LVwG O LVwG-500831/9/Kue/ZeM

LVwG-500831/9/Kue/ZeMTribunale amministrativo regionale29 apr 2024

Regest

Stattgabe; Strafverfahren; Urheber; Grundeigentum; Vorhaben, bewilligungspflichtig

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-500831/9/Kue/ZeM

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.500831.9.Kue.ZeM

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Kühberger über die Beschwerde der A__, vertreten durch B__, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. Oktober 2023, GZ: BHSD/923140010669/23, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Die Beschwerdeführerin hat weder zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens noch zu jenen des Beschwerdeverfahrens einen Beitrag zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (in der Folge: belangte Behörde) hat mit Straferkenntnis vom 16. Oktober 2023, GZ: BHSD/923140010669/23, über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs. 3 Z 1 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) eine Geldstrafe von 4.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 14 Stunden, verhängt.

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„1.Datum/Zeit: 20.07.2023 (Zeitpunkt der Feststellung)

Ort:Grundstück Nr. aaa, KG bbb C__, Gemeinde D__

Sie haben das gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bewilligungspflichtige Vorhaben „Errichtung eines Schutzdaches als Zubau an das Hauptgebäude“ im Fließgewässeruferschutzbereich des F__ auf dem Grundstück Nr. aaa, KG bbb C__, Gemeinde J__, ohne Bewilligung ausgeführt, obwohl der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß § 37a Oö- Raumordnungsgesetz 1994 handelt, im Fließgewässeruferschutzbereich außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, einer Bewilligung der Behörde bedarf.“

I.2.Mit Eingabe vom 10. November 2023 hat die Bf durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis erhoben und gleichzeitig Verfahrenshilfe beantragt.

I.3.Mit Schreiben vom 13. November 2023 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde gemeinsam mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Dieses hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden (§ 2 VwGVG).

I.4.Mit Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. Dezember 2023 wurde die Bf aufgefordert ihre Beschwerde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 9 VwGVG zu verbessern. Mit Eingabe vom 4. Jänner 2024 hat die Bf als Gründe für ihre Beschwerde angegeben, dass es sich um eine Landwirtschaft handeln würde, bei der ein infrastrukturelles Bauwerk bis 100 m² angebaut werden dürfe.

I.5.Mit Beschluss vom 17. Jänner 2024, GZ: LVwG-500831/4/Kü/MG, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Antrag der Bf auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen.

I.6.Mit Schreiben vom 20. März 2024 wurde die Bf im Rahmen von ergänzenden Ermittlungen ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mitzuteilen, wer die verfahrensgegenständliche bauliche Maßnahme (Zubau) ausgeführt hat. Mit E-Mail vom 11. April 2024 teilte der Vertreter der Bf mit, dass die bauliche Maßnahme ohne das Zutun der Bf durchgeführt worden sei.

I.7.Mit Schreiben vom 17. April 2024 wurde die belangte Behörde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgefordert mitzuteilen, welche Erhebungen zum tatsächlich Ausführenden des Vorhabens seitens der belangten Behörde geführt wurden. Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte die belangte Behörde mit, dass die Bf mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. August 2023 angehalten worden sei, die ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Da keinerlei Rechtfertigung erfolgt sei, sei die belangte Behörde von der Richtigkeit der Annahme der Identität der Beschuldigten ausgegangen.

I.8.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt GZ: BHSD/923140010669/23, das Beschwerdeschreiben, das vom 11. April 2024 übermittelte E-Mail des Bf-Vertreters sowie das Schreiben der belangten Behörde vom 22. April 2024.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verfahrensakt sowie dem vom Bf-Vertreter übermittelten Schreiben ergibt und das Straferkenntnis aufzuheben war.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Bf ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. I, KG bbb C__, Gemeinde J__. Dieses Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen. Es ist kein Bebauungsplan vorhanden. Auf dem Grundstück befindet sich in Straßennähe ein Haus mit Nebengebäude.

Das Grundstück ist an den Lebensgefährten der Bf, welcher im gegenständlichen Verfahren auch als ihr Vertreter auftritt, verpachtet.

An das am Grundstück befindliche Haus erfolgte ein Zubau an der Nordwestseite des bestehenden Gebäudes. Als Tragkonstruktion wurden zwei Kanthölzer mit einer Länge von ca. 11 Meter parallel zur nordwestlichen Außenwand auf aufgestapelten Paletten aufgesetzt. Auf diesen Kanthölzern befindet sich eine Sparrenlage mit darüber befindlicher Holzschalung und bituminöser Abdichtung. Die Dachfläche weist eine Abmessung von ca. 11 x 5 Meter auf. Die Traufenhöhe des Zubaus beträgt ca. 2,5 Meter und die Firsthöhe ca. 3,2 Meter. Der Zubau ist an mindestens zwei Seiten offen ausgeführt und kann von Personen betreten werden. Unter dem Zubau befinden sich diverse Lagerungen (Spundfass, Maschinen, Stapler, Paletten usw.)

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Abbildung: Bildliche Darstellung des Zubaus

Der Zubau befindet sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und wurde in einer Entfernung von ca. 25 Meter zum Bachuferrandbereich des F__ errichtet. Für den Zubau liegt keine Bewilligung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 vor.

Der Zubau wurde vom Lebensgefährten der Bf errichtet. Die Bf hat den Zubau nicht veranlasst, die bauliche Maßnahme wurde gänzlich ohne das Zutun der Bf durchgeführt.

II.2.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt (insbesondere aus dem Schreiben des Amtssachverständigen vom 24. Juli 2023, Seite 7 ff im Behördenakt) sowie den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten ergänzenden Ermittlungen, insbesondere dem Schreiben des Bf-Vertreters vom 11. April 2024, in dem dieser anführt, dass er der Lebensgefährte der Bf sei und er den Zubau ohne das Zutun der Bf durchgeführt habe. Diese Information ist darüber hinaus schon deshalb gerichtsbekannt, als der Bf-Vertreter betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück in den Verfahren zu GZ: LVwG-500783 und LVwG-500846 vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bereits glaubhaft angab, dass er der Lebensgefährte der Bf und Pächter des Grundstückes sei und die baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück durchgeführt habe.

Entgegen der Aussage des Bf-Vertreters ging die belangte Behörde davon aus, dass die Bf die Ausführende des Zubaus war. Diese Annahme scheint die belangte Behörde im Wesentlichen darauf zu stützen, dass die Bf im Zeitpunkt der Errichtung des Zubaus Eigentümerin des betroffenen Grundstückes war und sie sich im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht zum Tatvorwurf geäußert hat. Weitere Ermittlungstätigkeiten hat die belangte Behörde im Hinblick auf die Frage der den Zubau ausführenden Person nicht durchgeführt.

Vor dem Hintergrund, dass der Bf-Vertreter sowohl in diesem als auch in anderen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich glaubhaft darlegte, dass er als Lebensgefährte der Bf die baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück vorgenommen hat, die belangte Behörde dagegen keinerlei Ermittlungsmaßnahmen im Hinblick auf die das Vorhaben ausführende Person durchführte, darf insgesamt den Angaben des Bf-Vertreters, wonach die Bf nicht für den Zubau verantwortlich ist, gefolgt werden.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.Rechtslage:

III.1.1. Die im Tatzeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 64/2022, lauten wie folgt:

„§ 10Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

(1) Im Fließgewässeruferschutzbereich, das ist der Bereich von

1. E__, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und in einem unmittelbar daran anschließenden 200 m breiten Geländestreifen sowie

2. sonstigen Flüssen und Bächen (einschließlich ihrer gestauten Bereiche), wenn sie in einer Verordnung der Landesregierung angeführt sind, und in einem daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen,

gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß § 5 und die Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9. Die Ausnahme von der Anzeigepflicht für das Auf- und Abstellen jeweils eines Verkaufswagens, Mobilheims, Wohnwagens oder sonstigen Fahrzeugs, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, in einer Entfernung bis zu 40 m von einem Wohngebäude gilt im Fließgewässeruferschutzbereich nicht.

(2) Im Fließgewässeruferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, wenn nicht § 9 anzuwenden ist, vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß § 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 handelt - die Bewilligungspflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 5 sinngemäß vorliegen; […]

§ 56Strafbestimmungen

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist zu bestrafen, wer

1. bewilligungspflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1 iVm. § 5 und § 9 Abs. 2) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1 iVm. § 5 und § 10 Abs. 2) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält; […]“

III.1.2. Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 26/2017 (Oö. NLSchV Flüsse und Bäche 2017) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1 (1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn des § 10 Oö. NSchG 2001 gilt für1. die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche,2. jene Bäche, die in Seen münden,3. jene Bäche, die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche münden und4. jene Bäche, die in Bäche gemäß Z 3 münden.[…]

Anlage zu § 1 Abs. 1[…]4. Einzugsgebiet rechtsufrig der Donau: 4.1. Kößlbach[…]“

III.2.Objektiver Tatbestand:

III.2.1. Gemäß § 56 Abs. 3 Z 1 Oö. NschG 2001 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Fließgewässeruferschutzbereich ohne Bewilligung ausführt.

III.2.2. Die Verwaltungsstrafbestimmung bestraft dabei den Urheber eines bewilligungspflichtigen Vorhabens (arg. „der ein […] Vorhaben […] ausführt“), nicht aber den Eigentümer, auf dessen Grundstück sich das bewilligungspflichtige Vorhaben befindet. Aus dem bloßen Grundeigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergibt sich noch keine Täterschaft im Sinne des § 56 Abs. 3 Z 1 Oö. NschG 2001.

III.2.3. Die belangte Behörde führt in ihrem Spruch aus, die Bf habe das bewilligungspflichtige Vorhaben „Errichtung eines Schutzdaches als Zubau an das Hauptgebäude“ im Fließgewässeruferschutzbereich des F__ auf dem Grundstück Nr. aaa, KG bbb C__, Gemeinde J__, ohne Bewilligung ausgeführt. Folglich bestraft die belangte Behörde die Bf nicht in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin, sondern geht sie davon aus, dass die Bf Urheberin des Zubaus ist. Diese Ansicht scheint die belangte Behörde im Wesentlichen aber darauf zu stützen, dass die Bf im Zeitpunkt der Errichtung Eigentümerin des betroffenen Grundstückes war und sich im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht zum Tatvorwurf äußerte. Ermittlungen dahingehend, wer den Zubau tatsächlich errichtet hat, hat die belangte Behörde nicht geführt. Das vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass nicht die Bf selbst, sondern der Lebensgefährte der Bf den Zubau errichtet hat und zwar ohne Zutun der Bf.

III.2.4. Da die Bf nicht Verursacherin des Zubaus ist und damit bereits die Voraussetzung für die Täterschaft nicht erfüllt, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem sich auf dem Grundstück Nr. aaa, KG bbb C__, Gemeinde J__, befindlichen und naturschutzrechtlich nicht bewilligten Zubau um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Fließgewässeruferschutzbereich nach § 10 Oö. NSchG 2002 handelt.

III.3.Die Bf hat somit nicht gegen § 56 Abs. 3 Z 1 Oö. NschG 2001 verstoßen und damit nicht den objektiven Tatbestand erfüllt, weshalb sich die Prüfung der subjektiven Vorwerfbarkeit der Tathandlung erübrigt.

III.4.Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte u.a. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Dies setzt voraus, dass nach ordentlicher Ermittlung des Sachverhaltes feststeht (d.h. erwiesen wird), dass der Beschuldigte die Tat nicht verübt hat (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 45 [Stand 01.07.2023, rdb.at] Rz 3).

Die Bf hatte mit der ihr zur Last gelegten Ausführung des verfahrensgegenständlichen Zubaus nichts zu tun, der Zubau wurde vielmehr von ihrem Lebensgefährten und ohne ihr Zutun errichtet. Die Bf hat somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

III.5. Im Übrigen wäre auch die Bestrafung der Bf als Eigentümerin der Liegenschaft unzulässig, als das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 keine verwaltungsstrafrechtliche Haftung des jeweiligen Eigentümers für die Ausführung eines rechtswidrigen Vorhabens nach § 56 Abs. 3 Z 1 Oö. NSchG 2001 kennt.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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