Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-7/166/10-2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.7.166.10.2014
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Christine Raithel
über die Beschwerde des Herrn T. S., U., Polen, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27.11.2013, Zahl 01/06/47500/2013/003, gefasst den
B E S C H L U S S:
Gemäß §§ 38, 50 VwGVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 und 9 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber angelastet wie folgt: "Herr T. S. hat als Arbeitgeber - Inhaber des Gewerbebetriebes "Trockenbauservice T. S." mit Standort in Polen, U. - zu verantworten, dass, wie ein Organ der Bauarbeiter-Urlaubs- Abfertigungskasse beim Bauvorhaben in Salzburg, XA-Straße,, am 25.4.2013 festgestellt hat, die Arbeitnehmer
1. Bogdan V., geb. xxx, vom 28.1.2013 bis zum 25.4.2013,
2. Jaroslaw W., geb. xxx, vom 22.2.2013 bis zum 25.4.2013,
3. Andrzej X., geb. xxx, vom 22.2.2013 bis zum 25.4.2013, und
4. Piotr Y., geb. xxx, vom 22.2.2013 bis zum 25.4.2013
auf der ggst. Baustelle beschäftigt wurden, ohne den Arbeitnehmern zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBI. Nr. 459/1993 i.d.F.
BGBI. I Nr. 24/2011
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
zu 1.: 2.000,00 Euro gemäß § 7i Abs. 3, 3. Strafrahmen 1. Fall Arbeitsvertragsrechts-
Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10
Stunden;
zu 2.: 3.500,00 Euro gemäß § 7i Abs. 3, 3. Strafrahmen 1. Fall Arbeitsvertragsrechts-
Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10
Stunden;
zu 3. und 4. je: 2.500,00 Euro gemäß § 7i Abs. 3, 3. Strafrahmen 1. Fall Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden."
Gegen dieses ihm am 06.12.2013 zugestellte Straferkenntnis hat der Beschuldigte am 13.12.2013 unter gleichzeitigen Angaben zu seinen Lebensverhältnissen rechtzeitig Berufung erhoben und begründend ausgeführt: "Ich habe die Aufforderung zur Rechtfertigung leider nicht erhalten, ansonsten wäre ich bereits zu dem angegebenen Termin im Amt erschienen. Es ist nicht richtig, dass die nachstehend angeführten Arbeitnehmer bei mir beschäftigt sind, sondern habe ich mit ihnen Werkverträge abgeschlossen. Dies habe ich bei der Überprüfung bereits angegeben Ich kann die Übersetzungen der Werkverträge noch per email übermitteln. Die Bezahlung erfolgt nach den verrichteten Arbeiten. Diese Personen haben auf der Baustelle selbständig gearbeitet. Nach der Überprüfung haben diese Personen die Verträge gebrochen und die Baustelle nicht mehr fertig gemacht, sondern sind nach Polen zurückgekehrt. Falls noch Fragen auftauchen ersuche ich um Anruf unter der Telefonnummer 0660xxxx oder 0048xxxxx."
Mit der Vorlage des Verwaltungsstrafaktes an den UVS Salzburg verwies die Strafbehörde darauf, dass in der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen rechtskräftige Einträge gegen den Beschuldigten fehlten.
Nach Neuzuteilung des Aktes infolge Auflösung des UVS Salzburg als Berufungsbehörde und Zuständigkeitsübergang auf das Landesverwaltungsgericht Salzburg (ON 1) führte die Bauarbeiter- Urlaubs- Abfertigungskasse (in der Folge kurz: BUAK) zu dem ihr vorgehaltenen Rechtsmittel aus wie folgt: "1. Der Beschuldigte gibt an, dass die angetroffenen Arbeitnehmer nicht bei ihm angestellt wären, sondern auf Werkvertragsbasis gearbeitet hätten. Der Beschuldigte hätte dies bereist bei der Überprüfung angegeben. Er kündigte an, die Übersetzung der Werkverträge noch per Mail zu übermitteln. Die Bezahlung wäre nach den verrichteten Arbeiten erfolgt. Die Personen hätten auf der Baustelle selbstständig gearbeitet. Nach der Überprüfung hätten die Personen die Verträge gebrochen, die Arbeiten nicht mehr fertig gemacht und wären nach Polen zurückgekehrt.
2. Die BUAK gibt dazu an, dass der Beschuldigte nach der Aktenlage der BUAK keineswegs angegeben hat, dass die vier hier gegenständlichen Personen Werkvertragsnehmer wären. Die Erhebungsergebnisse auf Grundlage der mündlichen Befragungen und der vorgelegten Unterlagen stellen sich dar wie folgt: Die Z. BAUGESELLSCHAFT M.B.H. beauftragte für das Gewerk Trockenbau als Sub-Unternehmen die A. GmbH. Diese hat einen Nachunternehmervertrag mit der Fa. Trockenbauservice S. T., U., geschlossen. Bei diesem Unternehmen waren die vier hier gegenständlichen Arbeitnehmer angestellt. Zur Baustellenkontrolle vermerkte der Baustellenerheber folgendes (offensichtliche Tippfehler wurden nachträglich ausgebessert): 'Die AN geben an, zwischen 1.000,- und 1.200,- € Netto zu verdienen. Die tägliche AZ beträgt mindestens 10 Stunden, die Überstunden werden nicht vergütet. Das Quartier übernimmt der Dienstgeber, die gesetzliche Auslöse (26,40) wird nicht bezahlt. Des Weiteren haben die AN angegeben, den Lohn nur teilweise und in Bargeld erhalten zu haben. Lohnaufzeichnungen, Arbeitsverträge, Stundenaufzeichnungen und Überweisungsbelege sind auf der Baustelle nicht vorhanden.' Weiter hat Fa. Trockenbauservice S. T. hat einen Nachunternehmervertrag mit der Fa. B., C., geschlossen. Lediglich Herr T. D. wurde daher als Selbstständiger angeführt Beweis: BUAK-internes Excel-Sheet zur Baustellenerhebung
3. Da die BUAK bis dato keine übersetzten Verträge erhalten hat, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf die bereits mit der Anzeige vorgelegten Dokumente.
4. Gemessen an den vorliegenden Unterlagen und dem wahren wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeit waren die angetroffenen Personen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt und nicht als selbstständige Werkvertragsnehmer tätig.
a. Die vorgelegten A 1 Formularen bescheinigen, dass die angetroffenen Personen als Arbeitnehmer des Trockenbauservice S. T. versichert sind und nicht selbstständig erwerbstätig (Pkt 4.).Zur besseren Orientierung wird ein A 1 Formular in deutscher Sprache beigelegt. b. Die vorgelegten Verträge sind zwar als Werkvertrag betitelt, regeln aber den monatlichen Lohn der während des Beschäftigungszeitraumes gebührt (Pkt 3). Da der Arbeitgeber gemäß § 7d AVRAG verpflichtet ist, die Lohnunterlagen in deutscher Sprache bereitzuhalten, möge das Gericht dem Beschuldigten die Vorlage beglaubigter Übersetzungen auftragen, wenn es dies für notwendig erachtet. c. Nach den Angaben der angetroffenen Arbeitnehmer, erfolgte die Einteilung welche Tätigkeiten auszuüben waren durch den Beschuldigten, der die Arbeitsanweisungen auf der Baustelle durchführte. Die Arbeitnehmer hatten eine einheitliche Arbeitszeit von 07:00-18:00 (täglich). Die angetroffenen Personen waren somit als Arbeitnehmer versichert und in persönlicher Abhängigkeit tätig. Die persönliche Abhängigkeit zeigte sich insbesondere durch den Ausschluss der Bestimmungsfreiheit in Bezug auf den Arbeitsort (die kontrollierte Baustelle), die Arbeitszeit (07:00-18:00, täglich) und das arbeitsbezogene Verhalten, das dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (Herrn T.S.) unterworfen war. Weiter wäre es auch vollkommen systemfremd, dass vier selbstständige Trockenbauarbeiter auf einer Baustelle unter Anweisung eines Werkvertraggebers zeitgleich ein Werk, auf Grundlage von vier voneinander unabhängigen Werkvertragsverhältnissen erstellen. Es liegen daher geradezu klassische Arbeitsverhältnisse vor. Mit freundlichen Grüßen .... Der Direktor" Dieser Stellungnahme war das Formular "A1 - Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind" in deutscher Sprache beigelegt (ON 2, 3, 5).
Der Rechtsmittelwerber brachte als "Werkverträge seiner vorherigen Mitarbeiter" bezeichnete Urkunden in deutscher und polnischer Sprache mit nachfolgendem Hinweis in Vorlage: "Ich schicke Ihnen die Werkverträge meinen voheriger Mitarbeiter in Deutsch und Polnisch. Sie haben am 26.05.2013 mit meine Firma die Werkverträge gebrochen und sind nach Polen gefahren. Vom diese Zeitpunkt habe ich keine Information wo Sie sind und was Sie machen. Wenn Sie werden noch etwas brauchen, bitte schicken Sie mir eine Nachricht. Mit freundlichen Grüßen ..." (ON 4, 6)
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine Verhandlung (ON 7 – 9) gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter nachfolgenden Sachverhalt fest:
Die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- Abfertigungskasse) hat mit Anzeige vom 01.07.2013, Zeichen KORS/2037-00139-0/stsx, der Strafbehörde nachfolgenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht: " A N Z E I G E wegen Übertretung von Bestimmungen des AVRAG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes)
Angezeigt wird Herr T. S., als Inhaber der Fa. Trockenbauservice T. S., U., in Polen, wegen Übertretung der Verwaltungsnormen §7i Abs 3 AVRAG iVm §9 Abs 1 VStG
Sachverhalt: Im Zuge einer am 25.04 2013 durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gem. § 23, 23a Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) durchgeführten Kontrolle des Bauvorhabens in Salzburg, XA-Straße, konnte festgestellt werden, dass folgende Arbeitnehmer der Firma-Trockenbauservice T. S.,
Bogdan V., geb, xxx,
Jaroslaw W., geb. xxx,
Andrzej X., geb. xxx,
Piotr Y., geb. xxx,
auf diesem im Sinne des § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 BUAG BUAG-pflichtige Tätigkeiten (Trockenbauarbeiten) verrichten. Bei der Baustellenerhebung konnte festgestellt werden, dass die Firma Trockenbauservice T. S. im Auftrag der A. GmbH, mit der Geschäftsanschrift E., tätig ist. Im Rahmen der Kontrolle führte der Baustellenerheber der BUAK, Roland F., eine Befragung der Arbeitnehmer durch. Die Arbeitnehmer gaben an einen Nettomonatslohn iHv. EUR 1.000,- und EUR 1.200,- zu erhalten. Zusätzlich zu dem Baustellenerhebungsprotokoll wurde noch eine ausführlichere Niederschrift mit den Arbeitnehmern, in Bezug auf ihre Tätigkeit, aufgenommen.
Beweis: Baustellerhebungsprotokoll samt Einsatzbestätigung vom 25.04.2013,
Beweis: Niederschrift vom 25.04.2013
Entgegen der gesetzlichen Bestimmung gem. § 7d Abs 1 AVRAG lagen die Lohnunterlagen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht auf der Baustelle auf. Am Tag der Kontrolle übergab der Baustellenerheber Roland F. dem Arbeitnehmer der Firma Herrn Bogdan V. ein Aufforderungsschreiben zur Übermittlung der Lohnunterlagen an die BUAK innerhalb von 24 Stunden. Beweis: Aufforderungsschreiben vom 25.04.2013
Der Kasse wurden Arbeitsverträge, Auszahlungsbestätigungen, A1 - Formulare und Ausweiskopien für die oben genannten Arbeitnehmer Übermittelt. Die Auszahlungsbestätigung für den Arbeitnehmer Piotr Y. wurde nicht übermittelt.
Beweis: Arbeitsverträge, Auszahlungsbestätigungen, A1 - Formulare, Ausweiskopien
Der BUAK wurden jedoch keine Lohnunterlagen übergeben. Die Zusammensetzung des Lohnes kann somit nicht nachvollzogen werden.
Einstufung Kollektivvertrag Nach der Einstufung gem. § 7h AVRAG durch die BUAK ist auf die Arbeitnehmer der Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe anzuwenden. Bogdan V. gebührt demnach als Angelernter Arbeiter ein Bruttostundenlohn von 10,73 und Herrn Jaroslaw W. als Facharbeiter ein Bruttostundenlohn von EUR 11,68. Den anderen beiden Arbeitnehmern gebührt als Hilfsarbeiter ein Bruttostundenlohn von EUR 9,61. Beweis: Kollektivertrag Bauhilfsgewerbe.
Von einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich entsandte Arbeitnehmer haben gem. §7b Abs 1 Z 1AVRAG für die Dauer der Entsendung Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Aus den übermittelten Arbeitsverträgen und Auszahlungsbestätigungen geht hervor, dass Bogdan V. einen Nettomonatslohn iHv EUR 1.200,- erhält und den übrigen drei Arbeitnehmern laut diesen Unterlagen ein Nettomonatslohn iHv'"1.000,-,- zusteht. Es liegen keine Lohnunterlagen vor, die diese Beträge genauer aufschlüsseln.
Arbeitnehmer
Nettomonatslohn
Ist-Lohn/Std.
Soll-Lohn/Std.
(KV-Lohn)
Unterentlohnung
Bogdan V.
1. 200,-
9,92
10,73
7,5%
Jaroslaw W.
1. 000,-
7,81
11,68
33,13%
Andrzej X.
1. 000;-
7,81
9,61
18,7%
Piotr Y.
1. 000,-
7,81
9,61
18,7%
Anzeige gem. §7i Abs 3 AVRAG Wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat; ohne ihnen zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht gem. § 7i Abs 3 AVRAG eine Verwaltungsübertretung. Da das Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz mit 01.05.2011 in Kraft getreten ist, beantragt die BUAK gem. §7h iVm. §7i Abs. 3 AVRAG wegen Unterentlohnung von 7,5% des Arbeitnehmers Bogdan V. eine Strafe in Höhe von EUR 2.000,-, wegen Unterentlohnung von 33,13% des Arbeitnehmers Jaroslaw W. eine Strafe in Höhe von EUR 7.000,- und wegen Unterentlohnung von 18,7% der beiden Arbeitnehmer Andrzej X. und Piotr Y. eine Strafe in Höhe von EUR 4:200,- pro Arbeitnehmer. Die Höhe der beantragten Strafe gründet sich gem. § 7i Abs. 3 AVRAG auf die Höhe der Unterentlohnung und die Anzahl der Arbeitnehmer, die von der Unterentlohnung betroffen sind. Sind von der Unterentlohnung mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer EUR 2.000,- bis EUR 20.000,-, im Wiederholungsfall EUR 4.000,- bis EUR 50.000,-. Daraus ergibt sich ein beantragtes Gesamtstrafausmaß von
€ 17.400,-.Die unterentlohnten Arbeitnehmer im Detail:
Bogdan V.
Geburtsdatum:
xxx
Wohnanschrift:
G.
Staatsbürgerschaft:
Polen
Identitätsnachweistyp:
Identitätsnachweis:
ausgeübte Tätigkeit:
Angelernter Arbeiter
Dauer der Beschäftigung auf der Baustelle:
von 28.01.2013 bis 25.04.2013
Entlohnung:
EUR 9,92 brutto/Stunde
zustehender Lohn: brutto/Stunde
EUR 10,73
Unterentlohnung:
7,5%
Jaroslaw W.
Geburtsdatum:
xxx
Wohnanschrift:
H.
Staatsbürgerschaft: n
Polen
Identitätsnachweistyp:
Identitätsnachweis
ausgeübte Tätigkeit:
Facharbeiter mit LAP
Dauer der Beschäftigung auf der Baustelle:
von 22.02.2013 bis 25.04.2013
Entlohnung:
EUR 7,81 brutto/Stunde
zustehender Lohn:
EUR 11,68 brutto/Stunde
Unterentlohnung:
33,13 %
Andrzej X.
Geburtsdatum:
xxx
Wohnanschrift:
I.
Staatsbürgerschaft:
Polen
Identitätsnachweistyp:
Identitätsnachweis:
ausgeübte Tätigkeit:
.Hilfsarbeiter
Dauer der Beschäftigung auf der Baustelle:
von 22.02.2013 bis 25.04.2013
Entlohnung:
EUR 7,81 brutto/Stunde '.
zustehender Lohn:
EUR 9,61 brutto/Stunde
Unterentlohnung:
18,7 %
Piotr Y.
Geburtsdatum:
xxx
Wohnanschrift:
J.
Staatsbürgerschaft: Polen
Polen
Identitätsnachweistyp: -
Identitätsnachweis: -
ausgeübte Tätigkeit: Hilfsarbeiter
Hilfsarbeiter
Dauer der Beschäftigung auf der Baustelle: von 22.02.2013 bis 25,04.2013
von 22.02.2013 bis 25,04.2013
Entlohnung: EUR 7,81 brutto/Stunde
EUR 7,81 brutto/Stunde
zustehender Lohn: EUR 9,61 brutto/Stunde
EUR 9,61 brutto/Stunde
Unterentlohnung: 18,7 %
18,7 %
Die BUAK geht davon aus, dass Herr T. S. als Inhaber der Trockenbauservice T. S. die Verwaltungsübertretung der Unterentlohnung gem § 7 i Abs. 3 AVRAG zu verantworten hat. Die BUAK erstattet somit gem §7h AVRAG Anzeige an das Magistrat Salzburg wegen des begründeten Verdachts auf Unterentlohnung der oben erwähnten Arbeitnehmer. Die Kasse kann von der Erstattung einer Anzeige gem. § 7e Abs. 5 AVRAG nicht absehen, da sowohl die Unterschreitung des Grundlohnes nicht als gering, als auch das Verschulden des Arbeitgebers nicht als geringfügig anzusehen ist. Die BUAK weist darauf hin, dass gem. §7i Abs. 9 AVRAG die örtliche Zuständigkeit des' Magistrats Salzburg als gegeben erachtet wird. Dies wird damit begründet, dass die Firma Trockenbauservice T. S. ihren Betriebssitz in U., Polen, hat und deshalb der Arbeitsort in Salzburg, XA-Straße, für die Zuständigkeit maßgebend ist. Gemäß §7i Abs. 8 AVRAG nimmt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung ein und ist daher an diesem entsprechend zu beteiligen. Die BUAK ersucht höflichst um Übermittlung der Geschäftszahl, unter der der Akt beim Magistrat Salzburg geführt wird. Mit freundlichen Grüßen, der Direktor"
In der Folge erhob der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.08.2013 und - nachdem dieses Schreiben mit dem Postvermerk "NIEZASTANO AWIZOWANO bzw NON RECLAME" ungeöffnet retourniert worden ist, auch mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 27.11.2013 folgenden Tatvorwurf: (Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:) „Herr T. S. hat als Arbeitgeber - Inhaber des Gewerbebetriebes 'Trockenbauservice T. S.' mit Standort in Polen, U. - zu verantworten, dass, wie ein Organ der Bauarbeiter-Urlaubs- Abfertigungskasse beim Bauvorhaben in Salzburg, XA-Straße,, am 25.4.2013 festgestellt hat, die Arbeitnehmer
1. Bogdan V., geb. xxx, vom 28.1.2013 bis zum 25.4.2013,
2. Jaroslaw W., geb. xxx, vom 22.2.2013 bis zum 25.4.2013,
3. Andrzej X., geb. xxx, vom 22.2.2013 bis zum 25.4.2013, und
4. Piotr Y., geb. xxx, vom 22.2.2013 bis zum 25.4.2013
auf der ggst. Baustelle beschäftigt wurden, ohne den Arbeitnehmern zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBI. Nr. 459/1993 i.d.F. BGBI. I Nr. 24/2011
(Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
zu 1.: 2.000,00 Euro gemäß § 7i Abs. 3, 3. Strafrahmen 1. Fall Arbeitsvertragsrechts-
Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10
Stunden;
zu 2.: 3.500,00 Euro gemäß § 7i Abs. 3, 3. Strafrahmen 1. Fall Arbeitsvertragsrechts-
Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10
Stunden;
zu 3. und 4. je: 2.500,00 Euro gemäß § 7i Abs. 3, 3. Strafrahmen 1. Fall Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden.)"
Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund der insoweit unbedenklichen Aktenlage zu treffen.
Rechtlich ist auszuführen:
Nachdem die Zuständigkeit für vormals beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesene Verfahren gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte übergegangen ist, war die Berufung des Beschuldigten als fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg zu behandeln.
Auf das Verfahren über dieses Rechtsmittel in Verwaltungsstrafsachen waren gemäß § 38 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idgF) die Bestimmungen des VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idgF) anzuwenden.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die Verpflichtung in der Sache selbst zu entscheiden bedeutet eine Beschränkung des Verfahrensgegenstandes auf die Verwaltungssache bzw Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens und Inhalt des Bescheidspruches der Erstinstanz gebildet hat.
Damit ist die Rechtsmittelinstanz auf die einem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegte Tat beschränkt und ist ihr sowohl eine Auswechslung oder Überschreitung der angelasteten Tatbestandsmerkmale versagt, wenn diese nicht Gegenstand einer rechtzeitigen, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgten Verfolgungshandlung gewesen sind.
Die Verfolgungsverjährung ist in § 31 Abs 1 VStG wie folgt geregelt:
Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, muss eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gemäß § 44a VStG die Absicht der Behörde, eine Person wegen einer bestimmten Tat zu verfolgen, in Bezug auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente so eindeutig zum Ausdruck bringen, dass kein Zweifel darüber besteht, weswegen jemand verfolgt und bestraft wird. Insoweit muss die Verfolgungshandlung einen Beschuldigten in die Lage versetzen, auf einen konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen und ihn gleichzeitig davor schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.
Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die in der Verfolgungshandlung enthaltene (unverwechselbare) Identifizierung der Tat nach Ort, Zeit und den anderen, für die Umschreibung des Tatbestands der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen Umstände genügt, weil das an die Umschreibung der Tat zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch in jedem einzelnen Fall nach den jeweiligen Begleitumständen ein verschiedenes ist. (vgl. VwGH vom 26.06.2003, GZ 2002/09/0005
Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmung des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl Nr 459/1993 in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 24/2011) lautet:
§ 7i. (3) Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
(4) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die Unterschreitung des Grundlohns gering oder das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin geringfügig ist, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen, sofern der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet und eine solche Unterschreitung des Grundlohns durch den/die Arbeitgeber/in das erste Mal erfolgt. Hat das Kompetenzzentrum LSDB, der zuständige Krankenversicherungsträger oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bei erstmaliger Unterschreitung des Grundlohns von einer Anzeige abgesehen oder hat die Bezirksverwaltungsbehörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, ist bei der erstmaligen Wiederholung der Unterschreitung zumindest die Mindeststrafe zu verhängen. Im Fall des ersten und zweiten Satzes ist § 21 Abs. 1 VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz vom tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.
(5) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 beträgt ein Jahr.
(9) Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.
Verfahrensgegenständlich war es zur Vermeidung des Eintritts der Verfolgungsverjährung sohin erforderlich, iS § 31 Abs 1 VStG in Verbindung mit § 7i Abs 5 AVRAG innerhalb der Frist von einem Jahr gerechnet ab dem Ende der als strafbar angelasteten Beschäftigung, dem Kontrolltag, über den Vorhalt des bloßen Gesetzeswortlautes hinausgehend als wesentliche Sachverhaltselemente auch den Inhalt des Tatgeschehens unter Berücksichtigung der Strafbarkeitskriterien des § 7i Abs 3, 4 und 9 AVRAG genau zu umschreiben.
Mit ihren Verfolgungshandlungen hat die Strafbehörde jedoch - neben der als Tatort angeführten Baustelle und den mit den jeweiligen Beschäftigungszeiten bis zur Kontrolle am 25.04.2013 präzisierten Tatzeiträumen - lediglich den Gesetzeswortlaut des § 7i Abs 3 AVRAG ohne jegliche weitere Präzisierung angelastet. Außer der Anlastung einer jeweils ohne den "nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn" – sohin gesetzwidrig - erfolgten Beschäftigung unterblieb der Vorhalt eines Sachverhalts, der für den dem einzelnen Arbeitnehmer damals gebührenden Grundlohn maßgeblich gewesen ist, nämlich die Angabe aufgrund welcher bestimmten Tätigkeit bzw Beschäftigung welcher Grundlohn nach welchen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten gewesen wäre und welche Differenz zwischen diesem und einem allfällig tatsächlich geleisteten Entgelt vorgelegen ist. In der Anzeige der BUAK war jedoch konkret dargelegt worden, dass den mit Trockenbauarbeiten beschäftigten Arbeitnehmern im jeweils spruchgemäß bezeichneten Zeitraum nach dem Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe, und zwar
-
Bogdan V. als angelernten Arbeiter ein Bruttostundenlohn von € 10,73,
-
Jaroslaw W. als Facharbeiter ein Bruttostundenlohn von € 11,68 und
-
Andrzej X., sowie Piotr Y. jeweils als Hilfsarbeiter ein Bruttostundenlohn von € 9,61 gebührt hätte, während – ausgehend von den den Arbeitsverträgen und Auszahlungsbestätigungen zugrunde liegenden Nettomonatslöhnen von € 1.200,00 bzw
€ 1.000,00 – Bogdan V. einen Bruttostundenlohn von € 9,92 sowie die übrigen Arbeitnehmer von jeweils € 7,81 erhalten haben. Mangels Anlastung dieser nach den dargelegten Rechtsschutzüberlegungen zur Beurteilung der Gesetzwidrigkeit der Beschäftigung nach AVRAG maßgeblichen Sachverhaltselemente war der Beschwerdeführer weder in der Lage, auf einen ausreichend konkretisierten Vorwurf entsprechend zu reagieren, noch davor geschützt, für die Beschäftigung der spruchgemäßen Arbeiter im jeweiligen Tatzeitraum mehrmals zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn bei der Entlohnung einer bestimmten Tätigkeit ein nach verschiedenen, denkbaren Vorschriften gebührender Grundlohn in unterschiedlichem Ausmaß unterschritten worden wäre. (vgl. Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 27.02.2014, Zahl LVwG-7/73/2a-2014)
Da durch die Beschränkung auf die Sache der Unterinstanz und den Eintritt der Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 25.04.2014 eine Ergänzung bzw Auswechslung des jeweiligen Tatvorwurfes nicht in Frage kam, vielmehr gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen sowie dessen Einstellung zu verfügen ist, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 33/2013):
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist dessen in der Frage der Verfolgungsverjährung vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst fehlten Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. (vgl. VwGH vom 22.1.2002, GZ 99/09/0050; vom 17.4.2009, GZ 2004/03/0138; vom 25.2.2010, GZ 2009/09/0253;
Beschluss vom 27.05.2014, Zl. Ra 2014/11/0010-3, über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 27.02.2014, Zahl LVwG-7/73/2a-2014 )