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LVwG-451543/8/Kue/VEP•LVwG O LVwG-451543/8/Kue/VEP
LVwG-451543/8/Kue/VEPTribunale amministrativo regionale28 ott 2024
Aufhebung; Wasseranschlussgebühr; Anschluss; Gemeindeanlage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Kühberger über die Beschwerde von A__, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Eggerding vom 04.07.2024, GZ: Was-210/2024, betreffend Festsetzung einer Wasseranschlussgebühr
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.1.Der Bürgermeister der Gemeinde Eggerding (in der Folge: belangte Behörde) setzte mit Bescheid vom 04.07.2024, GZ: Was-210/2024, gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Wasseranschlussgebühr fest, wobei der Spruch des Bescheides auszugsweise wie folgt lautet:
„Gemäß den Bestimmungen des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973 und der vom Gemeinderat der Gemeinde Eggerding beschlossenen Wassergebührenordnung i.d.F. sind Sie verpflichtet, für den Anschluss des Objektes auf Parz.Nr. aaa, EZ. bbb KG. B__ eine Anschlussgebühr in der Höhe von 5.732,98 € inkl. 10 % MWSt.
[…] zu entrichten.“
[Hervorhebungen nicht übernommen]
I.2.Die dagegen vom Bf erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.07.2024, GZ: Was 210-2024, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde vom Bf ein Vorlageantrag eingebracht.
I.3.Mit Schreiben vom 29.08.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
II.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der belangten Behörde. Es steht demnach folgender Sachverhalt fest:
II.1.Der Bf ist unter anderem grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr.: aaa, EZ bbb, KG ccc B__, und des Grundstückes Nr.: fff, EZ ddd, KG eee C__.
Zwischen dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr.: aaa, EZ bbb, KG ccc B__, und der gemeinnützigen, öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Eggerding wurde (bis dato) keine Verbindung hergestellt.
II.2.Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unstrittig aus den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen. Dass der Bf Eigentümer der Grundstücke Nr.: aaa, EZ bbb, KG ccc B__, und Nr.: fff, EZ ddd, KG eee C__, ist, folgt aus einer Einsicht in das öffentliche Grundbuch.
Dass zwischen dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr.: aaa, EZ bbb, KG ccc B__, und der gemeinnützigen, öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Eggerding (bis dato) keine Verbindung hergestellt wurde, wurde von der belangten Behörde selbst mit Eingabe ON 7 bekannt gegeben und steht mit den mit der Eingabe ON 5 vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde im Einklang. Im Übrigen ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch nichts anderes aus den Angaben des Bf im Vorlageantrag, sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Ergebnis von der Richtigkeit dieser Feststellung ausgeht.
III.Rechtliche Beurteilung:
III.1.Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des § 278 BAO - grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt, Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Angelegenheit, über die im Spruch des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 279 Rz 10 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid – wie sich aus dem Spruch unzweifelhaft ergibt – eine Wasseranschlussgebühr für das Grundstück Nr.: aaa, EZ bbb, KG ccc B__, vorgeschrieben. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit die Festsetzung einer Wasseranschlussgebühr für das Grundstück Nr.: aaa, EZ bbb, KG ccc B__.
III.2.Gemäß § 1 der anwendbaren Wassergebührenordnung der Gemeinde Eggerding wird für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Eggerding eine Wasseranschlussgebühr erhoben.
Weder in der maßgeblichen Gebührenordnung, noch im Oö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 findet sich eine Definition des Begriffs „Anschluss“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein Grundstück grundsätzlich dann als „angeschlossen“, wenn eine Verbindung des Grundstückes (etwa durch eine Anschlussleitung oder Stichleitung) mit der Gemeindeanlage hergestellt wird und dadurch deren Benützung ermöglicht wird (vgl. etwa VwGH 18.09.2000, 2000/17/0048).
III.3.Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde bis dato keine (solche) Verbindung zwischen dem Grundstück Nr.: aaa, EZ bbb, KG ccc B__, und der gemeinnützigen, öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Eggerding hergestellt, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.
III.4.Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Obiter wird darauf hingewiesen, dass von der belangten Behörde allenfalls zu prüfen sein wird, ob zwischen dem Grundstück Nr.: fff, EZ ddd, KG eee C__, und der gemeinnützigen, öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Eggerding, eine Verbindung hergestellt wurde und eine Anschlussgebühr vorzuschreiben ist.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob der Tatbestand der Verpflichtung zur Entrichtung einer Wasseranschlussgebühr verwirklicht ist, war anhand der konkreten Umstände im vorliegenden Einzelfall zu beurteilen, sodass dem Ergebnis dieser Beurteilung keine Bedeutung über den gegenständlichen Einzelfall hinaus zukommt.
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