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405-2/174/1/6-2019•LVwG S 405-2/174/1/6-2019
405-2/174/1/6-2019Tribunale amministrativo regionale15 nov 2019
Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, Begriff der Umweltinformation, Verwaltungstätigkeit, Gutachten, Interessenabwägung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Dr. AB AA, AC 11, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 16.05.2019, Zahl xxx,
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird im Umfang der Antragspunkte 1 und 2 stattgegeben und festgestellt, dass der für das Auskunftsbegehren zuständige Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg im naturschutzbehördlichen Verfahren AFstraße, GN aa und bb je KG AH, gemäß §§ 24 und 25 Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz dem Antragsteller folgende Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen hat:
-Vollständiger Bescheid der Naturschutzbehörde hinsichtlich der Übersiedlung des Biotops in der AFstraße zur Zahl yyy sowie die Gutachten und Stellungnahmen, die im Vorfeld zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im naturschutzbehördlichen Verfahren eingeholt wurden.
II.Hinsichtlich Antragspunkt 3, nämlich der Herausgabe von Informationen, wer zu dem angeführten Bescheid einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 16.05.2019, Zahl xxx, wurde der Antrag auf Herausgabe von Daten, nämlich eines naturschutzbehördlichen Bescheides betreffend einen Eingriff in einen geschützten Lebensraum im Bereich des GN aa KG AH, der im Zusammenhang mit diesem Bescheid eingeholten Gutachten sowie Informationen über formale Prozessvorgänge im betreffenden Verwaltungsverfahren als unzulässig abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.5.2019 über das Vorliegen eines rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Genehmigungsbescheides sowie die darin enthaltenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen vollinhaltlich informiert worden sei. Der Einschreiter sei aus Sicht der Behörde ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Eingriff in den geschützten Lebensraum entsprechend den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes erteilt worden sei. Er sei auch darüber informiert worden, dass die Landesumweltanwaltschaft in dieses Verfahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eingebunden gewesen sei. Zudem sei mitgeteilt worden, dass eine Verlegung der geschützten Arten (Zauneidechsen) in einen anderen Lebensraum genehmigt worden sei und das entsprechende Biotop unter Vorschreibung von Ersatzleistungen aufgelassen werden könne. Die belangte Behörde kommt zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begehrten Umweltinformationen um keine weitergabepflichtigen Umweltdaten gemäß § 25 Abs 1 Z 1 UUIG handle. Das UUIG gewähre letztlich keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren sondern regle, welche Umweltinformationen, die in Verwaltungsakten aufliegen, an Auskunftswerber weitergegeben werden müssen. Bescheiderledigungen, vollständige Gutachten in Verwaltungsakten und prozessuale Handlungen in Verwaltungsverfahren, würden nach Ansicht der zuständigen Behörde keine herausgabepflichtigen Umweltinformationen darstellen. Die Informationen über die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Arten (Zauneidechsen) und sämtliche Informationen aus dem entsprechenden Verwaltungsverfahren, die Auskunft über den weiteren Umgang mit dem geschützten Lebensraum und den voraussichtlich aufzufindenden geschützten Arten geben, seien dem Beschwerdeführer auf Grund seines Begehrens übermittelt worden. Eine Übermittlung des gesamten Bescheides oder im Verfahren eingeholter Gutachten sowie Informationen über Prozesshandlungen seien aber letztlich Gegenstand des Parteienrechtes. Dies sei vom Gesetzgeber bei der Erlassung des UUIG nicht intendiert gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass am 8.4.2019 erstmals der Antrag auf Umweltinformationen betreffend das Naturschutzverfahren über einen Eingriff in einen geschützten Lebensraum im Bereich des GN aa KG AH gestellt worden sei. Die naturschutzbehördliche Bewilligung stehe im Zusammenhang mit der von der Firma AI AJ beabsichtigten Betriebserweiterung im Bereich der AFstraße. Die Übermittlung des Naturschutzbescheides, der im Naturschutzverfahren abgegebenen Gutachten und auch von Informationen betreffend den Verzicht von Rechtsmittel durch Verfahrensparteien sei begehrt worden. Der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig, da der Umfang der bisher übermittelten Informationen nicht ausreichend sei. Er habe lediglich Informationen über das Vorliegen eines naturschutzbehördlichen Genehmigungsbescheides sowie die darin enthaltenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen erhalten. Der Bescheid sei insofern auch rechtswidrig, da er ganz klar dem Gesetzeswortlaut widerspreche. Gemäß § 25 Abs 1 Z 3 UUIG würden zu den Umweltinformationen Maßnahmen wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteilen und – faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz. Alle Tatbestandsmerkmale seien bei dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers gegeben. Ein Bescheid sei ein Verwaltungsakt, die zugrundeliegenden Gutachten seien jedenfalls Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift. Die zugrundeliegenden Gutachten würden auch Kosten/Nutzen-Analysen enthalten oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen im Sinne des § 25 Abs 1 Z 5 UUIG. Gemäß § 25 Abs 1 Z 6 würden darüber hinaus auch Informationen über Bedingungen für menschliches Leben zu den Umweltinformationen zählen. Diese Bedingungen für menschliches Leben seien notgedrungen Grundlagen für die im Bescheid enthaltenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen. Auch diese dürfen einem Auskunftsberechtigten selbstverständlich nicht vorenthalten werden. Selbstverständlich komme dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im Verfahren zu, doch durch das UUIG solle zumindest eine indirekte Kontrolle von Verwaltungshandlungen durch Transparenz ermöglicht werden. Durch die Verweigerung der Auskunft durch die Behörde werde jedoch Transparenz der Verwaltungsentscheidungen weitgehend verhindert, was klar dem Telos der Vorschrift widerspreche. Der Beschwerdeführer zitiert weiters die Erläuterungen zum Umweltinformationsgesetz und kommt zum Schluss, dass auch der Bescheid im naturschutzbehördlichen Verfahren und auch verwaltungstechnische Maßnahmen sowie sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zum Begriff der Umweltinformationen gehören.
Diese Beschwerde wurde am 4.6.2019 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass zum einen die Beschwerde vom 31.5.2019 rechtzeitig ist, da der angefochtene Bescheid dem Antragsteller am 20.5.2019 zugestellt worden sei. Inhaltlich verweist die belangte Behörde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt weiters aus, dass die Übermittlung der begehrten Aktenbestandteile aus dem naturschutzbehördlichen Verfahren der Einräumung einer Parteistellung gleichkommen würde. Die wesentlichen Vorgänge seien dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt worden, sodass dieser über den Inhalt des Naturschutzverfahrens, betreffend die Übersiedlung des Biotops und den Umgang mit den geschützten Arten umfassend informiert worden sei.
In dieser Angelegenheit fand am 8.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der der Beschwerdeführer persönlich sowie für die belangte Behörde Herr Mag. AK AL sowie Herr Ing. AM AN teilgenommen haben. Die Parteien wurden gehört und die Akten der Verwaltungsbehörde und jener des Landesverwaltungsgerichts verlesen.
I. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Herr Dr. AB AA, AC 11, Salzburg, ist Unterstützer der Bürgerinitiative "AQ", welche sich gegen die Betriebserweiterung der AI AJ ausgesprochen hat. Zum Genehmigungsverfahren dieser Betriebserweiterung liegt ein naturschutzbehördlicher Genehmigungsbescheid vor, der seitens der belangten Behörde am 1.4.2019 zu Zahl yyy ergangen ist. Mit diesem Bescheid wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Eingriff in den naturschutzrechtlich geschützten Lebensraum unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen erteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 27.4.2019 an die belangte Behörde einen Antrag auf Herausgabe von Informationen zur Übersiedelung des Biotops in Schallmoos gestellt. Unter Angabe von umfangreicher Literatur und auch Judikatur hat der Beschwerdeführer gefordert, dass
1)der vollständige Bescheid der Naturschutzbehörde über die Übersiedelung des Biotops in der AFstraße
2)die Gutachten oder Stellungnahmen über die Beurteilung des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit dem oben angeführten Bescheid sowie
3)eine Unterlage, aus der hervorgeht, wer zu dem angeführten Bescheid einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat,
zur Verfügung gestellt wird.
Die belangte Behörde ist diesem Informationsbegehren mit Schreiben vom 16.5.2019 insofern nachgekommen, als dem Beschwerdeführer die Spruchpunkte des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides hinsichtlich der erteilten Auflagen und Bedingungen sowie Angaben zu den vorgeschriebenen Ersatzleistungen übermittelt wurden. Die sonstigen Bescheidbestandteile, insbesondere eine Begründung, wurden dem Beschwerdeführer nicht übermittelt. Die Information der belangten Behörde enthält auch keine Ausführungen über die Interessensabwägung im naturschutzbehördlichen Verfahren.
Beweiswürdigung
Die oben getroffenen Feststellungen haben sich aus dem vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren und dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben. Dabei sind keine entscheidungserheblichen Widersprüche hervorgetreten. Umstritten ist die rechtliche Einordnung der vom Beschwerdeführer geforderten Unterlagen im Bereich der Umweltinformationen, folglich konnten auch weitere Feststellungen unterbleiben.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt:
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen:
(2) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Abschnittes sind, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen:
(3) Mit Verordnung der Landesregierung können aus Gründen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit informationspflichtige Stellen im Sinn des Abs. 2 Z 2 und 3 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 28) von der für die Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben, soweit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben erfüllen, Begehren auf die Mitteilung von Umweltinformationen, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, oder die informationssuchende Person schriftlich an diese zu verweisen.
(5) Auf Umweltinformationen finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz und Landesstatistik keine Anwendung.
§ 25 Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – Umweltinformationen (UUIG) idgF
(1) Umweltinformationen sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über:
(2) Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen verfügen, sind solche, die von diesen erstellt worden sind und sich im Besitz derselben befinden oder von anderen Stellen oder Personen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt werden und dieser auf Anforderung zu übermitteln sind.
§ 26 Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG) idgF - Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen
(1) Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen können schriftlich oder, soweit es der Sache nach tunlich erscheint, mündlich bei der auskunftspflichtigen Stelle eingebracht werden, die über die begehrte Umweltinformation verfügt. Sie können in jeder technischen Form gestellt werden, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Begehren, die auf die Mitteilung tagesaktueller Messwerte gerichtet sind, können auch mündlich oder telefonisch gestellt werden.
(2) Bei Begehren, aus welchen der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Umweltinformationen nicht ausreichend klar hervorgeht, ist die informationssuchende Person unverzüglich zu einer schriftlichen Präzisierung des Ansuchens innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zu ersuchen, wobei ihr soweit möglich Unterstützung zB in Form von Hinweisen auf bereits veröffentlichte Verzeichnisse über Umweltinformationen zu geben ist. Kommt die informationssuchende Person diesem Ersuchen innerhalb der bestimmten Frist nach, gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(3) Langt bei einer informationspflichtigen Stelle ein Begehren mit Bezug auf eine Angelegenheit ein, die nicht in deren Wirkungsbereich fällt, hat diese das Begehren unverzüglich unter gleichzeitiger Benachrichtigung der informationssuchenden Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.
§ 28 Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz - Freier Zugang zu Umweltinformationen
(1) Jede Person hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen verfügen, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über:
(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind mitzuteilen, soweit nicht ein Ablehnungsgrund gemäß § 29 vorliegt. Wenn sich Begehren auf Informationen über Emissionen in die Umwelt beziehen, dürfen sie nicht aus den im § 29 Abs. 2 Z 2, 3, 6, 7 und 8 enthaltenen Gründen abgelehnt werden.
§ 31 Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG) idgF - Rechtsschutz
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen.
(1a) Behauptet ein Betroffener, durch die Mitteilung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle hierüber ein Bescheid zu erlassen.
(2) Als Verfahrensvorschrift, nach der der Bescheid zu erlassen ist, ist das Verfahrensgesetz anzuwenden, das für die Angelegenheit gilt, in der die Mitteilung verweigert wird.
(3) Informationspflichtige Stellen, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt sind, haben Anträge und Behauptungen im Sinn der Abs 1 und 1a unverzüglich an die jeweils zuständige Behörde weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen. Zuständige Behörden sind:
(4) Die Abs 1 bis 3 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
§ 24 Naturschutzgesetz (NSchG) idgF - Schutz von Lebensräumen
(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 sind geschützt:
(2) Die gemäß Abs. 1 geschützten Lebensräume sind von der Landesregierung im Rahmen des Landschaftsinventars in einem Biotopkataster in Form von Lageplänen darzustellen. Diese Pläne sind in jenen Gemeinden, in denen sich geschützte Lebensräume befinden, zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) aufzulegen. Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, ohne dass die Möglichkeit einer Wiederherstellung (§ 46) besteht, sind aus dem Biotopkataster zu entfernen.
(2a) Die Landesregierung hat den Eigentümern von solchen geschützten Lebensräumen, die zur Erhaltung der Pflege oder naturnahen Bewirtschaftung bedürfen, den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zur Sicherstellung dieser Pflege bzw Bewirtschaftung anzubieten. Als solche Lebensräume gelten jedenfalls die im Abs. 1 lit. d genannten Gebiete. Die Angebote sind nach Richtlinien zu erstellen, die von der Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg festgelegt werden. Werden solche Vereinbarungsangebote vom Eigentümer angenommen, besteht ein Rechtsanspruch auf die darin angebotenen finanziellen Leistungen.
(3) Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.
(4) Nicht als Eingriffe gelten:
(5) Eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle
anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.
(6) Die Landesregierung kann auf Antrag und nach Anhörung der betreffenden Gemeinde durch Verordnung bestimmte gemäß Abs. 1 geschützte Gebiete von der Anwendung des Abs. 3 ausnehmen oder die mitgeschützten Bereiche einschränken, soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse, im Fall der lit. b insbesondere der Verbauung oder Bebauung in diesem Gebiet, eine Verletzung von Interessen des Naturschutzes nicht zu erwarten ist.
§ 3a Naturschutzgesetz (NSchG) idgF - Interessensabwägung
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.
(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn
(3) Bei Maßnahmen gemäß Abs 2, die in Europaschutzgebieten gemäß § 5 Z 10 lit a und c eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:
(4) Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs 2 oder 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist – außer im Fall des Abs 6 – die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben.
(4a) Der durch Ersatzleistungen zu gewährleistende Eingriffsausgleich kann entweder durch vom Einschreiter zu verwirklichende Maßnahmen oder durch die Leistung eines Geldbetrages durch den Einschreiter erfolgen. Die Vorschreibung eines Geldbetrages hat dabei in jener Höhe zu erfolgen, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Durchführung von Maßnahmen durch den Einschreiter nur teilweise möglich ist, ist ein entsprechend verringerter Geldbetrag vorzuschreiben.
(5) Im Fall des Abs 4 hat die Landesregierung bei Europaschutzgebieten den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 sicherzustellen. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(6) Ersatzleistungen sind für Maßnahmen nicht vorzuschreiben, die
III. Erwägungen
§ 24 Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) legt fest, welche besonderen Lebensräume geschützt sind und unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in diese Lebensräume bewilligt werden können. Grundsätzlich gilt nach § 24 Abs 3 NSchG, dass Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig sind. Gemäß § 24 Abs 5 NSchG ist eine solche Ausnahmebewilligung dann zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken oder die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 NSchG zutreffen. Gemäß § 3a NSchG (Interessensabwägung) sind Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
Unter diesen Vorgaben des naturschutzrechtlichen Bewilligungsvorganges hinsichtlich Eingriffe in geschützte Lebensräume stellt sich die Frage im vorliegenden Verfahren, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Übermittlung des zugrunde liegenden Bewilligungsbescheides sowie der Gutachten und Stellungnahmen über die Beurteilung des öffentlichen Interesses sowie hinsichtlich Unterlagen, aus denen hervorgeht, wer zu dem angeführten Bescheid einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, vom Begriff der Umweltinformationen gemäß § 25 Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG) umfasst ist.
§ 25 Abs 1 UUIG legt fest, dass es sich bei Umweltinformationen um Informationen handelt, die den Zustand von Umweltbestandteilen beschreiben. Als Beispiele für Umweltbestandteile werden Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft, natürliche Lebensräume etc angegeben. Unter Z 3 ist angeführt, dass zu diesen Umweltinformationen auch Maßnahmen wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz dazu gehören.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in der Rechtssache Ra 2015/07/0123 vom 26.11.2015 ausgesprochen hat, ist der Begriff der Umweltinformation vor dem Hintergrund der europarechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen. Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EWG vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Folglich ist besonderes Augenmerk auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Begriff der Umweltinformationen zu legen. Im Erkenntnis Kommission/Frankreich, RS C-233/00 vom 26.6.2003, heißt es mit Verweis auf die Rechtssache Mecklenburg RS C-321/96 vom 17.6.1998, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber es vermieden hat, den Begriff Informationen über die Umwelt eine Definition zu geben, die zum Ausschluss irgendeiner Behördentätigkeit hätte führen könnte. Der Begriff der Maßnahmen soll dabei nur klarstellen, dass zu den Handlungen, die unter die Richtlinie fallen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen sind (Rechtssache Mecklenburg, Rz 20, Rechtssache Kommission/Frankreich Rz 46). Auch der Begriff der verwaltungstechnischen Maßnahmen führt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs dazu, dass der Begriff Informationen über die Umwelt logischerweise eine größere Tragweite haben muss als sämtliche Behördentätigkeiten (Rechtssache Kommission/Frankreich 46).
Somit ist das sehr allgemeine Vorbringen der belangten Behörde, dass der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid und die Stellungnahmen und Gutachten, aus denen sich die Beurteilungen des öffentlichen Interesses ergeben, keine weitergabepflichtigen Umweltinformationen sind, zurückzuweisen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und darauf fußend die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Begriff der Umweltinformationen ist in diesem Bereich klar und geht wie bereits erwähnt von einem weiten Begriffsverständnis aus. Dass auch Bescheide Umweltinformationen sind, ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, wo in § 25 Abs 1 Z 3 UUIG auch von Verwaltungsakten die Rede ist. Überdies kommt auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.7.2000, Zahl 2000/04/0064, zum Schluss, dass beispielsweise auch Betriebsanlagenbescheide Umweltinformationen darstellen können.
Das Höchstgericht vertritt überdies die Ansicht, dass der weite Umweltinformationsbegriff dafür spricht, dass auch nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen sondern sogar Stellungnahmen von Beteiligten als Umweltinformationen anzusehen sind. Der Hintergrund dafür liegt in der Ansicht, dass bereits die Möglichkeit einer solchen Auswirkung (Einflusswirkung) ausreichend ist, um einer Stellungnahme die grundsätzliche Eignung als Umweltinformation zuzusprechen (vgl VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123).
Insofern ist zu schlussfolgern, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Übermittlung des Bescheides im naturschutzbehördlichen Genehmigungsverfahren hinsichtlich des Eingriffes in einen geschützten Lebensraum in der AFstraße durchaus vom Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz und den entsprechenden europarechtlichen Rechtsgrundlagen gedeckt ist. Dies gilt auch für sein Begehren hinsichtlich jener Gutachten und Stellungnahmen, die zur Interessensabwägung gemäß § 3a NSchG geführt haben. Diese Interessensabwägung stellt einen wesentlichen Bestandteil des naturschutzbehördlichen Entscheidungsfindungsprozesses dar und kann die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich dabei um keine weitergabepflichtigen Informationen handelt, im Sinne der oben zitierten Rechtsprechungen sowie der gesetzlichen Grundlagen nicht nachvollzogen werden.
Anderes gilt jedoch für das Begehren, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ein möglicher Rechtsmittelverzicht einer Formalpartei ergeben würde. Dazu hat der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung bereits ausgeführt, dass die Landesumweltanwaltschaft einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat (diese Information wurde dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld zu diesem Verfahren per Mail mitgeteilt) und dass Hintergrund dieses Rechtsmittelverzichtes war, dass Fangzäune möglichst zeitnah aufgestellt werden können, um die Abwanderung der geschützten Tiere verhindern zu können. Noch weitergehende Informationen hinsichtlich der Nichterhebung eines Rechtsmittels fallen jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht unter den Begriff der Umweltinformationen, auch wenn sich ein solcher Rechtsmittelverzicht im weitesten Sinn unter Umständen auf die Umwelt auswirken kann. Da es sich bei Umweltinformationen aber in erster Linie um die Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen, Maßnahmen, Berichte bzw allfällige Kosten/Nutzen-Analysen handelt (vgl § 25 UUIG), kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass dieses Begehren des Beschwerdeführers aufgrund der vorstehenden Überlegungen abzuweisen war.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Entscheidung wurde die maßgebliche Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und darauf fußend jene des Verwaltungsgerichtshofes zum Bereich des Begriffs der Umweltinformationen zitiert und von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Folglich war nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen.
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