LVwG O LVwG-153386/62/VG

LVwG-153386/62/VGTribunale amministrativo regionale25 giu 2024

Regest

Abweisung; Fleck, weißer; Widmung, fehlende; Flächenwidmung; Immissionsschutz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-153386/62/VG

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.153386.62.VG

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Gubesch über die Beschwerde des W W (als Rechtsnachfolger nach C W), vertreten durch Dr. M S., Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hinterstoder vom 11. Oktober 2021, GZ: BauR-131/9-2021-34, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, nach Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2023, E 3500/202233 und nach (neuerlicher) Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2024 durch mündliche Verkündung

zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Vorgeschichte wird zunächst auf die den Verfahrensparteien bekannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2023, E 3500/202233, hingewiesen. Mit dieser Entscheidung wurde das im gegenständlichen Fall erlassene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (in der Folge: LVwG Oö.) vom 15. November 2022, LVwG153386/19/VG, im Ergebnis deshalb aufgehoben, weil mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls vom 6. Dezember 2023, V 73-75/2023-16, die für die Entscheidung des LVwG Oö. maßgeblichen Verordnungen (örtliches Entwicklungskonzept - ÖEK, Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) im hier relevanten Umfang aufgehoben wurden. Das LVwG Oö. hat daher neuerlich über die Beschwerde des W W (als Rechtsnachfolger nach C W, siehe dazu sogleich) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hinterstoder (in der Folge: belangte Behörde) vom 11. Oktober 2021, GZ: BauR-131/9-2021-34, zu entscheiden.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11. Oktober 2021 erteilte die belangte Behörde der C GmbH (in der Folge: Bauwerberin) die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Campingplatzes mit Restaurantbetrieb für Sommer- und Winterbetrieb auf dem Grundstück Nr. x, KG H, nach Maßgabe der Einreichunterlagen unter Vorschreibung diverser Auflagen (Spruchpunkt II. und III.). Mit Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde der Bauwerberin die Bauplatzbewilligung erteilt.

Die Bauwerberin plant auf dem Grundstück Nr. x, KG H, die Errichtung eines Campingplatzes mit Restaurantbetrieb für Sommer- und Winterbetrieb.

Aufgrund der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gilt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück derzeit (anders als im ersten Rechtsgang des LVwG Oö.) kein Flächenwidmungsplan und kein Bebauungsplan.

Dazu ist noch festzustellen, dass zwar inzwischen die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes (inkl. ÖEK) beschlossen wurde (siehe Kundmachung vom 11.4.2024), wonach für das hier relevante Baugrundstück die Widmung „Sondergebiet des Baulandes – Tourismusbetrieb“ beabsichtigt ist. Dieser Flächenwidmungsplan ist jedoch noch nicht rechtswirksam.

Für den Betrieb des Campingplatzes bzw. Beherbergungsbetriebes samt Restaurant sollen zwei Gebäude sowie 85 Stellplätze für Wohnmobile und Caravans samt Wiesenbereiche für Zeltplätze und 55 befestigte KFZ-Abstellplätze geschaffen werden. Die Erschließung des Geländes erfolgt aus südöstlicher Richtung über die bestehende Anbindung an den G. Über einen Vorplatzbereich der Rezeption (Gebäude 1) samt Abstellmöglichkeit für mehrere Wohnwagengespanne gelangt man über eine Schrankenanlage auf den internen Campingplatz-Bereich. Die interne Erschließung der einzelnen Stellplätze erfolgt über ein Netz asphaltierter Zufahrtsstraßen. Sämtliche Stellflächen für Wohnmobile und Caravans werden mit Schotterrasen ausgeführt. Zur näheren Veranschaulichung des Bauvorhabens wird auf die Einreichunterlagen und das diesbezügliche bautechnische Gutachten in der Verhandlungsschrift der belangten Behörde zur Bauverhandlung am 27. Juli 2021 verwiesen.

Für das Bauvorhaben ist auch eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich.

C W (in der Folge: Rechtsvorgänger) war grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG H, mit darin inneliegenden Grundstücken, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind. Die Grundstücke des Rechtsvorgängers sind als Grünland, Land- und Forstwirtschaft gewidmet und unbebaut.

Der Rechtsvorgänger erhob im Zuge des behördlichen Verfahrens umfangreiche Einwendungen, nicht aber dazu, dass seiner Ansicht nach im Projekt die Geländebedingungen falsch dargestellt sind. Auch wurden die Abstandsbestimmungen im behördlichen Verfahren vom Rechtsvorgänger nicht beanstandet.

Der Rechtsvorgänger verstarb im Juni 2022. Sein Rechtsnachfolger W W, wohnhaft in D, trat in das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein (im Folgenden wird der Rechtsnachfolger W W als Bf bezeichnet).

Das LVwG Oö. führte am 12. April 2022 sowie nach der aufhebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes am 23. Mai 2024 öffentliche mündliche Verhandlungen durch. Aufgrund der im Vergleich zum ersten Rechtsgang maßgeblich geänderten Rechtslage räumte das LVwG Oö. den Verfahrensparteien zudem die Möglichkeit ein, Stellungnahmen abzugeben, wovon diese auch Gebrauch machten.

II.Beweiswürdigung:

Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt, den gegenständlichen Gerichtsakt und das offene Grundbuch sowie Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen. Im gegenständlichen Fall sind ausschließlich Rechtsfragen zu klären.

III.Rechtliche Beurteilung:

Das LVwG Oö. geht zunächst davon aus, dass dem Bf im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Hintergrund der Nachbarbestimmung des § 31 Abs. 1 Oö. Bauordnung (BauO) 1994 Parteistellung zukommt. Soweit dazu von der Bauwerberin vorgebracht wird, dass der Bf aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Erbschaftsverfahrens noch nicht Eigentümer der hier relevanten Nachbargrundstücke ist, ist festzuhalten, dass die Eigentumsfrage für das LVwG Oö. lediglich eine zivilrechtliche Vorfrage darstellt und es hier im Ergebnis lediglich darauf ankommt, wer anstatt des Erblassers in das gegenständliche Beschwerdeverfahren eintreten darf, weil der Erblasser zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedenfalls Eigentümer der hier relevanten Nachbargrundstücke war, womit jedenfalls eine zulässige Beschwerde vorliegt. Das LVwG Oö. hat jedenfalls keine Bedenken in Bezug auf die dazu vom Bf vorgelegten Urkunden. Im Übrigen ergibt sich – wie der Bf zutreffend vorbringt – auch aus der hier relevanten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die Parteistellung des Bf, weil für das Höchstgericht keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind (siehe VfGH 6.12.2023, V 73-75/2023, Rz 36).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren aber in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. etwa VwGH 1.4.2021, Ra 2019/05/0334, mwN). Das LVwG Oö. hat anders als die Baubehörde keine öffentlichen Interessen zu prüfen. Vielmehr darf das LVwG Oö. eine Nachbarbeschwerde im Baubewilligungsverfahren nur insoweit prüfen, als die Frage der Verletzung von (rechtzeitig geltend gemachten) subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. dazu umfassend VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausdrücklich klargestellt, dass das LVwG Oö. aufgrund einer Nachbarbeschwerde keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen dürfte (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2015/05/0060). Daran ändern auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes jeweils vom 6. Dezember 2023 nichts.

Unzulässiges Vorbringen:

Nach dem Gesagten ist vom LVwG Oö. auf das Beschwerdevorbringen zu folgenden Themen nicht näher einzugehen, weil diese keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berühren:

Dem Nachbarn steht kein Mitspracherecht hinsichtlich des Ortsbildschutzes zu. Aus der Verpflichtung zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes können keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054; 26.9.2017, Ra 2016/05/0110).

Aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erwachsen keine Nachbarrechte (vgl. VwGH 21.7.2005, 2004/05/0156).

Die bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in Oberösterreich räumen den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht in Bezug auf die Verkehrserschließung ein (vgl. VwGH 15.2.2011, 2009/05/0217, mwN). Dem Nachbarn kommt auch kein Mitspracherecht hinsichtlich einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen zu, mag er auch von Auswirkungen beim Fehlen ausreichender Anlagen betroffen sein. Die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen dienen nicht dem Interesse der Nachbarn (vgl. VwGH 26.6.2005, 2003/05/0091, mwN). Davon abgesehen ist das vom Bf im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung des LVwG Oö. am 12. April 2022 vorgelegte Verkehrsgutachten vom 2. Dezember 2021 auch deshalb nicht relevant, weil es zu den hier nicht gegenständlichen gewerberechtlichen Projektsunterlagen erstellt wurde.

Die Nachbarn können auch keine Umwelt- bzw. Naturschutzthemen aufgreifen.

Mit seinem umfangreichen Vorbringen zur Verdrängung von Wildtieren, insbesondere Rotwild, entfernt sich der Bf gänzlich von nachbarschutzrechtlich relevanten Themen im Baubewilligungsverfahren. Es kann hier daher auch dahingestellt bleiben, ob wie der Bf vorbringt seine Grundstücke ein ausgewiesener Wildruheraum und Fütterungsstandort für die Wildtiere sind.

Einem Nachbarn steht im Hinblick auf das ungehinderte Abfließen atmosphärischer Niederschläge von einem Nachbargrundstück jedenfalls kein Mitspracherecht zu. Auch in Bezug auf allfällige Auswirkungen auf den Grundwasserstand auf dem Nachbargrundstück kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 29.9.2016, 2013/05/0193, mwN). Hinsichtlich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern steht den Nachbarn insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, d.h. schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, in Frage stehen. Ein Mitspracherecht des Nachbarn besteht aber nur dann, wenn Niederschlagswässer bei der Ableitung von einem Grundstück mittels einer baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück gelangen könnten (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146, mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, sondern führt der Bf eine Vernässungszone auf dem Baugrundstück ins Treffen, wobei es sich unzweifelhaft um keine bauliche Anlage handelt.

Soweit sich die Beschwerde erkennbar gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erteilte Bauplatzbewilligung richtet, genügt es darauf hinzuweisen, dass den Nachbarn in einem Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt.

Immissionsschutz:

Für das gegenständliche Verfahren ist unzweifelhaft eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich, sodass die Bestimmung des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 anzuwenden ist. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick auf zu erwartende Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, und zwar nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, kommt eine Widmungskategorie als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen. Den Nachbarn steht somit ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung dann zu, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, also insbesondere dann, wenn sie einen Immissionsschutz gewähren (vgl. etwa VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0037, mwN). Für das Baugrundstück gilt derzeit aber keine Flächenwidmung (siehe dazu sogleich).

Soweit der Bf im fortgesetzten Beschwerdeverfahren vorbringt, dass im gegenständlichen Fall seine Immissionseinwendungen nach § 31 Abs. 3 Oö. BauO 1994 vor dem Hintergrund allgemeiner Parameter (etwa aus dem ABGB) zu prüfen seien, findet sich dafür in der Bauordnung für Oberösterreich keine Rechtsgrundlage und wäre eine solche Prüfung im Übrigen aus kompetenzrechtlichen Überlegungen unzulässig, zumal Entscheidungen über Privatrecht den Zivilgerichten vorbehalten sind.

Weiters lässt der Bf unberücksichtigt, dass seine hier relevanten Grundstücke als Grünland, Land- und Forstwirtschaft gewidmet und unbebaut sind. Die Bauwerberin weist diesbezüglich zu Recht auf die Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 hin. Demnach ist der Immissionsschutz dahingehend eingeschränkt, dass er nicht für Nachbargrundstücke oder die allenfalls darauf errichteten Bauwerke gilt, die nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke aufgrund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist (siehe dazu jüngst VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0265).

Flächenwidmung:

Die Ausführungen in der Beschwerde zur Flächenwidmung „Sondergebiet des Baulandes - Tourismusgebiet“ sind aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2023, V 73-75/2023-16, inzwischen obsolet.

Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hat sich die für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgebende Rechtslage geändert, weshalb diesbezüglich vom LVwG Oö. das Parteiengehör gewahrt wurde (vgl. etwa sinngemäß VwGH 29.8.2000, 2000/05/0066, zu einer Gesetzesänderung). Vor diesem Hintergrund ist nunmehr strittig, ob das gegenständliche Bauvorhaben auf einem durch die Aufhebung der Flächenwidmung entstandenen sog. „weißen Fleck“ genehmigt werden darf oder ob die Baubewilligung deshalb (sofort) zu versagen ist.

Dazu vertritt das LVwG Oö. basierend auf der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage in Oberösterreich die Ansicht, dass das gegenständliche Bauvorhaben auf dem derzeit vorhandenen „weißen Fleck“ jedenfalls zulässig ist, weil eine fehlende Widmung der Erteilung einer Baubewilligung gerade nicht entgegensteht (vgl. LVwG Oö. 25.3.2016, LVwG-150192/47/VG, mHa 20.10.2015, Ro 2015/05/0019, betreffend einen Fall nach der Rechtslage in Oberösterreich [Tischlereibetrieb und heranrückende Wohnbebauung], bestätigt durch VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass in einem solchen Fall eine Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Baubehörde bis zur neuerlichen Erlassung eines Flächenwidmungsplanes nicht in Betracht kommt (vgl. abermals VwGH 20.10.2015, Ro 2015/05/0019).

Für den (wiederholten) Antrag des Bf, wonach das LVwG Oö. die angefochtene Baubewilligung aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichthofes zur ursprünglichen Flächenwidmung „Sondergebiet des Baulandes - Tourismusgebiet“ sofort zur Gänze aufheben möge, besteht in Oberösterreich keine Gesetzesgrundlage.

Entgegen der offenkundigen Ansicht des Bf existiert auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf „Achtung des raumordnungsrechtlichen Bestandschutzes“. Es besteht auch kein Rechtsanspruch des Einzelnen auf Erlassung einer Verordnung (vgl. sinngemäß etwa VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045 zur begehrten Änderung eines Flächenwidmungsplanes).

Verfahrensrecht:

Soweit der Bf noch die Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht, ist ihm zu erwidern, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt (vgl. VwGH 27.9.2013, 2010/05/0014). Vielmehr ist zu beachten, dass die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter gehen können, als ihre materiellen Rechte (vgl. etwa VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0282, mwN). Da der Bf im Ergebnis keine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzuzeigen vermochte, war auf sein Vorbringen zu den Verfahrensrechten nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird dazu aber noch bemerkt, dass der Nachbar hinsichtlich der Einreichunterlagen nur so weit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hat, als die Unterlagen ausreichen müssen, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte braucht (vgl. als Beispiel für viele etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2019/05/0282, mwN). Der Bf zeigt nicht auf, inwiefern er durch die behauptete Unvollständigkeit bzw. Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen gehindert gewesen sei, seine ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte spätestens im Zuge der Bauverhandlung der belangten Behörde geltend zu machen. Das LVwG Oö. vermag eine subjektiv-öffentliche Rechte des Bf verletzende Unvollständigkeit der Projektsunterlagen nicht zu erkennen.

Das LVwG Oö. teilt weiters die von der Bauwerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. April 2022 vertretene Ansicht, dass durch die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte Eingabe des Bf vom 8. April 2022 samt Urkundenvorlage (Gerichtsakt ON 7) eine unzulässige Ausdehnung des Beschwerdegegenstandes erfolgt ist. Der Bf hat im Zuge des behördlichen Verfahrens kein konkretes Vorbringen zur Höhenlage oder zu den Abstandsbestimmungenen erstattet, obwohl dies anhand der verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen nach Ansicht des LVwG Oö. für den schon damals rechtsfreundlich vertretenen Bf leicht möglich gewesen wäre.

Das LVwG Oö. übersieht auch nicht, dass nunmehr, anders als im ersten Rechtsgang in Bezug auf die Abstandsvorschriften, kein Bebauungsplan maßgeblich ist. Der Bf hat aber trotz Gelegenheit im fortgesetzten Beschwerdeverfahren nicht substantiiert geltend gemacht, dass das gegenständliche Bauvorhaben die Abstandsvorschriften nach dem Oö. BauTG 2013 zu seiner Liegenschaft nicht einhält. Soweit der Bf diesbezüglich mit dem bereits vorhandenen Bauzustand argumentiert, übersieht er, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren immer um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll (vgl. als Beispiel für viele etwa VwGH 17.2.2023, Ra 2022/05/0128).

IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nach Ansicht des LVwG Oö. zur Klarstellung betreffend die Rechtslage in Oberösterreich bei einer fehlenden Verordnung (hier: „weißer Fleck“ wegen fehlender Flächenwidmung) zulässig. Dies deshalb, weil aus der jüngeren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in anders gelagerten, allerdings vergleichbaren Fallkonstellationen abgeleitet werden könnte, dass das Verwaltungsgericht in einem Fall, in dem eine für eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines beantragten Bauvorhabens notwendige Verordnung fehlt, im Verfahren über ein Rechtsmittel eines Nachbarn, der sich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet, nicht zum Ergebnis kommen darf, dass das Rechtsmittel abzuweisen ist (Anm.: Dort wurde die Verordnung nicht vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, sondern die Verordnung wurde vom zuständigen Organ trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht erlassen.).

Auf diese Judikatur des Verfassungsgerichthofes hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits Bezug genommen (vgl. VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0021 mHa VfGH 18.6.2014, B 683/2012, und 27.2.2018, E 1328/2016). Allerdings betrafen diese Fälle soweit überblickbar bislang die Rechtslage in der Steiermark. Zudem bleibt auch nach dieser Rechtsprechung offen, ob dies im Ergebnis bedeutet, dass bei einer fehlenden Flächenwidmung („weißer Fleck“) die beantragte Baubewilligung aufgrund einer dagegen erhobenen Nachbarbeschwerde (sofort) zu versagen wäre.

Die erkennende Richterin vertritt jedenfalls die Ansicht, dass die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lediglich bedeutet, dass im fortgesetzten Beschwerdeverfahren (erneut) eine inhaltliche Auseinandersetzung mit potentiell beeinträchtigten Nachbarrechten des Bf geboten war. Die Versagung der Baubewilligung ist aber nicht die automatische Konsequenz bei Vorliegen eines „weißen Flecks“. Im hier zu beurteilenden Einzelfall wäre zudem zu berücksichtigen, dass nach der Rechtslage in Oberösterreich die Abweisung des Baubewilligungsantrages dann nicht in Frage kommt, wenn bereits eine Änderung eines Flächenwidmungsplans anhängig und zu erwarten ist, dass nach Rechtswirksamkeit der Änderung kein Widerspruch zur Flächenwidmung vorliegt (siehe § 30 Abs. 6 Oö. BauO 1994).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.