LVwG S 405-11/134/1/22-2019

405-11/134/1/22-2019Tribunale amministrativo regionale13 giu 2019

Regest

Fremdenrecht, Staatsbürgerschaftsgesetz, Feststellung Verlust österreichische Staatsbürgerschaft, türkischer Personalausweis

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-11/134/1/22-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.11.134.1.22.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von AB AA, vertreten durch AF AE, AG 19, Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16.10.2018, Zahl xxxxxxxxxxxxx-2018, betreffend Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft,

zu Recht:

I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrenslauf:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2018 hat die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) gemäß § 42 Abs 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die mit Wirkung vom 25.2.1991 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs 1 StbG am 4.8.2004 verloren hat. In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde auf einen ihr vom Bundesministerium für Inneres (BMI) übermittelten USB-Datenträger, auf welchem zwei Excel-Tabellen gespeichert sind. Laut Begleitschreiben des BMI sei dieser Datenträger vom Parlamentsklub der Freiheitlichen Partei Österreichs übermittelt worden und enthalte dieser eine türkische "Wählerevidenzliste" mit rund 100.000 Personen. In der weiteren Bescheidbegründung legte die belangte Behörde dar, warum es sich nach ihrem Dafürhalten bei den übermittelten Datensätzen um eine von einer türkischen Behörde angelegte Wählerevidenzliste handle und diese Liste die Daten der zur türkischen Wahl am 1.11.2015 wahlberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit Hauptwohnsitz im Amtsbereich des Generalkonsulats Salzburg beinhalte. Aus dem Umstand, dass auf dieser Liste Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Geschlecht des Beschwerdeführers, der Vorname seiner Eltern, die Registrierungsprovinz und der Registrierungslandkreis übereinstimmen und auch die Integrität der Identitätsnummer gegeben sei, sei der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben habe, da nur türkische Staatsangehörige zur Teilnahme an türkischen Wahlen berechtigt seien. Zudem stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer eine positive Willenserklärung zum Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe müsse, da nach der türkischen Rechtsordnung die Staatsangehörigkeit allein auf Antrag verliehen werde. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und entgegen seiner Mitwirkungsverpflichtung keinen Personenstandsregisterauszug in Vorlage gebracht habe, würdigte die Behörde zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Darüber hinaus verwies die belangte Behörde auf eine ihr von der Finanzpolizei übermittelte Ablichtung eines auf den Beschwerdeführer ausgestellten, türkischen Personalausweises. Der Personalausweis sei am 4.8.2004 ausgestellt worden und stimme die darin aufscheinende Identitätsnummer (T.C.kimlik No.) mit jener Nummer überein, die sich auf der Liste des BMI beim Eintrag des Beschwerdeführers befinde. Auch die sonstigen persönlichen Daten, wie Vorname der Eltern, Geburtsdatum, Geburtsort etc würden übereinstimmen. Ein türkischer Personalausweis werde nur türkischen Staatsangehörigen ausgestellt. Zudem begründe ein Personalausweis gemäß dem Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz 2009 die Vermutung der türkischen Staatsangehörigkeit. Abschließend stellte die Behörde schließlich fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines nach seiner Entlassung aus dem türkischen Staatsverband am 20.11.1991 gestellten Antrages spätestens am 4.8.2004 (Ausstellungsdatum des türkischen Personalausweises) die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben habe, ohne dass ihm zuvor die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid auf der Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Excel-Tabelle fuße, welche den österreichischen Behörden vom Parlamentsklub der Freiheitlichen Partei übermittelt worden sei. Im Bescheid selbst werde darauf hingewiesen, dass eine datenforensische Auswertung der Listen keine Anhaltspunkte zur Herkunft und dem genauen Erstellungsdatum ergeben habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf dieser Liste aufscheine, ermögliche jedenfalls nicht den Schluss, dass dieser nach Ablegung der türkischen Staatsbürgerschaft und Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangt habe. Das Verfahren sei auch insofern mangelhaft geblieben, als dem Beschwerdeführer der Umstand, dass bei ihm ein türkischer Personalausweis vorgefunden worden sei, nicht vorgehalten worden sei. Diesbezüglich werde nun vorgebracht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1991 den Personalausweis als Andenken und Erinnerung behalten habe. Als Inhaber eines Möbelhauses reise der Beschwerdeführer des Öfteren zu Einkaufszwecken in die Türkei. Dabei habe sich herausgestellt, dass bei Ausweispflichten gegenüber türkischen Behörden und der Polizei ein österreichischer Reisepass nicht dienlich sei, weshalb er auf die Idee gekommen sei, seinen alten, an sich ungültigen türkischen Personalausweis mit Hilfe eines Bekannten von der zuständigen Behörde neu ausstellen zu lassen. In dem abgelichteten Personalausweis werde das Wort "Yenileme" angeführt, dies bedeute übersetzt "Duplikat". Es handle sich somit um die Neuausstellung eines alten, ungültigen Personalausweises, damit sei jedoch nicht die Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit verbunden oder gar ein diesbezügliches Ansuchen. Der Beschwerdeführer sei daher zwar im Besitz eines Duplikates eines alten, ungültigen Personalausweises, er sei aber nach wie vor ausschließlich österreichischer Staatsangehöriger. Das Verfahren sei auch insofern mangelhaft, als die Behörde mögliche Anfragen im Rechtshilfeweg unterlassen habe. Es sei nicht belegt und auch nicht richtig, dass es amtsbekannt sei, dass derartige Anfragen negativ erledigt werden würden. Zwischen Österreich und der Türkei bestehe ein Rechtshilfeabkommen, weshalb die Türkei verpflichtet wäre, den österreichischen Behörden entsprechende Auskünfte zu erteilen. Dass dies im gegenständlichen Fall nicht einmal versucht worden sei, sei als Mangelhaftigkeit zu werten.

Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft schaffe existenzgefährdende Probleme. Für den Beschwerdeführer, der seit Jahrzehnten ein Möbelhaus in Salzburg betreibe, würde dies den Verlust der Gewerbeberechtigung, der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung etc bedeuten. Ein in den Medien kolportierter Fall habe zudem gezeigt, dass die dem gegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Wählerevidenzliste zumindest teilweise unrichtig sei. Als Beweismittel sei die Liste daher untauglich und nicht verwertbar.

Die belangte Behörde hat diese Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.

Am 28.3.2019 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

Mit Eingabe vom 16.4.2019 hat der Beschwerdeführer zu der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 10.4.2019 (GZ Ankara-ÖBzzzzzzz) Stellung genommen und gleichzeitig einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister in Vorlage gebracht.

Mit Schreiben vom 3.5.2019 hat die belangte Behörde zur Auskunft der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 10.4.2019 sowie zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.4.2019 Stellung genommen. Zu dieser Stellungnahme hat sich der Beschwerdeführer wiederum im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs geäußert.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Dem am xxxx in der Türkei geborenen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 25.2.1991, Zahl vvvvvvvv-1991, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Mit Wirkung vom 20.11.1991 ist der Beschwerdeführer aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden.

Die erste Ehe des Beschwerdeführers wurde geschieden. Seit 1989 ist er mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Der Ehe entstammen vier Kinder, die alle volljährig sind und ebenfalls in Österreich leben.

Am 4.8.2004 hat der Beschwerdeführer vom Einwohnermeldeamt in CC CD den nachstehend abgebildeten Personalausweis (Türkiye Cumhuriyeti Nüfus Cüzdani) ausgestellt bekommen:

Abbildung aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt

Gemäß Art 38 des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr 403 vom 11.2.1964 (idF RG Nr 25136 vom 12.6.2003) begründet ein Personalausweis die Vermutung der türkischen Staatsangehörigkeit des Betroffenen bis zum Beweis des Gegenteils.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines österreichischen Reisepasses. Seit ihm der Reisepass am 18.5.2016 ausgestellt worden ist, ist der Beschwerdeführer dreizehn Mal - jeweils visumfrei - in die Türkei gereist. Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber einer Mavi-Kart.

Gemäß Art 8 des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr 403 vom 11.2.1964 (idF RG Nr 25136 vom 12.6.2003) können Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit gemäß Art 20 aufgegeben haben, ohne Erfüllung des Aufenthaltserfordernisses, durch das Innenministerium wieder eingebürgert werden, auf den Aufenthalt kommt es dabei nicht an.

Gemäß Art 11 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr 403 vom 11.2.1964 (idF RG Nr 25136 vom 12.6.2003) erfolgt der Antrag auf Aufnahme in die türkische Staatsangehörigkeit durch Einreichung einer Antragsschrift bei der höchsten Verwaltungsbehörde am Wohnort des Betreffenden, im Ausland bei den türkischen Konsulaten.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin die türkische Staatsangehörigkeit mit 4.8.2004 wieder erworben hat. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer weder beantragt noch wurde ihm diese bewilligt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband ergeben sich aus den diesbezüglichen im verwaltungsbehördlichen Verleihungsakt mit der Zahl vvvvvvvv enthaltenen Schriftstücken.

Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen türkischen Personalausweis verfügt, ist das erkennende Gericht auf Grund von Folgendem gelangt: Mit Schreiben vom 5.2.2018 hat die Finanzpolizei die belangte Behörde vom Verdacht einer Doppelstaatsbürgerschaft in Kenntnis gesetzt. Dazu wurde ausgeführt, dass Mitarbeiter der Finanzpolizei im Zuge einer am 30.1.2018 durchgeführten ordnungspolitischen Kontrolle in den Unternehmensräumlichkeiten des Beschwerdeführers in Salzburg einen auf den Beschwerdeführer ausgestellten, türkischen Personalausweis aufgefunden haben. Die vorliegende Ablichtung des Ausweises wurde ebenso wie der schließlich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Personenstandsregisterauszug vom Einwohnermeldeamt CC CD ausgestellt. Beide Dokumente enthalten jeweils die Unterschrift von BA BB, bei welchem es sich laut Personenstandsregisterauszug um den Direktor des Einwohnermeldeamtes CC CD handelt. Beide Dokumente enthalten überdies ein rotes Rundsiegel. Auf der Ablichtung der Rückseite des Personalausweises ist zudem eine Siegelprägung erkennbar. Die im Personalausweis enthaltenen persönlichen Daten des Beschwerdeführers sind allesamt inhaltlich richtig und korrespondieren im Übrigen mit jenen Daten des Beschwerdeführers, die im Personenstandsregisterauszug aufscheinen. Gleiches gilt für die im Personalausweis aufscheinende elfstellige Identitätsnummer (T.C. Kimlik No). Die Kimlik-Nummer ist eine im Jahr 2000 eingeführte persönliche Identifikationsnummer, die jedem Staatsbürger der Türkei erteilt wird. Der Beschwerdeführer verfügt somit - obwohl er bereits 1991, somit 9 Jahre vor Einführung der Kimlik-Nummer - aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden ist, über eine Kimlik-Nummer. Dem diesbezüglichen Hinweis der belangten Behörde im Schreiben vom 3.5.2019 ist der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten.

In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer befragt dazu, ob er den von der Finanzpolizei abgelichteten Personalausweis vorweisen könne, mitgeteilt, dass dieser von der Finanzpolizei – vermutlich zu Kopierzwecken - mitgenommen worden sei und dann verloren gegangen sei. Die Finanzpolizei hat über Vorhalt dieser Aussage des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.5.2019 folgendes mitgeteilt: "(..) das AS (FPT51) bestätigt den Erhalt des o.a. Schreibens. Weiters bestätigt wird der darin zitierte Kontrollvorgang insofern, dass u.a. die Ausweise der kontrollierten Person kopiert/gescannt/fotografiert werden und diese so angefertigten Duplikate dem jeweiligen Gegenstandsakt als Beilage hinzugefügt werden. Da unsere Kontrollorgane niemals alleine agieren, ist schon aus der gegenseitigen Unterstützung/Ablaufkontrolle dieser Organe untereinander gewährleistet, dass die Vorgänge auch immer gleich ablaufen. Es ist somit gesichert, dass auch in diesem Fall die Originaldokumente an den jeweiligen Besitzer zurückgegeben wurden. (..)" Im Lichte dieser nachvollziehbaren Ausführungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu werten.

Konfrontiert mit dem Vorwurf, nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft einen Personalausweis der Türkei ausgestellt bekommen zu haben, verantwortete sich der Beschwerdeführer, folgendermaßen: "Das war so, dass ich als Kind einen Personalausweis der Türkei gehabt habe. Diesen habe ich nie hergegeben. Es handelt sich dabei aber nicht um jenen Personalausweis, der sich nun in Kopie im Akt der Behörde befindet. Jedenfalls war es so, dass es bei Kontrollen in der Türkei mit einem österreichischen Pass schwierig war. Durch einen Bekannten wurde mir dann mitgeteilt, dass ich meinen Personalausweis erneuern kann. Wenn ich nach dem Namen dieses Bekannten gefragt werde, gebe ich an, dass mir der Name nicht bekannt ist, es hat sich bei diesem Mann um einen Bekannten meiner Eltern gehandelt. Er hat mir gesagt, ich soll ihm ein Foto geben und er kann mir dann einen Ausweis ausstellen. Diesen Personalausweis habe ich 2004 ausgestellt bekommen. Die ersten Jahre habe ich diesen Personalausweis auch verwendet. (…) Richtig ist, dass dieser Bekannte meiner Eltern mir einen komplett neuen Personalausweis ausgestellt hat. (…) Ich habe den türkischen Personalausweis nicht auf offiziellem Weg erhalten, sondern eben über den Bekannten meiner Eltern. Ich denke, dass der Bekannte den Personalausweis über politische Wege erhalten hat."

In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf die Idee gekommen sei, seinen alten, an sich ungültigen Personalausweis mit Hilfe eines Bekannten von der zuständigen Behörde neu ausstellen zu lassen: " Der im erstinstanzlichen Bescheid abgelichtete Personalausweis vom 4.8.2004 ist ausdrücklich bezeichnet mit "Yenileme". Die Übersetzung dieses Wortes ergibt in der deutschen Sprache die Bezeichnung "Duplikat". Es handelt sich daher um die Neuausstellung eines alten, ungültigen Personalausweises, wobei damit jedoch nicht die Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit neuerlich verbunden ist oder gar ein diesbezügliches Ansuchen. (..) Wenngleich dieses Vorgehen der türkischen Behörden nicht ganz korrekt ist, macht es dennoch keinen Beweis darüber, dass der Beschwerdeführer nach Zurücklegung der türkischen Staatsangehörigkeit 1991 später die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen hat."

In der Verhandlung haben sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Rechtsvertreter zunächst erklärt, dass der im Personalausweis in der Rubrik "Verilis Nedeni" (Grund der Ausstellung) angeführte Begriff "Yenileme" übersetzt Duplikat bedeute. Über Vorhalt der Übersetzung des Übersetzungs- und Dolmetschbüros CF-CG vom 27.3.2019, wonach die Begriffe "Verilis Nedeni" und "Yenileme" "Grund der Ausstellung" sowie "Neuausstellung" bedeuten, hat der Beschwerdeführer keine weitere Stellungnahme abgegeben und sein Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass sich aus dem Begriff Neuausstellung ergebe, dass es auch ein Altexemplar gegeben habe und dies sinngemäß als Duplikat verstanden werden könne.

Die vorstehenden Ausführungen und Erklärungsversuche des Beschwerdeführers sind weder schlüssig noch plausibel. Das erkennende Gericht ist daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines echten und inhaltlich richtigen türkischen Personalausweises ist.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.3.2018 wurde der Beschwerdeführer erstmals zur Vorlage eines Auszuges aus dem türkischen Personenstandsregister mit sämtlichen Anmerkungen über seine Person (Vukuatli Nüfus Kayit Örnegi, Aciklamalar Sütunu Tümüyle Gözükecek) aufgefordert. Mit Schreiben vom 10.10.2018 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde die in türkischer Sprache gehaltene, bereits im behördlichen Verleihungsakt befindliche Bestätigung über seine Entlassung aus dem türkischen Staatsverband vom 20.11.1991 in Kopie übermittelt. Auf der Rückseite dieser Bestätigung befindet sich eine mit 9.10.2018 datierte Stampiglie des türkischen Generalkonsulats in Salzburg mit folgendem Inhalt: "Die Übereinstimmung der Kopie(n) mit dem (den) Originalen(en) wird beglaubigt". Eine Feststellung zur entscheidungsrelevanten Frage, ob der Beschwerdeführer nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wiederum in den türkischen Staatsverband aufgenommen worden ist, kann daraus nicht getroffen werden.

Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer abermals zur Vorlage eines sämtliche personenstands- und staatsbürgerschaftsrechtlich relevanten Informationen enthaltenden Personenstandsregisterauszuges (Vukuatli Nüfus Kayit Örnegi, Aciklamalar Sütunu Tümüyle Gözükecek) aufgefordert. In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer zu seinen diesbezüglichen Bemühungen befragt, erklärt, dass er im Zuge seiner Aufenthalte in der Türkei ein bis zwei Mal bei einer Behörde in CG vorstellig geworden sei. Von der türkischen Behörde sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass er für die Ausstellung eines Personenstandsregisterauszuges eine bestimmte Karte benötige, die eine wiederum bestimmte Nummer haben müsse. Einen solchen Ausweis habe er jedoch nicht, weil ihm ein solcher als österreichischer Staatsbürger nicht ausgestellt werde. Schlussendlich habe ihn die Behörde in CG an das für ihn zuständige Generalkonsulat verwiesen. Er habe auch zwei bis drei Mal beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg vorgesprochen, habe aber weder einen Personenstandsregisterauszug noch eine Negativbestätigung erhalten. Einen Onlineantrag auf Ausstellung eines Personenstandsregisterauszuges habe er nicht gestellt, da er hierfür eine E-Karte gebraucht hätte. Negativbestätigungen über die Vorsprachen beim Generalkonsulat bzw bei der Behörde in CG konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen.

Im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht am 28.3.2019 durchgeführten Verhandlung wurde der Beschwerdeführer nochmals zur Vorlage eines vollständigen und übersetzten Personenstandsregisterauszuges (Vukuatli Nüfus Kayit Örnegi, Aciklamalar Sütunu Tümüyle Gözükecek) aufgefordert und hierfür eine weitere Frist von vier Wochen eingeräumt. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass der Auszug sämtliche Personenstandsereignisse zu enthalten habe. Am 3.4.2019 – sohin nur sechs Tage nach der Verhandlung – ist dem Beschwerdeführer vom Einwohnermeldeamt CC CD ein Personenstandsregisterauszug (Nüfus Kayit Örnegi) ausgestellt worden. Dem Landesverwaltungsgericht wurde der Auszug sodann im Original und in Übersetzung vorgelegt. Der vorgelegte Auszug enthält die Paraphe des namentlich angeführten Ausstellers, die Unterschrift des Direktors des Einwohnermeldeamtes CC CD sowie ein Rundsiegel, sodass von dessen Echtheit auszugehen ist. Die im Personenstandsregisterauszug enthaltenen persönlichen Daten stimmen mit jenen überein, die sich bereits in den Akten der Behörde bzw des Gerichts befinden. Grundsätzlich enthält eine Personenstandsurkunde folgende personenbezogene Informationen: Türkische Identitätsnummer, Vorname, Nachname, Name des Vaters, Name der Mutter, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstatus, Religionszugehörigkeit, Datum der Registrierung, Datum des Versterbens, Datum einer Heirat, Datum einer Scheidung (Schreiben BMEIA vom 6.12.2017, GZ. nnnnnnnnnnn-2019). Der im konkreten Fall vorliegende Personenstandsregisterauszug weist diesen Inhalt insofern nicht zur Gänze auf, als die Anfang der 80er Jahre erfolgte Scheidung von der damaligen Gattin des Beschwerdeführers nicht vermerkt wurde. Des Weiteren fällt auf, dass der vorgelegte Auszug in der Rubrik "Vorfälle und Datum" den Vermerk "SAG" (übersetzt: lebt) aufweist. Laut Auskunft des BMEIA vom 16.4.2019 (GZ nnnnnnnnnnn/2019), scheint aber bei Personen, welche die türkische Staatsangehörigkeit zurückgelegt haben, der Eintrag "Kapali Kayit" (übersetzt: geschlossen) anstelle von "SAG" im Personenstandsregisterauszug auf.

Unter der Rubrik "Meinungen" enthält der vorgelegte Personenstandsregisterauszug folgenden Wortlaut: "Staatsbürgerschaft (00.00.1992): Er hat mit dem Beschluss der Generaldirektion für Einwohner und Staatsbürgerschaft vom 28.10.1991 mit der Zahl iiiiii die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen." Aus dem Verleihungsakt ergibt sich, dass damit jener Ministerbeschluss gemeint ist, mit welchem dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsbürgerschaft erteilt worden ist, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Inhaltlich zutreffend sind somit lediglich die Zahl sowie das Datum des zitierten Beschlusses. Die obige Formulierung enthält zudem keine Aussage zum Status der türkischen Staatsbürgerschaft. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die in Parallelverfahren vorgelegten Auszüge aus dem Personenstandsregister für gewöhnlich folgende Diktion aufweisen: "Staatsbürgerschaft (Datum): Es wurde ihm gemäß Art 20 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes mit der Zahl 403 mit dem Beschluss des Ministerrates vom … mit der Zahl … gestattet, aus der türkischen Staatsbürgerschaft auszuscheiden und hat, da er die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat, am … mit der Übernahme der Bestätigung über das Ausscheiden aus der türkischen Staatsbürgerschaft unsere Staatsbürgerschaft verloren." Der im konkreten Fall in Vorlage gebrachte Personenstandsregisterauszug lässt somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine verlässliche Aussage darüber zu, ob und wann der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft verloren hat.

In dem im Jahr 2016 ausgestellten österreichischen Reisepass des Beschwerdeführers scheinen zu den darin enthaltenen Einreisestempeln in die Türkei keine Einreisevisa auf. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer bei seinen Reisen in die Türkei immer von seiner Gattin, einer türkischen Staatsangehörigen, begleitet worden sei, weshalb er kein Einreisevisum benötigt habe. Im Laufe der Verhandlung räumte der Beschwerdeführer schließlich ein, gelegentlich auch allein in die Türkei zu reisen, dabei aber die Heiratsurkunde vorzuweisen, wodurch er ebenfalls von der Visumpflicht befreit sei. Die diesbezügliche Auskunft sei ihm von den türkischen Behörden erteilt worden, in den 90iger Jahren sei er noch mit Visum in die Türkei eingereist. Zur Untermauerung seines Vorbringens wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, sowohl seine abgelaufenen Reisepässe als auch jene seiner Gattin ebenso wie den gültigen Reisepass seiner Gattin vollständig in Kopie vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

Im Hinblick auf die Erklärung des Beschwerdeführers zu seinen visumfreien Einreisen in die Türkei wurde im Wege des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) ein Amtshilfeersuchen an die österreichische Botschaft in Ankara gerichtet. Mit Schreiben vom 10.4.2019, GZ Ankara-ÖBzzzzzzz, wurde mitgeteilt, dass von österreichischen Staatsbürgern bei Einreisen in die Türkei ein Visum auch dann benötigt werde, wenn sie mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind. Gleichzeitig teilte die österreichische Botschaft aber auch mit, dass erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass es in Abweichung der Einreisebestimmungen tatsächlich zu Einreisen ohne Visum komme.

Grundsätzlich unterliegen österreichische Staatsbürger somit der Visumpflicht, Abweichungen davon können allerdings vorkommen. Im konkreten Fall fällt jedoch auf, dass die seit Juni 2016 erfolgten dreizehn Einreisen in die Türkei, allesamt ohne Visum erfolgt sind. Dass der Beschwerdeführer online ein e-Visum beantragt hätte oder Inhaber einer Mavi-Kart ist, wurde nicht behauptet. Stattdessen versuchte der Beschwerdeführer die visumfreien Einreisen durch die zwischenzeitlich widerlegte Behauptung, bei Einreisen mit türkischen Ehepartnern bestehe keine Visumpflicht, zu erklären. Die Vielzahl an visumfreien Einreisen in die Türkei, obwohl der Beschwerdeführer laut eigener Aussage über keine Mavi-Kart verfügt sowie der wahrheitswidrige Erklärungsversuch des Beschwerdeführers stützen den Verdacht, dass der Beschwerdeführer nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wiederum die türkische Staatsangehörigkeit angenommen hat.

Der Vollständigkeit halber ist auch noch anzuführen, dass persönliche Daten des Beschwerdeführers auf dem vom BMI der belangten Behörde übermittelten Datenträger aufscheinen, welcher von der belangten Behörde als türkische Wählerevidenz gewertet worden ist, in welcher wahlberechtigte türkische Staatsangehörige verzeichnet sind, die zur türkischen Wahl am 1.11.2015 wahlberechtigt gewesen sind. Nachdem der beschwerdegegenständliche Bescheid erlassen worden ist, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Erkenntnis vom 11.12.2018, Zahl E 3717/2018-42, festgestellt, dass der Datensatz der sogenannten Wählerevidenzliste weder authentisch noch hinsichtlich seiner Herkunft und des Zeitpunktes seiner Entstehung zuordenbar ist. Die mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte dieses Datensatzes, die festgestelltermaßen dem schreibenden Zugriff von wem auch immer offen gestanden seien, würden es von vornherein ausschließen, dass dieser Datensatz für die Zwecke des § 27 Abs 1 StbG ein taugliches Beweismittelt darstelle. Im Lichte dieses Erkenntnisses konnte der Datensatz sohin nicht als Beweismittel herangezogen werden. Anzumerken ist jedoch, dass die Daten des Beschwerdeführers, nämlich Vorname, Nachname, Vorname Mutter, Vorname Vater, Geburtsort, Geburtsdatum, Registrierungsprovinz, Registrierungslandkreis und die türkische Identitätsnummer (T.C. Kimlik No), die auf dem Datenträger aufscheinen, mit den korrespondierenden Angaben im Personalausweis sowie im vorgelegten Personenstandsregisterauszug übereinstimmen.

Die Summe der vorstehend angeführten Indizien, insbesondere der auf den Beschwerdeführer ausgestellte türkische Personalausweis, an dessen Echtheit und Richtigkeit das erkennende Gericht keine Zweifel hegt, haben letztlich zu der Feststellung geführt, dass der Beschwerdeführer nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wiederum die türkische Staatsbürgerschaft angenommen hat. Mangels sonstiger Anhaltspunkte war als Zeitpunkt des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft das Ausstellungsdatum des Personalausweises festzustellen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist im konkreten Fall auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichtete positive Willenserklärung abgegeben hat. Der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers steht die eindeutige türkische Rechtslage gegenüber, die für den Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorsieht. Abgesehen davon, ist der Beschwerdeführer im Besitz eines türkischen Personalausweises, womit nach türkischer Rechtslage die Vermutung der türkischen Staatsangehörigkeit einhergeht.

Die Feststellungen zur türkischen Rechtslage beruhen auf den zitierten Gesetzesstellen.

Rechtliche Grundlagen:

§ 27 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) – Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

§ 42 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

(1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)

(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)

(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.

Art 20 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.

(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

Artikel 7 Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit - Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung eines Vertragsstaates

(1) Ein Vertragsstaat darf mit Ausnahme der folgenden Fälle in seinem innerstaatlichen Recht nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung des Vertragsstaates vorsehen:

(..)

Erwägungen und Ergebnis:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ergibt sich das öffentliche Interesse an der amtswegigen Feststellung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft bereits aus dem Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist oder nicht (VwGH 19.9.2012, 2009/01/0003). Die belangte Behörde hat ausgehend von dem ihr vom BMI vorgelegten Datensatz sowie des ihr von der Finanzpolizei übermittelten türkischen Personalausweises berechtigterweise Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gehabt und ein Feststellungsverfahren gemäß § 42 Abs 3 StbG eingeleitet.

Gemäß § 27 Abs 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt unter den Voraussetzungen des § 27 Abs 1 StbG kraft Gesetzes (ex lege) ein.

Im konkreten Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erneut erworben hat, ohne dass ihm die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden wäre.

Der VwGH hat zu § 27 Abs 1 StbG festgehalten, dass diese Bestimmung voraussetzt, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (VwGH 19.4.2012, 2010/01/0021).

Auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin, jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausstellung des türkischen Personalausweises am 4.8.2004 die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben hat. Da ihm die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden ist, hat er gemäß dem seit 1985 unverändert geltenden § 27 Abs 1 StbG mit dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt.

Insofern der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde hätte selbst bei den türkischen Behörden hinsichtlich des Vorliegens der türkischen Staatsangehörigkeit anfragen müssen, ist auf den amtsbekannten Umstand, dass derlei personenbezogene Auskünfte von türkischen Behörden schlichtweg nicht erteilt werden, zu verweisen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0364-5).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten, wenn ein Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und mit dem Verlust dieser Staatsangehörigkeit auch der Verlust des ihm durch Art 20 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verliehenen Status eines Unionsbürgers einhergeht (Urteil vom 2.3.2010, Rottmann, C-135/08; Urteil vom 12.3.2019, Tjebbes, C-221/17).

In der Rechtssache Rottmann hat der EuGH erstmals festgehalten, dass bei der Rücknahme einer Einbürgerung (Entziehung der Staatsbürgerschaft) zu prüfen ist, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Im Hinblick auf diese Entscheidung hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass in Verfahren, in welchen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht entzogen, sondern gemäß § 27 Abs 1 StbG festgestellt wird, dass diese durch den Wiedererwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren wurde, für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom EuGH im Urteil "Rottmann" aufgestellten Kriterien kein Raum bleibt (VwGH 19.9.2012, 2009/01/0003; 13.10.2015, Ra 2015/01/0192).

Im Urteil Tjebbes vom 12.3.2019 hat sich der EuGH mit einem kraft Gesetz eingetretenen Verlust einer Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt und festgestellt, dass ein Mitgliedstaat davon ausgehen dürfe, dass die Staatsangehörigkeit Ausdruck einer echten Bindung zwischen ihm und seinen Staatsbürgern sei. Es sei daher legitim, wenn ein Mitgliedstaat das Fehlen oder den Wegfall einer solchen echten Bindung mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbinde. Im Ausgangsfall hatte sich der EuGH mit der niederländischen Rechtslage auseinanderzusetzen, gemäß dieser ein ex lege Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit vorgesehen ist, wenn ein Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zehn Jahren außerhalb der Niederlande sowie der sonstigen EU-Mitgliedstaaten hat. Es sei jedoch Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte festzustellen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, der den des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Personen und gegebenenfalls für die ihrer Familienangehörigen aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist aufgrund der Akzessorietät der Unionsbürgerschaft mit dem kraft Gesetz eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit auch der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden. Während in der Rechtssache Tjebbes Art 7 lit e des Europäisches Übereinkommens über Staatenlosigkeit einschlägig ist und der EuGH das zum Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetz führende Fehlen einer echten Beziehung zwischen Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen mit gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland unter der Prämisse einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als aus unionsrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig erkannt hat, liegt dem Beschwerdefall ein freiwilliger Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit zugrunde. Gemäß Art 7 Abs 1 lit a des Europäisches Übereinkommens über Staatenlosigkeit darf bei einem freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nach innerstaatlichem Recht der Verlust der Staatsangehörigkeit vorgesehen werden. Verfahrensgegenständlich hat der Beschwerdeführer - anders als in der Rechtssache Tjebbes - die türkische Staatsangehörigkeit infolge seines aktiven Tuns wieder erworben, obwohl er im Zuge des Verleihungsverfahrens auf seine Verpflichtung aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden ausdrücklich hingewiesen worden ist (Niederschrift vom 25.2.1991), er dieser Verpflichtung zunächst auch nachgekommen ist und ihm als österreichischen Staatsangehörigen die österreichische Rechtslage bekannt gewesen sein musste, wonach Doppelstaatsbürgerschaften grundsätzlich unzulässig sind. Der Beschwerdeführer hat somit im Wissen um die Rechtswidrigkeit seines Tuns gehandelt. Für das erkennende Gericht stellt der willentliche Entschluss zur rechtswidrigen Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit einen wesentlichen Unterschied zur Rechtssache Tjebbes dar, in welcher allein die mehr als zehnjährige Abwesenheit von den Niederlanden bzw der Europäischen Union zur Feststellung der mangelnden Bindung und damit zum Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit geführt hat.

Da der Beschwerdeführer durch ein rechtswidriges Verhalten den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft selbst herbeigeführt, ist das erkennende Gericht davon ausgegangen, dass es im konkreten Fall keiner unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf.

Abschließend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor 15 Jahren die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen hat und dies gemäß § 27 Abs 1 StBG zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und beruht im Übrigen auf den Sachverhaltsumständen des konkreten Falles.

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