LVwG O LVwG-153804/9/DM

LVwG-153804/9/DMTribunale amministrativo regionale17 ott 2023

Regest

Stattgabe; Genehmigung, aufsichtsbehördliche; Raumordnungsprogramm; Flächenwidmungsplanänderung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-153804/9/DM

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.153804.9.DM

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Manzenreiter über die Beschwerde der Marktgemeinde Buchkirchen, vertreten durch H GmbH, x, L, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 15.2.2023, GZ: RO-2021-123160/22-Le, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Genehmigung der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Buchkirchen beschlossenen Änderung Nr. 5 zum Flächenwidmungsplan Nr. 6 wird erteilt.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.2.2023 wurde der Marktgemeinde Buchkirchen (im Folgenden: Bf) die Genehmigung der Änderung Nr. 5 zum Flächenwidmungsplan Nr. 6 versagt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Widerspruch zu den Raumordnungszielen nach § 2 Abs. 1 Z 8 und § 21 Abs. 1 erster Satz Oö. ROG 1994 bestehe.

2. Dagegen erhob die Bf Beschwerde, die dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 4.4.2022 (eingelangt am 21.4.2023) unter Anschluss des Aktes der belangten Behörde und des Verordnungsaktes vorgelegt wurde.

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 27.7.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für das Fachgebiet „Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr“ durch. Die Bf nahm ihrerseits einen Privatsachverständigen auf diesem Gebiet zur Verhandlung mit.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

1. Die Bf hat die Änderung Nr. 5 zum Flächenwidmungsplan Nr. 6 am 1.7.2021 im Gemeinderat beschlossen und zur Genehmigung vorgelegt.

Das Flächenwidmungsvorhaben sieht vor, eine ca. 2,3 ha große Teilfläche des Grundstücks Nr. x, KG B, von land- und forstwirtschaftlichem Grünland in Bauland – eingeschränktes gemischtes Baugebiet umzuwidmen.

Im Mai 2017 wurde die gegenständliche Liegenschaft im gesamten Ausmaß von ca. 3,8 ha von Grünland mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in Bauland – eingeschränktes gemischtes Baugebiet aufsichtsbehördlich genehmigt. Seitens der Bf wurde aber entschieden, in Etappen zu widmen und zunächst die kleinere südliche Fläche im Ausmaß von 1 ha umzuwidmen (Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19.1.2021, GZ: RO-2016-350079/22-Gro) und nachfolgend die nördliche, nunmehr beschwerdegegenständliche Fläche [Beschwerde, Pkt. 1.8., 3.1.1., 3.1.2.].

Die gegenständliche Änderung dient der Schaffung einer etwa 2,3 ha großen Fläche der Widmungskategorie eingeschränktes gemischtes Baugebiet gemäß § 22 Abs. 5 Oö. ROG 1994 zur Schaffung von für Betriebe benötigte Flächen. Im Zuge der Bewerbung des Betriebsbaugebiets „Buchkirchen“ Mitte zeigte sich, dass in der Gemeinde ein Bedarf an solcherart gewidmeten Flächen besteht. Die Widmung von geeigneten Flächen für betriebliche Entwicklungen kann grundsätzlich als öffentliches Interesse iSd § 36 Abs. 2 Oö. ROG 1994 angesehen werden. Das Örtliche Entwicklungskonzept sieht für diesen Bereich eine Mischfunktion vor, sodass die angeregte Umwidmung im Einklang mit den Planungszielen der Gemeinde steht. Die Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplans liegen gegenständlich vor [Bescheid der Oö. Landesregierung vom 15.2.2023, GZ: RO-2021-123160/22-Le].

Die umzuwidmende Fläche liegt an der L x S-Straße km x bis x. Die Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr hat der geplanten Umwidmung nicht zugestimmt, da es sich bei der Anschlussstelle W (A x Linksabbieger von L kommend in Richtung W und Linksabbieger auf der B x) um eine Unfallhäufungsstelle handle. Auch führe die Überlastung der Kreuzung O-straße zu einem Rückstau auf den Rechtsabbiegestreifen der A x und in weiterer Folge zu einem Rückstau auf die A x. Die gegenständliche Flächenwidmungsplanänderung werde direkte Auswirkungen auf die Kreuzung O-straße und auf die Anschlussstelle W haben [Stellungnahme Amtssachverständiger für Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr vom 3.5.2021, GZ: GVOEV-2020/19009/15-BME, Behördenakt S 82].

Eine Entlastungsstraße liegt derzeit nur als Entwurf vor, die Variantenuntersuchung zum Umbau der Anschlussstelle W ist noch nicht abgeschlossen. Es sind mehrere Projektschritte (Variantenuntersuchung, Kreuzungszählung, Überarbeitung der Verkehrsuntersuchung, Einreichprojekt materienrechtliche Verfahren, Grundeinlöseverhandlungen) sowie die Finanzierung notwendig, um die Anschlussstelle umzubauen und zusätzlichen Verkehr nördlich der Autobahn ableiten zu können. Kurzfristige Verbesserungen sind aus heutiger Sicht nicht möglich [Stellungnahme Amtssachverständiger für Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr vom 6.2.2023, GZ: GVOEV-2020/19009/15-BME, Behördenakt S 343 f].

Die genaue Auswirkung der geplanten Umwidmung auf die Anschlussstelle W kann nicht festgestellt werden [Niederschrift vom 27.7.2023, Gerichtsakt ON 6].

Die Anschlussstelle W befindet sich außerhalb des Gemeindegebiets der Bf etwa 5,4 km von der umzuwidmenden Fläche entfernt [Beilage ./13 zur Beschwerde, Behördenakt].

Buchkirchen befindet sich gemäß § 6 Z 1 lit. a Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017 (Oö. LAROP 2017) im großstädtisch geprägten Kernraum.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich durch Einschau in den vorgelegten Verordnungsakt und den Akt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde seitens der Bf und insbesondere ihres beigezogenen Privatsachverständigen die Frage an den Amtssachverständigen für Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr gestellt, mit welcher belegbaren Begründung dieser zur Ansicht gelangt, die gegenständliche Umwidmung führe beim Knoten W zu einer zusätzlichen Überlastung und in welchem Ausmaß. Dazu führte der Amtssachverständige aus, dass die in seiner Stellungnahme verwendete Abschätzung von ca. 150 Kfz/24 h ein allgemeiner Wert ohne genaue Kenntnis der einzelnen Branchen, ohne genaue Verteilung der Verkehrsströme und ohne Berücksichtigung eines Turn-in-Anteils sei. Die genaue Auswirkung der geplanten Umwidmung auf die in 5,4 km entfernte Anschlussstelle W kann daher nicht festgestellt werden.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

1. Der Landesgesetzgeber definiert in § 2 Oö. ROG 1994 im Rahmen einer demonstrativen Aufzählung die Ziele und Grundsätze der Raumordnung in Oberösterreich. Diese Raumordnungsziele und -grundsätze haben dabei nach § 3 leg. cit. die Wirkung, dass sich alle raumbedeutsamen Maßnahmen u.a. der Gemeinden, wie etwa die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes, daran auszurichten haben. Widerspricht ein von einem Gemeinderat beschlossener Flächenwidmungsplan (bzw. einer seiner Teile nach § 18 Abs. 1 zweiter Satz) den Raumordnungszielen und -grundsätzen, so ist gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. die Genehmigung durch die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde zu versagen.

Diese aufsichtsbehördliche Möglichkeit der Versagung einer Widmung von Gemeindeflächen allein bedeutet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen verfassungs- oder sonstigen rechtswidrigen Eingriff in die grundsätzlich gegebene raumordnungsrechtliche Gestaltungskompetenz der Gemeinde (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schon ein eindeutiger Widerspruch zu den Raumordnungszielen die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtfertigen (siehe etwa VwGH 4.9.2001, 99/05/0016, und VwGH 9.10.2001, 99/05/0030).

2. Im Beschwerdefall begründet die belangte Behörde ihre Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung unter Verweis auf die eingeholten Stellungnahmen des Amtssachverständigen der Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr damit, dass zusammengefasst der Kreuzungsbereich B x / Abfahrt A x – W eine Unfallhäufungsstelle und die Kreuzung O-straße überlastet sei und es zu Rückstau auf die A x komme und jeder zusätzliche Verkehr die Ist-Situation hinsichtlich der Verkehrssicherheit verschlechtere und zu weiteren Überlastungen führen würde.

2.1. Die Raumordnung in Oberösterreich hat nach § 2 Abs. 1 Z 8 das Ziel der Sicherung und Verbesserung einer funktionsfähigen Infrastruktur, insbesondere durch die Integration und den Einsatz von erneuerbarer Energie.

Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. ROG 1994 erfolgt die Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung durch Raumordnungsprogramme (Verordnungen) der Landesregierung. Sie haben die angestrebten Ziele der Raumordnung und die zu ihrer Erreichung notwendigen Maßnahmen näher festzulegen.

Gemäß Abs. 3a dieser Bestimmung kann in Raumordnungsprogrammen insbesondere festgelegt werden, dass bestimmte Grundflächen - unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz - der Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen oder überörtlicher Verkehrswege vorzubehalten sind.

2.2. Gemäß § 1 Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017 (Oö. LAROP 2017) legt dieses in Durchführung der Raumordnungsziele und -grundsätze die spezifischen Ziele der Landesentwicklung fest. Darüber hinaus werden für Teilräume weitere Ziele für die künftige räumliche Ordnung und Entwicklung definiert.

Zur Konkretisierung der Raumordnungsziele und -grundsätze gemäß Oö. ROG 1994 werden in § 2 Z 5 lit. a Oö. LAROP 2017 für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 8 Oö. ROG 1994 folgende Ziele festgelegt:

Die räumlichen Voraussetzungen für leistungsfähige Einrichtungen der technischen Infrastruktur, des öffentlichen Verkehrs und der Kommunikation sowie entsprechende Flächen für hochrangige Infrastrukturkorridore wie Straße, Schiene, Energie- und Kommunikationsnetze sind zu sichern.

2.3. Buchkirchen befindet sich gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. LAROP 2017 im großstädtisch geprägten Kernraum „Stadtregion Linz – Wels“.

In § 7 Abs. 1 Oö. LAROP 2017 sind die für den großstädtisch geprägten Kernraum der Stadtregion Linz - Wels künftig zu verfolgenden spezifischen Ziele festgelegt:

„1. Die Gliederung des Siedlungsgefüges durch Sicherung ausreichender Grün- und Erholungsräume gewährleisten;

2. Die qualitätsvolle Verdichtung der Zentren des Kernraumes sowohl bei Wohnnutzungen als auch bei betrieblichen Nutzungen forcieren;

3. Bestehende Siedlungs- und Gewerbegebiete ua. durch Attraktivierung der bestehenden Stadt- und Ortskerne stärken;

4. Hochwertige großflächig zusammenhängende Standortreserven für Wohnen und Betriebe sichern und planvoll entwickeln; Standorträume für Betriebsansiedlungen ganzheitlich qualitativ hochwertig ordnen und weiterentwickeln;

5. Die Anordnung von Bildungs- und Sozialeinrichtungen verstärkt an Standorten mit Anbindung an den öffentlichen Verkehr ausrichten;

6. Logistikbetriebe oder transportintensive Produktionsbetriebe an Bahn- bzw. hochrangigem Straßenanschluss ausrichten;

7. Gemeinsame Entwicklungsperspektiven für den großstädtisch geprägten Kernraum entwickeln, Plattformen und Instrumente der stadtregionalen Kooperation weiter entwickeln, interkommunale Raumentwicklung ausbauen;

8. Förder- und Umsetzungsprogramme als Impuls für Stadtregionale Perspektiven verstärken.“

Gemäß § 9 Abs. 1 Oö. LAROP 2017 sind die spezifischen Ziele gemäß §§ 2 und 7 mit geeigneten Maßnahmen wie insbesondere Verordnungen gemäß § 11 Oö. ROG 1994 und Flächenwidmungsplänen gemäß § 18 Oö. ROG 1994 zu unterstützen.

Gemäß Abs. 2 haben sich alle raumbedeutsamen Maßnahmen der Gemeinden […] an diesen strategischen Zielen zu orientieren.

3. Gemäß § 18 Abs. 4 Oö. ROG 1994 darf der Flächenwidmungsplan den Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 nicht widersprechen.

Gemäß Abs. 7 dieser Bestimmung hat die Gemeinde bei der Erlassung, Änderung oder regelmäßigen Überprüfung des Flächenwidmungsplanes festgelegte Planungen des Bundes und des Landes zu berücksichtigen; solche Planungen sind überdies im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen; dies gilt für festgelegte Flächennutzungen […] und Nutzungsbeschränkungen […].

4. Wie der Wortlaut und die Intention dieser gesetzlichen Regelungen zeigen, hat die Gemeinde bei der Erlassung bzw. Änderung oder Überprüfung von Flächenwidmungsplänen zu berücksichtigen, dass gewisse Flächen möglicherweise für Bundes- oder Landesplanungen vorzubehalten bzw. zu sichern oder ersichtlich zu machen sind. Die Gemeinde hat daher in ihrem Verfügungsbereich diese Planungen der anderen Gebietskörperschaften zu berücksichtigen.

Die Gemeinde besorgt die örtliche Raumordnung gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG zwar autonom, doch geschieht dies „im Rahmen der Gesetze und Verordnungen“. Die örtliche Raumplanung ist damit der überörtlichen Raumplanung nachgeordnet und die Gemeinde folglich an Planungen des Landes unterworfen [Hofmann in Pabel, Gemeinderecht 19. Teil Rz 14 (Stand 1.9.2022, rdb.at)].

Als Planungsinstrument zur Landesplanung sind Landesentwicklungs- und Raumordnungsprogramme vorgesehen, mitunter auch Sach- und Regionalprogramme. Diese Programme konkretisieren die gesetzlichen Ziele und Grundsätze für die Festlegung der Bodennutzung des Landesgebiets und determinieren damit die weiteren Planungen durch die Gemeinde, sie allein ist deren Normadressat [Hofmann in Pabel, Gemeinderecht 19. Teil Rz 49 (Stand 1.9.2022, rdb.at) mwH].

Während die Gemeindeplanung nicht den überörtlich festgelegten Zielen widersprechen darf, muss die Landesplanung umgekehrt die verbürgte Planungsautonomie der Gemeinde iSd Art. 118 Abs. 2 B-VG achten. Es wäre rechtswidrig, wenn überörtliche Planungen die Kompetenz der Gemeinde zur örtlichen Raumplanung unterlaufen [Hofmann in Pabel, Gemeinderecht 19. Teil Rz 50 (Stand 1.9.2022, rdb.at) mHa VfSlg. 16.049/2000].

5. Der Flächenwidmungsplan darf daher den Raumordnungsprogrammen (im konkreten Fall: dem Oö. LAROP 2017) nicht widersprechen. Im konkreten Beschwerdefall bedeutet dies, dass die räumlichen Voraussetzungen für leistungsfähige Einrichtungen der technischen Infrastruktur, des öffentlichen Verkehrs und der Kommunikation sowie entsprechende Flächen für hochrangige Infrastrukturkorridore wie Straße, Schiene, Energie- und Kommunikationsnetze zu sichern sind (§ 2 Z 5 lit. a Oö. LAROP 2017).

Auch hier liegt es also im Verfügungsbereich der Gemeinde, die entsprechenden Flächen zu sichern. Ein Widerspruch der gegenständlichen Flächenwidmung zum Oö. LAROP 2017 besteht nicht.

Im zu beurteilenden Beschwerdefall hat die Gemeinde keinerlei Möglichkeit, durch entsprechende Berücksichtigungen im Flächenwidmungsplan den Versagungsgrund (§ 2 Abs. 1 Z 8 Oö. ROG 1994) zu entkräften. Denn der Versagungsgrund hat seine Ursache nicht im Verfügungsbereich der Gemeinde, sondern im x km entfernten W.

6. Gemäß § 34 Abs. 2 Oö. ROG 1994 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Plan

1. Raumordnungszielen und -grundsätzen einschließlich den aus der Seveso III-Richtlinie erwachsenden Pflichten oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder

2. einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 6, oder

3. – soweit nur der Flächenwidmungsteil (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 1) betroffen ist – dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 2) oder

4. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen, widerspricht oder

5. die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde.

Im Beschwerdefall wird von der belangten Behörde als Versagungsgrund § 34 Abs. 1 Z 1 (konkret: § 2 Abs. 1 Z 8) und Z 4 (konkret: § 21 Abs. 1) Oö. ROG 1994 herangezogen. In beiden Fällen liegt jedoch – wie bereits dargelegt – die Ursache für den Versagungsgrund nicht auf Gemeindegebiet, sondern im 5,4 km entfernten Wels.

7. Die beschwerdeführende Gemeinde bringt in diesem Zusammenhang vor, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht führe faktisch zu dem Ergebnis, dass der Bf nahezu alle raumbedeutsamen Maßnahmen (va) in Gestalt von Flächenwidmungsplänen bis zur verkehrstechnischen Lösung des besagten, nicht in ihrem Einflussbereich befindlichen Verkehrsknotenpunktes, abgeschnitten wären und ihr damit die in ihrem eigenen Wirkungsbereich stehende „örtliche Raumplanung“ (als jene Planungsakte, die im örtlichen Interesse der Gemeinde gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden [VfSlg 11.633/1988, 11.163/1968]) gemäß Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG völlig zum Erliegen komme und damit de facto einem Entzug gleichkommen würde. Ein solches Verhalten verletze die Bf in ihrem gemäß Art. 116 Abs. 1 B-VG zustehenden (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) „Recht auf Selbstverwaltung“, welches Gemeinden vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihrem Selbstverwaltungsbereich durch generelle Rechtsnormen (Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes), aber auch durch individuelle Verwaltungsakte (zB Bescheid) schütze (siehe etwa Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [1. Lfg 2001] Art. 116 Rz 17).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 7459/1974, 7568/1975, 7972/1976, 8150/1977, 9156/1981, 9943/1984, 10635/1985) liegt eine Verletzung des der Gemeinde verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts nur dann und insoweit vor, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, mit der das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird (VfSlg. 11633).

Dass sich die Gemeinde bei Ausübung ihres die Wahrnehmung des eigenen Wirkungsbereiches umfassenden Rechts auf Selbstverwaltung an den „Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes“ zu halten hat, ergibt sich aus Art. 118 Abs. 4 B-VG.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigen kann, bei ihren Planungen auf Projekte oder Planungen des Bundes (und ebenso wohl auch des Landes) Bedacht zu nehmen (VfGH 4.10.1988, B 245/88). Im Erkenntnis vom 22.6.2002, V 53/01, hat der Verfassungsgerichtshof darüber hinaus noch ausgesprochen, dass die Gemeinden verhalten sind, im Zuge ihrer Flächenwidmung überörtlichen Interessen Rechnung zu tragen und speziell Bundesstraßenplanungen gehörig zu berücksichtigen, auch bevor diese Rechtsverbindlichkeit erlangt haben. Die Versagung der Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes im Lichte jener Bestimmungen, in denen das Berücksichtigungsgebot für die Gemeinden zum Ausdruck kommt (§ 2 Abs. 3 erster Satz sowie § 2 Abs. 4 OÖ ROG 1994), kommt daher grundsätzlich in Frage. Zu berücksichtigen ist aber im Hinblick auf das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht auch, dass das Land die Kompetenz der Gemeinde zur örtlichen Raumplanung nicht unterlaufen darf (VwGH 29.6.2016, Ro 2014/05/0026 mHa VfGH 12.12.2000, G 97/00).

Nun stellt sich der Sachverhalt im Beschwerdefall derart dar, dass sich die Bf an den Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes hält. Insofern führt auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass die Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplans gegenständlich vorliegen. Ein Widerspruch zum LAROP 2017 wird ebenfalls nicht festgestellt.

Lediglich in einem Bereich, der außerhalb der Zuständigkeit der Bf liegt, liegt nun der von der belangten Behörde angenommene Versagungsgrund. So handle es sich nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr bei der Anschlussstelle W um eine Unfallhäufungsstelle. Zudem führe die Überlastung der Kreuzung O-straße zu einem Rückstau auf den Rechtsabbiegestreifen der A x und in weiterer Folge zu einem Rückstau auf die A x.

Davon abgesehen, dass es keine konkreten Planungen im Sinne etwa einer Trassenverordnung zur Anschlussstelle W und Umgebung gibt, konnte das Beschwerdeverfahren auch kein Ergebnis dazu liefern, inwiefern sich die konkrete Flächenwidmungsplanänderung der Bf auf die Verkehrssituation an der Anschlussstelle W auswirkt. Der Versagungsbescheid setzt jedoch ordnungsgemäße Sachverhaltsdarstellungen voraus, welche die geltend gemachten Versagungsgründe zu tragen imstande sind [Hofmann in Pabel, Gemeinderecht 19. Teil Rz 269 mHa VwGH 7.3.2000, 96/05/0072 (Stand 1.9.2022, rdb.at)].

Im Übrigen ist der Bf zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass praktisch sämtliche Maßnahmen der örtlichen Raumordnung eine infrastrukturelle Komponente aufweisen und daher die belangte Behörde mit der Versagung aus dem Grund des § 2 Abs. 1 Z 8 Oö. ROG 1994 verabsolutierend und daher inhaltlich auf die gesamte (weitere) örtliche Raumplanung der Bf eingreift. Dies führt auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts dazu, dass die belangte Behörde mit dem hier geltend gemachten Versagungsgrund, der völlig außerhalb des Wirkungsbereichs der Bf liegt, die Kompetenz der Bf zur örtlichen Raumplanung unterläuft (siehe hier insbesondere VwGH 29.6.2016, Ro 2014/05/0026).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob eine geplante Änderung des Flächenwidmungsplans im Widerspruch zu einem gesetzlich normierten Raumordnungsziel steht, erfordert jedenfalls eine Beurteilung im jeweiligen Einzelfall. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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