LVwG S LVwG-1/150/11-2014

LVwG-1/150/11-2014Tribunale amministrativo regionale4 giu 2014

Regest

"Naturschutz und Landwirtschaft" - subjektiv-öffentliche Rechte des Naturschutzbeauftragten als Formalpartei im Naturschutzverfahren

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-1/150/11-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.1.150.11.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn DI F. Z., pA Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 13 Naturschutz, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 27.02.2014, Zahl yyyyy/20-2014,

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass im Spruchabschnitt I

1. der zweite Satz zu lauten hat: „Die Auflagen der zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.10.2013, Zl. yyyyy/14-2003 in Verbindung mit den Bescheiden vom 31.08.1988, Zl. zzzzz/7-78 und vom 22.06.1994, Zl. yyyyy/10-1994 erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung gelten weiterhin.“

2. die Rechtsgrundlagen zu lauten haben: „§§ 45 Abs 2, 47 Abs 1 und 50 Abs 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBL 73/1999 idgF“

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der mitbeteiligten Parteien an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.

Mit Schreiben vom 13.09.2013 suchten Frau I. P., Herr O. W. und Herr K. X. bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung um Verlängerung der naturschutzbehördlichen Bewilligung einer Einstiegshilfe am Wallersee auf Seeparzelle xxx KG Y, Gemeinde O an.

Das Ansuchen wurde dem Naturschutzbeauftragten DI F. Z. zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt, welcher laut handschriftlichem Vermerk vom 30.09.2013 auf einem Formblatt dahingehend Stellung nahm, dass die Einhaltung der bisherigen Auflagen zu prüfen sei (Steg nur vom 1.5. bis 30.09. bewilligt) und auf das Gutachten von Dr. Q. vom 27.05.1994 verwiesen wurde. Weiters wurde vermerkt „sonst Ausgleich“. Eine gesonderte Stellungnahme wurde vorbehalten.

Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft verzichtete am 30.09.2013 schriftlich auf ihre Parteistellung im Verfahren.

Mit Schreiben vom 12.12.2013 wurde vom Naturschutzbeauftragten eine Stellungnahme zur Verlängerung der Bewilligung abgegeben und ausgeführt, dass es sich um eine bestehende Steganlage, welche letztmalig mit Bescheid vom 21.10.2003 befristet bis 01.10.2013 bewilligt worden sei, handle. In der Folge wurden die zuletzt mit zitiertem Bescheid vorgeschriebenen Auflagepunkte 1 bis 6 wiedergegeben.

Ein Ortsaugenschein am 15.10.2013 habe ergeben, dass die Steganlage trotz der Auflage, diese in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April zu entfernen, nach wie vor im Seeuferbereich vorhanden gewesen sei. Es sei von der Naturschutzbehörde wegen Nichterfüllung der Bescheidauflage ein Strafverfahren einzuleiten. Weiters wurde ausgeführt, dass einer Verlängerung nur zugestimmt werden könne, wenn als Auflage die auflösende Bedingung vorgeschrieben werde, dass die Bewilligung erlösche, sofern nochmals die Fristen zur Aufstellung der Einstiegshilfe nicht eingehalten würden. Ebenso sei als Auflage eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 500,- für die Entfernungs- und Entsorgungskosten zu hinterlegen, die anfallen könnten, wenn die Bewilligung erlösche. Abschließend wurde festgehalten, dass „einer Verlängerung der naturschutzbehördlichen Bewilligung nur dann zugestimmt werden kann, wenn folgende Auflagen zur Vorschreibung gelangen“. Es folgen Auflagenpunkte 1 bis 8, wobei Punkt 8 die neuerliche Befristung und zwar bis 30.09.2023 betrifft. Der Stellungnahme wurde ein Lichtbild angeschlossen.

Diese „naturschutzfachliche Stellungnahme“ wurde in Wahrung des Parteiengehörs Frau I. P. mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2014 nachweislich übermittelt und von Herrn DI O. W. für sich und in Vertretung von Frau I. P. und Herrn K. X. mit Schreiben vom 06.02.2014 dahingehend Stellung genommen, dass diese vollinhaltlich zur Kenntnis genommen werde.

2.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 27.02.2014, Zl. yyyyy/20-2014 wurde die beantragte Verlängerung der naturschutzbehördlichen Bewilligung mit der Maßgabe erteilt, dass die Auflagen des Bescheides vom 31.08.1988 (Zahl zzzzz/7-78) sowie des Bescheides vom 22.06.1994 (Zahl yyyyy/10-1994) weiter gelten.

Die Bewilligung wurde bis 1. Oktober 2023 befristet.

Als Rechtsgrundlagen wurde die Bestimmungen der §§ 45 Abs 2 und 47 Abs 1 NSchG angeführt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass fristgerecht ein Antrag um Verlängerung der naturschutzbehördlichen Bewilligung gestellt worden sei, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft auf die Parteistellung gemäß § 55 Abs 2 Ziffer 1 NSchG verzichtet habe und „vom Amtssachverständigen für Naturschutz“ am 12.12.2013 festgehalten worden sei, dass „dagegen kein Einwand bestehe, wenn die Auflagen eingehalten werden“. Eine nähere bzw. weitere Begründung entfiel unter Hinweis auf § 58 Abs 2 AVG.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte unter anderem an die Abteilung 13 Naturschutz zHd Herrn Naturschutzbeauftragten DI F. Z.

3.

Mit Email bzw. Schreiben vom 27.03.2014 erhob DI F. Z. als örtlich zuständiger Naturschutzbeauftragter fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammengefasst damit, dass im angefochtenen Bescheid nicht alle Auflagen laut seiner Stellungnahme vom 12.12.2013 übernommen worden seien und dies ohne Begründung. Es handle sich um die Auflagenpunkte 6 und 7, mit welchen zum einen die auflösende Bedingung des Erlöschens der Bewilligung bei Nicht-Einhaltung der Aufstellungsfristen und zum anderen um die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gefordert wurde. Da diese nicht zur Vorschreibung gelangt seien, „sei aus seiner Sicht als Naturschutzbeauftragter gegen diesen Bescheid zu berufen“ und es werde der Antrag auf Aufhebung bzw. um Ergänzung ersucht, andernfalls um Vorlage der Angelegenheit an das Landesverwaltungsgericht.

4.

Mit Schreiben vom 10.04.2014 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde vorgelegt. Am 28.05.2014 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie die mitbeteiligte Partei DI O. W. sowie dessen Rechtsvertreter, auch als ausgewiesener Vertreter von Frau I. P., teilnahmen.

Vom Beschwerdeführer wurde ergänzend zum Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass die naturschutzbehördliche Bewilligung nur unter der Voraussetzung erteilt worden sei, dass die Anlage im Zeitraum vom 01.10. bis 30.04. entfernt werde, da nur dadurch gewährleistet sei, dass das Landschaftsbild und der Charakter der Landschaft nicht beeinträchtigt werde. Es würden grundsätzlich Steganlagen nur in einem Zeitraum außerhalb der Badesaison bewilligt werden, welche üblicherweise mit 01.05. bis 30.09. terminlich begrenzt werde. Aus fachlicher Sicht ergäbe sich dies daraus, dass das Landschaftsbild außerhalb der Vegetationsperiode, wobei Bäume in der Regel bis Anfang Oktober belaubt seien, mehr beeinträchtigt werde.

Bei einem ohne Beisein der Betroffenen durchgeführten Ortsaugeschein am 15.10. habe er feststellen müssen, dass die Steganlage noch nicht abgebaut gewesen sei. Er sehe es als ein Mittel der konsequenten Verfolgung der Einhaltung von Auflagen, dass eine Sicherheitsleistung bzw. eine auflösende Bedingung betreffend Erlöschen der Bewilligung vorgeschrieben werde, da aus personellen Kapazitäten eine Überprüfung der Auflagen sicherlich nicht möglich sei. Es sei ihm völlig klar gewesen, dass er als Naturschutzbeauftragter dem Verfahren beigezogen wurde, auch wenn im Bescheid fälschlicherweise darauf hingewiesen wurde, dass die Stellungnahme vom Amtssachverständigen für Naturschutz erfolgt sei. Er habe von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen müssen, da seiner Stellungnahme nicht 1:1 ohne Begründung entsprochen worden sei. Aus seiner Sicht seien beide Auflagen verhältnismäßig, da diese bei Einhaltung der Auflagen ohnedies nicht schlagend werden würden.

Von den Beschwerdegegnern wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass erstmalige und als Ausnahmefall bedingt durch die Krankheit des für den Abbau des Steges zuständigen Herrn K. X. der Abbau nicht zeitgerecht erfolgt sei und die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung bzw. die Aufnahme einer auflösenden Bedingung als nicht verhältnismäßig erachtet werde. Die gegenständliche Steganlage sei bereits als eine der ersten seit 1969 naturschutzbehördliche genehmigt und es habe bis jetzt keinerlei behördlichen Beanstandungen gegeben. Als Beweisantrag wurde die Einvernahme von Frau I. P. und Herrn K. X. beantragt, wobei diesem Antrag nicht stattgegeben wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 54 Abs 1 erster Satz des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr. 73/1999 idgF hat die Landesregierung Naturschutzbeauftragte zu bestellen. Gemäß Abs 2 leg cit obliegt dem Naturschutzbeauftragten als Organ der Landesregierung in seinem örtlichen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes im Sinne dieses Gesetzes.

Gemäß § 54 Abs 3 NSchG hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Naturschutzbeauftragten vor der Erlassung von Bescheiden nach diesem Gesetz … Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie kann den Naturschutzbeauftragten auch zur Erstattung von Gutachten im naturschutzbehördlichen Verfahren heranziehen. Dem Naturschutzbeauftragten sind alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung ein Anhörungsrecht bestand.

Gemäß § 54 Abs 4 NSchG kann in Verfahren, in denen der Naturschutzbeauftragte nicht zur Erstattung eines Gutachtens herangezogen worden ist, er entsprechend seiner Stellungnahme gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Unstrittig ist, dass dem Naturschutzbeauftragten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 54 Abs 4 NSchG ein Beschwerderecht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht zusteht, allerdings nur in jenen Fällen, in denen er nicht als Gutachter im Behördenverfahren tätig war (siehe auch Landesverwaltungsgericht-Begleitgesetz LGBl Nr 106/2013 Nr 80 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode).

In dem angefochtenen Bescheid wurde zwar in der Begründung ausgeführt, dass „vom Amtssachverständigen für Naturschutz“ am 12.12.2013 festgehalten worden sei, dass dagegen (Anm: gemeint wohl gegen die neuerliche Erteilung der Bewilligung) kein Einwand bestehe, wenn die Auflagen eingehalten würden, jedoch ist aus dem Verfahrensgang und der Aktenlage eindeutig entnehmbar bzw. auf ausdrückliches Befragen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung klargestellt worden, dass DI F. Z. in seiner Funktion als örtlich zuständiger Naturschutzbeauftragter diese Stellungnahme abgegeben hat (eine klarere sprachliche Trennung kann empfohlen werden).

Gemäß § 55 Abs 3 NSchG ist in jenen Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörde, in denen der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, § 54 Abs 4 NSchG nicht anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wäre der Landesumweltanwaltschaft zwar grundsätzlich die Parteistellung zugekommen, jedoch hat diese ausdrücklich und schriftlich im Sinne des § 55 Abs 2 Z 1 NSchG auf ihre Parteistellung verzichtet.

Es kann somit einleitend festgestellt werden, dass die Prozessvoraussetzung der Beschwerdelegitimation gegeben ist.

Hinsichtlich des Umfangs und Inhalts des Beschwerderechts ist auf Folgendes zu verweisen:

Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nur Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Wesentlich ist daher, dass es primär darauf ankommt, ob überhaupt irgendwelche bzw. welche – materiellen oder formellen – subjektive Rechte vom Gesetzgeber eingeräumt werden (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, RZ14 zu § 8 AVG und die dort zitierte Judikatur).

Durch die Schaffung der Bestimmung des § 54 Abs 3 NSchG hat der Materiengesetzgeber des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 dem Naturschutzbeauftragten in naturschutzbehördlichen Verfahren einer Bezirksverwaltungsbehörde keine Parteistellung gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 51/1991 idgF (wie zB der Salzburger Landesumweltanwaltschaft gemäß § 55 Abs 1 NSchG iVm § 8 des Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes – LUA-G, LGBl Nr 67/1998 idgF), sondern die Stellung einer sog Formalpartei bzw Organpartei (Amtspartei) eingeräumt.

Ein staatliches Organ (hier der Naturschutzbeauftragte als Organ der Salzburger Landesregierung gemäß § 54 Abs 2 NSchG) verfügt nicht über subjektive Rechte, sondern übt Kompetenzen aus. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen allerdings subjektiv-öffentliche Rechte der Organpartei dar. Subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts können hingegen allenfalls nur auf Grund einer entsprechenden Regelung des Materiengesetzgebers zustehen (VwGH 25.04.2013, 2012/10/0096).

Dem Naturschutzbeauftragten wurden durch das Salzburger Naturschutzgesetz jedenfalls bestimmte prozessuale Rechte als subjektive-öffentliche Rechte eingeräumt, wie ein Stellungnahme-/Anhörungsrecht vor Bescheiderlassung oder auch das Recht auf Bescheidzustellung in Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörde.

Die Beschwerdelegitimation an das Landesverwaltungsgericht nach § 54 Abs 4 NSchG wurde offenbar im Hinblick darauf gesetzlich zuerkannt, als dies zur Durchsetzung aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen danach subjektiv öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Relevanz in einer Beschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. VwGH 22.06.2011, 2009/04/0029, 27.02.2013, 2012/17/0430).

Nach ständiger Judikatur ist die Rolle einer Formalpartei im Verwaltungsverfahren nicht die Vertretung eigener materieller subjektiver Rechte, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit durch den das Verfahren abschließenden Bescheid bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Nur zu diesem Zweck sind sie am Verfahren beteiligt, ohne ein rechtliches Interesse in der Sache selbst geltend machen zu können (siehe Kommentar Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 8 RZ 12 Stand 1.1.2014, rdb.at mit Hinweis auf VwGH 21.11.2001, 2001/08/0150; 25.07.2003, 2002/02/0281).

Deshalb kann in einer solchen Beschwerde – je nach Umfang der Verfahrensrechte – etwa lediglich dagegen vorgegangen werden, dass keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt oder die Berufung zurückgewiesen wurde, nicht hingegen, dass der Stellungnahme nicht gefolgt (vgl auch VwGH 05.04.2004, 2004/10/0048) oder die Berufung abgewiesen wurde. Die Formalpartei hat kein subjektives Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung (VwGH 01.07.2005, 2003/03/0082; vgl auch VwGH 31.03.2003, 2003/10/0040).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetz ergangenen Entscheidung vom 23.09.1991, 91/10/0193 ausgeführt, dass ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer bestimmten Entscheidung in der jeweiligen Sache durch das Gesetz nicht eingeräumt ist. Die Landesumweltanwaltschaft besitzt keine eigene, gegen den Staat – als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete – Interessenssphäre, sodass in den betreffenden Verwaltungsverfahren bloß die Stellung einer Formalpartei oder Legalpartei zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben besteht (vgl auch VwGH 04.03.2008, 2008/05/0028; vgl weiters Hopfgartner, Parteistellung der Umweltanwaltschaft im Verfahren nach dem Sbg. Landeselektrizitätsgesetz, RdU 2013/57).

In Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Parteistellung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Naturschutzbeauftragte, in jenen Verfahren in denen er eine Parteistellung als Formalpartei hat, ebenfalls nicht subjektive Rechte geltend zu machen, sondern die Interessen des Naturschutzschutzes zu wahren hat. Dies ergibt sich zudem aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 54 Abs 2 NSchG, wonach dem Naturschutzbeauftragten in seinem örtlichen Wirkungsbereich „die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes im Sinn dieses Gesetzes“ obliegt. In Ausübung dieser ihm übertragenen Aufgabe ist der Naturschutzbeauftragte nur berechtigt geltend zu machen, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt (objektiv) gegen die im Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften verstößt (vgl. VwGH 27.08.2002, 2001/10/0239). Darüber hinaus sind ihm keine subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts respektive nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 eingeräumt.

Die wesentliche positiv-rechtliche Konsequenz der Unterscheidung zwischen den Parteien kraft subjektiven materiellen Rechts und den Formalparteien besteht darin, dass (nur) die zuerst genannten durch den Spruch des Bescheides (vgl VwGH 22.03.1993, 93/10/0033) in ihren materiellen Rechten (zB auf Erteilung oder Versagung der beantragten Bewilligung) beeinträchtigt werden können. Formal- und Organparteien können sich hingegen nicht auf eine dafür erforderliche eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre berufen (siehe Kommentar Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Ausgabe 2014 § 8 RZ 13 Stand 1.1.2014).

Die gegenständliche Beschwerde des Naturschutzbeauftragten ist damit begründet, dass seine Stellungnahme und zwar konkret zwei Auflagepunkten nicht 1:1 in den Bescheid übernommen worden seien und dies ohne jegliche Begründung. Er habe in seiner Stellungnahme festgehalten, dass einer Verlängerung der naturschutzbehördlichen Bewilligung nur dann zugestimmt werden könne, wenn die Auflagen 1 bis 8 zur Vorschreibung gelangen.

Im Lichte der dargestellten Judikatur bzw. rechtlichen Grundsätze ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass ihm als Naturschutzbeauftragter kein Zustimmungsrecht eingeräumt ist, sondern ein Recht auf Stellungnahme bzw. Anhörung zur Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des (Naturschutz)Gesetzes. Der Beschwerdeführer wurde in seinem prozessualen subjektiv-öffentlichen Recht auf Stellungnahme als Formalpartei insofern nicht verletzt, als er kein Recht auf komplette Übernahme des Inhalts seiner Stellungnahme und ebenso auch nicht auf eine bestimmte Sachentscheidung hat.

Dem Naturschutzbeauftragten steht es in Wahrung der von ihm wahrzunehmenden Interessen des Naturschutzes – welche im Sinne der in § 1 NSchG definierten Zielsetzungen dieses Gesetzes zu interpretieren sind – im Rahmen seines Anhörungsrechtes zu aufzuzeigen, dass mit dem beantragten Vorhaben bzw. im Falle eines amtswegigen Verfahrens die im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht entsprochen wird, wobei dies aufgrund der im § 54 Abs 4 NSchG vorgesehenen Präklusionswirkung (kann er „entsprechend seiner Stellungnahme“ gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben) auch behauptet und begründet werden muss.

Die vom Beschwerdeführer als Naturschutzbeauftragter abgegebene Stellungnahme weist eher den Charakter eines Sachverständigengutachtens auf, wurde im Verfahren auch als „naturschutzfachliche“ Stellungnahme bezeichnet und beinhaltet keinerlei Behauptung oder Begründung, warum den Interessen des Naturschutzes nur dadurch Rechnung getragen werde, wenn die beiden im Vergleich zu den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden neuen Auflagen (Vorschreibung einer Sicherheitsleistung und Aufnahme einer auflösender Bedingung in Form des Erlöschens der Bewilligung bei Nichteinhaltung der Aufstellungsfristen der Steganlage) zur Vorschreibung gelangen.

Erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer – allerdings nun schon als präkludiertes Vorbringen - ausgeführt, dass er diese als Mittel für eine konsequente Verfolgung der Einhaltung von Auflagen ansehe, da aus personellen Kapazitätsgründen eine Überprüfung der Auflagen nicht möglich sei.

Dem vom Beschwerdeführer weiters monierte Begründungsmangel sprich, dass die beiden von ihm konkret angeführten Auflagen ohne weitere Begründung nicht in den Spruch des Bescheides übernommen und damit nicht zur Vorschreibung gelangt sind, fehlt die Darlegung der Wesentlichkeit.

Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Es ist zwar festzuhalten, dass die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 58 Abs 2 AVG ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, da dem Standpunkt einer Partei – und der Naturschutzbeauftragte ist Formalpartei im Verfahren und hat demgemäß auch ein Recht auf Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in seiner Stellungnahme– nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sodass ein diesbezüglicher Verfahrensfehler vorliegt.

Es ist nach der Judikatur des Höchstgerichts Sache des Beschwerdeführers, die Relevanz des Verfahrensverstoßes dh durch konkretes tatsächliches Vorbingen in der Beschwerde darzutun, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (VwGH 17.09.2003, 2000/03/0316 ua), was der Beschwerdeführer nicht getan hat.

Hinzuweisen bleibt darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein wesentlicher Begründungsmangel nur dann vorliegt und zur Aufhebung des Bescheides führt, wenn die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (VwGH 14.09.2004, 2001/10/0089 ua), was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts aus nachstehenden Überlegungen bezweifelt werden darf.

Gemäß § 50 Abs 2 NSchG können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung – und gleichermaßen auch bei der Verlängerung einer Bewilligung in einem Verfahren nach § 45 Abs 2 NSchG - auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können.

Auflagen im Sinne des § 50 Abs 2 NSchG zur Hintanhaltung oder Verringerung nachteiliger Auswirkungen eines Vorhabens sind nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen im Verwaltungsverfahren (siehe §§ 58 ff AVG) Nebenbestimmungen, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Sinne des § 59 AVG und können nur unter den Voraussetzungen des § 50 Abs 2 erster Satz dh „wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können, vorgeschrieben werden (siehe VwGH 02.10.2007, 2004/10/0183).

Die vom Beschwerdeführer – ohne Begründung im Sinne des § 50 Abs 2 NSchG – in seiner Stellungnahme geforderte Aufnahme einer auflösenden Bedingung, wonach bei nicht fristgerechtem Abbau der Steganlage bis 30.09. eines jeden Jahres das Erlöschen der gesamten Bewilligung vorzusehen gewesen wäre, übersteigt das Maß der Verhältnismäßigkeit deutlich, was von den Beschwerdegegnern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch mit dem Hinweis auf einen erstmaligen Verstoß im Jahr 2013 gegen diese Auflage nach Jahrzehnten der Einhaltung vorgebracht wurde. Personelle Engpässe für die Überprüfung von Auflagen können keine taugliche Begründung sein, da sich gemäß § 52 NSchG die Behörde nach der Ausführung des Vorhabens zu überzeugen hat, ob diese … den Auflagen entsprechend … erfolgt ist.

Die grundsätzliche Möglichkeit der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ergibt sich aus der Bestimmung des § 44 NSchG, wonach in einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung … erteilt wird dem daraus Berechtigten, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, um die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtung sicherzustellen, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der bescheidmäßigen Verpflichtung … vorgeschrieben werden.

Eine Sicherheitsleistung kann nur vorgeschrieben werden, wenn sie zur Sicherstellung der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung einer Verpflichtung entsprechend dem Ermittlungsverfahren erforderlich ist. Jedenfalls ist für die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung eine entsprechende Begründung erforderlich (siehe Kommentar Dr. Erik Loos, Naturschutzrecht in Salzburg, Teil I – Gesetzliche Grundlagen, § 44 NSchG, Seite 141; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0171).

Eine Vorschreibung gemäß § 44 Abs 1 NSchG kann nur aus besonderen Gründen des Einzelfalls erfolgen, welche im gegenständlichen Fall nicht offenkundig sind und vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auch nicht dargelegt wurden. Laut glaubwürdigem Vorbringen der Beschwerdegegner war der verspätete Abbau durch Krankheit bedingt und zum Zeitpunkt der Feststellung die Frist gerade einmal 15 Tage überschritten.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war dahingehend abzuändern, dass die Rechtsgrundlage des § 50 Abs 2 NSchG zu ergänzen und nicht nur die vorangegangenen Bewilligungsbescheide aus den Jahren 1988 und 1994, sondern auch der zuletzt ergangene Bewilligungs-(Verlängerungs-)bescheid aus dem Jahr 2003 zu zitieren war.

Abschließend ist zu der Abweisung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages der Beschwerdegegner auf Einvernahme zweier Zeugen begründend auszuführen, dass diese Beweismittel keine Bedeutung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zugekommen wäre und der Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung hinreichend geklärt werden konnte.

II.

Die ordentliche Revision der mitbeteiligten Parteien und der belangten Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Explizit zu der Bestimmung des § 54 NSchG liegt zwar keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, jedoch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage der Parteistellung von Formalparteien wie in der Begründung des Erkenntnisses ausgeführt weder ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis: Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist unzulässig.

Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Wer in anderen als den in Abs 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Art 133 Abs 8 B-VG die Bundes- oder Landesgesetze.

Nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist nur revisionslegitimiert, wer die Verletzung von subjektiven Rechten behaupten kann.

Dies ist bei Formalparteien, denen keine subjektiven Rechte an der Verwaltungssache, aber durch (Sonder)Verfahrensrecht Parteistellung im Verfahren zuerkannt worden ist, nicht der Fall. Formalparteien sind daher nur nach Maßgabe einer ihnen allenfalls eingeräumten Amts- oder Organrevisionslegitimation zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt (siehe Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 2. Auflage, RZ 317), was für den Naturschutzbeauftragten (anders als für die Salzburger Landesumweltanwaltschaft) weder auf bundesverfassungsgesetzlicher Ebene noch nach dem Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz – S.LVwGG, LGBL Nr. 16/2013 idgF oder nach dem Salzburger Naturschutzgesetz der Fall ist.

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