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LVwG-753212/2/MZ•LVwG O LVwG-753212/2/MZ
LVwG-753212/2/MZTribunale amministrativo regionale10 giu 2024
Stattgabe; Aufenthaltstitel; Integrationsvereinbarung; unmündig; Erfüllungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde der 1) minderjährigen A A sowie der 2) minderjährigen S A, beide vertreten durch den Vater A A, Adresse, X, gegen die einjährige Befristung der mit Karte vom 30.04.2024 vom Bürgermeister der Stadt Steyr ausgestellten Aufenthaltstitel
zu Recht:
I.Den Beschwerden wird stattgegeben, und werden die Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Jahren (bis 30.04.2027) befristet.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Den beiden beschwerdeführenden Parteien (bP) wurde durch den Bürgermeister der Stadt Steyr eine Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer einjährigen Gültigkeitsdauer, das ist bis 30.04.2025, ausgestellt.
In einem Aktenvermerk vom 23.04.2024 begründet die Behörde dies wie folgt:
„Die Familie befand sich ursprünglich im Asylverfahren und am 10.05.2017 wurde der ganzen Familie eine „Aufenthaltsberechtigung“ gem. § 55 AsylG erteilt. Mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen, nämlich § 11 Abs 2 Z 4 NAG, werden die Aufenthaltstitelkarten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ von A S, geb. x und A A, geb. x [Anm: gemeint wohl x] mit einer einjährigen Gültigkeitsdauer bestellt. Die Eltern … sind seit ihrem Aufenthalt in Österreich und auch zum Entscheidungszeitpunkt über die Anträge der beiden Kinder nicht erwerbstätig. Hr. A bezieht Sozialhilfe. Gem. § 11 Abs 2 Z 4 NAG darf der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Aufgrund § 11 Abs 3 NAG werden den Kindern die Aufenthaltstitel mit einer einjährigen Gültigkeitsdauer erteilt. Da der Aufenthalt in Österreich aufgrund der Einkommenssituation nicht gesichert ist und gem. § 20 Abs 1 NAG ein befristeter Aufenthaltstitel mit einer Dauer von zwölf Monaten auszustellen ist, wird seitens der ho. Bezirksverwaltungsbehörde so entschieden.“
II. Gegen die einjährige Aufenthaltstitelbefristung erhoben die bP rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Rechtsmittelschriftsatz bringen die bP vor, dass jeweils ein mehr als noch für drei Jahre gültiger Reisepass vorliegen würde, die bP in den letzten beiden Jahren durchgehend im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sein würden, und diese als unmündige Minderjährige vom Modul 1 der Integrationsvereinbarung befreit sein würden. Der Aufenthaltstitel sei sohin mit drei Jahren zu befristen.
III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakte und in die Beschwerde. Von der Durchführung einer – von keiner der Parteien beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
c.1) Feststellungen:
Die ErstbP ist am 01.08.2016, die ZweitbP am 08.04.2013 geboren, beide sind Staatsangehörige der R Föderation. Die bP erhielten am 10.05.2017 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs 2 AsylG und in Folge wurden mehrere Niederlassungsbewilligungen bzw seit 12.05.2021 jährlich befristete Rot-Weiß-Rot – Karten plus ausgestellt.
Die bP sind jeweils im Besitz eines bis zum 18.05.2033 gültigen Reisepasses der Russischen Föderation.
c.2) Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Akt, sodass eine Würdigung der Beweise unterbleiben kann.
IV. Rechtliche Beurteilung:
a.1) Die einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG lauten in der geltenden Fassung:
„Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41a. (1) …
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,
2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder
3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3
verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. …
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1)
Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ …
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt“
a.2) Die einschlägige Bestimmung des Integrationsgesetzes – IntG lautet in der geltenden Fassung:
Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9. (1) …
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(3) …
(5)
Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden …“
b) In Ansehung des § 41a Abs 9 NAG bestehen in den vorliegenden Fällen keinerlei Zweifel daran, dass die bP in den Anwendungsbereich der Z 2 leg cit fallen. Hinsichtlich der Erfüllung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung ist mit Blick auf § 9 Abs 5 iVm Abs 2 IntG festzustellen, dass die bP innerhalb der zweijährigen Erfüllungspflicht nicht mündig, also das vierzehnte Lebensjahr nicht vollenden werden. Vor diesem Hintergrund besteht derzeit keine Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung und es ist – wie von der belangten Behörde dem Grunde nach auch erkannt – eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus zu erteilen.
Wie die belangte Behörde allerdings in weiterer Folge in Ansehung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG zur Auffassung gelangt, dass die Titel mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu befristen sind, vermag vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen zu werden. Die Nichterfüllung einer Titelvoraussetzung würde – so die Bestimmung in den vorliegenden Fällen überhaupt anzuwenden wären – zur Versagung der Aufenthaltsberechtigung und nicht zu deren Befristung, wie lange auch immer, führen.
Die Frage, wie lange der nach § 41a Abs 9 NAG zu erteilende Titel zu befristen ist, ist ausschließlich anhand des § 20 NAG zu beantworten. Dessen Abs 1a ordnet unter Verweis auf § 8 Abs 1 Z 2 NAG an, dass Rot-Weiß-Rot – Karten plus für die Dauer von drei Jahren auszustellen sind, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und in den letzten beiden Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, dass eine kürzere Aufenthaltsdauer beantragt wurde oder das Reisedokument eine nicht entsprechende Gültigkeitsdauer aufweise.
Hinsichtlich der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist festzustellen, dass die Anordnung in § 20 Abs 1a NAG mit jener des § 41a Abs 9 NAG redundant ist, und die Pflicht für die bP, wie oben bereits dargelegt, derzeit entfällt. Da dem Antrag auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karten plus keine zeitliche Einschränkung zu entnehmen ist, die Reisepässe der bP eine Gültigkeit bis 2033 aufweisen und auch deren rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet feststeht, ist den Beschwerde stattzugeben und sind die Aufenthaltstitel mit drei Jahren zu befristen.
V. Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sich das erkennende Gericht auf eindeutige gesetzliche Formulierungen stützen kann und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daher nicht gegeben ist.
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