progetti
405-8/44/1/4-2020•LVwG S 405-8/44/1/4-2020
405-8/44/1/4-2020Tribunale amministrativo regionale27 gen 2020
Ärztegesetz, Werbung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde von Herrn Dr. AB AA, vertreten durch Rechtsanwalt AE, AF 46A, 5020 Salzburg, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Salzburg vom 24.07.2019, Zahlen xxx, yyy,
zu Recht:
I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Salzburg vom 24.07.2019, Zahlen xxx, yyy, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich des Vergehens des § 136 Abs 1 Z 1 Ärztegesetz, nämlich eines Verstoßes gegen die Werbebeschränkung nach § 53 Abs 1 Ärztegesetz iVm § 1, § 2 Abs 3 Z 3, § 3 und § 5 Abs 1 der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ begangen, indem er im Dezember 2017 in Salzburg im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Artikels in der Zeitschrift „BB“ unter der Überschrift „Beauty-Tipps, Dr. AA, Detox von innen und außen“ mit Textpassagen wie „Gewichtsreduktion nach AA…“, „6-Wochen-Detox-Kur von AAAA“, „AA AA, BC“ und „Fragen Sie den Schönheitsexperten… Dr. med. AB AA als kompetenten Partner und Ansprechperson für alle Fragen rund um Schönheit und Wohlbefinden…“, sowie mit zwei Fotos, welche ihn einerseits in einer Gesprächssituation mit einer Patientin und andererseits in Operationskleidung zeigen, nicht dafür Sorge getragen, dass bei der Werbung für das ketogene Ernährungsprogramm der Marke BD des Herstellers BE GmbH die Anpreisung seiner Person durch aufdringliche und marktschreierische Darstellung und damit durch unsachliche, das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information unterbleibe.
Gemäß § 139 Abs 1 Z 1 Ärztegesetz wurde über den Beschwerdeführer als Disziplinarstrafe ein schriftlicher Verweis verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 163 Abs 1 Ärztegesetz die mit € 1.300,00 bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen habe.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch die im Spruch angeführten Textpassagen in gesamtheitlicher Betrachtung eine Selbstanpreisung der eigenen Person und seiner Leistungen in Form aufdringlicher Darstellungen verwirklicht worden sei. Durch die Wortwahl und wiederholte Nennung seines Namens sei bei einem potentiellen Patientenkreis in der Leserschaft die Aufmerksamkeit auf ihn gelenkt worden, wodurch sich der Disziplinarbeschuldigte einen Wettbewerbsvorteil versprochen habe. Allfällige Zusicherungen von standesfremden Personen betreffend die Einhaltung der Vorschriften seien nicht geeignet, den Arzt von der ihn persönlich treffenden standesspezifischen Sorgfaltspflicht, vor Drucklegung den gesamten Artikel auf den Einklang mit dem Standesrecht zu überprüfen, zu entbinden.
Strafmildernd wurde die disziplinäre Unbescholtenheit berücksichtigt, erschwerend wurde kein Umstand gewertet und ausgeführt, dass anzunehmen sei, dass der förmliche Tadel ausreichen werde, künftig derartiges Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten zu verhindern.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass nicht er Interesse an einer Werbung für die Produkte der Firma BE GmbH gehabt habe, sondern Mag. BF diesbezüglich auf ihn zugekommen sei und ihn gefragt hätte, ob er die ärztliche Betreuung einer bestimmten weiblichen Person, die eine Behandlung gewonnen hätte, übernehmen würde. Für ihn sei es eine rein ärztliche Anwesenheit seiner Person gewesen und habe er nach der Behandlung ein von der Firma BE GmbH veranlasstes Interview geben müssen, auch ein Foto sei von ihm angefertigt worden, als er die Patientin begrüßt habe. Im Interview sei er im Wesentlichen zum Verlauf der Behandlung befragt worden. Im Nachhinein habe er keine weiteren Kontakte gehabt und sei ihm mitgeteilt worden, dass das Interview im Rahmen eines Artikels in der Zeitschrift „BB“ zusammengefasst wiedergegeben werde. Er habe im Interview keinerlei Erwähnungen gemacht, dass er der Experte oder der Kompetenteste sei. Man habe sich nur für den Ablauf interessiert und sei für ihn klar indiziert gewesen, dass nur die medizinischen Inputs des Interviews enthalten sein werden bzw. sein können. Den Artikel habe er vor Veröffentlichung nicht gesehen. Die häufige Erwähnung wie „AA AA, BC“, „Gewichtsreduktion nach AA“ sei mit ihm nicht abgesprochen worden. Es würden zudem Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen. Dessen ungeachtet sei ohnedies objektiv auch aus rechtlichen Gründen der Tatbestand nicht verwirklicht, da der Artikel keine spezifischen marktschreierischen, aufdringlichen oder sonstigen Hervorstellungen beinhalte. Die im Spruch enthaltenen Passagen seien nicht geeignet, eine Disziplinarwidrigkeit des Beschwerdeführers nach den zitierten Bestimmungen der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ nach § 1, § 2 Abs 3 Z 3, § 3 und 5 Abs 1 zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe keine wie immer geartete Werbemaßnahme setzen wollen. Man sei auf ihn zugekommen, da die Firma BE GmbH ihr Produkt präsentieren habe wollen und sollte ein mit dem Beschwerdeführer geführtes Interview abgedruckt werden. Die Verpflichtung zu überprüfen, ob diese Wiedergabe des Interviews exakt dem entspreche, was der Beschwerdeführer tatsächlich gesagt habe, würde seine Verantwortung weit überspannen. Zu beachten sei, dass der Artikel im Interesse der Firma BE GmbH geschaltet worden sei. Das Interview mit dem Beschwerdeführer sei nicht eins zu eins so widergegeben worden, wie er es abgegeben habe. Es handle sich ganz offensichtlich um einen redaktionellen Artikel, lanciert von der Firma BE GmbH und nicht ein dem Beschwerdeführer zuzurechnendes disziplinarrechtliches Verhalten. Es sei auch nicht geprüft worden, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt Einfluss auf den Inhalt des Artikels nehmen hätte können. Abschließend wurde beantragt der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und den Beschwerdeführer von dem wider ihn erhobenen Vorwurf freizusprechen.
Am 28.11.2019 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter teilnahm. Entschuldigt waren der Vorsitzende des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission Salzburg, sowie der Disziplinaranwaltstellvertreter.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist CC CD und führt im BC, AD x, 5020 Salzburg, eine selbstständige Praxis.
Der Beschwerdeführer bezieht von der Firma BE GmbH Diätprodukte der Marke BD, welche er im Rahmen seiner Behandlungen in sein Behandlungsschema integriert. Mit ihm wurde vereinbart, eine Patientin, welche im Rahmen einer Preisverleihung ausgewählt wurde, redaktionell während des Abnehmens unentgeltlich zu begleiten. Der Beschwerdeführer führte zunächst in Anwesenheit eines Vertreters der Firma BE sowie einer Reporterin der Zeitschrift BB ein Erstgespräch mit der Patientin durch und gab in diesem Rahmen ein Interview. In weiterer Folge wurde der von der Firma BE finanzierte spruchgegenständliche Artikel und in der im Dezember 2017 erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „BB“ unter der Überschrift „Beauty-Tipps“ mit der Überschrift „Detox von innen und außen“ veröffentlicht.
Im ersten Absatz dieses Artikels werden zunächst allgemeine Ausführungen zu Diäten an sich getroffen und weiters ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer „während seiner Ausbildung mit dem Thema Gewichtsmanagement intensiv beschäftigt und aus einer Kombination von optimaler Beratung, ärztlicher Betreuung und Ernährung eine eigene, individuelle Methode entwickelt habe“. In weiterer Folge wurde die „Gewichtsreduktion nach AA“ näher dargelegt und ausgeführt, dass einer Periode der totalen Entzuckerung – das ketogene Ernährungsprogramm nach BD – auf Kohlenhydrate jeglicher Art verzichtet werde. Weiters werden Sauerstoffinfusionen zur Anregung des Fettstoffwechsels eingesetzt sowie Vitamininfusionen um die Zellregeneration mithilfe von Antioxidantien zu fördern. Lymphanregende Massagen und lipolysefördernde Körperbehandlungen sollen aktiv gegen Cellulite arbeiten und Toxine aus der Haut abtransportieren und diese straffen.
Es wurde weiters dargelegt, dass durch die Kombination von Detox von innen, Detox von außen sowie Infusionen eine Gewichtsreduktion von ca. 2 – 3 kg pro Woche erreicht werde ohne den gefürchteten Jo-Jo-Effekt. Nach Darlegung der positiven Wirkungen (erhöhte Leistungsfähigkeit, Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens, Änderung des Geschmackssinns) ändere sich auch das Essverhalten. Zuletzt wurde darauf hingewiesen, dass unter den Mitgliedern des „AZ“ eine „6-Wochen-Detox-Kur“ von AA AA verlost worden sei und die Gewinnerin in den kommenden 1 ½ Monaten das Programm testen werde, wobei in der Winterausgabe über den Erfolg berichtet werden würde. Unter dem Artikel findet sich der Hinweis „AA AA, BC“ samt Adresse und Telefonnummer. Der Artikel enthält zwei Bilder, wobei das eine Bild den Beschwerdeführer in einer Gesprächssituation mit der Gewinnerin zeigt. Auf dem zweiten Bild ist der Beschwerdeführer mit Ärztekittel, Mundschutz und ärztlicher Kopfbedeckung (für den Betracht als OP-Kleidung wahrnehmbar) abgebildet und wird neben diesem Bild in einer großen Überschrift angeführt „Fragen Sie den Schönheitsexperten“. Weiters wird darauf hingewiesen, dass es gelungen sei, den Beschwerdeführer als kompetenten Partner und Ansprechperson für alle Fragen rund um Schönheit und Wohlbefinden zu gewinnen.
Dieser Artikel erschien im Dezember 2017 als ganzseitige Einschaltung in der kostenlosen Zeitschrift „BB“, die an alle Haushalte in Salzburg geht.
Der Beschwerdeführer hat sich die Freigabe des Artikels vor Veröffentlichung nicht vorbehalten.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des in der Zeitschrift „BB“ im Dezember 2017 erschienenen Artikels basieren auf einer Kopie dieses Artikels, die sich im Akt der belangten Behörde befindet. Im Übrigen wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unbestritten ließ der Beschwerdeführer auch, dass er den Artikel vor der Schaltung nicht gelesen bzw. genehmigt habe. Die Beweisanträge auf zeugenschaftliche Befragung von Herrn Mag. BF und Frau BI BJ waren als unzulässige Erkundungsbeweise abzuweisen, da der Beschwerdeführer unbestritten ließ, den Artikel vor Veröffentlichung nicht gelesen zu haben. Nähere Ausführungen hierzu werden beim Verschulden getroffen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 53. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
(2) Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(3) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (§ 52a) und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
(4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen.
§ 136. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
(…)
(…)
§ 139. (1) Disziplinarstrafen sind
(…)
(7) Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.
(…)
(10) Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder allenfalls zusätzlich auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.
Verordnung der österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Information in der Öffentlichkeit in der Fassung vom 14.12.2018:
§1. Der Ärztin (dem Arzt) ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt.
§2. (1) Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.
(2) Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht.
(3) Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt vor bei
1. herabsetzenden Äußerungen über Ärztinnen (Ärzte), ihre Tätigkeit und ihre medi-
zinischen Methoden;
2. Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität;
3. Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche
und/oder marktschreierische Darstellung.
§3. Unzulässig ist die Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber. Zulässig ist die sachliche, wahre und das Ansehen der Ärzteschaft nicht beeinträchtigende Information über Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige Medizinprodukte sowie über deren Hersteller und Vertreiber in Ausübung des ärztlichen Berufes.
§5. (1) Die Ärztin (der Arzt) hat in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Information gemäß § 1 durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.
(2) Die Erwähnung des Namens der Ärztin (des Arztes) und der nach dem ÄrzteG 1998 zulässigen Bezeichnungen ist erlaubt, hingegen bleibt die wiederholte betonte, auffällige und reklamehafte Nennung des Namens in Verbindung mit einem gleichzeitig geschalteten Inserat im selben Medium untersagt.
(3) Auf Anfrage in Medien abgegebene individuelle Diagnosestellungen und Therapieanweisungen sind unzulässig.
(4) Veröffentlichungen mit Namen und/oder Bildern von beziehungsweise mit Patientinnen (Patienten) sind nur mit deren gegenüber der Ärztin (dem Arzt) erklärten Zustimmung zulässig.
(…)
Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes ist nicht schlechthin untersagt, sondern nur dann verboten, wenn sie unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Informationen vermittelt. Werbung von Ärzten hat Patienten ein sachliches Informationsangebot zu vermitteln, andererseits jedoch Verfälschungen des Berufsbildes und nicht weiter überprüfbare Aussagen, die unrichtige Vorstellungen oder Erwartungen entstehen lassen, hintanzuhalten (vgl. Regierungsvorlage zu BGBl Nr. 461/1992, insbesondere zu dem durch den damals neu formulierten § 25 ÄrzteG aufgelockerten Werbeverbot, 524 BlgNR 18.GP12). Das im ÄrzteG 1998 verankerte Verbot der Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung stellt eine für Ärzte zulässige Werbebeschränkung dar (vgl. VfGH 30.11.2007, B1481/06; 17.12.2009, B1778/07). Ankündigungen sind marktschreierisch, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt werden können, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt. Marktschreierische Reklame ist Ärzten auch dann untersagt, wenn keine Täuschungsgefahr besteht, weil diese Art der Werbung als solche mit dem Standesansehen unvereinbar ist (vgl. OGH 19.09.1995, 40b73/95; 20.06.2006, 4Ob 88/06d).
Das Werbeverbot zielt darauf ab, die Informationen des Arztes gegenüber seinen Patienten bzw. potentiellen Patienten zu regeln, wobei die ärztliche Werbebeschränkung insbesondere das Ziel des Schutzes des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient verfolgt. Ein Patient soll darauf vertrauen können, dass der Arzt ihm nicht aus primär ökonomischen Überlegungen Leistungen anbietet, sondern aus ausschließlich medizinischen Gründen. Diese von den Ärzten erwartete und verlangte Haltung wäre infrage gestellt, wenn Ärzte für medizinische Leistungen Werbung betreiben würden, weil der Begriff Werbung impliziert, dass es nicht um Gesundheitsinformation und –aufklärung geht, sondern um die Anpreisung ärztlicher Leistungen aus geschäftlichen Motiven (vgl. Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 1. Auflage, März 2011, Punkt 28 und fn 609). Die ärztlichen Werbebeschränkungen verfolgen auch das Ziel, dass der Patient nicht durch Werbemittel in einen psychologischen Kaufzwang gebracht werden soll, sondern sich aus sachlichen Gründen zu einer Heilbehandlung entscheiden soll und nicht, vor allem mit Mitteln der Werbung dazu überredet wurde (vgl. Wallner, aaO und FN 610).
Mit der Frage, ob eine Form der Werbung als reklamehaft und aufdringlich zu qualifizieren ist, hatte sich auch der Oberste Gerichtshof in seiner Judikatur zu beschäftigen. In seinem Beschluss vom 4. Februar 1999, Zl. 4 Ob 337/98g, hatte er zu beurteilen, ob im gegenständlichen Fall entgegen Art. 5 lit. b zweiter Absatz der von der österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie 'Arzt und Öffentlichkeit' medizinische Auskünfte und Ratschläge' in aufdringlicher und reklamehafter Weise' erteilt wurden. In diesem Zusammenhang führte der Oberste Gerichtshof aus, die erwähnte Vorschrift verbiete die Erteilung medizinischer Auskünfte und Ratschläge in aufdringlicher und reklamehafter Weise, nicht aber jede Werbung schlechthin. Für einen Verstoß gegen diese Bestimmung reiche es daher nicht aus, dass in einer Publikation die Anschriften von Ambulatorien angegeben werden. Hingegen sei die Bezeichnung des in einem Ambulatorium hergestellten Zahnersatzes in einem gratis an alle Haushalte verteilten Magazin als 'hochwertig' reklamehaft und durch die Gratisverteilung des Magazins an alle Haushalte auch aufdringlich. Damit werde nicht nur die Qualität der im Ambulatorium erbrachten Leistungen herausgestrichen, sondern auch nahegelegt, dass die von Mitbewerbern erbrachten Leistungen nicht oder jedenfalls weniger 'hochwertig' seien. Der Oberste Gerichtshof nahm daher einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift an. Er führte weiters aus, der (im gegenständlichen Fall) Beklagte könne sich nicht darauf berufen, mit gutem Grund die Auffassung vertreten zu haben, mit den beanstandeten Angaben nur zu informieren und nicht auch zu werben. Die Angaben über die Preisgestaltung in den Ambulatorien und die Bezeichnung des dort hergestellten Zahnersatzes als 'hochwertig' seien nämlich ganz offenkundig darauf ausgerichtet, deren Leistungen attraktiver als die der niedergelassenen Zahnärzte erscheinen zu lassen und damit Patienten zu gewinnen. Mit dem Verstoß gegen die Werbebeschränkung des Ärztegesetzes (1988) habe der Beklagte demnach auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt."
Diese Überlegungen sind auch im vorliegenden Zusammenhang hinsichtlich der Werbung für Ärzte der Humanmedizin von Bedeutung.
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. Oktober 1996, 4 Ob 2228/96t, zu einer Werbung von Zahnärzten Folgendes ausgeführt:
"In der Zeitschrift 'Journal Graz' Ausgabe 2/März 1995, welche in einer Auflage von 123.000 Stück gratis an Haushalte in Graz verteilt wird, wurde auf den Seiten 16 und 17 unter der blickfangartigen Überschrift 'Zahnschmerzen enden am Grazer Hauptbahnhof' und einer Zeichnung, die von Schmerzen gequälte Menschen beim Weg zur Zahnambulanz und fröhlich und befreit lachende Menschen beim Verlassen derselben zeigt, über das neu adaptierte Ambulatorium der Erstbeklagten berichtet. Neben Fotos, die den Leiter der Ambulanz (den Zweitbeklagten) und den Viertbeklagten zeigen, enthält der Bericht Anschrift und Ambulanzzeiten. Der Begleittext weist darauf hin, daß die zahnärztliche Behandlung von Patienten aller Kassen übernommen werde...
Die humoristisch gestaltete Zeichnung ist im Zusammenhang mit der hervorgehobenen Überschrift 'Zahnschmerzen enden am Grazer Hauptbahnhof' im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ankündigungen sind marktschreierisch, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefaßt und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt werden können, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt (ÖBl 1984, 97 - 'Wir sind immer billiger', ÖBl 1993, 161 - 'Verhundertfachen Sie Ihr Geld'; ÖBl 1994, 20 - Casino-Gewinn; ÖBl 1995, 208 = WBl 1995, 250 - Persil Megaperls). Während marktschreierische Reklame im Wettbewerb zwischen Wirtschaftstreibenden nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, ist sie Ärzten auch dann untersagt, wenn keine Täuschungsgefahr besteht, weil diese Art der Werbung als solche mit dem Standesansehen unvereinbar ist. Entscheidend ist daher, ob der Arzt durch Übertreibungen die Aufmerksamkeit auf seine Ordination lenken wollte (RdM 1996, 57 - marktschreierische Werbung). Dies kann aber nicht bedeuten, daß einem Arzt jegliche Werbung mit ins Auge fallenden Slogans als 'marktschreierisch' verboten werden müßte.
Nach Art 3 e der Richtlinien beeinträchtigen selbst Anpreisungen der eigenen Person oder Darstellungen der eigenen ärztlichen Tätigkeit das Standesansehen nur unter der weiteren Voraussetzung der reklamehaften Herausstellung dieser Tätigkeit in aufdringlicher, marktschreierischer Weise“.
Als eine "Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung" im Sinne des Art. 3 lit. c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit aus 2014 ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung daher eine Werbung anzusehen, wenn ein reklamehaftes Herausstellen der Person oder ein reklamehaftes Erregen von Aufmerksamkeit erfolgt, und dabei der sachlichen Information über die Tätigkeit des Arztes keine oder nur eine untergeordnete Rolle zukommt.
Zu dem gegenständlichen Artikel ist anzuführen, dass unter der großen hervorstechenden Überschrift „Beauty-Tipps“ der Beschwerdeführer in einer Gesprächssituation mit einer Patientin abgebildet ist. Daneben befindet sich der plakative Titel „Detox von innen und außen“. Es ist nicht zu erkennen, welche sachliche Information durch dieses Foto und den Titel vermittelt werden sollen. Im folgenden Text wird ein diffuses Schönheitsideal (lästige Kilos, äußeres Erscheinungsbild) gezeichnet, ohne dass ersichtlich wäre, welche sachlichen Informationen damit angeboten werden bzw. handelt es sich um Aussagen, die nicht weiter überprüfbar sind. Im folgenden Text werden mit dem Hinweis „Gewichtsreduktion nach AA“ zwar Ausführungen zur Behandlung gemacht (ketogenes Ernährungsprogramm, Sauerstoff- bzw. Vitamininfusionen, lymphanregende Massagen), diese stellen jedoch in der Gesamtschau des Artikels lediglich eine untergeordnete Rolle dar.
Durch die Wortwahl „Gewichtsreduktion nach AA“, „Fragen Sie den Schönheitsexperten“, „Dr. med. AB AA als kompetenter Partner und Ansprechperson für alle Fragen rund um Schönheit und Wohlbefinden“ sowie dem Hinweis auf „AA AA, BC samt Adresse und Telefonnummer“ wird mit dieser Wortwahl und der gehäuften Nennung seines Namens bei einem potentiellen Patientenkreis in der Leserschaft die Aufmerksamkeit auf ihn gelenkt. Es wird damit auch suggeriert, dass der Beschwerdeführer ein besonderer Experte sei, der ein besonderes Service anbiete und andere Mitbewerber diesen Service nicht bieten. Vor allem das zweite Foto, welches den Beschwerdeführer in OP-Kleidung zeigt, dient als „Blickfang“ und will damit offensichtlich die Vertrauenswürdigkeit und Kompetenz des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringen. In Verbindung mit dem Begleittext ergibt sich damit jedoch ein marktschreierisches Anpreisen und nicht etwa eine sachliche Information. Das Inserat erfüllt nicht den Zweck der Werbung, bürgersachlich über die angebotenen Dienstleistungen zu informieren, sondern ist als reine Selbstanpreisung des Beschwerdeführers dadurch als aufdringliche und marktschreierische Darstellung zu qualifizieren. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer reklamehaft herausgestellt und kommt der sachlichen Information über die Tätigkeit des Arztes keine bzw. nur eine untergeordnete Rolle zu.
Zusammenfassend kann kein Zweifel daran bestehen, dass es durch die Aufmachung dieses Artikels und der im Spruch des Erkenntnisses der Disziplinarkommission angeführten Passagen bzw. Bilder zu einer Selbstanpreisung durch das reklamehafte Herausstellen der Person des Beschwerdeführers (durch einzelne Wortzitate und die Bilder des Beschwerdeführers im weißen Arztmantel bzw. im Gespräch mit einer Patientin) in seiner Leistung gekommen ist. Der gegenständliche Artikel ist erkennbar nicht auf eine objektive Information der (potentiellen) Patienten hin ausgerichtet, sondern sollen potentielle Patienten in einer – im gegebenen Zusammenhang – aufdringlichen Weise auf den Beschwerdeführer aufmerksam machen.
Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.
Zum Verschulden ist Folgendes festzustellen:
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe auf die Aussagen des Vertreters der Firma BE GmbH vertraut und erwarten hätte dürfen, dass das Interview so wie geführt wiedergegeben würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, für das Fahrlässigkeit reicht. Der Beschwerdeführer hat selbst darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe. Dies ist ihm gegenständlich nicht gelungen. Wenn er ein Interview gibt und weiß, dass dieses in einer Zeitschrift veröffentlicht wird, muss er durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge tragen, dass mit diesem die in der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit normierten Werbebeschränkungen eingehalten werden. Die Veröffentlichung eines derartigen Artikels ohne sich die endgültige Freigabe vorzubehalten stellt jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten dar. Dass es hinsichtlich der Werbung von Ärzten standesrechtliche Beschränkungen gibt, musste ihm bekannt sein. Er hat daher die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er nicht vor Veröffentlichung des Artikels dessen Inhalt überprüft und erst dann seine Zustimmung erteilt hat. Im Übrigen ist auch das Vertrauen auf die Beurteilung durch die Zeitschrift, ob dieser Artikel eine standeswidrige Werbung enthält oder nicht, nicht ausreichend bzw. nicht geeignet, den Arzt von der ihn persönlich treffenden standesspezifischen Sorgfaltspflicht, vor Drucklegung den gesamten Artikel auf den Einklang mit dem Standesrecht zu überprüfen, entbindet.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe keine Werbemaßnahmen setzen wollen, vielmehr sei man auf ihn zugekommen, da die Firma BE GmbH ihr Produkt präsentieren habe wollen, ist ihm entgegenzuhalten, dass im gesamten Artikel der Name der Firma BE GmbH nicht angeführt ist. Vielmehr wurde mehrmals der Name AA in verschiedenen Verbindungen zitiert.
An Verschulden ist daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Zutreffend hat bereits der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer als mildernd die disziplinäre Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen. Anders als das Strafrecht, das moralische Wertungen, Vergeltung und Sühne in den Vordergrund stellt, hat das im Ärztegesetz geregelte Disziplinarrecht jedoch den Zweck, ärztliches Fehlverhalten standesintern unter Beachtung general- und spezialpräventiver Aspekte zu ahnden. Unter Verweis auf die erstmalig derartige Übertretung wurde die mildeste Form der Disziplinarstrafe verhängt. Diese erscheint im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat ausreichend, ist in dieser Form aber jedenfalls erforderlich, um spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen Genüge zu tun.
Die Kostenentscheidung der belangten Behörde stützt sich auf § 163 Abs 1 Ärztegesetz und wurden diese Kosten unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festgesetzt. Dieser Betrag erscheint angemessen und wurde im Übrigen auch nicht beeinsprucht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.