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LVwG-606409/3/StB•LVwG O LVwG-606409/3/StB
LVwG-606409/3/StBTribunale amministrativo regionale22 mar 2024
Aufhebung; Unzuständigkeit; Landeshauptmann; Unterlassungsdelikt; Meldung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Blecha über die Beschwerde des F X, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 20.11.2023, GZ: BHBR/923040026733/23, wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967
zu Recht:
I.Aus Anlass der Beschwerde wird das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit aufgehoben.
II.Die beschwerdeführende Partei hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.
III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau (im Folgenden: belangte Behörde [bB]) vom 20.11.2023, GZ: BHBR/923040026733/23, wurde über F X (im Folgenden: Beschwerdeführer, [Bf]), wegen Übertretungen nach § 103 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) drei Geldstrafen gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 leg. cit. in Höhe von jeweils 80 Euro verhängt.
Dem Bf wird darin angelastet, er habe es am 09.07.2023,14:51 Uhr, in Mondsee (B 154, Str.km 15,66) als Zulassungsbesitzer unterlassen, drei Änderungen [Reifendimension 265/30R20, LM-Felgen und Fahrwerktieferlegung (rote Federn)] an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type mit dem amtlichen Kennzeichen x (A), die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
I.2.Dagegen erhob der Bf mit Email vom 20.12.2023 fristgerecht Beschwerde und machte als Beschwerdegründe geltend, dass er das Fahrzeug nach den Umbauten beim Ziviltechniker begutachten habe lassen und bevor er die entsprechenden Papiere bekommen habe, sei er von der Polizei angehalten worden. Zudem habe er das Fahrzeug bei der Landesprüfstelle in Linz begutachten lassen, wobei ihm bestätigt worden sei, dass dieses in Ordnung sei.
I.3.Mit Vorlageschreiben vom 27.12.2023 legte die bB die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Dieses entscheidet durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, in die Beschwerde und durch eigene Ermittlungen.
Nach § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
II.2.Unbestritten wurde das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Rahmen einer Anhaltung am 09.07.2023 in Mondsee, B154, Str.km 15,66 einer Kontrolle durch die Polizei unterzogen. Der Bf ist Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, lenkte dieses jedoch zum Tatzeitpunkt nicht selbst. Bei der Überprüfung wurden auch die nicht beim Landeshauptmann angezeigten Änderungen [Reifendimension 265/30R20, LM-Felgen und Fahrwerktieferlegung (rote Federn)] am Fahrzeug festgestellt.
Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Frankenmarkt vom 09.08.2023 versendete die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die als Verfolgungshandlung zu qualifizierende Strafverfügung vom 10.08.2023. Aufgrund des Einspruchs des Bf vom 22.08.2023 trat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das Strafverfahren in weiterer Folge gemäß § 29a VStG am 28.08.2023 an die bB ab, die daraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 20.11.2023 erließ.
Über Nachfrage beim Ingenieurbüro für Fahrzeugtechnik wurde mitgeteilt, dass dieser das Fahrzeug samt Änderungen am 01.07.2023 besichtigt und die Anzeige beim Landeshauptmann von Oberösterreich am 16.07.2023 elektronisch eingereicht hat.
II.3.Es steht der unter Pkt I. dargestellte Verfahrensablauf als Sachverhalt fest, dieser ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist inhaltlich auch nicht in Zweifel zu ziehen. Entscheidungswesentlich ist der im gesamten Verwaltungsstrafverfahren dem Bf im Spruch vorgehaltene Tatort (Strafverfügung und Straferkenntnis) und die ihm zur Last gelegte Übertretung (Nichtanzeige der Änderungen am Fahrzeug an den Landeshauptmann). Es ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug – insb. aufgrund des amtlichen Braunauer Kennzeichens und dem Wohnsitz des Bf– seinen dauernden Standort in Oberösterreich hat.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1.Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wie folgt:
„Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
III.2.Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, lauten wie folgt:
„§ 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
(1a) In begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn
1. sich das Fahrzeug nachweislich vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde, oder
a) nachweislich in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder
b) in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist.
(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert das für das Fahrzeug allenfalls ausgestellte Genehmigungsdokument seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern. […]
§ 123. Zuständigkeit
(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zuständig.“
III.3.Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), StF: BGBl. Nr. 52/1991. Lautet wie folgt:
„Zuständigkeit
§ 26. […]
(2) In Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen ist jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. […]“
III.4.Unbestrittener Weise hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort in Oberösterreich, die verfahrensgegenständlichen Änderungen wurden in weiterer Folge auch dem Landeshauptmann von Oberösterreich mittels Web-Eingabeportal angezeigt.
Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 besteht in der Unterlassung der Meldung an den Landeshauptmann durch den jeweiligen Zulassungsbesitzer im Zeitpunkt der vorgenommenen Änderung. Der maßgebliche Tatort für dieses Unterlassungsdelikt ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0173, zum § 103 Abs 2 KFG 1967). Tatort einer Unterlassung der nach § 33 Abs 1 KFG erforderlichen Anzeige ist somit der Sitz jenes Landeshauptmannes, bei dem die Anzeige vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall richtet sich der Tatort nach dem Sitz des Landeshauptmannes in Linz und nicht – wie im Straferkenntnis vorgeworfen – nach dem Ort der Anhaltung des Fahrzeugs. Diesbezüglich wäre eine Korrektur des Tatorts durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus rechtlicher Sicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist grundsätzlich möglich bzw. geboten.
III.5.Aufgrund des Tatorts ergibt sich jedoch für das durchzuführende Verwaltungsstrafverfahren neben der örtlichen auch die sachliche Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Oberösterreich nach § 123 KFG 1967 bzw. § 26 Abs. 2 VStG. Im gesamten Verfahren war jedoch die Landespolizeidirektion Oberösterreich in keiner Weise zuständigkeitshalber beteiligt. Diese hat weder das Strafverfahren eingeleitet noch sodann in zulässiger Weise an eine andere Behörde abgetreten.
Das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht hat nach der Judikatur des VwGH auch in Verwaltungsstrafverfahren eine Unzuständigkeit der das Straferkenntnis erlassenden Behörde wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140; 21.11.2019, Ra 2018/10/0050). Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis von einer unzuständigen Behörde erlassen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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