbar an der Autobahn, sondern in einem Umkreis von 80-100 m situiert sind, nicht zur Richtlinienwidrigkeit führen, zumal die lokalen Standortkriterien vorgeben, dass verkehrsnahe Messstationen maximal 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein sollen (siehe unten).
Auch für den Standort Rudolfsplatz wird das Kriterium des Vorhandenseins von festen Wohnunterkünften erfüllt. Wie ausgeführt, würde eine enge räumliche Sichtweise dem Zweck der Luftqualitäts-RL widersprechen. Bei strenger Interpretation des Wortsinnes kann die Vielzahl der ständigen Arbeitsplätze rund um den Rudolfsplatz nicht unter den Begriff einer „festen Wohnunterkunft“ subsumiert werden, jedoch ist nicht begründbar, warum nicht auch diese Personengruppe vom Schutzzweck erfasst sein soll. Nach hiergerichtlicher Ansicht ist daher jedenfalls auf ein größeres Gebiet abzustellen und nicht bloß auf die unmittelbar am Rudolfsplatz gelegenen Objekte. Im relevanten Nahebereich um den Rudolfsplatz finden sich ein Krankenhaus, Schulen, Wohnunterkünfte und Arbeitsplätze. Das in Anhang III Abschnitt A. Nr. 2a Luftqualitäts-RL angeführte Kriterium ist daher jedenfalls als erfüllt anzusehen.
Dass die Probenahmestelle Rudolfsplatz aufgrund ihrer Situierung auf einer Verkehrsinsel nicht den Vorgaben von Anhang III Abschnitt A.2.c. entsprechen würde, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht festgestellt werden. Ausgehend vom Wortlaut der Richtlinie ist die Einhaltung der Grenzwerte „auf dem Mittelstreifen der Straßen“ nicht zu beurteilen. Würde man diese Formulierung als reines Standortkriterium für den Aufstellungsort der Probenahmestelle verstehen, wäre die Situierung der Messstelle Rudolfsplatz richtlinienwidrig. Für die Beurteilung der Grenzwerteinhaltung ist aber nicht der lokale Messstandort – auf dem Mittelstreifen einer Straße -, sondern das von der Messstation erfasste Gebiet („Einhaltung (…) Grenzwerte wird an folgenden Orten nicht beurteilt“) maßgeblich. Unzulässig wäre somit die Messstation so auszugestalten, dass lediglich lokale Belastungen erfasst werden würden. Wie sich aus den Feststellungen aber ergibt, ist das rund 1 m hohe Probenahmerohr auf dem ca 2,6 m hohen Messcontainer situiert, sodass die dort erfassten Luftverunreinigungen nicht die Lage auf der Verkehrsinsel, sondern den Verkehrs-Hotspot und die umliegenden Bereiche im Salzburger Stadtteil Nonntal und der angrenzenden Altstadt widerspiegeln.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die relevanten Probenahmestellen das Vorliegen der angeführten Ausschlusskriterien (Anhang III Abschnitt A. Luftqualitäts-RL) zu verneinen ist.
Kleinräumige Standortkriterien
Bei den Kriterien des Anhangs III Abschnitt C handelt es sich lediglich um Leitlinien, welchen keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt („Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen“ bzw im englischen Text „In so far as is pracitcable, the following shall apply“). Zudem räumt die Richtlinie die Möglichkeit zur Abweichung von den lokalen Standortkriterien selbst ein, indem sie normiert, dass jede Abweichung von den Kriterien dieses Abschnitts umfassend zu dokumentieren sei.
Auf die kleinräumigen Ortsbestimmungskriterien bzw lokalen Standortkriterien wurde vom Amtssachverständigen in seinen Stellungnahmen dennoch eingegangen und dargelegt, dass die in Anhang III Abschnitt C Gedankenstrich 1 bis 4 der Luftqualitäts-RL angeführten Kriterien durch die Verwendung von Standardcontainern Rechnung getragen wird. Einzige Ausnahme stellt die Messstelle Mirabellplatz hinsichtlich der Höhe des Messeinlasses dar. Laut Luftqualitäts-RL ist zu berücksichtigen, dass sich der Messeinlass in einer Höhe von 1,5 m bis 4 m zu befinden hat. Der Messeinlass der Probenahmestelle Mirabellplatz ist in einer Höhe von 4,8 m situiert. Wie bereits angeführt, handelt es sich bei den lokalen Standortkriterien bzw den kleinräumigen Ortsbestimmungskriterien um bloße Leitlinien, die „soweit möglich“ zu „berücksichtigen“ sind. Zudem hält die Luftqualitäts-RL fest, dass eine höhere Lage des Einlasses - laut RL bis zu 8 m - unter Umständen angezeigt sein kann. Der Amtssachverständige wies diesbezüglich darauf hin, dass der baulich bedingte höhere Messeinlass für die Messung von Ozon sinnvoll ist. Eine Richtlinienwidrigkeit der Probenahmestelle Mirabellplatz ergibt sich daraus jedenfalls nicht.
Für verkehrsnahe Probenahmestellen wird in Anhang III Abschnitt C Gedankenstrich 5 der Luftqualitäts-RL ein Kriterium zur Entfernung vom Fahrbahnrand und vom Rand der nächsten verkehrsreichen Kreuzung angeführt, welches wiederum nach Möglichkeit – also nicht zwingend – zu berücksichtigen ist. Der Aufstellungsort der Messstellen Hallein B 159 und Salzburg Rudolfsplatz erfüllt das vorgegebene Leitkriterium. Von den an der Autobahn gelegenen Probenahmestellen (Salzburg A1 und Hallein A10) wird die empfohlene Entfernung vom Fahrbahnrand ebenfalls eingehalten, die Vorgabe einer Mindestentfernung zur nächsten verkehrsreichen Kreuzung ist hinfällig, da sich auf Autobahnen naturgemäß keine Kreuzung befindet, die „den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht“.
Insoweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Messstelle Salzburg Rudolfsplatz moniert, dass sich diese entgegen der kleinräumigen Ortsbestimmungskriterien nicht mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen befinde, ist zunächst auf die Ausführungen des Umweltbundesamtes in dem über Auftrag des Europäischen Parlaments erstellten Bericht „Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität“ zu verweisen (Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität (europa.eu). Darin wird festgehalten, dass mehrere der EU-weit untersuchten Messstationen für Stadtverkehr weniger als 25 m von verkehrsreichen Kreuzungen entfernt seien. Eine systematische Analyse möglicher Auswirkungen auf gemessene Schadstoffe stehe nicht zur Verfügung, jedoch würden kleinräumige Modellrechnungen darauf hindeuten, dass dies möglicherweise nur einen geringen Einfluss habe (vgl im angeführten Bericht S 66).
Unabhängig davon gilt als verkehrsreiche Kreuzung gemäß Luftqualitäts-RL eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht. Der Verkehrsfluss des Kreisverkehres Rudolfsplatz wird durch zwei „Vorrang geben“ Verkehrsschilder unterbrochen, sodass definitionsgemäß von einer Kreuzung auszugehen ist. Da sich die Messstelle Rudolfsplatz weniger als 25 m vom Rand dieser verkehrsreichen Kreuzungen befindet, entspricht sie insofern zwar nicht den diesbezüglichen - jedoch nicht zwingenden - Vorgaben der Luftqualitäts-RL, im Hinblick auf die hohe Belastung in diesem Gebiet und die durch die konkrete Ausgestaltung des Messcontainers sichergestellte Repräsentation (Höhe des Auslasses) erweist sich der Standort aber dennoch als geeignet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geprüften Probenahmestellen die kleinräumigen Standortkriterien der Luftqualitäts-RL erfüllen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die dargestellten Abweichungen der Messstellen Rudolfsplatz und Mirabellplatz von der Messnetzbetreiberin entsprechend Anhang III Abschnitt C zu dokumentieren sind.
Fazit:
Das Verfahren hat gezeigt, dass im Bundesland Salzburg die gemäß Luftqualitäts-RL zwingend erforderliche Anzahl an Probenahmestellen eingehalten bzw vielmehr überschritten wird. Im Bundesland Salzburg wird ein aus zwölf permanenten Messstellen und Passivsammlern bestehendes Messnetz betrieben. Die antragsgemäß relevanten Probenahmestellen Lehener Park, Paumannpark, Mirabellplatz und Rudolfsplatz in der Stadt Salzburg entsprechen ebenso den Festlegungen der Luftqualitäts-RL wie die Probenahmestellen Salzburg A1, Hallein A10 und Hallein B159. Mit der Wahl dieser Messstandorte wird den in Art 1 Luftqualitäts-RL definierten Zielen entsprochen und die Gefahr einer unentdeckten Grenzwertüberschreitung vermieden.
Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass gemäß Art 7 Abs 4 Luftqualitäts-RL die Anwendung der Kriterien für die Auswahl der Probenahmestellen von der Kommission überwacht wird und es bislang keine Beanstandungen gegeben hat.
Befangenheit des Amtssachverständigen
Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren Befangenheit des beigezogenen Amtssachverständigen für Immissionsschutz eingewendet. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 52 AVG im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorrangig Amtssachverständige beizuziehen sind. In § 7 Abs 1 AVG wird die Befangenheit von Verwaltungsorganen geregelt und sind absolut wirkende Ausschließungsgründe (§ 7 Abs 1 Z 1, 2 und 4 AVG) sowie ein relativer Befangenheitsgrund (§ 7 Abs 1 Z 3 AVG) festgelegt. Die in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 AVG dargelegten Gründe liegen im konkreten Fall nicht vor. Insoweit der Amtssachverständige auch dem Verfahren der belangten Behörde beigezogen wurde, ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach keine Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestehen. Auch dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, vom Verwaltungsgericht ebenfalls in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird (VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0132). Die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen ist keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage), sodass die Berufungsbehörde den gleichen Amtssachverständigen heranziehen kann wie die erste Instanz (VwGH 13.04.2000, 99/07/0155; 15.11.2001, 2001/07/0146 in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7, Rz 13, Stand 01.01.2014, rdb.at). Auch der in § 7 Abs 1 Z 4 AVG genannte Ausschließungsgrund liegt somit nicht vor.
Verfahrensgegenständlich bleibt zu prüfen, ob sonstige wichtige Gründe im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 AVG vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Für die Beurteilung, ob Bedenken im Grunde der § 53 iVm § 7 AVG und § 17 VwGVG (wonach sich Amtssachverständige im Fall jeder Befangenheit der Ausübung ihres Amtes enthalten müssen), zu Recht bestehen, kommt es vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 MRK darauf an, ob diese objektiv gerechtfertigt sind, wobei dafür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) drei Faktoren für maßgeblich erachtet wurden: 1. die Natur der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe, 2. die Stellung des Sachverständigen in der Hierarchie der Partei des Verfahrens, und 3. seine Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das seinem Gutachten beigemessene Gewicht (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/09/0027).
Der Amtssachverständige hat nach Abschluss seines Informatikstudiums zunächst in Wien bei der dafür zuständigen Magistratsabteilung Luftgütemessnetze programmiert. Seit nunmehr 30 Jahren arbeitet er im Bereich Immissionsschutz beim Amt der Salzburger Landesregierung. Seit 24 Jahren ist er Leiter des Salzburger Luftgütemessnetzes und seit rund drei Jahren Leiter des Referates Immissionsschutz und Landeslabor. Der Amtssachverständige verfügt somit über eine einschlägige Ausbildung sowie eine jahrzehntelange Expertise im Bereich Luftgüte und Immissionsschutz. Dem gegenständlichen Verfahren wurde der Amtssachverständige zugezogen, um Informationen zu konkret bezeichneten Probenahmestellen zu erhalten und auf rechtlicher Ebene die Einhaltung der in der Luftqualitäts-RL festgelegten Standortkriterien beurteilen zu können. Die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung der nach seiner Ansicht vorliegenden Befangenheit angeführten Argumente, beruhen im Wesentlichen darauf, dass der Amtssachverständige die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht teilt. Aus dem Umstand der Meinungsdivergenz kann jedoch keine Befangenheit abgeleitet werden. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Amtssachverständige würde „Richtlinienvorgaben willkürlich als erfüllt“ (vgl Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.05.2024) hinstellen, entbehrt jeglicher sachlichen Grundlage, zumal die von der RL vorgegebenen Kriterien teilweise, wie beispielsweise Abstände, ohne spezielle Fachkunde nachprüfbar sind. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind letztlich keine Umstände hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, den Ausführungen des Amtssachverständigen würden andere als rein sachliche Überlegungen zugrunde liegen.
b) Säumnisbeschwerde (Spruchpunkt II.)
Mit Eingabe vom 15.11.2015 und 20.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die richtlinienkonforme Errichtung von Probennahmestellen und die "Änderung des Luftreinhalteplanes, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der in der RL und der IG-L geregelten Grenzwerte für PM10/2,5, NO2 im Bereich meines Wohnsitzes enthält". Gemäß § 73 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) haben Verwaltungsbehörden über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Während mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2023 der Antrag auf richtlinienkonforme Errichtung von Probenahmestellen einer Erledigung zugeführt wurde, erfolgte über den Antrag auf Änderung des Luftqualitätsplanes kein bescheidmäßiger Abspruch. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde erweist sich infolge des Ablaufes der Entscheidungsfrist in Bezug auf den Antrag auf Änderung des Luftqualitätsplanes somit als zulässig. Da die belangte Behörde über den Antrag auf richtlinienkonforme Errichtung von Probenahmestellen entschieden hat, bevor die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde, war in Bezug auf diesen Antrag das Verfahren einzustellen.
Ob einer Säumnisbeschwerde Berechtigung zukommt, ist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG danach zu beurteilen, ob die vorliegende Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist von einem überwiegenden Verschulden der Behörde dann auszugehen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Fallgegenständlich sind keine Gründe zu erkennen, weshalb nicht mit der Entscheidung über die Errichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen auch der Antrag betreffend Änderung des Luftqualitätsplanes miterledigt worden ist. Die Säumnisbeschwerde ist somit auch begründet. Aus verfahrensökonomischen Gründen wurde von einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde Abstand genommen und über den Antrag auf Änderung des Luftqualitätsplanes entschieden.
c) Änderung des Luftqualitätsplanes (Spruchpunkt II.)
Gemäß Art 13 der Luftqualitäts-RL haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Grenzwerte näher angeführter Luftschadstoffe ab einem näher bestimmten Zeitpunkt nicht mehr überschritten werden. Für den Luftschadstoff NO2 gilt seit dem 01.01.2010 ein Grenzwert von 40 µg/m3 pro Kalenderjahr. Für PM10 gilt ein Grenzwert von 40 µg/m3 pro Kalenderjahr bzw darf ein Grenzwert von 50 µg/m3 nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden. Für den Fall einer Grenzwertüberschreitung obliegt den Mitgliedstaaten gemäß Art 23 der Luftqualitäts-RL die Verpflichtung einen Luftqualitätsplan zu erstellen, der geeignete Maßnahmen zu enthalten hat, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden kann.
Innerstaatlich obliegt im Fall einer Grenzwertüberschreitung dem jeweiligen Landeshauptmann bzw der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 9a IG-L die Erstellung eines Programmes, worunter ein Luftqualitätsplan im Sinne des Artikel 23 der Luftqualitäts-RL zu verstehen ist (VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074). Natürliche Personen können gemäß § 9a Abs 11 IG-L beim Landeshauptmann einen begründeten Antrag auf Erstellung eines Programms oder, soweit ein Programm bereits erstellt wurde, einen Antrag auf dessen Überarbeitung oder auf Anordnung von im Programm zugrundgelegten Maßnahmen stellen. Vorrausetzung für einen solchen Antrag ist, dass der Antragsteller von einer Grenzwertüberschreitung gemäß § 9a Abs 1 IG-L unmittelbar betroffen ist. Ob eine solche vorliegt, ist anhand des im Entscheidungszeitpunkt zuletzt abgelaufenen Kalenderjahres zu beurteilen. In Anhang XI der Luftqualitäts-RL sowie in
§ 9a Abs 1 IG-L iVm Anlage 1a des IG-L werden die für die Beurteilung einer Überschreitung relevanten Immissionsgrenzwerte festgelegt.
Im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr 2023 hat sich, wie auch in den vergangenen drei Jahren davor, gezeigt, dass die Grenzwerte der Luftqualitäts-RL ebenso wie jene des in Bezug auf NO2 und PM10 strengeren IG-L eingehalten wurden. Nach höchstgerichtlicher Judikatur kann aufgrund der Relevanz der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Fall eintreten, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Sachlage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss (VwGH 19.02.2018, Ra 2015/07/0074). Verfahrensgegenständlich sind im relevanten Zeitraum im gesamten Bundesland Salzburg keine Grenzwertüberschreitungen vorgelegen, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung des Luftqualitätsplanes spruchgemäß zurückzuweisen war.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Weitestgehend waren im gegenständlichen Verfahren einzelfallbezogene Sachverhaltsfragen zur Ausgestaltung des im Bundesland Salzburg errichteten Luftgütemessnetzes zu klären, welchen keine über dieses Verfahren hinausgehende Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist jedoch zulässig, zumal zur inhaltlichen Beurteilung der Vorgaben der Luftqualitätsrichtlinie keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Zudem fehlt es auch an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Luftqualitätsrichtlinie in Zusammenhang mit den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Gegebenheiten (etwa zum Prüfumfang in diesen Verfahren), sodass Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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