progetti
LVwG-606586/2/KH•LVwG O LVwG-606586/2/KH
LVwG-606586/2/KHTribunale amministrativo regionale5 giu 2024
Strafverfahren; Lenkerauskunft; Anforderungen, streng; Auskunftspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Hörzing über die Beschwerde des R S A, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23. Jänner 2024, GZ: VStV/923300761838/2023, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG)
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die verhängte Strafe auf 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Die beschwerdeführende Partei hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 2024, GZ: VStV/923300761838/2023, verhängte die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) über A__ (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden), da ihm vorgeworfen wurde, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen x nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 20. Jänner 2023 bekanntgegeben zu haben, wer das Fahrzeug am 11. Jänner 2023 um 15:38 Uhr in B__ auf der B1 bei Höhe Str.km 193,78 in Fahrtrichtung C__ gelenkt hat bzw. auch keine andere Person benannt zu haben, die die Auskunft erteilen hätte können.
2. In seiner binnen offener Frist erhobenen Beschwerde vom 6. Februar 2024 brachte der Bf vor, dass das Ganze bereits ein Jahr her sei und ihm jetzt auf einmal eine Strafe von 110 Euro geschickt werde. Es sei ihm am Telefon von einer Polizistin gesagt worden, dass er sich dazu nicht äußern brauche und dass er nichts zahlen müsse. Er wüsste noch immer nicht, wofür er die 110 Euro zahlen müsse. Er sei am 6. Februar 2023 mit seinem Auto Richtung C__ gefahren und sei von keinem aufgehalten worden bzw. habe er auch keine Polizei auf dem Weg gesehen.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Dieses entscheidet durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
1. Eine Verkehrsstreife der PI Traun führte am 6. Februar 2023 Lasermessungen in B__ auf der B1 bei Str.km 193,78 durch. Das auf den Bf zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen x fuhr um 15:38 Uhr am 2. Fahrstreifen in Fahrtrichtung C__ vorbei und hupte dabei. Um 16:07 Uhr fuhr das Fahrzeug in Fahrtrichtung E__ am 2. Fahrstreifen an den Polizisten vorbei und hupte dabei wiederum. Die Polizisten konnten das Kennzeichen eindeutig und zweifelsfrei lesen. [Behördenakt - Anzeige der PI Traun vom 17. Jänner 2023]
2. Der Vorgang wurde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angezeigt. Diese übermittelte dem Bf als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ein mit 20. Jänner 2023 datiertes Schreiben, in welchem der Bf aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x am 11. Jänner 2023 um 15:38 Uhr in B__ auf der B1 bei Höhe Str.km 193,78 auf dem 2. Fahrstreifen in Fahrtrichtung C__ gelenkt hat. [Behördenakt – Lenkererhebung]
Das Schreiben wurde dem Bf mit RSb übermittelt und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24. Jänner 2023 zur Abholung ab 25. Jänner 2023 am Postamt 4036 für ihn hinterlegt, es wurde in der Folge behoben und somit dem Bf am 25. Jänner 2023 zugestellt. [Behördenakt – Kuvert mit RSb-Abschnitt]
3. Der Bf gab binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens weder an, wer das Fahrzeug zur angeführten Zeit gelenkt hat, noch benannte er eine Person, die die Auskunft erteilen hätte können. [Behördenakt]
4. Mit Strafverfügung vom 24. Februar 2024 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100 Euro wegen der nicht erfolgten Erteilung der Lenkerauskunft über den Bf. Gegen diese erhob der Bf binnen offener Frist Einspruch, in dem er ausführte, dass er keinen Brief bekommen habe, in welchem er gefragt worden sei, wer mit seinem Auto gefahren sei. [Behördenakt - Strafverfügung]
5. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land trat den Verwaltungsakt an die belangte Behörde als Wohnsitzbehörde des Bf ab. Diese übermittelte dem Bf eine mit 4. Mai 2023 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung betreffend den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf (Nichterteilung einer Lenkerauskunft). Das Schreiben wurde dem Bf am zuständigen Postamt zur Abholung ab 10. Mai 2023 hinterlegt, wobei es vom Bf am 11. Mai 2023 persönlich behoben wurde. [Behördenakt - Hinterlegungs- bzw. Übernahmebestätigung]
Der Bf reagierte auf das Schreiben nicht. [Behördenakt]
6. In der Folge erging das im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Straferkenntnis. [Behördenakt – Straferkenntnis]
III. Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde übermittelten Behördenakt. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig und widerspruchsfrei aus den in den eckigen Klammern genannten Beweismitteln.
3. Für das Vorbringen, dass ihm am Telefon von einer Polizistin gesagt worden sei, er brauche sich nicht zu äußern, finden sich im Behördenakt keinerlei Belege.
4. Festzuhalten ist, dass der Bf mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 4. Mai 2023 – das diesbezügliche Schreiben wurde von ihm persönlich übernommen - die Möglichkeit erhalten hat, Vorbringen zum Sachverhalt zu erstatten, was dieser jedoch nicht getan hat. Er hat im Verwaltungsstrafverfahren insbesondere auch nicht angegeben, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt hat – dies hat er erst in der Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis und somit nicht innerhalb der ihm zur Rechtfertigung gesetzten Frist getan.
IV.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022 lauten wie folgt:
„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
[...]
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
2.1. Dem Bf wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, die Auskunft, wer das auf ihn zugelassene Fahrzeug zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort gelenkt hat, nicht innerhalb der in § 103 Abs. 2 KFG vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt zu haben, die die Auskunft erteilen könnte.
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge schützt die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 22. März 2000, 99/03/0434 mwN). Sinn und Zweck der Regelung ist es daher, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 23. April 2010, 2010/02/0090 uvm.).
An die Lenkerauskunft sind nach der Judikatur strenge Anforderungen geknüpft – die Auskunftspflicht im Sinn des § 103 Abs. 2 KFG ist erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft fristgerecht und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, erteilt wird.
Um der Auskunftspflicht Genüge zu tun, wäre der Bf verpflichtet gewesen, innerhalb der vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist den tatsächlichen Fahrzeuglenker oder eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 KFG den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (vgl. dazu auch VwGH 5. Oktober 1990, 90/18/0190; 18. September 1991, 91/03/0165 uva.).
Im vorliegenden Fall wurde dem Bf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Jänner 2023 betreffend die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs durch Hinterlegung am zuständigen Postamt zugestellt.
Nachdem der Bf fristgerecht Einspruch gegen die in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über ihn verhängte Strafverfügung vom 24. Februar 2023 erhoben und darin ausgeführt hatte, dass er kein Schreiben betreffend eine Lenkererhebung bekommen habe, trat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Akt an die belangte Behörde ab.
Diese übermittelte dem Bf eine mit 4. Mai 2023 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung, welche ab 10. Mai 2023 für den Bf zur Abholung hinterlegt und von ihm persönlich am 11. Mai 2023 übernommen wurde. Darin wurde er aufgefordert, sich binnen zwei Wochen zum gegenständlichen Tatvorwurf der Nichterteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG zu äußern. Der Bf reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Bf die geforderte Lenkerauskunft nicht binnen der in § 103 Abs. 2 KFG normierten Frist erteilt hat und der objektive Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsstraftat folglich erfüllt ist.
2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen-vorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.
Der Bf hat insbesondere auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Mai 2023, die er nachweislich erhalten hat, nicht reagiert und erst in der Beschwerde angegeben, dass er das Fahrzeug gelenkt habe. Für das Vorbringen, eine Polizistin habe ihm am Telefon gesagt, er müsse nichts zahlen, gibt es im Akt keinerlei Belege, eine derartige Auskunft könnte lediglich betreffend ein dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren erteilt worden sein, in welchem aufgrund des Ablaufs der Verfolgungsverjährung eine Bestrafung des Bf wegen Verwirklichung des Grunddelikts nicht (mehr) möglich ist. Darüber hinaus hat der Bf keinerlei Vorbringen erstattet, die ein Verschulen seinerseits ausschließen würden. Somit ist auch die subjektive Tatseite der dem Bf vorgeworfenen Verwaltungsstraftat als erfüllt anzusehen.
2.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die Bedeutsamkeit der Bestimmung über die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft hat der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Teil davon in den Verfassungsrang erhoben und allfällige Verweigerungsrechte damit zurückgestellt wurden. Der Unrechtsgehalt solcher Verstöße ist daher nicht als unerheblich zu bezeichnen.
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG sind Verstöße gegen dieses Gesetz mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Über den Bf wurde im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro verhängt. Den Annahmen der belangten Behörde betreffend seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse wurde vom Bf nicht widersprochen. Mildernd hat die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Bf gewertet, erschwerende Umstände wurden nicht berücksichtigt.
Da der Bf wie erwähnt unbescholten ist und im vorliegenden Einzelfall die Verwerflichkeit des Grunddelikts, dessen Ahndung durch eine nicht erteilte Lenkerauskunft unmöglich gemacht wird, als nicht besonders gravierend anzusehen ist, ist eine Herabsetzung der über den Bf verhängten Strafe auf 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) als angemessen anzusehen. Der nunmehr verhängte Strafbetrag wird aus spezial- und generalpräventiver Sicht ausreichend, aber auch notwendig erachtet.
2.4. Der Ausspruch über die Verfahrenskostenbeiträge ist in § 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) begründet. Da die verhängte Verwaltungsstrafe herabgesetzt wird, ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Behördenverfahrens beträgt 10 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch – wie im vorliegenden Fall - 10 Euro.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist bezüglich der Beurteilung der Frage, ob die Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG erteilt wurde, nicht von der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.