LVwG S 405-8/56/1/10-2020

405-8/56/1/10-2020Tribunale amministrativo regionale5 ott 2020

Regest

Ärztegesetz, Berufspflichtverletzung, Standesansehen, Disziplinaranwalt, Einstellungsbeschluss, Disziplinarverfahren

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-8/56/1/10-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.8.56.1.10.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde des Disziplinaranwaltstellvertreters gegen den Einstellungsbeschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Salzburg, vom 02.06.2020, Zahlen XXX/2020, YYY/2019

zu Recht e r k a n n t :

I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG in Verbindung mit § 154 Ärztegesetz wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Einstellungsbeschluss aufgehoben.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

1. Die Staatsanwaltschaft Salzburg teilte der Österreichischen Ärztekammer am 15.10.2019 (Datum des Eingangsstempels) mit, dass sie ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. AB AA (in der Folge: Disziplinarbeschuldigter) wegen des Verdachts der grob fahrlässigen Tötung gemäß § 80 ff StGB (im Zusammenhang mit dem Tod des Patienten II GG) mit Verfügung vom 14.8.2019 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt habe, weil eine Tatbegehung nicht mit einer im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erweislich gewesen sei.

Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft Gutachten aus den Fächern der Gerichtsmedizin (Obduktionsgutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz vom 06.09.2018) und der Inneren Medizin (Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. KK MM vom 21.12.2018 und Ergänzungsgutachten vom 22.02.2019) eingeholt.

2. Diese Mitteilung der Staatsanwaltschaft wurde dem Disziplinaranwaltstellvertreter (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Schreiben des Disziplinaranwaltes vom 22.10.2019 (Datum des Eingangs beim Beschwerdeführer: 24.10.2019) mit der Bitte um weitere Bearbeitung übermittelt.

3. Am 24.02.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Salzburg (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag, sie möge gegen den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 154 Abs 1 ÄrzteG ein Disziplinarverfahren einleiten und erkennen, dass ein Grund „zu einer Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung“ vorliege.

Der Sachverhalt, welcher nach Ansicht des Beschwerdeführers den Gegenstand des Disziplinarvergehens bildet, wurde unter Verweis auf den Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Salzburg zu QQQ und die eingeholten Gutachten aus den Fachgebieten der Gerichtsmedizin (Obduktionsgutachten) und der Inneren Medizin ausführlich dargestellt. Das im Antrag dargestellte Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 1 und Z 2 Ärztegesetz wurde in dem Umstand gesehen, dass der Disziplinarbeschuldigte am 29.08.2018 bei seinem Patienten II GG weiterführende Untersuchungen (Echokardiographie etc) unterlassen habe, welche aufgrund des klinischen Zustandsbildes (Atemnot, gesteigerte Herzfrequenz) und der Laborwerte (deutlich erhöhter Biomarker zzz) des Patienten indiziert gewesen seien, um eine lebensrettende Behandlung mit einem blutverdünnenden Medikament zu initiieren.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss der belangten Behörde wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 154 Ärztegesetz eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde (zusammengefasst) im Wesentlichen aus, da selbst nach den eingeholten Gutachten dahingestellt bleibe, ob der dramatische Verlauf einer zentralen beidseitigen XA mit letalem Ausgang durch eine angepasste Therapie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte werden können, könne dem Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich der vorgeworfenen Unterlassung weiterführender Untersuchungen zur allfälligen Vornahme einer lebensrettenden Behandlung des Patienten nicht mit der für eine disziplinäre Ahndung notwendigen Sicherheit die erforderliche Kausalität bzw. ein Sorgfaltsverstoß in Bezug auf das Ableben des Patienten angelastet werden. Somit liege kein belastbarer Anhaltspunkt für eine Berufspflichtverletzung vor.

5. In der dagegen - über Weisung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer - vom Disziplinaranwaltstellvertreter eingebrachten Beschwerde wird (zusammengefasst) im Wesentlichen ausgeführt, die Begründung der belangten Behörde, wonach kein belastbarer Anhaltspunkt für eine Berufspflichtverletzung gesehen werde, weil ein Sorgfaltsverstoß des Disziplinarbeschuldigten in Bezug auf das Ableben des Patienten bzw die erforderliche Kausalität des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten für das Ableben des Patienten nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe festgestellt werden können, sei nicht nachvollziehbar.

Vielmehr hätten ein von der Staatsanwaltschaft eingeholtes Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg, sowie ein Gutachten des Sachverständigen für Innere Medizin, Dr. KK MM, ergeben, dass vom Disziplinarbeschuldigten im gegenständlichen Fall keine korrekte Diagnose gestellt worden sei und dass er erforderliche weiterführende Untersuchungen, welche aufgrund des klinischen Zustandsbildes des Patienten und des deutlich erhöhten Laborwertes (zzz) erforderlich gewesen seien, unterlassen habe. Im Hinblick darauf sei das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Disziplinarbeschuldigten zu prüfen.

Der Disziplinarbeschuldigte habe einerseits durch sein sorgloses Verhalten seinem Patienten gegenüber das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft beeinträchtigt und gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Behandlung seines Patienten im Sinne des § 49 Abs 1 Ärztegesetz verstoßen und daher eine Berufspflicht verletzt. Ob das Ableben des Patienten hätte verhindert werden können oder nicht, sei für die Beurteilung des Disziplinarvergehens nicht wesentlich.

6. Im Beschwerdeverfahren übermittelte der Disziplinarbeschuldigte durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen. Zusammengefasst führte er im Wesentlichen aus, im gegenständlichen Disziplinarverfahren werde dasselbe Verhalten des Disziplinarbeschuldigten beurteilt, wie im gegen ihn vormals zu QQQ geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Salzburg.

Das Ermittlungsverfahren sei nach einer eingehenden inhaltlichen Prüfung des Sachverhaltes und nach Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Gerichtsmedizin und der Inneren Medizin eingestellt worden.

Der im Art 4 7. ZPEMRK statuierte Grundsatz "ne bis in idem" beschränke sich nicht nur auf das Recht, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern gewähre auch das Recht, nicht zweimal verfolgt zu werden. Da die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer inhaltlichen Auseinandersetzung in der Sache getätigt worden sei, sei sie einer Prüfung in der Sache selbst gleichzusetzen und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238 RS Nr 3) als eine Aburteilung in der Sache zu werten. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Prüfung, ob der Disziplinarbeschuldigte durch sein Verhalten Berufspflichten verletzt hat, sich also eines Disziplinarvergehens nach § 136 Abs 1 Z 2 Ärztegesetz schuldig gemacht hat, sei daher aufgrund des in Art 4 7. ZPEMRK verankerten Grundsatz "ne bis in idem" unzulässig.

In einem Disziplinarverfahren wäre rechtlich nur mehr eine Prüfung des "disziplinären Überhangs" möglich (Wallner in Neumayr/Resch/Wallner [Hrsg], Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht, ÄrzteG 1998 §136, Rz8).

Dieser "disziplinäre Überhang" könnte nur dann bejaht werden, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Arztes das Standesansehen der österreichischen Ärzteschaft beeinträchtigt hat (Wallner in Neumayr/Resch/Wallner [Hrsg], Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht, ÄrzteG 1998 §136, Rz8). Diese Beeinträchtigung liege fallbezogen schon deshalb nicht vor, weil gegen den Disziplinarbeschuldigten kein Verfahren geführt worden sei, das einer breiteren Öffentlichkeit durch die mediale Berichterstattung bekannt geworden sei. Zudem sei das gegenständliche Disziplinarverfahren - wenn es nicht nach den oben dargestellten Gründen eingestellt werde - jedenfalls nach § 138 Abs 8 ÄrzteG einzustellen, weil das Verschulden des Disziplinarbeschuldigten gering sei und im Zweifel davon ausgegangen werden müsse, dass sein Verhalten keine Folgen nach sich gezogen hat.

7. In der Sache wurde am 16.09.2020 eine mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht durchgeführt. Mit dem Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten wurden die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen erörtert.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

1. Der Disziplinarbeschuldigte ist als Arzt für Allgemeinmedizin in AE tätig und gehört als ordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Salzburg an.

2. Am 27.8.2018 wurde der Patient II GG in der Ordination des Disziplinarbeschuldigten mit den Symptomen einer Belastungsatemnot und einer erhöhten Herzfrequenz vorstellig.

Aufgrund dieser Konstellation wurden die Diagnosen „Tachykardie, Belastungsdyspnoe und Leukozytose“ (also erhöhte Herzfrequenz, Atemnot bei körperlicher Belastung und erhöhte Anzahl der weißen Blutkörperchen) gestellt und erfolgte eine antibiotische Behandlung mit einem Penicillin-Antibiotikum und eine symptomatische Behandlung zur Herzfrequenzreduktion mit einem Betablocker (OO).

Gleichzeitig wurde dem Patienten Blut abgenommen und u.a. eine Bestimmung des zzz-Parameters veranlasst. Der Wert dieses Parameters war mit mmm (bei einem Normwert unter nnn) massiv erhöht. Dieses Hormon wird in erster Linie bei hämodynamischer Überlastung des Herzens mit Dehnung des Herzmuskels auf dem Boden mannigfaltiger cardialer wie nicht-cardialer Ursachen gebildet. Der erhöhte Laborwert kann auch einen Hinweis auf eine Herzschwäche als Folge einer durch eine XA verursachten Drucksteigerung im kleinen Blutkreislauf darstellen.

Beim behandelten Patienten bestand aufgrund seiner Symptome und seiner klinischen Präsentation nach dem XB (Score zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit einer XA) eine mittlere Wahrscheinlichkeit für die Diagnose einer XA. Disponierende Faktoren für eine XA waren das deutliche Übergewicht des Patienten (Body-Mass-Index 35 kg/m², das entspricht einer Adipositas Grad II; der BMI bei Normgewicht reicht bis 24,9), sein sitzender Beruf als TT und die Tatsache, dass bereits im Jahre 2011 eine XC diagnostiziert wurde.

3. Am 29.8.2018 erschien der Patient beim Disziplinarbeschuldigten vereinbarungsgemäß wieder zur Kontrolle. Nun wurden die weiteren Diagnosen Eisenmangelanämie und Herzinsuffizienz (Herzschwäche) festgehalten und wurde therapeutisch ergänzend eine Eiseninfusion (PP) verabreicht. Eine weitere Kontrolluntersuchung oder eine weitere diagnostische Abklärung der diagnostizierten Herzschwäche und des erhöhten Laborwertes wurde nicht vereinbart oder angeordnet. Der Patient verstarb zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 02.09.2018 und 06.09.2018 an einem Rechtsherzversagen, bei einer vorliegenden XA.

4. Das von der Staatsanwaltschaft Salzburg nach Auffinden der Leiche gegen den Disziplinarbeschuldigten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der grob fahrlässigen Tötung nach § 80 ff StGB wurde mit Verfügung vom 14.8.2019 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Die Verständigung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist bei der Österreichischen Ärztekammer am 15.10.2019 eingegangen.

5. Nach den Ausführungen des Sachverständigen für Innere Medizin in den Gutachten vom 21.12.2018 und vom 22.02.2019 wären bei dem vorliegenden klinischen Zustandsbild des Patienten (Atemnot, gesteigerte Herzfrequenz) und dem deutlich erhöhten Laborwert (zzz) zumindest in der Folgeordination am 29.8.2018 weiterführende Untersuchungen (zB Echokardiographie und eine Verlaufskontrolle des Laborparameters) erforderlich gewesen, um eine mitunter lebensrettende Behandlung mit einem blutverdünnenden Medikament zu initiieren. Bei einer anderen Diagnose wäre eine andere Behandlung erfolgt.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss stellte die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer am 24.02.2020 beantragte Disziplinarverfahren gemäß § 154 Ärztegesetz mit der oben (I.4.) dargestellten Begründung ein.

7. Der dargestellte - unbestrittene - Sachverhalt ergibt sich aus dem Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Salzburg zu QQQ und aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus den eingeholten Gutachten aus den Fachgebieten der Gerichtsmedizin (Obduktionsgutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz vom 06.09.2018) und der Inneren Medizin (Gutachten Dris KK MM vom 21.12.2018 und Ergänzungsgutachten vom 22.02.2019).

III.Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

1. Die im Verfahrensgenstande anzuwendenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 idgF (in der Folge: ÄrzteG) lauten:

§ 49. (1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammer in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.

Disziplinarvergehen

§ 136. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder

2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrundeliegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).

(8) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

§ 137. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Arztes oder außerordentlichen Kammerangehörigen ausgeschlossen, wenn

1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder

2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn

1. wegen des dem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,

2. die Berechtigung eines Arztes zur ärztlichen Berufsausübung während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Ärzteliste.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 150. (1) Alle beim Disziplinarrat, bei den Ärztekammern in den Bundesländern oder bei der Österreichischen Ärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.

(2) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu verständigen.

(3) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihm diese vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage der Akten beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.

(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie eine Äußerung des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.

(5) Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der Disziplinaranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.

§ 154. (1) Nach Abschluss der Untersuchung hat der Untersuchungsführer die Akten dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten. Der Disziplinaranwalt kann sodann beim Untersuchungsführer weitere Erhebungen beantragen oder beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat die Disziplinarkommission durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt.

(2) Der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Ärztekammer zuzustellen.

(3) Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde erheben kann. Zugleich sind von dem Einstellungsbeschluss die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Ärztekammer, die Österreichischen Ärztekammer zu verständigen.

2. Art 4 7. ZPEMRK lautet:

Artikel 4

1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

3. Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob sich der angefochtene Beschluss, mit dem das am 24.02.2020 vom Beschwerdeführer beantragte Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 154 ÄrzteG eingestellt wurde, als rechtswidrig erweist.

Da das Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern in der Sache selbst zu entscheiden hat (vgl zB VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022), waren fallbezogen alle vorgetragenen Einstellungsvoraussetzungen zu prüfen.

4. Zum (von der belangten Behörde angeführten) Einstellungsgrund der mangelnden Kausalität eines ärztlichen Fehlverhaltens für das Ableben des Patienten:

4.1. Vom Beschwerdeführer wurde gemäß § 154 Abs 1 ÄrzteG die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragt. Die Disziplinarbehörde fasste keinen Einleitungsbeschluss, sondern stellte das „Disziplinarverfahren“ gemäß § 154 ÄrzteG ein, weil sie „keinen belastbaren Anhaltspunkt für eine Berufspflichtverletzung“ sah.

Aus der Zusammenschau von Spruch und Begründung ergibt sich, dass kein Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung gesehen wurde, weil dem Disziplinarbeschuldigten die „erforderliche Kausalität bzw. ein Sorgfaltsverstoß in Bezug auf das Ableben seines Patienten …“ schon aufgrund des Akteninhaltes nicht mit der für eine disziplinäre Ahndung notwendigen Sicherheit habe angelastet werden können.

4.2. Nach § 49 Abs 1 ÄrzteG ist ein Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden oder Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Diese Pflicht wird insbesondere durch die Pflicht zur Beachtung der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung und zur Einhaltung bestehender Vorschriften und fachspezifischer Qualitätsstandards konkretisiert. Vor diesem Hintergrund vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Eintritt allfälliger nachteiliger Folgen für den Patienten eine Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung und somit eines Disziplinarvergehens iSd § 136 ÄrzteG bildet. Vielmehr stellen die anzuwendenden Bestimmungen bloß auf das Verhalten des Arztes ab und kann somit grundsätzlich ein Diagnose- oder Behandlungsfehler auch dann eine Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Betreuung des Patienten darstellen, wenn dieser keine nachteiligen Folgen für den Patienten bewirkt hat.

4.3. Fallbezogen bestreitet der Disziplinarbeschuldigte gar nicht, dass – wie in den Sachverständigengutachten aus dem Fache der Inneren Medizin dargelegt - aufgrund des vorliegenden klinischen Zustandsbildes des Patienten GG (Atemnot, gesteigerte Herzfrequenz) und aufgrund des deutlich erhöhten Laborwertes (zzz) zumindest in der Folgeordination am 29.8.2018 weiterführende Untersuchungen (zB Echokardiographie und eine Verlaufskontrolle des Laborparameters) erforderlich gewesen wären, um eine mitunter lebensrettende Behandlung mit einem blutverdünnenden Medikament zu initiieren. Er stellt auch nicht in Abrede, dass bei einer anderen Diagnose (XA) eine andere Behandlung erfolgt wäre.

Die Unterlassung der erforderlichen weiterführenden Untersuchung wurde vom Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin zweifelsfrei als ärztliches Fehlverhalten qualifiziert. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich zudem, dass dieser Fehler jedenfalls zu einer Verzögerung bei der richtigen Behandlung geführt hat.

Somit liegt ein Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung iSd § 154 ÄrzteG im Hinblick auf eine Berufspflichtverletzung jedenfalls vor und erweist sich die Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen nicht erweisbarer Kausalität bzw. eines nicht erweisbaren Sorgfaltsverstoßes „in Bezug auf das Ableben des Patienten“ daher als rechtswidrig.

Dass diese fehlende Kausalität einen Einstellungsgrund im Strafverfahren wegen des Verdachts der grob fahrlässigen Tötung gemäß § 80ff StGB bildete, vermag an der gegenständlichen Beurteilung schon deshalb nichts zu ändern, weil im Strafverfahren eine andere Tathandlung, nämlich die „Herbeiführung des Todes“ durch ein bestimmtes Verhalten zu prüfen war.

5. Zum (vom Disziplinarbeschuldigten behaupteten) Einstellungsgrund der Doppelverfolgung iSd Art 4 7. ZPEMRK:

Insoweit der Disziplinarbeschuldigte im Beschwerdeverfahren im Ergebnis vorträgt, der Einstellungsbeschluss sei rechtmäßig, weil die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG zur Prüfung, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten Berufspflichten verletzt hat, aufgrund des in Art 4 7. ZPEMRK verankerten Grundsatz "ne bis in idem" unzulässig gewesen wäre, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

5.1. Zutreffend ist, dass sich der im Art 4 7. ZPEMRK statuierte Grundsatz "ne bis in idem" nicht nur auf das Recht, nicht zweimal bestraft zu werden beschränkt, sondern auch das Recht gewährt, nicht zweimal verfolgt zu werden.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Doppelbestrafungsverbots eine vorangegangene rechtskräftige Entscheidung, also eine Verurteilung oder ein Freispruch. Der VwGH legt diese Bestimmung in Anlehnung an den EuGH dergestalt aus, dass auch die rechtskräftige Einstellung eines Ermittlungsverfahrens einer derartigen Entscheidung gleichzustellen sei, wenn die Einstellung aufgrund einer inhaltlichen Auseinandersetzung in der Sache getätigt wurde (vgl VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).

5.2. Bei der Beurteilung der Sperrwirkung der gegenständlichen Einstellung gemäß §190 StPO war also zunächst zu prüfen, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig (also unwiderruflich) geworden ist, somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. Diese Voraussetzung kann fallbezogen als erfüllt angesehen werden.

5.3. In einem - fallbezogen entscheidungswesentlichen - weiteren Schritt war sodann mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Einstellungsentscheidung des Staatsanwaltes ergangen ist (vgl abermals VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).

Im gegenständlichen Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft wird begründend nur ausgeführt, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung gemäß § 80ff StGB sei gemäß § 190 Z 2 StPO erfolgt, weil die Tatbegehung - also die Herbeiführung des Todes des Patienten - nicht erweislich gewesen sei. Die im gegenständlichen Disziplinarverfahren zu beurteilende Unterlassung weiterführender Untersuchungen war nur insoweit Gegenstand des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, als geprüft wurde, ob die Unterlassung den Tod des Patienten herbeiführte. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgte bereits aufgrund des Umstandes, dass diese Unterlassungskausalität nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erwiesen werden konnte. Bei diesem Ergebnis war von der Staatsanwaltschaft nicht zu beurteilen, ob die Unterlassung ein ärztliches Fehlverhalten, also eine Berufspflichtverletzung, darstellt. Aus dem Akt zur Zahl QQQ ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass eine Berufspflichtverletzung sachverhaltsmäßig eingehend geprüft bzw beurteilt worden wäre. Das Fehlverhalten selbst war für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht relevant.

5.4. Somit vermag die Einstellung gemäß § 190 StPO vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine umfassende Sperrwirkung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu entfalten. Eine Bindungswirkung der Einstellung kann nur hinsichtlich der nicht erweisbaren Kausalität des ärztlichen Verhaltens für den Tod des Patienten angenommen werden.

Da mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 StPO keine inhaltliche Entscheidung erfolgte, welche die Qualität eines umfassenden Freispruchs iSd Art 4 7. ZPEMRK erreichte, stand sie der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen.

5.5. Der Vollständigkeit halber sei auch noch festgehalten, dass bei diesem Ergebnis auch das Vorbringen, in einem Disziplinarverfahren wäre rechtlich nur mehr eine Prüfung des "disziplinären Überhangs" möglich, der nur dann bejaht werden könnte, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Arztes das Standesansehen der österreichischen Ärzteschaft beeinträchtigt – also den Tatbestand der Verletzung des Standesansehens im Sinne des § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG erfüllt - ins Leere geht.

Die Bestimmung des § 136 ÄrzteG nennt die Disziplinartatbestände der Verletzung des Standesansehens (Z 1) und der Berufspflichtverletzung (Z 2).

Da es bei einer Berufspflichtverletzung nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG nicht darauf ankommt, ob das pflichtwidrige Verhalten des Arztes auch das Standesansehen der österreichischen Ärzteschaft beeinträchtigt hat, ist für deren Beurteilung auch nicht relevant, ob sie einer breiteren Öffentlichkeit durch die mediale Berichterstattung bekannt geworden ist oder nicht.

Der „disziplinäre Überhang“, der Voraussetzung für eine disziplinäre Verfolgung ist, ist im gegenständlichen Fall bereits in der zu beurteilenden Berufspflichtverletzung zu sehen, weil die rechtskräftige Einstellung des Ermittlungsverfahrens einem Freispruch hinsichtlich des Fehlverhaltens nicht gleichzustellen ist und somit das ärztliche Fehlverhalten an sich vom Einstellungsbeschluss - der sich nur auf die fehlende Kausalität des Verhaltens für das Ableben des Pateinten bezieht - nicht umfasst ist.

6. Zum (vom Disziplinarbeschuldigten behaupteten) Einstellungsgrund nach § 136 Abs 8 ÄrzteG:

Insoweit der Disziplinarbeschuldigte vorträgt, das gegenständliche Disziplinarverfahren sei jedenfalls nach § 136 Abs 8 ÄrzteG einzustellen, weil das Verschulden des Disziplinarbeschuldigten gering sei und im Zweifel davon ausgegangen werden müsse, dass sein Verhalten keine Folgen nach sich gezogen hat, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

6.1. Nach § 136 Abs 8 ÄrzteG ist ein Disziplinarvergehen nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Diese Bestimmung - die wortgleich bereits in § 95 Abs 7 ÄrzteG 1984 enthalten ist - wurde in einer Novelle aus dem Jahr 1994 (BGBl 1994/100) normiert.

6.2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 1361 BlgNR 18. GP, 43) berufen sich auf das Vorbild des damals noch geltenden § 42 StGB, der bestimmte Offizialdelikte unter gewissen Voraussetzungen wegen "mangelnder Strafwürdigkeit" für nicht strafbar erklärte. Obwohl § 42 StGB von Straflosigkeit spricht und § 136 Abs 8 ÄrzteG die Verfolgbarkeit von Disziplinarvergehen ausschließt, orientiert sich das Disziplinarrecht der Ärzte hinsichtlich der materiellen Kriterien des Vorliegens geringer Schuld und des Fehlens bedeutender Tatfolgen weiterhin an § 42 StGB (vgl auch Andreas Venier, Einstellung wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat in Anwendung des § 136 Abs 8 ÄrzteG, ZfG 2018, 45).

Entscheidend ist, dass die Kriterien der geringen Schuld und der unbedeutenden Folgen des Verhaltens kumulativ vorliegen müssen.

6.3. Wenngleich im gegenständlichen Fall eine Kausalität der Pflichtverletzung des Disziplinarbeschuldigten für den Tod des Patienten GG nicht erweisbar war, führte die Unterlassung der erforderlichen weiterführenden Untersuchung zu einer Verzögerung bei der Durchführung der richtigen Behandlung.

6.4. Zudem ist das Verschulden des Disziplinarbeschuldigten an der Unterlassung der weiterführenden Untersuchung keinesfalls als gering zu beurteilen, weil die Unterlassung zur weiteren Abklärung der diagnostizierten Herzschwäche und eines massiv erhöhten Laborparameter zzz in besonderem Maße geeignet war, das Wohl des Patienten schwer zu beeinträchtigen. Der erhöhte Laborwert und die Herzschwäche kamen als Folge einer durch eine XA verursachten Drucksteigerung im kleinen Blutkreislauf in Betracht. Bei einer derartigen Konstellation hatte die diagnostische Sicherheit besondere Priorität, um eine mitunter lebensrettende Therapie mit einem blutverdünnenden Medikament sofort einleiten zu können. Aufgrund der Symptome und der klinischen Präsentation des Patienten lag nach dem anzuwendenden Diagnosescore zum Zeitpunkt der durchgeführten Zweitordination eine mittlere Wahrscheinlichkeit für die Diagnose einer XA vor, die durch eine weiterführende Untersuchung hätte festgestellt werden können.

Zudem war für den Disziplinarbeschuldigten – bei Einhaltung der Sorgfalt, die von einem Arzt, der seine Patienten gewissenhaft und nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung betreut, verlangt werden kann - nicht schwer zu erkennen, dass die konkrete Ursache für die Herzschwäche und für den massiv erhöhten Laborparameter zzz – die jeweils auch in einer sofort adäquat zu behandelnden XA liegen konnte – noch nicht geklärt ist.

Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass das tatbildmäßige Verhalten des Disziplinarbeschuldigten hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, weshalb auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann (vgl zB VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0034; OGH 18.11.2002 15 Bkd 2/02; Andreas Venier, Einstellung wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat in Anwendung des § 136 Abs 8 ÄrzteG, ZfG 2018, 45).

7. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass fallbezogen aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes und dessen rechtlicher Beurteilung ein Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt, weshalb der angefochtene Einstellungsbeschluss aufzuheben war.

Die Disziplinarbehörde wird abschließend auf die Verjährungsbestimmung des § 137 ÄrzteG und auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Disziplinaranwalt - auch wenn ihm in § 150 ÄrzteG weitreichende Befugnisse eingeräumt werden - mangels behördlicher Befugnisse keine Verfolgungshandlungen setzen kann, sondern es für die Frage der Hemmung der Verjährungsfrist nach § 137 ÄrzteG auf der Disziplinarkommission oder dem Untersuchungsführer zuzurechnende Akte ankommt, hingewiesen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier zu prüfenden Voraussetzungen für einen Einstellungsbeschluss gemäß § 154 ÄrzteG (geringes Verschulden; Umfang der Sperrwirkung einer Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 StPO; Vorliegen nachteiliger Folgen als Tatbestandsmerkmal einer Berufspflicht) nicht ab.

Dass es sich beim Disziplinarvergehen einer Berufspflichtverletzung gemäß § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG nicht um ein Erfolgsdelikt handelt, bei dem auch der Eintritt nachteiliger Folgen für den Patienten eine Tatbestandsvoraussetzung für das Disziplinarvergehen bildet, ergibt sich zweifelsfrei bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

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