LVwG S 405-2/89/1/21-2018

405-2/89/1/21-2018Tribunale amministrativo regionale2 feb 2018

Regest

Landesstraßengesetz Salzburg, Übernahme Güterweg als Gemeindestraße, Bringungsgemeinschaft, Parteistellung, größere Siedlung, Begriff "größere Siedlung", keine innere Erschließung der Siedlung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-2/89/1/21-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2018
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.89.1.21.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann Herrn AR AS, AD 13, AB AC, gegen den Bescheid der belangten Behörde Gemeindevertretung der Stadtgemeinde AC vom 27.06.2017, ohne Zahl,

zu Recht e r k a n n t :

I.1.Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid behoben und über Antrag der Bringungsgemeinschaft AA vom 10.08.2012 bzw. 10.07.2013 (Devolutionsantrag) gemäß § 41 Abs 1 LStG festgestellt wird, dass dem gelb markierten Straßenteil des Güterwegs AA auf GN xx/3 KG AD gemäß dem diesem Erkenntnis angeschlossenen Lageplan, welcher wesentlicher Bestandteil des Spruchs ist, eine Verkehrsbedeutung zukommt, die einer Gemeindestraße (§ 27) entspricht.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass den übrigen, rot markierten verfahrensgegenständlichen Straßenteilen des Güterwegs AA auf GN yy/8 und auf GN xx/3 je KG AD gemäß dem diesem Erkenntnis angeschlossenen Lageplan (siehe Punkt I.1.) nicht eine Verkehrsbedeutung, die einer Gemeindestraße (§ 27) entspricht, zukommt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1.1.

1.1.1. Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde AC vom 27.06.2017, ohne Zahl, wurde im Devolutionswege über den Antrag der Bringungsgemeinschaft AA (im Folgenden: BG AA) „vom August 2012“ zusammengefasst ausgesprochen, dass „dem Straßenteil des Güterweges AA im Ausmaß der rot dargestellten Fläche des beiliegenden Lageplanes, der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides und des Spruchteiles bildet, nicht eine Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße nach § 27 LStG zukommt“ (Spruchpunkt 1). Desweiteren wurde festgestellt, dass diesem Straßenteil eine Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße nach § 31 Abs 1 LStG zukommt (Spruchpunkt 2).

Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 4, 27 und 41 LStG, § 6 FELS-Gesetz, das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 – GSG, sowie § 73 Abs 2 AVG angeführt.

In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BG AA den Antrag an die Straßenrechtsbehörde I. Instanz gestellt habe festzustellen, dass dem Straßenteil des Güterweges AA von der Abzweigung von der Landesstraße Bzz bis zur Siedlung BB/AT die Bedeutung einer Gemeindestraße nach § 27 LStG zukomme.

Aufgrund eines Devolutionsantrages mit Schreiben vom 10.07.2013 sei die Zuständigkeit auf die Gemeindevertretung übergegangen. Die BG AA sei grundbücherliche Eigentümerin des GN xx/3 KG AD und gemäß § 41 Abs 1 Z 1 LStG antragslegitimiert. Der Güterweg AA sei derzeit eine Weganlage nach dem Güter- und Seilwegegesetz. Es folgt eine planliche Darstellung, in welcher die vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Teile der Weganlage dargestellt sind. Weiters wurde auf die beiden eingeholten Gutachten DI AU AV vom 20.04.2015 und DI AX AY vom 08.03.2016 verwiesen. Diese seien in Wahrung des Parteiengehörs der Antragstellerin übermittelt worden, welche in Reaktion darauf das Gutachten DI AW AZ übermittelt habe. Die Gutachter AV und AY würden jeweils zu dem Ergebnis kommen, dass dem Güterweg Kreuzweg keine Bedeutung einer Gemeindestraße zukomme, das Gutachten AZ komme zu gegenteiligem Ergebnis.

Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 23.06.2009, GZ 2007/06/0299, wonach zur Auslegung des Begriffs „größere Siedlung“ in § 27 LStG das FELS-Gesetz herangezogen werden könne, komme der Straßenrechtsbehörde zusammengefasst die Aufgabe zu, anhand einer Strukturanalyse festzustellen, ob eine Siedlung unabhängig von der Legaldefinition des § 6 Abs 2 letzter Satz FELS-Gesetz den Charakter einer größeren oder kleineren Siedlung habe. Das Gutachten AZ werde nicht als schlüssig erachtet, da das Ergebnis dieses Gutachtens überwiegend auf der Legaldefinition des § 6 FELS-Gesetz basiere und dessen unreflektierte analoge Anwendung auf § 27 LStG. Der Gutachter treffe keine Feststellungen, warum die gegenständlichen Siedlungen in Relation zur gesamten Siedlungsstruktur der Stadtgemeinde AC als größere Siedlungen zu werten seien. In Kleingemeinden mit 100 Haushalten sei die Größe einer Siedlung mit 25 ständig bewohnten Bauten anders zu beurteilen als in Städten zB mit 5000 Haushalten. Demnach könne in einer größeren Stadt mit vielen 1000 Haushalten selbst eine Siedlung mit mehr als 25 Haushalten als „klein“ iS des § 27 LStG bezeichnet werden, selbst wenn sie nach § 6 FELS-Gesetz als „größere Siedlung“ angesehen werde. Der Regelungszweck des FELS-Gesetzes knüpfe an anders gelagerte Sachverhalte an. Das Gutachten AV beinhalte eine ausführliche Strukturanalyse, welche die Begriffe „größere Siedlung“ und „kleinere Siedlung“ in Relation zur gemeindespezifischen Siedlungsstruktur der Gemeinde AC setze. Anhand der Strukturanalyse auf Grundlage der festgelegten Parameter (Anzahl der Haushalte, Bewohnerzahlen, flächenmäßige Ausdehnung) komme der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass dem verfahrensgegenständlichen Teilstück des Güterweges AA die Bedeutung einer Gemeindestraße nicht zukomme. In seiner Gutachtensergänzung habe er festgestellt, dass die AAstraße de facto die Funktion einer öffentlichen Interessentenstraße gemäß § 31 LStG erfülle. Dieses Ergebnis decke sich mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens AY. Die Straßenrechtsbehörde sei daher zum Ergebnis gekommen, dass dem gegenständlichen Straßenteil die Verkehrsbedeutung einer Interessentenstraße zuzuerkennen sei. Für eine öffentliche Interessentenstraße reiche nach den erläuternden Bestimmungen in der Regierungsvorlage zur Novelle LGBL Nr 92/2001 zu § 31 LStG Ansiedlungen von mindestens drei Objekten oder bereits fünf selbst in Streulage erschlossene Objekte.

1.1.2. Dem angefochtenen Bescheid liegt folgendes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde zugrunde:

Mit Bescheid vom 20.02.2015 wurde DI AU AV als nicht amtlicher Sachverständiger bestellt, wobei die Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens offenbar bereits mit Schreiben vom 18.02.2015 erfolgte (lt Angabe im Gutachten).

Mit 20.04.2015 lag das Gutachten DI AV „AAstraße“ vor, welcher als Beurteilungsgrundlagen nebst dem Landesstraßengesetz die Erhebung der Haushalte und Bewohnerzahlen in den von der AAstraße erschlossenen Siedlungen, der erschlossenen Objekte in Streulage, den Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde AC und einen Lokalaugenschein vom 20.02.2015 angab. Im Befund wurde festgehalten, dass der Güterweg AA derzeit eine öffentliche Interessentenstraße sei, von der Landesstraße B zz BA Strasse abzweige und auf eine Länge von ca. 5,3 km die Siedlungen AT (Vorder- und HinterAT), BC, BD und BB erschließe. Zusätzlich würden 22 Objekte in Streulage erschlossen. Es folgt eine Auflistung dieser Ortsteile inklusive „Zentraler Bereich“ und „BE“ mit jeweiliger Angabe der Haushalte mit Bewohnerzahl. Zum flächenmäßigen Vergleich sei der Flächenwidmungsplan herangezogen und die Flächen in einer Planbeilage dargestellt worden. Gutachtlich wurde festgestellt, dass mangels gesetzlicher Definition im LStG eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen habe. Es seien als Kriterien

-die Anzahl der jeweiligen Haushalte,

-die zugehörigen Bewohnerzahlen und

-die flächenmäßige Ausdehnung der Ortsteile

herangezogen worden. Aus der Relation der sich aus dem Befund ergebenden Zahlen habe sich für den Gutachter „zweifelsfrei ergeben“, dass BE eine „größere Siedlung“ und die von der AAstraße erschlossenen Siedlungen AT, BC, BD und BB im Vergleich zu BE und dem Hauptort „kleinere Siedlungen“ darstellen würden. Auch ein Vergleich der flächenmäßigen Ausdehnung der im Plan rot umrandeten Bereiche laut Flächenwidmungsplan bestätige diese Annahme. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass dem Güterweg AA den öffentlichen Verkehr von kleineren Siedlungen und mehreren Objekten in Streulage vermittle und ihm die Bedeutung einer Gemeindestraße nicht zukomme.

Die Beschwerdeführerin nahm zu dem Gutachten mit Schreiben vom 13.08.2015 Stellung und brachte vor, dass es sich bei der AAstraße um einen Güterweg nach dem Güter- und Seilwegegesetz mit einer Länge von ca 7,8 km handle. Zur Beurteilung des Begriffs „größere Siedlung“ sei § 6 des FELS-Gesetz heranzuziehen, ein Vergleich von Stadtteilen innerhalb einer Gemeinde sei nicht vorgesehen, insbesondere sei der Vergleich mit dem Stadtteil BE an den Haaren herbeigezogen. Es hätten Vergleiche mit Siedlungen ähnlicher Größe innerhalb des Stadtgebietes, die durch Gemeindestraßen aufgeschlossen werden, herangezogen werden müssen wie zB die Siedlung am BF oder in der BGgasse. Die Richtlinie 03.03.80, Ländliche Straßen und Güterwege, welche zwischen Straßen mit größerer und mit geringerer Verkehrsbedeutung unterscheidet, sei nicht herangezogen worden. Beantragt wurde die Feststellung der Verkehrsbedeutung nur der zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Devolutionsantrages bereits ausgeschlossenen Teilstücke und nicht die Verkehrsbedeutung des gesamten Güterweges. Es wurde auf den Bescheid 20421-FELS/6/181-2013 (Anm: vom 13.05.2013) verwiesen. Kritisiert wurde weiters, dass auf die große touristische und erholungsmäßige Bedeutung des durch den Güterweg erschlossenen Ortsteils innerhalb der Stadt und auch überregional nicht eingegangen worden sei. Das Verkehrsaufkommen auf dem Güterweg sei nicht beachtet worden. Schließlich wurde die Unabhängigkeit des Gutachters hinterfragt, da dieser jahrzehntelang Auftragnehmer der Stadtgemeinde gewesen sei.

Aufgrund dieser Stellungnahme wurde eine ergänzende Äußerung des Gutachters DI AU AV mit Schreiben vom 09.09.2015 abgegeben, eine Ergänzung des Gutachtens an sich erfolgte jedoch nicht.

Von der belangten Behörde wurde mit Bescheid vom 21.10.2015 ein weiterer nichtamtlicher Sachverständiger, Herr DI AX AY bestellt.

Von der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 29.01.2016 ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten, Gutachten DI AW AZ vom 27.01.2016 der Behörde übermittelt. Als Befund stellte der Gutachter fest, dass der Güterweg AA südlich einer niveaufreien Anbindung einer in nordöstlicher Richtung führenden Landesstraße (GN y/3 KG AD) beginne, die kurz vor der Einmündung in der BAstraße in die BI Bundesstraße in Letztere einmünde. Der Güterweg AA grenze unmittelbar an die Straßenparzelle der A 10 (Umfahrung AC) an und münde nach der Bachkreuzung in den Interessentenweg BJ. Dieser führe weiter in Richtung Süden, wo noch weitere Siedlungen angeschlossen seien. Dieser Weg führe auch in das Ortszentrum von AC. Der Güterweg sei Bestandteil eines weitreichenden Straßensystems, welches nicht nur den Bereich AA aufschließe, sondern auch die südlich davon gelegenen Siedlungsgebiete anbinde und dann weiter südlich auch Richtung Stadtkern von AC führe. Es handle sich um eine durchgehende Ringaufschließung mit zweifacher Anbindung an den Talbereich.

Dem Gebiet komme als Siedlungsgebiet besondere Bedeutung zu, zumal laut Gefahrenzonenplan im Talbereich wenig sicheres Bauland zu erwarten sei. Im REK sei dokumentiert, dass vier Siedlungsstandorte zumindest so bedeutend seien, dass sie auch eine Baulandsausweisung enthielten.

Bereich BC: ca. 2,3 ha (16 Objekte, Endausbau ca 27)

Bereich AT: ca. 6,3 ha (55 Objekte, Endausbau ca 65)

Diese Siedlungen würden durch den Güterweg AA erschlossen. Die ATsiedlung sei mit ihrem aktuellen Baubestand eindeutig die größere Siedlung. Mit der für 2016 geplanten Errichtung von 10 Reihenhäusern falle auch die BCsiedlung in diese Kategorie.

Bereich BJ: ca 2,7 ha

Bereich BK: ca 2,4 ha

Diese Siedlungen würden vom Interessentenweg BJ aufgeschlossen.

Zudem werde die Bedeutung für nicht landwirtschaftliche Siedlungszwecke durch den Bestand von einer Reihe von Wohnobjekten im Grünland dokumentiert.

Der gegenständliche Bereich stelle einen wichtigen Naherholungsbereich (zB BL) mit zahlreichen Spazier- und Wanderwegen, welche auch im Ortsplan eingetragen seien, dar. Die Bedeutung des Tourismus werde durch diverse Ziele und Maßnahmen im REK dokumentiert. Den Straßen in diesem Bereich komme auch eine touristische Funktion zu. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass der Güterweg AA „größere Siedlungen“ erschließe und dem betroffenen Wegabschnitt eindeutig die Bedeutung einer Gemeindestraße im Sinne des § 27 Abs 1 LStG zukomme.

Der Gutachter DI AY gab am 08.03.2016 seine „bautechnische und verkehrstechnische Begutachtung“ ab. Als Beilagen sind eine Fotodokumentation (19 Lichtbilder) über den Bestand mit Beschreibung von Mängeln sowie ein Lageplan des Amtes der Salzburger Landesregierun Referat 4/21 Ländliche Verkehrsinfrastruktur, Maßstab 1:2500 vom 4.2.2015 angeschlossen, in welchem Straßenverläufe rot als die „betroffener Straßenbereich“ dargestellt sind. Unter Punkt 5.2. Bestandserhebung wurden die Haushalte und Einwohnerzahlen von BC, BD und BB AT dargestellt und festgestellt, dass keine aktuellen Verkehrsdaten für die AAstraße vorliegen würden, sodass der Verkehr aufgrund von Erfahrungswerten ermittelt worden sei. Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) werde mit 1,5 PKW pro Haushalt und 3,0 PKW-Bewegungen pro Tag berechnet. Daraus ergäbe sich ein DTV = 356 Kfz/24h sowie ein maßgebliches stündliches Verkehrsaufkommen (MSV) in den Morgen- und Abendverkehrsspitzen im Ausmaß von 12% dh MSV = 43 Kfz/h.

Hinsichtlich des Bauzustandes wurden nach augenscheinlicher Bestandserhebung im Fußmarsch und unter Hinweis auf die Fotobeilage einzelne Mängel (zB desolate Fahrbahnränder, Ausmagerungen, Flickstellen, Längs- und Querrisse des Fahrbahnbelags, nicht nachvollziehbare Entwässerung etc.) aufgelistet. Der bautechnische Gesamtstraßenzustand wurde als mäßig beurteilt. Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sei nicht gewährleistet. Weiters wurde ein Vergleich mit relevanten straßenbaulichen Grundlagen (RVS 03.03.81, RVS 03.04.12, RASt 06) vorgenommen. In der zusammenfassenden Beurteilung Punkt 7 wurde der Straßenzustand und die Parzellengröße bewertet, bei der Beurteilung nach dem Landesstraßengesetz wurde festgestellt, dass „nach der Interpretation des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 idgF sowie unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Topographie und des Einwohnerstandes der Güterweg AA einer öffentlichen Interessentenstraße entspreche, jedoch nicht einer Gemeindestraße im engeren Sinn“. Nach den straßenbaulichen Grundlagen wäre eine Mindestfahrbahnbreite von 4,75 m erforderlich, die vorhandene Fahrbahnbreite betrage in weiten Bereichen jedoch nur 2,60 m bis 3,60 m und entspreche somit nicht. Dem Güterweg AA komme nach der abschließenden Beurteilung des Gutachters die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße nicht zu, da straßenbauliche Mängel vorliegen würden, der Asphalt am Ende der Lebensdauer sei und zu geringe Fahrbahnbreiten vorliegen würden. Auf das Gutachten AZ wurde kein Bezug.

Dieses Gutachten wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 27.04.2016 der Beschwerdeführerin übermittelt.

Mit Email vom 24.05.2016 wurde von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Gutachten AY nicht auf das Gutachten AZ eingegangen sei, wobei letztlich – nach Konsultation des Gutachters AY – ein Jahr später mit Email der belangten Behörde vom 27.04.2017 der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass es aufgrund dessen, dass das Gutachten AY nahezu vollständig von technischen Kriterien ausgehe, es keinen Zusammenhang mit dem Gutachten AZ gäbe. Diese Ansicht wurde von der Beschwerdeführerin mit Email vom 03.05.2017 letztlich bestätigt.

In der Folge erging der Bescheid vom 27.06.2017.

1.2.

Gegen diese Entscheidung wurde mit Schreiben vom 13.07.2017 von der BG AA vertreten durch ihren Obmann Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es der Gesetzgeber offengelassen habe, wann eine größere Siedlung vorliege, jedoch finde man eine ebensolche Definition in § 6 FELS-Gesetz. Gemäß dieser Bestimmung würden als größere Siedlungen (Ortschaften) eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 25 ständig bewohnten und gemäß § 18 BauPolG mit Orientierungsnummern versehene Bauten gelten. Es werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2009 (2007/06/0299) verwiesen. Entgegen der klaren gesetzlichen Definition und diesem Erkenntnis, welches die Anwendung dieser Definition ermögliche, lege nun die belangte Behörde dieses VwGH Erkenntnis fälschlicherweise zu Lasten der antragstellenden BG aus, indem sie anführe, dass sie gemäß dem Wortlaut des Erkenntnisses die Definition in § 6 FELS-Gesetz anwenden könne aber nicht müsse. Tatsächlich handle es sich jedoch bei dem verfahrensgegenständlichen Teilstück jedenfalls um eine Gemeindestraße iS des § 27 LStG. Durch diese werde nämlich die größere Siedlung im Bereich BC mit mehr als 25 ständig bewohnten und mit Orientierungsnummern versehenen Bauten und einem Ausmaß von 2,3 ha mit der ebenfalls größeren Siedlung im Bereich AT mit deutlich über 50 ständig bewohnten und mit Orientierungsnummern versehenen Bauten und einem Ausmaß von 6,3 ha mit dem übergeordneten Straßennetz verbunden. Diese Rechtsansicht werde durch das Gutachten AZ bestätigt, den beiden anderen Gutachten könne nicht gefolgt werden. Das Gutachten AV setze sich überhaupt nicht mit der eindeutig anwendbaren Bestimmung des § 6 FELS- Gesetz auseinander. Man finde im gesamten Gutachten keine Definition einer größeren Siedlung oder bestimmter Abgrenzungsmerkmale. Die Argumentation, die Siedlungen im Bereich BC und AT seien keine größeren Siedlungen da zB die Siedlung BE mit 703 Haushalten eine größere Siedlung darstelle, sei jedenfalls verfehlt.

Ebenso setze sich das Gutachten AY nicht mit § 6 FELS-Gesetz auseinander. Gemäß diesem Gutachten komme dem Güterweg AA die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße nicht zu, da vorhandene straßenbauliche Mängel wie Schäden an der Asphaltoberfläche, unzureichende Entwässerungsausführung, desolate Bankette vorliegen würden, der Asphalt am Ende seiner Lebensdauer sei und eine zu geringe Fahrbahnbreite vorliege. Tatsächlich sei keiner dieser Umstände für die Beurteilung gemäß § 27 LStG relevant, da es eben darauf ankomme, ob diese den öffentlichen Verkehr größerer Siedlungen in einer Gemeinde untereinander und einer Gemeinde mit den Nachbargemeinden vermittle. Es werde daher beantragt, den Bescheid aufgrund seiner Unrichtigkeit aufzuheben und festzustellen, dass dem Straßenteil des Güterweges AA laut Lageplan eine Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße nach § 27 LStG zukomme.

1.3.

1.3.1.

Die belangte Behörde übergab die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt am 25.08.2017 dem Landesverwaltungsgericht und beantragte laut dem den Akten beiliegendem Schreiben vom 25.07.2017 entweder die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit zufolge Verletzung der Satzungen oder die Abweisung wegen Unbegründetheit.

Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts wurden per Email vom 30.08.2017 von der Beschwerdeführerin die Satzungen der Bringungsgemeinschaft vorlegt.

Auf weiteres Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts wurden von der belangten Behörde mit Email vom 12.10.2017 ergänzende Aktenstücke (Lageplan, Beschluss der Gemeindevertretung) vorgelegt und mitgeteilt, dass der verfahrenseinleitende Antrag nicht mehr auffindbar ist.

Auf weiteres Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts wurden von der Agrarbehörde mit Email vom 16.10.2017 die entsprechenden Urkunden betreffend Gründung der Bringungsgemeinschaft und agrarbehördliche Genehmigung aus den Jahren 1974 und 1976 vorgelegt.

1.3.2.

Am 15.11.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Obmann sowie Obmann-Stellvertreter der BG AA, ein Vertreter der belangten Behörde, sowie zwei Vertreter des Referates 4/06 Ländliche Verkehrsinfrastruktur des Amtes der Salzburger Landesregierung teilnahmen.

Eingangs wurde vom Vertreter der belangten Behörde der verfahrenseinleitende Antrag vorgelegt (Beilage A). Vom Obmann der AA wurde klargestellt, dass mit dem Antrag lediglich die Feststellung hinsichtlich des Vorliegens einer Gemeindestraße beabsichtigt war. Der Vertreter der Gemeinde führte aus, dass er aus der Bestimmung des § 41 LStG entnommen habe („oder“), dass festzustellen sei, ob entweder eine Gemeindestraße oder eine öffentliche Interessentenstraße vorliege.

Von den Vertretern des Referates 4/06 wurde unter Vorlage eines aktuellen Lageplanes (Beilage C) erläutert, welche Teile des Güterwegs AA noch Teile des Ländlichen Straßennetzes seien. Weiters wurde erläutert, warum und nach welchen Kriterien es zu einer Ausscheidung aus dem FELS kommen könne bzw. müsse. Grundintention des FELS sei die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes. Wenn durch eine Straße mehr als 25 Objekte (früher 15) aufgeschlossen würden, werde dieses Straßenstück nicht mehr gefördert, da es sich nicht mehr um ein ländliches Straßennetz handle. Dies ergäbe sich aus § 6 FELS-Gesetz, wobei darauf verwiesen wurde, dass auch eine Gemeindestraße im Rahmen des FELS gefördert werden könne, da das FELS-Gesetz nicht an einen bestimmten Typus bzw. an die Qualifikation einer Straße oder an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eigentümer anknüpfe. Vom Vertreter des Referates 4/06 wurden die im Gutachten AY aufgezeigten Mängel nicht so drastisch beurteilt und liege nicht Gefahr in Verzug vor.

Festgehalten wurde, dass hinsichtlich des Ortsteils BB und AT die Anzahl der Objekte eindeutig über 25 Objekten liegt. Hinsichtlich des Ortsteils BC wurde vom Obmann der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass im Jahr 2016 10 ständig bewohnte Objekte durch eine Reihenhaussiedlung sowie ein weiteres Objekt durch ein Einfamilienhaus dazugekommen seien. Diese Häuser seien alle 2016, somit vor der Entscheidung der belangten Behörde bezogen worden. Auf Nachfrage wird vom Vertreter der belangten Behörde mitgeteilt, dass die den Gutachtern zur Verfügung gestellten Daten vom Melde- und Bauamt ermittelt worden seien. Im Gemeindegebiet AC würden sich ca. 4.400 Haushalte befinden. Das Gemeindegebiet umfasse ca. 10 Ortsteile inklusive des Stadtgebietes. Unter dem Begriff „Haushalt“ werde ein ständig bewohntes und mit einer Orientierungsnummer versehenes Objekt verstanden.

Es wurden noch die unterschiedlichen Rechtsauffassungen von den Vertretern der Beschwerdeparteien dargelegt, wobei vom Vertreter der belangten Behörde auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 23.06.2009 hinsichtlich des Vorliegens einer „größeren Siedlung“ sowie zur Frage der Verkehrsbedeutung im Zusammenhang mit Verkehrsfrequenzen verwiesen wurde.

1.3.3.

Mit Schreiben vom 16.11.2017 erging vom Landesverwaltungsgericht an das Referat 10/05 Örtliche Raumplanung beim Amt der Salzburger Landesregierung das Ersuchen um Stellungnahme zu folgenden Fragen:

1. Wie viele Ortsteile gibt es insgesamt im Gemeindegebiet AC?

2. Wie ist das Größenverhältnis der Ortsteile betreffend ständig bewohnter Objekte/Haushalte dh welcher ist der kleinste, welcher der größte (wobei dies unstrittig der Hauptort sein wird bzw. an zweiter Stelle wohl BE liegen wird)?

3. Wie ist das Größenverhältnis der Ortsteile hinsichtlich ihrer flächenmäßigen Ausdehnung (kleinster/größter)

4. Wie kann generell aus raumplanerischer Sicht die Struktur der Gemeinde hinsichtlich ihrer Besiedelung bewertet werden?

5. Kann aus dem REK oder dem Flächenwidmungsplan eine Verkehrsbedeutung desverfahrensgegenständlichen Straßenstücks abgeleitet werden? Wenn ja, welche? Angemerkt wird, dass die Weganlage als Bringungsanlage iS des Güter- und Seilwegegesetzes in den Jahren 1976 bis 1988 errichtet wurde und bis 2013 auch im FELS aufgenommen war. Aus dem Gutachten AZ ergibt sich eine Relevanz für Baulandausweisungen?

6. Ergibt sich aus Sicht der örtlichen Raumplanung eine Verkehrsbedeutung für den öffentlichen Ausflugsverkehr (siehe Gutachten AZ)?

Mit Schreiben vom 07.12.2017 lag eine entsprechende Stellungnahme vor (DI AK AJ), welche mit Email vom 11.12.2017 den Beschwerdeparteien in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurde.

Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 30.12.2017 eine Stellungnahme ab, wobei zu den gestellten Fragen jeweils Erläuterungen bzw. Ergänzungen ausgeführt wurden.

Von der belangten Behörde wurde ebenfalls eine Stellungnahme abgegeben, in dem eine Stellungnahme von DI AU AV vom 21.12.2017 übermittelt wurde. Unter Punkt 1 der Stellungnahme erfolgten Ausführungen zu den Fragen 3 bis 6. Unter Punkt 2 wurde eine Stellungnahme zum Gutachten AZ abgegeben. Festgehalten wurde, dass er sein Gutachten nicht als Ortsplaner, sondern als unabhängiger Sachverständiger erstellt habe. Zutreffend sei die Feststellung, dass das FELS-Gesetz herangezogen werden kann, aber nicht muss. Der Gesetzgeber habe (sicher bewusst) eine ziffernmäßige Abgrenzung von „größer“ und „kleiner“ vermieden und damit die entsprechenden Festlegungen (und zwar nach objektiv nachvollziehbaren, aber von Ort zu Ort unterschiedlichen Kriterien) der jeweiligen Gemeinde überlassen. Wie der Gutachter zu dem Schluss komme, dass der Güterweg AA „größere Siedlungen“ erschließe, sei nicht ersichtlich, weil „größer“ zwangsläufig die Frage nach einer Relation aufwerfe, die aber weder im Befund noch im Gutachten beantwortet werde. Der alleine Bezug auf eine „Kann-Bestimmung“ im FELS-Gesetz erscheine nicht zielführend. Alle sonstigen im Gutachten angeführten Aspekte, wie AAstrasse als Bestandteil eines Straßensystems, Bedeutung für eine künftige Erweiterung des Siedlungsgebietes, Bedeutung für bestehende Wohnobjekte im Grünland, Bedeutung für Spazier- und Wanderwege im fraglichen Bereich, Bedeutung für eine Kooperation von Tourismus und Landwirtschaft und Bedeutung für gesellschaftliche und/oder (nicht nachvollziehbare) touristische Funktionen im Einzugsbereich der Straße würden als Kriterien zur Beantwortung der Frage „Gemeindestraße oder nicht“ keine Deckung im LStG finden.

Die abgegebenen Stellungnahmen wurden der jeweiligen Beschwerdepartei mit Email vom 11.01.2018 ebenso wie die Verhandlungsschrift zur Kenntnis übermittelt.

2. Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Im August 2012 stellte die BG AA an die Straßenrechtsbehörde einen Feststellungsantrag gemäß § 41 LStG (Beilage A der Verhandlungsschrift, Antrag vom 10.08.2012), mit welchem die „bescheidmäßige Feststellung, ob den aus dem Fond zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes (LGBl 77/1981 idgF) auszuscheidenden Straßenstücken die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße zukommt“, beantragt wurde. Dem Ansuchen war eine Planbeilage mit den betroffenen Teilen des Güterweges angeschlossen.

Mit Schreiben vom 10.07.2013 wurde von der BG AA ein Devolutionsantrag eingebracht.

Die BG AA wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom 12.10.1976 (agrarbehördlich genehmigt und ist der Güterweg AA AC auf GN xx/3 und yy/8 je KG AD eine Bringungsanlage iS des Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, bestehend aus einem Hauptweg mit Zubringern. Gemäß den aktuell gültigen Satzungen vertritt der Obmann die Bringungsgemeinschaft nach außen (§ 7 Abs 2). Es liegt kein Beschluss der Vollversammlung zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde vor.

Der Güterweg AA wurde in den Jahren 1976 bis 1988 in mehreren Bauetappen erbaut. Bei der Kollaudierung des ersten Teiles des Güterweges im Jahr 1985 wurde der erste Bescheid mit 26.06.1985 des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds erlassen und die Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz festgestellt. In den Jahren 1988, 1989 und 1999 erfolgten Abänderungen und Ergänzungen. Mit Bescheid des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds vom 13.05.2013, wurden sieben näher bezeichnete Zubringer als FELS-Bestandteile ausgeschlossen und Anfangspunkt und Endpunkt des Hauptweges abgeändert. Mit weiterem Bescheid vom 02.07.2013 wurde die Zugehörigkeit einer mit vorgenannten Bescheid ausgeschlossenen Zufahrt zum ländlichen Straßennetz wieder festgestellt (Zufahrt zum Missionshaus) und der Anfangs- und Endpunkt des Hauptweges neu festgelegt. Die Ausscheidung der Straßenteile (Teil Hauptweg, Zubringer) erfolgte aus den Gründen des § 6 Abs 4 lit c (Hauptverbindung größerer Siedlung) oder des § 6 Abs 4 lit e (innere Erschließung) FELS-Gesetz.

Die Ausscheidung von Teilen des Güterweges AA aus dem FELS erfolgte im Rahmen einer alle drei Jahre durchgeführten amtswegigen Überprüfung. Zur Überprüfung des Vorliegens der Kriterien gemäß § 6 Abs 4 FELS-Gesetz wurden mittels Luftbilder Änderungen in der Siedlungsentwicklung festgestellt und die Objekte gezählt. In Grenzbereichen oder zur Klärung der Frage, ob es sich um ständige bewohnte Objekte handelt, wurden die Daten mit Hilfe der Gemeinde bzw. Bringungsgemeinschaft erhoben. Bei der Erreichung von 25 Objekten (früher 15 Objekte) handelt es sich nicht mehr um ein ländliches Straßennetz mit der Konsequenz des Wegfalls der Förderung. Das FELS-Gesetz knüpft jedoch nicht an einen bestimmten Typus bzw. rechtliche Qualifikation einer Straße oder an die Leistungsfähigkeit der Eigentümer an dh auch eine Gemeindestraße kann im Rahmen des FELS gefördert werden.

„Bild (Lageplan) entfernt“

Lageplan Amt der Salzburger Landesregierung Referat 20406 vom 17.10.2017 (Beilage C der Verhandlungsschrift vom 15.11.2017, „rot“ FELS-Wege – „gelb“ aus dem FELS ausgeschiedene Wegteile)

Im Gemeindegebiet AC gibt es neun Ortsteile (BM, AC, BN, BO, BP, AA, BQ, BE und AD), wobei innerhalb der Ortsteile zT mehrere Siedlungen liegen.

Der verfahrensgegenständliche Teil des Güterwegs AA erschließt die Siedlungsgebiete BC, BD und BB/AT (Vorder- und HinterAT) im Ortsteil AA.

Aus dem Räumlichen Entwicklungskonzept 1997, Kapitel Lokales Verkehrsnetz ergibt sich (Pkt. 6.3.1.), dass das Gemeindenetz in den bebauten Tallagenbereichen sehr dicht ausgebaut ist und durch eine Vielzahl von gut zu befahrenden Güterwegen (genannt wird auch „AA“) ergänzt wird. Die Gemeinde AC kann generell in zwei Teilräume, welche in topographischer und baustruktureller Substanz große Unterschiede aufweisen, unterteilt werden. Im Talbodenbereich inklusive Hauptort AC und BE, welche durch dichte Bebauung und urbane Strukturen charakterisiert sind, und den Hängen und Terrassen mit ländlicher Prägung dh landwirtschaftlichen Hofstellen und freistehenden Einfamilienhäusern in Streulage. In den urbanen Räumen von AC und BE finden sich die meisten Hauptwohnsitze als auch der größte Anteil der Flächenwidmung (Wohnbaulandflächen: AC 87 ha, BE 22 ha). Die Ortsteile AA, BQ und BN stellen die nächstgrößten Siedlungen dar, wobei hinsichtlich der Wohnbaulandfläche sich an 3. Stelle der Ortsteil AA, in dem sich die Siedlungen BB und AT befinden, findet (9 ha).

Die Ortsteile BQ und BN weisen jeweils 5 ha gewidmete Fläche auf, der Ortsteil AD 3 ha und BM 1 ha. In den Ortsteilen BO und BP existieren keine Wohnbaulandflächen.

Die Flächenausdehnung der Ortsteile für sich gibt aus raumplanerischer Sicht jedoch wenig Aufschluss über die Raumbedeutsamkeit, da – wie im gegenständlichen Fall – flächenmäßig kleine Ortsteile wie zB AC als Hauptort („nur“ 2,85 ha siehe Tabelle rechts) große Bedeutung haben. Relevanz für einen Einfluss auf die Straßenstruktur hat daher das Ausmaß der Wohnbaulandwidmungskategorien.

„Tabelle entfernt“

Tabellen Stellungnahme örtl. Raumplanung vom 07.12.2017 - Hauptwohnsitze und Flächenverhältnis Ortsteile

„Tabelle entfernt“

Auszug Gutachten AV (Seite 2) vom 20.04.2015 – Anzahl Haushalte und Bewohner

Aus dem REK, insbesondere einer Änderung aus dem Jahr 2006 ergibt sich, dass eine „Verschiebung von Siedlungsgrenzen im Bereich VorderAT“ erfolgt ist, womit die Möglichkeit geschaffen wurde, die bestehende Siedlung VorderAT zu erweitern, wobei aber keine großflächigen Neuausweisungen damit gemeint sind. Das Widmungspotenzial an diesem wie auch am Standort BB ist noch nicht ausgeschöpft.

Aus dem Gutachten AZ ergibt sich dazu, dass laut Gefahrenzonenplan im Talbereich wenig sicheres Bauland zu erwarten ist und sich aus dem REK vier Siedlungsstandorte ergeben, die auch eine Baulandausweisung enthalten (BC, AT, BJ und BK). Aus den SAGIS-Daten ergaben sich als Flächenausmaß für den Bereich BC ca 2,3 ha (16 Objekte, Endausbau ca. 27) und für den Bereich AT ca 6,3 ha (55 Objekte, Endausbau ca. 65).

Im Jahr 2006 erfolgten im Ortsteil BC der Bezug von 10 Reihenhäusern sowie eines Einfamilienhauses als ständig bewohnte Objekte. Sowohl im Gutachten AV, im Gutachten AZ wie auch in der Stellungnahme der örtlichen Raumplanung wurde darauf verwiesen, dass es noch eine Reihe von nicht landwirtschaftlichen Wohnobjekten im Grünland gibt.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich im Siedlungsgebiet AT/BB mindestens 55 ständig bewohnte Objekte und im Siedlungsgebiet BC mindestens 25 ständig bewohnte Objekte, welche mit Orientierungsnummern versehen sind, befinden.

Der verfahrensgegenständliche Weg ist im Flächenwidmungsplan als „wichtige Verkehrsfläche“ gewidmet, wobei aus raumplanerischer Sicht dies zu relativieren ist, da die Gemeinde auch Stichstraßen zu einem einzelnen Hof als solche gewidmet hat (Stellungnahme Raumplanung, Seite 4). Folgende Flächenwidmungen bestehen für das Siedlungsgebiet BC (links) und BB/AT (rechts), SAGIS-Online, Stand 02.02.2018:

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Der Güterweg AA ist Bestandteil eines weitreichenden Straßensystems, welches nicht nur den Bereich AA, sondern auch die südlich davon gelegenen weiteren Siedungsgebiete (durch den Güterweg BJ) anbindet und weiter südlich auch Richtung Stadtkern von AC führt. Es handelt sich um eine durchgehende Ringaufschließung mit zweifacher Anbindung an den Talbereich (Gutachten AZ, Seite 5).

Von diesem Gutachter wurde darauf verwiesen, dass das gegenständliche Gebiet auch Bedeutung als Naherholungsbereich hat (BL, dichtes Wanderwegenetz) und der Straße neben der Aufschließungsfunktion auch eine touristische Funktion zukommt.

Für den Güterweg AA liegt keine Verkehrszählung vor. Im Gutachten AY wurde jedoch basierend auf Erfahrungswerten und den erhobenen Daten (Haushalte/Einwohner – siehe Tabelle Gutachten AV) der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) mit der Annahme berechnet, dass 1,5 PKW/Haushalt und 3 PKW-Bewegungen/Tag stattfinden.

Der Gutachter kam bei 79 Haushalten auf einen DTV von 356 KFZ/Tag (79 x 1,5 x 3). Für das stündliche Verkehrsaufkommen in den Morgen- und Abendstunden wurde ein Prozentsatz von 12% des DTV angekommen, womit sich 43 KFZ/h ergaben (0,12 x 356).

Ausflugsverkehr wird durch diese errechnete Verkehrsfrequenz nicht umfasst, sowie auch die im Jahr 2016 erfolgte zusätzliche Besiedlung des Ortsteils BC durch die Reihenhaussiedlung bzw. das Einfamilienhaus nicht berücksichtigt ist.

Der öffentliche Verkehr ist auf dem Güterweg AA nicht ausgeschlossen.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt sowie dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der nachträglich eingeholten Stellungnahme der Örtlichen Raumplanung gründet.

Zum Gutachten AY ist anzumerken, dass sich dieses im Wesentlichen auf die straßenbautechnische Ausgestaltung bzw den Zustand des verfahrensgegenständlichen Teils des Güterweg AA bezieht. Die aus Erfahrungswerten erfolgte Berechnung des durchschnittlichen täglichen Verkehrs sowie des Verkehrs zu Spitzenzeiten morgens und abends erschienen plausibel, auch wenn die herangezogene Anzahl der Haushalte/ Objekte durch die Erweiterung des Ortsteils BC durch 10 Reihenhäuser und 1 Einfamilienhaus nicht mehr aktuell ist.

Das Gutachten AV geht von der Anzahl der Haushalte samt ihren Bewohnerzahlen aus, welche sich im Wesentlichen mit den Zahlen des Referates Örtliche Raumplanung beim Amt der Salzburger Landesregierung decken, allerdings wurden diese nicht für alle 9 Ortsteile im Gemeindegebiet AC dargestellt, sodass diesbezüglich eine Unvollständigkeit des Gutachtens vorliegt. Die weiters als Kriterium herangezogene flächenmäßige Ausdehnung der Ortsteile wurde vom Örtlichen Raumplaner für das Landesverwaltungsgericht aus nachvollziehbaren Gründen nicht als tauglicher Vergleichsparameter zur Beurteilung der Frage „größere Siedlung“ herangezogen. Gerade anhand des Beispiels des Ortsteils und Hauptortes AC, welcher flächenmäßig mit 2,85 km² im unteren Drittel liegt, jedoch für die Straßenstruktur eine wesentliche Bedeutung hat, lässt sich erkennen, dass auf diese Kriterien nicht abzustellen ist und jedenfalls die Wohnbaulandflächen herangezogen werden sollten.

Das Gutachten AZ kann als in sich schlüssig bewertet werden, ebenso die Stellungnahme der Örtlichen Raumplanung zu den gestellten Fragen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Be-hörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 41 Abs 1 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 - LStG 1972, LGBL Nr. 119/1972 idgF hat die Straßenrechtsbehörde auf Antrag festzustellen, ob einer Straße oder einem Straßenteil eine Verkehrsbedeutung zukommt, die der einer Gemeindestraße (§ 27) oder einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 31 Abs 1) entspricht. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:

1. vom Eigentümer der Privatstraße;

2. vom Straßenerhalter, wenn dieser nicht Eigentümer der Straße ist, und

3. von der Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.

Die Straßenrechtsbehörde kann ein solches Verfahren auch von Amts wegen durchführen. Für die Parteistellung in einem solchen Verfahren gilt § 40 Abs 2 zweiter Satz.

Liegt eine solche Feststellung vor, so ist die Privatstraße gemäß § 41 Abs 2 LStG als Gemeindestraßen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 als Interessentenstraße zu übernehmen.

Gemäß § 40 Abs 2 letzter Satz LStG ist Partei im Verfahren außer dem Antragsteller der Eigentümer der Privatstraße und der Straßenerhalter sowie die Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.

Unstrittig ist, dass die Bringungsgemeinschaft AA grundbücherliche Eigentümerin der Wegparzellen GN xx/3 und yy/8 je KG AD und damit antragslegitimiert ist.

Unstrittig ist weiters, dass es sich bei dem Güterweg AA um eine Bringungsanlage iS § 3 Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, LGBl Nr. 41/1970 idgF handelt.

I.1. Beschwerdelegitimation/Zulässigkeit der Beschwerde

Zu der von der belangten Behörde aufgeworfenen Frage der Beschwerdelegitimation der BG AA, da die eingebrachte Beschwerde „nur“ vom Obmann der BG AA unterfertigt ist, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 13 Abs 4 erster Satz GSG besitzt die Bringungsgemeinschaft Rechtspersönlichkeit und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

Gemäß § 14 Abs 1 GSG hat in dem in § 13 Abs 2 bezeichneten Bescheid die Agrarbehörde auch die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft zu regeln. Diese Regelung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1. den Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft,

2. die Organe, deren Bestellung und Aufgabenbereich,

3.

Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 12.10.1976 wurde die Bringungsgemeinschaft AA gemäß § 13 GSG agrarbehördlich genehmigt und festgehalten, dass die Bringungsgemeinschaft gemäß § 14 GSG nach der Musterregelung (Anm: Satzung) abzuführen ist.

Gemäß § 7 Abs 2 der Satzungen ist festgelegt, dass der Obmann, in seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, die Bringungsgemeinschaft nach außen vertritt.

Die gegenständlichen Satzungen sehen daher eine Außenvertretungsbefugnis des Obmannes schlechthin vor.

Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2011, 2009/07/0124 kann es daher nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung kommen, wenn der Obmann im Namen der Bringungsgemeinschaft eine Beschwerde erhebt. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sind in ständiger Rechtsprechung zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt (VwGH 25.04.2002, 99/07/0211).

Auch wenn für die Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht kein Beschluss der Vollversammlung vorliegt und die Beschwerde vom Obmann im Namen der Bringungsgemeinschaft eingebracht wurde, war daher von einer gültig eingebrachten Beschwerde der Bringungsgemeinschaft und damit von einer zulässigen Beschwerde auszugehen.

I.2. Der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides betreffend Ausspruch des Vorliegens der Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße ist wie folgt zu beurteilen:

Unstrittig ist, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 41 LStG durch den von der Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsantrag vom 10.08.2012 eingeleitet und durchgeführt wurde und von dieser nach dem klaren Wortlaut des Antrags ausschließlich die Feststellung begeht wurde, ob den aus dem FELS ausgeschiedenen Straßenteilen des Güterwegs AA die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße zukommt. Die Feststellung, ob die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße gegeben ist, wurde nicht begehrt.

Durch die Feststellung – auch wenn die Erklärung einer Privatstraße zur öffentlichen Interessentenstraße erst durch eine Verordnung der Straßenrechtsbehörde erfolgt (§ 31a LStG) – entstehen aber rechtliche Folgewirkungen, da eine Reihe von gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden (VI. Abschnitt §§ 31 ff LStG).

Aus § 41 Abs 1 LStG ergibt sich zwar auch die gesetzliche Grundlage für ein amtswegiges (Feststellungs)Verfahren, allerdings ist es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts unzulässig, dass die belangte Behörde von sich aus in Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin diese Feststellung „amtswegig“ getroffen hat. Die in der Beschwerdeverhandlung dargelegte Rechtsmeinung des Vertreters der belangten Behörde, dass sich aus dem Gesetzeswortlaut ergäbe, dass darüber zu entscheiden sei, ob (entweder) eine Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße oder die einer öffentlichen Interessentenstraße vorliegt, ist nicht zutreffend.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens bestimmt der Antrag den Umfang des Behördenverfahrens (§ 13 AVG). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-) „Sache“ (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 RZ 3 Stand 1.1.2014, rdb.at)

Die Feststellung gemäß Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides erfolgte somit in rechtswidriger Weise, da aus dem gesamten Verfahrenslauf nicht erkennbar ist, dass das Verfahren amtswegig zu dieser Frage geführt wurde. Unbenommen ist es jedoch, dass insbesondere hinsichtlich des Teiles des Güterwegs AA, der von der Feststellung der Verkehrsbedeutung als Gemeindestraße gemäß Spruch dieses Erkenntnisses nicht umfasst ist, amtswegig ein gesondertes Verfahren gemäß § 41 iVm § 31 Abs 1 LStG zu führen.

I.3. Zum Spruchpunkt 1 betreffend die Feststellung des Nicht-Vorliegens einer Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße

Gemäß § 41 Abs 1 LStG hat die Straßenrechtsbehörde (auf Antrag oder von Amtswegen) festzustellen, ob einer Straße oder einem Straßenteil eine Verkehrsbedeutung zukommt, die der einer Gemeindestraße (§ 27) oder einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 31 Abs 1) entspricht

Gemäß § 27 LStG vermitteln Gemeindestraßen den öffentlichen Verkehr größerer Siedlungen in einer Gemeinde untereinander und einer Gemeinde mit den Nachbargemeinden.

Im Landesstraßengesetz findet sich keine gesetzliche Definition des Begriffs „größere Siedlung“ oder „kleinere Siedlung“, wie er in § 31 LStG betreffend öffentliche Interessentenstraßen verwendet wird. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Landesstraßengesetznovelle 2001, LGBL 92/2001, ergibt sich, dass als „kleinere Siedlung“ solche mit mindestens 5 Objekten anzusehen sind.

Die für eine Beurteilung heranzuziehenden Kriterien sind daher

-ob öffentlicher Verkehr

-zwischen größere Siedlungen

-in einer Gemeinde untereinander (und einer Gemeinde mit einer Nachbargemeinde)

vermittelt wird. Daraus ergibt sich eine Verkehrsbedeutung der Straße oder Straßenteiles als Gemeindestraße.

Der bauliche Zustand bzw. die Ausgestaltung einer Straße ist für eine Feststellung gemäß § 41 LStG, welche letztlich eine rechtliche Frage ist, jedenfalls irrelevant.

Da es sich um eine Bringungsanlage nach dem GSG handelt ist auch auf folgende Bestimmungen zu verweisen:

Gemäß § 3 Abs 1 GSG sind Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen, die der Ausübung eines Bringungsrechtes (§ 1 Abs 1) dienen; dazu gehören insbesondere nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege (Güterwege) …

Gemäß Abs 4 leg cit ist ein allgemeiner Verkehr im Sinne des Abs 1 solange nicht gegeben, als die Benützung des Güterweges auf den Anliegerverkehr beschränkt bleibt.

Im gegenständlichen Fall besteht allerdings für den Güterweg AA in seinen verfahrensgegenständlichen Teilen keine Beschränkung für den allgemeinen dh öffentlichen Verkehr, unstrittig finden auch Ausflugs- bzw. ein örtlicher Verkehr mit lokalen Bedeutung innerhalb des Gemeindegebietes statt. Der Güterweg AA ist Teil eines weitreichenden Straßennetzes im Ortsteil BR in weiterer Folge mit Anbindung an den Hauptort AC dh hat eine wesentliche Bedeutung im Gesamtstraßennetz für den öffentlichen Verkehr.

Generell dienen Gemeindestraßen wohl überwiegend dem ortsgebundenen Verkehr, wobei sie einerseits eine Verbindungsfunktion im Außenbereich („einer Gemeinde mit einer Nachbargemeinde“) aufweisen können, vielfach jedoch innerhalb der Gemeinde vorrangig einer Erschließungsfunktion von Siedlungen dienen („in einer Gemeinde untereinander“).

Im gegenständlichen Fall ist zweitere Konstellation zu prüfen.

Von der belangten Behörde wurde grundsätzlich zutreffend auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2009, Zl. 2007/06/0299 zurückgegriffen.

In dieser Entscheidung spricht der VwGH explizit davon, dass mangels Definition des Begriffs „größere Siedlung“ im LStG die Definition dieses Begriffs des „Ländlichen Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz –FELS-Gesetz, LGBl Nr. 77/1981 idgF „herangezogen werden kann. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Regelungsinhalt und der Regelungszweck dieses Gesetzes an ganz anders gelagerte Sachverhalte anknüpft“.

Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass die Definition „größere Siedlung“ gemäß FELS-Gesetz nur herangezogen werden kann, aber nicht muss, ist zutreffend, allerdings ist die Begründung, warum die belangte Behörde diese dann in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt hat, nicht zutreffend (Seite 4 Mitte des Bescheides). Der Inhalt der obzitierten VwGH-Entscheidung wurde insofern falsch wiedergegeben, als ausgeführt wurde, dass der Regelungszweck des FELS-Gesetzes „an ganz anders gelagerte Sachverhalte anknüpft“, was klar im Widerspruch zu der vorzitierten Ausführung des VwGH ist. Auch der in der Folge gezogene Schluss, dass „der VwGH somit klar ausgesprochen hat, dass die Begriffsdefinition des § 6 Abs 2 letzter Satz FELS-Gesetz nicht als Legaldefinition des Begriffs „größere Siedlung des § 27 LStG herangezogen kann“ ist falsch, hat der VwGH doch genau das Gegenteil ausgeführt.

Gemäß der Bestimmung des § 6 Abs 4 lit c FELS-Gesetz gelten nicht als Straßen gemäß Abs 1 Straßen, die als Hauptverbindung größere Siedlungen (Ortschaften) in der Gemeinde oder der Gemeinde mit einer Nachbargemeinde dienen.

Gemäß § 6 Abs 2 letzter Satz FELS-Gesetz gilt als größere Siedlungen (Ortschaften) im Sinne des Gesetzes eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 25 ständig bewohnten und gemäß § 18 Baupolizeigesetz, LGBl Nr. 117/1973, mit Orientierungsnummern versehene Bauten.

Die Bestimmung des § 6 Abs 4 lit c FELS-Gesetz bezieht sich ganz offensichtlich auf Gemeindestraßen im Sinne des § 27 Abs 1 LStG (VwGH 23.06.2009, 2007/06/0299).

Unstrittig ist, dass sich es sich sowohl in der Siedlungen BC seit 2016 als auch in der Siedlung BB/AT jeweils mindestens 25 ständig bewohnte und mit Orientierungsnummern versehene Objekte befinden, sodass damit das Kriterium „größere Siedlung“ nach § 6 Abs 4 lit c FELS-Gesetz erfüllt ist, was ua auch der Grund für die Ausscheidung aus dem Fonds zur Erhaltung des Ländlichen Straßennetz gewesen ist.

Von der Beschwerdeführerin wurde gemäß ihrem Antrag die Feststellung für alle aus dem FELS ausgeschiedenen Straßenteile des Güterweges AA (siehe Plan Seite 11 dieses Erkenntnisses) beantragt.

Wie aus dem Lageplan ersichtlich dient jedoch in der Siedlung BC eine Stichstraße als Teil des Güterweges AA der Aufschließung der Siedlung bzw. der Zufahrt zu der Siedlung. Selbiges gilt für den Siedlungsbereich BB/AT, in welcher insbesondere die Wegparzelle GN yy/8 KG AD ausschließlich der inneren Erschließung des Siedlungsbereiches, aber auch Stichwege/Seitenäste der GN xx/3 KG AD nur der Zufahrt zu den einzelnen Objekten innerhalb der Siedlung dienen.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts ist nun entscheidungswesentlich aufgrund der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung, dass Gemeindestraßen den öffentlichen Verkehr größerer Siedlungen in einer Gemeinde untereinander vermitteln dh zwischen größeren Siedlungen und nicht innerhalb einer größeren Siedlung. Nur unter diesem Aspekt ist die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße auch in Abgrenzung zu einer öffentlichen Interessentenstraße zu sehen.

Dem Feststellungsantrag in Entscheidung über die Beschwerde war daher nur in dem Ausmaß stattzugeben, als eine Verkehrsbedeutung die einer Gemeindestraße entspricht nur für den Straßenteil des Güterwegs AA auf GN xx/3 KG AD festzustellen war, mit welchem der öffentliche Verkehr größere Siedlungen im Gemeindegebiet AC untereinander vermittelt wird. Sprich nur der Teil des Güterwegs AA, welcher zur Anbindung der jeweiligen Siedlung für den öffentlichen Verkehr von Relevanz ist, aber nicht diejenigen Straßenteile, welche zur inneren Erschließung der Siedlung BC und BB/AT erforderlich sind.

Dieser Teil des Güterwegs AA ist auch der Teil der vom Gutachter AZ bezeichneten und beschrieben Ringaufschließung zum Hauptort AC in der Tallage und dient dem Ausflugs- und Freizeitverkehr, welcher für die Verkehrsfrequenz schon eine Bedeutung haben kann. Die vom Gutachter AY errechnete Verkehrsfrequenz mit 356 KFZ/Tag kann als Minimumwert angesehen werden, da weder die aktuellen Objektzahlen (zB Erweiterung Reihenhaussiedlung BC 2016) noch ein zusätzlicher Ausflugs- und Freizeitverkehr berücksichtigt wurden.

In der Folge wird von der Gemeindevertretung gemäß § 29 Abs 2 LStG eine entsprechende Verordnung zur Übernahme dieser Güterwegsteile mit Bestimmung ihrer Eigenschaft als Gemeindestraße I. oder II. Klasse zu erlassen sein. Die Kriterien der Übernahme zB baulicher Zustand der Weganlage können im Rahmen der Übernahme noch festgelegt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 41 iVm § 27 LStG wie in der Begründung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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