LVwG S LVwG-12/26/9-2015

LVwG-12/26/9-2015Tribunale amministrativo regionale20 nov 2015

Regest

Maßnahmenbeschwerde, aggressives Verhalten, Festnahme, Identitätsfeststellung, Anwendung Körperkraft, Handfesseln, Beweiswürdigung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-12/26/9-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.12.26.9.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn G. A., C. B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D. E., B., gegen eine von der Landespolizeidirektion Salzburg am xxx um ca 03:00 Uhr erfolgte Festnahme und anschließende Anhaltung in Polizeigewahrsam bis 04:20 Uhr

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die am xxx, um ca 03.00 Uhr im Hotel "F., H." vorgenommene Festnahme für rechtmäßig, die Verwendung von Handfesseln und Aufrechterhaltung der Anhaltung nach 03:17 Uhr für rechtswidrig erklärt.

2. Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Kostenersatz nach § 35 VwGVG werden mangels Obsiegens einer Partei abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Eingabe vom 24.03.2015 hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde gegen eine Amtshandlung der Landespolizeidirektion Salzburg vom xxx, 03:00 Uhr, Tatort 5020 Salzburg, I.-Straße 21-23 eingebracht, dabei aber einer konkreten Bezeichnung der angefochtenen Verwaltungsakte und eine Darstellung des Sachverhaltes unterlassen.

Aufgrund eines Auftrages des Landesverwaltungsgerichtes zur Beseitigung der Mängel wurde diese Maßnahmenbeschwerde durch den nunmehrigen Rechtsbeistand des Einschreiters wie folgt verbessert:

"Ich habe Rechtsanwalt Dr. D. E., J. 101-103 mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt, und beruft sich dieser auf die Erteilung der Vollmacht gemäß § 5 RAO.

Zu meiner am 24.3.2015 zu GZ LVwG-12/26/2-2015 eingebrachten Maßnahmenbeschwerde wurde mir vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 7.4.2015, zugestellt am 9.4.2015 die Verbesserung binnen zwei Wochen aufgetragen.

Fristgerecht wird durch meinen ausgewiesenen Vertreter die Maßnahmenbeschwerde wie folgt verbessert:

Die Maßnahmenbeschwerde wird auf Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 57a Abs 1 Z 2 und §§ 67c ff AVG iVm § 88 SPG.

1. Sachverhalt:

Ich habe am xxx mit einem Freund ein Fußballspiel Salzburg besucht, wobei wir im Laufe des Abends gefeiert und Alkohol getrunken haben. Es war bereits von Anbeginn beabsichtigt, nicht mit dem Auto nach Hause zu fahren, und habe ich ein Zimmer im Hotel F./H. gebucht gehabt.

Meinerseits erfolgte weder ein Verstoß gegen § 5 StVO noch gegen eine sonstige Gesetzesstelle.

Um ca. 2:45 Uhr wurde ich von den Organen der Polizeiinspektion YX, BezInsp KK K. und BezInsp LL L., im Hinterhof des Hotels aufgefordert, stehen zu bleiben, mich nicht von der Örtlichkeit zu entfernen und an der Amtshandlung mitzuwirken.

Daraufhin habe ich gegenüber den einschreitenden Beamtinnen geäußert, dass ich nicht verstünde, was diese eigentlich von mir wollten, da ich nichts gemacht hätte, und daher an der Amtshandlung nicht mitzuwirken bräuchte.

Die Beamtinnen erklärten, dass ich im Verdacht stünde, im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben.

Tatsache ist jedoch, dass völlig unerfindlich ist, wie die einschreitenden Beamtinnen zu diesem Verdacht gelangt sein sollten, da ich zu Fuß unterwegs war, und sich mein PKW auf einem eingeschrankten Privatparkplatz befand.

(Dass dieser Verdacht tatsächlich nie bestanden hat und auch nicht gerechtfertigt war, ergibt sich daraus, dass während der gesamten im Folgenden noch ausführlich zu schildernden Amtshandlung weder eine Aufforderung an mich erging, mich einem den Bestimmungen der StVO entsprechenden Alkoholtest zu unterziehen, noch ein solcher tatsächlich durchgeführt wurde.

Ich habe freiwillig im Beisein des Amtsarztes mit dem Vortestgerät einen Alkoholtest durchgeführt, wobei mir von vornherein klar war, dass aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums eine Alkoholbeeinträchtigung in einem Umfang vorlag, welche mich nicht mehr zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges berechtigen würde.

Sollte daher tatsächlich der in den Raum gestellte Verdacht bestanden haben, dass ich im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hätte, wäre das Verhalten der Beamtinnen, mich während der gesamten Amtshandlung nicht zu einem Alkotest aufzufordern, als Amtsmissbrauch qualifizieren.

Dass eine Aufforderung zur Durchführung des Alkoholtestes erfolgt wäre, wird von der Beamtinnen in ihrem Bericht vom xxx auch gar nicht behauptet, sondern erfolgt die kryptische Formulierung "nach mehreren Versuchen gelang es ... mit A. G. einen Alkotest mittels Vortestgeräts durchzuführen; Ergebnis: 1,07 mg/l.

Selbst sollte der Vortest über Aufforderung der Beamtinnen erfolgt sein, was weder behauptet wird noch der Fall ist, würden diese bei Vorliegen eines tatsächlichen Tatverdachtes nach § 5 StVO gegen ihre dienstlichen Pflichten verstoßen haben, da diesfalls im Anschluss daran eine Aufforderung und Durchführung eines Alkomatentestes erforderlich gewesen wäre.)

In weiterer Folge wurde ich zur Ausweisleistung aufgefordert.

Aufgrund des Umstandes, dass mir die gesamte Amtshandlung mangels eines für mich nachvollziehbaren Tatverdachtes völlig unerfindlich war, ich auch nicht auf frischer Tat betreten worden war, und aus meiner Sicht und eigenen Polizeierfahrung die Amtshandlung völlig unprofessionell und in unangebrachtem und präpotentem Ton erfolgte, habe ich erklärt, dass die Beamtinnen von mir gar nichts kriegen würden, und ich jetzt gehen würde.

An den Wortlaut von ausgesprochenen Beleidigungen kann ich mich nicht mehr erinnern. Es kann jedoch zutreffen, dass ich die von den Beamtinnen wiedergegebenen beleidigenden Äußerungen getätigt habe.

Ergänzend sei festgehalten dass ich mich aufgrund von Äußerungen, die im Bericht der amtshandelnde Beamtinnen keine Erwähnung finden, von allem Anfang an als Kollege zu erkennen gegeben habe. So habe ich die Amtshandlung sinngemäß mit den Worten kritisiert, "dass ich schon viel länger im Geschäft wäre und mich besser auskenne und für die Beamtinnen hoffe, dass sie bereits definitiv gestellt wären, da ihr deppertes und stümperhafte Vorgehen dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

Die von mir als ausdrücklich als völlig unangebracht zugestandenen Äußerungen sind auf meine Erregung und den Alkoholeinfluss zurückzuführen, jedoch nicht als Straftat zu werten, welche die nachfolgende Amtshandlung zu rechtfertigen vermöchte.

In der Folge drehte ich mich um und ging in Richtung des Hoteleinganges, wobei sich die Beamtinnen vor mich stellten um das Betreten des Hotels durch mich zu verhindern.

Daraufhin wurde ich abgemahnt und aufgefordert mein strafbares Verhalten einzustellen, wobei mir nach wie vor völlig unerfindlich war, worin ein strafbares Verhalten meinerseits bestanden haben soll.

In weiterer Folge wurde ich von einer der Beamtinnen mit der Hand angegriffen und habe ich mich dagegen verwahrt, dies wiederum in einem beleidigenden Ton, wobei die Formulierung, "greif mi net on du Depperte, wennst mi noch amol angreifst, dann hots wes" durchaus zutreffen kann, und auch "dass ich mich mit Sicherheit nicht ausweisen würde, da ich nichts gemacht hätte".

Ich habe allerdings, die Äußerung "dann hots wos" ausdrücklich dahingehende konkretisiert, dass darunter dienstrechtliche Konsequenzen zu verstehen sind nicht etwa eine Gewaltanwendung meinerseits.

Energisch bestritten wird jedoch dass ich "wild mit den Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herumgestikuliert hätte. Tatsächlich habe ich während der gesamten Amtshandlung nie irgendeine körperliche Bewegung gemacht, welche nur im Geringsten als aggressiv und bedrohlich angesehen hätte werden können.

Es mag zutreffen, dass ich beim emotional geführten Wortwechsel meine Äußerungen durch eine entsprechende Gestik unterstrichen habe, dies jedoch nie in einer Art und Weise, die als aggressiv empfunden hätten werden können und bei der ich den Beamtinnen zu nahe gekommen wäre.

In der Folge fand eine weitere Abmahnung und Aufforderung das strafbare Verhalten einzustellen statt, verbunden mit der neuerlichen Aufforderung einen Lichtbildausweis.

Anlässlich dieser weiteren Aufforderung habe ich ausdrücklich erklärt, dass selbst für den Fall dass ich mein Fahrzeug in Betrieb genommen hätte, was ausdrücklich in Abrede gestellt würde, dies rechtlich völlig irrelevant wäre, da sich mein Fahrzeug auf einen Privatgrundstück (nämlich dem abgeschrankten Hotelparkplatz) befinde.

Wenn die einschreitenden Beamtinnen in ihrem Bericht ausführen, dass zufolge meines unkooperativen Verhaltens nicht erhoben werden konnte, ob der Parkplatz sich am Privatgrundstück befände, so ist einerseits unerfindlich wie diese Feststellungen aufgrund eines kooperativen Verhaltens meinerseits getroffen hätten werden können - mehr als das der Parkplatz ein Privatgrundstück darstellte, hätte ich auch bei einem kooperativen Verhalten nicht sagen können -, andererseits ist die Eigenschaft als Privatgrundstück auch durch die Abschrankung und das bei der Schranke angebrachte Kartenlesegerät eindeutig auch laienhaft ersichtlich.

Überdies war diese Privatparkplatzeigenschaft mit dem Hotelangestellten, mit welchem die Beamtinnen vor der Amtshandlung geredet hatten, bereits geklärt worden.

In der Folge wurde ich wiederum aufgefordert, mich wegen meiner Verwaltungsübertretungen auszuweisen. Mir war nach wie vor völlig unerfindlich, worin eine Verwaltungsübertretung gelegen sein sollte, und gingen die Beamtinnen auf meine Argumentation auch gar nicht ein sondern beharrten nur auf einem Standpunkt, welchen sie mir nicht erklären konnten.

Aufgrund meiner langjährigen Polizeierfahrung empfand ich die Amtshandlung als rechtswidrig unangebracht, präpotent und unprofessionell, da die Beamtinnen um Umgang mit einem aufgebrachten und erkennbar alkoholisierten Kollegen nicht deeskalierend wirkten, sondern offensichtlich aus Kränkung über die Beleidigungen eine Eskalation geradezu hervorriefen.

Tatsächlich bin ich der Ansicht, dass die Beamtinnen, sollte wirklich auch nur im geringsten der Verdacht nach § 5 StVO bestanden haben, eine Aufforderung zu einem Alkomatentest erfolgen hätte müssen, was während der gesamten Amtshandlung nie geschah.

Dass dies nicht erfolgte war für mich nur so zu interpretieren, dass ein solcher Verdacht gar nicht bestand, sodass auch die Aufforderung zur Ausweisleistung nicht gerechtfertigt war.

Es bestand darüber hinaus auch nicht die geringste Notwendigkeit, da ich im Hotel gemeldet war, den Hotelangestellten meine Identität bekannt war und ich nie die Absicht hatte, mich vorn Hotel zu entfernen, sondern mich viel mehr auf mein Zimmer zu begeben.

Es trifft zu, dass ich aufgrund der aufgezeigten Überlegungen zum Ausdruck gebracht habe, dass ich mit Sicherheit keinen Ausweis herzeigen werde, und wird auch eingeräumt dass ich wiederholt zumindest sinngemäß gesagt habe, "ihr depperten Weiber, i hob nix gmocht und ihr legst euch mitn Falschen an."

Entschieden in Abrede gestellt wird jedoch, dass ich mich einer der einschreitenden Beamtinnen bis auf 10 cm genähert hätte und eine aggressive Gestik verwendet hätte, und mit den Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herum gefuchtelt hätte, und kann in der diesbezüglichen Darstellung im Bericht vom xxx nur der Versuch erblickt werden, die im nachstehenden geschilderte, völlig unangebrachte und rechtswidrige Festnahme zu rechtfertigen.

Ich habe meinen Unmut und mein Erregung ausschließlich verbal zum Ausdruck gebracht.

In weiterer Folge wurde -wie im Polizei Bericht geschildert- die Festnahme ausgesprochen und versucht die Armfesseln anzulegen, was vorerst nicht an einem aggressiven Verhalten meinerseits und einer Versteifung des Oberkörpers scheiterte, sondern vielmehr an der offenkundigen mangelnden Fähigkeit der Beamtinnen zur richtigen Anlegung von Armfesseln.

Ich selbst habe mich entgegen der Darstellung der Beamtinnen vollkommen passiv verhalten.

In der Folge wurde ich mit Halsklammer zu Boden gebracht, und mir Handfesseln angelegt, welche vorschriftswidriger Weise weder vor Ort noch in weiterer Folge während der gesamten Amtshandlung bis zu deren Abnahme arretiert wurden.

Von meiner Seite wurde kein Verhalten gesetzt, welches zu irgendeinem Zeitraum die Arretierung der Armfesseln verhindert hätte.

Bestritten wird, dass in weiterer Folge von den Beamtinnen mit dem Zeugen N. geklärt worden wäre, dass der Parkplatz lediglich mit einer Karte bzw. nur über die Schranken zugänglich wäre - somit die Frage der Öffentlichkeit des Grundstückes. Vielmehr war die mangelnde Öffentlichkeit des Grundstückes vom Zeugen N. bereits vor Beginn der Amtshandlung erklärt wurden, nach außen hin ersichtlich und von allem Anfang an völlig klar, dass ein Verstoß gegen § 5 StVO nicht stattgefunden haben konnte. Es hat auch zu keinem Zeitpunkt irgendeine Verdachtslage hinsichtlich eines Deliktes gegeben, welches eine Ausweisleistung gerechtfertigt hätte. Die geschilderte Amtshandlung ist meines Erachtens ausschließlich durch die vor mir zugestandenen verbalen Beleidigungen der Beamtinnen sowie durch meine klar und eindeutig zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass ich die Beamtinnen für wenig fähig hielt, ihr Verhalten als präpotent und wichtigtuerisch und die gesamte Amtshandlung für unprofessionell und rechtswidrig erachtete.

Wenn in weiterer Folge geschildert wird, dass ich mich als Polizist erkennen gegeben hätte, so war dies bereits zu Beginn der Amtshandlung zumindest indirekt eindeutig zum Ausdruck gebracht worden.

Es wurde mein Dienstausweis vorgefunden, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt die sofortige Abnahme der Handfesseln stattfinden und die Festnahme aufgehoben hätte müssen.

Entschieden bestritten wird dass ich irgendeine Maßnahme gesetzt hätte um die Abnahme der Handfesseln zu vereiteln, sondern scheiterte die Abnahme der Handfesseln vorerst an der offenkundigen -von mir auch ausdrücklich zum Ausdruck gebrachten- Unfähigkeit der Beamtin. Die geschilderte Vereitelung der Abnahme der Handfesseln ist aus meiner Sicht technisch gar nicht möglich und wäre es völlig unerfindlich, aus welchem Grund ich dies hätte tun sollen, zumal mir diese Schmerzen bereitet hatten.

Die Feststellung der Identität erfolgte spätestens um 3:15 Uhr.

Die Festnahme wurde um 4: 20 Uhr aufgehoben, wobei diese spätestens sofort nach Feststellung der Identität aufzuheben gewesen wäre, ebenso wie die Abnahme der Handfesseln.

Wenn im nachfolgenden Äußerungen geschildert werden, die offensichtlich nachträglich die Verzögerung der Aufhebung der Festnahme rechtfertigen sollen, indem ihnen unterschwellig ein Bedrohungspotenzial unterstellt wird, so ergibt sich aus dem Zusammenhang völlig eindeutig dass die Unmutsäußerungen nicht in Richtung Gewalttätigkeit zu verstehen waren, sondern ausschließlich in Bezug auf dienstrechtliche Konsequenzen.

Die Schilderung meines vorgeblichen Verhaltens zur Verhinderung der Abnahme der Handfesseln dient offensichtlich ausschließlich dazu, um die-objektiv erlittenen- Verletzungen zu erklären und zu rechtfertigen.

Beweis: Zeugenschaftliche Einvernahme M. N., c/o Hotel F./H., Salzburg, weitere Beweise für den Bestreitungsfall vorbehalten

2. Ich erachte mich durch die soeben beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt durch Organe der Polizeiinspektion YX (Einschreitende Beamte BezInsp KK K. und BezInsp LL L.) in meinem Recht auf persönliche Freiheit und persönliche Unversehrtheit verletzt, erhebe innerhalb einer Frist durch meinen ausgewiesenen und bevollmächtigten Vertreter gemäß Artikel 129a Abs. 1 Zi2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 und §§ 67c ffAVG iVm § 88 Abs. 1 SPG

Beschwerde

an das Verwaltungsgericht Salzburg und stellen die

Anträge:

das Verwaltungsgericht Salzburg möge,

a) gemäß § 67c ff AVG den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären;

b) gemäß §79 a AVG iVm mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBI II 2001/499 erkennen, dass der Bund ist schuldig ist, die mir durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Salzburg entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen meines ausgewiesenen Vertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

c) in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen

3. Meine Anträge begründe ich im einzelnen wie folgt:

Es bestanden zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Festnahme und eine Sicherung durch Handfesseln, da ich keine strafbare Handlung gesetzt hatte und nicht einmal der objektive Tatverdacht bestand, welche diese Maßnahmen gerechtfertigt hätten.

Weiters bestand kein wie immer gearteten Grund, mich in Handfesseln auf die Bezirksinspektion YX zu verbringen, mich dort für einen weiteren Zeitraum von ca. 15 Minuten gefesselt anzuhalten und die Handfesseln rechtswidriger Weise nicht zu arretieren. Von mir ging zu keinem Zeitpunkt irgendeine Gefahr aus. Es lag weder ein Tatbestand vor, welcher mit beträchtlicher Strafe bedroht ist, noch eine Verwaltungsübertretung. Auch war kein Anlass der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegeben und war das Einschreiten der Organe der Polizeiinspektion YX absolut unverhältnismäßig. Die Festnahme meiner Person war rechtswidrig, zumal kein hinreichender Grund gegeben war.

Gleiches gilt für die Anleitung, die Verwahrung und die Sicherung. Von meiner Person ging gegen über den Beamten oder gegenüber anderen Personen kein gefährlicher Angriff aus, so das jedenfalls keine unmittelbare Zwangsgewalt anzuwenden war. Ich bin daher jedenfalls durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehl-und Zwangsgewalt in meinen Rechten verletzt worden. Darüber hinaus darf niemand gemäß Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Verhalten der Organe der Polizeiinspektion YX wird ein Verstoß gegen diese Bestimmung erblickt.

Schon die Tatsache der Fesselung und vor allem deren Art (keine Arretierung während des gesamten Fesselungszeitraumes) sowie die schlechte, unverhältnismäßig langandauernde und bewusst auf Quälung und Erniedrigung abzielende Behandlung in den Räumen der Polizeiinspektion verstoßen offenkundig gegen Art. 3 EMRK.

Es ist daher diese Zwangsgewalt nicht aufgrund der Gesetze erfolgt und stellt eine Verletzung meiner verfassungsgesetzlich und einfach gesetzlich gewährleisteten Rechte auf persönliche Freiheit und Unversehrtheit wie auf mein Recht, keiner menschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, dar. Auf die oben angeführte Unverhältnismäßigkeit wird verwiesen. Aus prozessualer Vorsicht wird eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Salzburg beantragt."

Die Landespolizeidirektion Salzburg hat in weiterer Folge zu dieser Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015 folgende Gegenäußerung erstattet:

„In der gegenständlichen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer zu der gegen ihn gerichteten Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Bereich der LPD Salzburg zu einem Vorfall vom xxx der Antrag gestellt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.

Maßgeblich ausgeführt werden durch den Beschwerdeführer (Bf.) in der beschwerten Amtshandlung hins. des behördlichen Einschreitens in Salzburg am xxx in der Zeit

• von ca. 02.43 Uhr (Entsendezeitpunkt der Streifenbesatzung YX zur Amtshandlung)

• bis 04.20 Uhr (Aufhebung der Festnahme),

insbes. folgende Beschwerdepunkte wie folgt:

o Die vorgebracht rechtswidrige Anhaltung,

o die rechtswidrige Mitnahme und

o das rechtswidrige Anlegen von Handfesseln.

Gemäß Beschwerde sei der Beschwerdeführer (Bf) durch diese rechtswidrige Amtshandlung in seinen subjektiven Rechten verletzt worden.

Zuerst wird mitgeteilt, dass folgende Beamte beim ggst. Vorfall eingeschritten sind:

• Bezlnsp KK K. PI YX

• Bezlnsp LL L. PI YX

II.) Beschreibung des beschwerten Sachverhaltes aus ha. Sicht:

Zur Beschreibung des gemäß den polizeilichen Ermittlungen erhobenen und in Verdacht stehenden Vorfalles wird grundsätzlich auf die entsprechende polizeiliche Dokumentation lt. vorliegendem Akt, auf die Stellungnahme des SPK Salzburg und auf die Stellungnahme der Beamten samt Lichtbildbeilage verwiesen.

Zusammengefasst hat aus ha. Sicht am beschwerten Vorfallsort und -zeitpunkt Folgendes stattgefunden:

Sachverhalt aus ha. Sicht:

Am xxx erging ein Notruf an die Funkleitstelle der LPD Salzburg wie folgt:Der Notrufteilnehmer Herr N., Hotel F., 5020 Sbg, etabliert, Tel: 0662 xx xxx xxx gibt via Notruftelefon am xxx um 02.42 Uhr wörtlich wie folgt an (Quelle Übertrag Notrufprotokoll):

"Guten Abend, Hotel F. spricht da. Ich habe ein Problem mit einem Gast. Der ist betrunken und möchte unbedingt mit dem Auto rausfahren. Ich kann das aber nicht zulassen. Der baut sicher einen Unfall. Er ist stur. Gott sei Dank ist der Schranken nicht offen. Er kommt jetzt nicht raus. Er hat vorher schon ein bisschen ... "Ding" gemacht. Jetzt habe ich gesehen, wie er versucht hat, mit dem Auto rauszufahren. Ich habe Angst. "

Auf Grund dieses Notrufeingangs veranlasst die Funkleitstelle die Entsendung der Polizeipatrouille YX um 02:43 Uhr wörtlich wie folgt:"YX von ZZ. Fahren sie Hotel F., I.. Ein Gast ist stark betrunken und möchte mit dem Auto wegfahren, Der Anrufer, Herr N., macht sich bemerkbar."Der Auftrag wurde von der Polizeistreife "YX" quittiert bzw. entgegengenommen; die Streife YX meldete um 02:47 das Eintreffen am Vorfallsort.¹

¹ eine zusätzliche Meldung It. Protokoll der Funkleitstelle von der Streife YX an ZZ um 02:59 Uhr: Wir haben nach 35 eine Festnahme.

(Wahrnehmung bei der Zufahrt durch die Polizeibeamtinnen:)Unmittelbar vor Eintreffen der beiden Beamtinnen konnten diese bei der Annäherung an die angeführte Örtlichkeit noch aus dem Funkstreifenwagen heraus wahrnehmen, wie ein Angestellter des Hotels vergeblich versuchte, eine vorerst unbekannte Person (später als der Bf. A. G. namhaft gemacht), welche zu Fuß unterwegs war, anzuhalten. Diese Person flüchtete durch die Rezeption des Hotels in den Hinterhof. Der Angestellte teilte den beiden Beamtinnen daraufhin mit, dass die geflüchtete Person zuvor versucht hätte mit seinem PKW in offensichtlich stark alkoholisiertem Zustand vom abgeschrankten Parkplatz des Hotels wegzufahren. Klargestellt wird zur Wahrnehmung bei der Anfahrt durch die Polizeibeamtinnen, dass sich der Bf. zu diesem Zeitpunkt nicht im Fahrzeug befand und auch nicht bei einem Fahrzeug. Beim Eintreffen befand sich nur noch N. vor dem Hotel, A. jedoch nicht mehr. Dieser habe die Örtlichkeit inzwischen durch das Hotel in Richtung Innenhof verlassen.

Folglich nahmen die beiden Beamtinnen die Nacheile auf und konnten die Person in der O.straße wahrnehmen. Hierbei deklarierten sich die beiden uniformierten Beamtinnen mit den Worten: "Polizei, bleiben sie stehen!" als Exekutivbeamte. Anstatt der Aufforderung der Beamtinnen Folge zu leisten, verließ die Person schnellen Schrittes die Örtlichkeit. Er konnte nach kurzem Nachlaufen angehalten werden und wurde zur Ausweisleistung aufgefordert.

Zu diesem Zeitpunkt gab die Person gegenüber den einschreitenden Beamtinnen an, "was diese denn eigentlich von ihm wollen würden" und "er an dieser Amtshandlung nicht mitzuwirken brauche, da er nichts gemacht habe". Der Partei wurde erklärt, dass er im Verdacht stehe, im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Angemerkt wird hierbei, dass die Person auf die einschreitenden Beamtinnen einen zumindest durch Alkohol erheblich beeinträchtigten Eindruck erweckte. In weiterer Folge wurde dieser erneut aufgefordert, einen Lichtbildausweis auszuhändigen und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Anstatt dem/r Ersuchen/Aufforderung nachzukommen, gab dieser folgende Worte an: "Von mir kriagts gar nix, ihr Deppaten, was glabts wer ihr seits, de Weiber von da Polizei, i geh jetzt". Die männliche, bis zu diesem Zeitpunkt immer noch unbekannte Person drehte sich um und ging in Richtung des Hoteleinganges. Abermals stellten sich die einschreitenden Beamtinnen vor diesen, wobei durch die Meldungslegerin die Hand ausgestreckt wurde, mit der Handfläche zu diesem zeigend, um diesen davon abzuhalten, die Örtlichkeit zu verlassen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Person erstmals abgemahnt und aufgefordert ihr strafbares Verhalten einzustellen. Anstatt dem nachzukommen gab die Person folgende Worte an: "Greif mi nit on du Depperte, wennst mi noch amol angreifst, dann hots wos". Hierbei gestikulierte dieser wild mit den Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herum und gab gleichzeitig an, "dass er sich mit Sicherheit nicht ausweisen würde, da er nichts gemacht habe". Zu diesem Zeitpunkt wurde die männliche Person ein weiteres Mal abgemahnt und zudem aufgefordert, das strafbare Verhalten einzustellen und erneut ersucht / aufgefordert einen Lichtbildausweis vorzuweisen. Dies wurde von dem Mann missachtet und dieser verließ daraufhin den Innenhof und ging in Richtung der Hotelrezeption, wobei dieser nun von sich gab, "dass es den depperten Weibern von der Polizei egal sein könne, ob dieser gefahren sei oder nicht, weil es sich hierbei um einen Privatgrund handeln würde". Zu diesem Zeitpunkt konnte durch die einschreitenden Beamtinnen noch nicht erhoben werden (aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Person) ob dieser Parkplatz für jedermann öffentlich zugänglich ist oder nicht. In der Rezeption wurde der männlichen Person nochmals bekannt geben, dass er sich aufgrund seiner Verwaltungsübertretungen ausweisen müsse. Anstatt nunmehr kooperativ an der Amtshandlung mitzuwirken, wurde dieser erneut und zusehends lauter, gab an "das er mit Sicherheit keinen Ausweis herzeigen werde", gestikulierte hierbei in aggressiver Weise mit den Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herum und wiederholte mehrmals die Worte: "Ihr depperten Weiber i hob nix gmocht und ihr legst euch mitn Falschen an" Hierbei kam die männliche Person auf ca. 10 cm auf die Beamtinnen zu.

Aus Gründen der Eigensicherung sowie zur Wiederherstellung des notwendigen und gebotenen Sicherheitsabstandes, wurde die Partei von der ML mit der flachen Hand ein Stück nach hinten geschoben. Dennoch wurde die unbekannte männliche Person immer lauter und in der Aussprache sowie Gestik immer noch mehr aggressiver, weshalb diesem nun die Festnahme angedroht wurde, falls er sein strafbares Verhalten nicht einstelle. Anstatt nunmehr kooperativ an der Amtshandlung mitzuwirken, gebar sich dieser weiterhin in äußerst aggressiver Art und Weise; fuchtelte fortdauernd mit seinen Händen vor den Gesichtern der Beamtinnen herum, beschimpfte diese immer zu in der oben beschriebenen Art und Weise und machte zudem keinerlei Anstalten sich endlich zu beruhigen bzw. sich auszuweisen, weshalb folglich am xxx, um 03:00 Uhr die Festnahme gemäß § 35 1 und 3 VStG ausgesprochen werden musste. Aufgrund der beschriebenen Aggressivität wurde der Festgenommene von Insp L. am rechten Arm und von Bezlnsp K. am linken Arm erfasst, um diesem in weiterer Folge die Handfesseln am Rücken (in stehender Position) bestimmungsgemäß anlegen zu können. Dies war jedoch aufgrund des aggressiven Verhaltens sowie durch eine massive Versteifung des Oberkörpers bzw. der Arme des Mannes nicht möglich, weshalb selbiger durch Insp L. mittels der geschulten Einsatztechnik „Halsklammer" gesichert zu Boden (in Bauchlage) und folglich auch zur Räson gebracht werden musste. Anschließend wurden diesem die Handfesseln am Rücken angelegt. Diese konnten aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Festgenommenen allerdings vor Ort nicht arretiert werden. Auf eine ausreichende Blutzirkulation wurde dennoch geachtet.

In weiterer Folge wurde der Festgenommene aufgerichtet, um diesen in eine stehende Position zu bringen. Eine erste in Augenscheinnahme ergab, dass keine äußeren Verletzungen ersichtlich waren.

Nach der Festnahme wurde der Sachverhalt mit dem Zeugen N. M. geklärt, wobei dieser angab, dass er wahrgenommen habe wie der Proband das Fahrzeug vom Parkplatz des Hotels in Richtung Schranken lenkte. Durch die Meldungslegerin wurde der Zeuge N. M. befragt, ob der betreffende Parkplatz lediglich mit einer Karte bzw. lediglich über den Schranken zugänglich sei. Diese Frage bejahte N. M. zu diesem Zeitpunkt.

Anschließend wurde der Festgenommene auf die PI YX verbracht und dort um 03:10 Uhr in den Anhalteraum überstellt. Angemerkt wird, dass dieser bei der Verbringung angab, "dass er selbst ein Polizist sei und das diese Vorgehensweise Konsequenzen für die einschreitenden Beamtinnen (genauer Wortlaut: Depperten Weiber) habe". Auf der PI YX folgte die Personsdurchsuchung gem. § 40 SPG durch Insp Q. im Anhalteraum. Hierbei konnten keine sicherheitsgefährdenden oder verbotenen Gegenstände vorgefunden werden. Aufgrund der Personsdurchsuchung konnte eruiert werden, dass es sich bei der festgenommenen Person um den Bf. A. G. handelte. Des Weiteren konnte bei der Personsdurchsuchung ein Dienstausweis der Polizei, Republik Österreich I Bundesministerium für Inneres mit der Nummer yyyyy vorgefunden werden. Im Anhalteraum wollte zunächst L. /lnsp in Anwesenheit von Q. / lnsp um 03:17 Uhr A. G. die Handfesseln abnehmen. Hierbei zog selbiger jedoch die Hände auseinander und riss diese zugleich nach oben, sodass das Abnehmen der Handfesseln vorerst nicht möglich war. Hierbei gab A. G. an, dass er im Bereich des Handgelenkes aufgrund des Anlegens der Handfesseln verletzt sei. Um 03:22 Uhr wurden dem Festgenommenen durch R. / Bezlnsp und Q. / lnsp die Handfesseln gesichert abgenommen. Hierbei konnten keinerlei ersichtlichen Verletzungen und auch keine Rötungen im Bereich der Handgelenke wahrgenommen werden.

Angemerkt wird hierbei, dass A. G. gegenüber R. / Bezlnsp sowie Q. / lnsp im Anhalteraum folgende Worte von sich gab: "De san jo deppert, de werdn des noch bereuen und ihr Stellung verlieren, ihr kennts nur hoffen, dass ihr definitiv seits, sonst wor des euer letzte Amtshandlung, Arschlöcher, de ist jo zu deppert zum Handfesseln abnehmen."

Um 03:40 Uhr wurde A. G. ein Glas Wasser angeboten. Daraufhin gab er folgende Worte an: "Depperte wüllst mir verarschen, loss mi auße, du bist dein Job los, loss mi auße, sonst (dieser Satz wurde von dem Festgenommenen nicht beendet)". Um 03:48 Uhr gab A. G. an, "dass er aufgrund der Handfesseln verletzt sei, dies aber selber regeln werde". Und weiter: "Ihr werdet euch noch anscheissen."

Um 03:52 Uhr gab A. G. an, "dass ihm die ganze Sache leid tue und das die einschreitenden Beamten ihn einfach entlassen sollten und die ganze Sache damit vergessen sei." In weiterer Folge wurde mit dem Sicherheitsjournalbeamten der LPD Salzburg, HR Dr. S. telefonisch Kontakt aufgenommen und diesem der Sachverhalt umfassend geschildert, welcher die Beiziehung des Amtsarztes zum Zwecke der körperlichen Untersuchung des BF‘s auf Grund dessen vorgebrachter Verletzungen verfügte.

Aufgrund der von A. G. angegebenen Verletzung im Bereich der Handgelenke wurde der Amtsarzt / Polizeiarzt Dr. T. zwecks einer Untersuchung der Verletzungen beigezogen. Dieser führte am xxx, um 04:00 Uhr die Untersuchung durch. A. G. verweigert die Untersuchung und gab nun und wiederholt an, nicht verletzt worden zu sein. Dies wurde durch Dr. T. dokumentiert. Nachdem Dr. T. die PI verlassen wollte, gab A. an, dass der Doktor ihn nun doch untersuchen solle. Auf die erneute Aufforderung von Dr. T. gab er wiederrum an, "dass er nichts zeigen werde, er regelt "das" selbst."

Nach mehreren Versuchen, gelang es, am xxx, um 04:11 Uhr, mit A. G. einen Alkoholtest mittels Vortestgerät durchzuführen; Ergebnis: 1,07 mg/I.

Am xxx, um 04:20 Uhr konnte die Festnahme nach erneuter Rücksprache mit dem Sicherheitsjournalbeamten HR Dr. S. aufgehoben werden.

A. G. verließ am xxx, um 04:20 Uhr die Polizeiinspektion YX.

Der aus ha. Sicht festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweismittel (siehe Beilagen):

• Aussagen bzw. Stellungnahmen der einschreitenden Polizeibeamtinnen Bezlnsp KK K. und Bezlnsp LL L. (insbes. auch Verweis auf die Meldung einer Zwangsmittelanwendung und der dienstlichen Berichterstattung),

• auf die vorliegende Verwaltungsstrafanzeige der Bezlnsp K.,• auf das Notrufprotokoll der Funkleistelle der LPD Salzburg vom xxx, ab 02.42 Uhr (vom akustisch gespeicherten digitalen Medium wurde ein Wortprotokoll angefertigt; der originale Datenträger wäre als Beweismittel verfügbar) und• auf die vorgelegte Zeugeneinvernahme des N. M., Angestellter Hotel F. H. vom 06.05.2015.

III.) Zu den einzelnen oa. Beschwerdepunkten wird wie folgt Stellung genommen:

1. ) Die vorgebracht rechtswidrige Anhaltung:

Gem. dem vorliegenden Sachverhalt wurde die Streifenbesatzung YX zum dortigen Hotel gerufen, da ein Angestellter dieses Hotels via Notruf angezeigt habe, dass ein Betrunkener mit dem Auto vom abgeschrankten Hotelparkplatz wegfahren wolle. Mit der Information, dass ein Gast des Hotels F. in der … stark betrunken sei und mit dem Auto wegfahren möchte, sich der Anrufer Herr N., bemerkbar mache, wurde die Streife YX zum Vorfallsort entsendet.

Bei der Anfahrt im Streifenfahrzeug konnte durch Bezlnsp K. KK wahrgenommen werden, wie sich vor dem Haupteingang des betreffenden Hotels zwei männliche Personen (N. und A.) befanden. Von der Entfernung sah es so aus, als ob N. versuchte A. anzuhalten. A. befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Fahrzeug und auch nicht bei einem Fahrzeug. Beim Eintreffen befand sich nur noch N. vor dem Hotel, A. jedoch nicht mehr. Dieser habe die Örtlichkeit inzwischen durch das Hotel in Richtung Innenhof verlassen.

Gem. § 97 Abs. 1 StVO haben Organe der Straßenaufsicht die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

Auf Grund der Vorinformation der Polizeibeamten ergibt sich ein zwingendes und verpflichtendes Einschreiten der Polizei zumindest gem. § 97 Abs. 1 lit. a StVO zur Ergreifung von Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, da lt. obj. Verdachtslage die Gefahr bestand, dass der Bf. sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand auf Straßen mit öffentlichen Verkehr (§ 1 StVO) zu benützen beabsichtigte. Es bestand daher der Verdacht einer Tatbegehung gem. § 5 StVO und ergab sich dadurch das polizeiliche Einschreiten zur Erforschung des Tatverdachts und zumindest der Erforschung der Tatbegehungsgefahr gem. § 5 StVO iVm. § 97 Abs. 1 lit. a StVO zur Verhinderung der Begehung einer Verwaltungsübertretung, nämlich die Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts, insbes.

a) gibt es eine Tathandlung gem. § 5 StVO, insbes. öffentlicher Verkehr gem. § 1 StVO,

b) Erforschung ob überhaupt ein gem. § 5 StVO durch Alkohol beeinträchtigter Zustand vorliegt und

c) Erforschung, liegt überhaupt ein Sachverhalt vor, wo die Begehung einer Verwaltungsübertretung droht, welcher (drohender Übertretung) gem. § 97 Abs. 1 lit. a StVO vorzubeugen ist (Muss-Bestimmung!).

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und des Informationsstandes der einschreitenden Polizeibeamten waren diese daher zur Durchführung einer polizeilichen Amtshandlung verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Amtshandlung bzw. zur Erforschung des maßgeblichen oa. Sachverhaltes umfasst nach ha. Rechtsansicht die Kontaktaufnahme und die Anhaltung des Bf's zu dessen Befragung.

Unmittelbar mit Beginn der Amtshandlung in Gegenwart des Bf's setzte dieser gegenüber den Polizeibeamtinnen bereits ein Verhalten, dass dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung entspricht. (lt. Anzeige wörtlich "Von mir kriagts gar nix, ihr Deppaten, was glabts wer ihr seits, de Weiber von da Polizei, i geh jetzt", Tatbild gem. § 27 S. LSG - Anstandsverletzung). Mit Verweis auf die Anzeige der Insp K. KK zu Zl. zzzzzz vom 03.03.2015 setzte der Bf. im weiteren Verlauf der Amtshandlung ein Verhalten zum Tatverdacht gem. § 82 Abs. 1 SPG mit dazugehöriger Abmahnung mit Aufforderung das strafbare (aggressive) Verhalten einzustellen. Der Bf. stand daher gem. ha. Rechtsansicht zu Recht im Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung gem. § 82 Abs. 1 SPG, da er

1. mit verbalaggressiven Ton,

2. wild mit den Händen unmittelbar vor den Gesichtern der Polizeibeamtinnen gestikulierte,

3. die Polizeibeamtinnen derb beschimpfte (siehe dazu die Anzeige und Stellungnahmen der Beamtinnen, auszugsweise: "Greif mi nit on du Depperte, wennst mi noch amol angreifst, dann hots wos", "Ihr depperten Weiber i hob nix gmocht und ihr legst euch mitn Falschen an"....),

4. im Laufe der Amtshandlung zusehends lauter seine Äußerungen gegenüber die Polizeibeamtinnen tätigte,

5. in der Öffentlichkeit diese in Ihrer Funktion als Polizeibeamte massiv herabwürdigte,

6. lt. Anzeige in seinem beschriebenen aggressiven Verhalten mit seinem Körper auf 10 cm auf die Beamtinnen zukam, welches durch die körperliche Nähe sein unmittelbares aggressives Verhalten zusätzlich nochmals verstärkte und

7. weiter sich der Amtshandlung (nun auf Grund des Tatverdachts gem. § 82 Abs. 1 SPG) zu entziehen suchte.

Durch sein Verhalten behinderte der Bf. die oa. polizeiliche Amtshandlung welche wie bereits oben angeführt die Zielsetzung hatte zu erforschen bzw. festzustellen

a) gibt es eine Tathandlung gem. § 5 StVO, insbes. öffentlicher Verkehr gem. § 1 StVO, b) Erforschung ob überhaupt ein gem. § 5 StVO durch Alkohol beeinträchtigter Zustand vorliegt und c) Erforschung, liegt überhaupt ein Sachverhalt vor, wo die Begehung einer Verwaltungsübertretung droht, welcher (drohender Übertretung) gem. § 97 Abs. 1 lit. a StVO vorzubeugen ist (Muss-Bestimmung!).

Der Bf. setzte also insgesamt ein Verhalten, "durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organ zuzubilligenden Abwehr vermeintlichen Unrechtes derart überschritten wird, das diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zu Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gewertet werden muss." Tatbildlich gem. Judikatur ist demnach Schreien und/oder heftiges Gestikulieren, beides als Ausdruck der Aggressivität. Zur Rechtmäßigkeit der Amtshandlung hat der Gesetzgeber zudem verdeutlicht, dass er nur mehr darauf abstellt, ob die Polizeiorgane ihre "gesetzlichen Aufgaben" wahrnehmen, gleichgültig, ob die Ausübung des Amtes in jeder Hinsicht rechtmäßig ist (ausgenommen natürlich sog. Befugnis-Exzesse). Zur tatbildmäßigen Erfüllung des Deliktsbestandteils "Behindern einer Amtshandlung" genügt lt. Judikatur die Erschwerung oder Verzögerung einer Amtshandlung und wurde auch dieses gem. ha. Rechtsansicht durch den Bf, gem. vorliegender Dokumentation zweifelsfrei erfüllt.

Gem. Judikatur der Verwaltungsgerichte (zB. LVwG OÖ zu Zl. LVwG-700083/ 10/BP/JW vom 17.03.2015) stellt sich ein gem. § 82 Abs. 1 SPG aggressives Verhalten wie folgt dar:

"Aggressiv" bedeutet so viel wie "angreifend" oder "angriffslustig". "Aggression" meint einen Überfall, einen Angriff oder feindseliges Verhalten. Unter aggressivem Verhalten ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt eine angemessene Reaktion, nicht aber ein ungestümes Benehmen dar (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, A.5.1. f zu § 82).Weiters ist unter einem aggressiven Verhalten ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muss. Solches liegt etwa vor, bei "Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Sicherheitswachebeamten". So kann unter aggressivem Verhalten auch ein "sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten" angesehen werden. In diesem Sinne reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits allein das "Schreien mit einem Aufsichtsorgan" auch noch nach erfolgter Abmahnung zur Erfüllung des Tatbestandes aus (VwGH vom 20.12.1990, 9011010056; siehe auch Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, Fn. 14 zu § 82 mit weiteren Verweisen). Da das Gesetz lediglich "aggressives Verhalten" verlangt, bedarf es keiner "besonderen" Aggressivität um den Tatbestand zu erfüllen. Dabei ist der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig. Tatbildlich ist sohin Schreien und / oder heftiges Gestikulieren beides als Ausdruck der Aggressivität. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt durchaus eine angemessene Reaktion dar und würde den zur Last gelegten Tatbestand nicht verwirklichen. Es sei denn dies geschieht in aggressiver Weise, denn auch das Vorbringen eines Rechtsstandpunktes berechtigt nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem Amtsorgan, das gesetzliche Aufgaben wahrnimmt, die in § 82 SPG gesetzten Grenzen zu überschreiten. Die Strafbarkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich ein Verhalten als Reaktion auf die Art des Einschreitens eines behördlichen Organs darstellt, selbst wenn ein Organ ungesetzliche Anordnungen, zu deren Erlassung das Organ nur abstrakt berechtigt ist, trifft. Im vorliegenden Fall ist zunächst anzumerken, dass Ausdrücke wie "Obergscheite", "Obertrottel" oder "Gartenzwerge", einschreitenden Organen gegenüber, nicht als sozialadäquat und dem Lokalkolorit angepasst anzusehen sein werden, sondern vielmehr einen aggressionsgeladenen Duktus beinhalten. Dieser zeigte sich schon zu Beginn des Einschreitens, als der Bf die Organe aufforderte ihn in Ruhe zu lassen, obwohl diese ihm Hilfe anboten. Unterstützt durch entsprechende Gestik, die der Bf, der mit Armen und Händen vor den Einschreitenden herumfuchtelte, wodurch sich etwa die Zeugin B. ein wenig bedroht fühlte, und lautstarke Äußerungen muss hier fraglos die Aggressivität des Verhaltens des Bf den Beamten gegenüber bejaht werden. Daran ändert es auch grundsätzlich nichts, dass der Bf schlussendlich bereit war, sein Fahrrad abzustellen, zurückzulassen und mit den Beamten zur PI mitzufahren. Im Ergebnis ist das Verhalten des Bf demnach klar als ungerechtfertigt aggressiv zu bezeichnen.

Im Hinblick auf die Wortwahl, die aggressive und derbe Art und Weise der Artikulation, der damit verbundenen aggressiven Gestik und Lautstärke (iSv. Schreien) ist das Verhalten des Bfs gem. ha. Rechtsansicht eindeutig als aggressiv zu bezeichnen und bestand daher zu Recht der Tatverdacht gem. § 82 Abs. 1 SPG, da er zudem durch die bereits erfolgte Abmahnung, während die Polizeibeamtinnen ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen wie oben bereits angeführt die Amtshandlung behinderte und so aus ha. Sicht die Voraussetzungen einer Verwaltungsübertretung gem. § 82 Abs. 1 SPG erfüllte bzw. ha. keine Bedenken bestehen, dass die einschreitenden Polizeibeamtinnen von einem diesbez. Tatverdacht ausgehen konnten und ihnen dieser Tatverdacht nicht vorzuwerfen ist.

Auf Grund dieses durch die Beamtinnen beschriebene und angezeigte Verhalten wurde durch die Strafbehörde LPD Salzburg zu GZ.: vvvvv mit 06.03.2015 gem. § 82 Abs. 1 SPG eine Strafverfügung gegenüber dem Bf. erlassen. Diese wurde durch den Bf. mit Eingabe vom 13.03.2015 beeinsprucht.

Zusammengefasst konnten daher die einschreitenden Polizeibeamtinnen zu Recht in vertretbarer Weise vom Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung gem. § 82 Abs. 1 SPG durch den Bf. ausgehen und ist die vom Bf. vorgebracht "rechtswidrige Anhaltung" aus ha. Ansicht rechtmäßig und wird ersucht, diesen Beschwerdepunkt aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

2. ) rechtswidrige Mitnahme (und Dauer der Anhaltung):

Auf Grund des oben unter 1. dargestellten Tatverdachts gem. § 82 Abs. 1 SPG wurde der Bf. Von den Polizeibeamtinnen gem. § 35 Zif. 3 VStG festgenommen, da er auf frischer Tat betreten wurde und der Bf. trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte.

Ein zusätzlicher Festnahmegrund gem. § 35 Z 1 VStG ergibt sich auf Grund des Identitätsmangels des Bfs, da der Bf. den anhaltenden Organen unbekannt war, sich nicht auswies und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar war.

Gem. vorliegender Dokumentation wurde der Bf. festgenommen und wurde versucht, den Bf. Auf die PI YX zur weiteren Ermittlung des Sachverhaltes und zur Beendigung seines strafbaren Verhaltens zu bringen. Auf Grund seines aggressiven Verhaltens wurde versucht dem Bf. Handfessel anzulegen, welches auf Grund des beschriebenen Verhaltens des Bfs (insbes. aggressive verhalten, massive Versteifung des Oberkörpers bzw. Arme des Bfs) nur mittels Anwendung von Zwangsgewalt (polizeiliche Einsatztechnik) tatsächlich durchführbar war.

Nach dem Anlegen der Handfessel wurde der festgenommene Bf. mit dem Streifenfahrzeug vom Vorfallsort zur PI YX verbracht und dort um 03.10 Uhr in den dort gelegenen Anhalteraum überstellt. Im Zuge der Anhaltung erfolgte eine Personsdurchsuchung gem. § 40 Abs. 1 SPG und konnte dadurch ein Identitätsnachweis aufgefunden werden. Lt. Dokumentation wurde um 03.17 Uhr versucht dem Festgenommenen die Handfessel abzulegen, welches jedoch durch dessen Verhalten verhindert wurde, indem er seine Hände auseinanderzog und zugleich nach oben gerissen habe. Um 03.22 Uhr konnten die Handfessel durch zwei Beamte gesichert abgenommen werden. Lt. Dokumentation verhielt sich der Bf. zu diesem Zeitpunkt noch immer tatbildlich aggressiv gem. § 82 Abs. 1 SPG, indem er nach wie vor durch physische Tätigkeiten eine Amtshandlung verhinderte (Abnahme der Handfessel) als auch nach wie vor in aggressiver Weise sich artikulierte. Lt. Dokumentation wurde der Bf. um 04.20 Uhr aus der PI YX entlassen, also die Festnahme um 04.20 Uhr aufgehoben, da um diese Uhrzeit der Haftgrund der Verharrung in der strafbaren Weise gem. § 36 VStG weggefallen ist und sich der Bf. beruhigt hat.

Gem. ha. Rechtsansicht war auf Grund des beschriebenen Verhaltens des Bfs und dem dokumentierten Ablauf der Amtshandlung die Festnahme des Bfs rechtmäßig und wurde der Bf. einerseits zur Feststellung des tatrelevanten Sachverhalts und andererseits zur Beendigung des strafbaren Verhaltens aus ha. Sicht zu Recht festgenommen und zur PI YX gebracht. Durch das lt. Dokumentation fortwährend andauernde tatbildliche aggressive Verhalten des Bfs auch noch im Haftraum der PI YX war aus ha. Sicht auch die Festnahmezeit bis 04.20 Uhr rechtmäßig und ist sodann, auf Grund der Beruhigung des Bf. auch dieser Haftgrund weggefallen (der Haftgrund des ID-Mangels bereits mit der Durchsuchung des Bfs und dem Auffinden eines ID-Nachweises).

Es wird daher aus ha. Sicht ersucht den Beschwerdepunkt der "rechtswidrigen Mitnahme" und der Dauer der Anhaltung gem. den dargelegten Gründen abzuweisen.

3. ) das rechtswidrige Anlegen von Handfesseln.

Gem. der angeführten Dokumentation wurden dem Bf. nach Ausspruch der erfolgten Festnahme Handfessel unter Anwendung von Zwangsgewalt angelegt.

Gem. § 2. Waffengebrauchsgesetz dürfen Organe der Bundespolizei in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

1. im Falle gerechter Notwehr;

2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;

3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme; 4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person; 5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.

§ 4. WaffGebrG:

Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

§ 5. WaffGebrG:

Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.

§ 6. WaffGebrG:

(1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-. widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. (2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

Zur Sache:

Gem. der vorliegenden Dokumentation verhielt sich der festgenommene Bf. gegenüber den Polizeibeamtinnen auch in seinem physischen Verhalten aggressiv gegenüber den Polizeibeamtinnen (aggressiv und wild gestikulierend mit den Händen, 10 cm vor dem Gesicht der Polizeibeamtin, verbalaggressiv schreiend und beschimpfend) und versuchte weiters durch physische Gewalt iS von Versteifen des Oberkörpers und der Arme sowohl die Durchführung der Festnahme als auch das Anlegen der Handfessel zu verhindern.

Gem. der vorliegenden Dokumentation war daher aus ha. Sicht das Anlegen der Handfessel gem. § 2 Z 2 und 3 WaffGebrG rechtmäßig, um einerseits

• gem. Z 3 leg.cit die rechtmäßige Festnahme zu erzwingen und

• gem. Z 2 leg.cit den auf die Vereitelung der rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstand des Bfs zu überwinden.

Der Zweck der Anwendung der Handfessel als gelinderes Mittel des Waffengebrauchsrechts war im konkreten Fall, den Bf. angriffs- und widerstandsunfähig zu machen und war das gewählte Mittel gem. ha. Sicht auch nicht unverhältnismäßig. Die tatsächliche Durchführung des Anlegens der Handfessel war auf Grund des geschilderten Verhaltens des Bf. auch nicht unverhältnismäßig iS. § 6 Abs. 2 WaffGebrG, da die geschilderte Handlungsweise mit möglichster Schonung von Menschen durchgeführt wurde um jedenfalls den angestrebten Zweck zu erreichen.

Es wird daher aus ha. Sicht ersucht den Beschwerdepunkt des "rechtswidrigen Anlegens der Handfessel" gem. den dargelegten Gründen abzuweisen.

IV.) Anträge:a.) Antrag auf Abweisung des Beschwerdevorbringens:

Auf Grund der oa. Ausführungen beantragt die Landespolizeidirektion Salzburg als belangte Behörde die Beschwerde im Hinblick auf die oa. vorgebrachten Beschwerdepunkte als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass keine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten gegenüber dem Beschwerdeführer vorliegt, somit die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung von Organen der LPD Salzburg.

b.) Beweisantrag: Vernehmung der einschreitenden Exekutivbeamtinnen

• Bezlnsp KK K. PI YX

• Bezlnsp LL L. sowie PI YX

• des Brs. und • als Zeugen: M. N., Hotel F./H., Salzburg.

c.) Aufwandsersatz

Weiters wird beantragt, dem Beschwerdeführer gem. § 1, Zf. 3, 4 und 5 der VwG Aufwandersatzverordnung 2013, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. den Ersatz folgender Kosten aufzutragen:

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei€ 368,80

sowie gegebenenfalls den

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00(nur im Falle einer mündlichen Verhandlung)insgesamt: € 887.20"

In der Sache wurde am 08.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser war der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsbeistand vertreten und wurde als Partei gehört. Die belangte Behörde hat ebenfalls einen Vertreter entsandt. Zeugenschaftlich einvernommen wurden die beiden einschreitenden Polizistinnen sowie der damalige Nachtportier des Hotels H.

Der Beschwerdeführer gab über Befragen an:

"Ich war am Abend des xxx in Salzburg bei einem Fußballspiel gegen einen spanischen Gegner. Es war in internationales Cup-Spiel. Die Karten hat mir ein Salzburger Freund besorgt und bin ich am Nachmittag mit meinem Pkw nach Salzburg gefahren. Ich bin ca. um 17:15 Uhr beim Hotel "F. H." eingetroffen, habe eingecheckt und bin gleich mit dem Taxi zum ... gefahren. Dort haben wir uns mit den Freunden beim VV getroffen und anschließend noch etwas getrunken. Wir sind dann zu Fuß zum Stadion rübergegangen und sind glaublich sehr knapp zum Anpfiff oder sogar etwas danach ins Stadion. Nach dem Spiel sind wir wieder ins VV, haben einiges getrunken und dann gegen 24:00 Uhr mit dem Taxi gemeinsam in die Q-T. Dort waren sie zwar auch schon beim Schließen, aber wir haben noch etwas bekommen. Von der T sind wir dann mit dem Taxi aufgebrochen. Wann das genau war, kann ich nicht mehr sagen. Wir sind jedenfalls gemeinsam in die Stadt gefahren. Im Taxi waren wir zu viert. Jeder wurde wo anders aus dem Taxi gelassen. Ich war der Letzte. Angesprochen darauf, dass es angeblich beim Hotel F. Probleme mit der Bezahlung des Taxis gegeben hat, muss ich sagen, dass ich mich daran nicht mehr erinnern kann. Ich weiß nur noch, dass ich damals von der Rezeption hinausgegangen bin auf den Innenhof und dann von der Polizei angehalten wurde. Es ist mir auch nicht mehr erinnerlich, dass ich angeblich in der Zwischenzeit in meinem Zimmer gewesen bin und dann wieder heruntergegangen bin. Ich muss zugeben, dass ich damals einiges getrunken habe und mich nicht mehr voll an diese Nacht erinnern kann. Ich weiß nicht mehr aus welchem Grund ich wieder hinunter bin. Es kann sein, dass ich etwas aus dem Auto, vielleicht die Toilettentasche, holen wollte, weil ich ja am Nachmittag nur kurz meine Tasche ins Hotelzimmer gestellt habe. Ich kann mich auch nicht daran erinnern, dass ich angeblich zuvor versucht habe, mit meinem Pkw aus dem Hotelparkplatz auszufahren. Es sind dann jedenfalls die zwei Polizistinnen gekommen und haben von mir verlangt, dass ich einen Ausweis herzeige. Ich habe damals zunächst geglaubt, dass ich einen solchen nicht mithabe. Die Beamtinnen haben mir nicht sagen können, aus welchem Grund ich ihnen den Ausweis zeigen soll. Es stimmt, dass dann die Diskussion etwas heftiger geworden ist. Ich bin aber dabei sicher nicht aggressiv geworden oder habe aggressiv mit meinen Händen gefuchtelt oder dergleichen. Erst im Nachhinein ist mir zum Bewusstsein gekommen, dass ich den Dienstausweis in meinem Geldtascherl hatte. Es war so, dass ich mich zunächst nicht als Polizeibeamter zu erkennen geben wollte. Die Amtshandlung hat sich dann ins Hotel in die Nähe der Rezeption verlegt und wurde ich plötzlich festgenommen. Ich wurde zu Boden geworfen und wurden mir Handfesseln angelegt. Eine Belehrung, Abmahnung oder Ähnliches, wie in den Berichten festgehalten, gab es nicht. Es stimmt auch nicht, dass die Festnahme erforderlich war, um meine Identität festzustellen, da diese ja leicht an der Rezeption festgestellt hätte werden können. Außerdem befand sich ja mein Pkw vor der Tür. Ich wurde danach von den zwei Polizistinnen zur PI YX gebracht. Dort saß ich einige Zeit alleine im Arrestantenraum. Ich sagte der Polizistin, dass sie mir endlich die Handfesseln abnehmen sollte. Diese sagte nur, dass das nicht ihre Amtshandlung sei, sondern jene ihrer Kollegin. Ich habe gesagt, dass mir die Handschellen schon wehtun und haben sie es dann doch versucht, diese abzunehmen. Letztlich habe ich ihnen meinen Ausweis gegeben und wurde offenbar dadurch meine Identität festgestellt. Erst anschließend haben sie die Handfesseln abgenommen. Es stimmt nicht, dass ich mich gewehrt hätte beim Abnehmen der Handfesseln. Mit entsprechender Einsatztechnik kann man die Fesseln immer abnehmen. Die Polizistinnen haben sich vielmehr ungeschickt angestellt. Es stimmt auch nicht, dass ich mich geweigert hätte, den Ausweis herzugeben. Ich konnte ihnen diesen ja nicht geben, da ich geschlossen war. Die Polizistinnen haben mein Geldtascherl genommen und darin meinen Ausweis gefunden. Es ist dann ein Kollege dazugekommen, der hat geholfen. Mit dessen Hilfe ist es ihnen gelungen, die Handfesseln abzunehmen. Ich habe auch nicht gesagt, dass ich durch die engen Handfesseln verletzt worden bin, sondern habe ich nur gesagt, dass sie mir schon wehtun.

Zu den Handfesseln ist noch anzuführen, dass diese nicht arretiert waren und daher auch nicht gegen weiteres Zugehen gesichert waren. Die Polizistinnen haben nach dem Abnehmen der Fesseln gesagt, sie müssen jetzt den Amtsarzt holen, da sie sich ja absichern müssten. In der Zwischenzeit habe ich mich dann schon entschuldigt gehabt für meine Wortwahl und ihnen auch gesagt, dass ich keinen Amtsarzt brauche, weil ich ja nicht verletzt bin. Die Polizistinnen haben darauf aber nicht reagiert. Der Amtsarzt ist dann zwar gekommen, den habe ich aber gar nicht richtig gesehen. Der ist durchgegangen und in ein Nebenzimmer hinein. Ich habe ihn zwar gesehen, es gab aber keinen Dialog mit dem Arzt. Der Alkovortest wurde mit einem Kollegen der Dienststelle gemacht am Ende der Amtshandlung. Erst ganz zum Schluss wurde mir gesagt, dass ich eine Anzeige bekommen werde wegen aggressiven Verhaltens. Ich bin dann entlassen worden und musste mich draußen zuerst orientieren, wo es zum Hotel F. geht. Sie sagten zuletzt: "Jetzt kannst gehen, eine Anzeige kriegst wegen aggressivem Verhalten." Ich habe in der Folge im Hotel H. übernachtet.

Wenn mir vorgehalten wird, dass ich offenbar nach der ganzen Sache noch einmal versucht haben will, mit meinem Pkw beim Hotelparkplatz auszufahren, dann muss ich sagen, dass ich mich daran nicht erinnern kann. Wenn das so in den Akten ist, wird das schon so der Fall gewesen sein.

Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde:

Ich habe damals einiges getrunken. Ich schätze, es werden den gesamten Abend etwa 8 bis 10 Bier, vielleicht auch ein paar Spritzer gewesen sein. Harte Getränke habe ich nicht konsumiert. Ich habe schon vorher gewusst, dass wir an dem Abend feiern werden. Deshalb habe ich mir das Hotel genommen und habe nie vorgehabt, mit dem Auto nach Hause zu fahren. Es waren "halbe" Bier gemeint. Angesprochen auf die Erinnerungslücken muss ich sagen, dass es schon so war, dass ich mich nur lückenhaft an diesen Abend erinnern kann. Ich bin seither in ärztlicher Behandlung und trinke nichts mehr. Ich hatte damals zugegebener Maßen einen gewissen Kontrollverlust. Auch die Ärztin hat mir gesagt, dass es durchaus so sein kann, dass man sich an gewisse Perioden erinnert und an andere überhaupt nicht. Ich bin schon lauter gewesen und habe ich auch ein lauteres Organ, ich bin aber sicher nicht aggressiv und wild gestikulierend gewesen, so wie es das Gesetz verlangt. An der Hotelrezeption bin ich auch nicht bis auf 10 cm auf die Kollegin zugegangen, sodass sich diese wehren musste. An konkrete Worte, die ich damals gegenüber den Kolleginnen gewählt habe, kann ich mich nicht erinnern. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass ich "depperte Weiber" oder etwas in der Art gesagt habe. Die Amtshandlung hat, bis ich geschlossen wurde, vielleicht 10 bis 15 Minuten gedauert. Auf das strafbare aggressive Verhalten wurde ich zu keinem Zeitpunkt aufmerksam gemacht. Ein sogenanntes aggressives Verhalten im Sinne des SPG hat es nicht gegeben und auch keine Abmahnung mir gegenüber. Ich wollte lediglich wissen, was die Kolleginnen eigentlich von mir wollen. Ich habe damals nicht mitbekommen, dass Herr N. die Polizei gerufen hat. Im Nachhinein ist mir das schon klar geworden. Ich habe es eher unangenehm empfunden, mich als Polizist outen zu sollen, und habe es deshalb zunächst unterlassen. Auch ich selbst habe schon Amtshandlungen gegen Kollegen führen müssen und weiß dass das immer unangenehm ist. Es stimmt, dass ich mich zum Schluss bei den Kolleginnen auf der PI entschuldigt habe. Sie haben das mit einem Schulterzucken zur Kenntnis genommen.

Über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers:

Ich wurde nie in Richtung eines möglichen Deliktes nach § 5 StVO gefragt. Ich wurde auch nicht nach dem Autoschlüssel oder den Autopapieren gefragt. Es ist nie um Vorbeugungsmaßnahmen gegangen, damit ich nicht mit meinem Auto alkoholisiert wegfahre.

Beim Alkotest war es so, dass dieser eigentlich im Zusammenhang mit der ärztlichen Untersuchung stand. Ich wollte zunächst nicht blasen, weil ich ihnen sagte, ich weiß ohnehin, dass ich zu viel habe. Dann habe ich trotzdem geblasen, damit sie Ruhe geben. Es war nie davon die Rede, dass ich im Verdacht stehe, dass ich mit einem Pkw alkoholisiert gefahren bin oder versucht habe wegzufahren. Es ist mir nie vorgehalten worden, dass ich mein Auto in Betrieb genommen haben soll. Es hat auch keine Diskussion darüber gegeben, ob es sich um einen privaten oder öffentlichen Parkplatz handelt. Ich habe aus Eigenem angeschnitten, dass es sich um Privatgrund handelt, weil ein Schranken vorhanden ist. Ich habe erst am nächsten Tag erfahren, dass man für das Ausfahren zur Rezeption gehen muss, um dort eine Ausfahrtsmünze für den Schranken zu bekommen. Dass man auch mit der Zimmerkarte ausfahren kann, habe ich damals nicht gewusst. Ich habe das beim Einchecken gar nicht mehr erfragen können, da ich geschaut habe, so schnell wie möglich Richtung Stadion zu kommen.

Über Vorhalt eines SAGIS-Luftbildes vom Grundstück des Hotel H.:

Die Amtshandlung am Parkplatz hat im Bereich unmittelbar vor dem hinteren Eingang zum Hotel stattgefunden … .

Der Zeuge M. N. (Nachtportier des Hotels H.) gab an:

"Ich hatte in der Nacht von xx. auf xxx Dienst in der Rezeption des Hotels "F. H.". Meine Dienstzeit war von 23:00 Uhr bis 7:00 Uhr am Morgen. Es war schon nach Mitternacht, wann es genau war, kann ich nicht mehr sagen, als ein Taxi zu uns gekommen ist. Es ist im Innenhof gestanden. Die Taxifahrerin ist zu mir hereingekommen und hat gesagt, sie hätte einen Gast, der sich schlafend stellt und endlich einmal zahlen soll. Ich bin dann hinausgegangen und ist ein Herr auf dem Beifahrerplatz des Taxis gesessen. Er hatte die Hände vor dem Gesicht und hat sich schlafend gestellt. Der Mann hat zunächst nicht oder kaum auf uns reagiert, er hat aber nach ein paar Minuten doch gezahlt. Im Taxi gab mir der Herr bereits die Hülle für die Zimmerkarte. Daher wusste ich, dass er tatsächlich ein Gast unseres Hauses war. Auf dieser Hülle steht normalerweise auch die Zimmernummer. Die Magnetkarte, welche als Schlüssel für das Zimmer bzw. den Ausfahrtschranken benutzt werden kann, war allerdings nicht drinnen. Ich bin dann mit dem Herrn ins Hotel zur Rezeption gegangen. Der Herr wollte wissen, wo sein Zimmer ist. Normalerweise wird auf der Kartenhülle die Zimmernummer vermerkt, es ist aber nur die Frühstückszeit draufgestanden. Ich habe den Herrn deshalb gefragt, wie er heißt, damit ich im Rechner nachschauen kann, welches Zimmer er hat. Er hat am Anfang darauf nicht reagiert. Schließlich hat er dann doch gesagt, dass er G. A. heißt und gleichzeitig behauptet, dass er das schon tausendmal gesagt habe. Kurz darauf hat er seine Zimmerkarte glaublich aus der Jacke gezogen und ist hinaufgegangen. Nach 10 bis 15 Minuten ist er wieder heruntergekommen und hat gesagt, dass er nicht schlafen kann. Ich habe ihm ein Glas Wasser gegeben und ist er hinausgegangen und hat eine Runde gedreht. Er ist anschließend wieder aufs Zimmer und nach ein paar Minuten wieder mit seinen Sachen heruntergekommen und hinausgegangen. Plötzlich habe ich im Innenhof einen Motor wahrgenommen und habe ich deshalb hinausgeschaut und gesehen, dass ein Pkw vor der Schranke steht und offenbar ausfahren will. Ich bin nach kurzer Zeit hinausgegangen und habe mit dem Herrn gesprochen und gefragt, was er jetzt will, er könne doch jetzt nicht in dem Zustand - er war offensichtlich stark betrunken - hinausfahren. Der Mann sagte aber, dass er jetzt fahren wolle bzw. fahren müsse, er habe keine Ruhe und ich solle ihm den Schranken aufmachen. Ich habe ihm gesagt, dass ich gleich aufmache. Als er gemerkt hat, dass das offenbar nicht stimmt, habe ich gesagt, ich muss dafür jemanden holen. Ich bin dann hineingegangen. Da ich es nicht zulassen kann, dass ein betrunkener Gast hinausfährt, habe den Polizeinotruf 133 gewählt. Ich habe den Sachverhalt gemeldet und gesagt, dass ein betrunkener Gast vom Hotelparkplatz auf die öffentliche Straße hinausfahren will und bei uns vor der Schranke steht. Bevor die Polizistinnen gekommen sind, hat der Herr sein Auto wieder eingeparkt. Ich habe dann beim Haupteingang gewartet. Herr A. ist zu mir her gekommen und hat gefragt, was jetzt passiert. Ich habe gesagt, es kommt jemand. Er fragte wer und ich sagte, ein Freund. Ich wollte nicht sagen, dass es die Polizei ist.

Es ist dann die Polizei zugefahren. Als dies Herr A. sah, ist er ins Hotel hinein und gleich wieder hinten hinausgegangen. Die Polizistinnen sind sofort nach. Eine Polizistin hat mir noch kurz etwas zugerufen. Ich habe gesagt, es handelt sich um diesen Herrn. Sie ist hinterher und hat dem Beschwerdeführer den Weg noch im Innenhof abgeschnitten. Er war bereits vor der Kette die wieder hinausführt. Der anderen Polizistin habe ich derweil kurz erklärt, worum es geht.

Zur Örtlichkeit: Über Vorhalt SAGIS-Luftbild Hotel H.:Die Rezeption befindet sich im westlichen Teil des Hotels direkt daneben ist das Büro, das hat ein Fenster auf den Parkplatz und die direkt daneben befindliche Schranke in der Ausfahrt. Von dort habe ich gesehen, dass Herr A. hinausfahren will. Das Hotel hat einen Haupteingang vorne auf der I.-Straßen-Seite und direkt gegenüber auf die Parkplatzseite. Beim Haupteingang an der I. Straße habe ich mit dem Beschwerdeführer auf die Polizisten gewartet. Als Herr A. gesehen hat, dass sich ein Polizeiauto nähert, ist er ins Hotel hinein und hinten wieder hinaus. Er ist Richtung O.straße marschiert und wurde kurz vor der Kette, die bei der Ausfahrt zur O.straße angebracht ist, von den Polizistinnen angehalten. Diese Kette ist dafür da, dass die Leute nur vorne bei der Schranke ausfahren. So können wir die Bezahlung der Parkplatzgebühr überwachen (die Angaben des Zeuges zur Örtlichkeit werden am Luftbild eingetragen - Beilage 2).

Die Amtshandlung hat sich zunächst im hinteren Bereich des Parkplatzes Richtung O.straße abgespielt. Ich bin während dessen daneben gestanden, war vielleicht ein paar Meter entfernt, konnte aber die Gespräche mitbekommen. Die Polizistinnen haben zunächst versucht, unseren Gast zu beruhigen. Der sagte aber, dass er nicht versteht, was sie von ihm wollen. Sie haben anfangs nur versucht, ihn dazu zu bewegen, dass er hineinkommt ins Hotel und sie dort weitermachen, weil es ja ziemlich kalt war. Nach etwa 10 Minuten hat er sich offenbar dazu bequemt, hinein zu gehen. Herr A. ist vor den Polizistinnen gegangen. Diese wollten einen Ausweis, der Herr wollte aber keinen zeigen. Darum ist es dann auch bei der Amtshandlung an der Rezeption gegangen. Ich habe ihnen gesagt, dass ich nur den Meldezettel habe. Ob ich den jemals hergezeigt habe, weiß ich nicht. Es ging darum, dass Herr A. seinen Ausweis herzeigt. Dieser sagte, er möchte ihn nicht herzeigen. Er war meines Erachtens eigentlich nicht aggressiv aber sehr stur und von der Wortwahl her eher laut. Weil mir das Ganze schon zu steil wurde, habe ich damals noch eine Kollegin angerufen und sie gefragt, was ich in der Situation machen soll. Sie sagte nur, ich soll mit den Polizistinnen reden, das wird sich schon geben.

Die Diskussion ging noch einige Zeit dahin. Die Polizistin sagte, dass er mit ihnen mitkommen muss zur Polizeiinspektion, damit sie dort seine Identität feststellen, wenn er keinen Ausweis hergibt. Er fragte darauf immer wieder, warum er jetzt mitkommen soll, er verstehe das nicht. Die Polizistin hat ihn mehrmals mit der Hand an der Schulter angefasst und gesagt, "so kommen sie jetzt mit". Als sie das nochmal tat, hat er ihre Hand weggeschlagen. Zuletzt als Herr A. einen Versuch der Polizistin, dass er mitkommt, wieder abwehrte, sagte sie, "wenn Sie jetzt nicht mitkommen, dann müssen wir Maßnahmen ergreifen". Beim nächsten Mal hat sie ihn gegen die Rezeption gedrückt und danach zu Boden gebracht, wo ihm mit Hilfe der Kollegin die Handfesseln angelegt wurden. Anschließend wurde er von den Polizistinnen abgeführt.

Eine konkrete Androhung der Festnahme oder der Verwendung von Handfesseln hat es nach meinem Eindruck nicht gegeben. Alles wurde "automatisch gemacht", als er handgreiflich wurde. Wenn ich von handgreiflich spreche, dann muss ich sagen, dass es immer wieder die Abwehrbewegung des Herrn A. gegeben hat gegen die Hand der Polizistin. Diese wollte ihn offenbar mit der Hand dazu bewegen, dass er mitgeht. Einen Schlag gegen die Polizistin hat es in dem Sinn nicht gegeben.

Wenn mir jetzt meine diesbezügliche Aussage bei der Polizei vorgehalten wird, dann muss ich sagen, dass es so abgelaufen ist, wie damals dargestellt. Es stimmt, dass ich damals telefoniert habe, als es zur Festnahme kam und ich deshalb kurze Zeit nicht zu den Herrschaften rüber geschaut habe. Ich bin dann auf Grund der lauten Äußerung des Herrn A. "Fassen Sie mich nicht an!" wieder auf sie aufmerksam geworden. Welche Körperberührung das gewesen sein soll, habe ich damals nicht gesehen. Jedenfalls haben dann die Polizistinnen versucht, ihn festzunehmen. Er hat sich passiv gewehrt. Er versuchte offensichtlich, sich zu befreien, ist aber nicht tätlich geworden.

Ich habe zunächst nicht gewusst, dass Herr A. Polizist ist. Ich bin erst später drauf gekommen, als ich mir den Meldezettel angeschaut habe, wo die E-Mail Adresse der Polizei drauf stand.

Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich damals von den Polizistinnen dazu befragt wurde, was der Parkplatz für einen Status hat. Es war klar, dass es sich um einen Hotelparkplatz handelt. Ich wurde damals glaublich auch nicht gefragt, wie man den Schranken betätigen kann. Die Polizistinnen sind Monate später noch einmal vorbei gekommen und haben mich befragt, weil sie offenbar selber nicht mehr genau wussten, was damals abgelaufen ist. Dabei haben sie mich auch zum Parkplatz befragt. Mit den Polizistinnen habe ich zuvor nichts zu tun. Ich habe die Polizei nicht gerufen, um zu verhindern, dass unser Gast ohne zu zahlen abreist. Die Gäste müssen ihre Kreditkarte angeben. Deshalb wären wir auch so zu unserem Geld gekommen.

Bezüglich der Einvernahme bei der PI YX ist es so gewesen, dass ich an diesem Tag vom Herrn Bezlnsp. U. angerufen wurde und er sich mit mir einen Termin ausmachen wollte. Ich habe ihm gesagt, dass ich heute Zeit hätte und bin dann gleich rüber und habe die Einvernahme gemacht.

Herr A. ist am xxx irgendwann in der Früh, ich schätze gegen 5:00 Uhr, wieder ins Hotel gekommen. Er war ganz ausgewechselt, eigentlich auch nicht mehr so alkoholisiert und hat mich gefragt, wieso ich die Polizei gerufen habe. Ich habe ihm erklärt, dass ich es nicht verantworten kann, wenn ein Gast betrunken auf die Straße hinausfährt. Wenn da etwas passiert wäre, wäre das meine Schuld.

Es stimmt, dass am selben Morgen noch einmal die Polizei dagewesen ist, als Herr A. schon in seinem Zimmer war. Sie haben etwas davon gesagt, dass Herr A. sein Fahrzeug vom Schranken weggefahren hat, wovon ich nichts mitbekommen habe. Ich habe eigentlich geglaubt, dass es darum geht, was zwei Stunden zuvor passiert ist. Dass Herr A. offenbar gerade beim zweiten Eintreffen der Polizei gefahren sein soll, war mir nicht bewusst. Das Auto des Herrn A. ist während der zwei Stunden Haft jedenfalls nicht vor dem Schranken gestanden. Das wäre aufgefallen.

Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde:Wenn ein Österreicher bei uns bucht, wird normalerweise sein Ausweis nicht überprüft. Das wird nur gemacht, wenn ein Gast von der Straße kommt. Normalerweise werden die persönlichen Daten schon bei der Buchung eingegeben und wird dann beim Check-In nur noch nach dem Namen gefragt. Dann können wir die Daten aus dem Computer raussuchen und wird bloß das Gästeblatt zum Ausfüllen ausgehändigt. Bei Herrn A. hat sich, wie ich nachher festgestellt habe, ergeben, dass alle Daten schon ausgefüllt waren. Ich habe Herrn A. sicher nicht gesagt, dass ich jetzt die Polizei rufe. Ich habe ihm das sogar bewusst verschwiegen und ihm gesagt, dass nur ein Freund kommen wird, der jetzt den Schranken öffnet.

Über Vorhalt des Notruf-Protokolls: Wenn ich gefragt werde, was das geheißen haben soll, dass er zuvor schon so ein "Ding" gemacht habe, dann weiß ich jetzt nicht mehr konkret, was ich damals damit gemeint habe. Wahrscheinlich, dass sich der Herr schon vorher ziemlich aufgeführt hat beim Bezahlen des Taxis. Ich habe die Polizei deshalb gerufen, weil Herr A. unbedingt rausfahren wollte. Für mich war er sehr stur und konnte ich das von meiner Seite nicht mehr vertreten.

Zu seinem Verhalten ist zu sagen, dass er eigentlich zunächst, als er mit dem Taxi gekommen ist, sehr ruhig gewesen ist. Er hat gesagt, "lasst mich in Ruhe", so als hätte er noch etwas zu tun oder müsste nachzudenken. Er war aber, wenn er gesprochen hat, eher laut. Das Ganze hat vielleicht 5 bis 10 Minuten gedauert. Die Amtshandlung mit den Polizisten hat sich unmittelbar vor der Rezeption abgespielt. Das war sicher keine zwei Meter von mir entfernt. Ich habe an sich alles mitbekommen können.

Vor der Sache mit der Polizei war es noch so, dass ich ihn wiederholt fragen musste, wie er heißt, weil er ja keine Zimmerkarte hatte und die Zimmernummer auch nicht auf dem dafür vorgesehenen Überkarton stand. Als er mir dann sagte, er heißt A. G., "das habe ich Ihnen schon tausend Mal gesagt", war das für mich überraschend, weil er seinen Namen ja vorher noch nicht gesagt hatte.

Über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers:Es stimmt, dass Herr A. immer wieder laut gefragt hat: "Ich verstehe das nicht, warum soll ich den Ausweis herzeigen?" Eine Antwort darauf habe ich nicht mitbekommen. Ich kann allerdings nicht ausschließen, dass dazu etwas gesagt wurde. Ich habe in erster Linie Herrn A. gehört, da dieser sehr laut war. Der brünetten Polizistin habe ich zwischendurch einmal gesagt, dass er vom Parkplatz zum Schranken gefahren ist, weil sie mich gefragt hat, ob er wirklich gefahren ist.

Wenn ich gefragt werde, ob es seitens des Herrn A. ein aktives bzw. aggressives Vorgehen gegenüber den Beamten gegeben hat, muss ich sagen, dass er eigentlich immer nur Abwehrbewegungen gemacht hat und einmal ganz zum Schluss den Schubser, wo es anschließend zur Festnahme gekommen ist. Zur Feststellung der Identität des Herrn A. war bereits an der Rezeption klar, dass es sich um Herrn A. handelt. Ich habe der Polizistin gesagt, wie dieser heißt und dass ich einen Meldezettel habe, mehr aber nicht. Ob sie sich den Pkw des Herrn A. angeschaut haben, kann ich nicht sagen. Es kann aber sein, weil glaublich eine der Polizistinnen nach der Festnahme einen kurzen Moment weg war. Es stimmt, dass am besagten Morgen noch ein zweites Mal Polizisten gekommen sind und diese mir etwas davon erzählt haben, dass Herr A. vom Schranken weggefahren sei. Ich habe das damals eigentlich so verstanden, dass sich das auf den Vorfall von vor zwei Stunden bezogen hat. Ich habe davon nichts mitbekommen und hätte es normalerweise auch in der Rezeption nicht mitbekommen. Das hätte ich nur vom Büro aus sehen können, allenfalls hätte ich den Motor hören können. Es kann aber auch sein, dass ich in der Zeit im Frühstücksraum war und aufgedeckt habe.

Ich hatte damals eigentlich nie Angst, dass Herr A. mir gegenüber tätlich wird. Angst hatte ich, dass Herr A. einen Unfall macht und sich selbst oder jemanden anderen verletzt. Auch anschließend, als die Amtshandlung mit der Polizei gewesen ist, hatte ich für mich selbst eigentlich nie Angst. Wir sind in der Rezeption darauf trainiert, ruhig zu bleiben, wenn sich Gäste aufregen. Die Presse habe ich der Angelegenheit nicht informiert. Ich weiß auch von den Kolleginnen und Kollegen, dass keiner etwas zur Presse gesagt hat."

Die Zeugin BezInsp. KK K. gab an:

"Ich war in der Nacht von xx. auf xxx mit der Kollegin Bezlnsp. L. auf Streife, als wir um 2:43 Uhr von der Funkleitstelle den Auftrag erhielten, zum Hotel "H." in die I. Straße zu fahren, weil dort angeblich eine stark alkoholisierte Person versucht, vom Hotelparkplatz auszufahren. Ich habe das Hotel zuvor nur vom Vorbeifahren her gekannt, sonst wusste ich noch nichts Näheres zur Örtlichkeit. Als wir uns dem Hotel in der I. Straße von der O.straße kommend genähert haben, haben wir vor dem Eingang zwei männliche Personen gesehen. Die eine wollte offensichtlich die andere festhalten. Die eine Person ist aber dann ins Hotel. Wir sind direkt vor dem Hotel stehen geblieben und hat uns der dort stehende Portier des Hotels gesagt, dass die nämliche Person gerade ins Hotel hinein sei, um offenbar über den Parkplatz zu flüchten. Wir sind gleich nach und haben gesehen, dass der Herr Richtung O.straße geht. Wir haben ihm nachgerufen: "Polizei, stehenbleiben!" Er hat das aber ignoriert. Wir sind dann beide auf ihn zu und haben ihm den Weg abgeschnitten. Wir sind zunächst gar nicht dazu gekommen, Herrn A. zu erklären, worum es geht, weil er gleich anfing, "was wollt's ihr, ich hab euch sowieso nichts zu sagen". Wir haben ihn ersucht, sich zu beruhigen und uns seinen Ausweis zu zeigen. Wir haben ihm bald einmal gesagt, dass er verdächtig sei, alkoholisiert ein Auto gefahren zu haben und wir deshalb mit ihm eine Amtshandlung führen müssten bzw. wir einen Ausweis von ihm bräuchten. Er sagte, dass interessiere ihn nicht, er wisse nicht weshalb. Herr A. hat eigentlich immer die Tendenz gehabt, sich von uns zu entfernen, ist dabei in Richtung Hotel gegangen. Schließlich sind wir bei der Rezeption gestanden. Dort habe ich den Rezeptionisten einmal zwischendurch gefragt, ob er etwas von dem Herrn hat. Er sagte nur, dass er den Meldezettel habe, der selbstständig ausgefüllt wird. Weiter habe ich nicht nachfragen können, da wir mit der Amtshandlung beschäftigt waren. Herr A. ist eigentlich relativ bald aggressiv uns gegenüber geworden, hat uns als "depperte Weiber" bezeichnet, die Wortwahl des Herrn A. habe ich dann nach der Amtshandlung schriftlich festgehalten, da ich ja auch die Anzeige wegen aggressivem Verhaltens erstattet habe. Ich kann jetzt gar nicht mehr sagen, ob wir Herrn A. aufgefordert haben, mit uns ins Hotel zu gehen. Ich glaube eher nicht.

Wenn von Seiten des Beschwerdeführers vorgehalten wird, dass wir ihm nicht erklärt hätten, was Zweck der Amtshandlung und insbesondere Notwendigkeit der Ausweisleistung gewesen ist, muss ich sagen, dass wir ihm das sehr wohl erklärt haben. Ich kann mir jetzt nicht vorstellen, dass Herr A. das nicht verstanden hat. Er war zwar schon stark alkoholisiert, aber nicht so arg. Die Amtshandlung wurde im Hotel bei der Rezeption weitergeführt. Wir haben dort weiter versucht, einen Ausweis des Herrn A. zu bekommen. Als er dies standhaft verweigerte, haben wir ihm gesagt, dass er sonst mitkommen muss auf die Dienststelle, damit wir dort die Identität feststellen. Nachdem wir das gesagt haben, ist Herr A. noch aggressiver geworden, hat uns beschimpft. Bezüglich der Worte muss ich auf meinen Bericht verweisen. Das habe ich damals aufgeschrieben. Ich habe ihm auch ausdrücklich gesagt, dass er mittlerweile schon im Tatbestand des aggressiven Verhaltens ist. Einmal ist er sogar auf 10 cm zu mir hergekommen, da habe ich ihn mit der flachen Hand weggedrückt. Zuletzt habe ich ihm gesagt, wenn er jetzt nicht aufhört mit seinem Verhalten, müssen wir ihn festnehmen. Auch darauf hat er nicht reagiert.

Wenn mir jetzt die Aussage des Herrn N. vorgehalten wird, muss ich sagen, dass wir Herrn A. sehr wohl entsprechend belehrt haben und die Festnahme angedroht wurde. Gleich nach dem Ausspruch der Festnahme haben wir die Handfesseln anlegen wollen. Herr A. hat sich dagegen gewehrt und zwar in dem er sich versteift hat und die Hände vor dem Körper gehalten hat. Die Kollegin hat dann Herrn A. mit einer Halsklammer zu Boden gebracht und wurden ihm die Handfesseln hinterm Rücken angelegt. Anschließend sind wir auf die Dienststelle gefahren. Bei der Fahrt hat Herr A. das erste Mal anklingen lassen, dass er Polizist ist. Erst bei der Untersuchung im Arrestraum durch den Kollegen Q. ist aufgekommen, dass ein Polizeiausweis da ist. Sofort danach wollte man die Handfesseln abnehmen. Es war aber zunächst nicht möglich, da Herr A. sich gewehrt bzw. seine Arme nach oben und nach unten geführt hat. Dabei hat er uns wiederholt beschimpft: "Ihr depperten Weiber von der Salzburger Polizei, nicht einmal das habt's gelernt." Er hat uns bereits kurz nach der Festnahme so beschimpft, weil wir es angeblich nicht verstünden, die Handfesseln ordentlich anzulegen. Die Handfesseln konnten nämlich auf Grund des Verhaltens des Herrn A. nicht arretiert werden. In der Dienststelle hat Herr A. dann gesagt, dass er durch das unsachgemäße Anlegen der Handfesseln verletzt sei. Wir haben deshalb den Amtsarzt beiziehen müssen.

Zum Geschehen auf der Inspektion ist zu sagen, dass ich gleich nach dem Eintreffen auf der Dienststelle den Journaldienstbeamten angerufen habe und diesen vom Sachverhalt informiert habe. Ich habe daher nicht alles von der Amtshandlung in der Dienststelle mitbekommen. Nach dem Eintreffen des Amtsarztes, hat Herr A. sich geweigert, sich untersuchen zu lassen. Als der Amtsarzt wieder beim Gehen war, hat er gesagt, er wolle sich jetzt doch untersuchen lassen, dann aber wieder nicht. Letztlich hat er sich nicht untersuchen lassen und hat der Amtsarzt das auch so festgehalten. Wer den Alkovortest durchgeführt hat, weiß ich nicht. Ich glaube, dass es der Amtsarzt gewesen ist. Das Warten auf den Amtsarzt hat eine Viertelstunde bis 20 Minuten gedauert. Dieser musste von unserer Dienststelle in der Alpenstraße zum YX fahren. Die Amtshandlung im Bereich des Hotel "H." hat, ich schätze, vielleicht eine Viertelstunde gedauert bis die Festnahme ausgesprochen wurde. Die Handfesseln wurden schon eine gute Viertelstunde später auf der PI YX abgenommen. Herr A. hat auch danach in seinem aggressiven Verhalten verharrt und hat uns weiter beschimpft. Er konnte erst nach 4:00 Uhr entlassen werden. Die Festnahme wurde laut Akt um 4:20 aufgehoben.

Es stimmt, dass unser Einschreiten damals in erster Linie darauf gerichtet war, den Sachverhalt bezüglich des vermuteten Fahrens in alkoholisiertem Zustand zu klären. Wir wussten zunächst nur, dass ein Herr damals offensichtlich stark alkoholisiert vom Parkplatz ausfahren wollte und dass es sich bei dem angeblichen Herrn A. um diesen Herrn handelt. Die Identität war aber nicht geklärt und es war für uns auch nicht klar, ob es sich bei dem Parkplatz um einen solchen mit Öffentlichkeitsrecht handelt.

Falls Herr A. kooperativ gewesen wäre, wäre das leicht zu regeln gewesen. Es hätte eine Kollegin mit Herrn A. gesprochen, die zweite mit Herrn N.. Wir haben erst kurz nach der Festnahme mit Herrn N. sprechen können und hat uns dieser gesagt, dass der Parkplatz abgeschrankt ist, das war vielleicht 20 Minuten nach unserem Einschreiten.

Wir haben noch am selben Morgen eine Streife vorbeigeschickt, die dann Näheres abgeklärt hat. Es stimmt, dass wir im Mai noch einmal bei Herrn N. gewesen sind und über das Geschehen gesprochen haben. Es war aber, wie gesagt, damals so, dass wir bei der Amtshandlung noch nicht abklären konnten, ob es sich um einen öffentlichen Parkplatz handelt oder nicht. Für uns war zunächst nicht klar, dass es sich um einen abgeschrankten Parkplatz handelt, aus dem man nur mit entsprechender Karte bzw. Ausfahrtsmünze hinauskommt. Zu dem Zeitpunkt, als wir eingeschritten sind, haben wir den Schranken auch noch nicht sehen können. Wir sind ja direkt vor dem Hotel auf dem Gehsteig an der I. Straße stehen geblieben. Uns war eigentlich damals schon klar, dass Herr A. nicht freiwillig mitfährt auf die Dienststelle und wurde er auch nicht ersucht, mitzukommen zur Identitätsfeststellung.

Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde:Ich war bei der Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer im Anhalteraum nicht ständig dabei, ich hatte ja was anderes zu tun. Es war allerdings so, dass sich das aggressive Verhalten des Herrn A. dort noch fortgesetzt hat und dieser noch einige Zeit beleidigende Äußerungen getätigt hat, wie "Ihr seids zu deppert für alles, Ihr Angschissenen" und dergleichen. Näheres habe ich dazu im Akt festgehalten. Es stimmt, dass wir dann den Meldezettel vom Rezeptionisten bekommen haben. Wir waren aber auf Grund des Verhaltens des Herrn A. so mit ihm beschäftigt, dass wir gar nicht mit diesem die Identität feststellen haben können. Der Meldezettel ist uns zwar schon während der Amtshandlung gegeben worden, wir hatten aber keine Zeit uns damit zu befassen. Dass dort eine E-Mail Adresse der Polizei drauf steht, habe ich zunächst nicht bemerkt. Herr A. war zunächst noch in normaler Lautstärke aber schon beleidigend und hat kurz vor der Festnahme sogar mit uns geschrien.

Ich habe keine Gäste wahrgenommen, die durch die Amtshandlung oder Herrn A. gestört worden sein können. Ich war so mit Herrn A. beschäftigt. Das Verhalten im Anhalteraum war weiterhin so wie vorher, eben, dass er uns beschimpft hat und uns zu deppert für alles gehalten hat. Näheres hat dabei meine Kollegin wahrgenommen. Es war so, dass wir deshalb die Festnahme noch nicht aufheben konnten und diese letztlich erst kurz nach 4:00 Uhr beendet werden konnte. Zu dem Zeitpunkt hat sich Herr A. halbwegs beruhigt gehabt. Ich bin zu der Zeit meistens im nächsten Büro beim Anhalteraum gesessen und habe sehr viel mitbekommen, allerdings nicht alles.

Wenn mir jetzt noch einmal die Aussage des Herrn N. vorgehalten wird, dass Herr A. sich zwar stur verhalten habe und oftmals sein Ausweis nicht herzeigen wollte, aber immer wieder zu erkennen gegeben hat, dass er den Ausweis nicht herzeigen will, so lange ihm nicht erklärt wird, wozu, dann muss ich sagen, dass Herr A. sehr wohl auch uns gegenüber aggressiv geworden ist bzw. beleidigende Worte gewählt hat und er mehrfach von uns belehrt wurde bzw. zuletzt auch gesagt wurde, dass das ein strafbares Verhalten ist und er festgenommen wird, wenn er so weiter macht. Herr N. hat zu uns sogar einmal während der Amtshandlung gesagt, "Herr A. bitte, bitte lassen Sie die Polizistinnen in Ruh". Bei Herrn N. war es auch so, dass dieser während der Amtshandlung in der Rezeption einige Zeit telefoniert hat. Wann das genau war, kann ich jetzt nicht mehr sagen, weil ich mich darauf natürlich nicht konzentriert habe. Glaublich hat er sich sogar versteckt hinter der Rezeption, weil ihm das Ganze zu wild geworden ist.

Über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers:Wir sind eigentlich zum Hotel gekommen, um eine allfällige Übertretung nach § 5 StVO abzuklären und konnten wir das zunächst nicht machen. Wir haben den Portier vor dem Hotel angetroffen und hat uns dieser gesagt, dass die alkoholisierte Person gerade durchs Hotel gelaufen bzw. geflüchtet sei. Erst nach Ausspruch der Festnahme hat uns der Portier erklärt, dass es sich um einen abgeschrankten Parkplatz handelt. Es hat vielleicht eine Viertelstunde gedauert von unserem Eintreffen bis zur Festnahme.

Wenn ich gefragt werde, ob es eine Aufforderung zum Alkotest gegeben hat, muss ich sagen, eine förmliche Aufforderung hat es nicht gegeben. Es wurde aber glaublich schon in dem Zusammenhang, dass Herrn A. der Vorwurf gemacht wurde, möglicherweise eine Übertretung nach § 5 begangen zu haben, in Aussicht gestellt, dass dieser anschließend abgelegt werden müsste. Es war für mich aber so, dass eine entsprechende Aufforderung erst dann einen Sinn hatte, sobald die Identität der von uns beamtshandelten Person geklärt ist. Wir haben dann zwar das Gästeblatt des Herrn A. bekommen. Das war aber erst kurz vor der Festnahme und in einer Situation, wo wir keine Zeit hatten, uns damit näher zu beschäftigen. Auch habe ich das Auto des Herrn A. zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gesehen gehabt und habe ich daher auch jedenfalls keine anderweitige Feststellung der Identität vornehmen können. Mir ist in dem Zusammenhang nicht klar, wie ich mit dem Fahrzeug eine Identität feststellen hätte können.

Der Alkovortest auf der Dienststelle hatte dann nichts mehr mit einer möglichen Übertretung nach § 5 StVO zu tun, weil bereits klar war, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt. Es ist allerdings üblich, einen Alkotest beim aggressiven Verhalten (Übertretung nach § 82 SPG) durchzuführen, eben als Beweismittel. Dieser Alkovortest wird aber freiwillig durchgeführt. Es hat damals keine ruhige, normale Amtshandlung gegeben. Nämlich eine Situation, wo man zunächst die Amtshandlung hätte durchführen können und dann z.B. der Betroffene den Ausweis von zu Hause oder seinem Zimmer holen hätte können. Ich habe einen Lichtbildausweis verlangen, kein konkretes Dokument. Für uns war die Amtshandlung sehr wohl im Hinblick auf die Abklärung eines Verdachtes nach § 5 Abs 1 StVO gerichtet und konnten wir eigentlich erst nach der Festnahme abklären, dass es sich um einen abgeschrankten Privatparkplatz handelt. Herr N. hat uns, wie bereits erwähnt, nur gesagt, dass die alkoholisierte Person gerade geflüchtet sei und haben wir diese Person zunächst stellen müssen. Das Verhalten des Herrn A. hat vielmehr in die Richtung gedeutet, dass tatsächlich etwas Strafbares vorliegt, weil er sonst nicht hätte flüchten müssen. Wir haben natürlich sicherstellen müssen, dass er nicht mit einem Fahrzeug davon fährt und wir ihn dann nicht mehr erwischen können. Eine vorbeugende Maßnahme im Sinne des § 97 StVO war grundsätzlich angedacht, allerdings sind wir in diese Richtung gar nicht mehr gekommen, weil wir ja mit anderen Sachen beschäftigt waren. Eine Abnahme des Fahrzeugschlüssels hat es zugegebener Maßen nicht gegeben."

Die Zeugin Insp. LL L. gab an:

"Wir wurden damals von der Leitstelle zum Hotel "F. H." in die I. Straße beordert, da dort angeblich eine alkoholisierte Person versuche vom Parkplatz wegzufahren. Als wir zum Hotel hinkamen, haben wir kurz den Hotelportier getroffen, welcher uns sagte, dass die verdächtige Person gerade durchs Hotel Richtung Parkplatz geflüchtet sei. Als wir beim Hinterausgang hinaus sind, ist Herr N. mit uns mitgegangen und hat dieser auf den Herrn gedeutet, der Richtung O.straße unterwegs war und hat gesagt, dieser Herr ist es. Wir sind ihm dann nachgelaufen und haben ihm den Ausweg versperrt. Wir haben Herrn A. erklärt, dass wir jetzt eine Amtshandlung mit ihm hätten, weil er im Verdacht steht, dass er ein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt hat. Er ist gleich ausfällig geworden uns gegenüber. Zunächst wurde von der Kollegin K. nur versucht, die Identität zu klären, und wurde Herr A. aufgefordert, einen Ausweis herzuzeigen. Er wurde aber aggressiv und hat gesagt: "Ihr depperten Weiber, was wollts ihr, ihr habts ja gar nichts zu sagen." Er ist dann weggegangen Richtung Hotel und haben wir ihm den Weg verstellt. BezInsp K. hat noch einmal dasselbe versucht und hat sich das Verhalten wiederholt. Das geschah dann noch einmal und sind wir letztlich mit Herrn A. im Hotel bei der Rezeption gestanden. Herrn A. wurde erklärt, dass sein Verhalten schon strafbar sei und er sich beruhigen soll. Es stimmt allerdings, dass wir Herrn A. vorgehalten halten, dass wir dann, wenn wir jetzt die Identität nicht feststellen können, das auf der Dienststelle machen und er mitkommen muss. Er sagte aber, es gäbe ohnehin ein Gästeblatt und wir könnten dieses haben. Die Kollegin wollte das mit dem Rezeptionisten klären. Das war aber auf Grund des aggressiven Verhaltens von Herrn A. nicht möglich. Der Grund der Festnahme war letztlich, dass Herr A. trotz mehrmaligem Abmahnen sein aggressives Verhalten nicht eingestellt hat. Es wurde sicher mehrmals gesagt, dass er sein aggressives Verhalten einstellen muss, weil ansonsten die Festnahme erfolgt. Das wurde sicher zuletzt nochmals gesagt.

Über Vorhalt der Aussage des Herrn N.:Ich habe sicher konkret angedroht, dass die Festnahme erfolgt, wenn sich Herr A. nicht beruhigt. Als Herr A. sich letztlich nicht beruhigt hat, wurde ihm gesagt, er ist jetzt festgenommen und wurde er gegen die Wand gedrückt. Da er sich zunächst gewehrt hat, die Handfesseln anlegen zu lassen, wurde er von mir mittels Halsklammer zu Boden gebracht und dort die Handfesseln angelegt. Herr A. hat zuvor seinen Körper versteift und wurde deshalb das Anlegen der Handfesseln zunächst verhindert. Ein Arretieren der Handfesseln war nicht möglich, da Herr A. immer wieder seine Hände nach oben und unten bzw. seitlich bewegt hat. Dadurch hat er verhindert, dass man den Schlüssel ins Schloss der Fesseln einführt und diese arretiert.

Herr N. konnte zur Frage "Privatparkplatz ja oder nein" zunächst nicht befragt werden, sondern ist eine kurze Befragung dazu erst nach der Festnahme erfolgt. Dies, obwohl Herr A. vorher schon einmal kurz darauf hingewiesen hat, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt. Wir sind dann mit Herrn A. im Streifenfahrzeug Richtung PI YX gefahren. Er hat uns dabei weiter beschimpft, eben in der Richtung, dass wir zu deppert dafür seien, die Handfesseln ordentlich anzulegen und wir offenbar nicht einmal eine entsprechende Einsatzschulung gehabt hätten. Auf Grund dieser Äußerungen habe ich mir dann schon gedacht, ob das nicht eventuell ein Polizist ist. Auf der PI wurde er dann von einem Kollegen im Arrestantenraum untersucht und ist dabei in seiner Geldtasche ein Dienstausweis der Polizei aufgekommen. Meine Kollegin hat in der Zwischenzeit den Journaldienstbeamten informiert. Ich bin während der Zeit bei Herrn A. geblieben. Er blieb bei seiner beleidigenden Ausdrucksweise. Ich habe z.B. einmal ein Glas Wasser bringen wollen, worauf er sagte, "Depperte was willst damit, willst mich damit verarschen" oder anderes in diese Richtung. Nachdem klar war, um welche Person es sich handelt bzw. dass es sich um einen Kollegen handelt, haben wir die Handfesseln abgenommen. Gelungen ist das auch nicht gleich, sondern dem Kollegen Q. gemeinsam mit BI R.. Bis der Amtsarzt zu uns kam, hat Herr A. uns mehr oder weniger durchgehend beschimpft. Nach dem Abnehmen der Handfesseln hat er gesagt, dass er durch diese verletzt worden sei. Auch über Vorhalt, dass er nur gesagt haben soll, dass ihm die "Handschellen schon wehtun" und nie, dass er verletzt worden sei, muss ich sagen, er hat sehr wohl klar gesagt, dass er verletzt sei. Vom Amtsarzt hat er sich dann nicht untersuchen lassen. Herr A. hat sich aber letztlich doch beruhigt. Er wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass Anzeige erstattet wird. Bei mir hat sich Herr A. nicht entschuldigt. Es mussten sowohl die Festnahme an den Journaldienstbeamten HR Dr. S. gemeldet werden, als auch dass wir einen Amtsarzt benötigen. Diese Meldungen hat meine Kollegin gemacht.

Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde:Eine Unterhaltung zwischen dem Amtsarzt und dem Beschwerdeführer hat es durchaus gegeben. Zwischen dem Arrestantenraum und dem daneben liegenden Büro ist ein Schreibtisch. Der Arrestantenraum ist vom Büro durch Gitter abgetrennt und kann man sich hindurch unterhalten. Der Amtsarzt hat versucht, Herrn A. zur Untersuchung zu bewegen, was dieser aber verweigert hat. Es war aber so, dass er Herrn A. ersucht hat, einen Alkovortest abzulegen, was dieser schließlich getan hat. Den Alkovortest, glaube ich, hab ich selbst abgenommen. Es kann auch sein, dass Herr A. zunächst jede Untersuchung durch den Amtsarzt verweigert hat und dann den Alkomattest gemacht hat. Eine körperliche Untersuchung hat er jedenfalls nicht machen lassen. Herr A. hat eine Untersuchung verweigert und gesagt, er würde sich das selber regeln. Was Herr A. allerdings in dem Zusammenhang genau gesagt hat, weiß ich nicht mehr. Bereits zuvor hat er uns vorgeschlagen, wir sollten ihn einfach entlassen, dann würde er das alles vergessen. Wir haben ihm gesagt, das geht nicht, die Amtshandlung muss korrekt zu Ende geführt werden. Die Amtshandlung im Hotel F. hat meine Kollegin geführt und ich habe diese die meiste Zeit nur abgesichert. Es ist allerdings schon so gewesen, dass in der Zeit, wo meine Kollegin an der Rezeption gewesen ist und sich den Meldeschein geben hat lassen, ich kurz mit Herrn A. gesprochen habe. Ich habe ihn glaublich einmal selbst ersucht, er soll endlich seinen Ausweis hergeben. Das war aber schon relativ kurz, bevor die Festnahme ausgesprochen wurde. Die Abmahnungen sind durch meine Kollegin erfolgt. So in der Art: "Beruhigen Sie sich, Sie machen sich strafbar; stellen Sie Ihr Verhalten ein." Es hat auch Abmahnungen gegeben, wo die Festnahme angedroht wurde. Glaublich habe eine Abmahnung ich ausgesprochen und sicher auch eine oder mehrere meine Kollegin. Insgesamt waren es zwei oder drei. Diese lauteten in der Art: "Beruhigen Sie sich, stellen Sie ihr strafbares Verhalten ein, sonst werden Sie festgenommen."

Ich habe schon öfters derartige Amtshandlungen gehabt mit aggressiven Verhalten, das ist eigentlich eine Routinesache.

Über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers:Es stimmt, dass unser Einschreiten zunächst zur Abklärung des Verdachts einer Übertretung nach § 5 StVO gedient hat. Dass eine solche Übertretung nicht gesetzt wurde, hat sich erst ergeben, nachdem die Festnahme erfolgt ist. Erst zu dieser Zeit konnte Herr N. dazu befragt werden, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Parkplatz handelt und hat dieser glaublich gesagt, dass der Parkplatz abgeschrankt ist. Als wir hingekommen sind, konnte keine nähere Unterhaltung in diese Richtung geführt werden, weil wir ja schauen mussten, dass der Verdächtige nicht flüchtet. Die Identitätsfeststellung ist allein aufgrund des Gästeblattes nicht möglich, da die Daten von den Hotels normalerweise nicht überprüft werden. Eine Identitätsfeststellung ohne Ausweis wäre an sich schon möglich. Wenn der Betreffende zur Dienststelle mitkommt und seine Daten angibt, dann können wir diese in Datenbanken abfragen und überprüfen; außerdem können wir z.B. im Führerscheinregister das Lichtbild einsehen.

Eine Aufforderung zum Alkotest hat es nicht gegeben. Wir tun das normalerweise erst nach Feststellung der Identität, weil das anders keinen Sinn hat. Das Kfz-Kennzeichen des Herrn A. haben wir damals nicht aufgenommen bzw. haben wir dazu auch nichts gefragt.

Wenn mir die Aussage des Herrn N. vorgehalten wird, dass Herr A. eigentlich nur stur gefragt hat, wozu er den Ausweis hergeben soll, dann muss ich sagen, dass das so nicht stimmt. Anfangs hat er noch gefragt weshalb, aber dann hat er uns eigentlich nur noch beschimpft. Der Grund des Anlegens der Handfesseln war das aggressive Verhalten des Herrn A. der bis auf wenige cm auf uns zugekommen ist. Die Aussage des Herrn N. stimmt insofern nicht ganz. Herr A. ist ja auf uns zugekommen und hatte ich eigentlich damals schon Angst, dass er jetzt tätlich wird. Ob die Aussage des Herrn N. subjektiv gefärbt ist, kann ich nicht sagen. Ich weiß nur noch, dass Herr N. hinter der Rezeption gestanden ist und mehrmals gesagt hat, "bitte tun s' den Frauen nichts".

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter in B.. Am Abend des xxx besuchte er mit einem Freund aus Salzburg ein Fußballspiel im Stadion Wals-Siezenheim. Zu diesem Zweck fuhr er am späteren Nachmittag mit seinem PKW von B. nach Salzburg, wo er um ca 17:15 Uhr im Hotel "F., H." (im Folgenden kurz: Hotel H.), Salzburg, eincheckte und anschließend sein Gepäck aufs Zimmer brachte. Unmittelbar darauf fuhr er mit einem Taxi zum Einkaufszentrum ... in Salzburg …, wo er in "VV's Bräu" einen Freund traf und dann mit weiteren Bekannten alkoholische Getränke konsumierte. Im Laufe des Abends genoss der Beschwerdeführer bei Aufenthalten im Stadion Wals-Siezenheim, im "VV's Bräu" und danach in der "Q-T" erhebliche Mengen alkoholischer Getränke. Letztlich ließ er sich mit dem Taxi zum Hotel "H." bringen, wo er am xxx zwischen 02:00 und 02:30 Uhr eintraf. Nach dem Eintreffen musste die Taxilenkerin allerdings ins Hotel gehen und den Nachtportier, Herrn M. N., um Hilfe bitten, da ihr Gast sich weigerte zu zahlen und auszusteigen. M. N. ging deshalb mit der Taxilenkerin zum Fahrzeug. Der Beschwerdeführer saß noch im Taxi, war offensichtlich stark betrunken, gab sich schläfrig, hielt zeitweilig die Hände vors Gesicht und reagierte auf die Aufforderungen, zu zahlen und auszusteigen nicht oder nur mit kurzen abweisenden Floskeln. Aufgrund einer vom Einschreiter mitgeführten Hülle für eine Zimmerkarte ging man aber davon aus, dass der Herr tatsächlich Gast des Hauses war. Erst nach ca 10 Minuten bequemte er sich auszusteigen und zu zahlen. In der Rezeption wusste der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr, wo sein Zimmer war und bat deshalb den Portier um Auskunft. Dieser fragte nach dem Namen und der Zimmernummer des Gastes, bekam aber zunächst keine Antwort. Als dieser nach mehrmaliger Aufforderung doch seinen Namen sagte, machte er verwundert die Anmerkungen, dass er den ohnehin schon X-Mal gesagt habe. Kurz nach Bekanntgabe seines Namens fand der Beschwerdeführer auch die Magnetkarte fürs Zimmer in seiner Jackentasche und ging darauf in seine Unterkunft. Nach einer knappen Viertelstunde kam er wieder zur Rezeption und gab an, dass er Kopfweh habe und eine Runde drehen müsste. Der Nachtportier gab ihm ein Glas Wasser zu trinken. Nach einem kurzen Spaziergang ging der Beschwerdeführer wieder auf sein Zimmer, kam gleich danach wieder mit seinem Gepäck herunter und ging in den Hof zu seinem Fahrzeug. Nach kurzer Zeit startete er den Motor, parkte aus und versuchte aus dem abgeschrankten Hotelparkplatz in Richtung I.-Straße auszufahren. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch aufgrund seiner starken Alkoholisierung nicht, die Ausfahrtsschranke zu bedienen (er wusste nicht, dass er dazu die Zimmerkarte oder eine Ausfahrtsmünze verwenden hätte müssen). Da der Beschwerdeführer einfach minutenlang stehen blieb und keine Anstalten machte, sein Fahrzeug wieder einzuparken, ging der Nachtportier hinaus, um diesen zur Vernunft zu bringen. Auf die Frage des Einschreiters, wie die Schranke aufgehe, machte der Portier darauf aufmerksam, dass er in seinem Zustand wohl nicht mehr ausfahren könne, er sei ja stark alkoholisiert. Der Beschwerdeführer bestand aber darauf auszufahren. Er habe keine Ruhe, er müsse jetzt einfach fahren.

Der Nachtportier konnte es nicht verantworten, eine stark alkoholisierte Person mit dem PKW auf die Straße zu lassen, und fasste deshalb den Entschluss, die Polizei zu verständigen. Gegenüber seinem Gast gab er vor, dass die Ausfahrtsschranke offenbar gerade defekt sei und er jemanden holen werde, der diese repariere. Er ging zurück in die Rezeption, von wo er um 02:42 Uhr (lt Notrufprotokoll) den Polizeinotruf wählte. Der Funkzentrale teilte er Folgendes mit (Übertragung Notrufprotokoll):

"Guten Abend, Hotel F. spricht da. Ich habe ein Problem mit einem Gast. Der ist betrunken und möchte unbedingt mit seinem Auto ausfahren. Ich kann das aber nicht zulassen. Der baut sicher einen Unfall. Er ist stur. Gott sei Dank ist der Schranken nicht offen. Er kommt jetzt nicht raus. Er hat vorher schon ein bisschen … "Ding" gemacht. Jetzt habe ich gesehen, wie er versucht hat, mit dem Auto rauszufahren. Ich habe Angst."

Die Polizei kündigte an, dass eine Streife vorbeigeschickt werde.

Um 02:43 wurde die Streife YX, besetzt mit BezInsp KK K. und Insp LL L., wie folgt zum Ort des Geschehens beordert (siehe Funkprotokoll):

"YX von ZZ. Fahren sie Hotel F., I.-Straße. Ein Gast ist stark betrunken und möchte mit dem Auto wegfahren. Der Anrufer, Herr N., macht sich bemerkbar."

Nachdem der Portier vors Hotel auf den Gehsteig an der I.-Straße gegangen war, um dort auf die Polizei zu warten, kam auch der Beschwerdeführer dazu (Im Nachhinein bemerkte der Hotelbedienstete, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seinen PKW von der Schranke weggefahren und wieder eingeparkt hatte). Herr N. teilte mit, dass gleich jemand kommen werde. Auf die Frage des Beschwerdeführers, wer denn komme, gab der Portier vor, dass es ein Freund sei, der ihm helfe.

Nach kurzer Zeit war ein Polizeifahrzeug zu sehen. Als der Beschwerdeführer bemerkte, dass der Polizeieinsatz offenbar ihm galt, entfernte sich dieser umgehend ins Hotel und ging an der Rezeption vorbei Richtung Hinterausgang. Währenddessen hielt der Streifenwagen vor dem Haupteingang und zwei Polizistinnen stiegen aus. Auf die Frage, um wen es ginge, bemerkte der Portier, dass es sich um jenen Herrn handle, welcher gerade ins Hotel gegangen sei. Dieser versuche offensichtlich über den Hof zu flüchten. Die Polizistinnen nahmen die Verfolgung auf, wobei der Beschwerdeführer im Hof auf Zurufe "Polizei, bleiben Sie stehen!" nicht reagierte und sich raschen Schrittes auf die mit einer Kette abgesperrte Ausfahrt Richtung O.straße zubewegte. Dort wurde ihm unmittelbar vor der Kette der Fluchtweg abgeschnitten. Der Rezeptionist kam ebenfalls hinterher und bestätigte, dass es sich um die betreffende Person handelt.

Als der Beschwerdeführer gestellt war, kamen die Beamtinnen zunächst gar nicht dazu, mit ihm ein normales Gespräch zu führen, weil er von Flucht auf eine verbale Angriffstaktik umstieg. Er fing gleich damit an, ihnen entgegen zu werfen: "Was wollt's ihr? Ich hab euch sowieso nichts zu sagen". Auch dass er nicht mitzuwirken habe, da er nichts gemacht habe. Frau BezInsp K., welche die Amtshandlung führte, erklärte, dass er im Verdacht stünde, alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben und sie mit ihm eine Amtshandlung zu führen haben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Ausweis herzuzeigen, was er ebenso nicht einsah. Es handle sich um einen Privatparkplatz und gehe sie das gar nichts an. Die Aufforderung der Polizistin, dass er sich beruhigen und einen Ausweis herzeigen solle, quittierte er mit den Worten: "Von mir kriegts gar nix, ihr Depperten. Was glaubt's, wer ihr seits. De Weiber von der Polizei. I' geh' jetzt." Darauf ging er in Richtung des hinteren Hoteleingangs. Die Beamtinnen liefen vor und schnitten ihm den Weg ab. BezInsp K. hielt ihm die offene Hand mit ausgestreckten Arm in Brusthöhe entgegen, worauf dieser mit der abfälligen Äußerung: "Greif mi nit an, du Depperte! Wennst mi noch amol angreifst, dann hots was", reagierte. Er wurde aufgefordert, sein Verhalten einzustellen und an der Amtshandlung mitzuwirken, was dieser wiederum mit der Bemerkung quittierte, dass er sich mit Sicherheit nicht ausweisen werde, da er ja nichts getan habe. Es folgte eine neuerliche Abmahnung, das strafbare Verhalten einzustellen und einen Ausweis herzugeben, worauf der Beschwerdeführer einfach ins Hotel ging, die Polizistinnen und der Nachtportier hinterher. Diese stellten ihn an der Rezeption; Herr N. zog sich hinter die Empfangstheke zurück.

Die weitere Amtshandlung bis zur Fesselung spielte sich unmittelbar davor ab.

Frau BezInsp K. forderte Herrn A. neuerlich auf, sein unkooperatives Verhalten einzustellen und sich auszuweisen. Auf die Aufforderung, dass er an der Klärung der Sache mitzuwirken habe und sich ausweisen müsse, gab er an, dass es den "depperten Weibern von der Polizei" egal sein könne, ob er gefahren sei, weil es sich um Privatgrund handle. Die Polizistin klärte ihn auf, dass er sein Verhalten einzustellen habe, weil das bereits den Tatbestand des aggressiven Verhaltens erfülle und ansonsten die Identitätsfeststellung auf der Dienststelle erfolgen müsse. Als die Rede davon war, dass er womöglich mitkommen müsse, wurde der Beschwerdeführer noch aufbrausender und drohte damit, dass sie sich mit dem "Falschen anlegen" und sie von ihm noch hören würden. Zwischendurch verwies er darauf, dass im Hotel ohnehin sein Meldezettel aufscheine, worauf Bez-Insp K. dazu bei Herrn N. nachfragte, welcher ihr das aufliegende Gästeblatt ausfolgte. Die Beamtin kam aber gar nicht dazu, sich das Blatt näher anzuschauen, weil sie ihre Kollegin nicht alleine mit dem Beschwerdeführer lassen wollte, da sich dieser nicht beruhigte. Das Gästeblatt erschien ihr als Identitätsnachweis auch nicht ausreichend.

Da der Beschwerdeführer offenbar nicht freiwillig mitgehen wollte, sagte die Polizistin: "Wenn Sie nicht mitkommen, dann müssen wir sie festnehmen!" Als sie nun den Beschwerdeführer mit den Worten: "Beruhigen Sie sich, kommen s' jetzt mit!", und mit einer Hand an Schulter zum Mitkommen zu bewegen wollte, schlug er die Hand weg und näherte sich der Polizistin auf wenige Zentimeter. Die Polizistin schob ihn mit der flachen Hand von sich weg und teilte ihm mit, dass er festgenommen sei. Den folgenden Versuch, ihn so hinzustellen, dass sie die Handfesseln anlegen kann, konterte der Beschwerdeführer mit den Worten: "Fassen Sie mich nicht an". Darauf wurde er von beiden Polizistinnen mit dem Oberkörper voran gegen die Wand gedrückt, um die Handfesseln anzulegen. Als er sich dabei versteifte, die Arme vor dem Körper hielt und so das Anlegen verhinderte, brachte Insp L. den Beschwerdeführer mittels Halsklammer zu Boden, worauf die Fesseln unter Mitwirkung beider Organe in Bauchlage hinter dem Rücken angelegt wurden. Eine Arretierung unterblieb jedoch, weil der Beschwerdeführer seine Arme versteifte, diese hin und her bewegte und deshalb der Schlüssel nicht ins Schlüsselloch der Fesseln eingeführt werden konnte. Nach der Fesselung wurde dem Beschwerdeführer wieder aufgeholfen. Dieser drohte den Beamtinnen noch, dass sie das bereuen werden, da er nichts getan habe. Er werde das melden.

Die Festnahme erfolgte kurz vor 03:00 Uhr. Die Meldung an die Zentrale erfolgte lt Funkprotokoll um 02:59 Uhr.

Nach der Festnahme fragte BezInsp K. den Portier, was er genau gesehen habe. Dabei gab dieser an, dass er gesehen habe, wie der Gast am Parkplatz zur Schranke vorgefahren sei. Auf die Frage, wie die Schranke zu bedienen sei, gab dieser an, mit einer Karte (siehe S 3 Anzeige vom 03.03.2015). Anschließend ließen sie sich noch eine Ausweiskopie des Portiers aushändigen. Dann brachten sie den Beschwerdeführer im Streifenwagen zur Polizeiinspektion YX, wobei dieser die Polizistinnen weiterhin beschimpfte. Aufgrund des Vorwurfs, dass sie nicht einmal die Handschellen ordentlich anlegen könnten und sie vermutlich auch keine richtige Einsatzschulung bekommen hätten, keimte erstmals die Vermutung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Polizisten handelt.

Auf der Polizeiinspektion angelangt wurde der Beschwerdeführer um 03:10 Uhr in den Arrestraum gebracht, wo ihn Insp Harald Q. auf gefährliche Gegenstände untersuchte. Dabei kam dessen Dienstausweis der Polizei in der Geldtasche zum Vorschein.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Polizisten handelt und sich dieser zudem etwas beruhigt hatte, wurde entschieden, die Fesseln abzunehmen.

Die Abnahme hat sich in weiterer Folge um ein paar Minuten verzögert, da der Einschreiter zunächst beim Versuch von Insp L. um 03:17 Uhr, diese zu öffnen, nicht mitwirkte und seine Hände zum Einführen des Schlüssels ins Schloss nicht ruhig hielt. Erst als eine weitere Kollegin beigezogen wurde, konnten diese um 03:22 Uhr gelöst werden. Der Beschwerdeführer war auch danach weiterhin nicht kooperativ und beschimpfte die Polizistinnen.

Als die führende Beamtin um 03:48 Uhr von der Behauptung des Beschwerdeführers Kenntnis erlangte (siehe Anzeige vom 03.03.2015), dass dieser durch die Handfesseln verletzt sein soll, wurde umgehend Kontakt mit dem Journaldienstbeamten der Landespolizeidirektion Salzburg, HR Dr. S., aufgenommen, welcher die Beiziehung des Amtsarztes anordnete. Als der Amtsarzt um 04:00 Uhr mit Untersuchung beginnen wollte, verweigerte der Festgenommene eine körperliche Untersuchung. Er sei nicht verletzt und werde die Sache selber regeln. Er erklärte sich aber letztlich bereit, einen Alkovortest abzulegen, der einen Wert von 1,07 mg/l Atemluftalkoholgehalt (entspricht 2,14 ‰ Blutalkohol) ergab (Zeitpunkt der Atemluftprobe 04:11 Uhr).

Anschließend erfolgte eine neuerliche Rücksprache mit dem Journaldienstbeamten, der die Aufhebung der Festnahme um 04:18 Uhr anordnete.

Am xxx um 04:20 Uhr wurde die Festnahme aufgehoben und verließ der Beschwerdeführer die PI Hauptbahnhof.

Um 04:35 Uhr wurde eine weitere Streife zum Hotel H. beordert, um den Nachtportier noch ergänzend zu befragen. Dabei konnten die Polizisten sehen, wie der PKW des Beschwerdeführers mit laufendem Motor vor der Ausfahrtsschranke abgestellt war, der Einschreiter stand neben der Fahrertür. Dieser stieg darauf ein und lenkte sein Fahrzeug zurück in eine Parklücke. Auf sein Verhalten angesprochen gab der Beschwerdeführer an, was sie denn wollten, dies sei sowieso ein Privatparkplatz. Die ergänzende Befragung unterblieb wegen eines Folgeauftrags (siehe S 10 Stellungnahme vom 06.05.2015).

Beweiswürdigend ist auszuführen:

Der Sachverhalt war im Wesentlichen aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Meldungslegerin BezInsp K. in Verbindung mit der unbestrittenen Aktenlage und ansonsten unangezweifelten Aussagen festzustellen. Die Meldungslegerin hat unter Wahrheitspflicht als Zeugin und unter Diensteid ausgesagt und hat den Sachverhalt zudem zeitnah festgehalten. Es ist kein Grund dafür erkennbar, dass sie dem Beschwerdeführer nicht gemachte Äußerungen angedichtet haben. Etwas übertrieben erschien allerdings die Darstellung der zweiten Polizistin Insp L., welche eher weniger glaubwürdig angab, dass der Beschwerdeführer gleich von Beginn der Amtshandlung an begonnen habe, die Beamtinnen mit beleidigenden Äußerungen zu beflegeln.

Im Widerspruch zur Darstellung der amtlichen Zeuginnen hat der Nachtportier M. N. ausgesagt, dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt zwar stur, penetrant und teilweise auch laut vertreten habe, sich jedenfalls nicht ausweisen wollte, solange für ihn nicht nachvollziehbar war weshalb, dieser aber nicht beleidigend oder aggressiv und schon gar nicht körperlich aggressiv gewesen sei. In dieser Beziehung war der Nachtportier zwar als grundsätzlich glaubwürdig einzustufen, da er keine erkennbare Nahebeziehung zu einer der beiden Streitparteien aufweist. Er hat jedoch auf Vorhalt seiner früheren Aussage bei der Polizei zugestehen müssen, dass die damalige Darstellung, die das Verhalten des Beschwerdeführers noch wesentlich aggressiver darstellt, wohl richtig sei.

Für das Verwaltungsgericht ergibt sich in Zusammenschau mit den verschiedenen Darstellungen (zB: Wenn der Beschwerdeführer selbst meinte, den Polizistinnen erklärt zu haben, dass er jetzt gehe [siehe S 3 der Beschwerde], dann ist wohl anzunehmen, dass dieser nicht – wie N. glaubte – freiwillig ins Hotel voranging, um drinnen die Amtshandlung fortzusetzen, sondern einfach wegging, wie die Polizistinnen sagten), dass der Portier den Inhalt der wörtlichen Auseinandersetzung am Hof des Hotels H. – offenbar weil er doch ein paar Meter entfernt stand und ihm diese wohl nichts anging – nur teilweise erfasste und auch dadurch der Eindruck der Heftigkeit der Auftretens des Hotelgastes beim Zeugen nicht so entstand. Diese teilweise Fehleinschätzung des Geschehens wurde durch das Vergessen einiger Einzelheiten bis zur Verhandlung zweifelsfrei verstärkt. Der Zeuge konnte daher in weiten Teilen nur seinen Eindruck von der Amtshandlung schildern, nicht aber konkrete und zeitnah dokumentiere Äußerungen bei der Amtshandlung widerlegen. Es war daher davon auszugehen, dass der Einschreiter beleidigende Worten wie "ihr depperten Polizistinnen" und Ähnliches tatsächlich verwendet hat, es aber ein heftiges Beflegeln gleich von Beginn der Amtshandlung an nicht gab. Derartiges hätte dem Zeugen N. zumindest in groben Zügen auffallen müssen.

Als nicht besonders glaubwürdig war der Beschwerdeführer anzusehen, zumal dieser damals stark alkoholisiert war (ca 2,1 ‰ Blutalkohol) und unstrittig wesentliche Teile des fraglichen Geschehens, einschließlich seines eigenen Verhaltens, nicht mehr in der Erinnerung hatte. Unter anderem meinte er, nichts davon zu wissen, dass es nach der Ankunft im Taxi Schwierigkeiten mit der Bezahlung bzw mit seinem Aussteigen bzw mit der Bekanntgabe der Zimmernummer gab. Der Beschwerdeführer war vor Gericht auch nicht in der Lage, eine aus seiner Sicht schlüssige und zusammenhängende Darstellung der Amtshandlung abzugeben, da er nach eigenen Angaben erhebliche Erinnerungslücken an damals habe.

Zum Beschwerdeführer ist anzuführen, dass dieser offenbar in einem inneren Zwiespalt stand, angesichts seiner starken Alkoholisierung und des Versuches in diesem Zustand, mit dem PKW auf die Straße zu fahren, seinen Beruf als Polizist nicht bekanntgeben zu wollen und andererseits die Beamtinnen von seiner Auffassung zu überzeugen, dass die Amtshandlung zu beenden sei, weil ein abgeschrankter Hotelparkplatz ohnehin nicht der StVO unterliege und deshalb sein Verhalten keiner Strafe unterliege. In dieser Situation wären Beleidigungen eigentlich sinnlos gewesen. Allerdings war der Beschwerdeführer angesichts seiner starken Alkoholisierung auch nicht mehr in der Lage, eine sachliche Argumentation zu führen, weshalb er in der Wiederholung seiner Argumente verharrte, dass er einen Ausweis nicht herzeigen müsse, weil alles auf Privatgrund geschehen, somit keinesfalls strafbar gewesen sei, er die Vorgangsweise nicht einsehe und eine andere Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung nicht vorliege. Im Zuge der Amtshandlung verlor der Beschwerdeführer aber mehr und mehr die Kontrolle und steigerte sich in einen aggressiven und beleidigenden Ton hinein. BezInsp K., welche die Amtshandlung führte, ließ sich wiederum in diese Diskussion mit einer stark betrunkenen Person nicht ein und wollte sich von der gewählten Vorgangsweise, nämlich zuerst Feststellung der Personalien und dann jene des weiteren Sachverhaltes, nicht abbringen lassen. Als sich der Beschwerdeführer standhaft weigerte, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken, wurde anfänglich noch versucht, ihn mit gutem Zureden zur Ausweisleistung und dann zum Mitkommen auf die PI zu überreden. Als dieser sich darauf nicht einließ und nur noch heftiger, lauter und untergriffiger diskutierte, wurde letztlich die Festnahme angedroht und ausgesprochen.

Zur Androhung und zum Ausspruch der Festnahme ist festzuhalten, dass der Zeuge N. zwar relativ glaubwürdig aussagte, von davon nichts mitbekommen zu haben, allerdings war der Portier gerade in den entscheidenden Momenten durch ein Telefonat mit einer Kollegin abgelenkt, die er wegen der für ihn schon besorgniserregend heftigen Auseinandersetzung hilfesuchend angerufen hatte. In dieser Situation scheint es trotz der räumlichen Nähe zu den Polizistinnen wahrscheinlich, dass der Zeuge die betreffenden Worte von BezInsp K. nicht mitbekam. Es wird daher davon ausgegangen, dass zusätzlich zu der – vom Zeugen N. gehörten - Ankündigung der Polizistin "Wenn Sie nicht mitkommen, dann müssen wir Maßnahmen ergreifen!" auch deutlich gemacht wurde, dass er sonst festgenommen wird und letztlich auch gesagt wurde, dass er jetzt festgenommen ist. Dass der Beschwerdeführer auf die genannten Ankündigungen angesichts der Aufregung, in die er sich hineinsteigert hatte, nicht vernünftig reagierte und die Beamtinnen trotz der seiner Meinung nach unzulässigen Identitätsfeststellung nicht begleitete bzw er diese Androhung möglicherweise gar nicht voll erfasste, passt ins Bild seines übrigen Verhaltens (so wie schon beim Erfragen der Zimmernummer).

Zur Verständigung des Journaldienstbeamten der LPD gab BezInsp K. an, diesen gleich nach dem Eintreffen auf der PI angerufen zu haben, obwohl dieser lt Sachverhaltsbeschreibung zur Anzeige vom 03.03.2015 erst um 03:52 Uhr – also nach Behauptung einer möglichen Verletzung - verständigt wurde. Nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes hat es eine zeitnahe Verständigung von HR Dr. S. zwar wahrscheinlich gegeben, da man weitere Anweisungen bezüglich der weiteren Vorgangsweise brauchte und die Polizistin vermutlich auch durch einen Juristen abgeklärt haben wollte, ob angesichts des "Versuches", alkoholisiert auf die Straße zu fahren, eine Atemluftprobe nach § 5 Abs 2 StVO abverlangt werden kann, wobei eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise jedenfalls bis zur Meldung einer möglichen Verletzung des Festgenommenen an den JB nicht erteilt wurde. Glaubwürdig erscheint zwar im vorliegenden Zusammenhang die Aussage von Insp L., dass der Beschwerdeführer noch vor der Abnahme der Fesseln geklagt habe, dass ihm diese wehtun – offensichtlich wurde die Aktenführende Beamtin BezInsp K. darüber erst später informiert.

Die Behauptung in der Beschwerde (S 3 unten), dass der Einschreiter sich gleich zu Beginn der Amtshandlung als Polizist zu erkennen gegeben habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal er anlässlich seiner persönlichen Einvernahme vor Gericht angab, dass er sich als solcher zunächst nicht zu erkennen geben wollte, weil ihm die gesamte Situation (offenbar auch seine starke Alkoholisierung) peinlich war. Nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes ist außerdem davon auszugehen, dass die Amtshandlung diesfalls anders abgelaufen wäre.

Zur Festnahme:

Die belangte Behörde hat die Festnahme auf das Verharren in der strafbaren Handlung (aggressives Verhalten gemäß § 82 Abs 1 SBG) gestützt, nachdem die Exekutivorgane rechtmäßige Ermittlungs- bzw Vorbeugungshandlungen gemäß § 97 Abs 1 StVO bzw § 5 StVO getätigt haben.

Gemäß § 97 Abs 1 StVO haben die Organe der Straßenaufsicht ua folgende Aufgaben:

(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

Die Polizistinnen wussten zum Zeitpunkt der Verfolgung des Beschwerdeführers, dass dieser angeblich kurz zuvor versucht hat, alkoholisiert mit seinem PKW aus dem Hotelparkplatz auszufahren und nach wie vor diese Absicht hegen soll. Dieser Wissensstand ist ausreichend, um den Beschwerdeführer anzuhalten und mit diesem abzuklären, ob weitere Maßnahmen nach § 97 Abs 1 lit a) und b) StVO erforderlich sind.

Obzwar aus dem Ermittlungsauftrag nach § 97 Abs 1 StVO keine direkte Pflicht abzuleiten ist, dass andere Personen an den Ermittlungen der Straßenaufsichtsorgane mitzuwirken haben, ergibt sich aus § 5b Abs 1 StVO eine – allerdings nicht zwangsbewehrte - Mitwirkungspflicht jener Person, die am Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gehindert werden soll. Aus der Befugnis der Organe, Zwangsmaßnahmen – wie etwa die Abnahme des Fahrzeugschlüssels - gegen eine solche Person setzen zu dürfen, folgt auch das Recht, mit dieser eine Amtshandlung zu führen, um dabei das Risiko einer fortgesetzten Fahrzeuginbetriebnahme abklären zu können. Nachdem die §§ 5 und 5b Abs 1 StVO – abgesehen von einer Strafbarkeit nach § 5 Abs 2 StVO - aber keine Handhabe vorsehen, die Mitwirkung eines Betroffenen an dieser Sachverhaltsfeststellung zu erzwingen (nicht einmal die gewaltsame Abnahme der KFZ-Schlüssel erscheint möglich), kann die mangelnde Mitwirkung daher lediglich zur Folge haben, dass die Wiederholungsprognose zu Ungunsten der voraussichtlich die Verkehrssicherheit gefährdenden Person ausgeht und die Organe solche Zwangsmaßnahmen in Betracht ziehen müssen, die eine Mitwirkung nicht erfordern (zB das Anlegen von Radklammern, vgl Pürstl StVO-ON, E 499 bis 503 zu §§ 5 – 5b).

Von Seiten der belangten Behörde wurde auch keine Rechtsgrundlage ins Treffen geführt, nach welcher der Einschreiter sich – allein aufgrund des geschilderten Anfangsverdachtes - ausweisen oder sonst mitwirken musste. Damit lag keine Rechtsgrundlage dafür vor, dass der Beschwerdeführer an der Sachverhaltsfeststellung nach § 97 Abs 1 lit a) und b) StVO mitwirken, sich in diesem Zusammenhang ausweisen oder überhaupt am Ort der Amtshandlung bleiben musste.

Der Beschwerdeführer wendet folglich zu Recht ein, dass (jedenfalls zu Beginn der Amtshandlung) die Voraussetzungen für das Mitwirken an einer Identitätsfeststellung nach § 35 VStG nicht vorgelegen haben. Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind zu einer solche Identitätsfeststellung, die ggf mit einer Festnahme erzwungen werden kann, nämlich nur dann berechtigt, wenn sie eine Person auf frischer Tat betreten (VwGH 6.12.2007, 2004/01/0409). Dass der Einschreiter von den Polizistinnen bei einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO (bzw einem strafbaren Versuch) betreten wurde, wird nicht behauptet, sondern bringt die belangte Behörde vor, dass dieser erst während der Amtshandlung ein fortgesetztes aggressives Verhalten nach § 82 Abs 1 SPG setzte, das letztlich nach Abmahnung die Festnahme gemäß § 35 VStG gerechtfertigt habe.

Dazu ist auszuführen:

§ 35 VStG regelt die Festnahme zur Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens wie folgt:

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

Der Tatbestand des aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht ist in § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG festgelegt wie folgt:

§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Als aggressives Verhalten im Sinne dieser Bestimmung ist nach herrschenden Auffassung ein solches anzusehen, durch das die gegen das Einschreiten eines behördlichen Organes jedermann zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gedeutet werden muss (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Aufl, S 785 f). Das Schreien mit einem Aufsichtsorgan nach erfolgter Abmahnung reicht zur Erfüllung des Tatbildes aus. Umgekehrt sind bloße Unmutsäußerungen und selbst ungehörige, abfällige oder beleidigende Äußerungen mit einem Vergreifen im Ton alleine noch nicht tatbildlich, solange die Worte nicht schreiend vorgebracht werden und das Verhalten nicht insgesamt als aggressiv zu beurteilen ist (vgl Hauer/Keplinger aaO).

Das Verhalten des Beschwerdeführers war zu Beginn der Amtshandlung jedenfalls noch nicht aggressiv iS des § 82 Abs 1 SPG. Auch wenn er sich dabei in einem lauteren Ton äußerte und zu erkennen gab, dass er die Amtshandlung und speziell das Verlangen nach einem Ausweis für nicht gerechtfertigt halte, war das Verhalten noch keine aggressive Behinderung einer Amtshandlung, sondern eine gerade noch vertretbare Äußerung seiner Meinung, dass die Notwendigkeit einer Ausweisleistung nicht gegeben sei und diese von den Polizistinnen erst begründet werden müsste. Als er eine für ihn ausreichende Begründung nicht bekam, ließ er die Beamtinnen zweimal stehen. Seine davor geäußerten Bemerkungen: "Was wollt's ihr? Ich hab euch sowieso nichts zu sagen. Von mir kriegts gar nix, ihr Depperten. Was glaubt's, wer ihr seits. De Weiber von der Polizei. I' geh' jetzt.", waren eine Ankündigung, die Polizistinnen jetzt stehen zu lassen.

Nach dem ersten Davongehen wurde er nach ein paar Schritten im Hof durch In-den-Weg-stellen wieder aufgehalten. Im Anschluss erreichte sein Verhalten eine Heftigkeit, die als aggressiv iS des Tatbestandes angesehen werden kann. Die abfällige Äußerung gegenüber BezInsp K.: "Greif mi nit an, du Depperte! Wennst mi noch amol angreifst, dann hots was!", beinhaltete eine aggressive Ankündigung nicht näher genannter Konsequenzen, die zweifelsfrei über das Tolerierbare hinausging. Er wurde aufgefordert, sein Verhalten einzustellen und an der Amtshandlung mitzuwirken, was dieser wiederum mit der Bemerkung quittierte, dass er sich mit Sicherheit nicht ausweisen werde, da er ja nichts getan habe. Es folgte eine neuerliche Abmahnung, das strafbare Verhalten einzustellen und einen Ausweis herzugeben, worauf der Beschwerdeführer einfach ins Hotel ging. Er wurde im Rezeptionsbereich angehalten.

Auch wenn die erstmalige Abmahnung noch als Aufforderung aufgefasst werden konnte, endlich an der Amtshandlung mitzuwirken bzw den Ausweis auszuhändigen, war die zuletzt erwähnte Abmahnung klar gegen das aggressive Verhalten gerichtet. Da das Tatbild des § 82 Abs 1 SPG die Nichtbefolgung einer Ermahnung erfordert, war ab diesem Zeitpunkt die Strafbarkeit gegeben (vgl Hauer/Keplinger, SPG, S 788).

An der Hotelrezeption wurde die Diskussion noch heftiger. Dies vor allem nach der Ankündigung, dass die Identitätsfeststellung ansonsten auf der Dienststelle erfolgen müsse. Hier war es schon so, dass der Nachtportier fast nur noch die lauten Äußerungen des Beschwerdeführers mitbekommen konnte. BezInsp K. ermahnte diesen zumindest noch zweimal sein aggressives Verhalten einzustellen (einmal mit dem Hinweis, dies erfülle bereits den Tatbestand des aggressiven Verhaltens) und hat danach die Festnahme angedroht – dies allerdings nur im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung. Als er auf die letzte, mit einer Handbewegung zur Schulter unterstütze Aufforderung mitzukommen die Hand der Polizistin wegschlug, wurde die Festnahme ausgesprochen.

Die Festnahme – zum Zweck der Vorführung vor die Behörde - wurde lt Bericht der PI YX vom 3.3.2015 auf Z 1 und 3 des § 35 VStG gestützt, also zur Feststellung der Identität und wegen Verharrens in der strafbaren Handlung trotz Abmahnung.

Das Verhalten des Beschwerdeführer an der Hotelrezeption war zweifelsfrei ein aggressives iS des § 82 Abs 1 SPG. Selbst der Rezeptionist hat das so aufgefasst, da dieser seinen Gast sogar einmal innig bat: "Herr A., lassen s' die Polizistinnen in Ruh!", und zudem eine Arbeitskollegin anrief, um von dieser Hilfe in der aufgestachelten Situation zu bekommen. Aufgrund der nochmaligen Abmahnung lag auch das Tatbestandsmerkmal der Fortsetzung in der strafbaren Handlung trotz Abmahnung vor.

In diesem Zusammenhang war anzumerken, dass eine Abmahnung lediglich in der Aufforderung besteht, ein bestimmtes Verhalten mit Hinweis auf dessen Unzulässigkeit zu beenden. Das Gesetz schreibt den Gebrauch bestimmter Worte für eine rechtswirksame Abmahnung nicht vor (vgl Hauer/Keplinger, SPG, S 788; VfSlg 6526/1971). Es ist somit nicht erforderlich, dass damit eine Androhung der Festnahme verbunden ist. Folglich waren auch die vorliegenden zumindest zwei Abmahnungen ausreichend, um von einer berechtigten Festnahme ausgehen zu können.

Das Verhalten des Beschwerdeführers hat zweifelsfrei dazu geführt, dass eine Amtshandlung behindert wurde, wie es das Tatbild des § 82 Abs 1 SPG auch erfordert. Die Polizistinnen wollten einen Verdacht nach § 5 Abs 1 StVO aufgrund der Verpflichtungen gemäß § 97 Abs 1 lit a) und b) StVO abklären. Das haben sie jedenfalls bis zur Festnahme nicht gekonnt.

Wenn der Einschreiter in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Polizistinnen dabei ohne Rechtsgrundlage auf seine Identitätsfeststellung bestanden hätten, obwohl kein Betreten auf frischer Tat gemäß § 35 VStG vorgelegen habe (siehe dazu die Ausführungen auf Seite 38), ist festzuhalten, dass es für die Tatbildlichkeit des aggressiven Verhaltens nicht auf die volle Rechtmäßigkeit des Einschreitens der öffentlichen Organe ankommt, wenn die Reaktion des Betroffenen unsachlich bzw exzessiv war (vgl VwGH 26.09.1990, 89/10/0239, 26.05.1981, 2622/79). Voraussetzung ist lediglich, dass die Organe einen konkreten gesetzlichen Auftrag erfüllen, der noch nicht abgeschlossen ist. Ob sich die Amtshandlung auf Privatgrund abspielt, ist zudem unerheblich (vgl Hauer/Keplinger, SPG, S 789).

Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls von Beginn an unsachlich, zum Teil herabwürdigend und in weiterer Folge aggressiv und überzogen. Es ging deutlich über das entschiedene Vertreten eines Rechtstandpunktes hinaus – offensichtlich war er aufgrund seiner starken Alkoholisierung nicht mehr in der Lage, sachlich zu argumentieren. Die konkrete Äußerung einer Rechtsauffassung, dass das Verlangen nach einem Ausweis deshalb für ihn unberechtigt sei, weil kein Betreten auf frischer Tat gemäß § 35 VStG vorliege und er zB auch nicht beim Lenken iS des § 14 Abs 1 FSG angetroffen worden sei, hat es von ihm jedenfalls nicht gegeben.

Für das Verwaltungsgericht ist evident, dass die Polizistinnen den Beschwerdeführer nicht einfach ohne weitere Erhebungen gehen lassen konnten, weil der Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO keinesfalls abwegig war. Einerseits war der Status des Hotelparkplatzes noch nicht geklärt, andererseits ist nach § 99 Abs 5 StVO auch der Versuch strafbar. Die Rechtsansicht, welcher vorliegend offenbar die Landespolizeidirektion beigetreten ist, wonach der Versuch des Beschwerdeführers, stark alkoholisiert aus dem abgeschrankten Hotelparkplatz auszufahren, deshalb straflos sei, weil sich dieser auf keiner öffentlichen Straße gemäß § 1 Abs 2 StVO zugetragen habe, erscheint keinesfalls zwingend. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nämlich abgeschrankte Verkehrsflächen nicht in jedem Fall als nichtöffentlich im Sinne der StVO anzusehen. Wenn nämlich die Abschrankung nicht dazu dient, den Benutzerkreis auf berechtigte Personen zu beschränken, sondern nur den Zweck hat, die Einhaltung der Nutzungsbedingungen (zB die Bezahlung der Parkgebühr) zu gewährleisten, dann führt dies nicht zum Ausschluss des öffentlichen Verkehrs (VwGH 27.06.2014, Zahl 2013/02/0193). Lt Homepage des Hotels H. (und aus eigener Erfahrung des erkennenden Richters) kann aber jedermann ohne vorherige Anmeldung den Hotelparkplatz nutzen, wenn er im Restaurant des Hauses eine Konsumation tätigt und sich dort eine Ausfahrtsmünze holt – die Schranke öffnet sich beim Hineinfahren automatisch.

Den Beamtinnen mussten daher die entsprechenden Erhebungen zur Klärung des Verdachtes zugestanden werden und hätte auch eine Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe nach § 5 Abs 2 StVO erfolgen können. Wenn diese die beabsichtigte Aufforderung zurückgestellt haben, weil nach der geübten Einsatzpraxis zuerst die Identität des Beamtshandelten geklärt werden soll, dann belastete das ihre Vorgehensweise nicht mit einer solchen Rechtswidrigkeit, dass deshalb das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers als gerechtfertigt anzusehen gewesen wäre.

Die Festnahme war daher dem Grunde nach rechtmäßig.

Zur Dauer der Anhaltung:

Gemäß § 36 Abs 1 VStG ist jeder Festgenommene unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zur Vorführung vor die Behörde zum Zweck der Identitätsfeststellung und zur Beendigung einer strafbaren Handlung festgenommen. Die Festnahme war daher zu beenden, sobald ihr Zweck erfüllt war – also die Identität festgestellt, die Gefahr der Wiederholung der strafbaren Handlung abgewendet und die Behörde den Festgenommenen einvernommen hat oder auf eine solche verzichtet hat (vgl VwGH 29.6.2000, 96/01/1071, VfGH 26.02.1990, B 1780/88).

Gegenständlich war die Identität des Beschwerdeführers kurz vor Abnahme der Handfesseln (um etwa 03:15 Uhr) aufgrund eines in seiner Kleidung gefundenen Dienstausweises der Polizei geklärt. Es wurde deshalb die Abnahme der Handfesseln angeordnet. Diese hat sich in weiterer Folge ein paar Minuten verzögert, da der Einschreiter zunächst (03:17 Uhr) beim Versuch von Insp L., diese zu öffnen, nicht mitwirkte und seine Hände zum Einführen des Schlüssels in die Fesseln nicht ruhig hielt. Erst als eine weitere Kollegin beigezogen wurde, konnten diese um 03:22 Uhr von zwei Beamten gelöst werden.

Weshalb die Anhaltung nach der Abnahme der Handfesseln auf der PI fortgesetzt wurde, ist nicht ganz klar. Der Beschwerdeführer blieb jedenfalls im Anhalteraum und beschimpfte zwischendurch die Polizistinnen, die mit ihm zu tun hatten. Der Journaldienstbeamte HR Dr. S. wurde lt Anzeigenbericht der Polizei erst um 03:52 Uhr verständigt, dass der Beschwerdeführer vermeinte, durch die Fesseln verletzt worden zu sein. Der Journaldienst ordnete umgehend die Beiziehung des Polizeiarztes an.

Nach dem Gebot des § 36 Abs 1 VStG ist die Festnahme so kurz als möglich zu halten. Es ist daher unverzüglich zu klären, ob und in welcher Form die Behörde eine Einvernahme des Festgenommenen vornimmt. Wie lange eine Anhaltung zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (zB der Uhrzeit, der Anzahl verhafteter Personen etc). Vorliegend war daher der Journaldienstbeamte sofort nach dem Eintreffen auf der PI zu verständigen und ehestmöglich abzuklären, ob eine allfällige Einvernahme des Festgenommenen erfolgen soll. Eine solche hat es allerdings nicht gegeben und wurde diese angesichts der Alkoholisierung des Beschwerdeführers offenbar auch nicht ernsthaft ins Auge gefasst. Damit war die weitere Anhaltung nach Erfüllung des Zwecks der Festnahme – dh der Klärung der Identität – nicht mehr rechtmäßig. Die Festnahme ist somit ab diesem Zeitpunkt (ca 03:17 Uhr) für rechtswidrig zu erklären.

Es ist daher auch nicht mehr zu prüfen, ob es zulässig war, den Einschreiter zur Vornahme einer medizinischen Untersuchung wegen der behaupteten Verletzung festzuhalten. Dass es eine Rechtsgrundlage für die zwangsweise Anhaltung eines möglichen Opfers einer Körperverlegung gibt, um die Verletzungen ärztlich begutachten zu können, wurde im Übrigen nicht behauptet.

Zur Verwendung von Handfesseln:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Anwendung von Körperkraft oder von Handfesseln im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnis grundsätzlich denselben Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch (vgl VwGH 29.06.2000, 96/01/1071).

Dieser ist im Waffengebrauchsgesetz 1969 – WaffGG derzeit geregelt wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse.

§ 2. Organe der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

§ 4. Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

§ 6. (1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

§ 9. Steht eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt.

Die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnis unterliegt nach der Judikatur denselben Einschränkungen wie der im WaffGG geregelte Waffengebrauch. Diese muss demnach für ihre Rechtsmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen und maßhaltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, also etwa zur Abwehr eines Angriffs führt, angewendet werden. Dieser Maßstab gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (vgl VwGH 29.11.2012, 2012/01/0015).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer zunächst zweimal versucht, sich der Amtshandlung zu entziehen und sich in weiterer Folge verbal aggressiv verhalten, bis er den Tatbestand des aggressiven Verhaltens nach § 82 Abs 1 SPG erfüllte. Als er davon trotz Abmahnung nicht abließ, wurde die Festnahme ausgesprochen. BezInsp K. hat offensichtlich sofort intendiert, diese Festnahme durch Handfesseln zu sichern. Als dieser das Anlegen der Fesseln durch passiven Widerstand (Verdecken der Hände vor dem Körper, Versteifen des Oberkörpers) zu verhindern suchte, wurde er mit der Einsatztechnik "Halsklammer" zu Boden gebracht und die Fesseln am Bauch liegend hinter dem Rücken geschlossen.

Nach dem Ermittlungsergebnis war der Beschwerdeführer zwar verbal aggressiv und hat den Aufforderungen, sich auszuweisen, sein Verhalten einzustellen, mitzuwirken und zuletzt mitzukommen, nicht entsprochen. Er hat aber zu keinem Zeitpunkt ein Verhalten gesetzt, das körperlich gegen die Polizistinnen gerichtet war. Die Fesselung war daher nicht erforderlich, um die körperliche Integrität der Beamtinnen zu schützen (vgl VfGH 12.06.1987, B 4/85).

Seitens der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass die Fesselung zur Sicherung der Festnahme erforderlich gewesen sei. Dieser habe sich durch Versteifen des Oberkörpers bzw der Arme der Durchführung der Festnahme widersetzt. Die Behörde übersieht dabei aber, dass dieses Verhalten bloß passiv gegen das Anlegen der Handfesseln gerichtet war und nicht darauf abzielte, die Festnahme an sich (zB durch Flucht) zu vereiteln.

Vor der Anwendung von Körperkraft und der Verwendung von Handfesseln ist wie beim Waffengebrauch iS § 4 WaffGG stets zu prüfen, ob diese notwendig sind und nicht gelindere Mittel zur Erreichung des Einsatzzieles zu Verfügung stehen. Ein solches gelinderes Mittel ist zunächst die entsprechende Abmahnung und in weiterer Folge die Androhung allfälliger Zwangsmittel, dh vorliegend der Körperkraft und der Fesselung. Eine Abmahnung bzw Androhung wird dann entfallen können, wenn dies aufgrund der akuten Situation (zB eines unmittelbaren Angriffes gegen Personen, der Gefährlichkeit eines Verdächtigen) nicht möglich ist oder aus anderen Gründen (zB der geistigen Verfassung einer Person) zwecklos wäre bzw den Erfolg der Amtshandlung gefährden könnte (vgl UVS Steiermark 18.06.1998, 20.3-16/98).

In der gegenständlichen Situation sprach zwar viel dafür, dass der Beschwerdeführer sein renitentes Verhalten auch nach dem Ausspruch der Festnahme fortsetzen wird, es lag aber keine unmittelbare Angriffs- oder Fluchtsituation vor, in welcher sofort Sicherungsmaßnahmen getroffen werden mussten. Damit gab es keinen Grund, mit der Fesselung zu beginnen, ohne auch nur den Versuch zu machen, dem Einschreiter den Ernst der Lage, dass er festgenommen ist und sich den Anweisungen entsprechend zu verhalten hat, klar zu machen. Ob zusätzlich das Anlegen von Fesseln angedroht werden musste, kann somit dahingestellt bleiben.

Das Anlegen von Handfesseln war daher für rechtswidrig zu erklären.

Die Kostenentscheidung gemäß § 35 VwGVG geht von einem bloß teilweisen Obsiegen der jeweiligen Partei hinsichtlich der in Rede stehenden, als Einheit zu wertenden Amtshandlung aus. Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine Anwendung von § 35 Abs 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen in Frage kommt (vgl VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216 mit weiteren dementsprechenden Judikaturhinweisen zur inhaltsgleichen "Vorgängerbestimmung" des § 79a AVG).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung in dem Sinn zukommt, dass die Entscheidungswirkung über den konkreten jeweiligen Einzelfall hinausginge (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/05/0004).

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